{"status":"available","doknr":"OLD271222","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0707.25K1659.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-07-07","aktenzeichen":"25 K 1659/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 18. April 2002 wird hinsichtlich seiner Nr. 2 aufgehoben. \n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die \nBeklagte und die Beigeladene je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die \nBeklagte und die Beigeladene jeweils selbst.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.0.1972 in Shalushka geborene Beigeladene ist Staatsangehörige der \nRussischen Föderation und kabardinischer Volkszugehörigkeit. \n\n3\n\nSie reiste am 15. März 2002 auf dem Landweg in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und beantragte am 20. März 2002 ihre Anerkennung als \nAsylberechtigte. Bei ihrer Anhörung gab sie an, sie sei mit einem Tschetschenen \nverheiratet gewesen und habe seit 1998 im Kreis Urus-Martan gewohnt. Die \ntschetschenischen Kämpfer hätten von ihm verlangt, dass er ebenfalls kämpfen solle; \ndas habe er abgelehnt, deshalb hätten die tschetschenischen Kämpfer ihn am 2. \nFebruar 2002 ermordet. Die tschetschenischen Kämpfer hätten dann mehrfach von \nihr verlangt, dass sie Terrorakte verüben sollte, und ihr angedroht, sie zu töten, wenn \nsie das ablehne; deshalb sei sie weggelaufen und schließlich durch Vermittlung \neines Freundes ihres Ehemannes ausgereist. Sie sei unpolitisch und niemals \nverhaftet worden.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 18. April 2002, dem Kläger zugestellt am 29. April 2002, lehnte \ndas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den \nAntrag auf Anerkennung als Asylberechtigte wegen der Drittstaatenregelung und der \nEinreise auf dem Landweg ab (Nr. 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG a.F. hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen (Nr. 2). \nInsoweit führte es zur Begründung aus, die Beigeladene sei möglicherweise durch \nden Kontakt zu Aufständischen und die Ermordung ihres Ehemannes in das Blickfeld \nder russischen Armee geraten; deshalb bestehe für sie eine asylerhebliche \nGefährdung; eine inländische Fluchtalternative bestehe nicht.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 7. Mai 2002 Klage erhoben, mit welcher er geltend macht, die \nBegründung des Bundesamtes sei spekulativ, ferner bestehe eine inländische \nFluchtalternative.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 18. April 2002 aufzuheben, \nsoweit die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG a.F. getroffen \nworden ist.\n\n8\n\nDie Beklagte und die Beigeladene beantragen,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und \nder Ausländerbehörde Bezug genommen. \n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie zulässige Klage des nach § 6 AsylVfG a.F. klagebefugten Klägers ist \nbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist hinsichtlich seiner Nr. 2 \nrechtswidrig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; das Erfordernis der Rechtsverletzung gilt \nfür den Kläger nicht. Im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene keinen Anspruch auf die \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (vormals § 51 \nAbs. 1 AuslG a.F.) vorliegen.\n\n13\n\nNach § 60 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz darf ein Ausländer nicht in einen \nStaat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner \nRasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten \nsozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.\n\n14\n\nDie Frage, wann Verfolgungsmaßnahmen den Charakter politischer Verfolgung \naufweisen, war im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nin gleicher Weise zu beurteilen wie nach Art. 16 a Abs. 1 GG,\n\n15\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. August 1990 - 9 B 100/99 -, \nNVwZ-RR 1991 -, S. 215.\n\n16\n\n§ 51 Abs. 1 AuslG unterschied sich dabei lediglich dadurch von Art. 16 a Abs. 1 \nGG, dass dessen Voraussetzungen auch dann erfüllt waren, wenn ein Asylanspruch \naus Art. 16 a Abs. 1 GG trotz drohender politischer Verfolgung - etwa auf Grund er \nDrittstaatenregelung des § 26 a Abs. 1 AsylVfG - ausgeschlossen ist.\n\n17\n\nDaran hat sich auch durch die Übernahme dieser Regelung in § 60 Abs. 1 Satz 1 \nAufenthaltsgesetz nichts geändert. Vielmehr ist der Anwendungsbereich des § 60 \nAbs. 1 AufenthG durch die Sätze 3 ff. auch noch auf weitere - hier nicht \neingreifende - Fallgestaltungen erweitert worden, etwa auf die Fälle einer sog. \ngeschlechtsspezifischen Verfolgung oder einer solchen, die von nichtstaatlichen \nAkteuren ausgeht.\n\n18\n\nFür das Verbot der Abschiebung politisch Verfolger gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 \nAufenthG gilt danach Folgendes:\n\n19\n\nEine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung \nan asylerhebliche Merkmale - seine politische Überzeugung, seine religiöse \nGrundentscheidung oder sonstige für ihn unverfügbare Merkmale, die sein \nAnderssein prägen - gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach \naus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen,\n\n20\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 \n(2 BvR 502/86), BVerwGE 80, 315 (333-335).\n\n21\n\nPolitische Verfolgung ist deshalb grundsätzlich staatliche Verfolgung. \nVerfolgungshandlungen Dritter stellen nur dann einen Asylgrund dar, wenn der Staat \nfür solche Handlungen verantwortlich ist, etwa weil die Verfolgungsmaßnahmen \nseine Unterstützung oder einvernehmliche Duldung finden oder der Staat nicht bereit \nist oder sich in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall \ngegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter zum Schutz der Betroffenen \neinzusetzen (sog. mittelbare staatliche Verfolgung).\n\n22\n\nBVerfGE 80, 315 (334, 336 ff.); vgl. auch die Beschlüsse des BVerfG vom \n1. Juli 1987 (2 BvR 478/86 u.a.), BVerfGE 76, 143 (169), und vom 2. Juli 1980 \n(1 BvR 147/80 u.a.), BVerfGE 54, 341 (358).\n\n23\n\nSiehe ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 2. August 1983 \n(9 C 818.81), BVerwGE 67, 317 (319), und vom 22. April 1986 (9 C 318.85 u.a.), \nBVerwGE 74, 160 (162 f.).\n\n24\n\nDie fragliche Maßnahme muss dem Betroffenen gezielt Rechtsverletzungen \nzufügen. Daran fehlt es bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen \nZustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, \naber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und \nKriegen. Nicht jede gezielte Verletzung von Rechten, die nach der \nVerfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist, begründet \nschon eine erhebliche politische Verfolgung. Erforderlich ist, dass die Maßnahme den \nvon ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll. \nOb eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin \n„wegen\" eines solchen Merkmals erfolgt ist, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters \nnach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach \nden subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten.\n\n25\n\nVgl. BVerfGE 80, 315 (335) unter Hinweis auf BVerfGE 76, 143 (157, 166 f.); \nvgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 (2 BvR 1155/91), in: \nInfAuslR 1992, 152 ff.. \n\n26\n\nSchließlich muss die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung von \neiner Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als \n- ausgrenzende - Verfolgung darstellt. Das Maß dieser Intensität ist nicht abstrakt \nvorgegeben. Es muss der humanitären Intention entnommen werden, demjenigen \nAufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage \nbefindet.\n\n27\n\nVgl. BVerfGE 80, 315 (335).\n\n28\n\nDie Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Ausländer bei \nverständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche \nZukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen \nTatsachenentscheidung abstellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet \nsein muss. Hat der Flüchtling einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm der \nasylrechtliche Schutz grundsätzlich nur verwehrt werden, wenn im Rahmen der zu \ntreffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit \nhinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist,\n\n29\n\nBVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1987, BVerfGE 76 143, \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 1982, BVerwGE 65, 250. \n\n30\n\nDas Grundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG ist ein Individualgrundrecht. Daher kann \nes grundsätzlich nur derjenige in Anspruch nehmen, der selbst - in eigener Person - \npolitische Verfolgung erlitten hat oder dem asylerhebliche Zwangsmaßnahmen \nunmittelbar drohen.\n\n31\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 (2 BvR 902/98, \n515/89, 1827/89), BVerfGE 83, 216 (230).\n\n32\n\nFür eine Annahme einer solchen Verfolgung muss das Gericht von der Wahrheit \n- und nicht nur der Wahrscheinlichkeit - des von dem Antragsteller behaupteten \nindividuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch \ninsbesondere hinsichtlich die Verfolgung begründender Vorgänge im Verfolgerland \nkeine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche \nGewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit \neinem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der \nZweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.\n\n33\n\nBVerwG, Urteil vom 16. April 1985 (9 C 109.84), \nBVerwGE 71, 180 (181 f.).\n\n34\n\nMit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen der Kläger und dessen \nWürdigung besondere Bedeutung zu. Ihr Tatsachenvortrag kann nur zum Erfolg \nführen, wenn ihre Behauptungen in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht \nvon ihrer Wahrheit überzeugen kann.\n\n35\n\nBVerwG, Urteil vom 16. April 1985 (9 C 109.84), \nBVerwGE 71, 180 (181 f.).\n\n36\n\nDie demnach für die Überzeugungsbildung des Gerichts zentrale Glaubhaftigkeit \nerfordert ein in sich geschlossenes und auch in den Einzelheiten widerspruchsfreies \nVorbringen, dessen Schilderungen zumindest einleuchtend sind und über ganz \nallgemein gehaltene, lediglich an bekannte Vorgänge anknüpfende Angaben \nhinausgehen sowie eine hinlängliche Individualisierung im Hinblick auf den jeweiligen \nAntragsteller aufweisen.\n\n37\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 (9 C 473.82), in: Entscheidungen zum \nAsylrecht (EZAR) 630 Nr. 8.\n\n38\n\nIst der Asylbewerber unverfolgt ausgereist, kommt seine Anerkennung nur dann \nin Betracht, wenn ihm bei verständiger Würdigung aller Umstände bei einer Rückkehr \npolitische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm eine \nRückkehr in seine Heimat nicht zuzumuten ist,\n\n39\n\nBVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, \n51 (64ff.).\n\n40\n\nOb eine derartige beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, ist durch eine \nqualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller \nfestgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu ermitteln. Maßgebend ist, ob in \nAnbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen \nMenschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden \nkann. Eine in diesem Sinne wohl begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb \nauch dann vorliegen, wenn auf Grund einer quantitativen oder statistischen \nBetrachtungsweise weniger als 50% Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht, \n\n41\n\nBVerwG, Urteil vom 15. März 1988, BVerwGE 79, 143.\n\n42\n\nDie bei Anwendung dieses Maßstabs gebotene qualifizierende \nBetrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der \nEintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des \nbefürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, \ndesto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff \nist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht \nzuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar zugreift. Das gilt auch dann, wenn der \nEintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete \nEreignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall \nimmer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe \nbevorsteht.\n\n43\n\nAsylerhebliche Gefährdungslagen können dabei auch im Übergangsbereich \nzwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter \nKollektivverfolgung vorliegen. Diese Gefährdungslagen dürfen nicht in einer den \nGewährleistungsinhalt des Grundrechtes des Art. 16 a Abs. 1 GG verkürzenden \nWeise unberücksichtigt bleiben,\n\n44\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991, BVerfGE 83, 216-238.\n\n45\n\nSolchen tatsächlichen Gefährdungslagen in diesem Übergangsbereich ist im \nRahmen der Prüfung der Frage Rechnung zu tragen, ob ein Asylsuchender \nbegründete Furcht vor politischer Verfolgung hegt, weil es ihm nach verständiger \nWürdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem \nHeimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Bei der gebotenen objektiven \nBeurteilung dieser Frage können grundsätzlich auch Referenzfälle stattgefundener \nund stattfindender politischer Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, \nreligiöser und gesellschaftlicher Verachtung begründete Verfolgungsfurcht bei einem \nAsylbewerber entstehen lassen, sodass es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem \nHeimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Allerdings müssen die für eine \nVerfolgung sprechenden Umstände nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem \nsolchen Gewicht sein, dass sich daraus für den Asylbewerber bei objektiver \nBetrachtung die begründete Furcht ableiten lässt, selbst Opfer solcher \nVerfolgungsmaßnahmen zu werden,\n\n46\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23.7.1991, BVerwGE 88, 367-380.\n\n47\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze hat die Beigeladene keinen Anspruch auf die \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezogen \nauf die Russische Föderation vorliegen. \n\n48\n\nDie Beigeladene hat die Russische Föderation nicht vorverfolgt verlassen. Sie \nhat ausdrücklich erklärt, unpolitisch gewesen und niemals von staatlichen Stellen \nfestgenommen worden zu sein. Soweit das Bundesamt in seiner stattgebenden \nEntscheidung ausgeführt hat, möglicherweise sei die Beigeladene in das Blickfeld \nder russischen Armee geraten, und bei dann möglichen Ermittlungsmaßnahmen \nhabe sie Schlimmes zu befürchten, ist dies eine bloße Spekulation, wie im Schriftsatz \ndes Klägers vom 27. Juni 2006 zutreffend ausgeführt ist. Die Kammer hat zwar in \nihrer bisherigen Spruchpraxis in etlichen Fällen tschetschenische Asylbewerber als \nvorverfolgt angesehen, auch wenn diese noch nie festgenommen worden waren; \nhierbei hat es sich aber jeweils um Sachverhalte gehandelt, bei denen die \nBetreffenden wegen besonderer Umstände, etwa Verwandtschaft zu \ntschetschenischen Kämpfern, medizinischer Hilfeleistungen etc, tatsächlich bereits in \ndas Blickfeld der verschiedenen Sicherheitskräfte geraten waren, wo es schon zu \nersten Durchsuchungen gekommen war und es häufig nur glücklichen Umständen zu \nverdanken war, dass sie noch nicht festgenommen worden waren. Eine solche \nSachlage ist im Fall der Beigeladenen nicht gegeben. Der Kontakt zu den \ntschetschenischen Kämpfern war nur recht kurz; nach Aussage der Beigeladenen \nsind diese erst Anfang 2002 etwa vier- oder fünfmal zu ihrem Mann gekommen und \nhaben ihn bereits Anfang Februar 2002 ermordet. Zu ihr selbst sind sie nur zweimal \ngekommen. Dies sind keine Umstände, die es wahrscheinlich machen, dass die \nSicherheitskräfte die Beigeladene für eine mutmaßliche tschetschenische Kämpferin \n/ Terroristin halten.\n\n49\n\nDie durchaus glaubhaft geschilderte Bedrohung durch die tschetschenischen \nKämpfer war im Zeitpunkt der Ausreise der Beigeladenen keine staatliche Verfolgung \n- es handelt sich ersichtlich um Übergriffe von Privaten, die ebenso ersichtlich vom \nrussischen Staat nicht geduldet werden und diesem nicht als staatliche Verfolgung \nzugerechnet werden können-, so dass auch unter diesem Aspekt keine \nVorverfolgung festgestellt werden kann.\n\n50\n\nIm maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist auch die Erweiterung \ndes Abschiebungsschutzes des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. durch § 60 Abs. 1 Satz 4 c) \nAufenthG in den Blick zu nehmen. Hiernach kann eine Verfolgung im Sinne des § 60 \nAbs. 1 Satz 1 AufenthG auch ausgehen von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der \nStaat - Satz 4 a) - oder das Staatsgebiet beherrschende Parteien oder \nOrganisationen - Satz 4 b) - einschließlich internationaler Organisationen \nerwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der \nVerfolgung zu bieten, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative. \nDiese Voraussetzungen sind gleichfalls nicht erfüllt. \n\n51\n\nDa die Beigeladene unter diesem Gesichtspunkt bei ihrer Ausreise nicht \nvorverfolgt war, da die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure damals keinen \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. begründete, ist insoweit der \nMaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen. Es ist nicht beachtlich \nwahrscheinlich, dass die Beigeladene bei einer Rückkehr wieder Repressalien der \ntschetschenischen Kämpfer ausgesetzt sein würde. Der recht kurze, sich auf wenige \nBesuche in den Monaten Januar und Februar 2002 beschränkende Kontakt der \nKämpfer zu der Beigeladenen und ihrem ermordeten Ehemann liegt inzwischen über \nvier Jahre zurück, so dass es nicht naheliegt, dass die Kämpfer sich bei ihrer Suche \nnach möglichen Terroristinnen („schwarze Witwen\") wieder an die Beigeladene \nwenden werden. Zudem stammt die Beigeladene aus Kabardino-Balkarien und ist \nerst 1998 zu ihrem Ehemann nach Tschetschenien gezogen. Nach Ermordung ihres \nEhemannes spricht nichts dafür, dass sie wieder nach Tschetschenien zurückkehren \nmüsste; sie könnte wesentlich eher in ihrem Heimatort in Kabardino-Balkarien \nzurückkehren, wo sie nach ihrer Aussage vor dem Bundesamt auch immer noch \ngemeldet war. In Kabardino-Balkarien ist es noch unwahrscheinlicher, dass die \ntschetschenischen Kämpfer wieder an sie herantreten würden.\n\n52\n\nUnbeschadet der nicht beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung durch die \ntschetschenischen Kämpfer besteht mit Blick auf diese Verfolgung jedenfalls eine \ninländische Fluchtalternative. Repressalien durch tschetschenische Kämpfer finden, \nwenn überhaupt, dann in Tschetschenien statt. Zwar schließt dies nicht aus, dass in \nEinzelfällen die tschetschenischen Rebellen einen prominenten „Dissidenten\" auch in \nrussischen Großstädten wie Moskau oder St. Petersburg aufspüren können, ebenso \nwie viele westliche und östliche Geheimdienste prominente Verfolgte weltweit \naufspüren können. Die Beigeladene ist aber keine derart herausgehobene \nPersönlichkeit. Für eine einfache nicht kooperationswillige Ehefrau eines \nTschetschenen, der ebenfalls nicht kooperationswillig war, stellt das Gebiet der \nRussischen Föderation außerhalb Tschetscheniens eine inländische \nFluchtalternative dar. Dies nimmt das OVG NRW schon im Regelfall für \ntschetschenische Asylbewerber mit Blick auf staatliche Verfolgung an\n\n53\n\nOVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A -,\n\n54\n\nwas um so mehr für eine nicht aus Tschetschenien stammende Asylbewerberin \nwie die Beigeladene mit Blick auf nichtstaatliche Verfolgung gelten muss.\n\n55\n\nSonstige Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sind im hier zu \nentscheidenden Fall nicht Prüfungsgegenstand. Das Bundesamt brauchte hierüber \ngemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG nicht zu befinden und wird diese \nEntscheidung im Falle der Rechtskraft dieses Urteils nachzuholen haben, § 39 Abs. 2 \nAsylVfG. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass der Kläger eingangs seiner \nKlageschrift ausdrücklich ausgeführt hat, es bleibe unbenommen, wegen der \nGewaltakte durch tschetschenische Rebellen Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG a.F., nunmehr § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, festzustellen. Bei \ndieser Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nwird ferner die in dem zur mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Attest vom \n5. Juli 2006 erwähnte Depressionserkrankung der Beigeladenen zu werten sein.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 83 b \nAsylVfG.\n\n57\n\nWegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 30 RVG \nverwiesen.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271222","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-07/25-k-1659-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271222","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271222","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-07/25-k-1659-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271222","retrieved":"2026-07-09 02:41:26.978468+00:00"}}