{"status":"available","doknr":"OLD271224","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0707.21K8158.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-07-07","aktenzeichen":"21 K 8158/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung der drei Bescheide des Bundesamtes für \nMigration und Flüchtlinge jeweils vom 16. November 2004 verpflichtet, die Kläger als \nAsylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG hinsichtlich Syriens vorliegen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind syrische Staatsangehörige. Sie bezeichnen sich als christliche \nAramäer.\n\n3\n\nDie Kläger reisten am 6. Juli 2004 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und \nbeantragten am 15. Juli 2004 ihre Anerkennung als Asylberechtigte.\n\n4\n\nDiese Anträge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) \nmit drei Bescheiden jeweils vom 16. November 2004 ab und stellte zugleich fest, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die Kläger wurden unter Androhung der \nAbschiebung nach Syrien jeweils aufgefordert, das Bundesgebiet binnen Monatsfrist \nzu verlassen.\n\n5\n\nGegen die ablehnenden Bescheide haben die Kläger am 25. November 2004 \nKlage erhoben, und zwar zu den Aktenzeichen 21 K 8158/04.A, 21 K 8159/04.A und \n21 K 8160/04.A. Durch Beschluss vom 15. Juli 2005 hat das Gericht die Verfahren zu \ngemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem \nAktenzeichen 21 K 8158/04.A fortgeführt.\n\n6\n\nMit der Klage verfolgen die Kläger ihr Asylbegehren weiter.\n\n7\n\nSie beantragen,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der drei Bescheide des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge jeweils vom 16. \nNovember 2004 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen, sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Syriens vorliegen,\n\n9\n\nhilfsweise,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \nvorliegen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nIn der mündlichen Verhandlung sind die Kläger unter Einschaltung eines \nDolmetschers für die kurdische und arabische Sprache erneut zu ihrem \nAsylbegehren angehört worden.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerakten betreffend die \nKläger.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n17\n\nDa der Hauptantrag Erfolg hat, kommt es auf den Hilfsantrag nicht an.\n\n18\n\nDie angefochtenen Bescheide des Bundesamtes jeweils vom 16. November \n2004 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5, 1 \nVwGO. Die Kläger haben einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte \nsowie auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG, weil ihnen in Syrien politische Verfolgung droht.\n\n19\n\nGemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Gemäß § 60 \nAbs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in \ndem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen für die \nGewährung von Asyl einerseits und von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz \n1 AufenthG andererseits sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, \ndas geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. \nAnspruch auf Asylgewährung und Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland \nhat danach derjenige, dem dort wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, \nZugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung \nVerfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder schwer wiegende \nBeeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit drohen und dem deshalb nicht \nzuzumuten ist, in seinem Land zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, weil die ihm \ndrohenden Verfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über das \nhinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort \nherrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. In Anlehnung an das durch \nden Zufluchtsgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten für \ndie Beurteilung, ob jemand politisch Verfolgter in diesem Sinne ist, - je nach dem, ob \ndieser seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt in die Bundesrepublik \nDeutschland gekommen ist - unterschiedliche Maßstäbe. Im erstgenannten Fall ist \nAsyl und Abschiebungsschutz bereits dann zu gewähren, wenn der Ausländer vor \nerneuter Verfolgung in seinem Heimatland nicht hinreichend sicher sein kann. Hat \nder Ausländer sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, so kann sein \nBegehren auf Asyl und Abschiebungsschutz nur dann Erfolg haben, wenn ihm dort \nnunmehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.\n\n20\n\nNach der Befragung der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der \nEinzelrichter davon überzeugt, dass die Kläger vor ihrer Ausreise aus Syrien bereits \npolitische Verfolgung erlebt und deshalb das Land verlassen haben. Es ist nicht \nfeststellbar, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien vor erneuter politischer \nVerfolgung hinreichend sicher wären.\n\n21\n\nDie Kläger haben in der mündlichen Verhandlung bei getrennter Befragung ein \nVerfolgungsschicksal widerspruchsfrei vorgetragen, das nach der Überzeugung des \nGerichtes den Tatsachen entspricht. Die Kläger waren glaubwürdig. Sie waren in der \nLage, auf Vorhalte in der mündlichen Verhandlung angemessen zu reagieren, und \nvermochten den Eindruck zu vermitteln, dass sie die von ihnen vorgetragenen \nGeschehnisse tatsächlich erlebt haben. Insbesondere die teilweise sehr emotionalen \nReaktionen der Kläger auf Fragen des Gerichts zu den Umständen, unter denen der \nEhegatte und Vater der Kläger zu Tode gekommen ist, erweckten den Eindruck, dass \ndie Kläger tatsächlich die Wahrheit sagen und nicht etwa versucht haben, ihren \nAussagen durch das Hinzufügen von Tränen einen Wahrheitsgehalt zu verleihen, der \nihnen eigentlich nicht zukommt.\n\n22\n\nNach der Befragung der Kläger steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass \nsowohl die Kläger zu 2. und 3. als auch der Vater und Ehegatte der Kläger der \nKommunistischen Partei Syriens (CPPB) angehörten. Die Kläger zu 2. und 3. haben \ndurch die Vorlage von Einzahlungsquittungen nachgewiesen, dass sie die Partei \nauch im Bundesgebiet finanziell unterstützen. Der Vater der Kläger zu 2. und 3. \nwurde am 8. August 2002 vom syrischen Geheimdienst festgenommen und ist nach \ndrei Monate währender Haft durch die Misshandlungen der Sicherheitsorgane zu \nTode gekommen. Er wurde der Familie als Leiche ausgehändigt. Nachdem bei einer \nHausdurchsuchung am 9. August 2002 Parteiunterlagen gefunden worden waren, \nwurden auch die Kläger zu 2. und 3. verhaftet, vernommen und während der Haft \nmisshandelt. Nach drei Tagen kamen sie mangels Beweises frei, mussten sich aber \nwährend der Zeit bis zur Ausreise aus Syrien laufend weiteren Verhören \nunterziehen.\n\n23\n\nDiese weiteren Verhöre, bei denen die Kläger zu 2. und 3. nicht mehr \nmisshandelt und noch am selben Tag nach Hause entlassen wurden, hätten jederzeit \nin erneute asylerhebliche staatliche Maßnahmen umschlagen können. Aktive \nMitglieder der CPPB müssen nach der Erkenntnislage der Kammer mit staatlicher \nVerfolgung rechnen. Ihnen drohen Haftstrafen und Repressionen seitens der \nSicherheitsdienste. Mit diesen Maßnahmen müssen sowohl einfache als auch \nhochrangige Parteimitglieder rechnen, sofern sie sich engagieren,\n\n24\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Würzburg vom 27. Dezember 2004; \nDeutsches Orient-Institut, Auskunft an das VG Bayreuth vom 28. Februar \n2001.\n\n25\n\nVor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Kläger zu 2. und 3. nach ihrer \nFreilassung im August 2002 sowie der Tötung ihres Vaters im November 2002 in \neiner fortwährenden akuten Bedrohungslage in Syrien weiterlebten. Der Umstand, \ndass sie die Ereignisse im Jahre 2002 nicht zum Anlass ihrer sofortigen Ausreise \ngenommen haben, unterbricht den Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und \nFlucht nicht. Es kann den Klägern nicht entgegen gehalten werden, dass sie \nangesichts ihrer gesicherten wirtschaftlichen Lage in Syrien zunächst versucht \nhaben, dem staatlichen Verfolgungsdruck stand zu halten. Die Kläger haben insoweit \nnachvollziehbar geschildert, dass die staatlichen Organe versucht haben, den \nVerfolgungsdruck durch eine gesteigerte Häufigkeit der Verhöre allmählich zu \nerhöhen. Dieses Vorgehen des Staates erscheint durchaus nachvollziehbar, erwies \nsich dies doch als tauglicher Weg, die Kläger zur Flucht zu bewegen und damit \npolitische Unruhestifter los zu werden, die mangels tauglicher Beweise nicht bestraft \nwerden konnten. Dem fortdauernden Verfolgungsinteresse durften sich die Kläger \ndurch ihre Flucht aus Syrien am 10. Mai 2004 entziehen. Diese Flucht erfolgte unter \ndem Eindruck noch immer akut drohender politischer Verfolgung.\n\n26\n\nDie Feststellung drohender politischer Verfolgung ist auch für die Klägerin zu 1. \nzu treffen, obwohl sie selbst nicht Parteimitglied war und sie im Zusammenhang mit \nder Verhaftung ihres Ehegatten, bzw. ihrer Kinder zwar zu Boden gestoßen, selbst \naber nie verhaftet, verhört oder misshandelt wurde. Ihre Gefährdung folgt daraus, \ndass sie als direkte Verwandte mit den Klägern zu 2. und 3. in einem Haus \nzusammen lebte. Zwar ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass von einer \ngenerellen Praxis der Sippenhaft in Syrien nicht ausgegangen werden kann, jedoch \nwird eine Sippenhaft ausnahmsweise dann angenommen, wenn es sich um nahe \nAngehörige solcher Personen handelt, die vom syrischen Staat als gefährliche \nRegimegegner eingestuft werden,\n\n27\n\nvgl. Urteil der Kammer vom 22. November 2002 - 21 K 7468/01.A-.\n\n28\n\nDies deckt sich mit den Einschätzungen des Auswärtigen Amtes und des \nDeutschen Orient-Institutes,\n\n29\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 17. März 2006, S. 19; Deutsches \nOrient-Institut, Gutachten vom 5. September 2000 - 660 al/br -, S. 2..\n\n30\n\nVor diesem Hintergrund folgert das Gericht die Gefahr einer Sippenhaft der \nKlägerin zu 1. daraus, dass auch sie durch die Sicherheitskräfte in der \nVergangenheit bereits unter Druck gesetzt und bedroht worden ist. Dabei lag gegen \nsie niemals ein Verdachtsmoment vor. Wie die Klägerin zu 1. außerdem \nüberzeugend geschildert hat, versuchen die syrischen Dienste auch heute noch, von \ndem in Syrien verbliebenen Sohn der Klägerin zu 1. Informationen über den \nAufenthalt der Kläger zu erhalten. Er ist zu diesem Zweck auch festgenommen \nworden. Aus diesen Umständen sowie der Tatsache, dass die Kläger zu 2. und 3. \neiner vom syrischen Staat mit aller Konsequenz verfolgten Partei angehörten, ist zu \nschlussfolgern, dass auch die Klägerin zu 1. jederzeit Verfolgungsmaßnahmen \nhätten treffen können. Der bloße Umstand, dass es zu solchen Maßnahmen mit \nasylerheblicher Eingriffsqualität vor der Ausreise nicht gekommen ist, bedeutet dabei \nnicht, dass dieses Risiko nicht jederzeit bestand. \n\n31\n\nAngesichts des nach wie vor aktuellen Verfolgungsinteresses des syrischen \nStaates, wie es sich in den Maßnahmen gegenüber L2 dokumentiert, ist \nfestzustellen, dass die politisch verfolgten Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien vor \nweiterer politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher wären. Sie sind damit als \nAsylberechtigte anzuerkennen.\n\n32\n\nDer Ausschlusstatbestand des § 26 a AsylVfG greift nicht ein, weil die Kläger ihre \nEinreise auf dem Luftweg glaubhaft geschildert haben und nicht feststellbar ist, dass \nsie dabei Kontakt zu einem sicheren Drittstaat hatten.\n\n33\n\nDa die Kläger politisch verfolgt sind, sind zugleich die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG festzustellen. Die angefochtenen Bescheide waren \naufzuheben.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG, \ndie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ \n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271224","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-07/21-k-8158-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271224","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271224","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-07/21-k-8158-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271224","retrieved":"2026-07-09 02:41:27.154665+00:00"}}