{"status":"available","doknr":"OLD271334","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0703.4K1737.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-07-03","aktenzeichen":"4 K 1737/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die \nKlage im übrigen wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.0.1974 bei Bingöl geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Türkei \nkurdischer Volkszugehörigkeit. Er stellte erstmals am 24. August 1993 in \nDeutschland Asylantrag, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im folgenden: \nBundesamt) mit Bescheid vom 12. August 1994 ablehnte. Mit der darauf erhobenen \nKlage blieb der Kläger erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom \n9. Januar 1995 - 10 K 10859/94.A -, Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 1995 - 25 A 701/95.A -).\n\n3\n\nAm 5. Dezember 1995 stellte der Kläger einen Folgeantrag, mit dem er geltend \nmachte, er sei nach seinem Asylerstverfahren in die Türkei zurückgekehrt. Ein \nfestgenommener Guerilla habe unter Folter die Namen derer genannt, mit denen er \nzusammengearbeitet habe; darunter sei auch der Name des Klägers gewesen. Mit \nBescheid vom 22. Februar 1996 lehnte das Bundesamt den Folgeantrag ab. Die \nKlage des Klägers hiergegen - 26 K 3072/96.A - wies das Verwaltungsgericht \nDüsseldorf mit Urteil vom 14. Juni 2000 ab. Es führte aus, daß das Vorbringen des in \nder mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Klägers schon die Voraussetzungen \ndes § 71 AsylVfG, § 51 Abs. 1-3 VwVfG nicht erfüllt habe. Der Kläger legte gegen \ndas Urteil kein Rechtsmittel ein. Am 13. Juli 2000 heiratete er in M standesamtlich \neine deutsche Frau.\n\n4\n\nEine nach der Heirat zunächst erteilte Aufenthaltserlaubnis nahm der Landrat \ndes Kreises P mit Bescheid vom 2. März 2004 zurück; es habe sich um eine \nScheinehe gehandelt. Den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz \nhiergegen lehnte das Verwaltungsgericht Arnsberg durch Beschluß vom \n23. Juni 2004 - 10 L 367/04 - ab.\n\n5\n\nAm 20. September 2004 wurde der Kläger zur Fahndung ausgeschrieben; die \nEhe wurde mit Urteil des Amtsgerichts D vom 16. Dezember 2004 - 0 F 000/00 - \ngeschieden.\n\n6\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 31. August 2005 stellte der Kläger einen \nweiteren Folgeantrag, zu dem er beim Bundesamt am 19. Oktober 2005 \ninformatorisch angehört wurde. Er gab dabei im wesentlichen an: Am \n1. November 2004 sei er von Amsterdam aus in die Türkei geflogen. In Istanbul habe \ner sich einem Komitee angeschlossen, mit dem er verschiedene Aktionen organisiert \nund durchgeführt habe, erstmals am 25. Januar 2005. Am 22. Februar 2005 sei er \ndabei von den Sicherheitskräften aufgegriffen, dann aber wieder laufen gelassen \nworden, nachdem er angegeben habe, er habe nur einen Freund in der Gegend \nbesuchen wollen. Dabei habe er einen gefälschten Nüfus vorgezeigt, der ihn als \nNichtkurden ausgewiesen habe. Der Komiteevorsitzende B1 sei bei dieser Aktion \naufgefallen. Der Kläger habe ihn deswegen veranlaßt, nach Mersin zu gehen. Im \nMai 2005 sei B1 dort festgenommen worden; darüber sei in den Medien berichtet \nworden. Im Anschluß an eine Blitzaktion des Komitees wegen der Haftbedingungen \nAbdullah Öcalans am 20. Juli 2005 habe es eine Razzia gegeben, bei der der Bruder \ndes Klägers B2 festgenommen worden sei. Nach seiner Freilassung habe sich der \nBruder mit ihm in einer Cafeteria getroffen. Dabei habe ihm sein Bruder berichtet, \ndaß auf dem Revier nach ihm gefragt worden sei und gegen ihn ein Haftbefehl aus \nMersin bestehe. Daraufhin sei der Rechtsanwalt L eingeschaltet worden, um \nherauszufinden, weswegen er gesucht werde. Am 10. August 2005 sei er von \nIstanbul aus mit einem Lkw ausgereist und am 15. August 2005 in Deutschland \nangekommen.\n\n7\n\nIm Anschluß an die informatorische Anhörung holte das Bundesamt eine \nAuskunft des Auswärtigen Amtes ein, die unter dem 16. Februar 2006 erstattet \nwurde. Aus dieser Auskunft ergibt sich unter anderem, daß gegen den Kläger nicht \nermittelt und auch nicht nach ihm gefahndet werde.\n\n8\n\nDas Bundesamt lehnte es daraufhin mit Bescheid vom 24. März 2006 ab, ein \nweiteres Asylverfahren durchzuführen sowie den Bescheid vom 22. Februar 1996 \nbezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG abzuändern.\n\n9\n\nAm 6. April 2006 hat der Kläger Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung \nist der Kläger durch seine Prozeßbevollmächtigte vertreten gewesen; persönlich ist \ner nicht erschienen. Er hat ein ärztliches Attest vom 29. Juni 2006 vorlegen und um \nTerminsverlegung bitten lassen. Das Attest bescheinigt ihm eine akute \nMagen-Darm-Grippe und endet mit dem Satz: „Ärztlich gesehen muss er sich jetzt \n1 Woche schonen.\"\n\n10\n\nDer Kläger hat seine Klage zurückgenommen, soweit sie auf seine Anerkennung \nals Asylberechtigter gerichtet war, und beantragt nunmehr noch,\n\n11\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge \nvom 24. März 2006 zu verpflichten, \n\n12\n\nfestzustellen, daß die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG vorliegen,\n\n13\n\nhilfsweise, festzustellen, daß Abschiebungsverbote nach \n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, auch \ndes Verfahrens 26 K 3072/96.A, und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten sowie der Ausländerbehörde Bezug genommen. \n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nSoweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren einzustellen, § 92 \nAbs. 3 VwGO. Die Klage im übrigen hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht \nbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 24. März 2006 ist rechtmäßig, § 113 \nAbs. 5 S. 1 VwGO.\n\n19\n\n1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen seines Asylverfahrens. \nDies gilt auch für den insoweit allein noch im Streit stehenden Ausspruch zu § 60 \nAbs. 1 AufenthG, der von dem Folgeantrag des Klägers mitumfaßt ist (§ 13 Abs. 2 \nAsylVfG). \n\n20\n\nHat das Bundesamt - wie hier - auf einen Folgeantrag im Ablehnungsbescheid \nfestgestellt, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, \nund kein erneutes Asylverfahren mit anschließender Sachentscheidung durchgeführt, \nso hat das Verwaltungsgericht im Klageverfahren diese Feststellung zunächst zu \nüberprüfen, bevor es selbst in eine Sachprüfung der mit dem Folgeantrag geltend \ngemachten Asylgründe eintreten kann. Dabei ist das Gericht an die Einschätzung \ndes Bundesamtes nicht gebunden. Maßgeblich für die Beurteilung ist vielmehr \ngemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung. Sind nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen für ein \nWiederaufgreifen des Verfahrens erfüllt, so darf es die Sache nicht zur Entscheidung \nüber den geltend gemachten (Asyl-)Anspruch an das Bundesamt „zurückverweisen\", \nsondern muß die Sache spruchreif machen und über diesen Anspruch selbst \nentscheiden („durchentscheiden\"),\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, BVerwGE 106, \n171.\n\n22\n\nDie gerichtliche Prüfungskompetenz im Asylfolgeverfahren ist allerdings begrenzt \nauf die vom Folgeantragsteller selbst vorgetragenen und geltend gemachten \nWiederaufnahmegründe. Das Gericht ist nicht befugt, andere als die vom \nAntragsteller geltend gemachten Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens der \nPrüfung des Folgeantrags zu Grunde zu legen,\n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1988 - 9 C 47.87 -, NVwZ 1989, 161.\n\n24\n\nIm Falle des Klägers liegen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei \nWürdigung seines gesamten bis dahin unterbreiteten Vorbringen zu dem (zweiten) \nFolgeantrag die Voraussetzungen des § 71 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG nicht \nvor. In Betracht kommt insoweit allein § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Die Sach- und \nRechtslage hat sich jedoch nicht zugunsten des Klägers geändert. Auch bei \nWahrunterstellung seines Vorbringen ist er nicht vorverfolgt aus der Türkei \nausgereist.\n\n25\n\nDer Kläger trägt selbst nicht vor, Opfer asylerheblicher Maßnahmen geworden zu \nsein. Die Versammlungen und Aktionen des Komitees, von denen er berichtet, sollen \nzwar mehrfach die Sicherheitskräfte auf den Plan gerufen haben. Der Kläger selbst \nist dabei aber nach seinen Angaben jeweils ungeschoren entkommen. Lediglich am \n22. Februar 2005 will er kurzzeitig festgehalten, nach Aufnahme seiner Personalien \naber wieder freigelassen worden sein. Der Kläger selbst mißt diesem Geschehnis \nkeine asylerhebliche Bedeutung bei, wie seine Prozeßbevollmächtigte im Schriftsatz \nvom 16. Juni 2006 (S. 5-6) ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung bekräftigt \nhat.\n\n26\n\nDer Vortrag des Klägers, nach ihm werde in der Türkei mit Haftbefehl gesucht, \nnachdem der Vorsitzende seines Komitees B1 in Mersin festgenommen worden war; \nauch sein Bruder sei nach dem Kläger befragt worden, führt nicht auf eine politische \nVerfolgung des Klägers. Hierzu fehlt es an nachvollziehbaren Angaben, aus welchem \nGrunde die türkischen Staatsorgane des Klägers habhaft werden wollen. Die \nAngabe, nach ihm werde „im Zusammenhang\" mit einer in Mersin festgenommenen \nPerson gesucht (anwaltliches Antragschreiben vom 31. August 2005; gleichlautend \nSchriftsatz vom 16. Juni 2006), ist vage. Auch in der mündlichen Verhandlung war \ndie Prozeßbevollmächtigte des Klägers nur in der Lage, einen „Vorfall in Mersin\" und \ndie Vorschrift des § 169 tStGB zu benennen. Dies reicht für einen nachvollziehbaren \nVortrag nicht aus. Alles, was der Kläger sonst darüber sagt, erschöpft sich in \nSpekulationen und Vermutungen darüber, was andere Gesinnungsgenossen über \nihn ausgesagt oder verraten haben könnten. Auch sein Bruder B2, von dem er \nerstmals von der gegen ihn gerichteten Fahndung erfahren haben will, konnte ihm in \ndem Treffen in der Cafeteria offenbar nichts Näheres berichten. Der Kläger hat auch \nkeine Aktivitäten vorgetragen, aufgrund derer die Sicherheitskräfte gerade auf ihn \nhätten aufmerksam werden sollen. \n\n27\n\n2. Die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens hätte im übrigen nach dem \nmaßgeblichen Erkenntnisstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 \nAbs. 1 AsylVfG) nicht zum Erfolg geführt. Aus der vom Bundesamt eingeholten \nAuskunft des Auswärtigen Amtes ergibt sich, daß nach dem Kläger in der Türkei \nnicht gefahndet und auch nicht gegen ihn ermittelt wird. Diese Feststellung hat der \nKläger nicht zu erschüttern vermocht. Es genügt nicht, daß er die Angaben des \nAuswärtigen Amtes insoweit „bestreitet\" und Vermutungen dazu anstellt, welche \nOberstaatsanwaltschaft (Mersin, Istanbul oder Bingöl) gegenwärtig zuständig sein \nkönnte (Schriftsatz vom 16. Juni 2006). Vielmehr obliegt es dem Kläger, diejenigen \nTatsachen vorzutragen, die den von ihm geltend gemachten Anspruch auf \nFeststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG tragen sollen.\n\n28\n\nSoweit der Kläger zu den übrigen Angaben des Auswärtigen Amtes Stellung \nnimmt, etwa dazu, ob in Istanbul ein Rechtsanwalt namens L praktiziere, sind diese \nAngaben nicht entscheidungserheblich.\n\n29\n\n3. Unter diesen Umständen brauchte das Gericht dem Antrag des Klägers auf \nVerlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht zu entsprechen und auch \nnach der am 3. Juli 2006 durchgeführten mündlichen Verhandlung keinen weiteren \nVerhandlungstermin anzuberaumen. Abgesehen davon, daß das von dem Kläger \nvorgelegte ärztliche Attest ihm keine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt, sondern \nihm lediglich nahelegt, sich eine Woche lang - also wohl bis zum 6. Juli 2006 - zu \nschonen, würde auch eine unterstellte krankheitsbedingte Verhinderung des Klägers \nnicht dazu führen, daß nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung entschieden \nwerden konnte.\n\n30\n\nAuch im Asylprozeß ist ein erheblicher Grund für eine Vertagung gemäß § 173 \nVwGO i.V.m. § 227 ZPO nicht bereits dann - quasi automatisch - anzunehmen, wenn \nein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter wegen Krankheit oder aus anderen \npersönlichen Gründen verhindert ist, selbst an der Verhandlung teilzunehmen. \nVielmehr ist jeweils nach den Umständen des Falles zu prüfen, ob der \nVerfahrensbeteiligte ohne Terminsaufhebung bzw. -verlegung in seinen \nMöglichkeiten beschränkt würde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu \näußern; das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen \nPartei wird dagegen durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 4. Februar 2002 - 1 B 313.01 -, Buchholz 303 \n§ 227 ZPO Nr. 31.\n\n32\n\nIn dem vorliegenden Fall hatte der Kläger sowohl in der Anhörung beim \nBundesamt als auch schriftsätzlich im Klageverfahren mehrfach Gelegenheit, die \nGründe vorzutragen, die aus seiner Sicht zu einem Wiederaufgreifen seines \nabgeschlossenen Verfahrens zu der Feststellung von Abschiebungsschutz (heute \n§ 60 Abs. 1 AufenthG) führen sollten. In der mündlichen Verhandlung war er durch \ndie mit seinem Vorbringen vertraute Prozeßbevollmächtigte vertreten, die in dem \nTermin sowohl einen ergänzenden, bereits unter dem 16. Juni 2006 gefertigten, aber \nbisher nicht zu den Gerichtsakten gelangten Schriftsatz überreichte als auch \nmündlich erläuternde Ausführungen zu dem Folgeantrag des Klägers machte. Es ist \nnicht erkennbar, daß der Kläger persönlich darüber hinaus etwas hätte beisteuern \nkönnen, was zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätte führen können. Bereits \nbeim Bundesamt hatte der Kläger angegeben, die im Schreiben seiner \nProzeßbevollmächtigten gemachten Angaben seien korrekt und vollständig \n(Anhörungsprotokoll S. 6). Auf einen persönlichen Eindruck von seiner \nGlaubwürdigkeit kam es nicht an. Vielmehr scheitert sein Klagebegehren zu § 60 \nAbs. 1 AufenthG daran, daß der von ihm unterbreitete Sachverhalt schon nicht \ngeeignet ist, eine positive Entscheidung hierzu zu tragen (oben 1.), und daß er der \nAuskunft des Auswärtigen Amtes, es werde in der Türkei weder gegen ihn ermittelt \nnoch nach ihm gesucht, nichts Durchgreifendes entgegensetzen kann (oben 2.).\n\n33\n\n4. Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG (Ziff. 2 \ndes Bescheides) bestehen nicht.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b \nAsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271334","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-03/4-k-1737-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271334","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271334","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-03/4-k-1737-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271334","retrieved":"2026-07-09 02:41:36.213011+00:00"}}