{"status":"available","doknr":"OLD271333","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0703.4K1713.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-07-03","aktenzeichen":"4 K 1713/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, daß die Klage gemäß § 81 AsylVfG als \nzurückgenommen gilt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0.00.1969 in Elbistan geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Türkei \nkurdischer Volkszugehörigkeit. Er stellte am 1. Oktober 2003 beim Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge, im folgenden: Bundesamt) Asylantrag und wurde hierzu am folgenden \nTag angehört.\n\n3\n\nBei der Anhörung gab er im wesentlichen an, er habe seit 1993 Kontakt zur \nHADEP, damals noch DEP. 2000 sei er Mitglied der HADEP, 2003 der DEHAP \ngeworden. Als Kurde und Alevit habe er sich in der Türkei politisch betätigt; deshalb \nhabe er dort Schwierigkeiten bekommen. Die erste Festnahme sei im Jahre 1994 \nerfolgt, eine zweite 1995 und eine dritte am 17. März 2003. Am 23. Juni 2003 sei \nnachts seine Wohnung überfallen worden. Er sei festgenommen und zu einem \nunbekannten Ort verbracht worden. Unter anderem sei ihm vorgehalten worden, er \norganisiere Aktionen für die PKK/KADEK nach Anweisung seines Bruders Bülent Z. \nEr sei mißhandelt und gefoltert sowie gezwungen worden, ein Geständnis zu \nunterschreiben. Nach zwei Tagen sei er in der Nähe seines Hauses aus dem Wagen \ngeworfen worden. Anschließend habe er fünf Tage im Bett liegen müssen, weil er \nnicht auf seinen Füßen habe stehen können. Er sei dann zu Verwandten gegangen. \nWährend er noch dort gewesen sei, seien am 2. August 2003 zwei Personen in Zivil \nin sein Haus gekommen. Seine Frau, die mit ihm nicht offiziell verheiratete B, \ngeboren in Askale bei Erzurum, sei dabei sehr wütend geworden. Sie sei dann zur \nWache mitgenommen worden, da ihr vorgeworfen worden sei, die Polizisten beleidigt \nzu haben. Dort sei sie schwer mißhandelt und mit Vergewaltigung bedroht worden. \nIm Anschluß an diese Geschehnisse habe er sich mit Schleppern in Verbindung \ngesetzt. Am 20. September 2003 sei er auf dem Luftwege von Istanbul nach \nDüsseldorf ausgereist.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 1. Dezember 2003 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab. \nEs verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG; die Abschiebung wurde angedroht.\n\n5\n\nAm 5. Dezember 2003 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen \nKlage erhoben. Mit Schreiben vom 6. April 2006, abgesandt am 10. April 2006, hat \nihm das Verwaltungsgericht Düsseldorf persönlich gegen Postzustellungsurkunde \nmitgeteilt, daß sich das Aktenzeichen des Klageverfahrens geändert habe. Die \nPostzustellungsurkunde ging am 15. April 2006 an das Gericht zurück; der Zusteller \nhatte hierauf unter dem 12. April 2006 vermerkt, der Adressat sei unter der \ngegebenen Anschrift nicht zu ermitteln. Das Gericht hat daraufhin mit Verfügung vom \n18. April 2006 die Prozeßbevollmächtigte des Klägers aufgefordert, dessen \nladungsfähige Anschrift mitzuteilen; auf den vergeblichen Zustellungsversuch und die \nFolgen des § 81 AsylVfG hat es hingewiesen. Die Betreibensaufforderung ist der \nProzeßbevollmächtigten am 19. April 2006 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt \nworden.\n\n6\n\nBereits mit Schriftsatz vom 13. April 2006, Eingang in der zuständigen Service-\nEinheit am 18. April 2006, hatte die Prozeßbevollmächtigte angefragt, wann \nvoraussichtlich mit einer Terminierung zu rechnen sei. Der Einzelrichter hat daraufhin \nmit Verfügung vom 25. April 2006 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 1. \nJuni 2006 anberaumt. Die Ladung enthält in Fettdruck folgenden Hinweis:\n\n7\n\nDie Ladung erfolgt vorsorglich wegen des Sachzusammenhangs mit dem \nVerfahren 4 K 1766/06.A. Die Betreibensaufforderung vom 18. April 2006 ist damit \nnicht erledigt.\n\n8\n\nBei dem Verfahren 4 K 1766/06.A handelt es sich um dasjenige der - nach \nreligiösem Ritus mit ihm verheirateten - Frau des Klägers B und des gemeinsamen \nminderjährigen Kindes A, die am 27. Oktober 2005 Klage erhoben hatten. Dieses \nKlageverfahren fällt ebenfalls in die Zuständigkeit des Einzelrichters; in ihm ist am \ngleichen Tag Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 1. Juni 2006 bestimmt \nworden.\n\n9\n\nAuf Antrag der Prozeßbevollmächtigten der Kläger beider Verfahren ist die \nmündliche Verhandlung mit Verfügungen vom 3. Mai 2006 jeweils auf den 3. Juli \n2006 verlegt worden.\n\n10\n\nUnter dem 4. Mai 2006, beim Verwaltungsgericht eingehend am 8. Mai 2006, hat \ndie Ausländerbehörde dem Gericht die Ausländerpersonalakte des Klägers \nübersandt. Dabei hat es mitgeteilt, der Kläger habe seit dem 2. April 2004 „folgende \nneue Anschrift: G1\".\n\n11\n\nMit Beschluß vom 23. Mai 2006 hat das Gericht das Klageverfahren eingestellt, \nweil die Klage gemäß § 81 AsylVfG als zurückgenommen gelte. Der Termin zur \nmündlichen Verhandlung ist dabei nicht aufgehoben worden. Mit Schriftsatz vom 12. \nJuni 2006 hat die Prozeßbevollmächtigte des Klägers Antrag auf Fortsetzung des \nVerfahrens gestellt.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n13\n\ndas Verfahren fortzusetzen\n\n14\n\nsowie\n\n15\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 1. Dezember 2003 zu verpflichten,\n\n16\n\nihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, \ndaß die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nvorliegen,\n\n17\n\nhilfsweise, festzustellen, daß Abschiebungsverbote nach \n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen.\n\n18\n\nDie Beklagte hat sich zu dem Fortsetzungsantrag nicht geäußert und beantragt \nim übrigen schriftsätzlich,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses \nVerfahrens sowie des Verfahrens 4 K 1766/06.A und die in beiden Verfahren \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde \nBezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht Düsseldorf ist mit Wirkung vom 1. April 2006 für das \nVerfahren zuständig geworden. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 Nr. 2 \nS. 3 VwGO. Der Kläger hat seinen Aufenthalt im Bezirk des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf zu nehmen. Er ist durch Zuweisungsbescheid vom 24. Oktober 2003 der \nStadt F zugewiesen. Seit dem 1. April 2006 erstreckt sich der Bezirk des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf in Streitigkeiten nach dem AsylVfG einschließlich \nderjenigen Streitigkeiten betreffend Entscheidungen nach dem AuslG oder dem \nAufenthG, zu denen das Bundesamt nach dem AsylVfG berufen ist, unter anderem \nauf die Stadt F (§ 1b Nr. 3 AG VwGO NRW).\n\n23\n\nEntsteht - wie hier - nachträglich Streit über die Wirksamkeit der \nKlagerücknahme, hat das Gericht, bei dem das Verfahren bislang anhängig war, auf \nAntrag dieses fortzusetzen und über die Frage der Beendigung des Verfahrens \naufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Das gilt auch für die \nFälle der Rücknahmefiktion nach § 81 AsylVfG.\n\n24\n\nVgl. Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 81 Rdnrn. 76 ff.\n\n25\n\nDiese Entscheidung fällt hier zu Lasten des Klägers aus. Seine Klage gilt gemäß \n§ 81 AsylVfG als zurückgenommen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen \nvor.\n\n26\n\n1. Der Kläger ist durch das Gericht aufgefordert worden, das Verfahren zu \nbetreiben. Die Aufforderung vom 18. April 2006 genügte den formellen \nAnforderungen des § 81 S. 3 AsylVfG. Sie war auch materiell rechtmäßig. Allerdings \ndarf die gerichtliche Betreibensaufforderung nach § 81 S. 1 AsylVfG nur ergehen, \nwenn bereits zu diesem Zeitpunkt sachlich begründete Anhaltspunkte für einen \nWegfall des Rechtsschutzinteresses beim Kläger bestehen, die den späteren Eintritt \nder Rücknahmefiktion gerechtfertigt erscheinen lassen. Wegen des \nAusnahmecharakters der in § 81 AsylVfG normierten Klagerücknahmefiktion dürfen \ndie Anforderungen an das Verhalten des Rechtsschutzsuchenden, mit dem dieser \nsein fortbestehendes Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung zum \nAusdruck bringen muß, nicht überspannt werden.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 18. September 2002 - 1 B 103.02 -, NVwZ Beil. I \n2003, 17.\n\n28\n\nDerartige Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses \nbestanden hier aber. Zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung war dem Gericht \nallein die bei Klageerhebung mitgeteilte Anschrift des Klägers „G2\" bekannt. Die \ngegen Postzustellungsurkunde an diese Adresse abgesandte gerichtliche Mitteilung \nüber das geänderte Aktenzeichen kam von der Post am 15. April 2006 als \nunzustellbar zurück. Unter diesen Umständen mußte das Gericht davon ausgehen, \ndaß der Kläger seinen prozessualen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war. \nZu diesen gehört auch die Mitteilung der jeweiligen Anschrift, § 10 Abs. 1 AsylVfG. \nDie Verletzung dieser Mitwirkungspflicht begründete Zweifel daran, ob der Kläger \nnoch gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen wollte. Wer sich als politisch \nVerfolgter dem Schutz der Bundesrepublik Deutschland unterstellen will, darf die \nasylrechtliche Verfahrensordnung nicht eigenmächtig abändern und seine \nAnerkennung als Asylberechtigter unter anderen als den gesetzlich vorgegebenen \nVerfahrensvoraussetzungen anstreben. Beruft er sich einerseits auf einen \nAsylanspruch, versucht er aber andererseits durch Zuwiderhandeln gegen \ngrundlegende prozessuale Mitwirkungspflichten das notwendige Zusammenwirken \nmit dem Gericht zu stören, so kann ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche \nDurchsetzung des geltend gemachten Asylrechts nicht anerkannt werden,\n\n29\n\nvgl. OVG NRW, Beschluß vom 29. März 2004 - 11 A 1223/03.A -.\n\n30\n\nIn dem in der Betreibensaufforderung zum Ausdruck kommenden Ansinnen, der \nKläger möge - durch seine Prozeßbevollmächtigte - seine aktuelle ladungsfähige \nAnschrift mitteilen, liegt keine Überspannung der Anforderungen an diejenigen \nHandlungen, mit denen der Kläger sein fortbestehendes Interesse an einer \ngerichtlichen Sachentscheidung zum Ausdruck bringen muß. Zu dieser Mitteilung ist \ner nicht nur nach § 10 Abs. 1 AsylVfG verpflichtet; sie ist ihm auch tatsächlich ohne \nweiteres möglich.\n\n31\n\nDer Anlaß für die Betreibensaufforderung ist nicht nachträglich weggefallen. \nInsbesondere hat das Gericht hat nicht etwa selbst durch die am 25. April 2006 \nverfügte Ladung zur mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, daß es \nnunmehr keinen Zweifel an der Weiterführung des Verfahren habe. Dies ergibt sich \nschon aus dem ausdrücklichen und eigens fettgedruckten Hinweis in der Ladung, die \nTerminierung erfolge vorsorglich wegen des Sachzusammenhangs mit dem \nVerfahren 4 K 1766/06.A; die Betreibensaufforderung sei damit nicht erledigt. Es war \nprozeßökonomisch geboten, das Verfahren des Klägers mit dem Verfahren seiner \nFrau und des gemeinsamen Kindes zusammen zu verhandeln, zumal sich die Frau in \nder Sache 4 K 1766/06.A unter anderem darauf berief, sie sei von den \nSicherheitskräften nach dem Kläger befragt worden. Die Prozeßbevollmächtigte des \nKlägers hatte auch wegen einer Terminierung der Verfahren schon nachgefragt. \nUnter diesen Umständen erschien es nicht ausgeschlossen, daß die zu der \nBetreibensaufforderung Anlaß gebenden Zweifel - die im Parallelverfahren nicht \nbestanden - innerhalb der Monatsfrist ausgeräumt würden. Diese Möglichkeit \nrechtfertigte die Anberaumung des Verhandlungstermins, führt aber nicht zu einem \nWegfall der aufgezeigten Zweifel. Hierfür hätte es auch an jedem äußeren Anlaß \ngefehlt.\n\n32\n\n2. Der Kläger hat das Verfahren länger als einen Monat nicht betrieben. Die \nMonatsfrist des § 81 S. 1 AsylVfG lief am Freitag, den 19. Mai 2006 ab, nachdem die \nBetreibensaufforderung der Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 19. April 2006 \nzugestellt worden war (§ 57 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Bis \nzum 19. Mai 2006 ist - abgesehen von dem Antrag auf Terminsverlegung - kein \nSchriftsatz des Klägers oder seiner Prozeßbevollmächtigten bei Gericht \neingegangen. Die Klage wurde vielmehr erst mit Schriftsatz vom 24. Mai 2006 weiter \nbegründet; selbst in diesem Schriftsatz war aber die ladungsfähige Anschrift des \nKlägers nicht angegeben.\n\n33\n\nDie Mitteilung der Ausländerbehörde vom 4. Mai 2006 mit der Anschrift des \nKlägers ändert an dem Ergebnis nichts. Die Zweifel am Rechtsschutzinteresse des \nKlägers werden nicht dadurch beseitigt, daß das Gericht die Tatsache, zu deren \nMitteilung es den Kläger in der Betreibensaufforderung angehalten hat, auf andere \nWeise in Erfahrung bringt. Erfährt das Gericht die ladungsfähige Anschrift, zu deren \nMitteilung es aufgefordert hat, von dritter Seite, wird damit weder die \nBetreibensaufforderung hinfällig noch ist - bei Untätigkeit des Klägers - der Eintritt der \nRücknahmefiktion ausgeschlossen. Denn das Betreiben dient nicht primär der \nrichterlichen Sachaufklärung, sondern der Widerlegung der Vermutung, das \nRechtsschutzinteresse sei entfallen.\n\n34\n\nVgl. Molitor, in: GK-AsylVfG, Stand: Februar 2006, § 81 Rdnr. 116.\n\n35\n\nIm übrigen wird die Annahme, der Kläger sei seinen prozessualen \nMitwirkungspflichten nicht nachgekommen, durch die Mitteilung der \nAusländerbehörde bestätigt: Danach hat der Kläger schon seit dem 2. April 2004 die \njetzige Anschrift. In dem sich anschließenden Zeitraum von gut zwei Jahren hat er es \nnicht für nötig befunden, dem Gericht die geänderte Adresse mitzuteilen. Selbst \nseine Prozeßbevollmächtigte gibt in ihrem Antrag auf Fortführung des Verfahrens \n(Schriftsatz vom 12. Juni 2006) an, sie habe von der Anschrift erst durch das \nSchreiben der Ausländerbehörde erfahren; bis dahin sei die Post an die Anschrift von \nVerwandten des Klägers, die der deutschen Sprache mächtig seien, übersandt \nworden. Damit im Einklang steht, daß die Prozeßbevollmächtigte im \nParallelverfahren (4 K 1766/06.A) noch unter dem 11. November 2005 die frühere \nAnschrift des Klägers als aktuelle ladungsfähige Anschrift angab (dortige \nGerichtsakte Bl. 46).\n\n36\n\n3. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Betreibensfrist (§ 60 VwGO) scheidet \naus. Sie kommt nur in den Fällen höherer Gewalt in Betracht, da anderenfalls der \nZweck des § 81 AsylVfG, Asylstreitigkeiten, die wegen entstandener Zweifel am \nFortbestehen des Rechtsschutzinteresses fragwürdig geworden sind, in \nbeschleunigter Weise einem endgültigen Abschluß zuzuführen, nicht erreicht werden \nkönnte.\n\n37\n\nVgl. zur Vorgängerregelung BVerwG, 23. April 1985 - 9 C 7.85 -, InfAuslR \n1985, 278, und öfter; zu § 81 AsylVfG etwa VG Freiburg (Breisgau), Beschluß vom \n6. April 2004 - A 7 K 12175/02 -; w. Nachw. bei Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 81 \nRdnrn. 83 ff.\n\n38\n\nEin Fall höherer Gewalt ist hier nicht gegeben.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 S. 2, 83b AsylVfG. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271333","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-03/4-k-1713-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":12},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271333","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271333","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-07-03/4-k-1713-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271333","retrieved":"2026-07-09 02:41:36.126710+00:00"}}