{"status":"available","doknr":"OLD271354","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0630.11K2942.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-06-30","aktenzeichen":"11 K 2942/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wurde mit Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes N1 vom \n11. Oktober 2004 als wehrdienstfähig und zwar verwendungsfähig mit Einschränkung \nfür bestimmte Tätigkeiten erklärt. Mit Einberufungsbescheid des \nKreiswehrersatzamtes N1 vom 15. März 2005 in der Fassung des \nÄnderungsbescheides vom 1. Juni 2005 wurde er zum 1. Juli 2005 zum \nGrundwehrdienst einberufen.\n\n3\n\nNachdem der Kläger persönlich anschließend den Bericht des Dr. C, Facharzt für \nOrthopädie vom 9. Juni 2005 zu einer infolge eines Sportunfalls erlittenen \nMeniskusaffektion eingereicht hatte, veranlasste das Kreiswehrersatzamt N1 eine \nkurzfristige Tauglichkeitsüberprüfung. In diesem Zusammenhang holte es auch einen \nBefundbericht des Dr. H1, Facharzt für Diagnostische Radiologie ein. Mit Bescheid \nvom 24. Juni 2005 stellte das Kreiswehrersatzamt N1 daraufhin erneut fest, dass der \nKläger wehrdienstfähig und zwar verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte \nTätigkeiten sei.\n\n4\n\nHiergegen erhob der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom \n28. Juni 2005 Widerspruch, beantragte die Aufhebung des \nTauglichkeitsüberprüfungs- und des Einberufungsbescheides sowie die Feststellung \nseiner Wehrdienstunfähigkeit, bemängelte das Unterlassen seiner erneuten \närztlichen Untersuchung durch die Wehrersatzbehörden und trug vor, dass bei der \nkernspintomographischen Untersuchung, die dem radiologischen Befundbericht \nzugrunde gelegen habe, eine posttraumatische Außenmeniskus-Pathologie vom \nintramuralen Risstyp sowie ein sympathischer Gelenkerguss festgestellt worden sei \nund dass nach Einschätzung des Dr. U, eines weiteren Facharztes für Orthopädie, \ndessen Bescheinigung vom 27. Juni 2005 dem Widerspruch beigefügt war, eine \noperative Sanierung des linken Innenmeniskus dringend erforderlich sei.\n\n5\n\nDaraufhin hob das Kreiswehrersatzamt N1 mit Bescheid vom 30. Juni 2005 den \nEinberufungsbescheid wegen begründeter Zweifel an der Wehrdienstfähigkeit des \nKlägers auf.\n\n6\n\nIm weiteren Verlauf übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen \nweiteren Bericht des Dr. C vom 29. Juni 2005 und begehrte erneut die Ausmusterung \ndes Klägers.\n\n7\n\nNach einer fachärztlichen Untersuchung des Klägers im Kreiswehrersatzamt L \nhalf das Kreiswehrersatzamt N1 mit Bescheid vom 15 Februar 2006 dem \nWiderspruch ab und hob auch den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid vom \n24. Juni 2005 auf, da der Kläger nach dem Ergebnis der Überprüfungsuntersuchung \nnicht wehrdienstfähig sei. In dem Abhilfebescheid wurde ausgesprochen, dass dem \nKläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen auf \nAntrag erstattet würden und dass die Zuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig \ngewesen sei.\n\n8\n\nIn der daraufhin eingereichten Kostenrechnung setzte der \nProzessbevollmächtigte des Klägers neben einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr, der \nPauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und der \nentsprechenden Umsatzsteuer eine 1,5-fache Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 des \nVergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des \nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes zuzüglich darauf entfallender Umsatzsteuern, d.h. \ninsgesamt 1.000,85 Euro an und verwies zur Begründung darauf, dass sich die \nRechtssache nach Aufhebung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen \nVerwaltungsaktes durch seine anwaltliche Mitwirkung in Form einer ausführlichen \nWiderspruchsbegründung erledigt habe.\n\n9\n\nMit Kostenfestsetzungsbescheid vom 17. März 2006 setzte das \nKreiswehrersatzamt N1 die dem Kläger im Vorverfahren entstandenen notwendigen \nKosten auf 477,10 Euro fest (Ziffer 1, 1,3-fache Geschäftsgebühr bei einem \nGegenstandswert von 5.000,00 Euro nebst Pauschale für Post- und \nTelekommunikationsdienstleistungen und Umsatzsteuer), stellte fest, dass die \nKosten nach dem unanfechtbaren Bescheid des Kreiswehrersatzamt N1 die Beklagte \nzu tragen hat (Ziffer 2) und lehnte den darüber hinaus gehenden Antrag auf \nErstattung der Erledigungsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer ab (Ziffer 3). Zu letzterem \nführte es aus: Allein die Einlegung eines Rechtsbehelfs und dessen Begründung \nreiche regelmäßig für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals „durch anwaltliche \nMitwirkung\" nicht aus. Der Rechtsanwalt müsse vielmehr über die bloße Erfüllung \ndes Verfahrensauftrags hinaus zusätzlich Besonderes gerade mit dem Ziel der \nErledigung der Rechtssache ohne streitige Entscheidung geleistet haben. Im \nvorliegenden Fall sei für die Aufhebung des angefochtenen Einberufungsbescheides \ndas erst kurz vor dem Einberufungstermin vorgelegte ärztliche Attest \nausschlaggebend gewesen. Die vom Rechtsanwalt unternommenen Bemühungen \nder Interessenwahrnehmung im Widerspruchsverfahren hätten lediglich der \nsachgerechten Vertretung gedient und seien nicht über das normale Maß \nhinausgegangen.\n\n10\n\nMit dem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend: \nUnstreitig sei, dass die Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs nicht \nausreichend seien, um von einem Mitwirken des Rechtsanwaltes ausgehen zu \nkönnen. Die Erledigungsgebühr entstehe nur, wenn der Anwalt eine besondere, nicht \nnur unwesentliche und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete \nTätigkeit entfalte. Eine ausreichende Mitwirkung sei in der Rechtsprechung jedoch \nunter anderem dann bejaht worden, wenn der Anwalt mit der Verwaltungsbehörde \nmündliche Verhandlungen geführt oder eine Untersuchung des Mandanten \nveranlasst habe, auf Grund deren Ergebnis die Behörde den Bescheid aufhebt. \nDiese Voraussetzungen seien erfüllt. Sein Prozessbevollmächtigter habe im \nHerbst 2005 die Angelegenheit mit dem Kreiswehrersatzamt telefonisch erörtert. \nDarüber hinaus habe sein Prozessbevollmächtigter bei Mandatsübernahme am \n25. Juni 2005 veranlasst, dass er sich einer weiteren fachärztlichen Untersuchung \nbei Herrn Dr. U unterzogen habe. Dessen mit dem Widerspruch überreichtes Attest \nsei laut Begründung des angefochtenen Bescheides ausschlaggebend für die \nAufhebung des Einberufungsbescheides gewesen. Des weiteren habe sein \nProzessbevollmächtigter dafür Sorge getragen, dass der ärztliche Bericht des Dr. C \nvom 29. Juni 2005 erstellt und an die Beklagte übersandt worden sei. Schließlich \nhabe sein Anwalt durch Einwirkung auf ihn und Terminkoordination auch daran \nmitgewirkt, dass eine Überprüfungsuntersuchung erfolgt sei.\n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2006 wies die Wehrbereichsverwaltung \nX den Widerspruch gegen den Kostenfestsetzungsbescheid als unbegründet \nzurück.\n\n12\n\nMit der am 26. April 2006 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren \nweiter und trägt ergänzend vor: Der Termin zur fachärztlichen Untersuchung beim \nKreiswehrersatzamt L sei unter Mitwirkung seines Prozessbevollmächtigten \nverschoben worden, damit ihm das Erscheinen nach studiumsbedingtem \nWohnsitzwechsel überhaupt möglich gewesen sei. Für die Entstehung der \nErledigungsgebühr müsse der Rechtsanwalt bei der Erledigung der Rechtssache \nmitgewirkt haben. Es genüge ein Tätigwerden in Richtung auf den später erzielten \nErfolg. Worin dieses Tätigwerden bestehe, sei gleichgültig. Es könne auch in einer \nEinwirkung auf den Auftraggeber bestehen. Er erkenne an, dass nach weit \nüberwiegender Meinung nur eine Mitwirkung des Rechtsanwaltes ausreiche, die nicht \nnur allein auf Verfahrensförderung gerichtet sei, sondern auf den besonderen Erfolg \neiner Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung. Allerdings dürften an die \nZielrichtung nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden, wenn der Gesetzeszweck \nerreicht werden solle. Nach der Rechtsprechung sei der gezielte Einsatz eines \nsachkundigen Dritten, der zur Änderung des Verwaltungsaktes entscheidende \nGesichtspunkte beitrage, für die Bejahung einer Mitwirkung des Anwaltes \nausreichend. Hier habe die Mitwirkung in der Veranlassung der Erstellung und \nÜbersendung zweier zusätzlicher Atteste sowie der Förderung einer erneuten \nUntersuchung bestanden.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n14\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 1 und \nvollständiger Aufhebung der Ziffer 3 des \nKostenfestsetzungsbescheides des Kreiswehrersatzamtes N1 \nvom 17. März 2006 in Form des Widerspruchsbescheides der \nWehrbereichsverwaltung X vom 27. März 2006 zu verpflichten, \ndie dem Kläger im Vorverfahren entstandenen notwendigen \nAufwendungen auf 1.000,85 Euro festzusetzen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der \nVerwaltungsentscheidungen.\n\n18\n\nDie Beteiligten haben sich auf Anfrage mit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung einverstanden erklärt.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nMit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die \nzulässige Klage, für die das erkennende Gericht gemäß § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO \nauch örtlich zuständig ist, ist unbegründet.\n\n22\n\nDie Ablehnung der Erstattung einer sogenannten Erledigungsgebühr zuzüglich \nUmsatzsteuer in Ziffer 3 des Bescheides des Kreiswehrersatzamtes N1 vom \n17. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung \nX vom 27. März 2006 und ihre Nichtberücksichtigung bei der Festsetzung der dem \nKläger im Vorverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen in Ziffer 1 des \ngenannten Bescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf \nErstattung einer solchen Erledigungsgebühr nach § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes, weil der Bevollmächtigte des Klägers im Rahmen \nseines Vergütungsanspruchs nach §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 1 und 675 des \nBürgerlichen Gesetzbuches eine derartige Gebühr nicht verlangen kann und sie \ndeshalb auch nicht zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen \nAufwendungen zählt.\n\n23\n\nNach Satz 1 der Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 \nAbs. 2 des insoweit zum 1. Juli 2004 in Kraft getretenen \nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die im Wesentlichen der Vorgängervorschrift des \n§ 24 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte entspricht, entsteht eine \nErledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach \nAufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen \nVerwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Diese Voraussetzungen \nsind nicht erfüllt.\n\n24\n\nDer Rechtsstreit zur Frage der Wehrdienstfähigkeit des Klägers hat sich zwar \ndurch Aufhebung des Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides vom 24. Juni 2005 und \nAusmusterung des Klägers mit Abhilfebescheid vom 15. Februar 2006 erledigt. Die \nErledigung trat aber nicht im Sinne des Gesetzes „durch die anwaltliche Mitwirkung\" \nein. Entsprechend der in dieser Vorschrift vorausgesetzten besonderen \nErledigungsart liegt eine solche Mitwirkung nur in einer besonderen, über die bereits \nmit der Geschäftsgebühr abgegoltenen Einlegung und (die Behörde möglicherweise \nüberzeugenden) Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehenden, auf die Beilegung \ndes Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung „auf sonstige Weise\" gerichteten \nTätigkeit des Rechtsanwaltes.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985 - 8 C 68.83 -, zitiert nach Juris = \nAnwBl. 1986, 41.\n\n26\n\nIn dieser Richtung ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers jedoch nicht tätig \ngeworden. Er hat vielmehr das getan, was typischerweise zur Anfechtung eines \nMusterungs- bzw. Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides gehört, nämlich der Vortrag \ngesundheitliche Bedenken vorgetragen durch entsprechende ärztliche \nStellungnahmen untermauert.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 - 8 C 35.85 -, NVwZ 1987, 883 \n(884). BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 68.91 -, Buchholz 316 § 80 \nVwVfG Nr. 34 S. 41 (44).\n\n28\n\nDer Anregung bzw. dem Antrag, den Kläger entsprechend § 20b des \nWehrpflichtgesetzes (WPflG) erneut ärztlich zu untersuchen, kommt keine darüber \nhinausgehende Bedeutung zu. Dies wird schon daran deutlich, dass gemäß § 20b \nWPflG eine Verpflichtung der Wehrersatzbehörden zur ärztlichen Untersuchung \nunabhängig von einem dahingehenden Antrag bereits beim Vorliegen von \nAnhaltspunkten für eine Veränderung des Gesundheitszustandes besteht.\n\n29\n\nVgl. Steinlechner/Walz, Wehrpflichtgesetz - Kommentar, 6. Aufl., § 20b Rdnr. 7 \nund 15.\n\n30\n\nSolche Anhaltspunkte hatte der Kläger offensichtlich bereits mit der Übersendung \ndes Attestes des Dr. U vom 27. Juni 2005 im Rahmen der - wie gesehen von der \nGeschäftsgebühr abgegoltenen - Begründung des Widerspruchs geliefert. Insoweit \nunterscheidet sich die Situation im Wehrpflichtrecht von der in anderen \nRechtsgebieten - etwa dem Fahrerlaubnisrecht -, in denen die Behörden hinsichtlich \nder Feststellung der Eignung eines Bürgers für bestimmte Tätigkeiten nicht selbst \närztliche Untersuchungen vornehmen, sondern der Betroffene - gegebenenfalls auf \nAnforderung - entsprechende Gutachten beizubringen hat - so etwa bei der Frage \nder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 8 des \nStraßenverkehrsgesetzes. Muss der Bürger hier also selbst aktiv zur \nEignungsfeststellung beitragen, so liegt es näher eine darauf gerichtete Tätigkeit \nseines Bevollmächtigten als über die bloße Einlegung und Begründung eines \nRechtsbehelfs hinausgehende Mitwirkung zu werten.\n\n31\n\nVgl. VG Ansbach, Beschluss vom 15. Oktober 1982 - AN 10 K 81 A 1201 -, \nAnwBl. 1984, 54 (55).\n\n32\n\nIm Wehrpflichtrecht genügt es dagegen, gegebenenfalls unter Berufung auf \neinzelne Atteste die bisherige Einschätzung der eigenen Tauglichkeit substantiiert in \nFrage zu stellen, um die Wehrersatzbehörden zur weiteren Aufklärung zu \nveranlassen - so wie hier nach Vorlage der Bescheinigung des Dr. U durch \nfachärztliche Untersuchung beim Kreiswehrersatzamt L. Der substantiierte Vortrag \ngegen die bisherige Einschätzung der Wehrdienstfähigkeit ist jedoch typischer und \nfür den Erfolg grundsätzlich notwendiger Bestandteil der Anfechtung einer \nTauglichkeitsentscheidung, für die der Bevollmächtigte die Geschäftsgebühr \nerhält.\n\n33\n\nDie bloße Terminskoordination bei der Überprüfungsuntersuchung des Klägers \nvermag den Ansatz der Erledigungsgebühr bereits deshalb nicht zu begründen, weil \nsie nur allgemein auf Verfahrensförderung gerichtet ist und nicht auf den besonderen \nErfolg einer Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung.\n\n34\n\nSchließlich begründet auch die soweit ersichtlich an die Widerspruchserhebung \nanknüpfende fernmündliche Erörterung der Angelegenheit mit dem \nKreiswehrersatzamt im Herbst 2005 nicht die Annahme einer auf eine unstreitige \nErledigung gerichteten Mitwirkungshandlung.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985 - 8 C 68.83 -, zitiert nach Juris = \nAnwBl. 1986, 41.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n37\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n38\n\nDie Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus §§ 132 Abs. 2, 135 VwGO, 34 \nSatz 1 WPflG.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271354","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-30/11-k-2942-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 20b","ref_norm":"20b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271354","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271354","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-30/11-k-2942-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271354","retrieved":"2026-07-09 02:41:37.811612+00:00"}}