{"status":"available","doknr":"OLD271402","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0629.13L251.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-06-29","aktenzeichen":"13 L 251/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die \nausgeschriebene Stelle des/der Stellvertretenden Referatsleiters/Referatsleiterin im Referat 0 \n„Plenum, Ausschüsse\" bei der Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen nicht der \nBeigeladenen zu übertragen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, die diese selber trägt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer dem Tenor sinngemäß entsprechende Antrag vom 8. Februar 2006 hat \nErfolg.\n\n3\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine \neinstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen \nwerden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden \nZustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert \nwerden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 \nAbs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts \n(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) \nglaubhaft zu machen.\n\n4\n\nFür das von dem Antragsteller verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund. \nDer Antragsgegner hat die Absicht, die in Streit stehende Stelle alsbald der \nBeigeladenen zu übertragen. Zwar steht eine Beförderung der Beigeladenen noch \nnicht unmittelbar an, doch soll ihr die Stelle zum Zwecke der Erprobung gemäß § 25 \nAbs. 3 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landesbeamtengesetz - LBG), § 10 Abs. 4 Verordnung über die Laufbahnen der \nBeamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO) übertragen \nwerden. Die Erprobung auf einer Beförderungsstelle aber begründet einen \nrechtserheblichen Vorteil des Begünstigten und damit aus der Sicht des \nunterlegenen Konkurrenten einen Anordnungsgrund.\n\n5\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n15. November 2002 - 1 B 1554/02 -, NWVBl. 2003, 184.\n\n6\n\nIm Übrigen ergäbe sich ein Anordnungsgrund jedenfalls daraus, dass die \nBeigeladene sich während der Dauer des Hauptsacheverfahrens auf dem \nBeförderungsdienstposten bewähren könnte und sich hieraus im Falle der \nWiederholung des Auswahlverfahrens für sie Vorteile ergeben könnten.\n\n7\n\nVgl. zum Gesichtspunkt des Bewährungsvorsprungs als Anordnungsgrund \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O.\n\n8\n\nDer Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.\n\n9\n\nEin Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines \nBeförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für \ndiesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die \nVergabe des Beförderungsamtes trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor \nallem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz \n(GG) verfassungskräftig verbürgten und in § 7 Abs. 1 LBG einfachgesetzlich \nkonkretisierten Grundsatz der Bestenauslese - materiell-rechtlich richtig - \nvorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung richtet. Die Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen \nGrundsätzen schließt es ein, dass sie auch verfahrensrechtlich richtig ergeht, also (in \naller Regel) maßgeblich an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in \nWahrnehmung des insoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte \nQualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile) berücksichtigt und nachvollziehbar in \nBeachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen wird.\n\n10\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom \n14. Mai 2002 - 1 B 40/02 -, NWVBl. 2003, 14 (15), vom 23. Juni 2004 -\n 1 B 455/04 -, NWVBl. 2004, 463 f., und vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -, \nIÖD 2005, 230, jeweils m.w.N.\n\n11\n\nDieser Grundsatz gilt in Ansehung der verfassungsrechtlichen Verbürgung des \nArt. 33 Abs. 2 GG auch bei der Konkurrenz zwischen einem Beamten \n(Beförderungsbewerber) und einem Angestellten (Höherstufungsbewerber).\n\n12\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom \n13. Mai 2004 - 1 B 300/04 -, NWVBl. 2005, 180, und vom 16. Februar 2006 \n- 6 B 2069/05 -, veröffentlicht in juris und NRWE.\n\n13\n\nDer Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, \nwenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der \nBeförderungsstelle an den Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu \nseinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch \nkeine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des \nBetroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, \nzumindest offen sein, seine Auswahl also möglich erscheinen.\n\n14\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n20. Oktober 2005 - 1 B 1388/05 -, m.w.N., veröffentlicht in juris und NRWE.\n\n15\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Entscheidung in dem hier zur \nÜberprüfung stehenden Auswahlverfahren, in dem es um die Bewerbungen von vier \nBeamten und einem Angestellten ging, wird den o.g. Anforderungen nicht \ngerecht.\n\n16\n\nÜber die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist \nin erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Auch bei einer \nKonkurrenz von Beamten und Angestellten kann grundsätzlich nicht auf einen \nQualifikationsvergleich auf der Grundlage von dienstlichen Leistungseinschätzungen \nverzichtet werden kann.\n\n17\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom \n13. Mai 2004 - 1 B 300/04 -, NWVBl. 2005, 180, (182), und vom 16. Februar 2006 \n- 6 B 2069/05 -, veröffentlicht in juris und NRWE.\n\n18\n\nWelcher Art diese dienstlichen Leistungseinschätzungen sein müssen, bestimmt \nsich danach, welche Erkenntnisquellen dem Dienstherrn zur Verfügung stehen und \nwelche er sich in zumutbarer Weise beschaffen kann. Angesichts der zentralen \nBedeutung dienstlicher Beurteilungen für die Leistungsbewertung eines Beamten \nkann jedenfalls dann, wenn - wie hier - mehrere Beamte mit einem oder mehreren \nAngestellten um ein Beförderungsamt konkurrieren, regelmäßig nicht davon \nabgesehen werden, die Leistung der betroffenen Beamten anhand der vorliegenden \noder der ggf. im Auswahlverfahren zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen zu \nbewerten.\n\n19\n\nIm vorliegenden Fall ist dies nicht geschehen: Der Leistungsbewertung der \nBeigeladenen lag keine aktuelle dienstliche Beurteilung zu Grunde. Ihre letzte \ndienstliche Beurteilung stammt aus dem Jahr 1999 und bezieht sich zudem auf ihr \ndamaliges Amt als Regierungsrätin. Im Zuge des jetzigen Auswahlverfahrens hat der \nAntragsgegner keine neue, aktuelle Beurteilung erstellt, sondern lediglich einen \nformlosen Befähigungsbericht des unmittelbaren Dienstvorgesetzten der \nBeigeladenen eingeholt. Dieser Befähigungsbericht steht einer förmlichen \ndienstlichen Beurteilung aber nicht gleich; das sieht auch der Antragsgegner nicht \nanders.\n\n20\n\nIm Übrigen lag auch der Leistungsbewertung des Antragstellers keine \nhinreichend aktuelle dienstliche Beurteilung zu Grunde. Zwar stammt dessen letzte \ndienstliche Beurteilung vom 13. Juli 2004, so dass in rein zeitlicher Hinsicht dem \nAktualitätserfordernis (noch) Genüge getan sein dürfte. Die Beurteilung bezieht sich \naber noch auf die Tätigkeit des Antragstellers als Regierungsrat und nicht auf sein \naktuelles Amt als Oberregierungsrat und kann schon deshalb nicht als maßgebliche \nGrundlage für die Bewertung seiner Leistungen herangezogen werden.\n\n21\n\nDass es dem Antragsgegner auf Grund der besonderen Umstände des Falles \nnicht möglich oder nicht zuzumuten wäre, für die Bewerber, soweit es sich um \nBeamte handelt, Anlassbeurteilungen zu erstellen, ist nicht erkennbar. Der \nAntragsgegner kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass Abschnitt 3 der \nRichtlinien für die dienstliche Beurteilung zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, \ninsbesondere Beförderungsentscheidungen in der Verwaltung des Landtags NRW \n(BRL) den vorliegenden Fall nicht regelt und der dort erwähnte Fall der \nAnlassbeurteilung auf Wunsch vor einer Beförderung tatsächlich - wie vorgetragen - \nnur den Fall erfassen sollte, dass die Auswahlentscheidung bereits zu Gunsten des \nBetroffenen gefallen ist. Abgesehen davon, dass eine solche Einschränkung im \nHinblick auf die oben beschriebenen Grundsätze der Bestenauswahl und deren \nGrundlage wenig sinnvoll wäre, sieht Abschnitt 3 BRL ganz allgemein vor, dass \nBeurteilungen aus „sonstigem besonderen Anlass\" in Betracht kommen. Dass es sich \nbei den im weiteren ausdrücklich geregelten Fällen um eine abschließende \nAufzählung handeln könnte, ist danach nicht ersichtlich. Vor allem aber stehen die \nBeurteilungsrichtlinien der Erstellung einer Anlassbeurteilung für den Antragsteller \nund die Beigeladene nicht entgegen, weil die Forderung nach dienstlichen \nBeurteilungen als Grundlage des Leistungsvergleichs Teil des \nBewerbungsverfahrensanspruchs des Betroffenen ist, der dessen \nverfassungsrechtliche Position aus Art. 33 Abs. 2 GG absichert. Ein Verweis auf \nmöglicherweise abweichende Verwaltungsvorschriften kann diese Rechte des \nBetroffenen insoweit mithin nicht einschränken.\n\n22\n\nUnabhängig von diesen Erwägungen wäre die Auswahlentscheidung aber auch \ndann fehlerhaft, wenn man bei einer Konkurrenz von Beamten und Angestellten \ndienstliche Beurteilungen für Erstere nicht für erforderlich, sondern auch insoweit \nformlose Befähigungsberichte für ausreichend hielte.\n\n23\n\nIm Rahmen eines Auswahlverfahrens erstellte formlose Leistungseinschätzungen \nmüssen jedenfalls eine nachvollziehbare Darstellung und Bewertung der fachlichen \nLeistungen und der Befähigung der Betroffenen enthalten. Diese Anforderungen sind \ndie Grundvoraussetzungen für einen nachfolgend erst möglichen Leistungs- und \nBefähigungsvergleich.\n\n24\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n16. Februar 2006 - 6 B 2069/05 -, veröffentlicht in juris und NRWE; im Ansatz auch \nschon Beschluss vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 -, NWVBl. 2005, 180, (182).\n\n25\n\nDie von dem Antragsgegner eingeholten Befähigungsberichte erfüllen diese \nAnforderungen nicht. Für den Antragsteller gilt dies schon deshalb, weil der \nBefähigungsbericht zwar auf die dienstliche Beurteilung vom 13. Juli 2004 Bezug \nnimmt, diese angesichts der nachfolgenden Beförderung des Antragstellers in ein \nhöheres statusrechtliches Amt keine unmittelbare Aussagekraft mehr hat. Im Übrigen \nfehlt jede substanzielle Begründung für die Bewertung des Dienstvorgesetzten des \nAntragstellers, dieser sei für das angestrebte Beförderungsamt nur bedingt \ngeeignet.\n\n26\n\nErst recht genügt der für die Beigeladene eingeholte Befähigungsbericht nicht \nden o.g. Anforderungen. Dieser enthält zwar verschiedene wertende Äußerungen \nzum Leistungs- und Befähigungsbild der Beigeladenen und zu einzelnen \nQualifikationsmerkmalen, führt diese aber nicht zu einer Gesamtbewertung der \nLeistungen der Beigeladenen zusammen. Damit aber fehlt die Grundlage für einen \nVergleich der Befähigung und der fachlichen Leistungen der Konkurrenten.\n\n27\n\nDie erforderliche Leistungsbewertung wird auch nicht durch die Aussage ersetzt, \ndie Beigeladene sei für den angestrebten Beförderungsposten gut geeignet. \nAbgesehen davon, dass insoweit die erforderliche Verknüpfung mit dem \nAnforderungsprofil des Beförderungsamtes nicht erkennbar ist, sind die Leistungs- \nund die Eignungsbewertung eines Beamten schon ihrem Gegenstand nach nicht \ndeckungsgleich und müssen deshalb auch die Ergebnisse nicht zwangsläufig \nidentisch sein. Selbst wenn im Hinblick auf die Besetzung einer Leitungsstelle - um \neine solche geht es hier - der Eignungsprognose eine besondere Bedeutung \nzukommen kann, darf dabei aber die Bewertung der fachlichen Leistungen der \nmiteinander konkurrierenden Bewerber nicht völlig in den Hintergrund treten, zumal \ndann nicht, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - bei den Bewerbern um bereits \nlangjährig bei der Behörde tätige Bedienstete handelt und eine gemeinsame \nBewertungsgrundlage gefunden werden kann.\n\n28\n\nZu Letzterem ausdrücklich auch Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Februar 2006 - 6 B 2069/05 -, \nveröffentlicht in juris und NRWE.\n\n29\n\nDem Anordnungsanspruch des Antragstellers kann der Antragsgegner \nschließlich auch nicht mit Erfolg entgegen halten, eine Auswahlentscheidung zu \ndessen Gunsten sei auch bei einer Wiederholung des Auswahlverfahrens wegen der \nbesonderen Umstände des Einzelfalles ausgeschlossen. Der Antragsgegner stützt \nsich hierbei darauf, dass die Beigeladene in ihren Beurteilungen 1997 und 1999 mit \ndem bestmöglichen Gesamturteil „erheblich über dem Durchschnitt\" bewertet worden \nsei und im Hinblick auf ihre auch danach positive Entwicklung im Falle einer aktuellen \nBeurteilung erneut von einer Bestnote von 5 Punkten auszugehen wäre. Diese \nBetrachtung berücksichtigt jedoch zum Einen nicht, dass die damalige Note der \nBeigeladenen in einem niedrigeren statusrechtlichen Amt erteilt worden ist, so dass \neine jetzige Beurteilung mit der Bestnote eine Leistungssteigerung voraussetzen \nwürde, zu der sich aber namentlich der Befähigungsbericht nicht verhält. Im Übrigen \nwar auch der Antragsteller in seiner Vorbeurteilung im Amt des Regierungsrats mit \nder Bestnote „erheblich über dem Durchschnitt\" beurteilt worden und hat der \nAntragsgegner in seinem Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2006 zu dem \nWiderspruch des Antragstellers gegen diese Beurteilung ausgeführt, es verbiete sich \ndie innerhalb der Laufbahn des gehobenen Dienstes erreichten \nBeurteilungsergebnisse ohne weiteres auf eine Funktion im höheren Dienst zu \nübertagen, da die Anforderungen insoweit nicht vergleichbar seien. Hinzu komme, \ndass die zurückliegende Beurteilung des Antragstellers auf dem alten \nBeurteilungssystem beruhe, das in der Vergangenheit landesweit zu nahezu \neinheitlichen Beurteilungsergebnissen ohne Differenzierung geführt habe. Mit der \nEinführung des neuen Beurteilungssystems habe sich die Beurteilungspraxis in der \nLandtagsverwaltung insofern geändert, als im Jahr 2004 mit einer sachgerechten \nDifferenzierung begonnen worden sei. Warum diese Erwägungen nicht ebenso für \ndie Beigeladene gelten sollten, ist nicht erkennbar. In jedem Fall ist vor diesem \nHintergrund eine Auswahl des Antragstellers in einem neuen rechtmäßigen \nAuswahlverfahren nicht ausgeschlossen, seine Auswahl mithin möglich. Dies \ngenügt.\n\n30\n\nLediglich vorsorglich wird noch auf folgenden Gesichtspunkt hingewiesen: Nach \nder Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, \nder die Kammer folgt, können die Ergebnisse eines Auswahlgesprächs nur als \nHilfskriterium herangezogen werden, weil ein solches Verfahren nur die Funktion hat, \nbei einem Vergleich zwischen im wesentlichen gleich qualifizierten Bewerbern das \nBild von den Bewerbern abzurunden und die Beurteilungsgrundlage zu \nerweitern.\n\n31\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom \n22. Juni 1998 - 12 B 698/98 -, DRiZ 1998, 426 (428), und vom 23. Juni 2004 \n- 1 B 455/04 -, NWVBl. 2004, 463 (465) m.w.N.\n\n32\n\nAuch wenn es vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden sein dürfte, wenn \nder Dienstherr für das Auswahlgespräch auch solche Bewertungskriterien heranzieht, \ndie Leistungs- und Befähigungsmerkmalen in den dienstlichen Beurteilungen \nentsprechen oder in diesen Merkmalen enthalten sind, stellt deren Bewertung \nanhand der Ergebnisse der Auswahlgespräche doch keine die dienstliche \nBeurteilung entwertende oder gar ersetzende \"Überbeurteilung\" dar.\n\n33\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n12. Dezember 2005 - 6 B 1845/05 -, veröffentlicht in juris und NRWE.\n\n34\n\nVor diesem Hintergrund ist die Annahme verfehlt, einer Auswahlkommission \nstehe im Hinblick auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung ein eigener \nBeurteilungs- und Bewertungsspielraum zu, der sich auf etwaige \nBefähigungsberichte - oder dienstliche Beurteilungen - und ergänzend auf die \nEindrücke aus dem Vorstellungsgespräch sowie auf eine Gesamtwürdigung aller \nmaßgeblichen Kriterien stützen könnte.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Zwar ist die \nBeigeladene in der Sache unterlegen, doch hat sie keinen Antrag gestellt und \nkönnen ihr deshalb keine Kosten auferlegt werden. Zugleich entspricht es deshalb \nder Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt (§ 162 \nAbs. 3 VwGO).\n\n36\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 \nGerichtskostengesetz und nimmt die ständige Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auf, wonach \nBeförderungsstreitigkeiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit dem halben \nRegelstreitwert zu bemessen sind.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271402","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-29/13-l-251-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271402","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271402","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-29/13-l-251-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271402","retrieved":"2026-07-09 02:41:42.491494+00:00"}}