{"status":"available","doknr":"OLD271401","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0629.13L2233.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-06-29","aktenzeichen":"13 L 2233/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den \nBeigeladenen zu 2. in eine der im Justizministerialblatt Nr. 1 vom 1. Januar 2005 \nausgeschriebenen Stellen Regierungsdirektor/in (A 15) - Dezernent/in in der \nVollzugsabteilung - bei dem Landesjustizvollzugsamt Nordrhein-Westfalen zu befördern, \nsolange über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts nicht erneut entschieden ist.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens je zur \nHälfte, die Antragstellerin darüber hinaus auch die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen zu 1. Der Beigeladene zu 2. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDer Streitwert wird auf Euro 2.500,-- festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 30. November 2005 bei Gericht eingegangene Antrag mit dem \nsinngemäßen Begehren,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu untersagen, die Beigeladenen in die ausgeschriebenen \nStellen zu befördern, bis über die Bewerbung der Antragstellerin \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nentschieden worden ist,\n\n4\n\nhat nur hinsichtlich des Beigeladenen zu 2. Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine \neinstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen \nwerden, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden \nZustands die Verwirklichung des Rechtes vereitelt oder wesentlich erschwert werden \nkönnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, \n294 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts \n(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) \nglaubhaft zu machen.\n\n6\n\nFür das von der Antragstellerin verfolgte Begehren besteht zunächst ein \nAnordnungsgrund. Der Antragsgegner hat nämlich die Absicht, die Stellen, die hier \nVerfahrensgegenstand sind, so bald wie möglich mit den Beigeladenen zu besetzen. \nDurch deren Ernennung und Einweisung in die freien Beförderungsplanstellen würde \ndas von der Antragstellerin geltend gemachte Recht auf diese Stellen endgültig \nvereitelt.\n\n7\n\nDie Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nur im Hinblick auf den \nBeigeladenen zu 2. glaubhaft gemacht.\n\n8\n\nEin Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines \nBeförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für \ndiesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die \nVergabe des Beförderungsamtes trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor \nallem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz \n(GG) verfassungskräftig verbürgten und in § 7 Abs. 1 Beamtengesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen (LBG) einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der \nBestenauslese - materiell-rechtlich richtig - vorgenommen wird, die Entscheidung \nsich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet. Die \nAusrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt es ein, dass \nsie auch verfahrensrechtlich richtig ergeht, also (in aller Regel) maßgeblich an Regel- \noder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des insoweit \nbestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale \n(Anforderungsprofile) berücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des \nGrundsatzes der Bestenauslese getroffen wird.\n\n9\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom \n14. Mai 2002 - 1 B 40/02 -, NWVBl. 2003, 14 (15), vom 23. Juni 2004 -\n 1 B 455/04 -, NWVBl. 2004, 463, und vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -, \nIÖD 2005, 230, jeweils m.w.N.\n\n10\n\nDer Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, \nwenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der \nBeförderungsstelle an den oder die Mitbewerber mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist, weil sein \nBewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. \nZugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen \nAuswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein, seine Auswahl also \nmöglich erscheinen.\n\n11\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n20. Oktober 2005 - 1 B 1388/05 -, veröffentlicht bei juris und NRWE, m.w.N.\n\n12\n\nÜber die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist \nin erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Eine solche liegt hier \nsowohl für die Antragsstellerin (Personal- und Befähigungsnachweisung vom \n18. Februar 2005), als auch für die Beigeladene zu 1. (Personal- und \nBefähigungsnachweisung vom 23. Februar 2005) und den Beigeladenen zu 2. \n(Personal- und Befähigungsnachweisung vom 11. März 2005) vor. In diesen \ndienstlichen Beurteilungen sind alle drei Bewerber gleich beurteilt worden, nämlich \nhinsichtlich ihrer Leistung und Befähigung mit „gut (obere Grenze)\" und hinsichtlich \nihrer Eignung für das Beförderungsamt mit „besonders geeignet (obere Grenze)\" \nbzw. „besonders geeignet (an der oberen Grenze)\". \n\n13\n\nIn einem solchen Fall ist der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung \ndienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche \nzumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Er muss der Frage nachgehen, ob die \nEinzelfeststellungen in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über \ndie zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen.\n\n14\n\nBei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer dienstlichen Beurteilung kommt \ndem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer \nBeurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte \nEinzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen \noder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu \nbeanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der \ngesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden \nist oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige \nWertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. \nIm Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn eine \nBegründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder \nzumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der \njeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will.\n\n15\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom \n13. April 2005 - 6 B 2711/04 -, und vom 27. September 2005 - 6 B 1163/05 -, \njeweils veröffentlicht bei juris und NRWE.\n\n16\n\nDieses vorausgesetzt, erweist sich, was die Beigeladene zu 1. angeht, die \nAuswahlentscheidung nicht als zu Lasten der Antragstellerin fehlerhaft. \n\n17\n\nDer Antragsgegner hat seine Entscheidung zu Gunsten der Beigeladenen zu 1. \nin rechtmäßiger Weise darauf gestützt, dass dem Merkmal „hat aufsichtsbehördliche \nErfahrungen\" des Anforderungsprofils herausragende Bedeutung zukommt und die \nBeigeladene zu 1. insoweit einen uneinholbaren Qualifikationsvorsprung hat, weil sie \nanders als die Antragstellerin und der Beigeladene zu 2. die Funktion der Leiterin \neines Vollzugsdezernats beim Landesjustizvollzugsamt Nordrhein-Westfalen ausübt \nund zwar seit dem 1. Juli 2002 (vgl. Besetzungsvermerk vom 19. Oktober 2005 \nS. 4 f.).\n\n18\n\nBei der Würdigung von Einzelfeststellungen zur inhaltlichen Ausschöpfung \ndienstlicher Beurteilungen muss die Einschätzung einer „besonderen\" Eignung für \ndas Beförderungsamt nicht notwendigerweise auf ganz bestimmten besonderen \n(persönlichen) Fähigkeiten des Betroffenen beruhen. Sie kann sich vielmehr aus \neinem bestimmten Werdegang und den dabei gewonnenen - im Verhältnis zu \ndenjenigen der Mitbewerber gewichtend als besonderes zu qualifizierenden - \ndienstlichen Erfahrungen eines der Bewerber in den vom Dienstherrn für die \nBesetzungsentscheidung als wesentlich erachteten Bereichen ergeben.\n\n19\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n21. November 2005 - 1 B 1202/05 -, NWVBl. 2006, 189; Verwaltungsgericht \nDüsseldorf, Beschluss vom 6. Juli 2005 - 2 L 674/05 -, nicht veröffentlicht.\n\n20\n\nDemnach ist im vorliegenden Fall - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - das \nAbstellen auf eine mehrjährige dienstliche Erfahrung der Beigeladenen zu 1. in der \nFunktion der ausgeschriebenen Stellen rechtlich nicht zu beanstanden. Dem steht \nnicht entgegen, dass diese Erfahrungen der Beigeladenen zu 1. nicht zu dem \nEignungsurteil „hervorragend geeignet\" geführt haben. Denn eine inhaltliche \nAusschöpfung dienstlicher Beurteilungen zielt gerade auf einen \nQualifikationsvergleich mehrerer Bewerber, die, auch was das Eignungsurteil angeht, \ngleich beurteilt worden sind.\n\n21\n\nAuch im Übrigen ist dem Antragsgegner bei der inhaltlichen Ausschöpfung der \ndienstlichen Beurteilung der Beigeladenen zu 1. kein Fehler unterlaufen. Zwar mag \nes sein, dass bei den zu besetzenden Stellen der Aspekt der \ndienstleistungsorientierten Tätigkeit ebenfalls bedeutsam ist. Ob ihm, wie die \nAntragstellerin meint, die gleiche Bedeutung zugemessen werden muss wie den \ngewonnenen dienstlichen Erfahrungen auf den ausgeschriebenen Dienstposten, hat \nder Dienstherr, also hier der Antragsgegner, zu würdigen und zu entscheiden. Dass \ner den ihm dabei eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht eingehalten hat, ist nicht \nerkennbar. Auch hat der Antragsgegner in dem hier maßgeblichen \nBesetzungsvermerk vom 19. Oktober 2005 näher ausgeführt und begründet, \nweshalb er bei der inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen in erster \nLinie auf aufsichtsbehördliche Erfahrungen abgestellt hat (S. 5). Damit hat er seiner \nBegründungs- und Substantiierungspflicht Genüge getan, zumal die Beigeladene \nzu 1. bei anderen Einzelfeststellungen nicht erheblich hinter die Antragstellerin \nzurück fällt. Das gilt auch, so weit die Antragstellerin darauf verweist, ihr sei bereits in \nder ersten dienstlichen Beurteilung nach ihrer im April 2004 erfolgten Abordnung an \ndas Justizministerium das Gesamturteil „gut (obere Grenze)\" zuerkannt worden. \nDiesem Umstand kommt bei einem Qualifikationsvergleich mit der Beigeladenen \nzu 1. nicht das gleiche oder ein höheres Gewicht zu als die gewonnenen dienstlichen \nErfahrungen der Beigeladenen zu 1. auf den zu besetzenden Dienstposten. \nInsbesondere ist hier zu berücksichtigen, dass der Personal- und \nBefähigungsnachweis der Beigeladenen zu 1. vom 23. Februar 2005 sich auf einen \nBeurteilungszeitraum bezieht, der auf jeden Fall auch die Zeit ab dem 1. Juli 2002 \numfasst. Demnach ist der Beigeladenen zu 1. u.a. für ihre Tätigkeit in der Funktion \nder Leiterin eines Vollzugsdezernats beim Landesjustizvollzugsamt Nordrhein-\nWestfalen, die sie seit dem 1. Juli 2002 ausgeübt hat, das Gesamturteil „gut (obere \nGrenze)\" zuerkannt worden.\n\n22\n\nDa der Antrag in Bezug auf die Beigeladene zu 1. bereits aus den dargelegten \nGründen keinen Erfolg hat, kommt es auf das Vorbringen der Beigeladenen zu 1. \nnicht an, sodass sich Ausführungen dazu erübrigen.\n\n23\n\nWas den Beigeladenen zu 2. angeht, ist die Auswahlentscheidung zu Lasten der \nAntragstellerin fehlerhaft. \n\n24\n\nNach dem Besetzungsvermerk vom 19. Oktober 2005 wurde dem Beigeladenen \nzu 2. wegen größerer Verwendungsbreite und doppelt so langer \naufsichtsbehördlicher Tätigkeit im Justizministerium ein deutlicher Vorsprung \nzugebilligt. Des weiteren wird ausgeführt, auch die weitere inhaltliche Ausschöpfung \nder dienstlichen Beurteilungen anhand der übrigen Punkte des Anforderungsprofils \nführe zu keinem anderen Ergebnis. Außerdem heißt es dann u.a., ein Vergleich unter \nBerücksichtigung des Teils II des Anforderungsprofils („persönliche \nAnforderungen/soziale Kompetenz\") ergebe keine feststellbaren \nQualifikationsunterschiede, beide Bewerber erfüllten die entsprechenden \nAnforderungen voll umfänglich (S. 6 und 8).\n\n25\n\nDas ist rechtsfehlerhaft, weil der Antragsgegner einen Qualifikationsunterschied \nübersehen hat. Teil II des Anforderungsprofils enthält auch das Kriterium „ist \nbelastbar\". Bei den sich auf dieses Merkmal beziehenden Einzelfeststellungen in den \naktuellen dienstlichen Beurteilungen hat die Antragstellerin einen deutlichen \nQualifikationsvorsprung. In ihrer Personal- und Befähigungsnachweisung vom \n18. Februar 2005 heißt es, sie sei „außerordentlich belastbar\", während in der \nPersonal- und Befähigungsnachweisung des Beigeladenen zu 2. vom 11. März 2005 \n(nur) ausgeführt wird, er zeichne sich durch eine „überdurchschnittliche psychische \nund physische Belastbarkeit\" aus. Beide Aussagen werden in Beurteilungsbeiträgen \ngetroffen, die vom selben Vorgesetzen verfasst und vom Beurteiler ohne \nEinschränkung übernommen worden sind.\n\n26\n\nZwar ist es Sache des Dienstherrn, bei der inhaltlichen Ausschöpfung \ndienstlicher Beurteilungen im Rahmen eines Qualifikationsvergleichs \nEinzelfeststellungen zu würdigen und gegeneinander abzuwägen. Demnach ist nicht \nvon vorneherein auszuschließen, dass der Antragsgegner hier möglicherweise einem \nVorsprung des Beigeladenen zu 2. bei der aufsichtsbehördlichen Erfahrung \ngegenüber einem Vorsprung der Antragstellerin bei der Belastbarkeit den Vorrang \neinräumen könnte. Eine solche Vorgehensweise ist jedoch nicht zwingend, sodass \ndie Aussichten der Antragstellerin, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren \nausgewählt zu werden, offen erscheinen.\n\n27\n\nDa die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen zu 2. bereits aus \nden dargelegten Gründen fehlerhaft ist, kann dahinstehen, ob sie auch noch unter \nanderen Gesichtspunkten zu beanstanden ist. Es sei jedoch auf Folgendes \nhingewiesen: Ob sich den aktuellen dienstlichen Beurteilungen, wie die \nAntragstellerin meint, tatsächlich eine Abstufung bei der Bewertung der schriftlichen \nLeistungen der Antragstellerin und des Beigeladenen zu 2. entnehmen lässt, \nerscheint zweifelhaft. Zwar enthält die Aussage, schriftliche Vorlagen des \nBeigeladenen zu 2. könnten weitestgehend übernommen werden, eine - wenn auch \ngeringe - Einschränkung dahin, dass diese nicht ausnahmslos ohne jegliche \nÄnderungen übernommen werden können. Eine damit vergleichbare Aussage zu den \nschriftlichen Vorlagen fehlt jedoch in der Personal- und Befähigungsnachweisung der \nAntragstellerin vom 18. Februar 2005.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da \nder Beigeladene zu 2. - anders als die Beigeladene zu 1. - keinen Antrag gestellt und \nsich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), \nentspricht es der Billigkeit, dass er etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst \nträgt.\n\n29\n\nDie Festsetzung des Streitwertes richtet sich nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 \nund 2 GKG. Dabei legt das Gericht der ständigen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen folgend,\n\n30\n\nvgl. Beschluss vom 31. Oktober 2005 - 1 B 1450/05 -, IÖD 2006, 50,\n\n31\n\ndie Hälfte des Auffangwertes unabhängig davon zu Grunde, ob in einer \nBeförderungsrunde eine oder - wie hier - mehrere Stellen (Dienstposten) von \nKonkurrenten vorläufig frei gehalten werden sollen.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271401","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-29/13-l-2233-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271401","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271401","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-29/13-l-2233-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271401","retrieved":"2026-07-09 02:41:42.412735+00:00"}}