{"status":"available","doknr":"OLD271396","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0629.12L111.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-06-29","aktenzeichen":"12 L 111/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.035,31 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin des G1, G2, G3, G4 und G5 in E1, das an die \nL-Straße angrenzt.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 18. November 2005 zog der Antragsgegner die \nAntragstellerin zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der L-\nStraße im Abschnitt zwischen X-Straße und J-Straße (L-Straße Teil 2) heran. Dabei \nsetzte er einen Betrag von 20.290,85 Euro fest, auf den er eine in der Vergangenheit \ngeleistete Zahlung von 149,60 Euro anrechnete, was eine Beitragsforderung von \n20.141,25 Euro ergab\n\n5\n\nÜber den hiergegen eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden.\n\n6\n\nMit dem am 18. Januar 2006 - nach erfolglosem Aussetzungsantrag nach § 80 \nAbs. 4 VwGO - bei Gericht eingegangenen Antrag macht die Antragstellerin geltend, \ndie Berechtigung des Antragsgegners, für die L-Straße Erschließungsbeiträge zu \nfordern, sei zumindest verwirkt. Die alte, im Jahre 1914/1915 hergestellte Fahrbahn \nder Straße sei schon nicht mehr vorhanden. Die Entwässerung sei in den Jahren \n1909 bis 1915 hergestellt worden, die Beleuchtung bis zum Jahre 1955. Im Jahre \n1995 habe der Antragsgegner Straßenbaumaßnahmen durchgeführt, welche die \nFahrbahn, Entwässerung und Beleuchtung betroffen hätten. Hierfür sei ihr \nGrundstück im Jahre 1999 zu Straßenausbaubeiträgen nach dem \nKommunalabgabengesetz herangezogen worden. Damit habe der Antragsgegner im \nJahre 1999 kundgetan, dass die L-Straße endgültig fertiggestellt gewesen sei, so \ndass die Eigentümer nicht mehr mit der Erhebung von Erschließungsbeiträgen hätten \nrechnen müssen.\n\n7\n\nVorsorglich werde eingewandt, dass es sich bei der L-Straße um eine historische \nStraße handele, für die schon aus diesem Grunde keine Erschließungsbeitragspflicht \nmehr habe entstehen können. Die L-Straße sei schon vor Inkrafttreten des ersten \nOrtsstatuts am 11. November 1900 zusammenhängend bebaut gewesen. Sie sei bis \n1915 entsprechend dem seinerzeitigen Ausbauprogramm hergestellt worden. \nAusweislich eines Stadtplans aus dem Jahre 1906 sei zumindest zwischen X-Straße \nund M-Straße eine so kompakte Bebauung vorhanden gewesen, dass die \nVoraussetzungen an eine historische Straße zumindest in diesem Teilbereich erfüllt \ngewesen seien. Dasselbe gelte für den Teilbereich I zwischen der heutigen F-Straße \nund heutiger J-Straße.\n\n8\n\nDie Erstherstellung sei auch nicht erst mit dem Abbruch des Gebäudes L-\nStraße 000-000/Ecke \"I1-Straße\" abgeschlossen worden. Erst durch den \nFluchtlinienplan Nr. 0000/00 aus dem Jahre 1955 sei die Verkehrsfläche der L-\nStraße dahingehend erweitert worden, dass das Gebäude L-Straße 000-000 \nteilweise innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche gestanden hätte. Vor Inkrafttreten \ndes Bebauungsplanes habe die öffentliche Verkehrsfläche nur bis zur Flucht des \nGebäudes L-Straße 000-000 gereicht. Vor diesem Gebäude sei auch ein befestigter \nGehweg vorhanden gewesen.\n\n9\n\nHilfsweise werde geltend gemacht, dass die Beitragspflicht für die \nErschließungsanlage L-Straße Teil 2 noch nicht entstanden sei. Nach § 8 Abs. 1 Nr. \n1 der Erschließungsbeitragssatzung des Antragsgegners gehöre das Eigentum an \nden öffentlichen Verkehrsflächen zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung von \nErschließungsanlagen. Vorliegend fehle es am Grunderwerb für eine Teilfläche von \nrd. 70 qm. Dabei handele es sich um die Verkehrsfläche vor dem Grundstück L-\nStraße 000 -000, für die das Umlegungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. \n\n10\n\nAusführungen zum ermittelten Herstellungsaufwand blieben einem ergänzenden \nSchriftsatz vorbehalten. Es bestünden insbesondere Bedenken gegen die Höhe des \nwegen der Klassifizierung der Straße in Abzug gebrachten Betrages von - nur - \n410.054,63 EUR.\n\n11\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n12\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den \nBeitragsbescheid des Antragsgegners vom 18. November 2005 \nanzuordnen.\n\n13\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n14\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n15\n\nEr hält die geltend gemachte Beitragsforderung dem Grunde und der Höhe nach \nfür gerechtfertigt. \n\n16\n\nDie Erhebung des Erschließungsbeitrages seit nicht verwirkt. Im Zuge in den \nJahre 1995 bis 2002 durchgeführter Straßenbaumaßnahmen seien sowohl die \nletzten noch unfertigen Teilanlagen der L-Straße Teil 2 erstmals endgültig hergestellt \nals auch die bereits früher hergestellten Teilanlagen Fahrbahn, Kanal/Entwässerung \nund Beleuchtung verbessert bzw. erneuert worden. Für letztere Arbeiten sei mit der \nAbnahme der entsprechenden Baumaßnahmen 1995 eine Beitragspflicht nach § 8 \nKAG NRW entstanden, die mit Heranziehungsbescheiden aus dem Jahre 1999 \ngeltend gemacht worden sei. Die Erschließungsbeitragspflicht für die erstmalige \nHerstellung aller Teileinrichtungen der Straße sei demgegenüber erst mit dem \nAbschluss des Erwerbs der öffentlichen Verkehrsflächen sowie mit der Befestigung \ndes letzten Teils der Verkehrsfläche (hier: des Gehwegs nach Abbruch des \nGebäudes L-Straße 000-000/I1-Straße) im Jahre 2005 entstanden.\n\n17\n\nAus diesem Grunde sei hier die eher seltene, jedoch beitragsrechtlich nicht zu \nbeanstandende Situation eingetreten, dass der Straßenbaubeitrag zeitlich bereits vor \ndem nunmehr geltend zu machenden Erschließungsbeitrag angefordert worden sei. \nAnhaltspunkte für eine Verwirkung lägen darin nicht.\n\n18\n\nBei der L-Straße Teil 2 handele es sich nicht um eine historische Straße. Sie \nhabe im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der hier einschlägigen ersten \nOrtsstatute dem Verkehr von E1 zur damals selbständigen Gemeinde C1, nicht aber \ndem innerörtlichen Verkehr gedient. Ausweislich eines Planes über die Bebauung an \nder L-Straße aus dem Jahre 1912 hätten an der 2,2 km langen Strecke zwischen X-\nStraße und J-Straße lediglich 35 Wohnhäuser gestanden, was nicht als \ngeschlossene Ortslage zu qualifizieren sei. Der äußerst mangelhafte Ausbauzustand, \nwie er sich aus den Straßenakten ergebe, lasse zudem erkennen, dass die \nErschließungsanlage nach dem Willen der damals zuständigen Gemeinden X und J-I \nnicht für den inneren Anbau und den innerörtlichen Verkehr bestimmt, sondern noch \nin der Anlegung begriffen gewesen sei. Sie sei in den Jahre 1900 und 1901 nicht \nvollständig freigelegt gewesen und habe keine Bürgersteige aufgewiesen. Sie sei \nweder kanalisiert gewesen noch hätten wenigstens gepflasterte Rinnen für die \nEntwässerung existiert. Eine ausreichende Beleuchtung habe ebenfalls gefehlt.\n\n19\n\nZudem habe es sich bei der L-Straße seinerzeit noch um eine alte \nProvinzialstraße gehandelt, die bis zum Mai 1911 vom Provinzialverband unterhalten \nworden und erst anschließend in die Unterhaltung der Gemeinden übergegangen \nsei. Zur Umwandlung der Provinzialstraße in eine Ortsstraße schon vor Übergang \nder Unterhaltung auf die Gemeinden hätte es nach der Rechtsprechung aber einer \nentsprechenden Entschließung der zuständigen Gemeinde bedurft, für die hier keine \nAnhaltspunkte vorlägen.\n\n20\n\nBei Erlass des Fluchtlinienplans 0000/00 vom 21. Juni 1955 sei die L-Straße Teil \n2 im Bereich ihrer Nebenanlagen (Geh- und Radwege, Parkflächen und \nVerkehrsgrün) nicht programmgemäß hergestellt gewesen. Der Abbruch des \nGebäudes L-Str. 000-000 sei daher für die endgültige Herstellung erforderlich \ngewesen. \n\n21\n\nDie Straße entspreche den Herstellungsmerkmalen der Beitragssatzung auch \nohne Eigentum an den beiden von der Antragstellerseite genannten Teilflächen aus \ndem Grundstück G2 und G6 (vor dem Grundstück L-Str. 000-000) sowie aus dem \nGrundstück G7 (L-Str. 000), da diesem Umstand durch Abweichungssatzung vom \n18. Mai 2004 Rechnung getragen worden sei. \n\n22\n\nAnhaltspunkte für persönliche Billigkeitsgründe seien weder erkennbar noch \nvorgetragen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n24\n\nII.\n\n25\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet.\n\n26\n\nAn der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen nämlich keine \nernstlichen Zweifel, die es rechtfertigen, die Antragstellerin entgegen der Grundregel \ndes § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorerst von der Zahlungspflicht freizustellen (§ 80 Abs. \n4 und 5 VwGO).\n\n27\n\nErnstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen dann, wenn \naufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des \nAntragstellers im Hauptverfahren wahrscheinlicher ist, als sein Unterliegen.\n\n28\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 - DÖV 1990 S. \n119 (Erschließungsbeitragsrecht) und vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 - \n(Straßenbaubeitragsrecht). \n\n29\n\nDie folglich im Aussetzungsverfahren durchzuführende Prognose zu den \nErfolgsaussichten des Rechtsmittels im Hauptverfahren kann dabei nur mit den \nMitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Die gerichtliche Überprüfung des \nStreitstoffes im Rahmen des Aussetzungsverfahrens findet ihre Grenze an den \nGegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes, soll sie nicht Ersatz für das \nHauptsacheverfahren werden, das in erster Linie den Rechtsschutz nach Artikel 19 \nAbs. 4 GG vermittelt.\n\n30\n\nDies bedeutet zunächst, dass in dem summarischen Verfahren vordringlich nur \ndie Einwände berücksichtigt werden können, die der Rechtsschutzsuchende selbst \ngegen die Rechtmäßigkeit des Erschließungsbeitragsbescheides vorbringt, es sei \ndenn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich \naufdrängen. Ferner folgt hieraus, dass im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder \nschwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen \ngetroffen werden können.\n\n31\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 25. August 1988 und 17. März 1994 jeweils \na.a.O.\n\n32\n\nNach diesen Kriterien kann der Antrag keinen Erfolg haben.\n\n33\n\nDabei ist nach dem aufgezeigten Prüfungsmaßstab zunächst auf den \nHaupteinwand der Antragstellerin einzugehen, die Beitragsforderung sei verwirkt. \n\n34\n\nDies dürfte jedoch nicht anzunehmen sein. \n\n35\n\nDie Verwirkung eines Erschließungsbeitragsanspruchs kann nur in Betracht \nkommen, wenn zusätzlich zu einem als unangemessen anzusehenden Zeitablauf \n- sog. Zeitmoment - a) ein positives Verhalten der Gemeinde hinzutritt, das die \nberechtigte Erwartung des Beitragspflichtigen geweckt hat, er werde trotz gewährter \nErschließungsvorteile und grundsätzlicher Beitragserhebungspflicht der Gemeinde \nauf Zahlung eines Erschließungsbeitrags nicht mehr in Anspruch genommen, b) der \nBeitragspflichtige sich darauf verlassen hat, c) sich nach den Umständen des \nEinzelfalls hierauf verlassen durfte und d) sich demzufolge hierauf bei \nanschließenden Vermögensdispositionen auch tatsächlich eingerichtet hat, so dass \ndie Geltendmachung des Beitrags unter diesen Umständen gegen Treu und Glauben \nverstoßen würde -sog. Umstandsmoment -.\n\n36\n\nDriehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, NJW-Schriften 42, 7. Auflage, § \n19, Rdnr. 6 mit weiteren Nachweisen; OVG NW, Beschluss vom 17. September \n2001 - 3 A 5623/00 -.\n\n37\n\nVorliegend kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen b) bis d) vorliegen, da \njedenfalls nichts dafür sprechen dürfte, dass der Antragsgegner durch positives \nVerhalten Veranlassung zu der Annahme gegeben hätte, die Antragstellerin werde \nnicht - mehr - zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der L-\nStraße Teil 2 herangezogen werden. \n\n38\n\nInsbesondere dürfte er durch die im Jahre 1999 erfolgte Heranziehung zu \nStraßenbaubeiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen an einzelnen \nTeileinrichtungen der Straße nicht zum Ausdruck gebracht haben, dass er auf die \nErhebung von Erschließungsbeiträgen verzichten wolle. \n\n39\n\nAuch wenn die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige \nHerstellung aller Teileinrichtungen einer Straße in der Regel der Heranziehung zu \neinem Straßenbaubeitrag für einzelne dieser Straßenbestandteile zeitlich vorausgeht, \nist diese zeitliche Reihenfolge jedoch nicht zwingend. Da die Gemeinde \nErschließungsbeiträge, wenn sie nicht von der in ihrem Ermessen stehenden \nMöglichkeit einer Abschnittsbildung (§ 130 Abs. 2 BauGB) oder Kostenspaltung (§ \n127 Abs. 3 BauGB) Gebrauch macht, erst erheben kann - und wegen der insoweit \nbestehenden Beitragserhebungspflicht auch muss -\n\n40\n\nDriehaus, a.a.O. § 10, Rdnr. 1 ff. mit weiteren Nachweisen,\n\n41\n\nwenn alle Teileinrichtungen einer Anbaustraße programmgemäß hergestellt sind, \nwas sich - im Einzelfall - wie hier - über Jahrzehnte hinziehen kann, ist es durchaus \nnicht ungewöhnlich, dass insbesondere verschleißanfällige oder schon sehr früh \nhergestellte Teileinrichtungen wie Fahrbahn, Entwässerung und Beleuchtung bereits \nerneuert oder im Wege einer Verbesserung dem aktuellen Straßenbaustandard \nangepasst werden müssen, bevor - etwa durch Anlegung von vornherein geplanter, \naber bislang noch nicht ausgebauter Teileinrichtungen oder durch Abschluss des \nGrunderwerbs - die Voraussetzungen für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen \ngeschaffen werden können. Für diese Arbeiten soll - was wegen der auch insoweit \nbestehenden Beitragserhebungspflicht in aller Regel ein Muss bedeutet -,\n\n42\n\nvgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG, 6. Auflage \n2006, Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen,\n\n43\n\ndie Gemeinde, weil sie nicht mehr zur erstmaligen Herstellung gehören, innerhalb \nder gesetzlichen Verjährungsfristen gemäß § 128 Abs. 2 BauGB, § 8 Abs. 1 KAG \nStraßenbaubeiträge erheben, wobei der in den genannten Vorschriften enthaltene \nVorrang des Erschließungsbeitragsrechts ausschließlich materiell-rechtlicher Natur \nist, ohne jedoch die Gemeinde etwa in zeitlicher Hinsicht in der Weise zu binden, \ndass eine Heranziehung nach § 8 KAG erst erfolgen darf, nachdem zuvor der \nErschließungsbeitrag erhoben wurde, oder dass eine Beitragserhebung nach § 127 ff \nBauGB nicht mehr zulässig sein soll, wenn für einzelne Teileinrichtungen bereits \n- zulässigerweise - eine Veranlagung nach dem KAG erfolgt ist. Beide Alternativen \nwürden nämlich zu mit dem Beitragserhebungsgebot der Gemeinden nicht zu \nvereinbarenden Beitragsverlusten führen, für die ein nachvollziehbarer Grund nicht \nersichtlich ist.\n\n44\n\nIm übrigen hätte die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die Erneuerung \nund/oder Verbesserung von Fahrbahn, Entwässerung und Beleuchtung in der L-\nStraße allenfalls darauf schließen lassen können, dass diese Teileinrichtungen zuvor \nendgültig fertiggestellt waren, ohne jedoch Rückschlüsse auf die merkmalsgerechte \nHerstellung der übrigen Teileinrichtungen und damit der Erschließungsanlage \ninsgesamt zuzulassen. \n\n45\n\nDass der im Rahmen der erstmaligen Herstellung geschaffene Zustand einzelner \nTeileinrichtungen nach Durchführung der nach § 8 KAG beitragsfähigen Maßnahme \nnicht mehr vorhanden ist, liegt dabei in der Natur der Sache, ohne dass hieraus der \nSchluss gezogen werden könnte, die Gemeinde wolle für diese Teileinrichtungen \noder gar für die erstmalige Herstellung insgesamt auf Erschließungsbeiträge \nverzichten. \n\n46\n\nDer angefochtene Bescheid begegnet auch mit Blick auf die \"vorsorglich\" und \n\"hilfsweise\" vorgebrachten Einwände der Antragstellerin keinen ernstlichen \nBedenken. \n\n47\n\nInsbesondere dürfte der Einwand, die L-Straße sei als eine beitragsfreie \nhistorische Straße zu qualifizieren, nicht berechtigt sein.\n\n48\n\nAbgesehen davon, dass ein solcher Vortrag schon deshalb regelmäßig nicht \ngeeignet ist, einem Aussetzungsantrag zum Erfolg zu verhelfen, weil die Prüfung \ndieser Frage in der Regel umfangreichere tatsächliche Ermittlungen voraussetzt, die \nden Rahmen dieses summarischen Verfahrens überschreiten würden,\n\n49\n\nvgl. OVG NW, Beschluss vom 30. März 1990 - 3 B 2409/87 -, \nRechtsprechungssammlung des OVG NW im Erschließungs- und \nErschließungsbeitragsrecht (OVG NW RSE), § 180 BBauG/§ 242 BauGB \n\"Vorhandene Erschließungsanlage\",\n\n50\n\nspricht im vorliegenden Fall auch nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge \nkeine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass § 242 Abs. 1 BauGB \nder Erhebung eines Erschließungsbeitrags für den abgerechneten Bereich der L-\nStraße entgegensteht.\n\n51\n\nSowohl die Annahme einer \"historischen Straße\" wie die einer \"vorhandenen \nStraße\" im Rechtssinne,\n\n52\n\nzum Unterschied vgl. Driehaus,a.a.O., § 2, Rdnr. 33 und 36 mit weiteren \nNachweisen,\n\n53\n\nwürde nämlich voraussetzen, dass der hier betroffene Bereich der L-Straße bei \nInkrafttreten der ersten Ortsstatute der ehemaligen Gemeinden I2-X und J-I in den \nJahren 1900 bzw. 1901 einerseits dem inneren Anbau und Verkehr tatsächlich \ngedient hat und andererseits hierzu von Seiten der Gemeinde auch bestimmt \nwar.\n\n54\n\nVgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 6. November \n1968 \n - IV 2.66 -, BVerwGE 31, 20 (21), und vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, NVwZ \n1984, 434, sowie Beschluss vom 18. Juni 1997 - 4 B 238.96 -, Buchholz 406.11 zu \n§ 34 BauGB Nr. 186, S. 49 (50).\n\n55\n\nDass die L-Straße Teil 2 zumindest in einzelnen zusammenhängenden \nBereichen im maßbeglichen Zeitpunkt einen Gebäudebestand aufwies, der als \nOrtslage zu qualifizieren wäre, ist allerdings nicht ganz unwahrscheinlich, ohne dass \ndieser Frage jedoch im vorliegenden Eilverfahren weiter nachgegangen werden \nmüsste. So dürften sich ausweislich der Legende des auch vom Antragsgegner \nangeführten Plans aus dem Jahre 1912 vor Inkrafttreten der genannten Ortsstatute \nan der L-Straße zwischen T-Straße (etwa in Höhe der heutigen I3-Straße) und der \nStadtgrenze zur ehemals selbständigen Gemeinde I nicht nur 35 sondern 93 \nGebäude befunden haben, von denen 35 in der Zeit zwischen 1886 und 1900 \nerrichtet wurden, wobei eine verdichtete Bebauung insbesondere zwischen Haus Nr. \n00 und der M-Straße auffällt. \n\n56\n\nFür die Annahme einer vorhandenen Straße im Rechtssinne wäre aber weiterhin \nerforderlich, dass die Straße mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für \nausreichend erachteten Zustandes - die Einstufung als historische Straße würde \nsogar ihre programmgemäße Fertigstellung voraussetzen - dem inneren Anbau und \ndem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war.\n\n57\n\nHierfür bestehen nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge jedoch keine \ngewichtigen Anhaltspunkte. \n\n58\n\nGegen die Annahme, dass die Gemeinden X und I die L-Straße bei Inkrafttreten \nihres 1. Ortsstatuts in den Jahre 1900 bzw. 1901 schon aktuell für den inneren \nAnbau bestimmt hatten, spricht zunächst der seinerzeit vorhandene Ausbauzustand \nder Straße.\n\n59\n\nZwar lassen sich keine allgemeingültigen Merkmale dafür finden, welchen \nAnforderungen eine Straße insofern im Hinblick auf ihren Ausbauzustand genügen \nmusste. Fehlten jedoch wesentliche Teileinrichtungen, die in der Gemeinde \nüblicherweise für eine Anbaustraße gefordert wurden, konnte hieraus in \nErmangelung entgegenstehender Umstände in der Regel auf den Willen der \nGemeinde geschlossen werden, die Straße noch nicht als für den Anbau hinreichend \nhergerichtet anzusehen. \n\n60\n\nOVG NW, Urteil vom 29. Februar 1996 - 3 A 743/92 -, a.a.O., PrOVG, Urteil \nvom 12. Juni 1913 - IV C 70/13 -, PrOVGE 64, 213.\n\n61\n\nAls vorhandene Straße konnte eine Verbindungsstraße am Rande einer \nGroßstadt jedenfalls dann nicht angesehen werden, wenn Beleuchtung, Kanalisation \nund Bürgersteige fehlten. \n\n62\n\nOVG NW, Urteil vom 29. Februar 1996 - 3 A 743/92 -, a.a.O., PrOVG, Urteil \nvom 28. Februar 1929 - IV C 2/27 -, PrOVGE 84, 176.\n\n63\n\nDanach dürfte die abgerechnete Strecke der L-Straße im maßgeblichen \nZeitpunkt noch nicht den Anforderungen für den innerörtlichen Anbau und Verkehr \ngenügt haben. Bei Inkrafttreten der genannten Ortsstatute in den Jahren 1900 bzw. \n1901 verfügte sie nach Aktenlage weder über befestigte Bürgersteige noch über eine \nausreichende Beleuchtung. Gepflasterte Rinnen fehlten ebenso wie eine \nordnungsgemäße Kanalisation. \n\n64\n\nFür die Frage der Anbaubestimmung bei Inkrafttreten der genannten Ortsstatute \nkönnte zudem in der Tat von Bedeutung sein, dass die L-Straße nach dem \nAkteninhalt bis zum Mai 1911 Teil einer Provinzialstraße war, die in erster Linie wohl \ndem überörtlichen Verkehr zwischen der Stadt E1 und der Gemeinde C1 gedient hat \nund Teil der rechtrheinischen Verbindung zwischen E1 und L2 war. Zwar konnten \nauch derartige überörtliche Verbindungsstraßen oder Teile von ihnen mit dem Willen \nder Gemeinde Ortsstraßen sein bzw. in solche umgewandelt werden, selbst wenn die \nStraße vom Provinzialverband verwaltet und erhalten wurde. Dazu bedurfte es \njedoch einer Umwandlung des betreffenden Teils der Straße in eine Ortsstraße durch \neine entsprechende Entschließung der Gemeinde. \n\n65\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 29. Februar 1996 - 3 A 743/92 -, a.a.O. unter \nBezugnahme auf PrOVG, Urteile vom 27. Juni 1918 - IV C 6/18 -, PrOVGE 74, 81 \nund vom 28. Februar 1929 - IV C 2/27 -, PrOVGE 84, 176.\n\n66\n\nFür eine derartige Entschließung bestehen hier jedenfalls bei summarischer \nPrüfung keine hinreichenden Anhaltspunkte. Vielmehr spricht auch insoweit \ninsbesondere der bei Inkrafttreten der genannten Ortsstatute vorhandene \nAusbauzustand der Straße gegen die Annahme, die Straße sei von Seiten der \nGemeinde als für den Anbau geeignet angesehen und deshalb hierfür bestimmt \nworden. \n\n67\n\nDer Tatsache, dass in Teilbereichen der Straße bereits Gebäude in nicht ganz \nunerheblicher Anzahl errichtet worden waren, dürfte demgegenüber kein \nausschlaggebendes Gewicht zukommen. Da die Gemeinden I2-X und J-I vor \nInkrafttreten ihrer Ortsstatute mangels eines ortsgesetzlichen Anbauverbots nach \n§ 12 PrFlG nicht in der Lage waren, den Anbau zu verhindern, kann von einer \netwaigen vorhandenen Bebauung nicht ohne weiteres auf den Willen der Gemeinden \ngeschlossen werden, die Straße zum Anbau freizugeben. \n\n68\n\nVgl. auch insoweit OVG NW, Urteil vom 29. Februar 1996 - 3 A 743/92 -, \na.a.O.\n\n69\n\nOb die L-Straße Teil 2 im zeitlichen Geltungsbereich des Preußischen \nFluchtliniengesetzes programmgemäß hergestellt worden ist, was einer \nBeitragserhebung auf der Grundlage des BauGB ebenfalls entgegenstehen würde, \nkann mit den Mitteln des Eilverfahrens nicht abschließend geklärt werden und muss \nweiteren Ermittlungen im Hauptverfahren vorbehalten bleiben, zumal die Frage für \ndas auf dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde X liegende Straßenstück anders zu \nbeantworten sein könnte, als für den im erst 1929 eingemeindeten Stadtteil I \nliegenden Bereich. \n\n70\n\nGegen die Annahme, die Straße habe bereits vor 1961 einem gemeindlichen \nBauprogramm entsprochen, sprechen bei summarischer Prüfung jedoch in den \nVerwaltungsvorgängen befindliche Aktenvermerke aus den Jahren 1965 und 1966, \nwonach auch nach Eingemeindung beider Gemeinden nach E1 die Gehwege in \nbeiden Teilstücken zum Teil - vornehmlich vor den unbebauten Grundstücken - noch \nunbefestigt waren, was jedenfalls dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung \nvom 4. April 1911 entgegenstünde, der nach ständiger Rechtsprechung der Kammer \nund des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen\n\n71\n\nvgl. insoweit OVG NW, Urteile 7. Dezember 1994 - 3 A 2098/90 -, vom 29. \nFebruar 1996 - 3 A 743/92 -, a.a.O., und vom 14. Dezember 1998 - 3 A 2065/696 - \n\n72\n\nals gemeindliches Bauprogramm für die Straßen im Stadtgebiet E1 - soweit kein \nkonkretes Bauprogramm für die jeweilige Anlage existiert - zu qualifizieren ist und \nnach dem u.a. die Bürgersteige mit Bandsteinen und Zementplatten (...) vorbehaltlich \nanderweiter Bestimmung im Einzelfalle\" auszubauen waren. \n\n73\n\nGegen einen programmgemäßen Ausbau der L-Straße Teil 2 vor Inkrafttreten \ndes Bundesbaugesetzes spricht zudem, dass nach Inkrafttreten der Fluchtlinienpläne \nNr. 0000/00 aus dem Jahre 1913 für den Xer Bereich und Nr. 0000/00 aus dem \nJahre 1914 für das Gebiet der Gemeinde I, die eine Ausbaubreite von 18 m bzw. \n25 m festlegten, eine Reihe von Gebäuden (in X Haus Nr. 000 bis 000, 000 und 000, \nin I Haus Nr. 000 bis 000) in die festgesetzte Straßenfläche hineinragten, deren \nAbriss erst zwischen 1971 und 1985 erfolgt ist. Die in einem Fluchtlinienplan \nfestgesetzten Fluchtlinien sind in der Regel ein Indiz für den Willen der Gemeinde, \neine Straße in diesem Umfang auszubauen. Die zur programmgemäßen \nFertigstellung der Straße im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts \nerforderliche Freilegung der Straße war nicht vollständig durchgeführt, wenn noch \nGebäudeteile und Einfriedungen der angrenzenden Grundstücke über die \nFluchtlinien hinaus auf dem Straßengelände standen.\n\n74\n\nInsoweit dürfte auch der Einwand der Antragstellerin unzutreffend sein, bis 1955 \nhabe die öffentliche Verkehrsfläche nur bis zur Flucht des Gebäudes L-Straße \n000-000 gereicht, da bereits die 1914 festgesetzte Fluchtlinie das Gebäude \nangeschnitten haben dürfte.\n\n75\n\nDa alle E1er Erschließungsbeitragssatzungen seit 1961 Grunderwerb und \nFreilegung der für den Straßenbau erforderlichen Flächen als Herstellungsmerkmal \nnormieren, spricht auch viel dafür, dass Abriss des Gebäudes Nr. 000, der Erwerb \nder in den Straßenraum fallenden Fläche und deren herstellungsmerkmalsgerechte \nBefestigung als Gehweg auch für endgültige Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 \nSatz 1 BauGB erforderlich waren.\n\n76\n\nIm Hauptverfahren zu klären sein wird allerdings in diesem Zusammenhang, ob \nnicht auch die heute noch in die bestehenden Flucht- oder Straßenbegrenzungslinien \nhineinragenden Gebäude Haus Nr. 000, 000, 000, 000, 000 und 000 ebenfalls einer \nmerkmalsgerechten Herstellung entgegenstehen. Auch mit Blick auf Sinn und Zweck \nder Herstellungsmerkmale, dem beitragspflichtigen Anlieger eindeutig erkennbar zu \nmachen, wann für die sein Grundstück erschließende Anlage die sachliche \nBeitragspflicht entstanden ist, steht zwar der Annahme der merkmalsgerechten \nHerstellung regelmäßig nicht entgegen, wenn etwa Treppenstufen, \nGebäudevorsprünge, Hecken oder sonstige Grundstückseinfriedungen in den \nStraßenkörper hineinragen, da in diesen Fällen niemand den Gedanken haben wird, \ndass die Straße an diesen Stellen noch unfertig sein könnte. \n\n77\n\nVgl. insoweit OVG NW, Urteil vom 29. Februar 1996 - 3 A 743/92 -, a.a.O., \nsowie Beschluss vom 26. März 1999 - 3 B 217/99 -.\n\n78\n\nRagen wie hier ganze Gebäude - im Falle von Haus Nr. 000 und 000 nicht \nunerheblich - in den Straßenraum, dürfte die Frage der merkmalsgerechten \nHerstellung in jedem Einzelfall davon abhängen, ob aufgrund der tatsächlichen \nGegebenheiten in der Örtlichkeit der Eindruck entsteht, die Straße werde endgültig \num das Gebäude herumgeführt, oder ob sich für einen unbefangenen Betrachter der \nEindruck aufdrängt, der Ausbau der Straße sei an dieser Stelle noch nicht \nabgeschlossen. \n\n79\n\nDer fehlende Grunderwerb der Verkehrsfläche vor dem Grundstück L-Straße 000 \n-000 dürfte der endgültigen Herstellung nicht entgegenstehen, da diesem Umstand \ndurch Erlass der Abweichungssatzung vom 18. Mai 2004 Rechnung getragen \nworden sein dürfte. \n\n80\n\nEine Überprüfung der Aufwandsermittlung, auch soweit es die Abzüge infolge der \nzeitweisen Klassifizierung der Straße angeht, ist nach dem eingangs aufgezeigten \nPrüfungsmaßstab ebenfalls dem Hauptverfahren vorzubehalten. \n\n81\n\nDa weiter Einwände von der Antragstellerin nicht erhoben wurden und sonstige \nFehler nicht offensichtlich sind, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 \nVwGO abzuweisen.\n\n82\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei \nschätzt die Kammer das Interesse an der vorläufigen Regelung der Zahlungspflicht \nauf ein Viertel des geforderten Beitrages. Dies entspricht dem im Streitwertkatalog für \ndie Verwaltungsgerichtsbarkeit\n\n83\n\nvgl. NVwZ 2004, 1327\n\n84\n\nunter Abschnitt I Nr. 1.5 vorgesehenen Ansatz.\n\n85","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271396","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-29/12-l-111-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271396","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271396","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-29/12-l-111-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271396","retrieved":"2026-07-09 02:41:41.886492+00:00"}}