{"status":"available","doknr":"OLD271448","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0628.20K5937.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-06-28","aktenzeichen":"20 K 5937/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 20. August 2004 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird \nnachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, ein türkischer Staatsanghöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, \nwendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt), durch das die Feststellung über das \nVorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 9. Juli \n1990 (AuslG) widerrufen wurde.\n\n3\n\nDer am 00. April 1960 inTutak/Türkei geborene Kläger ist von Beruf \nRechtsanwalt. Er wurde am 4. Februar 2001 am Hauptbahnhof in Q wegen des \nVerdachts der unerlaubten Einreise und Aufenthalts von einer Streife des \nBundesgrenzschutzes festgenommen. Bei der Beschuldigtenvernehmung gab der \nKläger an, um Asyl nachsuchen zu wollen. Im Zuge der Personalienfeststellung \nwurde bekannt, dass der Kläger bei Interpol zur Fahndung ausgeschrieben war und \nein Auslieferungsersuchen des türkischen Staates vorlag. Aufgrund des \nAsylersuchens wurde der Kläger zunächst aus dem Polizeigewahrsam \nentlassen.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 8. Februar 2001 teilte die Generalstaatsanwaltschaft \nDüsseldorf den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass eine \nAuslieferung in die Türkei wegen der in der Türkei drohenden Todesstrafe nicht in \nBetracht komme.\n\n5\n\nAm 8. Februar 2001 beantragte der Kläger beim Bundesamt seine Anerkennung \nals Asylberechtigter. Zur Begründung gab er im Rahmen des Asylverfahrens im \nWesentlichen an: Sein Jurastudium habe er 1984 abgeschlossen. Nach Ableistung \ndes Militärdienstes habe er von 1986 bis 1988 als Rechtsanwalt in Ankara und \nAntalya gearbeitet. Erste Kontakte zur PKK habe er 1984 geknüpft. Ab 1984 habe er \nsich entschlossen, für die PKK tätig zu sein. Im Jahre 1988 sei er zur PKK in den Iran \ngegangen. Anschließend sei er bis 1999 in Südkurdistan gewesen. Vorübergehend \nhabe er sich auch im Libanon und in Syrien aufgehalten. Innerhalb der PKK sei er für \ndie Ausbildung und Agitation zuständig gewesen. 1999, nach der Festnahme \nAbdullah Öcalans, habe er sich mit der PKK überworfen und von ihr getrennt. Er \nhabe die Arbeit für die kurdische Sache mit politisch gleichgesinnten Freunden \nfortgesetzt. Anschließend habe er sich zunächst im Iran und später in Armenien \naufgehalten, wo er am 20. November 2000 bei einem Attentat in Eriwan \nniedergeschossen worden sei. Dem sei ein Zeitungsartikel in der P2 \nvorausgegangen, in dem über die sog. L-Gruppe berichtet worden sei. Es sei ein \nBericht mit Namen und Fotos - darunter auch seinem - erschienen. Die Gruppe sei \nals Verräter und feindliche Bande bezeichnet worden. Eine Übersetzung des \nentsprechenden Zeitungsartikels legte der Kläger dem Bundesamt vor. Am \n17. November 2000 habe die Nachrichtenagentur AA (Anadolu Ajans) erneut eine \nListe mit Namen herausgebracht, die einen Tag später in der Zeitung A veröffentlicht \nworden sei. Nach dem Attentat habe er sich noch 11 Tage in Eriwan aufgehalten und \nsei dann nach Serhat zurückgekehrt. Über Istanbul sei er auf dem Luftweg nach \nDeutschland eingereist.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 22. März 2001 stellte das Bundesamt fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorlägen. Den Antrag \nauf Anerkennung als Asylberechtigter hingegen lehnte das Bundesamt wegen der \nfehlenden Glaubhaftmachung einer Einreise auf dem Luftweg ab. Zur Begründung \nder Feststellung eines Abschiebungshindernisses führte das Bundesamt aus, dass \naufgrund der vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen sei, dass der Kläger im \nFalle einer Rückkehr in die Türkei mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit \nVerfolgungsmaßnahmen im Sinne der Vorschrift ausgesetzt sein würde, weil er als \nAusbilder für die PKK aktiv gewesen sei. § 51 Abs. 3 AuslG stehe der positiven \nFeststellung eines Abschiebungshindernisses nicht entgegen. Zwar sei der Kläger \naktives Mitglied der im Bundesgebiet verbotenen PKK. Dieser Organisation gehöre \nder Kläger aber seit 1999 nicht mehr an. Daher sei auch nicht ersichtlich, dass er \neine Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland darstelle.\n\n7\n\nHiergegen erhob der Kläger Klage. Im Rahmen des Klageverfahrens machte er \ngeltend, er sei dringend auf die Anerkennung als Asylberechtigter angewiesen, um \nan einen Ort ziehen zu können, an dem er nicht gefährdet sei. Ihm werde durch die \nder PKK nahestehenden Zeitung P2 vorgeworfen, Mitglied der sog. L-Bande zu sein. \nDurch den Zeitungsartikel werde er quasi zum Abschuss freigegeben.\n\n8\n\nDurch Urteil vom 31. Mai 2002 - 17 K 1754/01.A - wies das VG Düsseldorf die \nKlage als unbegründet ab.\n\n9\n\nUnter dem 25. Oktober 2002 bat das Bundeskriminalamt (BKA) das Bundesamt \num Prüfung, ob Asylausschlussgründe nach § 51 Abs. 3 AuslG vorlägen. Zur \nBegründung führte das BKA aus, dem Auslieferungsersuchen von INTERPOL-\nAnkara läge der Vorwurf zugrunde, dass der Kläger am 24. Dezember 1994 als \nMitglied der PKK einen bewaffneten Angriff auf eine Gendarmeriestation organisiert \nund geführt habe. Die dem Fahndungsersuchen zugrunde liegende Tat könne nicht \nverifiziert werden. Es könne aber bestätigt werden, dass der Kläger als PKK-Kader \ntätig gewesen sei und den Decknamen B benutzt habe. In seiner zeugenschaftlichen \nVernehmung durch BKA-Beamte habe der Kläger unter anderem angegeben, PKK-\nKommandant und hoher PKK-Funktionär gewesen zu sein. Nähere Angaben über \nseine Einbindung in die PKK habe er verweigert. Daraufhin leitete das Bundesamt \nein Widerrufsverfahren gegen den Kläger ein und gab Gelegenheit zur \nStellungnahme zum beabsichtigten Widerruf. Durch schriftliche Stellungnahme seiner \ndamaligen Prozessbevollmächtigten äußerte sich der Kläger wie folgt: § 73 AsylVfG \nkönne nicht für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung herangezogen werden, weil \ndie Vorschrift einen Widerruf wegen des Vorliegens von Ausschlussgründen nach § \n51 Abs. 3 AuslG nicht erfasse. Zudem müsse eine solche Widerrufsentscheidung \nunverzüglich erfolgen. Diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben. Als \nRechtsgrundlage komme allein § 48 VwVfG in Betracht, wobei hier aber die \nJahresfrist für die Rücknahme verstrichen sei. Im Übrigen habe der Kläger nie \nbehauptet, der sog. L-Bande anzugehören. Der Zeitungsartikel sei von Mitgliedern \nder PKK verfasst worden und eindeutig darauf ausgerichtet, ehemalige PKK-\nAnhänger zu denunzieren und anzuprangern. Der Artikel in der P2 sei aber kein \nobjektiver Nachweis dafür, dass der Kläger tatsächlich Mitglied der L-Bande sei. \nAuch stelle er weder für die Bundesrepublik Deutschland noch für die Allgemeinheit \neine Gefahr dar. Er habe sich 1999 von der PKK losgelöst. Im Hinblick auf den \ninternationalen Haftbefehl sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger wegen der ihm \nvorgeworfenen Straftat bislang nicht verurteilt worden sei. Nach der \nUnschuldsvermutung sei davon auszugehen, dass er sich an dem Anschlag nicht \nbeteiligt habe.\n\n10\n\nDurch Bescheid vom 20. August 2004 widerrief das Bundesamt die Feststellung, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen. Zur Begründung führte \nes im Wesentlichen aus: Der Widerruf werde darauf gestützt, dass Umstände \neingetreten seien, die die Anwendung des § 51 Abs. 3 AuslG rechtfertigen würden. \nDer Kläger erfülle zunächst den Tatbestand des § 51 Abs. 3 S. 1, 1. Alt. AuslG. Er \nstelle aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der \nBundesrepublik Deutschland dar. Auch wenn dem Kläger derzeit über seine \nMitgliedschaft in der PKK hinaus keine in der Bundesrepublik Deutschland \nbegangene Straftat nachzuweisen sei, sei er auf Grund seiner Führungsposition in \nder PKK für deren Taten mit verantwortlich. Der Kläger sei über viele Jahre geprägt \ndurch seinen persönlichen Einsatz für militante und terroristische Aktivitäten. Er sei \nhochrangiger Kader und Mitglied des Zentralkomitees der PKK. Er habe sich zwar \nformell von der PKK losgesagt, dies aber nur deshalb, weil er die in der PKK \ngetroffene Entscheidung, den bewaffneten Kampf einzustellen, als „Verrat am \nkurdischen Volk\" nicht habe mittragen wollen. Aus Überzeugung habe er sich mit \neiner Reihe anderer hoher Parteifunktionäre den Beschlüssen des 7. \nParteikongresses widersetzt, was schließlich dazu geführt habe, dass er seitens der \nPKK als Verräter angesehen und der L-Bande zugerechnet werde. Es könne mit \nhoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kläger Deutschland \nals Exilland nur gewählt habe, um von hier seinen Kampf für die „kurdische Sache\" \nüber die Zentrale der L-Bande bzw. persönlich über entsprechende Netzwerke in L1 \nfortzusetzen. Die Möglichkeiten des Klägers zur gewaltsamen Verwirklichung seiner \nideologischen Ziele mögen zwar derzeit beschränkt sein, nicht aber sein Wille. Die \nRealisierung terroristischer Aktivitäten sei Personen mit einer derartigen Prägung wie \nim Falle des Klägers grundsätzlich immanent. Zudem seien die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 3 S. 2, 3. Alt. AuslG gegeben. Es sei aus schwerwiegenden Gründen die \nAnnahme gerechtfertigt, dass der Kläger vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein \nschweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland \nbegangen habe. Er erfülle aufgrund seiner früheren Stellung innerhalb der PKK den \nTatbestand der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 129a StGB. \nDie mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz eingeführten Regelungen des § 51 Abs. \n3 S. 2 AuslG hätten die Resolutionen 1269 und 1373 des Sicherheitsrates der \nVereinten Nationen umgesetzt. Hiernach sei darauf zu achten, dass der erlangte \nFlüchtlingsstatus nicht für terroristische Zwecke ausgenutzt werde. Gemäß dieser \nIntention genüge für die Annahme eines schweren Verbrechens bereits, dass im \nFalle der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation den Mitgliedern bewusst \nsei, dass es bei der Verfolgung der Pläne der Organisation zu schweren Verbrechen \nkommen könne und sie dies auch wollten. Schon die Mitgliedschaft in einer \nterroristischen Vereinigung sei für sich alleine als schwere Straftat zu werten. So \nreiche z. B. das Erbringen organisatorischer oder logistischer Leistungen zur \nVorbereitung oder Tarnung von Straftaten aus. Die Schwere des Verbrechens \nergebe sich aus dem Grad der Einbindung in die Organisation. Hinzu komme, dass \nder Kläger hinreichend verdächtig sei, durch eigene Gewaltbeiträge die PKK \nunterstützt zu haben, denn er habe laut eigener Angaben mehrere Jahre lang als \nGuerilla-Kämpfer und Kommandant gekämpft. Im Übrigen solle er sich laut \nAuslieferungsersuchen selbst an einem bewaffneten Überfall beteiligt haben. Der \nAusschluss nach dieser Alternative des § 51 Abs. 3 S. 2 AuslG setze nicht voraus, \ndass eine Gefährdung konkret andauere. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der \nNorm und aus den Bundestagsdrucksachen, wonach bei Anwendung der Vorschrift \nnicht allein auf eine unmittelbare Bedrohung der Sicherheit abzustellen sei, sondern \nin Umsetzung der UN-Resolutionen alle Maßnahmen zu ergreifen seien, die zum \nVorgehen gegen den Terrorismus erforderlich seien. Dazu gehöre es auch, die \nAusschlusstatbestände des Art. 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) in das \ndeutsche Recht zu übertragen. Letztlich könne diese Frage aber dahinstehen, weil \neine Abkehr des Klägers vom terroristischen Umfeld nicht ersichtlich sei. Beim Kläger \nseien keine Anzeichen tätiger Reue oder der Abkehr von den Zielen der \nterroristischen Organisation erkennbar. Als Angehöriger der L-Bande gehöre er zu \nden hohen Funktionären der Partei, die grundsätzlich den von Öcalan verkündeten \n„neuen Kurs\" nicht akzeptierten und der PKK-Führung vorwerfen würden, alle \nErrungenschaften des kurdischen Volkes zunichte zu machen. Schließlich entfalle \nder Abschiebungsschutz auch gemäß § 51 Abs. 3 S. 2, 4. Alt. AuslG, weil der Kläger \nsich Handlungen habe zu Schulden kommen lassen, die den Zielen und \nGrundsätzen der Vereinten Nationen widersprächen. In der Resolution 1373 des \nSicherheitsrates sei ausdrücklich geklärt, dass Handlungen, Methoden und Praktiken \ndes Terrorismus ebenso wie die Finanzierung des Terrorismus oder die Anstiftung zu \nterroristischen Handlungen in Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der \nVereinten Nationen stünden.\n\n11\n\nGegen den am 24. August 2004 zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger am \n8. September 2004 Klage erhoben.\n\n12\n\nEr beruft sich auf sein Vorbringen im Rahmen der Anhörung zum beabsichtigen \nWiderruf und trägt ergänzend vor: Das Bundesamt habe nicht erst seit dem \nSchreiben des BKA vom 28. Oktober 2002 gewusst, dass er - der Kläger - als \nMitglied der PKK Organisator und Anführer eines bewaffneten Angriffs auf die \nGendarmeriestation gewesen sein soll. Damit hätten sich die für die Beurteilung \nmaßgeblichen Verhältnisse nicht nachträglich wesentlich geändert. Ferner werde \nbestritten, dass er hochrangiges Mitglied des Zentralkomitees der PKK gewesen sei. \nEr habe lediglich eingeräumt, Ausbilder und Agitator gewesen zu sein. Zudem habe \ner erklärt, in die Türkei zurückkehren zu wollen, um dort ganz offiziell Politik zu \nmachen, wenn er nicht von der Türkei wegen seiner Mitgliedschaft in der PKK \ngesucht würde. Sein Verhalten in der Bundesrepublik lasse in keiner Weise auf eine \ngewalttätige Durchsetzung seiner Ansichten schließen. Es werde ferner bestritten, \ndass er Mitglied der sog. L-Bande sei.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 20. August 2004 \naufzuheben.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie trägt vor: Der Widerruf rechtfertige sich nicht nur aus einer Änderung der \nSachlage, sondern aus einer Änderung der Rechtslage. Nach der am 22. März 2001 \ngetroffenen Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung des Klägers habe sich \ndie Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland dergestalt geändert, dass durch \nEinfügung des § 51 Abs. 3 S. 2 AuslG der Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung \nnunmehr auch in den dort genannten Fällen erfolge. Außerdem habe die Beklagte \ndurch die Mitteilung des BKA vom 25. Oktober 2002 weitere Erkenntnisse gewinnen \nkönnen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und \nder Ausländerbehörde sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngemachten Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. \n\n21\n\nDie materiellen Voraussetzungen für einen Widerruf der Feststellung, dass ein \nAbschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG (heute: § 60 Abs. 1 AufenthG) besteht, \nliegen nicht vor.\n\n22\n\nGemäß § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung \nsind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn \ndie Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Ob auf den Widerruf vom 20. \nAugust 2004 die vorstehend zitierte seinerzeit gültige Fassung der Vorschrift \nanzuwenden ist, oder ob in Anwendung von § 77 Abs. 1 AsylVfG auf die Rechtslage \nim Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, sodass § 73 Abs. 1 S. 1 \nAsylVfG in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung des \nZuwanderungsgesetzes maßgeblich wäre,\n\n23\n\nvgl. einerseits OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2005 - 13 A 654/05.A - \nNWVBl 2005, 389; andererseits: BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C \n21.04 - DVBl 2006, 511; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 9 A 3538/05.A - ; \nVG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2005 - 4 K 553/04.A -; VG Köln, Urteile vom \n22. September 2005 - 16 K 5451/03.A - und vom 10. Juni 2005 - 18 K 4074/04.A -; \nVG Würzburg, Urteil vom 24. Januar 2006 - W 4 K 05.30401 -; VG Bayreuth, Urteil \nvom 16. März 2005 - B6 K 04.30115 -,\n\n24\n\nkann hier dahingestellt bleiben. Denn selbst nach der zweiten Auffassung \nermächtigt § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung \nüber den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch zum Widerruf einer positiven \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990.\n\n25\n\nUnerheblich ist ferner, ob die ursprüngliche Feststellung des \nAbschiebungsverbotes rechtmäßig oder von Anfang an rechtswidrig war. Auch bei \nder letztgenannten Fallgestaltung ist § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG anwendbar,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 2004 - 1 C 22/03 - NVwZ 2005, 89 und \nvom 19. September 2000 - 9 C 12/00 - BverwGE 112, 80.\n\n27\n\nDa nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG die Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung zu \nwiderrufen ist, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, setzt der \nWiderruf allerdings voraus, dass sich die zum Zeitpunkt der \nAnerkennungsentscheidung maßgebliche Rechtslage oder die maßgeblichen \nVerhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, \ndass die positive Feststellung eines Abschiebungsverbotes heute nicht mehr in \nBetracht käme. Ändert sich hingegen nachträglich lediglich die Beurteilung der \nVerfolgungslage, ist ein Widerruf nicht gerechtfertigt. Das gilt selbst dann, wenn die \nandere Beurteilung auf erst im Nachhinein bekannt gewordenen oder neuen \nErkenntnissen beruht, \n\n28\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - DVBl 2006, 511 und \nvom 19. September 2000 a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 9 A \n3590/05.A -. \n\n29\n\nAusgehend von diesen Maßstäben erweist sich der Widerruf als rechtswidrig. \n\n30\n\nWeder liegt eine Änderung der Sachlage noch liegt eine erhebliche Änderung der \nRechtslage vor.\n\n31\n\nEs unterliegt keinen vernünftigen Zweifeln, dass dem vorverfolgt ausgereisten \nKläger, dessen Auslieferung von der Türkei beantragt ist, auch heute noch bei einer \nRückkehr in die Türkei wegen seiner früheren oder heutigen politischen \nÜberzeugung Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit in Form von Folter oder \nMisshandlungen drohen, solche Maßnahmen jedenfalls nicht mit hinreichender \nSicherheit ausgeschlossen werden können, sodass die Voraussetzungen für die \nZuerkennung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 \nAs. 1 AuslG) weiterhin vorliegen. \n\n32\n\nZwar hat die Türkei die politischen Kopenhagener Kriterien für die Aufnahme von \nBeitrittsverhandlungen nach Feststellung des Europäischen Rates hinreichend erfüllt. \nGanz konkret wurden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, die eine \npolitische Verfolgung durch den Staat ausschließen sollen. Namentlich sind \nnachdrückliche Anstrengungen unternommen worden, die Anwendung von Folter zu \nunterbinden. Dennoch kann nicht ohne Einschränkung davon ausgegangen werden \ndass eine menschenrechtswidrige Behandlung durch türkische Sicherheitsorgane in \nder Praxis unterbleibt, \n\n33\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2006 - 15 A 2202/00.A -; zu den \nReformbemühungen und zur fortbestehenden Rückkehrgefährdung vgl. auch OVG \nNRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -; zur Rückkehrgefährdung \nehemaliger PKK-Aktivisten auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gutachten vom \n23. Februar 2006.\n\n34\n\nDem steht die vom Gericht über das Bundeskriminalamt herangezogene \nAuskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. Oktober 2005 an das Bundesministerium \nder Justiz nicht entgegen. Hierin heißt es zwar, dass PKK-Angehörige im Strafvollzug \nnicht schlechter gestellt würden als andere Häftlinge. Auch die Kritik türkischer \nMenschenrechtsorganisationen wegen der Gefahr einer Isolationshaft könne vom \nAuswärtigen Amt nach einer eingehenden Untersuchung von F-TY-Gefängnissen - \nder entsprechende Vermerk vom 18. Oktober 2005 über die Besichtigung des \nGefängnisses in Sincan bei Ankara ist der Auskunft in der Anlage beigefügt - nicht \nbestätigt werden. Insgesamt seien die Fälle von Misshandlungen und Folter seit \n1999 kontinuierlich zurückgegangen. Seit der gesetzlichen Einführung einer \nVerpflichtung zur ärztlichen Eingangs- und Ausgangsuntersuchungen bei \nIngewahrsamnahme könne davon ausgegangen werden, dass aktuelle Fälle von \nFolter und Misshandlung nahezu ausschließlich bei nicht offiziell erfassten \npolizeilichen Ingewahrsamnahmen und Inhaftierungen vorkomme. \n\n35\n\nAngesichts der schweren Vorwürfe, die gegen den Kläger erhoben werden, und \nangesichts des von den türkischen Behörden mit großer Wahrscheinlichkeit \ngehegten Verdachts, der Kläger könne über eingehende und vertiefte Kenntnisse der \nOrganisation und Strukturen der (früheren) PKK, ihrer Strategien und \nHandlungspläne, sowie ihrer Führungsmitglieder und personellen Verflechtungen \nverfügen, besteht im Falle des Klägers zur Überzeugung des Gerichts auch weiterhin \neine gesteigerte Gefahr, im Zuge von Vernehmungen Misshandlungen oder der \nFolter ausgesetzt zu werden.\n\n36\n\nDas Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 \nAbs. 1 AufenthG ist auch nicht aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Sach- \noder Rechtslage im Hinblick auf § 51 Abs. 3 AuslG bzw. § 60 Abs. 8 AufenthG \nausgeschlossen.\n\n37\n\nDie Vorschrift des § 60 Abs. 8 AufenthG (früher: § 51 Abs. 3 AuslG) findet im \nRahmen des § 73 AsylVfG Anwendung,\n\n38\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 8 A 3766/03.A -\n\n39\n\nDie Entziehung des asylrechtlichen Abschiebungsschutzes ist zulässig, weil der \nbetreffende Ausländer durch die Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis \n7 AufenthG (früher: § 53 AuslG) geschützt ist und die Stellung als politischer \nFlüchtling nicht mit einer besonderen Bestandskraft oder einem erhöhten \nVertrauensschutz ausgestaltet ist, \n\n40\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12/00 - EZAR 214 Nr. 13 \n(zu § 51 Abs. 3 AuslG 1990).\n\n41\n\nGemäß § 60 Abs. 8 S. 1, 1. Alt. AufenthG (früher: § 51 Abs. 3 S. 1, 1. Alt. AuslG) \nfindet Abs. 1 keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen \nals eine Gefahr für die Sicherheit der BRD anzusehen ist. Das Gleiche gilt, wenn aus \nschwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer (...) \nvor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen \naußerhalb des Gebiets der BRD begangen hat (S. 2, 2. Alt.) oder sich hat \nHandlungen zu Schulde kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der \nVereinten Nationen zuwiderlaufen (S. 2, 3. Alt.).\n\n42\n\nSoweit das Bundesamt dem Kläger vorhält, dass von ihm trotz Trennung von der \nPKK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung der Sicherheit der \nBundesrepublik Deutschland ausgehe, weil davon ausgegangen werden könne, dass \ner Deutschland als Exilland gewählt habe, um von hier aus seinen Kampf für die \n„kurdische Sache\" über die Zentrale der sog. L-Bande bzw. über entsprechende \nNetzwerke in L1 fortzusetzen, kann offen bleiben, ob insoweit die \nTatbestandsvoraussetzung der Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die \nSicherheit der BRD erfüllt ist. Denn ein Widerruf mit dieser Begründung kommt schon \ndeshalb nicht in Betracht, weil es seit der Zuerkennung des Abschiebungsschutzes \nfür den Kläger keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich terroristischer Aktivitäten des \nKlägers oder seiner Einstellung zur PKK gibt. Seit der Entscheidung des \nBundesamtes hat der Kläger keine erkennbaren Aktivitäten unternommen, die es \nrechtfertigen würden, ihn als Gefahr für die BRD anzusehen. Die Beklagte leitet die \nEinschätzung aus der Bewertung der früheren Rolle des Klägers her, die sich aber \ngar nicht geändert hat. Es liegt nur eine Änderung der Bewertung der Gefahrenlage \nvor. Die angebliche Zugehörigkeit zur sogenannten „L-Bande\" sowie die frühere \nFunktion als PKK-Kader war dem Bundesamt schon bei seiner Entscheidung vom \n22. März 2001 bekannt. Deshalb trägt auch das Argument nicht, dem Kläger sei \naufgrund seiner früheren Funktion die Gefahr terroristischer Aktivitäten gleichsam \nimmanent, weshalb von einer andauernden Gefährdung auszugehen sei.\n\n43\n\nAuch wenn es letztlich auf die Frage nicht ankommt, so ist zudem darauf \nhinzuweisen, dass größte Bedenken bestehen, ob die sog. „L-Bande\" überhaupt \nexistiert bzw. jemals existiert hat,\n\n44\n\nverneinend: VG Bremen, Urteil vom 30. Juni 2005 - 2 K 1611/04.A - \nJURIS.\n\n45\n\nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung und auch schon zuvor die \nExistenz einer derartigen Organisation substantiiert bestritten und sie als Erfindung \nder PKK bezeichnet. \n\n46\n\nDie dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse sprechen eher für als gegen die \nThese, dass es sich bei der sog. L-Bande in Wahrheit nicht um eine existierende \nOrganisation, sondern um eine von der PKK propagierte Erfindung handelt. Im \nVerfassungsschutzzwischenbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2001 wird allein \nunter Bezugnahme auf die der PKK bzw. dem Kongra Gel nahestehende Zeitung P2 \nausgeführt, dass die Oppositionsgruppe ehemaliger PKK-Anhänger „O\" in PKK-\nKreisen als L-Bande bezeichnet werde. Im 1. Halbjahr 2001 seien allerdings keine \nnennenswerten Aktivitäten bekannt geworden. Im Verfassungsschutzbericht des \nLandes Nordrhein-Westfalen 2001 heißt es insoweit schon einschränkend, weder in \nder Bundesrepublik Deutschland noch im Ausland könne man zum gegenwärtigen \nZeitpunkt davon sprechen, dass es sich bei einer der vorgenannten Gruppen um \neinen festgefügten Dissidentenkreis oder eine andere Gruppierung von \n„Abweichlern\" handele, die über einen gewissen Organisationsgrad verfüge. Es \nhandele sich im Wesentlichen um Einzelpersonen, die sich aus den \nunterschiedlichsten, teilweise sehr persönlichen Gründen von der PKK abgewandt \nhätten. Im - aktuellen - Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen \n2005 hingegen findet die „L-Bande\" überhaupt keine Erwähnung mehr. Soweit das \nBundesamt in seinem Vermerk vom 15. Juli 2003 Ausführungen zur „L-Bande\" \nmacht, beruhen diese offenbar auf Quellen, die der PKK zuzurechnen waren, \nnämlich der Publikation Serxwebun und der Tageszeitung P2. Andere Quellen \nkonnte die Vertreterin des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung auf Anfrage \ndes Gerichts nicht benennen.\n\n47\n\nDer Widerruf der positiven Feststellung eines Abschiebungsverbotes lässt sich \nauch nicht darauf stützen, dass nachträglich schwerwiegende Gründe für die \nAnnahme eingetreten wären, dass der Kläger ein nichtpolitisches Verbrechen \naußerhalb der BRD begangen hat, bzw. Handlungen, die den Zielen und \nGrundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, § 60 Abs. 8 S. 2 AufenthG \n(früher: § 51 Abs. 3 S. 2 AuslG).\n\n48\n\nAllerdings dürften schwerwiegende Gründe für die oben genannten Annahmen \nvorliegen. Die PKK hat in den 90er Jahren ihre politischen Ziele auch mit \nterroristischen Methoden verfolgt. Sie ist deshalb sowohl in der Türkei als auch in \nDeutschland verboten. Der Kläger selbst war als führender Kader der PKK bis 1999 \nin einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129 a StGB tätig und dies rechtfertigt \nallein deswegen die Annahme, dass er ein schweres nichtpolitisches Verbrechen \naußerhalb der BRD begangen hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger aus \npolitischen Gründen gehandelt haben mag. Vielmehr kommt es maßgeblich auf die \nArt des Verbrechens an. Entscheidend ist, ob es sich um eine Tat handelt, die aus \nsich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellt, ob also das politische \nElement dasjenige nach gemeinem Recht überwiegt, wovon bei verbrecherischen \nTerrorakten nicht mehr ausgegangen werden kann,\n\n49\n\nVgl. OVG Koblenz, Urteil vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 - InfAuslR \n2003, 254.\n\n50\n\nZugleich dürfte aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt sein, \ndass der Kläger sich als Kader der PKK Handlungen hat zu Schulden kommen \nlassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. \nInsoweit ist zu berücksichtigen, dass der Sicherheitsrat in der Resolution 1373 vom \n28. September 2001 ausdrücklich erklärt hat, dass die Handlungen, Methoden und \nPraktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den in Kapitel I der Charta der \nVereinten Nationen niedergelegten Zielen und Grundsätzen dieser Organisation \nstehen und es ist weiter zu beachten, dass auch eine Privatperson zu dem in Rede \nstehenden Ziel und den betreffenden Grundsätzen der Vereinten Nationen in \nWiderspruch setzen kann. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Ausschluss von \nder Asyl- bzw. Abschiebungsschutzgewährung voraussetzen dürfte, dass der \nAusländer Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne von Terrorhandlungen gewesen ist \noder im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten \nunternommen hat.\n\n51\n\nVgl. hierzu auch OVG Koblenz, Urteil vom 6. Dezember 2002 a.a.O.; VG Köln, \nUrteil vom 22. September 2005 - 16 K 5451/03.A -:\n\n52\n\nSchwerwiegende Gründe für die Annahme dieser Voraussetzung dürften hier \nvorliegen, weil das Bundeskriminalamt die von INTERPOL Ankara vorgeworfene \nAnschuldigung aus dem Jahr 1994 aufgrund der Vita des Klägers als glaubhaft \neingestuft hat. Die Tätigkeiten des Klägers für die PKK und besonders die \neingenommenen Funktionen - führt das Bundeskriminalamt in seiner Stellungnahme \nvom 28. Oktober 2002 aus - implizierten eine umfassende Mitverantwortung für alle \ninternen und externen Geschehensabläufe der Partei. \n\n53\n\nJedoch ist zu beachten, dass die Mitgliedschaft des Klägers in der PKK und der \nvon den türkischen Behörden erhobene konkrete Verdacht, an dem Überfall im Jahre \n1994 beteiligt gewesen zu sein, schon bei Zuerkennung des Abschiebungsverbotes \nbekannt war. Es gibt insoweit keine neuen Erkenntnisse. Das Fahndungs-, \nFestnahme- und Auslieferungsersuchen der türkischen Behörden datiert vom 17. \nAugust 2000. Dieses Ersuchen war im Anerkennungsverfahren bereits bekannt. \nDamit hat sich die Sachlage nicht geändert.\n\n54\n\nGeändert hat sich allerdings die Rechtslage: Denn § 51 Abs. 3 S. 2 AuslG ist erst \ndurch Art. 11 Nr. 9 Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. \n361) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 eingefügt worden und damit nach der \nZuerkennung von Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG. § 73 Abs. 1 \nAsylVfG ist auch bei einer Änderung der Rechtslage anwendbar, \n\n55\n\nvgl. VG Bremen, Urteil vom 30. Juni 2005 a.a.O.\n\n56\n\nAllein der Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit eine führende \nFunktion innerhalb einer terroristischen Organisation eingenommen hat, führt jedoch \nnicht dazu, dass das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes im Sinne von § 60 \nAbs. 1 AufenthG ausgeschlossen wäre. Denn der Ausschluss nach § 60 Abs. 8 S. 2 \nAufenthG setzt über die geschriebenen Tatbestandsmerkmale hinaus noch voraus, \ndass von dem Ausländer weiterhin Gefahren ausgehen, wie sie sich in seinem \nfrüheren Verhalten manifestiert haben,\n\n57\n\nvgl. OVG Koblenz, Urteil vom 6. Dezember 2002 a.a.O.; VG Bremen, Urteil \nvom 30. Juni 2005 a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. August 2005 - 26 K \n6497/04.A -.\n\n58\n\nDer Gegenauffassung, wonach im Anwendungsbereich von § 60 Abs. 8 S. 2 \nAufenthG (früher: § 51 Abs. 3 S. 2 AuslG) keine Überprüfung erforderlich ist, ob vom \nAusländer eine hinreichende Wiederholungsgefahr im Sinne einer fortbestehenden \nGefahr ausgeht,\n\n59\n\nvgl. VG Ansbach, Urteil vom 6. Februar 2006 - AN 1 K 05.30351 - JURIS unter \nHinweis auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über \nMindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen \noder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig \ninternationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden \nSchutzes,\n\n60\n\nvermag das erkennende Gericht nicht zu folgen.\n\n61\n\nDie Ausschlusstatbestände des Abs. § 60 Abs. 8 S. 2 AufenthG (früher: § 51 \nAbs. 3 S. 2 AuslG) sind einerseits in deutlicher Anlehnung an die Ausschlussgründe \nvon Art. 1 F GK und wohl auch in Anlehnung an die Richtlinie 2004/83/EG,\n\n62\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2005 - 11 A 533/05.A - NWVBl. 2006, \n224,\n\n63\n\nformuliert worden, andererseits sollte ausweislich der Gesetzesbegründung zu § \n51 Abs. 3 S. 2 AuslG damit der terroristischen Bedrohung nach den Anschlägen vom \n11. September 2001 in Ausführung der Sicherheitsratsbeschlüsse Rechnung \ngetragen werden. In der BT-Drucks. 15/420 (91 f.) heißt es zu § 60 Abs. 8 AufenthG, \ndie Regelung bewirke, dass Ausländer, die aus schwerwiegenden Gründen \nschwerster Verbrechen verdächtig sind, nicht mehr die Rechtsstellung nach der \nGenfer Flüchtlingskonvention erhalten. Sie erhielten keinen Aufenthaltstitel, \nunterfielen den Einschränkungen des Asylbewerberleistungsgesetzes und unterlägen \nBeschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit. Damit werde Deutschland als Ruheraum \nfür international agierende terroristische Netzwerke weniger interessant. \nBeispielsweise beeinträchtige die Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf den \nBereich des Bundeslandes die direkten Kontakte und Kommunikationsmöglichkeiten \nterroristischer Gruppierungen. Auslandsreisen seien erschwert und mit dem Risiko \nder Entdeckung verhaftet. Die Auslegung der Ausschlussgründe ist dennoch nicht \neindeutig zu klären, weil sowohl über die Auslegung von Art. 1 F GK als auch über \ndie rechtliche Bedeutung der Sicherheitsratsresolutionen im Hinblick auf die \nEinschränkung des Schutzes potentiell politischer Verfolgter keine hinreichende \nKlarheit besteht,\n\n64\n\nvgl. im Einzelnen zum Vorstehenden: Hailbronner, AuslR (Stand: Februar \n2006), § 60 Rdnr. 156-191 mit eingehender Diskussion der Problematik und einer \nausführlichen Übersicht über den Meinungsstand, auf die zwecks Vermeidung von \nWiederholungen Bezug genommen wird.\n\n65\n\nDas erkennende Gericht schließt sich der Auffassung an, dass aus \nverfassungsrechtlichen Gründen eine Auslegung geboten ist, die über Art. 1 F GK \nhinausgehend eine konkrete zukünftige Gefährdung der Sicherheit der \nBundesrepublik Deutschland oder anderer Staaten erfordert, weil § 60 Abs. 8 \nAufenthG nicht nur den Schutz von Flüchtlingen nach § 60 Abs. 1 AufenthG, sondern \nauch den Schutz Asylberechtigter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG einschränkt. Bei \neinem anderen Verständnis gerät die Norm zu einer reinen Sanktionsnorm mit - \nmöglicherweise - lebenslanger Auswirkung für den Betroffenen. Die nachteiligen \nAuswirkungen für den Ausländer - insbesondere die Einschränkung der \nBewegungsfreiheit und von Leistungsansprüchen - sind aber auf unbegrenzte Dauer \njedenfalls dann nicht zu rechtfertigen, wenn sich der Ausländer glaubhaft von seinen \nterroristischen Bestrebungen losgesagt hat, möglicherweise sogar - wenn dies auch \nhier offenbar nicht der Fall ist - unter Preisgabe wertvoller Informationen für die \nSicherheitsdienste zur Bekämpfung des Terrorismus.\n\n66\n\nIst demnach auch im Rahmen von § 60 Abs. 8 S. 2 AufenthG (früher § 51 Abs. 3 \nS. 2 AuslG) eine Gefahrenprognose erforderlich, so fällt diese Prognose hier \nzugunsten des Klägers aus. Zwar ist in der Regel davon auszugehen, dass bei \nfrüheren Aktivitäten für eine terroristische Vereinigung auch weiterhin von dem \nAusländer Gefahren ausgehen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Ausländer \nsich glaubhaft und endgültig aus diesem Umfeld gelöst hat,\n\n67\n\nvgl. OVG Koblenz, Urteil vom 6. Dezember 2002 a.a.O.\n\n68\n\nSo liegt der Fall hier. Der Kläger hat im Rahmen des Widerrufsverfahrens, aber \nauch schon im Verlaufe des Asylverfahrens glaubwürdig seine Abwendung von der \nPKK geschildert. Für seine Version, sich von der PKK im Jahre 1999 abgewendet zu \nhaben, spricht nicht zuletzt, dass im Jahre 2000 ein Attentat auf ihn verübt wurde, bei \ndem der Kläger schwer verletzt wurde und dass ein weiteres, von einem PKK-\nPräsidialratsmitglied im Jahr 2001 in Auftrag gegebenes Attentat nur daran \nscheiterte, dass der beauftragte Täter den Kläger persönlich kannte, warnte und \nsomit den Auftrag nicht umsetzte.\n\n69\n\nIrgendwelche weitere Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Fortführung der \n(früheren) terroristischen Aktivitäten und Ziele des Klägers sind nicht ersichtlich und \nwerden auch von der Beklagten nicht benannt. Sie steht vielmehr auf dem \nStandpunkt, dass die Versagung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 \nAufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG 1990) allein aufgrund der in der Vergangenheit \nliegenden Taten des Klägers gerechtfertigt ist.\n\n70\n\n§ 73 Abs. 2 AsylVfG scheidet als Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf \nschon deshalb aus, weil der Kläger seinen Flüchtlingsstatus nicht aufgrund \nunrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erhalten \nhat. \n\n71\n\nEine Umdeutung in eine Rücknahme nach den allgemeinen Vorschriften (§ 48 \nVwVfG) kommt nicht in Betracht, da das Bundesamt keine in dieser Vorschrift \nvorgeschriebene Ermessensentscheidung getroffen hat.\n\n72\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n73\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271448","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-28/20-k-5937-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":15},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271448","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271448","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-28/20-k-5937-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271448","retrieved":"2026-07-09 02:41:46.299546+00:00"}}