{"status":"available","doknr":"OLD271447","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0628.17L1124.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-06-28","aktenzeichen":"17 L 1124/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. Juni 2006 \nhinsichtlich der Sanierungsanordnungen wiederherzustellen \nsowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage \ngegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn \ndie Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen \nInteresse angeordnet hat. Zudem haben gemäß den §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 8 \nSatz 1 AG VwGO Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der \nVollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung \nrichten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß \nden §§ 80 Abs. 5 VwGO, 8 Satz 2 AG VwGO die aufschiebende Wirkung auf Antrag \ndes Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, \nwenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn \nder angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein \nüberwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines \noffensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private \nInteresse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese \nVoraussetzungen sind nicht gegeben.\n\n6\n\nDie Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin ist nicht offensichtlich rechtswidrig. \nBei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und \nRechtslage spricht vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit. Zur Begründung wird auf \ndie Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, denen das Gericht \nfolgt. Die gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung gerichteten Einwände \ngreifen nicht durch.\n\n7\n\nDie Antragsgegnerin durfte die auf die §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 BBodSchG \ngestützten Sanierungsanordnungen erlassen. Schädliche Bodenveränderungen im \nSinne von § 2 Abs. 3 BBodSchG liegen vor. Darüber besteht zwischen den \nBeteiligten kein Streit. Der Antragsteller ist auch Eigentümer des betroffenen \nGrundstücks. Zwar hat er mit Schreiben vom 14. März 2006 die Anfechtung des \nseinerzeit geschlossenen Kaufvertrages erklärt. Die Rückabwicklung des \nGrundstückskaufs ist hingegen bisher nicht erfolgt. Der Verkäufer des Grundstücks \nist der Anfechtung entgegen getreten. Dementsprechend ist der Antragsteller nach \nwie vor im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Dem Gesichtspunkt, dass \naufgrund der Anfechtung zukünftig ein Eigentumswechsel erfolgen könnte, hat die \nAntragsgegnerin dadurch Rechnung getragen, dass sie für den Fall der Änderung \nder Eigentumsverhältnisse den Antragsteller um entsprechende Mitteilung gebeten \nhat. Ein derartiges Vorgehen stellt sicher, dass die auf der Stellung als \nGrundeigentümer beruhende Verantwortlichkeit des Antragstellers für die \nBodensanierung mit dem Verlust des Eigentums am Grundstück endet.\n\n8\n\nDie mit dem vorliegenden Antrag aufgestellte Behauptung, die Firma C1 sowie \nderen Geschäftsführer, Herr I entsorgten die im Betrieb anfallenden Abwässer über \nden vom Antragsteller zu leerenden Vorlagetank, führt nicht weiter. Eine \nVerpflichtung der Antragsgegnerin dahingehend, nunmehr die Firma bzw. deren \nGeschäftsführer als Handlungsstörer anstelle des Antragstellers in Anspruch zu \nnehmen, besteht nicht. Der Antragsteller hat die von ihm aufgestellte Behauptung \nnicht belegt. Sein Hinweis auf überhöhte Chromkonzentrationen in der Flüssigkeit \ndes Vorlagetanks ist unergiebig. Die überhöhten Konzentrationswerte belegen \nallenfalls, dass der Vorlagetank im März 2006 nicht allein mit abgepumptem \nGrundwasser befüllt worden war. Erkenntnisse über die Person, die den Tank mit \nkontaminierten Produktionsrückständen gefüllt haben könnte, liegen nicht vor. Dazu \nkann der Antragsteller lediglich Vermutungen äußern. Als Indiz bewertet der \nAntragsteller, dass im Geschäftsbetrieb der Firma C1 chromhaltige \nProduktionsrückstände anfallen. Das könnte in der Tat dafür sprechen, dass die \nFirma aus Kostengründen ihre Rückstände nicht ordnungsgemäß, sondern - auf \nKosten des Antragstellers - über den Vorlagetank entsorgt. Hingegen lässt sich die \nan der Interessenlage der Beteiligten ausgerichtete Bewertung nicht einseitig auf den \nProduktionsbetrieb beschränken. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass \netwa der Antragsteller selbst den Vorlagetank mit stark kontaminierten Flüssigkeiten \nbefüllt hat, um sich auf diesem Wege der Verantwortlichkeit für die Sanierung des \nBodens seines Grundstücks zu entledigen. Ein Interesse daran, zukünftig die \nBodensanierung wie auch immer auf Dritte zu verlagern, hat der Antragsteller \noffenbart. Zwar hat er mit Schreiben vom 4. März 2006 den Kaufvertrag über das \nGrundstück „wegen arglistiger Täuschung\" angefochten. Hingegen wird in diesem \nSchreiben nicht erläutert, welches Verhalten der Antragsteller als \nTäuschungshandlung ansieht. Entsprechende Hinweise sind auch nicht dem \nVorbringen im vorliegenden Aussetzungsverfahren zu entnehmen. Im übrigen lässt \nsich auch die Befüllung des Vorlagetanks durch einen unbekannten Dritten nach \nLage der Dinge nicht ausschließen.\n\n9\n\nKann mithin die Verantwortlichkeit für die überhöhte Chromkonzentration der in \nden Tank eingebrachten Flüssigkeit nicht sicher dem Produktionsbetrieb zugeordnet \nwerden, kommt auch - zur Begrenzung der dem Antragsteller durch die Entsorgung \nentstehenden Kosten - der Erlass einer an den Betrieb gerichteten \nUntersagungsverfügung in bezug auf die Entsorgung von Produktionsrückständen \nüber den Vorlagetank nicht in Betracht.\n\n10\n\nBei diesen Gegebenheiten geht die im übrigen vorzunehmende \nInteressenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. An der Vollziehung der \nangegriffenen Verfügung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Die \nAntragsgegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Verzicht des \nSammelns von verunreinigtem Grundwasser zu einer Ausdehnung der \nKontaminationsfahne und möglicherweise zu einer Schädigung anderer Gewässer \nmit Stoffen, die auch in geringer Konzentration noch eine krebserzeugende Wirkung \nhaben, führt. Demgegenüber ist das private Interesse des Antragstellers an der \nNutzung seines Grundstücks ohne Durchführung der erforderlichen \nSanierungsmaßnahmen nicht schutzwürdig.\n\n11\n\nIn Anbetracht der Vollziehbarkeit der Sanierungsanordnungen besteht kein \nAnlass, in bezug auf die Zwangsmittelandrohung vom Regelvorrang des \nVollziehungsinteresses nach § 8 Satz 1 AG VwGO abzuweichen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Das \nGericht bewertet das Interesse des Antragstellers daran, von der Ausführung der \nangeordneten Sanierungsmaßnahmen verschont zu bleiben, mit den jährlich \nanfallenden Kosten. Diese werden angesichts der von Antragsteller vorgelegten \nEinzelrechnungen mit 50.000,00 Euro veranschlagt. Dieser für ein Klageverfahren \nanzusetzende Wert ermäßigt sich auf die Hälfte, da im Aussetzungsverfahren nur \nvorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271447","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-28/17-l-1124-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271447","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271447","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-28/17-l-1124-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271447","retrieved":"2026-07-09 02:41:46.216786+00:00"}}