{"status":"available","doknr":"OLD271478","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0627.2K2681.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-06-27","aktenzeichen":"2 K 2681/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.0.1973 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger \nmuslimischen Glaubens und azerischer Volkszugehörigkeit.\n\n3\n\nEr verließ nach eigenen Angaben den Iran am 28. November 2000, reiste am \n9. Dezember 2000 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und \nstellte am 12. Dezember 2000 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; nachfolgend: \nBundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem \nBundesamt trug der Kläger im Wesentlichen wie folgt vor: Er habe die Schule nach \nder 9. Klasse im Jahre 1990 beendet, von 1991 bis 1993 seinen Militärdienst \ngeleistet und eine Berufsausbildung als Teppichrestaurateur absolviert. Außerdem \nsei er als Schweißer angelernt worden, weil sein Vater diesen Beruf ausübe. Er habe \nauch in beiden Berufen gearbeitet. \n\n4\n\nEr sei am 12. November 2000 mit der Familie und zwei weiteren Freunden nach \nIsfahan zur Hochzeitsfeier eines Arbeitnehmers seines Vaters namens N1 \neingeladen gewesen. Sie seien mit zwei Autos hingefahren. Nachdem sie dort einen \nTag verbracht hätten, habe der Gastgeber am darauf folgenden Tag von den \nVerwandten verlangt, dass sie sie durch die Stadt führten. Sie seien morgens zu acht \nPersonen losgefahren und wollten abends zur Hochzeitsfeier. Als sie unterwegs in \nder Höhe der sog. 33-Säulen-Brücke vorbei gekommen seien, hätten sie eine \nDemonstration beobachtet, an der etwa 400 Personen teilgenommen hätten. Es \nhabe auch eine Schlägerei mit Sicherheitskräften stattgefunden. Sie seien aus den \nAutos ausgestiegen und hätten sich spontan daran beteiligt. Plötzlich seien zwei \nSicherheitsleute in Uniform erschienen, die eine andere Person und ihn selbst von \nhinten angegriffen und mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen hätten. Als \ndie anderen der acht Personen das beobachtet hätten, seien sie ihnen zu Hilfe \ngekommen. Sie hätten dann gemeinsam die beiden uniformierten Sicherheitskräfte \nverprügelt und entwaffnet. Die Waffen hätten sie unterwegs weggeworfen und seien \nzu ihren Autos gerannt. Zwischenzeitlich seien weitere Ordnungskräfte der Bassidj \neingetroffen und hätten ihre Autos umzingelt. Zwei aus ihrer Gruppe seien bei einem \nFluchtversuch festgenommen worden, wohingegen die anderen zu Fuß hätten \nfliehen können. Sie seien durch mehrere Gassen gerannt, bis sie zu einer \nHauptstraße gelangt seien, wo sie ein Taxi genommen hätten, das sie zu einem \nzentralen Punkt, einer Art Mitfahrzentrale, gefahren habe. Dort hätten sie sich ein \nAuto gemietet, mit dem sie sich nach Teheran hätten fahren lassen. Dort seien sie zu \neinem Verwandten gegangen, den sie am nächsten Tag zu seinem Vater - dem \nVater des Klägers - geschickt hätten, damit dieser in Erfahrung bringe, wo sich die \nanderen befinden. Zwei Tage später hätten sie diesen Verwandten erneut los \ngeschickt. Bei seiner Rückkehr habe er mitgeteilt, dass die beiden Freunde immer \nnoch inhaftiert seien und man nach ihnen suche. Sie seien fünfzehn Tage lang bei \ndem Verwandten in Teheran geblieben, hätten sich mit einem Schlepper getroffen \nund seien dann auf dem Landweg in einem LKW nach Deutschland geflüchtet. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 15. Mai 2003, dem Kläger zugestellt am 12. Juni 2003, lehnte \ndas Bundesamt das Asylbegehren des Klägers ab und stellte fest, das die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG nicht vorliegen, und forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland \ninnerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu \nverlassen. Gleichzeitig drohte es für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in \nden Iran oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner \nRückübernahme verpflichtet sei. Zur Begründung führte es im Wesentlichen wie folgt \naus:\n\n6\n\nEin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Artikel 16a Abs. 1 \nGG komme nicht in Betracht, da der Kläger eigenen Angaben zufolge auf dem \nLandweg und damit über einen sicheren Drittstaat eingereist sei. Die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen ebenfalls nicht vor. Es bestünden \nerhebliche Zweifel an der Wahrheit des Vorbringens in seiner Gesamtheit. Es sei \nnicht nachvollziehbar und absolut lebensfremd, dass der bis dahin völlig \nunbescholtene Kläger quasi ohne jede Veranlassung an einer gewalttätigen \nAuseinandersetzung teilgenommen haben solle. Dies gelte um so mehr, da er bis \ndahin im Iran in einem Klima des Misstrauens und unter der Angst vor Übergriffen \nder ständig gewaltbereiten Sicherheitskräfte gelebt habe und sich deshalb der \nbesonderen Gefahrensituation bewusst gewesen sein müsse. Zudem seien die \nAsylanträge der anderen angeblich an diesem Ereignis beteiligten Verwandten und \nBekannten des Klägers in gleichem Umfang wegen mangelnder Glaubhaftmachung \nabgelehnt worden. Selbst wenn man aber zu Gunsten des Klägers seine Angaben \nals wahr unterstelle, führe sein Vorbringen, er habe als Teilnehmer einer \nDemonstration Sicherheitskräfte verletzt und entwaffnet, nicht zu einem für ihn \ngünstigeren Ergebnis im Asylverfahren. Denn es sei jedenfalls keine asylerhebliche \nVerfolgung geltend gemacht. Abschiebungshindernisse lägen ebenfalls nicht vor. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 20. Juni 2003 die vorliegende Klage beim \nVerwaltungsgericht Aachen erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt, wobei \ner die Klage wegen der Einreise auf dem Landweg auf die Feststellung eines \nBleiberechts beschränkt und eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a \nGG ausdrücklich nicht anstrebt, wie die Prozessbevollmächtigte des Klägers auf \nentsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat. \nZur Begründung seiner Klage trägt der Kläger ergänzend wie folgt vor: Er habe den \nIran gemeinsam mit drei Verwandten verlassen, die ebenfalls einen Asylantrag \ngestellt hätten: Es handele sich um seinen Cousin L (2 K 2676/06.A), seinen Onkel \nL1 (2 K 2679/06.A) und einen Halbonkel namens Q, zu dem er keinen Kontakt mehr \nhabe. \n\n8\n\nEr sei im Alter von 17 Jahren mit einem Mädchen erwischt und bestraft worden. \nIm Alter von 18 Jahren habe er Alkohol ausprobiert, sei erwischt und daraufhin \nausgepeitscht worden. Anlässlich der Studentendemonstrationen im Jahre 2000 sei \ner zu alt gewesen, um sich daran zu beteiligen, zu jung jedoch, um sich nicht mehr \nfür die Freiheit zu interessieren. Er sei neugierig gewesen und habe gehofft, dass die \nJugend Erfolg habe. Dies habe zur Festnahme und zu Schlägen geführt, daraufhin \nsei er entlassen worden. Es sei nur in diesem Zusammenhang zu verstehen, dass er \nsich anlässlich der spontanen Demonstration in Isfahan in ähnlicher Weise \neingemischt habe. Man sei zur Hochzeit eines Bekannten nach Isfahan gefahren. \nHochzeiten würden im Iran immer an zwei Tagen gefeiert, wobei am ersten Tag die \nmännlichen Gäste mit dem Bräutigam in dessen Haus feierten und die weiblichen \nGäste bei der Braut. Der zweite Tag sei von der Trauungszeremonie und einem \nanschließenden gemeinsamen Fest geprägt. Der Morgen dieses zweiten Tages, der \n12. (13.) November 2000, sei nicht verplant gewesen, so dass sich die aus Teheran \nangereisten Gäste zu einer Fahrt in die Stadt aufgemacht hätten. Insoweit sei die \nAngabe im Protokoll der Anhörung beim Bundesamt zu korrigieren, soweit dort von \nacht Personen die Rede sei. Er habe von sechs Personen gesprochen, nämlich die \nvier Personen, die gemeinsam nach Deutschland geflüchtet seien, sowie zwei \nweitere Freunde, die im Iran festgenommen worden seien. Man sei bei der Fahrt \ndurch die Stadt an der berühmten 33-Säulen-Brücke vorbei gekommen und in \nunmittelbarer Nähe der Brücke auf eine Demonstration aufmerksam geworden. Man \nhabe die beiden Autos abgestellt und sich zu sechst dorthin begeben, um zu \nschauen, warum und weshalb dort demonstriert wurde. Es habe sich um eine \nMenschenmenge von etwa 400 Personen gehandelt. Es seien zwar bereits einige \nSicherheitskräfte zu sehen gewesen, aber da sie nur zuschauen wollten, seien die \nwenigen Sicherheitskräfte kein Anlass gewesen, sich zurückzuziehen und zu \nverschwinden. Vielmehr sei die Demonstration der Grund gewesen, sich dort \nanzuschließen, wo zunächst keine Sicherheitskräfte zu sehen gewesen seien, um \nihren Unmut gegen das Regime zum Ausdruck zu bringen. Die ersten \nSicherheitskräfte hätten sich völlig ruhig verhalten, wahrscheinlich angesichts ihrer \nUnterzahl im Vergleich zu der dort protestierenden Menge. Erst später, als die \nSicherheitskräfte sich genähert hätten, sei es zu Angriffen auf die Demonstranten \ndurch die Sicherheitskräfte und zu Schlägereien gekommen. Erst zu diesem \nZeitpunkt sei von hinten auf ihn und wohl auf seinen Onkel, Herrn L1, eingeprügelt \nworden; vermutlich mit einem Gewehrkolben. Sie hätten dann zu sechst die beiden \nBassidj gewaltsam entwaffnet und die Flucht ergriffen, wobei sie unterwegs die \nWaffen weggeworfen hätten. Er habe in Erinnerung, dass die beiden Freunde, die \nvorneweg gelaufen seien, bereits an den Autos angekommen waren und dort von \nden Bassidj festgenommen worden seien. Als er dies in einiger Entfernung gesehen \nhabe, sei er abgebogen, nicht weiter auf das Auto zugelaufen, sondern durch \nmehrere Gassen gerannt, wobei die anderen drei ihm gefolgt seien. Auf der \nHauptstraße hätten sie ein Taxi zum sogenannten Terminal genommen. Dort hätten \nsie einen PKW gefunden, der sie nach Teheran gebracht habe. Unterwegs hätten sie \nberatschlagt und seien zu dem Ergebnis gekommen, dass es zu gefährlich sei, sich \nzur eigenen Wohnung fahren zu lassen, weshalb sie sich dafür entschieden hätten, \nzu den nächsten Verwandten zwischen Isfahan und Teheran fahren zu lassen. Dies \nsei sein Schwiegervater gewesen. Sein Schwiegervater habe sich dann am nächsten \nTag zu seinem Vater - des Klägers - begeben, um Näheres in Erfahrung zu bringen. \nEr habe auf diesem Wege erfahren, dass die Freunde in Isfahan auch zwei Tage \ndanach nicht zurückgekehrt seien und die ersten Sicherheitskräfte in seinem \nElternhaus aufgetaucht seien und nach ihm gefragt hätten. Daraufhin hätten sie sich \ngemeinsamen zur Flucht entschlossen und Kontakt zu einem Schlepper \naufgenommen. Dann seien sie gemeinsam wie beschrieben in einem LKW-Container \nnach Deutschland geflohen. \n\n9\n\nEr habe durch einige Telefonate mit seiner Familie erfahren, dass auch ein \nzweites Mal nach ihm gesucht worden sei. Dies sei etwa fünf bis sechs Monate nach \nseiner Flucht gewesen. Seinen Vater habe man damit bedroht, dass man ihn in Haft \nnehmen würde, wenn er den Aufenthalt seines Sohnes nicht bekannt gebe, \ngleichwohl habe er das Komitee wieder unbehelligt verlassen können. Seither seien \nweder sein Vater noch seine Ehefrau behelligt worden. \n\n10\n\nEr habe sich in der Bundesrepublik Deutschland der „Constitutionalist Party of \nIran\" (CPI) angeschlossen und an zahlreichen Demonstrationen und Veranstaltungen \ngegen das iranische Regime teilgenommen. Hierzu hat er mehrere Zeitungsberichte, \nFotos, Ausdrucke aus dem Internet sowie ein Schreiben der CPI vom 0.0. 2006 zur \nGerichtsakte gereicht. Des weiteren hat der Kläger eine Bescheinigung der CPI vom \n00.0.2006 vorgelegt, wonach er seit dem 00.0. 2005 ordentliches Mitglied der CPI-\nSektion B und deren 2. Vorsitzender sei. Nicht zuletzt hat der Kläger unter dem \n00.0.2006 gemeinsam mit Herrn L in B einen Informationsstand beantragt.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 15. Mai 2003 zu verpflichten, \nfestzustellen, das in seiner Person die Voraussetzung des § 60 \nAbs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen, \n\n13\n\nhilfsweise,\n\n14\n\nfestzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Iran \nvorliegen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid \nschriftsätzlich,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDas Verfahren ist zum 1. April 2006 durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des \nGesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-\nWestfalen (GV. NRW. 2006 S. 107) in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf übergegangen. \n\n18\n\nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung eingehend zu seinen Asylgründen \ngehört worden. Wegen seines Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift \nverwiesen. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie \nder Ausländerbehörde dieses Verfahrens sowie der Verfahren 2 K 2676/06.A und \n2 K 2679/06.A Bezug genommen. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDas Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der \nRechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 4. Mai 2006 zur Entscheidung \nübertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylVfG).\n\n22\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.\n\n23\n\nDer - teilweise - angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 15. Mai 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Kläger hat im \nmaßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 \nAsylVfG) keinen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG oder Abschiebungsverbote gemäß § 60 \nAbs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen.\n\n24\n\nDem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen für die \nGewährung von Abschiebungsschutz für politische Verfolgte nach § 60 Abs. 1 \nAufenthG zu. Danach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, \nin dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen nach § 60 \nAbs. 1 AufenthG sind, soweit sie die Verfolgungshandlung, die geschützten \nRechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, deckungsgleich \nmit den Voraussetzungen des Anspruchs nach Art. 16a Abs. 1 GG auf Anerkennung \nals Asylberechtigter.\n\n25\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1992 -\n 9 C 59/91 -, NVwZ 1992, 892 und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48/92 -, NVwZ 1994, \n497; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteile vom 30. April 1992 - 16 A 1193/91.A - und vom 4. Juni 1992 -\n 16 A 2543/91.A -; jeweils zu § 51 Abs. 1 AuslG a.F.\n\n26\n\n§ 60 Abs. 1 AufenthG setzt demnach - wie Art. 16 a Abs. 1 GG - eine \ngegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus. Dem Ausländer muss politische \nVerfolgung bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit drohen, sodass es ihm nicht zumutbar ist, in sein Heimatland \nzurückzukehren.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21/92 -, BVerwGE 91, 151, \n154 - zu § 51 Abs. 1 AuslG a.F.\n\n28\n\nÜber das Vorliegen einer mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit gegebenen \nGefahr politischer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller \nmöglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in diese Gesamtschau im \nRahmen der Prüfung des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG \n- anders als bei der Feststellung einer Asylberechtigung nach Art. 16 a Abs. 1 GG - \nalle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob sie schon im \nVerfolgungsstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden oder von dem \nAusländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen \ndem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechenden, schon im \nHeimatland bestehenden Umständen gegeben ist.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59/91 -, a.a.O. - zu § 51 \nAbs. 1 AuslG a.F.\n\n30\n\nPolitisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem \nHeimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des \nStaates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar \ndrohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein \nin seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in \nanderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, \nLeib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders \nbeschränken.\n\n31\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. Mai 2003 -\n 2 BvR 134/01 -, NVwZ 2003, Beilage Nr. I 10, 84 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom \n15. Mai 1990 - 9 C 17/89 -, BVerwGE 85, 139 (140 f.). Beschluss vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (334 ff.); Beschluss vom \n1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 (157 f.).\n\n32\n\nWer in diesem Sinne politisch verfolgt ist, genießt Asylrecht, es sei denn, dass \nbei einer Rückkehr des Asylsuchenden in diesen Staat eine Wiederholung von \nVerfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen \nwäre.\n\n33\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, \nBVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 237.80 -, Buchholz, \nSammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, 402.24 § 28 AuslG Nr. 27.\n\n34\n\nEs obliegt dem Asylsuchenden, die Voraussetzungen für seine Anerkennung \nglaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden \nEreignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, \nseinen Anspruch auf Asylanerkennung lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der \nallgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland muss er Tatsachen vortragen, \naus denen sich - als wahr unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht \nentfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr in \ndas Herkunftsland ergeben.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 \nAuslG Nr. 44; Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, S. 171.\n\n36\n\nEin in diesem Sinne schlüssiges Asylbegehren setzt im Regelfall zugleich voraus, \ndass der Asylsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen \nVerfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine \nDarlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb \ngerade er eine politische Verfolgung befürchtet.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1984 - 9 C 981.81 -, Buchholz 402.25 § 1 \nAsylVfG Nr. 19.\n\n38\n\nAn der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn \nder Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und \nsein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen \nnach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender \nvergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen \nim Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für \nsein Asylbegehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät \nin das Asylverfahren einführt.\n\n39\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 -, \nInfAuslR 1991, S. 94 (95); BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 72.89 -, \nBuchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135.\n\n40\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe und in Würdigung der in das Verfahren \neingeführten Erkenntnisse und der beigezogenen Verfahrensakten ist das Gericht \nnicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger sein Heimatland aus begründeter \nFurcht vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat und sich auch \nnach seiner Ausreise nicht in verfolgungserheblicher Weise betätigt hat. \n\n41\n\nDer Kläger kann sich zunächst nicht mit Erfolg auf die von ihm erwähnten \nfrüheren Ereignisse berufen, wonach er im Alter von 17 Jahren mit einem Mädchen, \nim Alter von 18 Jahren wegen des Besitzes von Alkohol erwischt und bestraft worden \nsei und schließlich am 14. Juli 2000 im Zusammenhang mit den Studentenunruhen \nzum 18. Tir ohne erkennbaren Grund vor dem Laden seines Vaters festgenommen \nund festgehalten worden sei. Denn diese Vorgänge stehen auch nach dem \nVorbringen des Klägers in keinem kausalen Zusammenhang mit seiner Ausreise aus \ndem Iran. Die beiden erstgenannten Vorgänge lagen zum Zeitpunkt der Ausreise des \nKlägers bereits einige Jahre, die angebliche Festnahme in Teheran immerhin bereits \nvier Monate zurück. \n\n42\n\nDas weitere Vorbringen des Klägers einer ihm unmittelbar drohenden politischen \nVerfolgung im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer regimefeindlichen \nDemonstration in Isfahan und einer Verwicklung in eine gewaltsame \nAuseinandersetzung mit den Bassidj am 13. November 2000 führt ebenfalls nicht \nzum Erfolg der Klage. \n\n43\n\nEs bestehen bereits eine Reihe von Widersprüchen zwischen den Ausführungen \ndes Klägers beim Bundesamt, im Rahmen seines Klagevorbringens und gegenüber \nden Angaben, die er bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung machte. \nWeitere Widersprüche ergeben sich aus einem Vergleich der Darstellungen des \nKlägers sowie des L (2 K 2676/06.A) und des L1 (2 K 2679/06.A). Diese beiden \nPersonen, die nach übereinstimmenden Angaben mit dem Kläger von Teheran zu \nder Hochzeit nach Isfahan gefahren sind, dort dieselbe Demonstration erlebt haben \nund gemeinsam mit ihm aus dem Iran geflohen sind, sind am heutigen Tage in den \nParallelverfahren 2 K 2676/06.A und 2 K 2679/06.A ebenfalls durch das Gericht in \nAnwesenheit u.a. der Prozessbevollmächtigten des Klägers angehört worden. Deren \nAnhörung war auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insgesamt sind die \nvorhandenen Widersprüche auch in zentralen Bereichen des Vortrags des Klägers in \nihrer Gesamtheit von solchem Gewicht, dass das Gericht den Vortrag insgesamt für \nunglaubhaft erachtet. \n\n44\n\nIm Einzelnen: Während der Kläger bei seiner Anhörung beim Bundesamt bei der \nBeschreibung des Tagesverlaufs des 13. November 2000 in Isfahan mehrfach \nerwähnte, dass sie zu acht Personen in der Stadt unterwegs gewesen seien, hat er \nzur Begründung seiner Klage im Schriftsatz vom 8. Juli 2003 ausdrücklich \nrichtiggestellt, dass sie zu sechst unterwegs gewesen seien. In der mündlichen \nVerhandlung hat er auf Befragen unter Aufzählung der einzelnen Personen \ndargelegt, dass es sich tatsächlich um acht Personen gehandelt habe, nämlich \nneben ihm um L, L1, Q, die mit ihm zusammen ausgereist sind, des weiteren die \nbeiden Freunde aus Teheran D und I sowie zwei Freunde des Bräutigams aus \nIsfahan namens H und K. \n\n45\n\nAuch im Hinblick auf die Fahrt zu den Sehenswürdigkeiten Isfahans gibt es \nwidersprüchliche Angaben: L hat in der Klagebegründung ausgeführt, dass von den \nbeiden Autos, mit denen die Gruppe durch Isfahan gefahren sei, eines der beiden \nFahrzeuge einem der festgenommenen Gäste aus Teheran, das andere aber der \nFamilie des Bräutigams aus Isfahan gehört habe, die es nach den Ereignissen \nungefährdet wieder habe an sich nehmen können. In der mündlichen Verhandlung \nhingegen erklärte er ebenso wie der Kläger, es habe sich bei den Fahrzeugen um \ndiejenigen gehandelt, mit denen man am Vortag aus Teheran angereist sei. Niemand \nwisse, was mit den beiden Autos geschehen sei, auch die Familien der beiden \nFahrer wüssten nichts.\n\n46\n\nWidersprüche ergeben sich des weiteren hinsichtlich der Stadtbesichtigung: \nWährend L in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass man während der \nStadtbesichtigung in Isfahan bei Zwischenstopps mehrfach die Plätze zwischen den \nFahrzeugen gewechselt habe, hat der Kläger auch auf Nachfrage in der mündlichen \nVerhandlung dargelegt, dass unterwegs die Autobesetzung nicht geändert worden \nsei.\n\n47\n\nDarüber hinaus machte der Kläger unterschiedliche Angaben hinsichtlich der \nSituation, als die Gruppe an der Si-o-Se-Pol-Brücke (33-Bögen-Brücke) ankam. \nWährend er bei seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben hatte, dass er bereits \nbei der Ankunft an dieser Brücke eine Demonstration und Sicherheitskräfte gesehen \nhätten, unter denen eine Schlägerei stattgefunden habe und sie sich spontan daran \nbeteiligt hätten, führte er in der Klagebegründung und der mündlichen Verhandlung \naus, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Sicherheitskräfte erkennbar gewesen \nseien und sie sich deshalb der Demonstration angeschlossen hätten. Erst später sei \nes zu Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften gekommen. Gegenüber dem \nGericht sprach er ohne Zögern von einer Zeitspanne von 20 bis 40 Minuten oder \nauch etwas weniger, bis die Gewalttätigkeiten eingesetzt hätten; jedenfalls seien zu \ndem Zeitpunkt, zu dem sie ausgestiegen seien, noch keine gewaltsamen \nAuseinandersetzungen festzustellen gewesen.\n\n48\n\nDes weiteren besteht ein wesentlicher Unterschied in den Schilderungen, \nweshalb man angehalten habe und ausgestiegen sei. Nach den Angaben von L1 \nhabe man nicht - wie dies der Kläger ausgeführt hat - wegen der zuvor vom Auto aus \nbeobachteten Demonstration angehalten. Vielmehr habe man die Autos abgestellt \nund sei ausgestiegen, um sich in zwei Gruppen zu Fuß weitere Sehenswürdigkeiten \nanzuschauen. Nach einer halben Stunde habe man sich an der Si-o-Se-Pol-Brücke \ntreffen wollen. Erst, nachdem man sich zu Fuß der Brücke genähert habe, habe man \ndie Demonstration dort bemerkt.\n\n49\n\nEin weiterer Widerspruch besteht hinsichtlich der Angaben zu der \nAuseinandersetzung mit den Bassidj: Der Kläger hat in seiner Anhörung beim \nBundesamt ausgeführt, dass zwei Sicherheitsleute in Uniform eine andere Person \nund ihn selbst von hinten angegriffen und mit einem Gewehrkolben auf den Kopf \ngeschlagen hätten. Als die anderen der acht Personen das beobachtet hätten, seien \nsie ihnen zu Hilfe gekommen, und sie hätten dann gemeinsam die beiden \nuniformierten Sicherheitskräfte verprügelt und entwaffnet. In der mündlichen \nVerhandlung hat der Kläger auf entsprechendes Befragen hingegen dargelegt, dass \ndie Bassidj von links und von rechts von der Straße auf die Wiese vor der Brücke \ngekommen seien, um die Menge zusammenzutreiben und Leute festzunehmen. Als \ner jemanden habe rufen hören, dass die Bassidj da seien, seien sie weggelaufen, \ndabei jedoch von zwei Bassidj aufgehalten worden. Einer habe den L festgehalten \nund mit dem Gewehrkolben von hinten geschlagen. Demgegenüber hat L1 in seiner \nschriftlichen Klagebegründung wiederum angegeben, zwei Bassidj hätten einen aus \nihrer Gruppe angegriffen und mit dem Gewehrkolben auf ihn eingeschlagen, wobei \ndiesem die anderen zu Hilfe gekommen seien. L hat in der mündlichen Verhandlung \nhingegen ausgeführt, er sei zwar mehrfach mit einem Gewehrkolben am Rücken \ngetroffen worden und habe sich gewehrt, doch habe ihm von den anderen keiner \ngeholfen, weil alle mit eigenen Dingen beschäftigt gewesen seien. Außerdem \nwidersprechen sich die Aussagen hinsichtlich der Frage, was nach der Schlägerei mit \nden „erbeuteten\" Waffen passiert ist. Diese sind nach dem Vorbringen des L zu \nBoden gefallen und auf der Flucht nicht mitgenommen worden. Der Kläger dagegen \nführte aus, sie hätten beide Waffen mitgenommen und unterwegs weggeworfen.\n\n50\n\nUneinheitlich sind ferner die Angaben zum Zeitpunkt und den Umständen der \nFestnahme der zwei Teheraner Freunde. Der Kläger trug beim Bundesamt ebenso \nwie L hierzu vor, man habe Sicherheitskräften die Waffen abgenommen, nachdem \ndiese zwei von ihnen festgenommen hätten, habe die Waffen weggeworfen und sei \ngeflohen. Demgegenüber haben sie in der mündlichen Verhandlung berichtet, die \nbeiden seien erst nach den Auseinandersetzungen mit den Bassidj verhaftet worden, \nals man sich schon auf der Flucht befunden habe und diese beiden bei ihren \nabgestellten Fahrzeugen eingetroffen seien.\n\n51\n\nWidersprüchliche Angaben finden sich auch hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit \nder Hochzeitsgesellschaft in Isfahan nach der Demonstration: L1 hat in der \nKlageschrift ausgeführt, man habe von Teheran aus in Isfahan angerufen und \nerfahren, dass die beiden Festgehaltenen nicht bei der Hochzeitsgesellschaft \naufgetaucht seien. Während der mündlichen Verhandlung hingegen führte er ebenso \nwie der Kläger stattdessen aus, man habe aus Angst weder von Isfahan noch von \nTeheran aus Kontakt mit der Hochzeitsgesellschaft aufgenommen.\n\n52\n\nSchließlich gibt es unterschiedliche Angaben zur Rückreise nach Teheran, die \nausweislich der Klageschrift des L in einem von der Hochzeitsgesellschaft \ngeliehenen Wagen erfolgte, nach den Erläuterungen des L und des Klägers vor \nGericht aber in einem privaten Wagen von einem Pkw-Terminal aus.\n\n53\n\nBei all diesen Widersprüchen verkennt das Gericht nicht, dass sie ein Geschehen \nbetreffen, das mehr als fünf Jahre zurückliegt. Hierbei handelt es sich um eine \nZeitspanne, in der die Erinnerung an „normale\" Geschehensabläufe verblasst. \nVorliegend ist indes zu berücksichtigen, dass es hier um den Kernbereich des \nAsylvorbringens geht, der unmittelbarer Auslöser des Verlassens des Heimatlandes \ngewesen sein soll und für die Flüchtenden daher einschneidende Bedeutung hat. \nSchon deshalb stellt es ein für den Kläger und seine Verwandten herausragendes \nEreignis dar, das sich besonders einprägt. Dieser Umstand gleicht den langen \nZeitablauf bis zu den gerichtlichen Anhörungen im Rahmen der mündlichen \nVerhandlungen aus. Des weiteren wurde bei den Angaben des L1 berücksichtigt, \ndass dieser unter einer paranoiden Psychose leidet. Dies hat sich jedoch - soweit \nerkennbar - lediglich dahin ausgewirkt, dass er bei seinen Aussagen mehrfach \nblockierte und angab, sich nicht mehr erinnern zu können. Soweit er aber \nAusführungen gemacht hat, waren sie flüssig, zusammenhängend und zum Teil \nsogar von ihm mit dem Hinweis versehen, dies oder jenes genau zu wissen. Es \nbesteht daher kein Anlass, seine Aussagen - soweit sie erfolgt sind - bei der Frage \nder Glaubhaftigkeit nicht zu verwerten. \n\n54\n\nNach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Vorbringen \ndes Klägers nicht gefolgt werden kann und dieser nicht aufgrund unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung aus dem Iran ausgereist ist. \n\n55\n\nAuch die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers für die monarchistische \nOrganisation CPI führen nicht zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG. \n\n56\n\nFür die Annahme einer Verfolgung im Fall der Rückkehr reicht nicht jede \nöffentlich zur Schau getragene Kritik, sondern nur ein nach außen hin in exponierter \nWeise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtes Auftreten aus. Welche \nAnforderungen tatsächlicher Art an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden \nmüssen, damit diese als „exponiert\" in diesem Sinne anzusehen ist, lässt sich nicht \nallgemein beantworten. Eine derartige Tätigkeit wird vielmehr durch die jeweils völlig \nunterschiedlichen konkret-individuellen Umstände des Einzelfalles geprägt.\n\n57\n\nSt. Rspr., vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2005 - 5 A 3956/04.A - \nm.w.N.; ferner Sächsisches OVG, Urteil vom 5. Juni 2002 - 2 B 92/01 -; Hessischer \nVGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - 11 UE 275/02.A -; Bayerischer VGH, Beschluss vom \n2. Oktober 2003 - 14 ZB 03.31125 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom \n23. Mai 2003 - 3 LB 9/03 -.\n\n58\n\nAusgangspunkt für die hiernach notwendige Differenzierung zwischen \nunbeachtlicher, öffentlich zur Schau getragener Kritik einerseits und beachtlichem \nexponiertem Auftreten in der Öffentlichkeit für eine regimefeindliche Organisation \nandererseits bildet die Erkenntnis, dass der iranische Geheimdienst in der \nBundesrepublik Deutschland die regimefeindlichen/regimekritischen Aktivitäten \niranischer (Exil-)Organisationen intensiv beobachtet und sich bemüht, die Mitglieder \nund/oder Anhänger dieser Organisationen sowie die Teilnehmer von \nDemonstrationen oder sonstigen öffentlichen Aktionen zu fotografieren und zu \nerfassen,\n\n59\n\nvgl. OVG NRW, a.a.O., S. 11 m.w.N.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das \nVG Trier vom 8. Februar 2000; Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an \ndas VG Leipzig vom 23. August 2000; Auswärtiges Amt, Auskunft an das \nSchleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 28. Januar 2003; Frankfurter \nAllgemeine Zeitung vom 27. August 2003 „Prozess wegen Spionage für Iran \n- Ehemaliger Vize-Konsul informierte Teheran über Oppositionelle\".\n\n60\n\nIndes kann nicht jeder in irgendeiner Weise exilpolitisch tätige Iraner namentlich \nerfasst werden. Vor allem aber ist in Rechnung zu stellen, dass den iranischen \nBehörden gerade auf Grund ihrer intensiven Beobachtungen bewusst ist, dass ein \nnach außen zum Ausdruck gebrachtes politisches Engagement vielfach nicht wirklich \nernsthaft ist und nur zur Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren an den Tag gelegt \nwird.\n\n61\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O., S. 11; Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an \ndas VG Ansbach vom 2. Juli 1999, Auskunft an das VG Köln vom \n11. Dezember 2000 und Auskunft an das Schleswig-Holsteinische \nVerwaltungsgericht vom 28. Januar 2003; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an \ndas Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003; Auswärtiges \nAmt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran vom \n3. März 2004, S. 23.\n\n62\n\nAngesichts dessen werden die iranischen Stellen die schwierigen und \naufwändigen Ermittlungen zur Identifizierung von iranischen Asylsuchenden auf die \ndiejenigen Personen beschränken, die auf Grund besonderer Umstände über die \nmassentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste \nhinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die den \njeweiligen Iraner aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen \nherausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen \nlassen,\n\n63\n\nOVG NRW, a.a.O.; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig-\nHolsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003.\n\n64\n\nDies schließt es von vorneherein aus, der - üblichen - Mitgliedschaft iranischer \nAsylsuchender in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen \nParteien, der Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisationen, der Teilnahme \nan regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten \nund sowie Rufen von Parolen, der Teilnahme an sonstigen regimekritischen \nVeranstaltungen, der - ebenfalls typischen - Betreuung von Büchertischen und dem \nVerteilen von Informations- und Propagandamaterial in Fußgängerzonen eine \nBedeutung für die Feststellung einer Verfolgungsgefahr beizumessen,\n\n65\n\nvgl. OVG NRW, a.a.O.\n\n66\n\nHieran ändert auch die mehrfache Teilnahme an Demonstrationen nichts, da die \nErhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten allein nicht zu einer \nQualitätsänderung der Gesamtaktivität führt. Gerade der, der über einen längeren \nZeitraum im Rahmen zahlreicher Veranstaltungsteilnahmen nach außen hin deutlich \nmacht, dass er lediglich „dabei ist\", liefert gegenüber dem iranischen \nNachrichtendienst den Beweis, dass von ihm allenfalls Unzufriedenheit, nicht aber \n- gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen - eine ernst zu nehmende Gefahr \nfür das Mullah-Regime in Teheran ausgeht.\n\n67\n\nDies gilt auch für die monarchistische Exilopposition. Denn auch wenn diese \nGruppen, die für das iranische Regime jahrelang kaum Bedeutung hatten, \nzwischenzeitlich als Sammlungsbewegung aller oppositioneller Bestrebungen, die \nsich im weitesten Sinne mit der Abschaffung der religiösen Diktatur und der \nErrichtung eines (westlichen) Systems politischer und bürgerlicher Freiheiten \nverbinden, erheblich an Gewicht gewonnen haben, kommt es hinsichtlich der \nGefährdung eines Asylbewerbers dennoch darauf an, ob er in herausgehobener, \nnach außen sichtbarer Position tätig wird.\n\n68\n\nDeutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische \nVerwaltungsgericht vom 26. Mai 2003 und Auskunft an das VG Kassel vom \n26. Mai 2003; Protokoll über Vernehmung des Sachverständigen Uwe Brocks am \n11. März 2003 vor dem VG Wiesbaden - 4 E 1641/00.A(1) -; Urteil der Kammer \nvom 9. Mai 2006 - 2 K 3858/06.A -; sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2004 -\n 22 K 7796/02.A -, www.nrwe.de. \n\n69\n\nSoweit eine weitere Auskunft\n\n70\n\n- Gutachten des „Kompetenzzentrums Orient Okzident\" des Geographischen \nInstituts der Universität Mainz vom 19. August 2003 an das VG Wiesbaden -\n\n71\n\nein generelles Gefährdungspotential für Mitglieder monarchistisch-\nnationalistischer Organisationen annimmt, ist dem nicht zu folgen. \n\n72\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteile der Kammer vom 9. Mai 2006 - 2 K 3858/06.A - \nund vom 7. September 2004 - 2 K 8497/01.A -, www.nrwe.de. \n\n73\n\nDenn zum einen erfolgt diese Einschätzung ohne jede weitere Begründung und \nist deshalb angesichts der oben dargelegten ausführlichen Erkenntnisse nicht \nüberzeugend. Zum anderen wurde das Gutachten ausweislich des Anschreibens auf \nder Grundlage von Recherchen im Iran sowie unter Exil-Iranern erstellt. Letzteres \nerscheint problematisch. Da zumindest in Deutschland lebende Exil-Iraner - soweit \nsie nicht aus asyl- oder ausländerrechtlichen Gründen bereits ein Aufenthaltsrecht \nbesitzen - vielfach auf die Geltendmachung von Nachfluchtgründen und dabei \ninsbesondere auf die Darlegung einer Gefährdung aufgrund „exilpolitischer \nBetätigung\" angewiesen sind, erscheint die Aussagekraft dieses „Gutachtens\" \ninsoweit entsprechend gering. \n\n74\n\nSoweit andererseits monarchistische Exilorganisationen nach Einschätzung des \nAuswärtigen Amtes \n\n75\n\n- Auskunft an das VG Koblenz vom 23. Februar 2004 -\n\n76\n\nseitens der iranischen Machthaber nicht als Gefahr für den Bestand des Regimes \nangesehen werden, da diese über keine erkennbaren politischen Bindungen in den \nIran verfügten, ist diese Einschätzung im Lichte der neueren Erkenntnisse ebenfalls \nnicht überzeugend. Denn zum einen legen die oben zitierten neueren Gutachten des \nDeutschen Orient-Institutes gerade ausführlich dar, dass aufgrund der erheblichen \nPropaganda mittels Satellitenfernsehens der Einfluss monarchistischer \nOrganisationen auch im Iran selbst zugenommen habe. Zum anderen setzt sich \ndiese Einschätzung nicht mit den zitierten neueren Erkenntnissen des Deutschen \nOrient-Institutes auseinander und ist deshalb ebenfalls nicht geeignet, diese \nEinschätzung nachhaltig zu erschüttern. \n\n77\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger nicht zu den Personen zu \nzählen, die wegen eines exponierten Auftretens für eine regimefeindliche \nOrganisation den iranischen Sicherheitsbehörden als ernsthafte Gefahr erschiene. \nDie von ihm ausgeübten exilpolitischen Tätigkeiten für die CPI führen nicht zur \nAnnahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehenden Gefährdung im \nFalle einer Rückkehr in den Iran. Nach den oben dargestellten Maßstäben erscheint \nes von vornherein ausgeschlossen, der Teilnahme an Kundgebungen und \nVeranstaltungen, der Mitwirkung an Informationstischen sowie dem Verteilen von \nInformationsschriften eine verfolgungsrelevante Bedeutung beizumessen. Auch die \nMitgliedschaft und die Bekleidung der Funktion des 2. Vorsitzenden der CPI-Sektion \nB sowie die - erstmalige - Beantragung eines Informationsstandes bei der Stadt B am \n00.0.2006 (und damit unmittelbar nach Erhalt der Ladung zur mündlichen \nVerhandlung) lässt den Kläger nicht über den Rahmen massentypischer und niedrig \nprofilierter Erscheinungsformen exilpolitischen Protests hinausragen. Eine \nherausgehobene Position im oben genannten Sinne nimmt er auch als \n2. Vorsitzender der genannten Sektion nicht ein, denn es ist nicht erkennbar, dass er \nin dieser Funktion eine herausgehobene Stellung im oben dargestellten Sinne \neinnimmt.\n\n78\n\nNichts anderes gilt für das Vorbringen des Klägers, er habe im Internet \nregimekritische Artikel veröffentlicht. Dies reicht für die Annahme einer hinreichend \nwahrscheinlichen Gefährdung nicht aus. Zwar dürften iranische Stellen eine \nAuswertung von Internetseiten oppositioneller Gruppen betreiben, doch erscheint es \nauf Grund der großen Internetpräsenz iranischer Oppositionsgruppen \nunwahrscheinlich, dass vereinzelte Internetauftritte Oppositioneller für den iranischen \nNachrichtendienst von Relevanz sind.\n\n79\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 30. Mai 2006 - 2 K 2674/06.A -; Bundesamt für \nVerfassungsschutz vom 12. März 2003 - IVC2-247-S-410 093-9/03 -.\n\n80\n\nDem Gericht ist aus anderen Verfahren iranischer Asylbewerber bekannt, dass \ndie exilpolitischen Organisationen zahlreichen Personen die Gelegenheit bieten, bei \nVeranstaltungen kurze Reden zu halten oder sich anderweitig zu profilieren, so dass \nauch eine Meinungskundgabe im Internet keine herausgehobene Aktivität darstellt. \n\n81\n\nSchließlich ergibt sich für den Kläger die beachtliche Gefahr einer politischen \nVerfolgung bei einer Rückkehr in den Iran auch nicht aufgrund der Stellung des \nAsylantrages in der Bundesrepublik Deutschland. Es ist bereits nicht ersichtlich, \nwoher die iranischen Stellen hierüber Kenntnis erlangt haben sollen. Zudem führt die \nAsylantragstellung als solche - auch in Verbindung mit einem langjährigen \nAuslandsaufenthalt - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer politischen \nVerfolgung im Iran. Dies zeigt bereits die hohe Anzahl von in den vergangenen \nJahren abgelehnten und rückgeführten Asylbewerbern, die im Iran ein normales \nLeben führen, \n\n82\n\nvgl. die insoweit seit Jahren gleich lautenden Lageberichte des Auswärtigen \nAmtes, zuletzt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nIslamischen Republik Iran vom 24. März 2006; Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 8. April 2002, Seite 6; ai, Stellungnahme vom 16. Juni 1998; \nst. Rspr., vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. April 1992 - 16 A 1193/91.A - und \nBeschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -.\n\n83\n\nDer Kläger kann sich des Weiteren nicht erfolgreich auf Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG berufen. Hiernach darf ein Ausländer nicht in einen \nStaat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr der Folterung besteht \n(Abs. 2) oder in dem er wegen einer Straftat gesucht wird und für ihn deshalb die \nGefahr der Todesstrafe besteht (Abs. 3). Begehrt ein Staat die Auslieferung oder die \nmit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundene Festnahme des \nAusländers, darf dieser bis zur Entscheidung über die Auslieferung ebenfalls nicht \nabgeschoben werden (Abs. 4). Außerdem ist die Abschiebung unzulässig, wenn die \nKonvention vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten dies vorschreibt (Abs. 5) oder wenn im \nAbschiebungsland für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit besteht, der die Bevölkerung oder der Bevölkerungsgruppe, der \nder Ausländer angehört, nicht allgemein ausgesetzt ist (Abs. 7). Anhaltspunkte für \ndas Vorliegen solcher Abschiebungsverbote bestehen nicht. \n\n84\n\nSoweit die Klage auf Aufhebung von Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides \ngerichtet ist, hat sie keinen Erfolg, weil Ausreiseaufforderung und \nAbschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden sind. Sie beruhen auf §§ 34 \nAbs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG und \nverletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten.\n\n85\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden \ngemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 \nRVG.\n\n86","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271478","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-27/2-k-2681-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271478","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271478","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-27/2-k-2681-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271478","retrieved":"2026-07-09 02:41:48.828861+00:00"}}