{"status":"available","doknr":"OLD271477","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0627.2K2679.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-06-27","aktenzeichen":"2 K 2679/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.1964 in Ardabil geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger \nmuslimischen Glaubens.\n\n3\n\nEr hat den Iran nach eigenen Angaben auf dem Landweg (Abfahrt in Teheran am \n28. November 2000) verlassen und reiste am 10. Dezember 2000 in die \nBundesrepublik Deutschland ein. Am 12. Dezember 2000 beantragte er seine \nAnerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung trug er bei der Anhörung des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) am 14. Dezember 2000 vor:\n\n4\n\nEr habe sich zwar nicht politisch betätigt, sei aber ein paar Mal festgenommen \nund gepeitscht worden. Bis vor seiner Kündigung vor zwei Monaten (Mitte \nOktober 2000) habe er in Teheran als Schweißer gearbeitet. Dann habe ihn ein \nNachbar wegen vermeintlicher politischer Aktivitäten denunziert. Die \nSicherheitsbeamten hätten ihn morgens zu Hause aufgesucht und gerochen, dass er \nvorher Alkohol getrunken habe. Man habe ihn eine Woche lang festgehalten und vier \nMal ausgepeitscht. Weil man keine Beweise gegen ihn gehabt und nichts \nherausbekommen habe, sei er schließlich entlassen worden. Zusammen mit fünf \nanderen sei er am 12. November 2000 zur einer Hochzeit in Isfahan eingeladen \ngewesen. Sie seien dorthin gegangen. Am Tag nach der Hochzeit seien sie in der \nStadt spazieren gewesen und zufällig in eine Demonstration geraten, in der Parolen \ngegen die Regierung gerufen worden seien. Es seien ca. 500 bis 600 Demonstranten \ngewesen. Zunächst hätten sie sich nicht beteiligen wollen, dann aber eingesehen, \ndass die Demonstranten Recht hätten und mitgemacht. Es seien auch Geschäfte \nangezündet und geplündert worden. Etwa eine Stunde nach ihrem Erscheinen bei \nder Demonstration seien die Sicherheitskräfte immer mehr geworden. Es sei zu \nAuseinandersetzungen gekommen. Man habe einige Leute festgenommen, darunter \nauch zwei von ihnen. Zwei junge Beamte, die vielleicht 16 oder 17 Jahre alt gewesen \nseien, hätten sich ihnen genähert und mit Gewehrkolben auf sie eingeschlagen. Er, \nder Kläger, und seine Freunde hätten Angst gehabt, erschossen zu werden und \nhätten die beiden Beamten überwältigt, weil sie älter und kräftiger gewesen seien. \nSie hätten ihnen die Gewehre weggenommen, sie gegen die Wand gedrückt, die \nGewehre weggeworfen und seien losgelaufen. Es gebe in Isfahan Menschen, die ihr \nAuto zur Verfügung stellten und Leute transportierten. Mit einem Privatwagen seien \nsie nach Teheran gefahren und hätten sich dort bei einem Verwandten versteckt. \nZwei Tage später sei sein Haus gestürmt worden. Seine Frau und seine Kinder \nhätten einen Schock erlitten. Er, der Kläger, habe Angst bekommen und sich um \nseine Ausreise bemüht. Am 28. November 2000 sei er auf der Ladefläche eines \nverschlossenen Container-Lastwagens von Teheran in ein anderes Land gefahren. \nDann seien sie in einem anderen LKW nach Deutschland gebracht worden, wo er am \n10. Dezember 2000 angekommen sei.\n\n5\n\nDas Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 15. Mai 2003, zugestellt am \n20. Mai 2003, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der \nAbschiebung zur Ausreise innerhalb eines Monats auf. Zur Begründung führte es im \nWesentlichen aus, einer Anerkennung als Asylberechtigter stehe bereits die Einreise \nüber einen sicheren Drittstaat entgegen. Im übrigen könne dem Kläger sein \nVorbringen nicht geglaubt werden, da er nicht in der Lage gewesen sei, Einzelheiten \nzu nennen. Zudem könne er sich nicht darauf berufen, wegen der Plünderung von \nGeschäften verfolgt zu werden, da es sich hierbei um kriminelles Unrecht handele \nund keine politische Verfolgung auslöse.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 3. Juni 2003 die vorliegende Klage beim Verwaltungsgericht \nAachen erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt, wobei er sein Begehren \nwegen der Einreise auf dem Landweg auf die Feststellung eines Bleiberechts \nbeschränkt und ausdrücklich eine Anerkennung als Asylberechtigter nicht anstrebt. \nEr trägt zur Begründung weiter vor, er habe an seinem Arbeitsplatz mehrfach seine \nUnzufriedenheit mit den politischen Einschränkungen zum Ausdruck gebracht und \nsei von einem „Nachbarn\" am Arbeitsplatz, also einem Arbeitskollegen, denunziert \nworden. Im Oktober 2000 habe daraufhin morgens gegen 7.00 Uhr bei ihm eine \nHausdurchsuchung stattgefunden, bei der auch Bierdosen gefunden worden seien. \nDa er, der Kläger, am Vorabend Bier getrunken habe, sei er zur Polizeistation Nabat \nmitgenommen und sieben Tage lang festgehalten worden. Man habe ihn verhört und \nausgepeitscht, ihm jedoch letztlich keine politischen Aktivitäten nachweisen können \nund ihn entlassen. Mit Verwandten und Bekannten sei er dann zu einer Hochzeit \nnach Isfahan gefahren, es sei wohl der 12. November 2000 gewesen. Am nächsten \nTag habe man sich die Stadt Isfahan angesehen. Sechs Männer seien von der \nHochzeitsgesellschaft am Rande Isfahans in zwei Autos in die Stadt Isfahan \naufgebrochen. Soweit im Anhörungsprotokoll von „gehen\" die Rede sei, sei dies auf \neine unklare Übersetzung zurückzuführen. Sie seien an der Brücke Si-o-Se-Pol \nvorbei gekommen und hätten dort einen Menschenauflauf von rund 500 Personen \nbemerkt und Rufe wie „Tod für Chamenei\" und „Nieder mit dem Regime\" gehört. Sie \nhätten die Autos abgestellt und sich der Demonstration angeschlossen. Es sei zu \nPlünderungen gekommen und immer mehr Bassidj seien hinzu gekommen. Zwei von \nihnen hätten einen aus der Gruppe angegriffen und mit Gewehrkolben auf ihn \neingeschlagen. Die anderen seien ihm zu Hilfe gekommen. Zu sechst hätten sie den \nbeiden jungen Bassidj die Gewehre abnehmen können und diese dann beim \nWeglaufen in den Fluss geworfen. Sie seien zu den Autos gelaufen, doch hätten sich \ndort bereits Sicherheitskräfte befunden, sodass sie weiter gelaufen seien. Als sie sich \nschließlich gesammelt hätten, hätten zwei von ihnen, D und I, gefehlt. Sie seien dann \nmit einem Taxi ein Stück weiter gefahren und schließlich über eine Mitfahrzentrale \nzurück nach Teheran gelangt, wo sie sich zu einem Verwandten begeben hätten. Ein \nAnruf in Isfahan habe ergeben, dass die beiden Verlorenen auch bei der \nHochzeitsgesellschaft nicht aufgetaucht und daher wohl verhaftet seien. Sie hätten \nfürchten müssen, dass auch ihre Identität deshalb bekannt würde. Der Verwandte, \nund seine Familie habe Kontakt zu den Familien aufgenommen. Man habe die Flucht \nbeschlossen und einen Schlepper gefunden, der sie für 5.000 DM pro Person in \neinem Container-LKW aus dem Iran geschafft habe. Am 28. November 2000 sei er, \nder Kläger, in den LKW gestiegen und am 9. Dezember 2000 mittags bei Köln \nangekommen. Es sei ein Samstag gewesen. Zwar habe er zuvor den 10. Dezember \nangegeben, doch habe er zurückgerechnet und sei nun auf den 9. gekommen. Noch \nin Teheran habe er über den Kontakt des Verwandten erfahren, dass zwei Tage \nnach der Demonstration das Haus seiner Familie gestürmt worden sei; die Pasdaran \nhätten ihn gesucht. Seither habe seine Frau mit den Kindern vier Mal die Wohnung \ngewechselt, weil immer wieder Pasdaran nach ihm suchten und die Familie \nkontrollierten unter dem Vorwand, seine Frau habe den Schleier nicht \nordnungsgemäß getragen oder es sei Musik aus dem Haus gedrungen. Auch die \nälteste Tochter T1 sei mit Rücksicht auf die politische Unzuverlässigkeit der Familie \nexmatrikuliert worden.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 15. Mai 2003 zu verpflichten festzustellen, dass für ihn, den \nKläger, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG \n(früher: § 51 Abs. 1 AuslG) - hilfsweise gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG (früher: § 53 AuslG) - hinsichtlich des Iran \nvorliegt.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid.\n\n12\n\nDas Verfahren ist zum 1. April 2006 durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des \nGesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-\nWestfalen (GV NW 2006 S. 107) in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf übergegangen. \n\n13\n\nAus einem gerichtlichen Telefonvermerk vom 11. Mai 2006 haben sich Hinweise \nauf eine psychische Erkrankung des Klägers ergeben.\n\n14\n\nDieser ist in der mündlichen Verhandlung vor dem hiesigen Gericht eingehend \nangehört worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBundesamtes und der Ausländerbehörde dieses Verfahrens sowie der Verfahren \n2 K 2676/06.A und 2 K 2681/06.A verwiesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n18\n\nSie ist nicht begründet. Soweit der Bescheid vom 15. Mai 2003 die negativen \nFeststellungen zu § 51 Abs. 1 und zu § 53 AuslG trifft, ist er rechtmäßig und verletzt \nden Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Dieser hat im \nmaßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 \nHalbsatz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihm \nAbschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) oder \ngemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: § 53 AuslG) hinsichtlich des Iran \nvorliegen.\n\n19\n\nGemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, \nReligion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die \nVoraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG sind, soweit sie die \nVerfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter \nder Verfolgung betreffen, deckungsgleich mit den Voraussetzungen des Anspruchs \nnach Art. 16 a Abs. 1 GG auf Anerkennung als Asylberechtigter. Politisch verfolgt in \ndiesem Sinne ist, wem von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der \nübergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen \nzugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche \nMerkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner \nreligiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen \nliegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die \npersönliche Freiheit besonders beschränken. Dabei ist grundsätzlich ein kausaler \nZusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl vorauszusetzen. Nur dem in \neiner für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden soll Zuflucht \nund Schutz gewährt werden.\n\n20\n\nDer Feststellung eines derartigen Abschiebungsverbotes steht entgegen, dass \nder Kläger den Iran nicht aufgrund von Verfolgung im Sinne der vorgenannten \nVorschrift verlassen und sich auch nach seiner Ausreise nicht in \nverfolgungserheblicher Weise betätigt hat. \n\n21\n\nAuf die behaupteten Ereignisse im Zusammenhang mit der Durchsuchung seiner \nWohnung im Oktober 2000 und seiner sich anschließenden einwöchigen Inhaftierung \nund Auspeitschung kann er sich dabei nicht berufen. Dieser Handlungskomplex liegt \nzeitlich zwei Monate vor der Ausreise im Dezember 2000, ist in sich abgeschlossen \nund steht schon allein deshalb nicht in dem erforderlichen kausalen Zusammenhang \nzu dem Verlassen des Iran. \n\n22\n\nIm übrigen ist das vorgenannte Geschehen - jedenfalls in dieser Form - auch \nnicht glaubhaft. \n\n23\n\nEs obliegt den Asylsuchenden, die Voraussetzungen für ihre Anerkennung \nglaubhaft zu machen. Sie müssen in Bezug auf die in ihre eigene Sphäre fallenden \nEreignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, \nihren Anspruch auf Asylanerkennung lückenlos zu tragen. An der Glaubhaftmachung \nvon Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn die Asylsuchenden im Laufe des \nVerfahrens unterschiedliche Angaben machen und ihr Vorbringen nicht auflösbare \nWidersprüche enthält, wenn ihre Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf \nGrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft \nerscheinen oder sie ihr Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigern, \ninsbesondere, wenn sie Tatsachen, die sie für ihr Asylbegehren als maßgebend \nbezeichnen, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführen. \n\n24\n\nNach diesen Vorgaben kann dem Kläger die Schilderung im Zusammenhang mit \nder Durchsuchung und einwöchigen Inhaftierung so nicht abgenommen werden. Er \nhat seinerzeit in dem Metallbetrieb gearbeitet, in dem auch die Kläger der beiden \nParallelverfahren tätig waren, L1 (2 K 2676/06.A) und N (2 K 2681/06.A). Dieser \nBetrieb beschäftigte lediglich vier bis fünf Mitarbeiter. Das ergibt sich aus den \nAngaben des L1 und des N. In einer solchen Situation macht es wenig Sinn, wenn \nden Kläger zunächst ein Kollege aus diesem Kleinbetrieb bei den \nSicherheitsbehörden als politisch unzuverlässig anzeigt und ihm so erhebliche \nSchwierigkeiten bereitet, er aber trotzdem nur Wochen später mit Mitarbeitern aus \ndem selben Betrieb zu der Hochzeit eines weiteren Kollegen aus derselben Firma \nnach Isfahan reist. Zum anderen stellt sich die erstmalig in der mündlichen \nVerhandlung gemachte Angabe, er habe eine den Volksmudjahedin nahe stehende \nFreundin gehabt und die Durchsuchung habe ihren Dokumenten gegolten, als ein \nsogenanntes gesteigertes Vorbringen dar, das in der Regel Hinweis auf einen \nunzutreffenden Sachvortrag ist.\n\n25\n\nAuch das Hauptvorbringen des Klägers ist nicht glaubhaft. Er trägt insoweit vor, \nwegen der Teilnahme an einer regierungsfeindlichen Demonstration und der \nVerwicklung in gewaltsame Auseinandersetzungen mit den Bassidj in Isfahan am \n13. November 2000 politisch verfolgt zu werden. In Anwendung der oben erörterten \nMaßstäbe nimmt das Gericht dies dem Kläger ebenfalls nicht ab. Sein Vorbringen \nenthält eine Reihe von Widersprüchen und Ungereimtheiten - insbesondere auch \ngegenüber den Darstellungen des L1 (2 K 2676/06.A) und des N (2 K 2681/06.A) -, \ndie in ihrer Gesamtheit von derartigem Gewicht sind, dass sie der Glaubhaftmachung \nentgegen stehen.\n\n26\n\nEs bestehen eine Reihe von Widersprüchen zwischen den Ausführungen des \nKlägers beim Bundesamt, im Rahmen seines Klagevorbringens und gegenüber den \nAngaben, die er in der mündlichen Verhandlung machte. \n\n27\n\nSo ergeben sich Unterschiede beim zeitlichen Ablauf der Vorgänge bei der \nDemonstration. In der schriftlichen Klagebegründung heißt es, man habe auf der \nBesichtigungstour die Autos abgestellt, nachdem man die Demonstration bemerkt \nhabe. In der mündlichen Verhandlung hingegen gab er an, man habe die Autos \nabgestellt und sei ausgestiegen, um sich in zwei Gruppen zu Fuß weitere \nSehenswürdigkeiten anzuschauen. Nach einer halben Stunde habe man sich an der \nSi-o-Se-Pol-Brücke treffen wollen. Erst, nachdem man sich zu Fuß der Brücke \ngenähert habe, habe man die Demonstration dort bemerkt. Desweiteren behauptete \ner in der Klageschrift noch, dass es zu Plünderungen gekommen sei und er Rauch \ngesehen habe. Bei Gericht hieß es dagegen, Plünderungen und Brandstiftungen \nseien ihm nicht aufgefallen. Ferner widersprechen sich seine Angaben zur \nKontaktaufnahme mit der Hochzeitsgesellschaft in Isfahan nach der Demonstration. \nIn der Klageschrift heißt es, man habe von Teheran aus in Isfahan angerufen und \nerfahren, dass die beiden Verlorenen nicht bei der Hochzeitsgesellschaft aufgetaucht \nseien. Während der mündlichen Verhandlung führte er stattdessen aus, man habe \nmit der Hochzeitsgesellschaft weder von Isfahan noch von Teheran aus Kontakt \naufgenommen.\n\n28\n\nNeben diesen Widersprüchen, die sich bereits aus den unterschiedlichen \nAngaben des Klägers innerhalb seines eigenen Verfahrens ergeben, ist sein \nVorbringen in einer Reihe von zentralen Punkten zudem nicht mit den Schilderungen \nvon L1 und N in Einklang zu bringen. Diese beiden, die nach ihren Angaben mit dem \nKläger von Teheran zu der Hochzeit nach Isfahan gefahren sind, dort dieselbe \nDemonstration erlebt haben und gemeinsam mit ihm geflohen sind, sind am heutigen \nTage in den Parallelverfahren 2 K 2676/06.A und 2 K 2681/06.A ebenfalls durch das \nGericht in Anwesenheit u.a. des Prozessbevollmächtigten des Klägers angehört \nworden. Deren Anhörung war auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. \n\n29\n\nL1 hat bei Gericht abweichend von den Angaben des Klägers angegeben, es \nseien nicht fünf bzw. sechs, sondern insgesamt acht Personen zuerst zur \nStadtbesichtigung unterwegs gewesen und hätten anschließend an der \nDemonstration teilgenommen. Ein wesentlicher Unterschied besteht auch in den \nSchilderungen, weshalb man angehalten habe und ausgestiegen sei. Nach den \nAngaben des Klägers haben die sechs Personen in den beiden Fahrzeugen nicht -\n wie dies L1 zuvor angegeben hatte - wegen der zuvor vom Auto aus erkannten \nDemonstration angehalten. Vielmehr habe man die Autos abgestellt und sei \nausgestiegen, um sich in zwei Gruppen zu Fuß weitere Sehenswürdigkeiten \nanzuschauen. Nach einer halben Stunde habe man sich an der Si-o-Se-Pol-Brücke \ntreffen wollen. Erst, nachdem man sich zu Fuß der Brücke genähert habe, habe man \ndie Demonstration dort bemerkt. Ein weiterer Widerspruch zum Kerngeschehen \nbetrifft die Beteiligung an den Auseinandersetzungen mit den Bassidj während der \nDemonstration. Während es in der schriftlichen Klagebegründung heißt, zwei Bassidj \nhätten einen aus ihrer Gruppe angegriffen und mit dem Gewehrkolben auf ihn \neingeschlagen, wobei diesem die anderen zu Hilfe gekommen seien, hat L1 bei \nGericht ausgeführt, er sei zwar mehrfach mit einem Gewehrkolben am Rücken \ngetroffen worden und habe sich gewehrt, doch habe ihm von den anderen keiner \ngeholfen, weil alle mit eigenen Dingen beschäftigt gewesen seien. Zudem sind beider \nAngaben nicht miteinander in Einklang zu bringen, soweit es um das Wegwerfen der \nden Bassidj entwendeten Waffen geht. Der Kläger hat vorgetragen, er habe das \nGewehr in den Fluss geworfen, der drei bis vier Meter von der Demonstration \nentfernt gewesen sei. Demgegenüber hat L1 erklärt, der Fluss habe sich etwa 400 m \nvom Ort der Demonstration befunden, da sich dazwischen eine Wiese erstreckt \nhabe. Auch habe von seiner Gruppe während der Flucht niemand Waffen in den \nHänden getragen.\n\n30\n\nN hat in seiner mündlichen Verhandlung zum Kerngeschehen des \nAsylvorbringens ebenfalls zum Teil andere Angaben gemacht als der Kläger. Dies \nbetrifft - wie auch bei L1 - die Personenzahl der Besichtigungsgruppe (nicht fünf bzw. \nsechs, sondern insgesamt acht) und den Grund, weshalb man angehalten habe und \nausgestiegen sei. Wie oben schon beschrieben hat der Kläger ausgeführt, man habe \ndie beiden Fahrzeuge nicht wegen der zuvor vom Auto aus erkannten Demonstration \nangehalten, sondern um sich in zwei Gruppen zu Fuß weitere Sehenswürdigkeiten \nanzuschauen, und habe die Demonstration erst bemerkt, nachdem man sich zu Fuß \nder Brücke genähert habe. Nach Darstellung des N habe man demgegenüber schon \nvon weitem die Demonstration bei der Brücke gesehen, sei interessiert gewesen und \nhabe die Autos geparkt.\n\n31\n\nBei all diesen Widersprüchen verkennt das Gericht nicht, dass sie ein Geschehen \nbetreffen, das mehr als fünf Jahre zurückliegt. Hierbei handelt es sich um eine \nZeitspanne, in der die Erinnerung an „normale\" Geschehensabläufe verblasst. \nVorliegend ist indes in Rechnung zu stellen, dass es um den Kernbereich des \nAsylvorbringens geht, der unmittelbarer Auslöser des Verlassens des Heimatlandes \ngewesen sein soll und für die Flüchtenden daher einschneidende Bedeutung hat. \nSchon deshalb stellt es ein für den Kläger und seine Freunde/Verwandten \nherausragendes Ereignis dar, das sich besonders einprägt. Dieser Umstand gleicht \nden langen Zeitablauf bis zu den gerichtlichen Anhörungen aus. Desweiteren wird \nbei den Angaben des Klägers berücksichtigt, dass dieser möglicherweise unter einer \nparanoiden Psychose leidet. Dies hat sich jedoch - soweit erkennbar - lediglich dahin \nausgewirkt, dass er bei seinen Aussagen mehrfach blockierte und angab, sich an \nbestimmte Details nicht mehr erinnern zu können. Soweit er aber Ausführungen \ngemacht hat, waren sie flüssig, zusammenhängend und zum Teil sogar von ihm mit \ndem Hinweis versehen, dies oder jenes genau zu wissen. Es besteht daher kein \nAnlass, seine Aussagen - soweit sie erfolgt sind - bei der Frage der Glaubhaftigkeit \nnicht zu verwerten. \n\n32\n\nNach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Vorbringen \ndes Klägers nicht gefolgt werden kann und dieser nicht aufgrund politischer \nVerfolgung aus dem Iran ausgereist ist. \n\n33\n\nSchließlich ergibt sich für den Kläger die beachtliche Gefahr einer politischen \nVerfolgung bei einer Rückkehr in den Iran auch nicht aufgrund der Stellung des \nAsylantrages in der Bundesrepublik Deutschland. Es ist bereits nicht ersichtlich, \nwoher die iranischen Stellen hierüber Kenntnis erlangt haben sollen. Zudem führt die \nAsylantragstellung als solche - auch in Verbindung mit einem langjährigen \nAuslandsaufenthalt - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer politischen \nVerfolgung im Iran. Dies zeigt bereits die hohe Anzahl von in den vergangenen \nJahren abgelehnten und rückgeführten Asylbewerbern, die im Iran ein normales \nLeben führen, \n\n34\n\nvgl. die insoweit seit Jahren gleich lautenden Lageberichte des Auswärtigen \nAmtes, zuletzt Lagebericht vom 24. März 2006, IV 2 a); Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 8. April 2002 (415), Seite 6; ai, Stellungnahme vom \n16. Juni 1998 (98.065); st. Rspr., vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. April 1992 \n- 16 A 1193/91.A - und Beschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -; VGH Bad.-\nWürtt., Urteil vom 29. Oktober 1992 - A 14 S 725/91 -.\n\n35\n\nDer Kläger kann sich des Weiteren nicht erfolgreich auf Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG berufen. Hiernach darf ein Ausländer nicht in \neinen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr der Folterung \nbesteht (Abs. 2) oder in dem er wegen einer Straftat gesucht wird und für ihn deshalb \ndie Gefahr der Todesstrafe besteht (Abs. 3). Begehrt ein Staat die Auslieferung oder \ndie mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundene Festnahme des \nAusländers, darf dieser bis zur Entscheidung über die Auslieferung ebenfalls nicht \nabgeschoben werden (Abs. 4). Außerdem ist die Abschiebung unzulässig, wenn die \nKonvention vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten dies vorschreibt (Abs. 5) oder wenn im \nAbschiebungsland für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit besteht, der die Bevölkerung oder der Bevölkerungsgruppe, der \nder Ausländer angehört, nicht allgemein ausgesetzt ist (Abs. 7). \n\n36\n\nAnhaltspunkte für ein Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 bis 6 \nAufenthG liegen nicht vor.\n\n37\n\nSoweit sich in der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens Hinweise auf eine \nparanoide Psychose des Klägers finden (vgl. gerichtlicher Vermerk vom 11. Mai 2006 \nüber ein Telefonat mit dem Psychiater und Psychotherapeuten N1), führt dies auch \nnicht zu einem Abschiebeverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar kann \ndiese Bestimmung dann eingreifen, wenn die im Zielstaat zu besorgenden \nBeeinträchtigungen in der Verschlimmerung einer Krankheit bestehen, unter welcher \nder Ausländer bereits in der Bundesrepublik leidet. Dabei ist die Gefahr im Rahmen \ndes § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dann erheblich, wenn sich bei einer Krankheit der \nGesundheitszustand des Ausländers im Zielstaat wesentlich oder gar \nlebensbedrohlich verschlechtern würde. Diese Gefahr ist konkret, wenn eine solche \nVerschlechterung für den Ausländer alsbald nach seiner Rückkehr in den Zielstaat zu \nbefürchten stünde, weil er dort auf bestimmte Behandlungen angewiesen wäre, die \ndort indes entweder gar nicht zur Verfügung stehen oder aber für ihn aus finanziellen \noder sonstigen Gründen nicht erreichbar sind,\n\n38\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1/02 -, DVBl 2003, 463, und \nvom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -, BverwGE 105, 383; OVG NRW, Urteile vom \n15. April 2005 - 21 A 2152/03.A - und vom 2. Februar 2005 - 8 A 59/04.A -; \nHessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. Juni 2003 - 7 UE 3606/99.A -, \nAuAS 2004, 20.\n\n39\n\nNach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen eines \nAbschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aber nicht vor. Es ist nicht \neinmal vorgetragen, dass dem Kläger bei einer Rückführung in den Iran mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verschlechterung seines \nGesundheitszustandes oder eine sonstige konkrete Gefahr für Leib oder Leben \ndroht. In der mündlichen Verhandlung wies er zwar wiederholt darauf hin, sich an \nEinzelheiten aus dem Iran nicht erinnern zu können, bejahte aber die eingangs \ngestellte Frage, ob er der Sitzung folgen könne, und erweckte auch sonst den \nEindruck, dass ein geordnetes Gespräch mit ihm möglich ist. \n\n40\n\nIm übrigen wäre eine ausreichende medizinische Versorgung im Iran auch \ngesichert. Diese entspricht dort zwar nicht in vollem Umfang westlichen Standards, \nist aber immerhin ausreichend. In allen größeren Städten, vor allem in Teheran, \nexistieren Krankenhäuser und die Versorgung mit Medikamenten ist weitestgehend \ngewährleistet, zumal in speziellen Apotheken auch Medikamente aus dem Ausland \nbestellt werden können. Insbesondere ist es nach der Auskunftslage möglich, \npsychische Erkrankungen, auch solche anspruchsvoller Art, im Iran zu \nbehandeln,\n\n41\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. März 2006, S. 35; Deutsches \nOrient-Institut, Auskunft an das VG Aachen vom 22. Dezember 2003; zur \nMöglichkeit insbesondere der Behandlung depressiver Erkrankungen: \nStellungnahme der Deutschen Botschaft Teheran vom 6. September 2001 an das \nVG Leipzig.\n\n42\n\nDer Kläger wird ferner auch in der Lage sein, eine eventuell im Iran \nfortzusetzende Behandlung zu bezahlen. Er war noch zwei Monate vor seiner \nAusreise in einem metallverarbeitenden Betrieb tätig und es ist nicht erkennbar, \nweshalb er nicht auch nach einer Rückkehr in den Iran seinen Lebensunterhalt und \neventuelle Behandlungskosten durch eigenständige Erwerbstätigkeit wird bestreiten \nkönnen, zumal er auch in Deutschland noch in jüngerer Zeit im Bereich \nTeppichreinigung/Teppichreparatur tätig war (vgl. Zustimmung der Bundesagentur für \nArbeit vom 27. Juni 2005, Bl. 73 der Ausländerakte des Klägers). Dass bei ihm nach \neiner Rückkehr unmittelbar eine erneute stationäre Behandlung erforderlich werden \nwird, ist nicht erkennbar. Soweit sich eine solche im weiteren Verlauf als notwendig \nerweisen sollte, besteht für den Kläger die Möglichkeit, die erforderlichen Kosten aus \nseinem Erwerbseinkommen einzusparen. Im übrigen wäre er darauf zu verweisen, \nseine Verwandten im Iran um Unterstützung zu bitten. Dort leben nach seinen \nAngaben noch drei seiner Brüder und zwei seiner Schwestern.\n\n43\n\nSchließlich ist die Klage unbegründet, soweit sie auf Aufhebung von Ziffer 4 des \nBescheides gerichtet ist, weil Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung \nrechtlich nicht zu beanstanden sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten \nverletzen. Diese beruhen auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit \n§§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG (§§ 50, 51 Abs. 4 AuslG a.F.).\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Der \nGegen-standswert ergibt sich aus § 30 RVG. \n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271477","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-27/2-k-2679-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271477","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271477","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-27/2-k-2679-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271477","retrieved":"2026-07-09 02:41:48.738322+00:00"}}