{"status":"available","doknr":"OLD271476","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0627.2K2676.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-06-27","aktenzeichen":"2 K 2676/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.0.1975 in Teheran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger \nmuslimischen Glaubens.\n\n3\n\nEr hat den Iran nach eigenen Angaben auf der Ladefläche eines Lastwagens \nverlassen (Abfahrt in Teheran am 28. November 2000) und reiste am \n9. Dezember 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 12. Dezember 2000 \nbeantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung trug er bei \nder Anhörung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) am \n14. Dezember 2000 vor:\n\n4\n\nDas iranische Regime habe ihn betrogen. Er habe von seinem Vater ein \nGrundstück geerbt und entsprechende Papiere gehabt. Das Regime habe andere \nPapiere gebracht und ihn um das Grundstück betrogen. Zusammen mit anderen sei \ner Gast einer Hochzeit in Isfahan gewesen. Sie seien am 12.11.(2000) mittags von \nTeheran aus Richtung Isfahan losgefahren. Am nächsten Tag seien sie mit dem Auto \nunterwegs gewesen und hätten eine Demonstration mit etwa 400 oder 500 Leuten \ngesehen. Es hätten viele Leute herumgestanden und Parolen gerufen. Sie seien \nmitgegangen, weil sie neugierig und gegen das Regime eingestellt gewesen seien. \nZu diesem Zeitpunkt habe es bereits die ersten Prügeleien zwischen \nSicherheitskräften und Demonstranten gegeben. Dann hätten die Sicherheitskräfte, \ndie in Zivil gewesen seien, auch auf sie eingeprügelt. Zwei von ihnen seien \nfestgenommen worden. Da hätten sie den Sicherheitskräften die Waffen \nweggenommen, hätten sie weggeworfen und seien losgelaufen. Sie hätten ihr Auto \nnicht mehr abholen können und seien deshalb mit einem geliehenen Wagen zurück \nnach Teheran gefahren. Dort hätten sie sich 14 oder 15 Tage bei einem Verwandten \nseines Vaters aufgehalten, da sie Angst gehabt hätten, nach Hause zu gehen. Dieser \nVerwandte habe die Ausreise organisiert. Sein Vater habe das Geld, 5.000 DM, \nbesorgt, das dann der Verwandte dem LKW-Fahrer gegeben habe. Sie seien am \n28. November 2000 in Teheran in einen großen Transit-LKW gestiegen und auf der \nLadefläche transportiert worden. Unterwegs seien sie in einen anderen Lastwagen \ngestiegen. Außer ihm seien noch sein Onkel (vgl. 2 K 2679/06.A: L1), sein Cousin \n(vgl. 2 K 2681/06.A: A) und sein Schwager dabei gewesen.\n\n5\n\nDas Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 2. Juli 2002, zugestellt am \n5. Juli 2002, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der \nAbschiebung zur Ausreise innerhalb eines Monats auf. Zur Begründung führte es im \nWesentlichen aus, einer Anerkennung als Asylberechtigter stehe bereits die Einreise \nüber einen sicheren Drittstaat entgegen. Im übrigen könne dem Kläger sein \nVorbringen nicht geglaubt werden, da er nicht in der Lage gewesen sei, Einzelheiten \nzu nennen.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 19. Juli 2002 die vorliegende Klage beim \nVerwaltungsgericht Aachen erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er \nträgt zur Begründung weiter vor, er habe die Schule im Alter von 14 Jahren beendet \nund danach einen praktischen Beruf ohne weitere Ausbildung ergriffen, sodass er \nnicht gewohnt sei, längere Ausführungen im Zusammenhang zu machen. Schon in \nseiner Familie habe man von den Freiheiten der Schah-Zeit gesprochen. Er sei \nMonarchist. Im Jahr 1998 habe der staatlich geförderte „Verein für arme Leute\" einen \nvon ihm ererbten Grundstücksteil von 126 m2 entschädigungslos beschlagnahmt. Er \nhabe an einer hiergegen gerichteten Demonstration teilgenommen, die aber von den \nPasdaran zerschlagen worden sei. Zu dem Geschehen in Isfahan erläutert der \nKläger, als er zusammen mit fünf anderen in zwei Autos am Ort der Demonstration \nangekommen sei, seien die ersten Sicherheitskräfte bereits dort gewesen. Man habe \ndie Fahrzeuge zuerst aus Neugier abgestellt und sich der Demonstration genähert. \nNachdem klar gewesen sei, dass gegen die Staatsmacht demonstriert worden sei \n(„Nieder mit Chamenei\"), habe man sich daran beteiligt. Die Anzahl der \nSicherheitskräfte habe zugenommen und immer mehr Demonstranten seien verhaftet \nworden. Auch zwei der Freunde des Klägers habe man festgenommen. Zudem sei \neines der beiden Autos, mit dem die sechs gekommen seien und das einem der \nbeiden Festgenommenen gehöre, beschlagnahmt worden. Das andere Auto, das der \nFamilie des Bräutigams aus Isfahan gehöre, habe die Familie später ungefährdet \nwieder an sich nehmen können. Nachdem die Flüchtenden die Familie der \nHochzeitsgesellschaft telefonisch über die Ereignisse informiert hätten, seien sie von \ndort gebeten worden, nicht mehr in das Haus der Hochzeitsgesellschaft \nzurückzukehren. Man lieh ihnen auch ein anderes Auto, mit dem sie die Stadt sofort \nverlassen hätten. Sie seien nach Teheran zurückgekehrt und bei entfernten \nVerwandten untergekommen, bis die Ausreise organisiert gewesen sei. Am \n28. November 2000 hätten sie sich an einem bestimmten Ort eingefunden und seien \nvon unten durch eine vorbereitete Klappe in einen beladenen Lastwagen geklettert. \nUnterwegs seien sie auf die gleiche Weise in einen anderen LKW umgestiegen, mit \ndem sie bis nach Deutschland gelangt seien. Mitte 2001 seien Sicherheitskräfte in \nder Wohnung bei seiner Ehefrau erschienen und hätten nach ihm gefragt. Seinen \nBruder T habe man für fünf Tage inhaftiert und intensiv nach ihm, dem Kläger, \nbefragt. \n\n7\n\nZu seinen exilpolitischen Aktivitäten trägt der Kläger vor, er habe sich \nentschlossen, Mitglied der Constitutionalist Party of Iran (CPI) zu werden und sei \nAngehöriger des am 19. Februar 2005 im Ber Raum neu gebildeten Kerns, der am \n24. April 2005 zum Zweig der CPI ernennt worden sei. Er habe an einer \nDemonstration im Vorfeld der iranischen Präsidentschaftswahlen vor dem Konsulat in \nG teilgenommen und an einer Demonstration in B zum Schutz der Menschenrechte. \nAußerdem sei am 00.0.2006 ein Informationsstand der CPI in B durchgeführt \nworden, an dem man Flugblätter verteilt und Diskussionen mit Passanten geführt \nhabe. Über die Aktivitäten der Aachener CPI-Gruppe sei im Internet berichtet \nworden.\n\n8\n\nUnterlagen und Fotos zur CPI sind zu den Gerichtsakten gereicht worden. \n\n9\n\nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen, \nsoweit sie auf seine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG \ngerichtet war.\n\n10\n\nEr beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 2. Juli 2002 zu verpflichten festzustellen, dass für ihn, den \nKläger, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG \n(früher: § 51 Abs. 1 AuslG) - hilfsweise gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG (früher: § 53 AuslG) - hinsichtlich des Iran \nvorliegt.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid.\n\n15\n\nDas Verfahren ist zum 1. April 2006 durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des \nGesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-\nWestfalen (GV NW 2006 S. 107) in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf übergegangen. \n\n16\n\nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vor dem hiesigen Gericht \neingehend angehört worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBundesamtes und der Ausländerbehörde dieses Verfahrens sowie der Verfahren \n2 K 2679/06.A und 2 K 2681/06.A verwiesen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nSoweit die Klage betreffend die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a \nAbs. 1 GG) zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1, \nAbs. 3 VwGO einzustellen.\n\n20\n\nDie Klage im übrigen hat keinen Erfolg. Sie ist nicht begründet. Soweit der \nBescheid vom 2. Juli 2002 die negativen Feststellungen zu § 51 Abs. 1 und zu § 53 \nAuslG trifft, ist er rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. \n§ 113 Abs. 5 VwGO. Dieser hat im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf die \nFeststellung, dass bei ihm Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG \n(früher: § 51 Abs. 1 AuslG) oder gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: § 53 \nAuslG) hinsichtlich des Iran vorliegen.\n\n21\n\nGemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, \nReligion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die \nVoraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG sind, soweit sie die \nVerfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter \nder Verfolgung betreffen, deckungsgleich mit den Voraussetzungen des Anspruchs \nnach Art. 16 a Abs. 1 GG auf Anerkennung als Asylberechtigter. Politisch verfolgt in \ndiesem Sinne ist, wem von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der \nübergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen \nzugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche \nMerkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner \nreligiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen \nliegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die \npersönliche Freiheit besonders beschränken. Dabei ist grundsätzlich ein kausaler \nZusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl vorauszusetzen. Nur dem in \neiner für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden soll Zuflucht \nund Schutz gewährt werden.\n\n22\n\nDer Feststellung eines derartigen Abschiebungsverbotes steht entgegen, dass \nder Kläger den Iran nicht aufgrund von Verfolgung im Sinne der vorgenannten \nVorschrift verlassen und sich auch nach seiner Ausreise nicht in \nverfolgungserheblicher Weise betätigt hat. \n\n23\n\nAuf die behaupteten Ereignisse im Zusammenhang mit der Beschlagnahme \neines Erbgrundstückes im Jahre 1998 und der hierauf erfolgten Demonstration kann \ner sich dabei nicht berufen. Dieser Handlungskomplex liegt zeitlich weit vor der \nAusreise im Dezember 2000, ist in sich abgeschlossen und steht schon allein \ndeshalb nicht in dem erforderlichen kausalen Zusammenhang zu dem Verlassen des \nIran, zumal seither bis zu den Ereignissen in Isfahan im November 2000 keinerlei \nVerfolgungsmaßnahmen behauptet wurden.\n\n24\n\nSoweit der Kläger vorträgt, wegen der Teilnahme an einer regierungsfeindlichen \nDemonstration und der Verwicklung in gewaltsame Auseinandersetzungen mit den \nBassidj in Isfahan am November 2000 politisch verfolgt zu werden, kann ihm nicht \ngefolgt werden. Sein diesbezügliches Vorbringen ist nicht glaubhaft.\n\n25\n\nEs obliegt den Asylsuchenden, die Voraussetzungen für ihre Anerkennung \nglaubhaft zu machen. Sie müssen in Bezug auf die in ihre eigene Sphäre fallenden \nEreignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, \nihren Anspruch auf Asylanerkennung lückenlos zu tragen. An der Glaubhaftmachung \nvon Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn die Asylsuchenden im Laufe des \nVerfahrens unterschiedliche Angaben machen und ihr Vorbringen nicht auflösbare \nWidersprüche enthält, wenn ihre Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf \nGrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft \nerscheinen oder sie ihr Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigern, \ninsbesondere, wenn sie Tatsachen, die sie für ihr Asylbegehren als maßgebend \nbezeichnen, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren \neinführen.\n\n26\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe ist das Gericht nicht zu der Überzeugung \ngelangt, dass der Kläger glaubhaft gemacht hat, sein Heimatland wegen \neingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen zu haben. \nSein Vorbringen enthält eine Reihe von Widersprüchen und Ungereimtheiten -\n insbesondere auch gegenüber den Darstellungen des L1 (2 K 2679/06.A) und des A \n(2 K 2681/06.A) -, die in ihrer Gesamtheit von derartigem Gewicht sind, dass sie der \nGlaubhaftmachung entgegen stehen.\n\n27\n\nZunächst fällt auf, dass der Kläger immer dann, wenn er von sich aus im \nZusammenhang von den Ereignissen im Iran berichten soll, außerordentlich einsilbig \nund kurz angebunden reagiert und sich auf wenige Sätze beschränkt. Dies lässt sich \ndem Anhörungsprotokoll des Bundesamtes genauso entnehmen wie seinem \nVerhalten während der mündlichen Verhandlung. Derart knappe Angaben hat das \nGericht bisher trotz jahrelanger Asylerfahrung den Iran betreffend in dieser Form bei \nanderen Asylsuchenden noch nicht feststellen können. In der Regel sind solche \noberflächlichen, detailarmen Darstellungen ein gewichtiges Indiz für ein lediglich \nerfundenes Vorbringen.\n\n28\n\nDiesen ersten Eindruck bestätigen eine Reihe von Widersprüchen zwischen den \nAusführungen des Klägers beim Bundesamt, im Rahmen seines Klagevorbringens \nund gegenüber den Angaben, die er in der mündlichen Verhandlung machte. \n\n29\n\nSo heißt es im Schriftsatz vom 8. August 2002, es seien am Tag nach der \nAnkunft sechs Männer in zwei Autos unterwegs gewesen, um sich die Stadt Isfahan \nanzuschauen. Der Kläger berichtete vor Gericht hingegen von acht Personen. \nWeitere Widersprüche betreffen den zeitlichen Ablauf der Vorgänge bei der \nDemonstration. Beim Bundesamt meinte der Kläger, als sie zu der Demonstration \nhinzugekommen seien, hätten sich dort schon Sicherheitskräfte aufgehalten und es \nhabe bereits erste Prügeleien gegeben. Bei Gericht sprach er demgegenüber von \neiner Zeitspanne von 20 bis 40 Minuten oder auch etwas weniger, bis die \nGewalttätigkeiten eingesetzt hätten; jedenfalls seien zu dem Zeitpunkt, zu dem sie \nausgestiegen seien, noch keine gewaltsamen Auseinandersetzungen festzustellen \ngewesen. Uneinheitlich sind ferner die Angaben zum Zeitpunkt der Festnahme \nzweier Freunde. Beim Bundesamt trug der Kläger hierzu vor, man habe \nSicherheitskräften die Waffen abgenommen, nachdem diese zwei von ihnen \nfestgenommen hätten, habe die Waffen weggeworfen und sei geflohen. \nDemgegenüber heißt es in der mündlichen Verhandlung, die beiden Fahrer, D und I, \nseien erst nach den Auseinandersetzungen mit den Bassidj verhaftet worden, als \nman sich schon auf der Flucht befunden habe und diese beiden bei ihren \nabgestellten Fahrzeugen eingetroffen seien. Ein weiterer deutlicher Widerspruch \nbetrifft die beiden Autos, mit denen man durch Isfahan gefahren sei. Nach dem Inhalt \nder Klagebegründung gehörte eines der beiden Fahrzeuge einem der \nfestgenommenen Gäste aus Teheran, das andere aber der Familie des Bräutigams \naus Isfahan, die es nach den Ereignissen ungefährdet wieder habe an sich nehmen \nkönnen. Bei Gericht gab der Kläger hierzu eine ganz andere Version ab. Er erklärte, \nes habe sich bei den Fahrzeugen um diejenigen gehandelt, mit denen man am \nVortag aus Teheran angereist sei. Niemand wisse, was mit den beiden Autos \ngeschehen sei, auch die Familien der beiden Fahrer wüssten nichts. Widersprüchlich \nsind ferner die Angaben zu der Frage, ob es nach der Demonstration Kontakt mit der \nHochzeitsgesellschaft gab, die ja zur abendlichen Feier mit dem Kläger und seinen \nFreunden rechnete. In der Klageschrift wird dies bejaht (Anruf der Flüchtenden, die \ndringend gebeten worden seien, nicht zurückzukehren), in der mündlichen \nVerhandlung verneint (hatten Angst, Kontakt zur Hochzeitsgesellschaft in Isfahan \naufzunehmen). Schließlich gibt es unterschiedliche Angaben zur Rückreise nach \nTeheran, die ausweislich der Klageschrift in einem von der Hochzeitsgesellschaft \ngeliehenen Wagen erfolgte, nach den Erläuterungen des Klägers vor Gericht aber in \neinem Ferntaxi von einem Terminal aus.\n\n30\n\nNeben diesen Widersprüchen, die sich bereits aus den unterschiedlichen \nAngaben des Klägers innerhalb seines Verfahrens ergeben, ist sein Vorbringen in \neiner Reihe von zentralen Punkten zudem nicht mit den Schilderungen von L1 und A \nin Einklang zu bringen. Diese beiden, die nach ihren Angaben mit dem Kläger von \nTeheran zu der Hochzeit nach Isfahan gefahren sind, dort dieselbe Demonstration \nerlebt haben und gemeinsam mit ihm geflohen sind, sind am heutigen Tage in den \nParallelverfahren 2 K 2679/06.A und 2 K 2681/06.A ebenfalls durch das Gericht in \nAnwesenheit u.a. der Prozessbevollmächtigten des Klägers angehört worden. Deren \nAnhörung war auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. \n\n31\n\nL1 etwa hat abweichend von den Angaben des Klägers erklärt, an der \nStadtbesichtigung in den beiden Autos und der sich anschließenden Teilnahme an \nder Demonstration hätten nicht acht, sondern nur fünf bzw. sechs Personen \nteilgenommen. Ein wesentlicher Unterschied besteht auch in den Schilderungen, \nweshalb man angehalten habe und ausgestiegen sei. Nach den Angaben von L1 \nhaben die sechs Personen in den beiden Fahrzeugen nicht - wie dies der Kläger \nzuvor angegeben hatte - wegen der zuvor vom Auto aus gesehenen Demonstration \nangehalten. Vielmehr habe man die Autos abgestellt und sei ausgestiegen, um sich \nin zwei Gruppen zu Fuß weitere Sehenswürdigkeiten anzuschauen. Nach einer \nhalben Stunde habe man sich an der Si-o-Se-Pol-Brücke treffen wollen. Erst, \nnachdem man sich zu Fuß der Brücke genähert habe, habe man die Demonstration \ndort bemerkt. Zudem sind beider Angaben nicht miteinander in Einklang zu bringen, \nsoweit es um das Wegwerfen der den Bassidj entwendeten Waffen geht. L1 hat \nvorgetragen, er habe das Gewehr in den Fluss geworfen, der drei bis vier Meter von \nder Demonstration entfernt gewesen sei. Demgegenüber hat der Kläger erklärt, der \nFluss habe sich etwa 400 m vom Ort der Demonstration befunden, da sich \ndazwischen eine Wiese erstreckt habe. Auch habe von seiner Gruppe während der \nFlucht niemand Waffen in den Händen getragen.\n\n32\n\nAuch A hat in seiner mündlichen Verhandlung zum Teil andere Angaben \ngemacht als der Kläger. Das betraf etwa die Besichtigungsfahrt mit den Autos in \nIsfahan. Nach den Ausführungen des Klägers fanden während der Fahrt immer \nwieder Zwischenstopps statt, bei denen öfter die Plätze gewechselt wurden. \nDemgegenüber erklärte A, er sei sich sicher, dass unterwegs die Autobesatzungen \nnicht gewechselt hätten. Auch führte er weiter aus, man sei aus östlicher Richtung \nkommend zunächst an der Brücke vorbeigefahren und habe die Fahrzeuge dann erst \nam Straßenrand abgestellt. Der Kläger hingegen machte in Verbindung mit der in der \nSitzung gefertigten Skizze deutlich, man sei aus westlicher Richtung gekommen. \nErhebliche Widersprüche gibt es auch zum Kerngeschehen des Asylvorbringens, \nnämlich zu den körperlichen Auseinandersetzungen mit den Bassidj. Der Kläger \nbeschrieb den Bassidj, den er niedergeschlagen haben will, als etwa 20 bis 21 Jahre \nalt und von normaler Statur, während er nach den Angaben von A 16 bis 17 Jahre alt \nund dünn war. Vor allem hat nach seinen Ausführungen ein anderer Bassidj den \nKläger gleichzeitig von hinten festgehalten, woraufhin die Freunde dem Kläger zur \nHilfe gekommen seien. Der Kläger selbst dagegen erwähnt mit keinem Wort, dass er \nfestgehalten worden ist, und bestreitet, dass ihm jemand zur Hilfe gekommen sei, \nweil alle mit eigenen Dingen beschäftigt gewesen seien. Außerdem widersprechen \nsich die Aussagen beider in der Frage, was nach der Schlägerei mit den „erbeuteten\" \nWaffen passiert ist. Diese sind nach dem Vorbringen des Klägers zu Boden gefallen \nund auf der Flucht nicht mitgenommen worden. A dagegen führte aus, sie hätten \nbeide Waffen mitgenommen.\n\n33\n\nBei all diesen Widersprüchen verkennt das Gericht nicht, dass sie ein Geschehen \nbetreffen, das mehr als fünf Jahre zurückliegt. Hierbei handelt es sich um eine \nZeitspanne, in der die Erinnerung an „normale\" Geschehensabläufe verblasst. \nVorliegend ist indes in Rechnung zu stellen, dass es um den Kernbereich des \nAsylvorbringens geht, der unmittelbare Auslöser des Verlassens des Heimatlandes \ngewesen sein soll und für die Flüchtenden daher einschneidende Bedeutung hat. \nSchon deshalb stellt es ein für den Kläger und seine Freunde/Verwandten \nherausragendes Ereignis dar, das sich besonders einprägt. Dieser Umstand gleicht \nden langen Zeitablauf bis zur gerichtlichen Anhörungen aus. Desweiteren wird bei \nden Angaben des L1 berücksichtigt, dass dieser unter einer paranoiden Psychose \nleidet. Dies hat sich jedoch - soweit erkennbar - lediglich dahin ausgewirkt, dass er \nbei seinen Aussagen mehrfach blockierte und angab, sich nicht mehr erinnern zu \nkönnen. Soweit er aber Ausführungen gemacht hat, waren sie flüssig, \nzusammenhängend und zum Teil sogar von ihm mit dem Hinweis versehen, dies \noder jenes genau zu wissen. Es besteht daher kein Anlass, seine Aussagen - soweit \nsie erfolgt sind - bei der Frage der Glaubhaftigkeit nicht zu verwerten. \n\n34\n\nNach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Vorbringen \ndes Klägers nicht gefolgt werden kann und dieser nicht aufgrund politischer \nVerfolgung aus dem Iran ausgereist sind. \n\n35\n\nAuch die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers für die monarchistische \nOrganisation C.P.I. führen nicht zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG. Sie reichen für die Annahme einer Verfolgung nach Rückkehr in \nden Iran nicht aus. Für die Annahme einer Verfolgung im Fall der Rückkehr reicht \nnicht jede öffentlich zur Schau getragene Kritik, sondern nur ein nach außen hin in \nexponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtes Auftreten aus. \nAusgangspunkt für die hiernach notwendige Differenzierung zwischen \nunbeachtlicher, öffentlich zur Schau getragener Kritik einerseits und beachtlichem \nexponiertem Auftreten in der Öffentlichkeit für eine regimefeindliche Organisation \nandererseits bildet die Erkenntnis, dass der iranische Geheimdienst in der \nBundesrepublik Deutschland die regimefeindlichen/regimekritischen Aktivitäten \niranischer (Exil-) Organisationen intensiv beobachtet und sich bemüht, die Mitglieder \nund/oder Anhänger dieser Organisationen sowie die Teilnehmer von \nDemonstrationen oder sonstigen öffentlichen Aktionen zu fotografieren und zu \nerfassen. Indes kann nicht jeder in irgendeiner Weise exilpolitisch tätige Iraner \nnamentlich erfasst werden. Vor allem aber ist in Rechnung zu stellen, dass den \niranischen Behörden gerade auf Grund ihrer intensiven Beobachtungen bewusst ist, \ndass ein nach außen zum Ausdruck gebrachtes politisches Engagement vielfach \nnicht wirklich ernsthaft ist und nur zur Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren an \nden Tag gelegt wird. Angesichts dessen werden die iranischen Stellen die \nschwierigen und aufwändigen Ermittlungen zur Identifizierung von iranischen \nAsylsuchenden auf die diejenigen Personen beschränken, die auf Grund besonderer \nUmstände über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen \nexilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten \nentwickelt haben, die den jeweiligen Iraner aus der Masse der mit dem Regime in \nTeheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen \nRegimegegner erscheinen lassen. Dies schließt es nach der ständigen \nRechtsprechung des erkennenden Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen von vorneherein aus, der - üblichen - Mitgliedschaft \niranischer Asylsuchender in Exilorganisationen von im Iran verbotenen \noppositionellen Parteien, der Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisationen, \nder Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen \nvon Plakaten und sowie Rufen von Parolen, der Teilnahme an sonstigen \nregimekritischen Veranstaltungen, der - ebenfalls typischen - Betreuung von \nBüchertischen und dem Verteilen von Informations- und Propagandamaterial in \nFußgängerzonen eine Bedeutung für die Feststellung einer Verfolgungsgefahr \nbeizumessen. Hieran ändert auch die mehrfache Teilnahme an Demonstrationen \nnichts, da die Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten allein nicht zu \neiner Qualitätsänderung der Gesamtaktivität führt. Gerade der, der über einen \nlängeren Zeitraum im Rahmen zahlreicher Veranstaltungsteilnahmen nach außen hin \ndeutlich macht, dass er lediglich „dabei ist\", liefert gegenüber dem iranischen \nNachrichtendienst den Beweis, dass von ihm allenfalls Unzufriedenheit, nicht aber \n- gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen - eine ernst zu nehmende Gefahr \nfür das Mullah-Regime in Teheran ausgeht. \n\n36\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger nicht zu den Personen zu \nzählen, die wegen eines exponierten Auftretens für eine gegen das Regime \neingestellte Organisation den iranischen Sicherheitsbehörden als ernsthafte Gefahr \nerschiene. Die von ihm ausgeübten exilpolitischen Tätigkeiten für eine \nmonarchistische, dem iranischen Regime feindlich gesinnte Gruppierung führen nicht \nzur Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehenden Gefährdung im \nFalle einer Rückkehr in den Iran. Seine Aktivitäten, nämlich die Mitgliedschaft in der \nConstitutionalist Party of Iran (C.P.I.), die bloße Teilnahme an verschiedenen \nDemonstrationen und Veranstaltungen, die Mitwirkung an Informationstischen und \ndas Verteilen von Informationsschriften, gehen nicht über den Rahmen \nmassentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischen Protests \nhinaus. Eine herausgehobene Position nimmt er nicht ein.\n\n37\n\nSchließlich ergibt sich für den Kläger die beachtliche Gefahr einer politischen \nVerfolgung bei einer Rückkehr in den Iran auch nicht aufgrund der Stellung des \nAsylantrages in der Bundesrepublik Deutschland. Es ist bereits nicht ersichtlich, \nwoher die iranischen Stellen hierüber Kenntnis erlangt haben sollen. Zudem führt die \nAsylantragstellung als solche - auch in Verbindung mit einem langjährigen \nAuslandsaufenthalt - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer politischen \nVerfolgung im Iran. Dies zeigt bereits die hohe Anzahl von in den vergangenen \nJahren abgelehnten und rückgeführten Asylbewerbern, die im Iran ein normales \nLeben führen, \n\n38\n\nvgl. die insoweit seit Jahren gleich lautenden Lageberichte des Auswärtigen \nAmtes, zuletzt Lagebericht vom 24. März 2006, IV 2 a); Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 8. April 2002 (415), Seite 6; ai, Stellungnahme vom \n16. Juni 1998 (98.065); st. Rspr., vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. April 1992 \n- 16 A 1193/91.A - und Beschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -; VGH Bad.-\nWürtt., Urteil vom 29. Oktober 1992 - A 14 S 725/91 -.\n\n39\n\nDer Kläger kann sich des Weiteren nicht erfolgreich auf Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG berufen. Hiernach darf ein Ausländer nicht in \neinen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr der Folterung \nbesteht (Abs. 2) oder in dem er wegen einer Straftat gesucht wird und für ihn deshalb \ndie Gefahr der Todesstrafe besteht (Abs. 3). Begehrt ein Staat die Auslieferung oder \ndie mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundene Festnahme des \nAusländers, darf dieser bis zur Entscheidung über die Auslieferung ebenfalls nicht \nabgeschoben werden (Abs. 4). Außerdem ist die Abschiebung unzulässig, wenn die \nKonvention vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten dies vorschreibt (Abs. 5) oder wenn im \nAbschiebungsland für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit besteht, der die Bevölkerung oder der Bevölkerungsgruppe, der \nder Ausländer angehört, nicht allgemein ausgesetzt ist (Abs. 7). \n\n40\n\nAnhaltspunkte für das Vorliegen solcher Abschiebungsverbote bestehen nicht. \n\n41\n\nSchließlich ist die Klage unbegründet, soweit sie auf Aufhebung von Ziffer 4 des \nBescheides gerichtete ist, weil Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung \nrechtlich nicht zu beanstanden sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten \nverletzen. Diese beruhen auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit \n§§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG (§§ 50, 51 Abs. 4 AuslG a.F.).\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b \nAsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. \n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271476","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-27/2-k-2676-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271476","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271476","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-27/2-k-2676-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271476","retrieved":"2026-07-09 02:41:48.648186+00:00"}}