{"status":"available","doknr":"OLD271479","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0627.18L1125.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-06-27","aktenzeichen":"18 L 1125/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die\nNichtschüler-Abiturprüfung durch Anberaumung einer mündlichen Prüfung im Fach\nGeschichte vorläufig fortzuführen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu ¾ und die Antragsgegnerin zu\n¼.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe: \n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung\naufzugeben, dem Fachprüfungsausschuss Französisch\naufzugeben, die vom Antragsteller am 8. Juni 2006 im Rahmen\nder Nichtschüler-Abiturprüfung durchlaufene mündliche\nPrüfung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts\nvorläufig erneut zu bewerten,\n\n4\n\nhilfsweise,\n\n5\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung\naufzugeben, dem Fachprüfungsausschuss Französisch\naufzugeben, mit dem Antragsteller vorläufig eine erneute\nmündliche Prüfung im Fach Französisch durchzuführen,\n\n6\n\nhilfsweise,\n\n7\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung\naufzugeben, die Nichtschüler-Abiturprüfung durch\nAnberaumung einer mündlichen Prüfung im Fach Geschichte\nvorläufig fortzuführen und dem Antragsteller ein vorläufiges\nAbiturzeugnis auszustellen,\n\n8\n\nhat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist er\nunbegründet.\n\n9\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung\nzur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges\nRechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dazu sind gemäß §\n123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu\nschützende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der einstweiligen\nRegelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, d.h. mit einer Wahrscheinlichkeit\ndarzutun. Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung, wie hier, die Hauptsache -\nwenn auch nur vorläufig - vorweg, sind an die Prognose der Erfolgsaussichten in der\nRegel besondere Anforderungen zu stellen. Denn mit dem Antrag auf einstweilige\nAnordnung darf grundsätzlich nicht etwas begehrt oder zugesprochen werden, was\nals Vorgriff auf den im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch\nanzusehen ist. Sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs als offen\neinzustufen, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. Dabei müssen gewichtige\nAnhaltspunkte dafür sprechen, dass das Rechtsmittel in der Hauptsache erfolgreich\nsein könnte. Aufgrund der hohen Bedeutung der durch die Entscheidung über die\nZulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung betroffenen Grundrechte und des\nGebotes der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art.\n19 Abs. 4 GG) ist hierbei auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach\nMöglichkeit zur Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache eine\neingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der glaubhaft gemachten\nTatsachen vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.07. 1996, 1 BvR 638/96). Auch\nin diesem Rahmen ist jedoch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes\nlediglich eine summarische Prüfung geboten und möglich. \n\n10\n\nAusgehend von vorstehenden Grundsätzen ist der auf vorläufige Neubewertung\ngerichtete Antrag - ungeachtet dessen, ob man den Antrag mit Blick auf die\nBedenken, welche an der Durchführbarkeit einer vorläufigen Neubewertung im\ngerichtlichen Eilverfahren bestehen, bereits für unzulässig hält -\n\n11\n\nvgl. VG Dresden, Beschluss vom 22. Juli 1998 - 5 K 1705/98 -\n\n12\n\njedenfalls unbegründet. \n\n13\n\nEin Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht worden. Insbesondere ist\neine Rechtswidrigkeit des staatlichen Handelns nicht erkennbar. Denn ein\nBewertungsfehler geht aus der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des\nAntragstellers vom 10. Juni 2006 nicht hervor. Sein Vorbringen im Wege der\neidesstattlichen Versicherung, er habe sich am Prüfungsgespräch beteiligt und auch\nbrauchbare Antworten gegeben bzw. auf die meisten Fragen habe antworten\nkönnen, beschränkt sich auf die Darstellung seiner Sichtweise vom Prüfungsablauf.\nSoweit er angibt, er habe sich insbesondere zu Urlaubsaktivitäten sowie\nMöglichkeiten des alpinen Tourismus und Problemen der Großstadt geäußert, wird\nein konkreter Bewertungsfehler, auf den das Bewertungsergebnis kausal\nzurückzuführen wäre, \n\n14\n\nOVG NRW, Beschluss vom 26. März 2002 - 19 A 3042/02 -,\n\n15\n\nnicht ansatzweise substantiiert dargestellt. Ein solcher lässt sich im übrigen\nweder der Stellungnahme der Prüfungskommission vom 22. Juni 2006 noch der\nschriftlichen Notenbegründung vom 8. Juni 2006 entnehmen.\n\n16\n\nDer auf erneute Durchführung der Französischprüfung gerichtete Antrag ist\nebenfalls unbegründet. Ein entsprechender Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft\ngemacht.\n\n17\n\nEine Wiederholung des Prüfungsverfahrens kommt grundsätzlich dann in\nBetracht, wenn die Leistungserbringung verfahrensfehlerhaft erfolgte, die\nPrüfungsbehörde für diesen Verfahrensfehler verantwortlich ist und der\nVerfahrensfehler wesentlich ist, d. h. nicht mit der nötigen Sicherheit ausgeschlossen\nwerden kann, dass die Verfahrensfehlerhaftigkeit sich auf das Prüfungsergebnis\nausgewirkt hat, § 46 VwVfG.\n\n18\n\nVgl. Hess. VGH, Beschl. v. 30. März 1995-6 TG 3364/94; Niehues, Bd 2\n< Prüfungsrecht >, 3. Aufl., Rn 284; BVerwG, Beschl. v. 04.02.1991 - 7 B 7/91 -\nBuchholz 421.0 Prüfungswesen, Nr. 283 = DÖV 1991, 808; Beschl. v. 03.04.1997\n- 6 B 4/97 - Buchholz 421.0, Nr. 379 u. Urt. v. 06.07.1979 - 7 C 26/76 - DVB11980,\n482; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.08.1992 - 9 S 1871/ 92). \n\n19\n\nVon der Wesentlichkeit eines Verfahrensfehlers ist dann auszugehen, wenn es\nmöglich erscheint, dass der Prüfungskandidat bei Beachtung der ihn begünstigenden\nVerfahrensvorschriften oder allgemeinen Verfahrensgrundsätze ein besseres\nPrüfungsergebnis in der verfahrensfehlerhaft durchgeführten Prüfung erreicht hätte.\n\n20\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass die Prüfungskommission bei der Erbringung der\nPrüfungsleistung des Antragstellers im Fach Französisch verfahrensfehlerhaft\ngehandelt hat. Ein solcher Verfahrensfehler ist auch nicht glaubhaft gemacht\nworden.\n\n21\n\nDie Antragsgegnerin ist jedoch gehalten, mit dem Antragsteller vorläufig die\nmündliche Prüfung im Fach Geschichte fortzuführen. Der Antragsteller hat einen\nAnordnungsgrund dergestalt glaubhaft gemacht, dass angesichts der bis zum 15. Juli\n2006 laufenden Anmeldefrist für die Aufnahme eines Studiums (bzw. der bis zum 31.\nJuli 2006 für \"Neuabiturienten\" laufenden Nachfrist, vgl. www.zvs.de) und der im\nFalle der Fristversäumung drohenden Ausbildungsverzögerung eine möglichst\nrasche Entscheidung geboten ist. \n\n22\n\nEin Anordnungsanspruch ist insofern glaubhaft gemacht, als der Abbruch der\nAbiturprüfung am 8. Juni 2006, der hier auf die Regelung des § 16 Abs. 7, 2.\nHalbsatz PO-NSchA zurückzuführen sein dürfte, erheblichen verfassungsrechtlichen\nBedenken begegnet, wie sich nicht zuletzt aus den bei dem OVG NRW geführten\nVerfahren 19 B 1308/05 und 19 B 1597/05 sowie den dort in Bezug genommenen\nEntscheidungen,\n\n23\n\nBeschlüsse des VG Dresden vom 22. Juli 1998 - 5 K 1705/98 - und 8. August\n2001 - 5 K 1571/01 -, VG Potsdam, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 5 L 967/00 -\nOVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Februar 1997 - 2 L 52/96 -, s. auch\nNiehues, Schul- und Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rn. 550,\n\n24\n\nergibt. Eine abschließende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit ist jedoch im\nRahmen des Eilverfahrens weder möglich noch geboten, so dass die\nErfolgsaussichten in der Hauptsache als offen einzustufen sind. Das bedeutet, dass\nfür den Antragsteller eine hälftige Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen im\nHauptsacheverfahren besteht, und rechtfertigt die Annahme der Glaubhaftmachung\neines Anordnungsanspruches. Daher ist er vorläufig für die mündliche Prüfung im\nFach Geschichte zuzulassen. \n\n25\n\nIm Hinblick auf den stattgebenden Teil der Entscheidung ist auch eine\nVorwegnahme der Hauptsache zulässig, weil die Nichtfortführung der mündlichen\nPrüfung für den Antragsteller mit einer möglicherweise ganzjährigen Verzögerung der\nAusbildung verbunden wäre, die auch im Falle des Obsiegens in der Hauptsache\nnicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.\n\n26\n\nDer Antragsteller hat jedoch einen Anspruch auf eine Verpflichtung der\nAntragsgegnerin zur Ausstellung eines vorläufigen Abiturzeugnisses auf der Basis\ndes Ergebnisses der noch durchzuführenden mündlichen Prüfung im Fach\nGeschichte nicht glaubhaft gemacht. Ob ihm ein vorläufiges Abiturzeugnis\nauszustellen sein wird, hängt davon ab, ob er mit dem Ergebnis der noch\ndurchzuführenden mündlichen Prüfung im Fach Geschichte die gemäß § 16 Abs. 7,\n1. Halbsatz PO-NSchA erforderliche Mindestpunktzahl von 80 Punkten erreicht. Dies\nsteht gegenwärtig jedoch noch nicht fest. Denn die bisher im zweiten Prüfungsteil\nerreichten - gemäß § 16 Abs. 6 PO-NSchA zu vervierfachenden - Punktzahlen in\nDeutsch (10 Punkte) und Sozialwissenschaften (5 Punkte) liegen mit insgesamt 60\nPunkten noch unterhalb der Mindestpunktzahl. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über\nden Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Eine im Eilverfahren\nmögliche Herabsetzung des Streitwertes kommt hier wegen der mit dem (Hilfs-\n)Antrag begehrten - wenn auch nur vorläufigen - Vorwegnahme der Hauptsache nicht\nin Betracht.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271479","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-27/18-l-1125-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271479","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271479","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-27/18-l-1125-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271479","retrieved":"2026-07-09 02:41:48.920029+00:00"}}