{"status":"available","doknr":"OLD271501","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0626.15L745.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-06-26","aktenzeichen":"15 L 745/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller begehrt vorläufige Regelungen betreffend seine\nEignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Eignungsprüfung).\n\n4\n\nNach seinem Studium der Rechtswissenschaften an der Freien Universität C\nbestand der Antragsteller am 17. Februar 1994 vor dem Justizprüfungsamt in C die\nerste juristische Staatsprüfung. Im Anschluss an die Teilnahme an dem juristischen\nPostgraduiertenstudiengang der H University, X erwarb er den Abschluss eines\nMasters of Laws und wurde am 18. November 1997 durch den Supreme Court of O\nState als \"Attorney and Counselor at Law\" bei allen Gerichten des Bundesstaates O\nzugelassen.\n\n5\n\nAm 7. September 1998 beantragte der Antragsteller bei dem Gemeinsamen\nPrüfungsamt für die Länder Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie\nund Hansestadt Hamburg, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-\nAnhalt und Schleswig-Holstein (Gemeinsames Prüfungsamt) die Zulassung zur\nEignungsprüfung. Den Antrag lehnte das Gemeinsame Prüfungsamt mit Bescheid\nvom 24. November 1998 ab. Die gegen diese Entscheidung erhobene Klage blieb\nvor dem Verwaltungsgericht Berlin erfolglos. Das Rechtsmittelverfahren des\nAntragstellers vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Berlin (7 B 28.05) gegen\ndas Klage abweisende Urteil vom 14. Januar 2003 dauert noch an.\n\n6\n\nAm 15. Juli 2004 wurde der Antragsteller am Supreme Court of F, United L, als\nSolicitor zugelassen. Am 17. November 2004 nahm die Rechtsanwaltskammer des\nLandes Sachsen-Anhalt den Kläger als niedergelassenen europäischen\nRechtsanwalt auf und ließ ihn als Mitglied der Rechtsanwaltskammer bei dem\nAmtsgericht E und dem Landgericht E zu.\n\n7\n\nNachdem der Kläger bei dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz\n(bayerisches Staatsministerium) die Zulassung zur Eignungsprüfung beantragt und\nals Wahlfach für den schriftlichen Prüfungsteil das Fach \"Strafrecht\" sowie als\nWahlfach für die mündliche Prüfung das Fach \"Öffentliches Recht\" bestimmt hatte,\nließ ihn das bayerische Staatsministerium mit Bescheid vom 4. März 2005 zu der\nPrüfung zu. Mit Schreiben vom 16. März 2005 ersuchte der Antragsteller das\nbayerische Staatsministerium um Erlass sämtlicher Prüfungsleistungen. Den\nBefreiungsantrag lehnte das bayerische Staatsministerium mit Bescheid vom\n6. Juni 2005 ab. Den durch das bayerische Staatsministerium angesetzten Terminen\nzur schriftlichen Prüfung am 15. / 16. Juni 2005 blieb der Antragsteller fern.\n\n8\n\nAm 5. Juli 2005 erhob der Antragsteller vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht\nMünchen (M 16 K 05.2415) Klage gegen den Bescheid des bayerischen\nStaatsministeriums vom 6. Juni 2005 über den Nichterlass der Prüfungsleistungen.\nDas Klageverfahren stellte das Gericht mit Beschluss vom 1. Juni 2006 wegen\nNichtbetreibens gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Zuvor hatte das bayerische\nStaatsministerium mit Bescheid vom 29. Juli 2005 die Eignungsprüfung des\nAntragstellers wegen unentschuldigten Fernbleibens von dem schriftlichen\nPrüfungsteil für nicht bestanden erklärt.\n\n9\n\nBereits mit am 12. Juli 2005 eingegangenem Schreiben vom 6. Juli 2005\nbeantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner die Zulassung zur\nEignungsprüfung, wies auf sein beim bayerischen Landesprüfungsamt anhängiges\nPrüfungsverfahren und eine von dort erhaltene schriftliche Mitteilung vom\n30. Juni 2005 über das Nichtbestehen der Prüfung hin, bestimmte erneut die Fächer\n\"Strafrecht\" und \"Öffentliches Recht\" als Wahlfächer für die schriftliche bzw.\nmündliche Prüfung und bat zugleich auch hier um Erlass aller\nPrüfungsleistungen.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 29. Juli 2005 ließ der Antragsgegner den Antragsteller zu der\nEignungsprüfung zu, erließ ihm die schriftliche Prüfung sowohl im Pflichtfach\nZivilrecht als auch im Wahlpflichtfach Strafrecht, lehnte den weitergehenden\nBefreiungsantrag ab und wies darauf hin, dass zur mündlichen Prüfung mit\ngesondertem Schreiben geladen werde. Gegen die ihm versagte Befreiung von den\nmündlichen Prüfungsleistungen erhob der Antragsteller mit dem Antragsgegner am\n6. September 2005 zugegangenem Schreiben vom 30. August 2005 Widerspruch\nund machte wie schon zur Begründung des Befreiungsantrages im Wesentlichen\ngeltend, nach Maßgabe der europäischen Rechtsvorschriften über die Anerkennung\nvon Hochschuldiplomen und die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs sowie den\nnationalen Prüfungsbestimmungen seien ihm sämtliche Prüfungsleistungen zu\nerlassen, weil er die im Rahmen der Eignungsprüfung nachzuweisenden Kenntnisse\ndurch sein Zeugnis über die bestandene erste juristische Staatsprüfung und seine\nberufliche Tätigkeit als \"Attorney at Law\" und \"Solicitor\" bereits nachgewiesen habe.\nNachdem der Antragsteller die Aufforderung des Antragsgegners vom\n25. November 2005 unbeantwortet gelassen hatte, berufliche Tätigkeiten\nnachzuweisen, die einen Rückschluss auf seine Kenntnisse im anwaltlichen\nBerufsrecht und seine Fähigkeiten zum mündlichen Anwaltsvortrag zuließen, wies\nder Antragsgegner mit Bescheid vom 22. Dezember 2005 den Widerspruch des\nAntragstellers gegen die Zulassungsentscheidung vom 29. Juli 2005 zurück, ordnete\ndie sofortige Vollziehung der dort getroffenen Entscheidungen an und lud den\nAntragsteller für den 6. Januar 2006 zur mündlichen Prüfung. Nachdem der\nAntragsteller zur schriftlichen Prüfung nicht erschienen war, erklärte der\nAntragsgegner dessen Eignungsprüfung mit am 25. Januar 2006 zugestelltem\nBescheid vom 23. Januar 2006 für \"erneut\" nicht bestanden.\n\n11\n\nDer Antragsteller hat am 23. Januar 2006 Klage (15 K 329/06) erhoben mit dem\nZiel, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm im Rahmen der Eignungsprüfung auch\ndas Ablegen der mündlichen Prüfung zu erlassen und hilfsweise den Antragsgegner\nzu verpflichten, ihn über den Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen unter\nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Klage hat\nder Antragsteller am 22. April 2006 auf den Prüfungsbescheid des Antragsgegners\nvom 23. Januar 2006 erstreckt, nachdem dieser den gegen diese Entscheidung\nerhobenen Widerspruch mit Bescheid vom 17. März 2006, dem Antragsteller am\n22. März 2006 zugestellt, als nicht begründet zurückgewiesen hatte. Die\nKlagebegehren sind bislang nicht beschieden.\n\n12\n\nDer Antragsteller hat am 21. April 2006 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen\nRechtsschutzes gestellt.\n\n13\n\nSeinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren ergänzend und vertiefend macht\ner geltend, ihm stehe der geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von allen im\nRahmen der Eignungsprüfung zu erbringenden Prüfungsleistungen zu. Dies\nrechtfertige es, ihn schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig von der\nEignungsprüfung freizustellen und ihm eine vorläufige Bescheinigung zur Vorlage bei\nder Rechtsanwaltskammer darüber auszustellen, dass er die zum Bestehen der\nEignungsprüfung erforderlichen Kenntnisse besitze. Auf die Erlaubnis, als\nRechtsanwalt firmieren zu können, sei er zur Abwehr von Gefahren für seine\nwirtschaftliche Existenz angewiesen. Im Geschäftsverkehr erleide er Nachteile\ndadurch, dass er nur als \"Solicitor\" auftreten dürfe, weil diese Berufsbezeichnung\nnicht mit der beruflichen Qualifikation eines Rechtsanwalts gleichgesetzt werde. Im\nÜbrigen sei die Bundesrepublik Deutschland nach dem Europäischen Recht\nverpflichtet, die sich für ihn aus den Vorschriften der Europäischen Union über die\nNiederlassungsfreiheit für Rechtsanwälte ergebenden Rechte effektiv und damit\nrasch umzusetzen.\n\n14\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n15\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung\nbis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten,\n\n16\n\n1. ihn vorläufig von der Eignungsprüfung für\nRechtsanwälte vollständig freizustellen und\n\n17\n\n2.\n\n18\n\n3. ihm - gemäß § 11 Abs. 2 EigPrüfVO in Verbindung mit\n§ 4 Alt. 3 BRAO - eine vorläufige schriftliche Bestätigung\nzur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer darüber, dass\ner die für die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts in\nder Bundesrepublik Deutschland erforderlichen\nKenntnisse gemäß der Verordnung über die\nEignungsprüfung nachgewiesen hat, zu erteilen,\n\n19\n\n4.\n\n20\n\nhilfsweise\n\n21\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweilige Anordnung zu\nverpflichten, vorläufig erneut über die Auswahl eventuell zu\nprüfender Sachgebiete und die Erstreckung einer\nEignungsprüfung auf Sachgebiete unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.\n\n22\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n23\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n24\n\nEr ist der Auffassung, das vorläufige Rechtsschutzgesuch sei mit dem\nHauptantrag bereits unzulässig. Ein Prüfungsverfahren des Antragstellers, in dessen\nRahmen über den Erlass von Prüfungsleistungen befunden werden könne, sei nicht\nanhängig, nachdem die Wiederholungsprüfung des Antragstellers abgeschlossen sei\nund er keinen Antrag auf Zulassung zu einem weiteren Prüfungsversuch gestellt\nhabe. Auch könne die vom Antragsteller begehrte Bescheinigung ihrem Wesen nach\nnicht vorläufig erteilt werden. Im Übrigen sei der Hauptantrag auch unbegründet. Die\nbegehrte Anordnung sei schon nicht dringlich. Das Interesse der Allgemeinheit,\ninsbesondere das Vertrauen der Rechtsschutzsuchenden darauf, dass ein als\nRechtsanwalt firmierender Jurist entsprechende Qualifikationsnachweise erbracht\nhabe, überwiege das Interesse des Antragstellers an der Vermeidung des durch\neinen Verweis auf das Hauptsacheverfahren entstehenden Zeitverlustes. Wie schon\nzur Begründung von Ausgangsentscheidung und Widerspruchsbescheid ausgeführt,\nmacht Antragsgegner weiter geltend, weder Kenntnisse über das Recht für das\nberufliche Verhalten der Rechtsanwälte noch die Fähigkeit zur praktischen\nUmsetzung des deutschen öffentlichen Rechts im juristischen Alltag oder die im\nKurzvortrag zu zeigenden berufspraktischen Fähigkeiten ließen sich durch das erste\njuristische Staatsexamen, die Zulassung als \"Solicitor\" oder den Besuch von\nSeminaren nachweisen. Auch der Hilfsantrag müsse erfolglos bleiben, weil die\nEntscheidung, welche Prüfungsleistungen im Rahmen der Eignungsprüfung zu\nerlassen seien, nicht in seinem Ermessen stehe.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend\nauf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens\n15 K 329/06 und den Inhalt der dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge des\nAntragsgegners Bezug genommen.\n\n26\n\nII.\n\n27\n\nDas Rechtsschutzgesuch bleibt mit Haupt- und Hilfsantrag erfolglos.\n\n28\n\nDer Hauptantrag ist zulässig. Für ihn steht als statthafte Antragsart gemäß § 123\nAbs. 5 VwGO der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1\nS. 2 VwGO zur Verfügung. Dies gilt, obwohl der Antragsgegner seine Entscheidung\nvom 29. Juli 2005, dem Antragsteller die nach § 21 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 des zuletzt\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074) geänderten\nGesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte (EuRAG) vom 9. März 2000\n(BGBl. I S. 182, 1349) im Rahmen der Eignungsprüfung für die Zulassung zur\nRechtsanwaltschaft mündlich zu erbringenden Prüfungsleistungen nicht nach § 40\nAbs. 2 Nr. 6 EuRAG i. V. m. § 5 der zuletzt durch Artikel 2 des vorgenannten\nGesetzes vom 26. Oktober 2003 geänderten Verordnung über Eignungsprüfung für\ndie Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (RAZEignPrV) vom 18. Dezember 1990\n(BGBl. I S. 2881) zu erlassen, in seinem Widerspruchsbescheid vom\n22. Dezember 2005 mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 S. 1\nNr. 4 VwGO) versehen hat. Das Rechtsschutzziel des Antragstellers, nämlich die\nvorläufige Befreiung von solchen Prüfungsleistungen, die das EuRAG für die\nEignungsprüfung im Regelfall vorsieht, und das sich als Erlassbegehren im\nHauptsacheverfahren nur mittels einer Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO)\nverfolgen lässt, ist mit einem Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1\nAlt. 2 VwGO nicht zu erreichen. Die (teilweise) Ablehnung des Befreiungsantrages\nstellt als Versagung einer Begünstigung hier keine Regelung im Sinne des § 80\nAbs. 1 VwGO dar.\n\n29\n\nEntgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners lässt sich dem für die\nsachliche Bescheidung des Hauptantrages erforderlichen Rechtsschutzinteresse\nnicht entgegenhalten, dass die bei ihm durchgeführte (Wiederholungs-)Prüfung\nzwischenzeitlich verwaltungsbehördlich abgeschlossen ist, ohne dass der\nAntragsteller die Zulassung zu einem weiteren Prüfungsversuch beantragt hat. Eines\nneuen Gesuchs um Prüfungszulassung bedarf es zur Begründung des\nRechtsschutzinteresses nicht. Dies gilt, weil das Rechtsschutzgesuch des\nAntragstellers bei verständiger Würdigung seiner Begründung nicht als Gewährung\nvorbeugenden Eilrechtsschutzes der vorläufigen Ausgestaltung eines weiteren\nPrüfungsverfahrens dient. Vom Rechtsstandpunkt des Antragstellers aus gesehen\nbedarf es eines solchen neuen Prüfungsversuchs gerade nicht, weil der\nAntragsgegner ihn auf seinen Zulassungsantrag vom 12. Juli 2005 hin auch von der\nTeilnahme an der mündlichen Prüfung hätte entbinden und ihm das Bestehen der\nEignungsprüfung hätte bescheinigen müssen. Ob dem Antragsteller auf ein künftiges\nGesuch um Zulassung zu einer erneuten Eignungsprüfung deren erfolgreicher\nAbschluss ohne Abnahme einer mündlichen Prüfung zu bescheinigen wäre, ist mithin\nnicht Gegenstand des hier zu entscheidenden Verfahrens.\n\n30\n\nDer danach zwar zulässige Hauptantrag ist in der Sache nicht begründet.\n\n31\n\nGemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige\nAnordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn eine solche\nRegelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese\nVoraussetzungen liegen nicht vor.\n\n32\n\nDer Antragsteller hat schon keinen Regelungsgrund glaubhaft gemacht (§§ 123\nAbs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Ein solcher lässt sich allerdings nicht mit dem\nHinweis darauf verneinen, dass es ihm offen steht, sich zwecks Erhalt einer\nBescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Eignungsprüfung der durch den\nAntragsgegner geforderten mündlichen Prüfung in dem ihm jedenfalls noch\nzustehenden zweiten Versuch zur Wiederholung der Eignungsprüfung (vgl. § 12\nAbs. 1 RAZEignPrV) zu unterziehen. Zwar bedarf es der Inanspruchnahme\nvorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes zur Wahrung eigener Rechte in der Regel\nnicht, wenn einem Prüfling nach einem erfolglos absolvierten Prüfungsversuch in\nzeitlich vertretbarem Abstand die Wiederholung der Prüfung möglich ist,\n\n33\n\nvgl. hierzu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Auflage 2004,\n(Niehues), Rn. 877 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung.\n\n34\n\nDer Verweis auf einen solchen Wiederholungsversuch ist indes dann nicht\nzumutbar, wenn der Prüfling - wie hier - bereits dem Grunde nach die Notwendigkeit\nbestreitet, überhaupt (bestimmte) Prüfungsleistungen erbringen zu müssen. Denn\nanders als in dem Regelfall des Prüfungsrechts, in dem trotz einer erfolglos\nabsolvierten Prüfung feststeht, dass (bestimmte) Prüfungsleistungen für einen Erfolg\nder Prüfung zu erbringen sind, steht hier gerade die Pflicht zur Erbringung der\nPrüfungsleistungen in Streit.\n\n35\n\nGleichwohl fehlt es an einem Grund für die begehrte vorläufige Freistellung von\nPrüfungsleistungen und die Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung über den\nerfolgreichen Abschluss der Eignungsprüfung, weil weder glaubhaft gemacht noch\nsonst ersichtlich ist, dass dem Antragsteller eine entsprechend stattgebende\ngerichtliche Entscheidung überhaupt von Nutzen ist. Der Antragsteller hat nicht\ndargetan, dass er von irgendeiner hierfür zuständigen Stelle im Bundesgebiet bei\nVorlage einer Bescheinigung über das vorläufige Bestehen der Eignungsprüfung zur\nRechtsanwaltschaft zugelassen und es ihm damit vorläufig erlaubt wird, den Beruf\neines Rechtsanwalts auch unter dieser Berufsbezeichnung auszuüben.\n\n36\n\nVgl. zum fehlenden Anordnungsgrund für die begehrte Erteilung eines\nvorläufigen Zeugnisses über das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung\nals Voraussetzung für die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst:\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss\nvom 12. Juli 2002, 14 B 552/01, juris-Nr.: MWRE202011169; vgl. ferner zum\nfehlenden Anordnungsgrund für die begehrte vorläufige Anerkennung einer\nDiplomprüfung als Voraussetzung für die Einstellung in den\nLehramtsvorbereitungsdienst: Beschluss der Kammer vom 25. November 2004,\n15 L 3465/04, n.v.\n\n37\n\n§ 4 Alt. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) knüpft vielmehr den Anspruch\nauf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an das Bestehen der Eignungsprüfung an.\nRechtsvorschriften, die bei einer nur vorläufig bestandenen Eignungsprüfung zur\nRechtsanwaltszulassung - und sei es auch nur vorläufig - verpflichten oder\nberechtigen, enthalten die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht. Dass der\nErhalt einer aufgrund einer vorläufigen Freistellung von Prüfungsleistungen\nausgestellten vorläufigen Bescheinigung über das Bestehen der Eignungsprüfung für\nihn aus anderen Gründen von Vorteil wäre oder sein könnte, hat der Antragsteller\nnicht dargelegt.\n\n38\n\nDer Erlass der begehrten Regelungsanordnung ist auch sonst nicht dringlich.\nNamentlich gilt dies für die vom Antragsteller für den Fall des Ausbleibens einer\nstattgebenden gerichtlichen Entscheidung geltend gemachte Gefährdung seiner\nwirtschaftlichen Existenz. Dieser Vortrag rechtfertigt eine einstweilige Anordnung\nnicht. Dies gilt schon deshalb, weil er auf eine bloße Behauptung beschränkt und\nebenfalls nicht glaubhaft gemacht ist. Abgesehen davon vermag er auch aus\nRechtsgründen die Dringlichkeit einer Regelungsanordnung nicht zu begründen.\n\n39\n\nDem Antragsteller ist es in Übereinstimmung mit der Richtlinie des Rates vom\n21. Dezember 1988 (89/48/EWG) über eine allgemeine Anerkennung der\nHochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen\n(Abl. L 19 vom 24. Januar 1989, S. 16) in der Fassung der Änderungsrichtlinie\n2001/19/EG vom 14. Mai 2001 (Abl. L 206 vom 31. Juli 2001, S. 1) und der durch die\nBeitrittsakte (Abl. L 236 vom 23. September 2003, S. 33) geänderten Richtlinie\n98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur\nErleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen\nMitgliedsstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (Abl. L 77 vom\n14. März 1998, S. 36), nicht verwehrt, zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz\nder beruflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Bundesgebiet nachgehen. Ihm steht\ndie sich aus § 2 Abs. 1 EuRAG ergebende Befugnis zu, in Deutschland unter der\nBerufsbezeichnung des Herkunftsstaates die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nach den\n§§ 1 bis 3 BRAO auszuüben, nachdem er antragsgemäß in die\nRechtsanwaltskammer Landes Sachsen-Anhalt als europäischer Rechtsanwalt\naufgenommen worden ist. Erschwernisse, die sich aus der Tätigkeit unter der\nBerufsbezeichnung des Herkunftsstaates im Geschäftsverkehr möglicherweise\nergeben sowie hieraus eventuell resultierende wirtschaftlich nachteilige Folgen hat\nder europäische Rechtsanwalt schon nach den in den Normen des Rechts der\nEuropäischen Union enthaltenen Wertentscheidungen hinzunehmen. Den\nBestimmungen der Richtlinien 89/48/EWG und 98/5/EG liegt ein Ausgleich der\nwiderstreitenden Interessen an der Umsetzung der Niederlassungsfreiheit im Gebiet\nder Europäischen Union einerseits und dem schützenswerten Vertrauen der\nAllgemeinheit in den einzelnen Mitgliedsstaaten auf die mit dem Recht zur Führung\neines Titels verbundenen fachlichen Qualifikationen andererseits zu Grunde.\n\n40\n\nDie Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ist danach eine reglementierte berufliche\nTätigkeit im Sinne von Artikel 1 Buchst. d) der Richtlinie 89/48/EWG, deren\nAufnahme unter dem Titel, den der Mitgliedsstaat vorsieht, in dem sich der\neuropäische Rechtsanwalt niederlässt, nach dem Willen des europäischen\nRichtliniengebers nicht vorbehaltlos erlaubt ist. Die berufliche Tätigkeit unter der im\nAufnahmestaat geltenden Berufsbezeichnung darf vielmehr auf nationaler Ebene von\ndem Nachweis bestimmter beruflicher Kenntnisse abhängig gemacht werden, der\nunter anderem durch eine Eignungsprüfung (vgl. Artikel 1 Buchst. g) der Richtlinie\n89/48/EWG) oder nach einer dreijährigen beruflichen Tätigkeit (vgl. Artikel 10 der\nRichtlinie 98/5/EG) zu führen ist. Ohne einen solchen Nachweis im Bundesgebiet\nnach den §§ 11 ff. EuRAG (Tätigkeitsnachweis) bzw. den §§ 16 ff. EuRAG\n(Eignungsprüfung) erbracht zu haben, verbleibt es damit entsprechend der durch das\nRecht der Europäischen Union vorgegebenen Wertentscheidung in Deutschland für\neinen Rechtsanwalt mit einem in einem Vertragsstaat erworbenen Zugang zum Beruf\ndes Rechtsanwalts bei den Rechten eines europäischen Rechtsanwalts. Hiermit in\ntatsächlicher Hinsicht bei der Berufsausübung etwa verbundenen Erschwernissen\nfehlt mithin die rechtliche Relevanz. Dass diese Regelungen verfassungsrechtliche\nPrinzipien der Europäischen Union verletzen, weil sie dem europäischen\nRechtsanwalt die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Aufnahmestaat nur unter\nunverhältnismäßigen und damit unzumutbaren Bedingungen erlauben, ist weder\nsubstantiiert dargetan noch sonst zu erkennen.\n\n41\n\nSchließlich ergibt sich kein Regelungsgrund aus dem Verweis des Antragstellers\ndarauf, dass europäisches Recht und namentlich die hier maßgeblichen\nRichtlinienbestimmungen zu Gunsten der Bürger der Europäischen Union notfalls\nunter Inanspruchnahme vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes rasch und effektiv\numzusetzen sind. Abgesehen davon, dass der Antragsteller zeitliche Verzögerungen\nbei der vorläufigen gerichtlichen Klärung der von ihm zur Entscheidung gestellten\nRechtsfragen selbst zu vertreten hat, weil er um die Gewährung vorläufigen\nRechtsschutzes weder gegenüber der durch das bayerische Staatsministerium in\nBayern getroffenen Entscheidung über den Nichterlass von Prüfungsleistungen\nnachgesucht hat noch gegenüber der entsprechenden Entscheidung des\nAntragsgegners im Vorfeld der von ihm anberaumten mündlichen Prüfung, gilt dies,\nweil der vom Antragsteller in Anspruch genommene Rechtsgrundsatz nicht für sich\ngenommen besteht, sondern seinerseits zumindest voraussetzt, dass ihm das im\nHauptsacheverfahren geltend gemachte Recht mit hoher Wahrscheinlichkeit\nzuerkannt werden wird. Dies ist indes hier nicht der Fall. Denn der Antragsteller hat\nnämlich auch keinen Regelungsanspruch glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO,\n920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n42\n\nBei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vieles dafür, dass\ndem Antragsteller der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch auf\nBefreiung von den im Rahmen mündlichen Prüfung zu erbringenden\nPrüfungsleistungen gegen den Antragsgegner nicht zusteht. Die Kammer lässt dabei\noffen, ob der Antragsgegner für die Entscheidung über den Erlassantrag des\nAntragstellers vom 12. Juli 2005 überhaupt zuständig ist. Zwar kann nach § 3 Abs. 1\nRAZEignPrV ein europäischer Rechtsanwalt die Zulassung zur Eignungsprüfung bei\njedem in Deutschland zuständigen Prüfungsamt beantragen. Aus § 1 RAZEignPrV\ni. V. m. den insoweit ergänzend heranzuziehenden Vorschriften des Landes\nNordrhein-Westfalen Vorschriften über die zweite juristische Staatsprüfung folgt aber,\ndass der Antragsgegner einen Bewerber für die Eignungsprüfung zu dieser nicht\nzulassen darf, solange ein Prüfungsverfahren bei einem anderen Prüfungsamt im\nGeltungsbereich des deutschen Richtergesetzes anhängig ist.\n\n43\n\nZur Zulässigkeit derartiger normativer Bestimmungen: vgl. Niehues, a. a. O.,\nRn. 223 auch unter Berufung auf das Urteil vom 18. Februar 1994, 22 A 1400/93,\ndes OVG NRW, das der Kammer nicht vorliegt.\n\n44\n\nOb § 1 RAZEignPrV dabei eine statische Verweisung auf die Vorschriften über\ndie zweite juristische Staatsprüfung enthält,\n\n45\n\nso Schroeder / Federle in Henssler / Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung,\nKommentar, 2. Auflage 2004, zu § 1 RAZEignPrV Rn. 2 unter Berufung auf die\namtliche Begründung des Verordnungsentwurfs, die der Kammer nicht\nvorliegt,\n\n46\n\nbedarf hier keiner Entscheidung, da die vorbezeichnete Zuständigkeitsregelung\nsowohl in der bei Erlass der RAZEignPrV zum 1. Januar 1991 geltenden Fassung\ndes Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen\nVorbereitungsdienst (JAG 1985) in der Fassung der Bekanntmachung vom\n16. Juli 1985 (GV. NRW. S. 522) in den §§ 28, 7 Abs. 2 S. 2 enthalten war als auch\nin dem heute geltenden, zuletzt durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW.\nS. 752) geänderten Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen und den\njuristischen Vorbereitungsdienst (JAG NRW) vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135)\nin den §§ 50 Abs. 5, 6 Abs. 2 S. 2 enthalten ist. Ebenso kann offen bleiben, ob bei\nErlass der durch den Antragsgegner unter dem 29. Juli 2005 getroffenen\nZulassungsentscheidung das durch den Antragsteller zuvor vor dem Bayerischen\nStaatsministerium der Justiz (bayerisches Staatsministerium) angestrengte und zu\ndiesem Zeitpunkt jedenfalls noch nicht bestandskräftig abgeschlossene\nEignungsprüfungsverfahren im Sinne der vorgenannten Zuständigkeitsvorschriften\nnoch \"anhängig\" war und wie sich der Umstand auf die Zuständigkeitsfrage auswirkt,\ndass das Prüfungsverfahren in Bayern, soweit derzeit ersichtlich, durch den dort\nunter dem 29. Juli 2005 vom bayerischen Staatsministerium erlassenen\nPrüfungsbescheid zwischenzeitlich wohl unanfechtbar abgeschlossen ist.\n\n47\n\nEine durch den Antragsgegner in Verkennung seiner Zuständigkeit erfolgte\nZulassung des Antragstellers zur Eignungsprüfung zöge für den Fall seiner\n(fortbestehenden) Unzuständigkeit zwar die Rechtswidrigkeit auch der Entscheidung\nüber den Erlassantrag nach sich. Damit stünde indes zugleich fest, dass ein gegen\nden Antragsgegner gerichteter Befreiungsanspruch des Antragstellers nicht besteht.\nNichts anderes wird aber voraussichtlich gelten, wenn die Zuständigkeitsfrage zu\nGunsten des Antragsgegners zu beantworten wäre. In der Sache dürfte dem\nBefreiungsanspruch des Antragstellers nämlich der Bescheid des bayerischen\nStaatsministeriums vom 6. Juni 2005 entgegenstehen, demzufolge dem Antragsteller\nim Rahmen der Eignungsprüfung keine Prüfungsleistungen erlassen worden sind.\nDiese Entscheidung über die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens, die in\nBestandskraft erwachsen ist, nachdem das gegen sie durch den Antragsteller vor\ndem Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 16 K 05.2415) angestrengte\nKlageverfahren seit dem 1. Juni 2006 eingestellt ist, dürfte den Antragsgegner -\n seine Zuständigkeit für die Abnahme der Prüfung unterstellt - bei unveränderter\nSach- und Rechtslage hinsichtlich der Modalitäten einer dem Antragsteller\nabzunehmenden Eignungsprüfung binden und damit (derzeit) wohl rechtlich daran\nhindern, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller für das in Nordrhein-\nWestfalen fortgesetzte Prüfungsverfahren überhaupt eine Prüfungsleistung zu\nerlassen.\n\n48\n\nAufgrund der bundesrechtlichen Ausgestaltung des Eignungsprüfungsverfahren\nkann der Antragsteller vor dem Antragsgegner nur die in Bayern begonnene\nEignungsprüfung fortsetzen. Wegen der Einheitlichkeit der Prüfung bindet etwa auch\nder Bescheid eines für die Abnahme der Eignungsprüfung zuständigen\nPrüfungsamtes über einen erfolglos abgelegten Prüfungsversuch jedes andere\nPrüfungsamt mit der Folge, dass unter Anrechnung dieses Fehlversuchs eine vor\neinem anderen Prüfungsamt erneut abgelegte Prüfung als Wiederholungsversuch im\nSinne des § 12 Abs. 1 RAZEignPrV zu werten ist. Dementsprechend dürfte auch die\nEntscheidung eines Prüfungsamtes über den Antrag auf Erlass von\nPrüfungsleistungen (§ 5 RAZEignPrV) für die mit weiteren Prüfungsversuchen\ndesselben Prüflings später befassten Stellen rechtlich bindend sein, solange die\nursprüngliche Entscheidung über den (Nicht-)Erlass von Prüfungsleistungen rechtlich\nBestand hat. Ein dem Antragsteller gegen den Antragsgegner zustehender Anspruch\ndarauf, die durch das bayerische Staatsministerium getroffene Entscheidung vom\n6. Juni 2005 über den Nichterlass von Prüfungsleistungen aufzuheben und / oder\nabzuändern, lässt sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht verifizieren.\nDies gilt ungeachtet der Tatsache, dass der Antragsteller entsprechende Anträge\nnicht gestellt und der Antragsgegner dem Erlassgesuch des Antragstellers nicht\n(auch) die Bedeutung eines Antrags nach § 51 VwVfG und / oder § 48 VwVfG\nbeigemessen hat, sowie ohne Rücksicht auf die sich dann auch hier nach § 1\nRAZEignPrV i. V. m. den §§ 28, 7 Abs. 2 S. 2 JAG 1985 bzw. den §§ 50 Abs. 5, 6\nAbs. 2 S. 2 JAG NRW stellende Frage nach der Zuständigkeit des Antragsgegners\nfür die Bescheidung solcher Anträge.\n\n49\n\nDas Verfahren über den Erlass von Prüfungsleistungen ist durch den\nAntragsgegner jedenfalls nicht wieder aufzugreifen. Dem mit einem weiteren\nBefreiungsgesuch etwa verbundenen Antrag nach § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG\nwäre aus Rechtsgründen der Erfolg zu versagen. Die Wiederaufnahmevorschriften\nfinden nämlich keine Anwendung, wenn dem neuerlichen Antrag auf Erlass eines\nbegünstigenden Verwaltungsaktes der Sachverhalt zu Grunde liegt, der im\nUrsprungsverfahren bereits bestandskräftig und damit rechtlich abschließend\ngewürdigt ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der bestandskräftige Verwaltungsakt\nüber den geltend gemachten Anspruch nicht nur für den Zeitpunkt seines Erlasses,\nsondern auch für die Zukunft entscheidet,\n\n50\n\nvgl. hierzu Kopp / Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar,\n9. Auflage 2005 (Kopp / Ramsauer), zu § 51 Rn. 7a, 7b.\n\n51\n\nZwar dürfte es sich bei der Entscheidung über den Erlass von\nPrüfungsleistungen nach § 5 RAZEignPrV nicht um einen Verwaltungsakt mit\nDauerwirkung im eigentlichen Sinne handeln, weil in die Entscheidung, ob und ggf.\nwelche Prüfungsleistungen zu erlassen sind, gemäß § 5 RAZEignPrV unter anderem\nauch durch die Ausübung des Berufs erworbene Kenntnisse einzubeziehen sind, die\nsich durch Zeitablauf ausweiten können. Die Einheitlichkeit des Verfahrens zur\nAbnahme der Eignungsprüfung wird aber nur dann eine erneute Befassung mit\neinem Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen gebieten und rechtfertigen, wenn\nund soweit in ihm Umstände benannt sind, die auf nach bestandskräftigem\nAbschluss des ersten Erlassverfahrens erworbene Kenntnisse im Sinne des § 5\nRAZEignPrV schließen lassen. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand der Kammer\nsind aber die dem Antragsgegner durch den Antragsteller mit dem Erlassgesuch vom\n12. Juli 2005 für eine Befreiung von den Prüfungsleistungen in tatsächlicher Hinsicht\nunterbreiteten Gründe identisch mit denjenigen, die dem an das bayerische\nStaatsministerium gerichteten Erlassantrag vom 16. März 2005 zu Grunde\nlagen.\n\n52\n\nEbenso wenig dürfte eine Verpflichtung des Antragsgegners in Betracht\nkommen, den Bescheid des bayerischen Staatsministeriums vom 6. Juni 2005\ngemäß § 48 VwVfG zurückzunehmen. Die Rücknahme von (bestandskräftigen)\nVerwaltungsakten steht im pflichtgemäßen Ermessen (§ 40 VwVfG) der Behörde.\nEine Rechtspflicht zur Rücknahme eines Verwaltungsaktes ist mithin nur dann\ngegeben, wenn sich jede andere Entscheidung als die Rücknahme des\nVerwaltungsaktes als rechtsfehlerhaft erwiese. Diese Voraussetzung liegt hier aber\nschon deshalb nicht vor, weil es dem Antragsgegner jedenfalls offen steht, die\nRücknahme der durch das bayerische Staatsministerium getroffenen Entscheidung\nermessenfehlerfrei mit der Begründung abzulehnen, dass der Antragsteller die dem\ndortigen Bescheid seiner Ansicht nach anhaftenden Rechtsmängel nicht mit den\nhierfür prozessual zur Verfügung stehenden Mitteln geltend gemacht, sondern das\nKlageverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München unter Verstoß\ngegen seine prozessualen Mitwirkungspflichten nicht betrieben hat.\n\n53\n\nVgl. hierzu: Kopp / Ramsauer, a. a. O., zu § 51 Rn. 6\n\n54\n\nGründe, die den Antragsgegner abweichend hiervon zu einer Rücknahme der\nEntscheidung des bayerischen Staatsministeriums verpflichten könnten, sind\nsubstantiiert weder dargetan noch sonst ersichtlich.\n\n55\n\nBleibt nach allem der Hauptantrag erfolglos, gilt gleiches für den Hilfsantrag. Er\nist allerdings bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehlt das für die Bescheidung des\nhilfsweise zur Entscheidung gestellten Rechtsschutzbegehrens erforderliche\nRechtsschutzinteresse.\n\n56\n\nFür eine Verpflichtung des Antragsgegners, den Antrags vom 12. Juli 2005 auf\nBefreiung von Prüfungsleistungen vorläufig erneut zu bescheiden, ist kein Raum. Der\nPrüfungsversuch des Antragstellers, in dessen Rahmen er den vorgenannten\nErlassantrag gestellt hat, ist durch den Bescheid des Antragsgegners vom\n23. Januar 2006 über dessen Nichtbestehen abgeschlossen, ohne dass der\nAntragsteller bislang bei dem Antragsgegner erneut um Zulassung zur Prüfung\nnachgesucht hätte. Ob der durch den Antragsteller in das Hauptsacheverfahren\n15 K 329/06 einbezogene Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung vom\n6. Januar 2006 der dortigen Überprüfung rechtlich Stand halten wird, bedarf hier\nkeiner Entscheidung. Den Antragsteller damit darauf zu verweisen, bei dem\nAntragsgegner erneut einen Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung zu stellen, ist\nfür ihn nämlich nicht von rechtlich beachtlichem Nachteil. Weder substantiiert\ndargetan noch ersichtlich ist, dass es dem Antragsteller unmöglich oder tatsächlich\nunzumutbar ist, die im Rahmen eines weiteren Prüfungsversuchs auf einen\nentsprechendes Gesuch hin zu treffende Entscheidung des Antragsgegners über\nden (Nicht-)Erlass von Prüfungsleistungen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes\neiner vorläufigen gerichtlichen Kontrolle zuzuführen.\n\n57\n\nAbgesehen davon bliebe einem zulässigen Hilfsantrag aber der Erfolg jedenfalls\nin der Sache versagt. Eine Verpflichtung des Antragsgegners durch das Gericht, den\nAntragsteller im Sinne des § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO über sein Erlassbegehren unter\nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut auch nur vorläufig zu\nbescheiden, steht schon entgegen, dass die dem Antragsgegner nach § 5 S. 1\nRAZEignPrV obliegende Entscheidung eine Rechtsentscheidung ist, die keinen\nRaum für eine Ermessensbetätigung oder die Ausübung einer\nBeurteilungsermächtigung belässt. Im Fall einer rechtlich gebundenen Entscheidung\nist aber für ein (vorläufiges) Neubescheidungsbegehren kein Raum. Im Übrigen\ndürften die vom Antragsteller bei der Auswahl des Prüfungsstoffs monierten Fehler\nals Verfahrenshandlungen gemäß § 44a VwGO keiner isolierten gerichtlichen\nÜberprüfung zugänglich sein und auch in der Sache nicht vorliegen. Jedenfalls bei\nsummarischer Prüfung vermag die Kammer solche \"Verfahrensfehler\" nicht zu\nerkennen. Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Rechtsauffassung dürften die\nRegelungen der §§ 20, 21, 40 Abs. 2 EuRAG i. V. m. den §§ 5 ff. RAZEignPrV\nvielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der\nEuropäischen Gemeinschaften den Vorgaben von Artikel 1 Buchst. g) der Richtlinie\n89/48/EWG genügen. Die Vorschrift verlangt, die als für die Ausübung des\nbetreffenden Berufs unerlässlich angesehenen Sachgebiete und die Modalitäten\neiner Eignungsprüfung festzulegen und zu veröffentlichen, so dass ein potentieller\nPrüfling eine allgemeine Kenntnis von Art und Inhalt der Prüfung, der er sich\ngegebenenfalls unterziehen muss, haben kann.\n\n58\n\nSo: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Urteil vom\n7. März 2002, C-145/99, Rn. 53, zitiert nach juris-Nr.: 6999J0145.\n\n59\n\nDass der damit vorzubeugenden Gefahr, dass der in Artikel 1 Buchst. g)\nUnterabsatz 2 der Richtlinie 89//48/EWG vorgesehene Vergleich zwischen der\nAusbildung, die im Aufnahmestaat verlangt wird, und der bisherigen Ausbildung des\nPrüflings im Einzelfall willkürlich und diskriminierend vorgenommen wird,\n\n60\n\nvgl. hierzu: EuGH, a. a. O.,\n\n61\n\ndurch die vorbezeichneten normativen Regelungen nicht wirksam begegnet ist,\nhat der Antragsteller nicht dargetan. Die vorgenannten Vorschriften legen vielmehr\ndie im Rahmen der Eignungsprüfung allgemein in Betracht kommenden\nPrüfungsleistungen, Prüfungsfächer und Prüfungsgebiete für jeden\nPrüfungsbewerber nachvollziehbar offen. Einer weitergehenden normativen\nKonkretisierung der Prüfungsbestandteile im Hinblick auf etwaige Unterschiede und\nBesonderheiten, die die Ausbildungswege zum Beruf des Rechtsanwalts in den\neinzelnen Ländern der Europäischen Union aufweisen, bedarf es nach der\nRechtsprechung des EuGH mithin nicht. Deshalb dürfte es auch rechtlich nicht zu\nbeanstanden sein, dass die Ausgestaltung der Eignungsprüfung im Einzelfall durch\ndie Entscheidung über einen Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen nach § 5 S. 1\nRAZEignPrV durch das zuständige Prüfungsamt getroffen wird.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des\nStreitwertes beruht auf § 51 Abs. 1 GKG in der Fassung des KostRMoG. Sie trägt\ndem Umstand Rechnung, dass das Rechtsschutzziel des Hauptantrages auf einen\nNachweis über das Bestehen der Eignungsprüfung gerichtet ist. Der Wert eines\nsolchen Rechtsschutzbegehrens ist nach Auffassung der Kammer im\nHauptsacheverfahren mit 10.000,00 Euro zu bemessen, und zwar in Anlehnung an\ndie wertmäßige Bedeutung einer Fortbildungsprüfung,\n\n63\n\nvgl. zur Fortbildungsprüfung, Beschluss der Kammer vom 24. Februar 2006,\n15 K 5913/04.\n\n64\n\nDie Eignungsprüfung ist ebenso wenig eine Prüfung von unmittelbar\nberufseröffnender Wirkung wie die Fortbildungsprüfung,\n\n65\n\nvgl. zu dem im Streitwertkatalog 1996 bereits enthaltenen Begriff der\n\"Sonstigen berufseröffnenden Prüfung\": Verwaltungsgerichtshof München,\nBeschluss vom 12. September 2002, 22 C 02.1513, Neue Zeitschrift für\nVerwaltungsrecht, Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) 2003, 72; i. E. wohl auch\nOVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1997, 19 A 3881/95; Hamburgisches\nOberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. April 1992, Bs VI 32/92, iuris-Nr:\nMWRE115629200,\n\n66\n\nund damit nicht gleichwertig mit einer \"Sonstigen berufseröffnenden Prüfung\", für\ndie nach II. Nr. 36.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit\n2004,\n\n67\n\nNVwZ 2004, 1327 ff.,\n\n68\n\nein Streitwertbetrag von 15.000,00 Euro angemessen ist. Da mit dem Bestehen\neiner Fortbildungsprüfung aber für den Prüfling im Vergleich zu anderen Angehörigen\nseiner Berufsgruppe eine erhebliche Verbesserung seiner Wettbewerbschancen auf\ndem Arbeitsmarkt verbunden ist,\n\n69\n\nvgl. hierzu: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 1999, 1 BvR\n1315/97, NVwZ 1999, 1102,\n\n70\n\nund gleiches auch für die Eignungsprüfung gilt, geht die wirtschaftliche\nBedeutung beider Prüfungen jedenfalls auch über den im Streitwertkatalog unter II.\n36.4 für \"Sonstige Prüfungen\" in Höhe des Auffangwertes von 5.000,00 Euro\nvorgesehenen Streitwertbetrag deutlich hinaus. Der danach für das\nHauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 10.000,00 Euro war hier\nangesichts des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung nur hälftig\nanzusetzen.\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271501","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-26/15-l-745-06","cited_norms":[{"jurabk":"RAZEignPrV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"RAZEignPrV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"RAZEignPrV","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"EuRAG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"EuRAG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EuRAG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"EuRAG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"EuRAG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"EuRAG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"RAZEignPrV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271501","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271501","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-26/15-l-745-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271501","retrieved":"2026-07-09 02:41:50.724241+00:00"}}