{"status":"available","doknr":"OLD271532","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0623.21K888.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-06-23","aktenzeichen":"21 K 888/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Parteien streiten über eine Verpflichtung der Klägerin, das ihr für den \nZeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. September 2005 gewährte Wohngeld in Höhe \nvon 954,- Euro an den Beklagten zurück zu zahlen.\n\n3\n\nDer Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 15. Juli 2004 Wohngeld in \nHöhe von 106,- Euro monatlich für die Zeit von April 2004 bis September 2005. Die \nKlägerin bezog bis Juni 2004 außerdem Leistungen der Grundsicherung. Das \nWohngeld wurde bei der Berechnung der Grundsicherung als Einkommen \nangerechnet.\n\n4\n\nAb dem 1. Januar 2005 erhielt die Klägerin wiederum Leistungen der \nGrundsicherung, und zwar in Höhe von 93,51 Euro monatlich. Dabei wurde das \nWohngeld nicht mehr als Einkommen angerechnet. Zuvor hatte der Beklagte an die \nKlägerin ein Schreiben versandt, in dem er darauf hinwies, dass der Bezug von \nGrundsicherungsleistungen die gleichzeitige Bewilligung von Wohngeld ab dem 1. \nJanuar 2005 ausschließe. Das Wohngeld in Höhe von 106,- Euro wurde gleichwohl \nauch in der Zeit von Januar bis September 2005 in voller Höhe an die Klägerin \nausgezahlt. \n\n5\n\nDie doppelte Zahlung stellte das Wohnungsamt des Beklagten erst fest, als es \nam 15. September 2005 einen entsprechenden Hinweis des Grundsicherungsamtes \nerhielt.\n\n6\n\nMit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. November 2005 teilte der \nBeklagte der Klägerin mit, dass der ihr erteilte Bewilligungsbescheid vom 15. Juli \n2004 seit dem 1. Januar 2005 unwirksam geworden sei. Zugleich forderte er die \nKlägerin auf, die Wohngeldzahlungen für die Monate Januar bis September 2005 in \nHöhe von zusammen 954,- Euro zurück zu zahlen. Er stützte dieses Begehren auf § \n50 SGB X.\n\n7\n\nDagegen erhob die Klägerin am 12. Dezember 2005 Widerspruch. Zur \nBegründung trug sie vor, sie habe die bewilligten Leistungen verbraucht.\n\n8\n\nDen Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit Bescheid vom 2. Februar 2006 \nals unbegründet zurück.\n\n9\n\nDagegen hat die Klägerin am 2. März 2006 die vorliegende Klage erhoben. Zur \nBegründung weist sie darauf hin, sie habe durch eine Bekannte ständigen Kontakt zu \ndem Beklagten gehalten und diesen über alle Umstände informiert. Da sie ihre \nMitwirkungspflichten erfüllt habe, genieße sie Vertrauensschutz.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 16. November 2005 sowie \nden Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 2. \nFebruar 2006 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr nimmt zur Begründung im wesentlichen Bezug auf die angefochtenen \nBescheide.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n18\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 16. November 2005 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO. Die Klägerin muss die ihr zu Unrecht ausgezahlten Wohngeldleistungen für \ndie Zeit von Januar bis September 2005 in Höhe von 954,- Euro an den Beklagten \nzurück zahlen.\n\n19\n\nDas Rückforderungsbegehren findet seine Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 2 SGB \nX. Nach dieser Vorschrift sind Sozialleistungen, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht \nerbracht worden sind, zu erstatten.\n\n20\n\nVorliegend sind die Wohngeldleistungen an die Klägerin ohne Verwaltungsakt \nerfolgt, weil der Bewilligungsbescheid vom 15. Juli 2004 kraft Gesetzes nach § 30 \nAbs. 4 WoGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl I 2005, \n2029) unwirksam geworden ist. Die Vorschrift des § 30 Abs. 4 WoGG ist nach der \nÜbergangsvorschrift des § 40 Abs. 3 Satz 2 WoGG auch auf vor dem 1. Januar 2005 \nergangene Bewilligungsbescheide anzuwenden. \n\n21\n\nDie Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides vom 15. Juli 2004 folgt für die \nZeit ab dem 1. Januar 2005 daraus, dass die Klägerin als Bezieherin von \nGrundsicherungsleistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoGG von dem \ngleichzeitigen Bezug von Wohngeld ausgeschlossen ist. Die Unwirksamkeit der \nBewilligung ergibt sich unmittelbar aus der Vorschrift des § 30 Abs. 4 WoGG und \nmuss dem Betroffenen nur mitgeteilt werden. Eines gesonderten Aufhebungsaktes \nbedarf es nicht. § 50 Abs. 1 SGB X ist damit für das Rückforderungsbegehren nicht \neinschlägig. Vielmehr hat die Rückabwicklung über § 50 Abs. 2 SGB X zu erfolgen. \nDer Vertrauensschutz nach den §§ 45 und 48 WoGG ist zu beachten,\n\n22\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. März 2006 - 12 S 2403/05 -, \njuris-Nr.: MWRE108180600.\n\n23\n\nDie Klägerin kann sich gegenüber der Rückforderung auf Vertrauensschutz \njedoch nicht berufen. \n\n24\n\nDa es sich bei dem Bewilligungsbescheid vom 15. Juli 2004 um einen \nVerwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, der nicht von Anfang an rechtswidrig war, \nsondern erst im Laufe der Bewilligungszeit dadurch unwirksam geworden ist, dass \ndie Klägerin ab dem 1. Januar 2005 gleichzeitig Grundsicherungsleistungen bezogen \nhat, richtet sich der Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Einschlägig ist \nvorliegend die Nr. 4 der Vorschrift. Danach soll ein Sozialleistungsverhältnis für die \nVergangenheit rückabgewickelt werden, wenn der Betroffene wusste oder nicht \nwusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, \ndass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum \nRuhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.\n\n25\n\nNach der Überzeugung des Gerichts hätte die Klägerin erkennen müssen, dass \nihr Wohngeldanspruch nach dem 1. Januar 2005 erloschen war. Ihre diesbezügliche \nUnkenntnis beruht auf grober Fahrlässigkeit, d.h. die Klägerin hat die erforderliche \nSorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, als es ihr verborgen blieb, dass ihr \ndas Wohngeld neben den Grundsicherungsleistungen nicht mehr zustand.\n\n26\n\nMaßgeblich für die Bewertung der Unkenntnis der Klägerin als grob fahrlässig ist \nzunächst der Umstand, dass die Wohngeldstelle des Beklagten an die Klägerin ein \nSchreiben versandt hat, in dem auf die neue Rechtslage zum 1. Januar 2005 \nhingewiesen wurde. Es wurde der Klägerin darin unmissverständlich erläutert, dass \nihr Wohngeldanspruch mit dem 1. Januar 2005 erlöschen würde, wenn sie zu dem \nPersonenkreis gehört, welcher Grundsicherungsleistungen erhält. Hätte die Klägerin \nals gebürtige Niederländerin Probleme beim Verständnis dieses \nAufklärungsschreibens gehabt, so wäre sie verpflichtet gewesen, es sich von \ngeeigneter Seite erläutern zu lassen.\n\n27\n\nDie Klägerin hätte aber auch ohne das richtige Verständnis des \nAufklärungsschreibens erkennen müssen, dass ihr das Wohngeld nicht mehr \nzustand. Durch die gleichzeitige Bewilligung von Wohngeld und \nGrundsicherungsleistungen verfügte die Klägerin ab dem 1. Januar 2005 über \nzusätzliche Einkünfte in Höhe von 93,51 Euro. Dieser Mehrbetrag ist gemessen an \nden gesamten Einkünften der Klägerin so erheblich, dass er nicht unbemerkt bleiben \nkonnte. Es hätte sich der Klägerin aufdrängen müssen, dass mit der Bewilligung \netwas nicht stimmte.\n\n28\n\nUm den Doppelbezug von Sozialleistungen zu erkennen, hätte es außerdem \ngenügt, den Bescheid über die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen vom 1. \nJanuar 2005 gründlich zu studieren. Bei diesem Studium hätte der Klägerin auffallen \nmüssen, dass ihr das Wohngeld - anders als in der Vergangenheit - bei der \nBerechnung der Grundsicherung nicht mehr als Einkommen angerechnet wurde. Da \ndie Klägerin auch schon in der Zeit bis Juni 2004 Grundsicherungsleistungen \nerhalten hatte und ihr dabei das Wohngeld als Einkommen angerechnet worden war, \nwar der Klägerin von Anfang an bekannt, dass beide Leistungen nicht parallel \nbezogen werden können. Sie hätte sich fragen müssen, warum die Anrechnung des \nWohngeldes auf die Grundsicherung ab dem 1. Januar 2005 unterblieb. \n\n29\n\nIn der Gesamtwürdigung ergibt sich, dass es aus der Sicht der Klägerin eine \nVielzahl von Anhaltspunkten dafür gab, dass sie das Wohngeld zu Unrecht erhielt. \nAuch ohne besondere Vorkenntnisse hätte die Klägerin den Doppelbezug von \nLeistungen erkennen müssen. Sie kann deshalb nicht mit Erfolg einwenden, sie habe \ndie Leistungen verbraucht. \n\n30\n\nDie weitere Frage, ob die Klägerin außerdem i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB \nX ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat, bedarf keiner Entscheidung.\n\n31\n\nLiegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X vor, hat die \nRückabwicklung der Bewilligung regelmäßig zu erfolgen. Die Behörde hat eine \ngebundene Entscheidung zu treffen. Eine Ermessensausübung hat nicht zu erfolgen. \nAllein das Vorliegen atypischer Umstände wäre ein Grund, von der Rückabwicklung \nabzusehen,\n\n32\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. November 2001 - 5 C 10/00 -, \njuris, unter Hinweis auf FEVS 53, Seite 303. \n\n33\n\nVon einer atypischen Fallgestaltung ist auszugehen, wenn die Umstände des \nEinzelfalles im Hinblick auf die mit der rückwirkenden Aufhebung verbundenen \nNachteile von den Normalfällen der Tatbestände der Nummern 1 bis 4 des § 48 Abs. \n1 Satz 2 SGB X so signifikant abweichen, dass der Leistungsempfänger in \nbesondere Bedrängnis gerät,\n\n34\n\nvgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 12. November 1985 - 3 RK 45/83 -, juris, \nunter Hinweis auf FEVS 36, Seite 431.\n\n35\n\nDaran fehlt es vorliegend. Obwohl die Klägerin ihren Lebensunterhalt nach wie \nvor aus Grundsicherungsleistungen bestreitet, ist nicht feststellbar, dass sie die \nausgesprochene Rückforderung in Höhe von 954,- Euro in ernste wirtschaftliche \nBedrängnis bringt. Die Forderung kann in angemessenen Raten beglichen werden, \netwa aus dem der Klägerin mit der Grundsicherung bewilligten Mehrbedarf in Höhe \nvon 71,60 Euro monatlich.\n\n36\n\nAuch der Umstand, dass der Beklagte den doppelten Leistungsbezug hätte \nvermeiden können, wenn sich das Grundsicherungsamt und das Wohnungsamt zu \neinem früheren Zeitpunkt über die Bewilligung ins Benehmen gesetzt hätten, führt \nnicht zu der Annahme eines atypischen Falles. Die volle Kenntnis der Behörde von \nden entscheidungserheblichen Tatsachen liegt in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 4 SGB X regelmäßig vor. Selbst wenn die Behörde daraus nicht die richtigen \nKonsequenzen zieht und deshalb fehlerhaft handelt, darf die Leistungsbewilligung \nrückabgewickelt werden, wenn der Leistungsempfänger den Fehler kannte oder \ninfolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Diese Konstellation stellt den Regelfall im \nAnwendungsbereich des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X dar. Ein atypischer \nEinzelfall ist darin nicht zu erkennen.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271532","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-23/21-k-888-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":6},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":4},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271532","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271532","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-23/21-k-888-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271532","retrieved":"2026-07-09 02:41:53.268987+00:00"}}