{"status":"available","doknr":"OLD271531","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0623.15K460.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-06-23","aktenzeichen":"15 K 460/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt \nhaben, wird es eingestellt.\n\nIm Übrigen wird der Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, in dem Bereich des \nGemeindegebietes der Klägerin, der in dem diesem Urteil als Anlage beigefügten \nLageplan mit schwarzem Filzstift umgrenzt ist, mit Ausnahme der geschwärzt \ndargestellten Flächen sowie der „F Straße „ (B 000) und der Straßen „Im G\" und „L1\" \naus Erwerbsgründen Hunde auszubilden und Hundehalter in den Umgang mit \nHunden einzuweisen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.250,-- Euro vorläufig \nvollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin ausgedehnter und zusammenhängender Forst- und \nFreiflächen, die in ihrer Gesamtheit das Gebiet des sogenannten Ier Stadtwaldes \nverkörpern. Der Beklagte ist Inhaber einer gewerblichen Hundeschule mit \nÜbungsplätzen in I, E sowie X und begleitet in Ausübung seines Gewerbes \nHundehalter und Hunde auch auf den Wegen und im freien Gelände des Ier \nStadtwaldes zu Ausbildungs- und Schulungszwecken.\n\n3\n\nDas Gelände des Ier Stadtwaldes erstreckt sich auf der Nordseite der B 000 \nweitflächig nach Norden und wird dort durch den Verlauf der Bundesautobahn A 00, \nim Westen durch die Bundesautobahn A 0 und im Osten im Wesentlichen durch den \ndortigen Verlauf der Gemeindegrenze der Klägerin umfasst. Der gesamte Bereich tritt \nüberwiegend als Forstgelände in Erscheinung, das von dichtem Baumbestand mit \nteils intensivem Kronenschluss geprägt und von zahlreichen Wald- und \nSpazierwegen durchzogen wird. Im Osten öffnet sich der Bereich zu einem \nausgedehnten Wiesen- und Weidegelände, an das sich im Norden jenseits der \nHofstelle „L1\" ein mit Rasen begrünter Segelflugplatz anschließt, der seinerseits im \nNorden, Westen und Osten von Forstflächen umgeben ist. \n\n4\n\nAuf der Südseite der B 000 setzt sich der Bereich des Ier Stadtwaldes weit in \nsüdlicher Richtung fort und wird im Westen und Süden durch ausgedehnte \nSiedlungsbereiche und nach Osten durch das Gemeindegebiet der Stadt I1 \numschlossen. Der unmittelbar südlich an die B 000 angrenzende Bereich stellt sich \nals Wiesen- und Weidegelände dar, durch das verschiedene Waldwege führen. Nach \nSüden hin steigt das Gelände hügelartig zu einer kuppelartigen Anhöhe an, dem \nsogenannten „T1\". Auf dem Geländestreifen zwischen der B 000 und dem T1 hat die \nKlägerin zur Entlastung des südlich davon gelegenen Naturschutzgebietes eine \nTeilfläche als Hundewiese für den freien Auslauf von Hunden zur Verfügung gestellt. \nNördlich davon befindet sich unmittelbar an der B 000 ein Parkplatz und westlich \ndavon ein eingezäuntes Vereinsgelände des Vereines für Deutsche Schäferhunde \nOG I e.V., an das sich nach Süden und Westen ausgedehnte Forstflächen \nanschließen. Ebenso sind die Freiflächen südlich des T1 von weiträumigem \nForstbestand gekennzeichnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Ier Stadtwaldes, \nseiner Lage und wegemäßigen Erschließung wird auf das bei den Gerichtsakten \nbefindliche Kartenmaterial Bezug genommen.\n\n5\n\nIm einschlägigen Landschaftsplan des Kreises N ist der Bereich teilweise als \nNaturschutzgebiet und im übrigen als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Im \nEinzelnen wird auf die diesbezüglichen Ausweisungen im „Ausschnitt aus der \nRaumeinheit D für den Bereich der Stadt I\" der einschlägigen Entwicklungs- und \nFestsetzungskarte des vorerwähnten Landschaftsplanes verwiesen.\n\n6\n\nDie Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 26. Oktober 2001, \n29. April 2002, 4. Februar 2003, 25. Februar 2003 und zuletzt 9. Mai 2003 auf, eine \ngewerbliche Nutzung des Ier Stadtwaldes und der angrenzenden \nlandwirtschaftlichen Freiflächen zu Schulungszwecken von Hundehaltern und \nHunden einzustellen. Ferner legte die Klägerin ihrem Schreiben vom 9. Mai 2003 \neine vorgefertigte schriftliche Unterlassungserklärung bei, nach der sich der Beklagte \nzur Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in \nHöhe von 6.000 Euro unter Ausschluss der Einrede des \nFortsetzungszusammenhanges verpflichten sollte, auf dem Gelände des Stadtwaldes \nI und der angrenzenden Grünfläche zu Erwerbszwecken Hunde auszubilden \nund/oder Hundehalter im Hinblick auf die Umgehensweise mit ihrem Hund \neinzuweisen, und forderte den Beklagten in dem Schreiben gleichzeitig erfolglos auf, \ndiese Unterlassungserklärung unter Fristsetzung bis zum 23. Mai 2003 \nunterschrieben zurückzureichen.\n\n7\n\nAm 16. Juni 2003 hat die Klägerin beim Landgericht Düsseldorf Klage erhoben, \ndas mit Beschluss vom 5. Januar 2004 im Verfahren 9 O 351/03 den ordentlichen \nRechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht \nDüsseldorf verwiesen hat.\n\n8\n\nDie Klägerin trägt zur Begründung der Klage, mit der sie ihr \nUnterlassungsbegehren weiter verfolgt, im Wesentlichen folgendes vor:\n\n9\n\nAls Eigentümerin des Geländes des Ier Stadtwaldes sei sie aus § 1004 Abs. 1 \ndes Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) berechtigt, vom Beklagten die Unterlassung \nder gewerblichen Nutzung des Areals zum Zwecke der Ausbildung und Schulung von \nHundehaltern und Hunden zu verlangen. Ihrem Begehren stehe keine \nDuldungspflicht entgegen. Insbesondere ergebe sich eine solche Duldungspflicht \nnicht aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Nach § 2 Abs. 1 des \nLandesforstgesetzes (LFoG NRW) sei das Betreten des Waldes nur zum Zwecke der \nErholung gestattet und mithin über diesen Nutzungszweck hinausgehend nicht \nduldungspflichtig. Das gelte gleichermaßen für die freie Landschaft und die dort \ngelegenen Wege und Pfade, weil auch nach § 49 des Landschaftsgesetzes (LG \nNRW) ein Betretungsrecht grundsätzlich nur zum Zwecke der Erholung gestattet sei. \nDer Betrieb einer Hundeschule diene gewerblichen Zwecken und unterfalle damit \nnicht dem Erholungsbegriff der vorgenannten rechtlichen Bestimmungen. Dieser \ngewerbliche Charakter treffe auch auf die Tätigkeit des Beklagten zu, soweit er \ninnerhalb des Ier Stadtwaldes Hundehalter und Hunde begleite und dabei die \nHundehalter im Hinblick auf die Umgehensweise mit ihrem Hund einweise, weil der \nBeklagte diese Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen ebenfalls zu \nErwerbszwecken und damit nicht zu Erholungszwecken durchführe.\n\n10\n\nSoweit die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren zunächst mit dem \nweitergehenden Antrag verbunden hat, dem Beklagten für jeden Fall der \nZuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro \nanzudrohen, haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der \nHauptsache erledigt erklärt.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, innerhalb \ndes Bereiches des Gemeindegebietes der Klägerin, der in dem \nbeigefügten Lageplan zeichnerisch umgrenzt ist, mit Ausnahme \nder „F Straße „ (B 000) und der Straßen „Im G\" und „L1\" zu \nErwerbszwecken Hunde auszubilden und/oder Hundehalter im \nHinblick auf die Umgehensweise mit ihrem Hund \neinzuweisen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen, \n\n15\n\nund führt zur Begründung im Wesentlichen folgendes aus:\n\n16\n\nDer Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil \ndie von ihr vertretene Auslegung des Erholungsbegriffes in den einschlägigen forst- \nund landschaftsrechtlichen Vorschriften zu kuriosen Ergebnissen führe und deshalb \nnicht haltbar sei. Folge man nämlich der Rechtsauffassung der Klägerin, so müssten \nbeispielsweise Schulkinder im Wald angehalten und gefragt werden, ob sie sich dort \nausschließlich zu Erholungszwecken aufhielten oder etwa auf dem Schulweg \nbefänden. Ferner müsste bei einem Dauerläufer danach unterschieden werden, ob \nes sich um einen Freizeitsportler oder um einen Profi bzw. Vertragsamateur bei \nseiner Sportausübung handele. Derartige Unterscheidungsversuche seien weder mit \ndem Gebot der Normenklarheit noch der Chancengleichheit vereinbar. Vielmehr \nmüsse zur Feststellung des Erholungszweckes darauf abgestellt werden, ob die \njeweilige Tätigkeit nach ihrem äußeren Erscheinungsbild erkennbar vom \ngewerblichen Charakter der Nutzung geprägt sei oder sich stattdessen rein äußerlich \nvon einem Verhalten zur bloßen Erholung nicht unterscheide. In Anwendung dieser \nMaßstäbe diene seine Tätigkeit im Ier Stadtwald ihrerseits Erholungszwecken und \nunterfalle damit der öffentlich-rechtlichen Duldungspflicht der Klägerin. Abgesehen \ndavon gehe das Unterlassungsbegehren der Klägerin deshalb zu weit, weil es sich \nauch auf den Bereich der ausgewiesenen Hundewiese erstrecke, die gerade zum \nfreien Auslauf von Hunden bestimmt sei. Schließlich sei das Unterlassungsbegehren \nder Klägerin willkürlich, weil sie seiner Berufsausübung vergleichbare Tätigkeiten \nDritter in der Vergangenheit nicht untersagt habe.\n\n17\n\nDas Gericht hat am 6. April 2006 Beweis erhoben über die örtlichen Verhältnisse \nim Wege der Augenscheinnahme durch den Berichterstatter; wegen des Ergebnisses \ndieser Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Ortsterminsprotokolls vom selben \nTage verwiesen.\n\n18\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung verzichtet.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten einschließlich der Verwaltungsvorgänge der Klägerin und des \neinschlägigen Kartenmaterials Bezug genommen; sie waren Gegenstand der \nErörterung der Sach- und Rechtslage.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nGemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte die Kammer im Einverständnis der \nBeteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.\n\n22\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache \nerledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO \neinzustellen. \n\n23\n\nIm übrigen hat die Klage Erfolg.\n\n24\n\nVon der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ist nach der Verweisung vom \nLandgericht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG \nauszugehen.\n\n25\n\nDas Klagebegehren ist als allgemeine Leistungsklage in Gestalt der \nUnterlassungsklage statthaft.\n\n26\n\nDie Klägerin hat auch ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse. Ihr kann der \nbegehrte gerichtliche Ausspruch als vollstreckbarer Titel nützlich sein, um den \nBeklagten daran zu hindern, die streitbefangene Nutzung des Ier Stadtwaldes zu \nErwerbszwecken weiter auszuüben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und \ninwieweit dieses Klageziel auch im Wege ordnungsbehördlichen Einschreitens \nerreichbar wäre, nachdem die Klägerin im Anschluss an die Beweisaufnahme \nwährend des Ortstermins am 6. April 2006 zu Protokoll erklärt hat, dass sie \ngewerbliche Nutzungen des Stadtwaldes den zuständigen Behörden zum Zwecke \ndes Eingreifens anzeigen werde. Das Rechtsschutzinteresse geht ihr hierdurch nicht \nverloren. Denn abgesehen davon, dass die Klägerin nicht die gem. § 55 Abs. 1 LFoG \nNRW zuständige Forstbehörde und als kreisangehörige Stadt auch nicht die gem. § \n8 Abs. 1 LG NRW zuständige Landschaftsbehörde ist und insoweit von der \nEntscheidung jener Behörden abhängt, fehlt selbst einer zum Eingriff zuständigen \nBehörde, die statt des ihr rechtlich möglichen Erlasses eines Verwaltungsaktes \nUnterlassungsklage gegen einen Bürger erhebt, nicht das Rechtsschutzbedürfnis, \nwenn wie auch im vorliegenden Falle ohnehin mit einer gerichtlichen \nAuseinandersetzung über den Regelungsgegenstand zu rechnen ist, so dass das \nEinschreiten aufgrund einer ordnungsbehördlichen Eingriffsermächtigung selbst für \neine zuständige Behörde nicht als der von vorneherein einfachere Weg \nerscheint.\n\n27\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Februar 1995 - 9 S 944/93 -, \nVBlBW 1995, 314 f. unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung mit \nzahlreichen weiteren Nachweisen sowie im weiteren OLG Bamberg, Urteil vom \n15. Januar 1988 - 6 U 80/86 -.\n\n28\n\nVor allem aber begehrt die Klägerin sowohl nach dem uneingeschränkten Inhalt \nihres Klageantrages als auch nach verständiger Würdigung ihrer Klagebegründung \ndie allein auf ihr Eigentum an der Fläche und die damit verbundene \nDispositionsbefugnis gestützte Unterlassung der streitbefangenen Nutzung, und zwar \nunabhängig davon, ob der Beklagte gegen öffentlich-rechtliche Verbotsvorschriften \nverstößt und die Schwelle der Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 2 Abs. 3, 70 Abs. 1 Nr. \n1 Buchstabe b LFoG NRW, 49 Abs. 1 Satz 2 LG NRW überschreitet, so dass sie \nauch von daher nicht auf die Eingriffsbefugnisse der Ordnungsbehörden verwiesen \nwerden darf.\n\n29\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n30\n\nDie Klägerin kann vom Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB \nbeanspruchen, die streitbefangene Nutzung des Ier Stadtwaldes im tenorierten \nUmfang zu unterlassen, weil diese Nutzung eine Beeinträchtigung ihres \nGrundeigentums darstellt. Eine Beeinträchtigung im Sinne dieser Vorschrift ist \ngegeben, wenn ein Dritter in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des \nEigentümers einer Sache eingreift und namentlich dessen Befugnis nach § 903 Satz \n1 BGB, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung \nauszuschließen, zuwiderhandelt.\n\n31\n\nVgl. Palandt/Bassenge, Kommentar zum BGB, 65. Auflage (2006), § 1004 \nRdnr. 6 f. m.w.N.\n\n32\n\nAuch das Eigentum öffentlich-rechtlicher Körperschaften ist nach § 1004 Abs. 1 \nSatz 1 und 2 BGB geschützt. Insbesondere wird die Vorschrift nicht durch eine \nWidmung der Sache zum öffentlichen Gebrauch ausgeschlossen, wenn eine von der \nWidmung nicht mehr gedeckte und daher rechtswidrige Benutzung abgewehrt \nwerden soll.\n\n33\n\nVgl. Medicus in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 1004 Rdnr. \n15.\n\n34\n\nSo liegt der Fall auch hier. Entgegen dem erklärten Willen der Klägerin als \nEigentümerin der streitbefangenen Fläche betritt und nutzt der Beklagte das Gelände \ndes Ier Stadtwaldes nach seinen eigenen und im übrigen unwidersprochen \ngebliebenen Angaben der Klägerin zu dem Zweck, aus Erwerbsgründen Hundehalter \nund Hunde zu Ausbildungs- und Schulungszwecken in Ausübung seines Gewerbes \nals Inhaber der Hundeschule zu begleiten.\n\n35\n\nDiese Benutzung durch den Beklagten ist nicht von der Widmung des Ier \nStadtwaldes mit seinen Freiflächen, seinem Wegenetz und seinen sonstigen Anlagen \nzum Zwecke des Gemeingebrauches für „jedermann\" gedeckt.\n\n36\n\nVgl. zum Begriff der Sache im Gemeingebrauch: Rehn/Cronauge, Kommentar \nzur GO NRW, 2. Auflage der Loseblatt-Ausgabe, § 8 I 3. mit weiteren Nachweisen \nsowie zur öffentlich-rechtlichen Zweckbindung der Beschränkung des \nVerwaltungseigentums grundlegend BGH, Urteil vom 26. Oktober 1960 - V ZR \n122/59, DVBl. 1961 S. 46 f.\n\n37\n\nDie Widmung einer Sache zur allgemeinen Benutzung unterliegt nicht dem \nGesetzesvorbehalt, verlangt keinen formalisierten Rechtsakt und kann auch \nstillschweigend durch das tatsächliche Zurverfügungstellen der Sache erfolgen. Im \nFalle einer solchen konkludenten Widmung durch eine vom Widmungswillen \ngetragene faktische Indienststellung ergeben sich die Maßstäbe für die Nutzung des \nGemeingebrauches und seiner Grenzen aus der bisherigen Überlassungs- und \nNutzungspraxis,\n\n38\n\nBay. VGH, Beschluss vom 21. Januar 1988 - Nr. 4 CE 87.03883 -, Bay. VBl \n1988, 497 f. sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. August 1991 - 1 S \n1313/90 -, NVwZ-RR 1992, 500 sowie Tettinger, Besonderes Verwaltungsrecht/1, \n6. Auflage, Rdnr. 162,\n\n39\n\nund damit letztlich auch konkludent durch Duldung der Inanspruchnahme.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 1968 - III A 1522/64 -, OVG E 24, 175 \nf. m.w.N., ferner Urteil vom 17. November 1975 - II A 208/74 -, OVG E 31, 252 f. \nund Urteil vom 22. September 1978 - XV A 1389/76 -, OVG E 33, 270 f.\n\n41\n\nDabei kann eine solche durch ständige Verwaltungspraxis begründete faktische \nWidmung durch eine entsprechende Praxisänderung auf einen engeren \nWidmungszweck zurückgeführt werden, sofern die Verwaltung dementsprechend \nverfährt.\n\n42\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Oktober 1997 -1 S 2629/97 \n-, NVwZ 1998, 540 f.\n\n43\n\nIm übrigen gilt der Grundsatz der widerlegbaren Vermutung eines gemutmaßten \noder nicht klar umrissenen Widmungszwecks. \n\n44\n\nVgl. dazu Tettinger a.a.O., Rdnr. 162.\n\n45\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe kann eine Gemeinde den Gemeingebrauch \neines Freigeländes mit Wald- und Wiesenflächen durch ihre Verwaltungspraxis auf \nErholungszwecke beschränken und damit im Rahmen der gesetzlichen \nBestimmungen Art und Weise der Benutzung regeln und dem Gemeingebrauch \nGrenzen setzen.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 1978, a.a.O., sowie Seewald in \nSteiner, Besonders Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Rdnr. 155 m.w.N.\n\n47\n\nSo verhält es sich auch im vorliegenden Fall. In Ermangelung eines den \nNutzungszweck des Ier Stadtwaldes regelnden Satzungsbeschlusses oder sonstigen \nBeschlusses des Ier Stadtrates ergibt sich der Widmungsinhalt aus der tatsächlichen \nÜberlassung der Fläche zum Gebrauch für jedermann und der damit \neinhergehenden Verwaltungspraxis. Diese tatsächlichen Gegebenheiten sind \ndadurch gekennzeichnet, dass der Ier Stadtwald in seiner reizvollen Eigenart als \nBestandteil der freien Forst- und Feldflur mit seinen zahlreichen Wald- und \nSpazierwegen eine typische Erholungslandschaft im Außenbereich darstellt und von \ndaher bei verständiger Betrachtung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auch \ndiesem Zweck für die Allgemeinheit dienlich sein soll. Damit grenzt sich dieser \nNutzungszweck gleichsam zwangsläufig von gewerblichen Nutzungen und \nErwerbstätigkeit ab, weil diese Betätigungsfelder nach allgemeinem Verständnis eher \ngegensätzlichen Lebensbereichen zugeordnet werden. Schon nach dieser \nBetrachtungsweise dürfte die Annahme ausscheiden, dass die Benutzung des Ier \nStadtwaldes nach ihrer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung jemals dazu dienen \nsollte, im Rahmen des Gemeingebrauchs jedermann auch für Erwerbszwecke zur \nVerfügung zu stehen.\n\n48\n\nOffen bleiben kann, ob von dieser faktischen Widmung auch solche Betretungen \ndes Ier Stadtwaldes erfasst werden, die Hundehalter ohne Erholungsabsicht \nausschließlich zu dem Zweck vornehmen, ihre Tiere an der Leine oder auf der \nAuslaufwiese innerhalb des Stadtwaldes auch ohne Leinenzwang auszuführen.\n\n49\n\nVgl. zur Abgrenzung Kammergericht Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2006 - \n5 Ws (B) 478/05 - unter Würdigung der Bestimmungen des dortigen \nLandeswaldgesetzes.\n\n50\n\nDenn die Klägerin hat durch ihre Verwaltungspraxis klargestellt, dass auch ein \nsolches Ausführen von Hunden - allerdings ohne Erwerbszwecke und bei Beachtung \nder einschlägigen forst- und landschaftsrechtlichen Vorschriften - von ihr als \nbestimmungsgemäß angesehen wird und damit vom insoweit erweiterten \nWidmungszweck der Fläche gedeckt ist.\n\n51\n\nGesetzliche Bestimmungen erweitern diese Zweckbestimmung zum \nGemeingebrauch nicht auf gewerbliche Nutzungen und das Betreten des Geländes \nzu Erwerbszwecken. Insbesondere ergibt sich eine solche Zweckbestimmung nicht \naus § 2 Abs. 1 LFoG NRW oder aus dem im wesentlichen gleichlautenden \nDuldungstatbestand des § 49 Abs. 1 Satz 1 LG NRW.\n\n52\n\nZur öffentlich-rechtlichen Duldungspflicht durch das Waldbetretungsrecht vgl. \nOVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1985 - 20 A 2016/83 -, nur NuR 1986, 215 \nsowie AgrarR 1986, 350.\n\n53\n\nBeide Vorschriften beschränken die Duldungspflicht des Grundeigentümers auf \ndas Betreten des Waldes sowie der freien Landschaft ausdrücklich zu Zwecken der \nErholung. Unter den Begriff der Erholung in diesem Sinne fallen nur solche \nBenutzungen, bei denen die Erholung unmittelbarer Zweck des Betretens ist, und \nmithin keine Erwerbstätigkeiten.\n\n54\n\nSo auch Tielow/Drees/Hochhäuser, Forstrecht in Nordhrein-Westfalen 2. \nAuflage, Seite 13 sowie Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht \nNordrhein-Westfalen Rdnr. 719 f. (723).\n\n55\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten besteht kein Anlass, das \nTatbestandsmerkmal der Erholung in diesen Vorschriften weiter zu fassen und die \ngesetzliche Duldungspflicht des Grundeigentümers auch auf Nutzungen zu \nerstrecken, die Erwerbszwecken dienen. Denn wie bereits ausgeführt wurde, wird \nschon nach allgemeinem Sprachgebrauch zwischen Erholung und Erwerbstätigkeit \nunterschieden. Sinn und Zweck der Vorschriften gebieten keine hiervon \nabweichende Auslegung. Die Vorschriften entsprechen nach ihrem Regelungszweck \nebenso wie § 14 Bundeswaldgesetz dem auch im Bodenrecht maßgeblichen \nLeitgedanken, das bestimmte Teile des Außenbereichs und namentlich \nschutzwürdige Bereiche der freien Feld- und Forstflur originär Erholungszwecken \ndienen und deshalb vor sonstigen Nutzungen zu schützen sind, um diese und vor \nallem durch Naturschutz- und Landschaftsschutzbestimmungen geschützte Gebiete \nim Hinblick auf die Nutzfähigkeit des Naturhaushaltes, die Nutzfähigkeit der \nNaturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der \nLandschaft als Lebensgrundlagen der Menschen (vgl. §§ 1 und 2 \nBundesnaturschutzgesetz) und wegen des Erholungswertes dieser Landschaft \nnachhaltig zu sichern und denkbaren Auswüchsen frühzeitig vorzubeugen.\n\n56\n\nVgl. Roeser, im Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, \nLoseblattsammlung, § 35 Rdnr. 78 m.w.N. sowie Battis/Krautzenberger/Löhr, \nBauGB, 9. Auflage (2005), Rdnr. 58 f. ebenfalls m.w.N.\n\n57\n\nGewerbliche Nutzungen bzw. Erwerbstätigkeiten stehen mit diesen Zielen in \nkeinem inneren Zusammenhang und folgen eher gegenläufigen Interessen. Es \nkommt hinzu, dass solche Benutzungen prinzipiell geeignet sind, den Erholungswert \nder schutzwürdigen Landschaftsteile zu stören, so dass nach dem Regelungszweck \ndieser Vorschriften kein Anlass besteht, den Erholungsbegriff über das landläufige \nSprachverständnis hinaus auf gewerbliche Nutzungen und Erwerbstätigkeiten zu \nerstrecken.\n\n58\n\nWeiter lassen aber auch verfassungsrechtliche Gründe eine solche Ausweitung \nder Duldungstatbestände nicht zu. Die das Grundeigentum als Inhalts- und \nSchrankenbestimmung einschränkenden Regelungen der §§ 2 Abs. 1 LFoG NRW \nund 49 Abs. 1 LG NRW finden ihre Rechtfertigung in der gesetzgeberischen Absicht, \ndie Wald- und Forstflächen der Bevölkerung zum Zwecke der Erholung zu öffnen. \nZur Verwirklichung dieses Zieles sind diese Regelungen erforderlich, um das \nBetreten dieser Flächen zu Erholungszwecken sicherzustellen. Wegen der \nbesonderen Bedeutung von Wald- und Landschaftsflächen sowie ihrer privaten \nWege und Pfade für die Erholung sind die mit der Duldungspflicht verbundenen \nBeschränkungen des Grundeigentums trotz der schwerwiegenden sozialen Bindung \nder Eigentümer,\n\n59\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1985 - 20 A 2018/83 -, NuR 1986, 216 \nsowie AgrarR 1986, 315, \n\n60\n\nund der Belastung, die die Eigentümer dadurch hinzunehmen haben, dass \nfremde Personen ihr Grundeigentum betreten, angemessen und von daher nicht \nunverhältnismäßig.\n\n61\n\nVgl. zum Landschaftsrecht Schink, a.a.O., Rdnr. 719 und 723.\n\n62\n\nGemessen an diesen Kriterien der Erforderlichkeit und Angemessenheit wäre \neine Ausdehnung der Duldungstatbestände auf gewerbliche Nutzungen und \nErwerbstätigkeiten hingegen unverhältnismäßig, weil ein solches Ansinnen \nschlechterdings nicht erforderlich ist, um der Bevölkerung das Betreten der freien \nLandschaft und der Wälder zum Zwecke der Erholung zu gewährleisten, stattdessen \naber den Kreis der Betretungsberechtigten um Erwerbstätige und die sie \nbegleitenden Personen erweitern und damit die Eigentümer zusätzlich belasten \nwürde.\n\n63\n\nSchließlich verlangt das Bestimmtheitsgebot keine hiervon abweichende \nAuslegung. Als unbestimmter Rechtsbegriff entspricht das Tatbestandsmerkmal des \nErholungszweckes hinreichender Normenklarheit und lässt bei restriktiver \nAnwendung auf unmittelbar der Erholung dienendes Verhalten klare Abgrenzungen \nzu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - wie der Beklagte meint - diverse Fälle \ndenkbar sein mögen, in denen der Wald nicht zum Zwecke der Erholung betreten \nwerde, die vom Gesetzgeber offensichtlich nicht bedacht worden seien und deshalb \nim Wege einer verständigen Auslegung in die gesetzlichen Duldungstatbestände \neinbezogen werden müssten, weil der Gesetzgeber, hätte er das Problem erkannt, \ndie gesetzlichen Betretungsrechte auch auf solche Benutzungen erstreckt hätte.\n\n64\n\nVgl. dazu Kammergericht Berlin, a.a.O., Blatt 3 des \nEntscheidungsabdrucks.\n\n65\n\nAbgesehen von den bereits dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken \ngegen die Erweiterung der Duldungstatbestände ist nämlich davon auszugehen, \ndass der Gesetzgeber das Abgrenzungsproblem durchaus erkannt hat. Die \neinschlägigen forst- und landschaftsrechtlichen Vorschriften stellen in ihrer \nGesamtheit ein flexibles System dar, mit dem im Einzelfall unangemessene oder gar \nkuriose Ergebnisse vermieden werden können.\n\n66\n\nDie Systematik folgt daraus, dass der Landesgesetzgeber weder in § 2 Abs. 1 \nLFoG NRW noch in § 49 Abs. 1 Satz 1 LG NRW bestimmt hat, dass das Betreten \ndes Waldes oder der freien Landschaft „nur\" zum Zwecke der Erholung gestattet ist. \nDamit hat er diese Vorschriften ersichtlich nur als Duldungstatbestände, nicht aber \nzugleich als Verbote formuliert und damit zum Ausdruck gebracht, dass \nBetätigungen, die durch diese Gesetzestatbestände nicht ausdrücklich gestattet sind, \ndeshalb nicht auch generell verboten sein sollen, d. h. dass ein Eigentümer zwar \nnicht verpflichtet ist, Betretungen zu dulden, die nicht unmittelbar Erholungszwecken \ndienen, sie aber, solange keine speziellen Verbotsnormen greifen, gleichwohl \ngestatten kann.\n\n67\n\nA. A. OVG Mecklenburg-Vorpommern zum dortigen Landesrecht, Beschluss \nvom 2. November 1993 - 3 O 31/93 DÖV 1995, S. 75 f.\n\n68\n\nEs kommt hinzu, dass das Landesforstgesetz den Duldungstatbestand in § 2 \nAbs. 1 LFoG NRW in den nachfolgenden Bestimmungen der §§ 2 ff. LFoG NRW um \nspezielle Verhaltensregeln beim Betreten des Waldes und Verbotstatbestände \nergänzt und damit nochmals zu erkennen gegeben hat, dass nicht schon jede nicht \nder Erholung dienende Tätigkeit verboten ist. Insbesondere folgt aus § 2 Abs. 3 \nLFoG NRW, dass eine Benutzung des Waldes hiernach erst dann verboten ist, wenn \nsie u.a. den Erholungszweck anderer unzumutbar beeinträchtigt. Entsprechendes gilt \ngem. § 49 Abs. 1 Satz 1 und 2 LG NRW sowie § 53 Abs. 1 LG NRW für den \nGeltungsbereich des Landschaftsgesetzes.\n\n69\n\nSind aber Duldungspflicht und Betretungsrecht nicht deckungsgleich,\n\n70\n\nso auch Tielow/Drees/Hochhäuser, a.a.O., S. 14, \n\n71\n\nweil nicht jedes nicht Erholungszwecken dienende Betreten zwangsläufig eine \nunzumutbare Beeinträchtigung der Erholung anderer darstellen muss, besteht mithin \nzwischen den Betretungsrechten nach §§ 2 Abs. 1 LFoG NRW und 49 Abs. 1 Satz 1 \nLG NRW einerseits und der Eingriffsschwelle nach §§ 2 Abs. 3 LFoG NRW und 49 \nAbs. 1 Satz 2 LG NRW i. V. m. § 2 Abs. 3. LFoG NRW sowie nach 53 Abs. 1 LG \nNRW andererseits ein Rechts- und Gestaltungsraum, in dem es der \nDispositionsbefugnis des Grundeigentümers gemäß § 903 Satz 1 BGB überlassen \nbleibt, welche Betretungen er unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes und zur \nVermeidung unnötiger Beschränkungen - etwa in Bagatellfällen - zulassen will oder \nnicht.\n\n72\n\nBei Anwendung dieser Kriterien entspricht der Beklagte mit seiner \nstreitbefangenen Nutzung nicht dem Widmungszweck des Ier Stadtwaldes. Denn er \nbegleitet die Hundehalter und deren Tiere unstreitig zu Erwerbszwecken und \nüberschreitet damit die zuvor dargelegten Grenzen der öffentlich-rechtlichen \nZweckbestimmung dieses Gebietes. Dabei mag auf sich beruhen, ob die Klägerin mit \nihrer Widmung schon seit jeher eine solche feinsinnige Unterscheidung zwischen \nprivaten Hundehaltern und gewerblichen Hundebegleitern erkennbar gemacht hat. \nJedenfalls im Rahmen der schon im Vorfeld dieses Rechtsstreits öffentlich geführten \nDiskussion um die Beschränkung des Gemeingebrauches auf Hundehalter ohne \nGewinnerzielungsabsichten und namentlich unter Ausschluss von Hundeschulen hat \ndie Klägerin den Gemeingebrauch des Stadtwaldes in einer für jedermann \nerkennbaren Weise auf den generellen Ausschluss von Hundeschulen und die \ngewerbliche Begleitung von Hundehaltern und Hunden zurückgeführt.\n\n73\n\nDabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Frage der Überschreitung der \nGrenzen des Gemeingebrauchs nach dem äußeren Erscheinungsbild der in Rede \nstehenden Nutzung,\n\n74\n\nvgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13. November 1995 - 12 L 1856/93 -, \nNVwZ-RR 1996, 247, \n\n75\n\noder nach der Motivation und inneren Zweckrichtung des Benutzers, \n\n76\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Juli 1996 - 5 S 472/96 -, \nNVwZ 1998, 91, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. April 1998 - 5 Ss (OWi) \n294/97m NJW 1998, 2375,\n\n77\n\nzu beurteilen ist. Denn der Beklagte überschreitet sowohl nach seiner inneren \nMotivation als auch nach dem äußeren Erscheinungsbild seines Handelns die \nvorerwähnten Grenzen des Gemeingebrauchs. Dass der Beklagte nach seinem \ninneren Willen Erwerbsabsichten hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Seine \nBenutzung des Stadtwaldes unterscheidet sich aber auch nach dem äußeren \nGepräge vor Ort von rein privater Hundehaltung. Abgesehen davon, dass nach dem \nVorhergesagten schon ein nicht erwerbsmäßiges Ausführen von Hunden je nach \nderen Anzahl und der Extensivität des Verhaltens und der damit verbundenen \nStöranfälligkeit für andere Erholungssuchende den Grenzbereich des \nGemeingebrauches berühren kann, wird die gewerbliche Ausübung der Hundeschule \ndurch Begleitung der Hundehalter und deren Hunde jedenfalls dadurch augenfällig, \ndass das organisierte, zeitlich verdichtete und gezielte Schulen sowie Einweisen und \ndamit gleichsam ein gewerbsmäßiges „Coaching\" und nicht das bloße Ausführen der \nHunde im Vordergrund der Flächennutzung steht. \n\n78\n\nDieses Gepräge als Erwerbstätigkeit bleibt aber auch dann erhalten, wenn der \nBeklagte nur eine zahlenmäßig kleine Gruppe oder gar nur einen Hundehalter zu \nAusbildungszwecken begleitet. Denn auch in einem solchen Fall überwiegt die \nCharakteristik der Professionalität des Handelns und unterscheidet sich damit von \nder Typik einer privaten und entspannten Erholungsatmosphäre. Zudem bewirbt der \nBeklagte sein Gewerbe in der Öffentlichkeit und dokumentiert auch auf diesem Wege \nseine nach außen getragene Erwerbsabsicht.\n\n79\n\nDie Klägerin verstößt mit dieser Beschränkung des Nutzungszweckes nicht \ngegen Art. 3 GG und den Gleichheitsgrundsatz.\n\n80\n\nVgl. zur Geltung bereits BGH, Urteil vom 26. Oktober 1960 a.a.O.\n\n81\n\nDas Willkürverbot hindert die Klägerin nicht, im Interesse der Erhaltung des \nErholungswertes des Stadtwaldes und zur Vermeidung einer Überlastung des \nGebietes und seiner Vegetation bestimmte nicht erholungsspezifische Nutzungsarten \naus gegebenem Anlass mit Allgemeinverbindlichkeit für die Zukunft \nauszuschließen.\n\n82\n\nVgl. nochmals OVG NRW, Urteil vom 22. September 1978 a.a.O. sowie \nSeewald in Steiner, a.a.O. Rdnr. 155 m.w. Rechtsprechungsnachweis.\n\n83\n\nDas gilt um so mehr, als von dem Verhalten des Beklagten angesichts der \nAttraktivität des betroffenen Gebietes eine unübersehbare Vorbildwirkung auf andere \nGewerbetreibende ausgeht, so dass gerade aus dem Gesichtspunkt der \nGleichbehandlung weitere Konflikte und Spannungen gleichsam vorprogrammiert \nsind, wenn die gewerblichen Nutzungen weiter zunehmen. Denn je länger die \nKlägerin wartet, desto mehr Konfliktbeteiligte streiten am Ende um „ältere Rechte\", \num angebliche Vertrauenstatbestände und um die Vergleichbarkeit ihrer Nutzungen \nund deren Störanfälligkeit, so dass eine Rückführung auf den eigentlichen \nWidmungszweck unter dem Druck verschiedener Interessengruppen in der \nÖffentlichkeit kaum mehr beherrschbar oder zumindest massiv erschwert wäre.\n\n84\n\nDie Beschränkung des Gemeingebrauchs trifft den Beklagten als Angehörigen \neiner Berufsgruppe und nicht etwa willkürlich als Person. Vielmehr hat die Klägerin - \nwie schon erwähnt - durch Erklärung zu Protokoll versichert, dass sie auch gegen \nvergleichbare Nutzungen vorgehen werde, und hat durch ausdrückliche \nGenehmigung dieser zu Protokoll genommenen Erklärung die Verbindlichkeit dieser \nAbsicht zum Ausdruck gebracht und in Gestalt des Ortsterminsprotokolls vom 6. April \n2006 aktenkundig dokumentiert. \n\n85\n\nEines zeitgleichen und gleichsam „generalstabsmäßigen\" Vorgehens gegen alle \ndenkbaren Vergleichsfälle bedarf es nicht. Insbesondere hindert das Willkürverbot \ndie Klägerin nicht, so wie hier geschehen, ein Pilotverfahren zu betreiben und seinen \ngerichtlichen Ausgang abzuwarten, um anschließend anlassbezogen auch gegen \nVergleichsfälle vorzugehen.\n\n86\n\nZur sachgerechten Auswahl von „Musterfällen\" auch im Forstrecht vgl. OVG \nNRW, Urteil vom 20. Januar 1994 - 20 A 3983/92 - mit Hinweis auf die \nRechtsprechung des BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juli 1976 - 4 B 22.76 -, \nBuchholz 406.17, Bauordnungsrecht Nr. 5 und vom 19. Februar 1992 - 7 B 106/91 \n- und nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1994 - 3 B 30/94 -.\n\n87\n\nDass es sich beim Ier Stadtwald um einen besonders attraktiven Bereich und \ninsbesondere um ein hochwertiges und reizvolles Erholungsgebiet handelt, steht \nnach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf Grund der Feststellungen vor Ort und \ndem Eindruck, den der Berichterstatter von den örtlichen Verhältnissen gewonnen \nund den anderen Kammermitgliedern anhand des Kartenmaterials sowie der beim \nOrtstermin gefertigten Lichtbilder vermittelt hat, außer Frage.\n\n88\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der \nHauptsachenerledigung war keine gemäß § 161 Abs. 2 VwGO hiervon abweichende \nKostenregelung auszusprechen, weil sich die Hauptsachenerledigung auf eine \nNebenforderung bezieht und von daher nicht streitwerterhöhend wirkt.\n\n89\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § \n167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.\n\n90","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271531","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-23/15-k-460-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271531","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271531","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-23/15-k-460-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271531","retrieved":"2026-07-09 02:41:53.182386+00:00"}}