{"status":"available","doknr":"OLD271530","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0623.15K3817.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-06-23","aktenzeichen":"15 K 3817/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, der seit dem 1. November 1974 über die Approbation als Arzt \nverfügt, ist Erfinder der Plastination von menschlichem und tierischem Gewebe und \nforscht und unterrichtet seit dem Jahr 1996 an der E Medical University in der D. \nUnter dem 2. April 1999 verlieh ihm die Universität die Bezeichnung \"Visiting \nProfessor\".\n\n3\n\nMit Schreiben vom 28. September 2000 wies die Staatsanwaltschaft Heidelberg \ndas frühere Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Technologie und heutige \nMinisterium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes \nNordrhein-Westfalen (MIWFT) auf ein gegen den Kläger geführtes \nErmittlungsverfahren (25 Js 7896/00) wegen des Verdachts des Missbrauchs von \nTiteln gemäß § 132a StGB hin. Im Hinblick auf den Vorwurf, der Kläger habe den \nTitel \"Professor\" unrechtmäßig geführt, bat die Staatsanwaltschaft Heidelberg das \nMIWFT um Auskunft darüber, ob es dem Kläger als nach Mitteilung des Ministeriums \nfür Wissenschaft, Forschung und Kunst in Baden-Württemberg hierfür zuständige \nBehörde die Zustimmung zum Führen des Professorentitels ohne Einschränkungen \nerteilt habe. Unter dem 16. Oktober 2000 teilte das MIWFT der Staatsanwaltschaft \nHeidelberg mit, dass es zwar für die Erteilung der Genehmigung zum Führen \nausländischer Grade für im Ausland lebende Deutsche zuständig sei, der Kläger aber \nbei ihm bislang keinen entsprechenden Antrag gestellt habe. Ein solches \nZustimmungsgesuch stellte der Kläger bei dem MIWFT unter Verwendung eines von \nihm am 23. November 2000 unterzeichneten amtlichen Vordrucks \"Antrag auf \nZustimmung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades\". Dort gab der \nKläger als seinen Wohnsitz E in der D an, trug \"Visiting Professor\" unter der Rubrik \n\"Bezeichnung des Grades laut Verleihungsurkunde\" ein und benannte als \nverleihende Hochschule die E Medical University in der D.\n\n4\n\nNachdem die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn dem \nMIWFT auf eine entsprechende Anfrage mitgeteilt hatte, dass es gegen die begehrte \nZustimmung für den Zeitraum, in dem der Kläger an der E Medical University als \nLehrperson tätig sei, keine Bedenken hege, übersandte das MIWFT dem Kläger mit \nSchreiben vom 13. November 2000 einen Gebührenbescheid und wies darauf hin, \ndass eine \"... Führungszustimmung in der Originalform mit Herkunftsbezeichnung für \nden Zeitraum der tatsächlichen Verpflichtung an der E Medical University erteilt \nwerden ...\" könne. Auf die Anfrage des Klägers vom 9. Januar 2002, was denn die \nAbkürzung \"D\" bedeute, teilte ihm das MIWFT unter dem 10. Januar 2002 mit, diese \nstehe für \"D\" und entspreche der Übersicht ausländischer \nNationalitätenkennzeichen.\n\n5\n\nMit auf den 15. November 2001 datiertem Bescheid, am 18. Januar 2002 zur \nPost gegeben und dem Kläger nach eigenen Angaben am 21. Januar 2002 \nzugegangen, erteilte das MIWFT dem Kläger \"die Zustimmung, den verliehenen \nGrad in der ausgeschriebenen Form \"Visiting Professor (D)\" mit der Abkürzung \"Prof. \n(D)\" für die Dauer der Lehrtätigkeit an der E Medical University ...\" führen zu dürfen \nund wies zugleich darauf hin, dass die Führung des Grades in einer von der \nZustimmung abweichenden Form strafbar sei und einen Entziehungsgrund \ndarstelle.\n\n6\n\nAus Anlass verschiedener Presseveröffentlichungen teilte das MIWFT dem \nKläger unter dem 4. Dezember 2002 mit, es beabsichtige, die \nZustimmungsentscheidung zu widerrufen, nachdem er den Professorentitel ohne \nHerkunftszusatz und damit abweichend von dem Inhalt der erteilten Zustimmung \nführe. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2002 an das MIWFT nahm der Kläger die \nihm eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme wahr und wies im Wesentlichen \ndarauf hin, dass er in Deutschland zur Bezeichnung der Herkunft seines \nProfessorentitels den Titel in Gänze verwende, nicht aber die Abkürzung \"D\", weil \ndiese nicht die D, sondern U bezeichne und das Führen dieser Abkürzung \nangesichts der gespannten politischen Verhältnisse zwischen beiden Ländern einer \nBeleidigung der Universität in E und einem politischem Affront gleichkomme. \nErgänzend ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom \n14. April 2003 ausführen, er sei nicht verpflichtet, den Professorentitel mit dem \nZusatz \"(D)\" zu führen, da er mit Schreiben vom 31. Dezember 2003 gegen diese der \nFührungsgenehmigung beigefügte belastende Auflage rechtzeitig Widerspruch \nerhoben habe, der rückwirkend aufschiebende Wirkung entfalte. Im Übrigen habe er \nden Titel auch nicht ohne den Klammerzusatz geführt. Ein Anlass zum Widerruf der \nZustimmung bestehe nicht. Der in dem Bescheid vom 15. November 2001 bestimmte \nKlammerzusatz sei vielmehr in \"D1\" für D zu ändern.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 15. Mai 2003 änderte das MIWFT die dem Kläger mit Bescheid \nvom 15. November 2001 erteilte Führungszustimmung dahingehend ab, dass der \nausgeschriebenen wie auch der abgekürzten Form der Klammerzusatz \"(D1)\" \nbeizufügen sei. Unter dem 4. Juni 2003 bat der Kläger, ihm den Herkunftsnachweis \nauch durch die Bezeichnung \"Gastprofessor der medizinischen Universität E, D\" zu \nerlauben. Mit Bescheid vom 5. Juni 2003 gestattete das MIWFT dem Kläger, anstelle \ndes mit Bescheid vom 15. Mai 2003 genehmigten Klammerzusatzes \"(D1)\" den \nKlammerzusatz \"(E Medical University)\" zu führen.\n\n8\n\nEiner entsprechenden Anfrage des MIWFT vom 30. September 2003 folgend \nübersandte die Staatsanwaltschaft Heidelberg diesem aus ihrer Ermittlungsakte \n(21 Js 20095/03) fünf vom Kläger ohne Klammerzusatz als Professor unterzeichnete \nDokumente, und zwar ein Schreiben des \"Institute for Plastination\" vom \n3. Februar 2002, ein Protokoll vom 28. November 2002 über seine Vernehmung als \nZeuge durch die Polizeidirektion Heidelberg, eine am 20. Januar 2003 in München \nabgegebene eidesstattliche Versicherung, ein am 13. März 2003 in Stuttgart \ngezeichnetes Gesprächsprotokoll und eine am 14. August 2003 in Heidelberg erteilte \nVollmacht. Auf diese Schriftstücke Bezug nehmend gab das MIWFT dem Kläger \nGelegenheit, zu dem nunmehr erneut beabsichtigten Widerruf der \nZustimmungsentscheidung Stellung zu nehmen. Durch seine \nProzessbevollmächtigten ließ der Kläger daraufhin ausführen, er halte einen Widerruf \nder Genehmigung für rechtswidrig, beabsichtige aber, auf die Genehmigung zur \nTitelführung zu verzichten. Eine solche Verzichtserklärung gab der Kläger gegenüber \ndem MIWFT durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 1. März 2004 mit \nWirkung zum 1. Juli 2004 ab.\n\n9\n\nBezug nehmend auf eine entsprechende Anfrage vom 26. Februar 2004 wies \ndas MIWFT die Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 31. März 2004 \ndarauf hin, dass der Kläger sich zu keinem Zeitpunkt ohne Hinzufügen eines \nKlammerzusatzes als \"Professor\" habe bezeichnen dürfen. Ein durch den Kläger \ngegen den Klammerzusatz erhobener Widerspruch entfalte, weil gegen die \nEntscheidung einer obersten Landesbehörde gerichtet und damit gemäß § 68 Abs. 1 \nNr. 2 VwGO unzulässig, keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen handele es sich \nbei dem Klammerzusatz nicht um eine selbstständig anfechtbare Auflage, sondern \num einen Teil der erteilten Zustimmung.\n\n10\n\nDas Amtsgericht Heidelberg verhängte mit Strafbefehl vom 24. Februar 2004 \n(7 Cs 21 Js 20095/03) gegen den Kläger wegen des Missbrauchs von Titeln \n(§ 132a StGB) in den fünf oben bezeichneten Fällen eine Geldstrafe. Gegen den \nStrafbefehl legte der Kläger Einspruch ein.\n\n11\n\nDer Kläger hat am 8. Juni 2004 zunächst mit dem Ziel Klage erhoben, sowohl \nfestzustellen, dass der Bescheid vom 15. November 2001 insoweit nichtig ist, als er \nvorschreibt, bei der Führung der Professorenbezeichnung den Klammerzusatz \"(D)\" \nzu verwenden, als auch dass sein Widerspruch vom 31. Dezember 2001 gegen \ndiesen Bescheid aufschiebende Wirkung besaß und er deshalb bis zum \n21. Mai 2003 berechtigt war, die Professorenbezeichnung ohne Klammerzusatz zu \nführen.\n\n12\n\nDen am 25. Januar 2005 gestellten Antrag des Klägers, die vorbezeichneten \nFeststellungen im Wege der einstweiligen Anordnung bereits vorläufig zu treffen, hat \ndie Kammer mit Beschluss vom 8. Februar 2005 (15 L 163/05) abgelehnt und zur \nBegründung unter anderem ausgeführt, mit Blick auf den Klammerzusatz komme \neine Teilnichtigkeit des Genehmigungsbescheides nicht in Betracht, weil der Hinweis \nauf die Herkunft des Titels keine Teilregelung der Zustimmungsentscheidung vom \n15. November 2001 darstelle, sondern einen integralen Bestandteil derselben und \nder Bescheid vom 15. November 2001 zudem wegen des inhaltlich mit \"(D)\" \nfehlerhaft bezeichneten Klammerzusatzes zwar rechtswidrig, nicht aber nichtig sei. \nDie gegen den Kammerbeschluss erhobene Beschwerde wies das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom \n16. März 2005 (19 B 374/05) zurück und führte im Wesentlichen aus, eine Nichtigkeit \ndes Klammerzusatzes führe notwendig zur Gesamtnichtigkeit des \nGenehmigungsbescheides vom 15. November 2001 mit der Folge, dass der Kläger \nauch dann den in der D verliehenen Grad weder in der Originalform noch in \nabgekürzter Form habe führen dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten der \njeweiligen Begründung der beiden im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen \nEntscheidungen wird ergänzend auf die rechtlichen Erwägungen der Beschlüsse \nverwiesen.\n\n13\n\nMit Schriftsatz vom 14. Februar 2006 hat der Kläger geltend gemacht, er wolle \nnunmehr festgestellt wissen, dass er in den Bundesländern, deren Recht das Führen \nder ihm von der E Medical University verliehenen Professorenbezeichnung keiner \nGenehmigungspflicht unterwerfe, berechtigt gewesen sei, diese ohne einen auf den \nHerkunftsstaat hinweisenden Klammerzusatz zu führen.\n\n14\n\nZur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Klage sei auch mit dem \ngewechselten Rechtsschutzziel zulässig. Dieses stelle gegenüber dem \nursprünglichen Klagebegehren keine Klageänderung dar, sei als eine solche aber, \nweil sachdienlich, jedenfalls zulässig. An der begehrten Feststellung habe er ein \nrechtlich schutzwürdiges Interesse. Das MIWFT bestreite nach wie vor auch, dass er \nbefugt gewesen sei, die Professorenbezeichnung außerhalb des Landes Nordrhein-\nWestfalen ohne den strittigen Klammerzusatz zu führen. Diese Rechtsauffassung, \nvon Vertretern des MIWFT im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Heidelberg \ngeäußert und zu Grunde gelegt dem zwei Strafbefehlen nachfolgenden Strafurteil \ndes Amtsgerichts vom 26. April 2005 über seine - mit einem Freispruch im Übrigen \nverbundene - Verurteilung wegen Titelmissbrauchs in vier Fällen, gelte es in dem \nBerufungsverfahren vor dem Landgericht Heidelberg (5 Ns 21 Js 20095/03) zu \nwiderlegen. Insbesondere hierfür sei die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zur \nReichweite der Zustimmungsentscheidung vom 15. November 2001 maßgeblich von \nBedeutung.\n\n15\n\nZur Sache führt der Kläger aus, dem MIWFT habe es für die ihm erteilte \nZustimmung zur Führung der Professorenbezeichnung schon an der \nVerbandszuständigkeit gefehlt. Nach dem maßgeblichen Abkommen zwischen den \nLändern der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung \nakademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer \nGrade (Länderabkommen) sei das MIWFT für die Entscheidung über ein \nZustimmungsgesuch nur dann zuständig, wenn die antragstellende Person ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen habe, nicht aber dann, wenn - wie in \nseinem Fall - der Antragsteller nur über einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im \nAusland verfüge. Soweit das MIWFT zur Begründung seiner Zuständigkeit für \naußerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes lebende Deutsche auf eine \nBestimmung in der nordrhein-westfälischen Verordnung über das Verfahren der \nZustimmung und die Form der Führung ausländischer Grade verweise, sei diese \nwegen eines Verstoßes gegen das Länderabkommen als höherrangiges Recht \nnichtig. Die Zuständigkeit des MIWFT ergebe sich auch nicht aus dem Beschluss der \nKultusministerkonferenz vom 17. /18. Dezember 1964, da diesem die hierfür \nerforderliche Rechtssatzqualität fehle.\n\n16\n\nDass es damit an einer Regelung fehle, die Nordrhein-Westfalen oder einem \nanderen Bundesland die Kompetenz zur Zustimmung zur Titelführung von im \nAusland lebenden Deutschen zuweise, sei keine Regelungslücke, sondern stelle \ndiesen Personenkreis mit Ausländern ohne gewöhnlichen Aufenthaltsort im \nBundesgebiet gleich und entspreche auch dem Sinn und Zweck des \nZustimmungserfordernisses. Bei im Ausland lebenden Deutschen begründe nämlich \nebenso wie bei Ausländern ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet die \nTitelführung bei einem nur vorrübergehenden Aufenthalt im Geltungsbereich des \nGrundgesetzes typischerweise keine wesentliche Gefahr für den Wert im Inland \nerworbener akademischer Grade. Dies gelte auch, weil diesen Personen regelmäßig \nder Erwerb des Grades im Bundesgebiet nicht unterstellt werde. Zudem sei ein \nVerzicht auf die Führung des im Ausland erworbenen Titels bei einem nur \nvorrübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet für diese Personen weder praktikabel \nnoch zumutbar.\n\n17\n\nAus der dem MIWFT für die Zustimmungsentscheidung fehlenden \nVerbandskompetenz folge, dass er in den Bundesländern, in denen - wie etwa in \nBrandenburg, Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz - bei Erlass \ndes Bescheides vom 15. November 2001 die Führung der Professorenbezeichnung \nnicht genehmigungspflichtig gewesen sei, diese habe verwenden dürfen, ohne mit \neinem Klammerzusatz auf ihre Herkunft hinzuweisen. Etwas anderes ergebe sich \nauch nicht aus dem Länderabkommen. Soweit danach eine in einem Bundesland \nerteilte Genehmigung auch in allen anderen vertragsschließenden Ländern wirksam \nsei, setze dies die - hier fehlende - Zuständigkeit des genehmigenden Landes für die \nEntscheidung über den Genehmigungsantrag voraus.\n\n18\n\nDer Verstoß des MIWFT gegen die Verbandszuständigkeit bei der Entscheidung \nüber das Zustimmungsgesuch habe schon wegen der Schwere des Fehlers die \nNichtigkeit des Bescheides vom 15. November 2001 zur Folge. Abgesehen davon sei \ndie Zustimmung aber auch nichtig, weil sie das Recht, die Professorenbezeichnung \nzu führen, davon abhängig mache, mit dem Klammerzusatz U fehlerhaft als Land \nihrer Herkunft auszuweisen, und ihm damit eine nach dem Recht der D strafbare \nHandlung aufgebe.\n\n19\n\nSchließlich sei keine der vorgenannten Rechtsvorschriften anwendbar, weil es \nsich bei der ihm verliehenen Professorenbezeichnung weder um einen \nakademischen Grad noch um einen Titel handele, sondern um eine \nBerufsbezeichnung.\n\n20\n\nNachdem der Kläger zunächst wörtlich beantragt hat,\n\n21\n\nfestzustellen, dass\n\n22\n\nder Bescheid des MIWFT vom 15. November 2001 \ninsoweit nichtig ist, als er für die Führung des Titels \n\"Visiting Professor\" und der Abkürzung \"Prof.\" jeweils den \nZusatz (D) bestimmt\n\n23\n\nund\n\n24\n\nsein Widerspruch vom 31. Dezember 2002 gegen den \noben genannten Bescheid aufschiebende Wirkung \nhatte\n\n25\n\nund\n\n26\n\ner aufgrund des oben genannten Bescheides des \nMIWFT bis zum 21. Mai 2003 berechtigt war, den genannten \nTitel ausgeschrieben und abgekürzt jeweils ohne den \nZusatz (D) zu tragen.\n\n27\n\nbeantragt er nunmehr,\n\n28\n\nfestzustellen, dass er nicht verpflichtet war, die ihm in der D \nvon der E Medical University verliehene \nProfessorenbezeichnung in den Bundesländern Baden-\nWürttemberg, Bayern und Hessen in der Form ausgeschrieben \nund abgekürzt zu führen, die der Bescheid des (heutigen) \nMinisteriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und \nTechnologie vom 15. November 2001 und seine \nÄnderungsfassung vom 15. Mai 2003 bezeichnet hat,\n\n29\n\nhilfsweise\n\n30\n\nfestzustellen, dass er trotz des Bescheides des MIWFT vom \n15. November 2001 sowie des Änderungsbescheides vom \n15. Mai 2003 berechtigt war, in Bundesländern, in denen das \nFühren seiner D Professorenbezeichnung genehmigungsfrei \nzulässig war, die Professorenbezeichnung ohne den Zusatz \neines Länderkennzeichens zu führen.\n\n31\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n32\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n33\n\nEs ist der Auffassung, die Klage sei mit dem nunmehr verfolgten Ziel bereits \nunzulässig. Der Wechsel des Klagebegehrens sei eine nicht sachdienliche \nKlageänderung, weil die Rechtslage in anderen Bundesländern sich ihm gegenüber \ndurch das angerufene Gericht nicht feststellen lasse. Das MIWFT sei weder \nfunktionell noch sachlich und örtlich zuständig, dem Kläger die Führung des Titels \nohne Zusatz zu gestatten. Zudem stehe der Zulässigkeit des Klagebegehrens die \nSubsidiarität der Feststellungsklage entgegen. Danach komme allenfalls ein \nFortsetzungsfeststellungsbegehren gerichtet auf die Feststellung der \nRechtswidrigkeit des Bescheides vom 15. November 2001 in Betracht. Dieses \nRechtsschutzziel verfolge der Kläger aber gerade nicht.\n\n34\n\nDie Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Die beanstandete \nZustimmungsentscheidung des MIWFT greife in die Verbandskompetenz anderer \nBundesländer nicht ein. Der Kläger habe als im Ausland lebender Deutscher von \nseinem Recht Gebrauch gemacht, in Nordrhein-Westfalen um die Zustimmung zur \nFührung seines Professorentitels nachzusuchen. Die Entscheidung des MIWFT über \ndiesen Genehmigungsantrag enthalte keine originäre Regelung für andere \nBundesländer. Ihre Gültigkeit erstrecke sich lediglich nach dem Länderabkommen \nauf deren Hoheitsgebiet. Im Übrigen würde es für den Fall der Nichtigkeit des \nZustimmungsbescheides bis zum Erlass des Änderungsbescheides vom \n19. Mai 2003 an einer Genehmigung mit der Folge fehlen, dass der Kläger jedenfalls \nnicht befugt gewesen sei, seine Professorenbezeichnung in Nordrhein-Westfalen zu \nführen. Ob dies auch in anderen Bundesländern der Fall gewesen sei, entziehe sich \nder Prüfungskompetenz des MIWFT.\n\n35\n\nDas Landgericht Heidelberg hat mit Beschluss vom 6. April 2006 das Verfahren \nzur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Klägers \ngegen das Strafurteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 26. April 2005 für die Dauer \nvon 3 Monaten ausgesetzt.\n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens \n15 L 163/05 sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten \nLandes und der beigezogenen Strafakten des Landgerichts Heidelberg (5 Ns \n21 Js 20095/03) Bezug genommen.\n\n37\n\nEntscheidungsgründe:\n\n38\n\nDas Passivrubrum war nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf das beklagte Land \numzustellen, weil das hiesige Landesrecht für Klagen, die - wie hier - auf die \nFeststellung eines Rechtsverhältnisses gemäß § 43 VwGO gerichtet sind, keine § 78 \nNr. 2 VwGO entsprechende Ermächtigung enthält (vgl. § 5 Abs. 2 S. 1 AG VwGO \nNRW).\n\n39\n\nÜber das Klagebegehren ist in Gestalt des in der mündlichen Verhandlung \ngestellten Haupt- und Hilfsantrages zu befinden. Der damit verbundene Wechsel im \nKlageziel begegnet rechtlich keinen Bedenken. Offen bleiben kann dabei, ob das mit \ndem Hauptantrag verfolgte neue Klagebegehren gegenüber dem ursprünglichen \nKlageziel eine nach § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO ohne Weiteres erlaubte \nBeschränkung des Klageantrages darstellt. Auch als Klageänderung ist der Wechsel \ndes Klageziels jedenfalls zulässig, weil die geänderte Klage im Sinne des § 91 Abs. 1 \nVwGO jedenfalls sachdienlich ist. Der Streitstoff des Verfahrens bleibt mit der geltend \ngemachten Nichtigkeit der Zustimmungsentscheidung vom 15. November 2001 im \nWesentlichen unverändert und das geänderte Klageziel ist der endgültigen Beilegung \ndes zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreits auch zumindest förderlich,\n\n40\n\nvgl. zu den Voraussetzungen der Sachdienlichkeit: Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 3. Juli 1987, 4 C 12/84, Neue Juristische Wochenschrift \n(NJW) 1988, 1228; Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, \n13. Auflage 2003, (Kopp / Schenke) zu § 91 Rn. 19.\n\n41\n\nDer Hauptantrag ist als Feststellungsbegehren gemäß § 43 Abs. 1 VwGO \nstatthaft. Er entspricht trotz der auf die Nichtigkeit der Zustimmungsentscheidung des \n(heutigen) Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie \n(MIWFT) gestützten Klagebegründung dem Rechtsschutzziel des Klägers \n(§ 88 VwGO). Ob er verpflichtet war, die Professorenbezeichnung in den \nBundesländern Baden-Württemberg, Bayern und Hessen in der Form \nausgeschrieben und abgekürzt zu führen, die der Bescheid vom 15. November 2001 \ndes MIWFT und seine Änderungsfassung vom 15. Mai 2003 bezeichnet hat, und \ndamit die Frage nach der damaligen rechtlichen Reichweite der \nZustimmungsentscheidung, lässt sich insbesondere nicht mit einer Klage \nabschließend klären, die allein auf die Feststellung der Nichtigkeit der beanstandeten \nBescheide gerichtet ist. Einem Urteilstenor, der einem solchen Begehren folgend die \nNichtigkeit feststellte, wäre zwar zu entnehmen, dass der Kläger - allerdings \nunbeschadet der in den anderen Bundesländern geltenden Rechtslage - in den \nvorgenannten Bundesländern aufgrund der in Nordrhein-Westfalen getroffenen \nZustimmungsentscheidung jedenfalls nicht verpflichtet war, die Bezeichnung \nProfessor nur mit dem Zusatz eines Länderkennzeichens zu tragen. Ein Urteil, das \ndie Nichtigkeitsklage hingegen abwiese, verhielte sich indes nicht zwingend mit \ntragenden und damit rechtlich bindenden Erwägungen zur Frage der räumlichen \nGeltung der Zustimmungsentscheidung des MIWFT auch außerhalb des Landes \nNordrhein-Westfalen. In der Begründung eines solchen Urteils wäre lediglich \nauszuführen, dass und aus welchen Gründen es an der Nichtigkeit der Bescheide \nfehlte.\n\n42\n\nDem Rechtsstreit liegt auch ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis im Sinne \ndes § 43 Abs. 1 VwGO zu Grunde. Dies gilt, obwohl sich die Regelungswirkung der \ndem Kläger durch das MIWFT unter dem 15. November 2001 erteilten Zustimmung \nzur Führung der Professorenbezeichnung in der Gestalt des Änderungsbescheide \nvom 15. Mai 2003 und vom 5. Juni 2003 nach der Erklärung des Klägers vom \n1. März 2004, auf die sich für ihn aus der Zustimmungsentscheidung ergebenden \nRechte zum 1. Juli 2004 zu verzichten, bereits vorprozessual erledigt hat. Ein \nsolches in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis ist jedenfalls im \nHauptsacheverfahren feststellungsfähig, wenn es in die Gegenwart fortwirkt oder \nsonst ein anzuerkennendes Interesse an seiner gerichtlichen Klärung gegeben \nist,\n\n43\n\nvgl. die Nachweise in dem das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Klägers \nbetreffenden Beschluss des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW) vom 16. März 2005, 19 B 374/5; vgl. zu der für das \nvorläufige Rechtsschutzverfahren gegenteiligen Ansicht: Beschluss der Kammer \nvom 8. Februar 2005, 15 L 163/05.\n\n44\n\nDiese Voraussetzungen liegen ungeachtet der darüber hinaus durch den Kläger \nhierfür vorgetragenen Gründe zumindest deshalb vor, weil der Kläger wegen einer \nvon der Zustimmung des MIWFT abweichenden Form der Titelführung nach \n§ 132a StGB in einem Teil der angeklagten Fälle strafgerichtlich in erster Instanz \nverurteilt ist und eine Entscheidung über die gegen das Strafurteil vom Kläger und \nder Staatsanwaltschaft eingelegten Berufungen noch aussteht. Schon im Hinblick auf \ndas noch anhängige Strafverfahren hat der Kläger auch ein schutzwürdiges \nInteresse an der begehrten Feststellung. Dieses ist allerdings beschränkt auf die sich \nfür ihn aus der Genehmigungsentscheidung des MIWFT in Baden-Württemberg, \nBayern und Hessen ergebenden Rechte und Pflichten. In diesen Bundesländern sind \nnach dem Strafurteil die Orte der angeklagten Taten gelegen, auf die sich die \nstrafgerichtliche Verurteilung des Klägers und sein Freispruch im Übrigen beziehen. \nZudem ist das angerufene Gericht in seiner Prüfungskompetenz auf die Kontrolle der \ndurch das MIWFT in Anwendung des nordrhein-westfälischen Landesrechts \ngetroffenen Entscheidung und die sich aus ihr ergebende Reichweite der Regelung \nbeschränkt. Im Übrigen ist der Kammer die Beurteilung der Rechtslage in anderen \nBundesländern anhand des dort jeweils originär geschaffenen Landesrechts \nverwehrt. Dies gilt namentlich für die Normen, die der Kläger aus dem jeweiligen \nLandesrecht als für den hier interessierenden Zeitraum geltend benannt hat.\n\n45\n\nDer Zulässigkeit der Feststellungsbegehrens steht schließlich die gesetzlich \nangeordnete Subsidiarität der Feststellungsklage nicht entgegen. Nach § 43 Abs. 2 \nS. 1 VwGO kann eine Feststellung nicht begehrt werden, wenn das Recht durch \nGestaltungs- oder Leistungsklage verfolgt werden kann oder hätte verfolgt werden \nkönnen. Dies ist indes hier nicht der Fall. Mittels einer Anfechtungs- oder \nVerpflichtungsklage lässt sich die Frage nach der länderübergreifenden Reichweite \nder Genehmigungsentscheidung des MIWFT aus den oben zur \nNichtigkeitsfeststellungsklage dargelegten und hier entsprechend geltenden Gründen \nnicht abschließend klären,\n\n46\n\nvgl. hierzu auch: Kopp / Schenke, zu § 43 Rn. 26.\n\n47\n\nDas mit dem Hauptantrag verfolgte und nach allem zulässige Klagebegehren ist \nnicht begründet. Der Kläger war verpflichtet, die ihm in der D von der E Medical \nUniversity verliehene Bezeichnung eines Professors in den Bundesländern Baden-\nWürttemberg, Bayern und Hessen entsprechend den Vorgaben zu führen, die der \nBescheid des MIWFT vom 15. November 2001 und dessen Änderungsfassung vom \n15. Mai 2003 bezeichnet hatte.\n\n48\n\nDies folgt aus den vorerwähnten Bescheiden i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 S. 1 des \nAbkommens zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland über die \nGenehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und \nentsprechender ausländischer Grade (Länderabkommen) vom 29. Oktober 1992 \n(GV. NRW 1993, S. 339), das nach seinem Artikel 5 Abs. 1 gemäß der \nBekanntmachung vom 14. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1259) zum 7. November \n1995 in Kraft getreten ist, nachdem die Ratifikationsurkunden aller \nvertragsschließenden Länder, darunter diejenigen der Bundesländer Baden-\nWürttemberg, Bayern und Hessen, zum 6. November 1995 vorgelegen haben.\n\n49\n\nNach Artikel 1 Abs. 1 S. 1 Länderabkommen ist die von einem der \nvertragsschließenden Länder nach dem jeweiligen Landesrecht für den Einzelfall \nerteilte Genehmigung zur Führung eines akademischen Grades einer ausländischen \nHochschule bzw. eines entsprechenden ausländischen Grades in allen \nvertragsschließenden Ländern wirksam. Dementsprechend durfte der Kläger die \nBezeichnung eines Professors in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen nur nach \nMaßgabe der ihm durch das MIWFT erteilten Zustimmung führen. Gegen ihre \nWirksamkeit bestehen weder in der ursprünglichen Fassung des Bescheides vom \n15. November 2001 noch in Gestalt des nachfolgenden Änderungsbescheides \nrechtlich durchgreifende Bedenken. Keine der Entscheidungen ist nichtig im Sinne \ndes § 44 VwVfG NRW. Trotz der Rechtswidrigkeit der dortigen Regelungen hatte der \nKläger ihnen deshalb Folge zu leisten oder von dem Führen der \nProfessorenbezeichnung abzusehen, weil die \"schlichte\" Rechtswidrigkeit der \nEntscheidungen ihre Wirksamkeit unberührt lässt (vgl. § 43 Abs. 2, Abs. 3 \nVwVfG NRW) und einem mit seinem Schreiben vom 31. Dezember 2002 hiergegen \netwa gerichteten \"Widerspruch\" als nach § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO nicht \nstatthaftem Rechtsbehelf jedenfalls keine aufschiebende Wirkung zukam,\n\n50\n\nvgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2005, a. a. O., Seite 8 f. des \nBeschlussabdrucks.\n\n51\n\nEntgegen der Rechtsauffassung des Klägers fehlte es dem MIWFT nicht an der \nfür die Entscheidung über sein Zustimmungsgesuch vom 23. November 2000 \nerforderlichen \"Verbandskompetenz\". Die Befugnis des MIWFT, über das \nZustimmungsbegehren des Klägers zu entscheiden, ergab sich aus § 119 Abs. 3 \nS. 1 und S. 6 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen \n(HG NRW a. F.) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der hier einschlägigen, bis \nzum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. \nS. 752) geltenden Fassung der Norm und den §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1 Buchst. b) \nder zuletzt durch die Verordnung vom 2. September 1995 (GV. NRW. S. 982) \ngeänderten Verordnung über das Verfahren der Zustimmung und die Form der \nFührung ausländischer akademischer Grade (VO.Agr.) vom 13. Mai 1993 (GV. NRW. \nS. 338).\n\n52\n\nNach § 119 Abs. 3 S. 1 HG NRW a. F. bedurfte die Führung anderer als der in \nden Absätzen 1 und 2 genannten - und hier nicht einschlägigen - Hochschulgrade, \nHochschultitel, Hochschulbezeichnungen oder Hochschultitel sowie entsprechende \nstaatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel, die § 119 Abs. 1 S. HG a. F. sämtlich als \nGrade legaldefiniert, der Zustimmung des Ministeriums. Danach ist das Führen der \nim Ausland verliehenen Bezeichnung \"Professor\" zustimmungsbedürftig und zwar \nungeachtet der Frage, ob die ausländische Bezeichnung als (Hochschul-)Titel zu \nqualifizieren ist oder \"nur\" eine berufliche Tätigkeit kennzeichnet. \nVerfassungsrechtlich ist hiergegen nichts zu erinnern.\n\n53\n\nDas Zustimmungserfordernis, das in das Hochschulrecht des Landes Nordrhein-\nWestfalen (soweit ersichtlich) erstmals durch Artikel I Nr. 85 des Gesetzes vom \n20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366) als § 141 Abs. 1 S. 2 des inzwischen \naufgehobenen Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes \nNordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV. NRW. S. 926) \neingefügt und stets fortgeschrieben worden ist, hat die entsprechende Bestimmung \nin § 2 Abs. 1 des bis dahin als Landesrecht fortgeltenden Gesetzes über die Führung \nakademischer Grade - GFaG - vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 935) abgelöst. Schon \nnach § 2 Abs. 1 GFaG bedurften Deutsche Staatsangehörige, die einen \nakademischen Grad einer ausländischen Hochschule erworben hatten, zur Führung \ndieses Grades in einem Bundesland dessen Genehmigung. Dass diese \nZustimmungspflicht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, ist \nobergerichtlich geklärt,\n\n54\n\nvgl. zur Rechtslage nach dem GFaG: BVerwG, Urteil vom 19. November 1971, \nVII C 31.70, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1972, 917).\n\n55\n\nAus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt zudem, dass das \nGrundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Artikel 2 Abs. 1 GG zwar die \nBerechtigung umgreifen mag, einen im Ausland erworbenen akademischen Grad in \nseiner Originalform zu führen, die Grundrechtsnorm aber den Gesetzgeber nicht \nhindert, \" ... nur diejenigen im Ausland verliehenen Bezeichnungen mit dem \nErscheinungsbild akademischer Grade im inländischen Verkehr zuzulassen, die von \neiner mit deutschen Wissenschaftlichen Hochschule vergleichbaren ausländischen \nBildungsstätte stammen ...\",\n\n56\n\nso BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1987, 7 B 121/87, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1988, 365.\n\n57\n\nDies bedeutet, dass eine solche Zustimmungsentscheidung nicht von einem \nVerbot befreit, das ein gegebenes Recht präventiv oder repressiv einschränkt, \nsondern die erteilte Zustimmung für das Recht, die Bezeichnung im Inland führen zu \ndürfen, konstitutiv ist.\n\n58\n\nEine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte des Betroffenen stellt dies \nnicht dar. Denn dürften \" ... ausländische Bezeichnungen, die wie akademische \nGrade lauten, aber nicht von einer den deutschen wissenschaftlichen Hochschulen \nadäquaten Einrichtung des ausländischen Bildungswesens verliehen werden, im \nInland uneingeschränkt getragen werden, so würde damit die den deutschen \nakademischen Graden innewohnende Zweckbestimmung eines Nachweises \nwissenschaftlicher Qualifikation unterlaufen werden ...\",\n\n59\n\nBVerwG, a. a. O.\n\n60\n\nFür Grade im Sinne der Legaldefinition des § 119 Abs. 1 S. 1 HG folgt daraus, \ndass jede ausländische Bezeichnung, deren Führung im Inland einer solchen \nentspricht, mit denen eine wissenschaftliche Qualifikation nachgewiesen wird, \nzustimmungsbedürftig ist. Vom Schutzzweck der Zustimmung, die Allgemeinheit und \ndie Personen, die nach bundesdeutschen Recht befugt sind, entsprechende \nBezeichnungen zu führen, vor missbräuchlicher Benutzung gleicher oder ähnlicher \nBezeichnungen zu bewahren, wenn sie nicht unter den im Inland üblichen \nBedingungen oder vergleichbaren Voraussetzungen erworben wurden,\n\n61\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2005, a. a. O. , m. w. N. aus der \nRechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n62\n\nwird auch die Bezeichnung als \"Professor\" erfasst,\n\n63\n\nvgl. zu § 2 Abs. 1 GFaG: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1987, 1 B 135/86, \nNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1988, 366 f.\n\n64\n\nDie Bezeichnung kennt das bundesdeutsche Recht als Hochschultitel, dessen \nVerleihung unter anderem anknüpft an den Nachweis einer besonderen Befähigung \nzur wissenschaftlichen Arbeit (vgl. §§ 44, 47 Hochschulrahmengesetz, 46 HG \nNRW),\n\n65\n\nvgl. zu der entsprechenden strafrechtlichen Beurteilung: Cramer / Sternberg-\nLieben in: Schönke / Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 27. Auflage 2006, zu \n§ 132a Rn. 7 f.; Tröndle / Fischer, Strafgesetzbuch, Kommentar, 53. Auflage 2006, \nzu § 132a Rn. 8.\n\n66\n\nAngesichts des Regelungszwecks sind die sich hieraus (möglicherweise) \nergebenden Einschränkungen für denjenigen Deutschen, dessen im Ausland \nverliehene Bezeichnung als \"Professor\" sein dortiges berufliches Wirken beschreibt, \nauch mit Artikel 12 Abs. 1 GG vereinbar. Als Regelung der Berufsausübung ist das \nZustimmungserfordernis mit Blick auf seinen vorbeschriebenen Sinn von \nvernünftigen Gründen des Gemeinwohls getragen.\n\n67\n\nSchließlich gebietet es Artikel 3 Abs. 1 GG nicht, den im Ausland lebenden \nDeutschen hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses den gleichen Regelungen zu \nunterwerfen wie den Ausländer, der sich nur vorrübergehend im Inland aufhält. Die \nUngleichbehandlung ist nicht willkürlich, sondern knüpft mit der Staatsbürgerschaft \nan ein sachlich nachvollziehbares Kriterium an. Jedenfalls bei der hier gebotenen \ngeneralisierenden Betrachtungsweise ist die Gefahr einer Verwechslung von im \nAusland verliehenen Bezeichnungen, die von Deutschen im Inland geführt werden \nund der Form nach einem im Inland geführten Nachweis über eine wissenschaftliche \nQualifikation entsprechen, deutlich höher als bei Ausländern. Eine solche von einem \nAusländer geführte Bezeichnung erweckt regelmäßig nicht den Anschein, im Inland \nerworben zu sein, sondern im Herkunftsland des Ausländers.\n\n68\n\nAufgrund des im Lande Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des § 2 \nAbs. 1 GFaG und den späteren hochschulrechtlichen Bestimmungen geltenden \nZustimmungsvorbehaltes war damit das Land als Gebietskörperschaft befugt und \nverpflichtet, durch das (heutige) MIWFT als nach § 119 Abs. 3 S. 1 HG NRW a. F. \ni. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 VO.AGr. landesrechtlich zuständige Behörde im \nEinzelverfahren auf Antrag der oder des Berechtigten über die Zustimmung zur \nFührung ausländischer Grade nach § 141 Abs. 3 WissHG in der Fassung des \nGesetzes vom 6. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 518) bzw. der hier interessierenden \nund im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung des § 119 Abs. 3 HG NRW a. F. zu \nentscheiden.\n\n69\n\nNach § 2 Abs. 1 Buchst. b) VO.Agr. berechtigt, im Land Nordrhein-Westfalen \neinen solchen Antrag auf Zustimmung zum Führen der Bezeichnung \"Professor\" zu \nstellen, waren dabei auch Deutsche, die - wie der Kläger - im Zeitpunkt der \nAntragstellung ihren Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereich des Grundgesetzes \nhatten. Rechtlich zu beanstanden ist diese Regelung nicht.\n\n70\n\nOffen bleiben kann, ob die landesrechtlichen Vorschrift über ein diesem \nPersonenkreis im Land Nordrhein-Westfalen zustehendes Antragsrecht ausdrückt, \ndass im Ausland lebende Deutsche das Zustimmungsersuchen nur in Nordrhein-\nWestfalen stellen können sollen. Gegen die Richtigkeit dieser offenbar vom MIWFT \nvertretenen und nach Angaben des Klägers von den Behörden in Baden-\nWürttemberg geteilten Rechtsauffassung könnte sprechen, dass einer solchen \nlandesrechtlichen Regelung für sich genommen aus kompetenzrechtlichen Gründen \neine solche inhaltliche Bedeutung nicht zukommen kann und eine staatsvertragliche \noder ähnliche Vereinbarung der Bundesländer von vergleichbarer Rechtsqualität mit \neinem entsprechenden Inhalt offenbar nicht existiert. Hieran dürfte mangels \nentsprechender Rechtssatzqualität auch der durch das beklagte vorgelegte \nBeschluss der Kultusministerkonferenz vom 17. / 18. Dezember 1964 nichts ändern, \ndemzufolge Anträge auf Anerkennung von akademischen Graden, die nicht von einer \ndeutschen Hochschule verliehen worden sind, bei Deutschen mit Wohnsitz im \nAusland in Zweifelsfällen vom Kultusministerium in Nordrhein-Westfalen bearbeitet \nwerden.\n\n71\n\nSelbst wenn aber die entsprechenden Behörden aller Bundesländer bislang \ndavon ausgehen sollten, dass das Land Nordrhein-Westfalen für die Entscheidung \nüber Zustimmungsersuchen von im Ausland lebenden Deutschen ausschließlich \nzuständig war und sich dieses Rechtsverständnis als fehlerhaft erweisen sollte, ließe \ndies die Rechtmäßigkeit der im Verordnungswege in § 2 Abs. 1 Buchst. b) VO.Agr. \ngetroffenen Regelung über das Recht zur Antragstellung von im Ausland lebenden \nDeutschen in Nordrhein-Westfalen unberührt. Denn die Ausübung der \nlandesrechtlichen Zustimmungsbefugnis verstößt auch dann nicht gegen \nhöherrangiges Recht. Insbesondere bedarf es hierfür entgegen der \nRechtsauffassung des Klägers keiner an das Land Nordrhein-Westfalen als \nGebietskörperschaft gerichteten besonderen Befugnisnorm. Die \nEntscheidungsbefugnis ergibt sich vielmehr aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, \ndass es - mangels abweichender Bestimmungen im übergeordneten Recht - Sache \neines jeden Bundeslandes ist, die in eigenen Angelegenheiten geltenden rechtlichen \nRegelungen auch selbst anzuwenden. Ob - und ggf. in welcher Form - nach dem \nRecht des Landes Nordrhein-Westfalen ein im Ausland erworbener akademischer \nGrad im Sinne des § 119 Abs. 1 S. 1 HG a. F. geführt werden durfte, oblag mithin \nprinzipiell der ausschließlichen Entscheidungskompetenz des Landes und war zur \nAusübung nach der VO.AGr. dem (heutigen) MIWFT zugeordnet. Die Befugnis, \nentsprechende Zustimmungsbegehren zu prüfen und zu bescheiden, schließt \nAnträge solcher Personen ein, die ihren Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereich \ndes Grundgesetzes haben. Von diesem Grundsatz abweichende Bestimmungen \nenthält das höherrangige Recht für diesen Personenkreis nicht. Namentlich ergeben \nsich solche nicht aus dem Länderabkommen vom 26. Oktober 1992. Soweit dort \nArtikel 2 Absatz 1 bestimmt, dass für die Erteilung der Genehmigung dasjenige der \nvertragsschließenden Länder zuständig ist, in dem der Antragsteller seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt hat, überträgt damit jedes der vertragsschließenden Länder \ndie ihm obliegende Befugnis, über die Zustimmung zum Führen ausländischer \nakademischer Grade innerhalb der eigenen Landesgrenzen selbst zu entscheiden, \nauf das Wohnsitzland des Antragstellers. Diese Befugnisregelung betrifft aber schon \nihrem Wortlaut nicht Personen, die - wie der Kläger - ihren gewöhnlichen Aufenthalt \nnicht im Geltungsbereich des Länderabkommens haben. Für diesen Personenkreis \nenthält das Länderabkommen damit aber keine Regelungslücke. Insoweit verbleibt \nes vielmehr bei der sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Befugnis \neines jeden Bundeslandes, über die dort gestellten Genehmigungsanträge nach dem \neigenen Landesrecht selbst zu entscheiden.\n\n72\n\nFiel das Führen der Bezeichnung \"Professor\" mithin in den Anwendungsbereich \ndes § 119 Abs. 3 S. 1 HG und gehörte der Kläger nach allem zu dem in Nordrhein-\nWestfalen auch antragsberechtigten Personenkreis, war das MIWFT nicht nur \nberechtigt, sondern auch verpflichtet, über sein Zustimmungsgesuch vom \n23. November 2000 zu entscheiden.\n\n73\n\nDass die durch das MIWFT dem Kläger erteilte Zustimmung sich über die \nGrenzen des Landes Nordrhein-Westfalen hinaus auch auf das Gebiet der \nBundesländer Baden-Württemberg, Bayern und Hessen erstreckte, ergibt sich indes \nnicht aus der Befugnis des Landes Nordrhein-Westfalen, über den hier vom Kläger \ngestellte Zustimmungsantrag zu entscheiden, sondern - wie schon erwähnt - aus \nArtikel 1 Abs. 1 S. 1 Länderabkommen. Danach war die durch das MIWFT nach \nLandesrecht getroffene Zustimmungsentscheidung in allen vertragsschließenden \nLänder wirksam.\n\n74\n\nDie Genehmigung des MIWFT vom 15. November 2001 und der nachfolgende \nÄnderungsbescheid betreffen nach dem oben beschriebenen Sinn und Zweck des \nZustimmungsrechts auch einen im Ausland erworbenen akademischen Grad nach \nArtikel 1 Abs. 1 Länderabkommen. Sein Anwendungsbereich ist auch nicht auf die \nFälle beschränkt, in denen sich die Befugnis des zustimmenden Bundeslandes für \ndie Entscheidung über den Genehmigungsantrag aus Artikel 2 Abs. 1 \nLänderabkommen ergibt. Weder der in seiner Überschrift genannte Gegenstand des \nAbkommens, nämlich \" ... die Genehmigung zur Führung akademischer Grade \nausländischer Hochschulen ...\", noch der Wortlaut von Artikel 1 \nAbs. 1 Länderabkommen legt eine solche Differenzierung nahe. Sie ist auch mit dem \nSinn und Zweck dieser Regelung unvereinbar. Artikel 1 Abs. 1 Länderabkommen \ndient allgemein dem Interesse der Verwaltungsvereinfachung sowie der \nRechtssicherheit und Rechtsklarheit. Die bundesweite Geltung der in einem \nBundesland getroffenen Zustimmungsentscheidung entbindet nämlich einerseits die \nBehörden der übrigen vertragsschließenden Länder von der Prüfung entsprechender \nGenehmigungsgesuche ebenso wie von der Notwendigkeit, die Einhaltung von \nGenehmigungsbestimmungen selbst zu überwachen, und in Bezug auf erteilte \nGenehmigungen ggf. Rücknahme- oder Widerrufsverfahren durchzuführen. \nAndererseits schützt sie den Antragsteller vor divergierenden Entscheidungen \nunterschiedlicher Bundesländer, verschafft ihm die Gewissheit, bundesweit von einer \nerteilten Genehmigung unbeanstandet Gebrauch machen zu dürfen, und beschränkt \nzugleich die Notwendigkeit, Rechtsschutz gegenüber belastenden \nZustimmungsentscheidungen nachzusuchen, auf ein Bundesland. Ein sachlicher \nGrund, der es rechtfertigt, von diesen mit der Regelung des Artikel 1 Abs. 1 \nbezweckten Folgen andere als die in Artikel 2 Abs. 1 Länderabkommen \nbezeichneten Zustimmungsentscheidungen auszunehmen, ist nicht ersichtlich. Im \nGegenteil verlöre Artikel 1 Abs. 1 Länderabkommen andernfalls seinen \nrechtskonstitutiven Regelungsgehalt. Bereits die mit Artikel 2 Abs. 1 \nLänderabkommen einem Bundesland von den übrigen vertragsschließenden \nLändern eingeräumte Befugnis, in den dort bezeichneten Fällen die ihnen jeweils \nobliegende Zustimmungsentscheidung für sie zutreffen, schließt nämlich deren \nGeltung in den kompetenzabgebenden Vertragsländern begrifflich notwendig ein. \nIhre eigentliche Regelungswirkung entfaltet Artikel 1 Abs. 1 Länderabkommen \ndeshalb gerade in den Fällen, in denen - wie unter anderem hier - die Befugnis zur \nEntscheidung nicht bereits aus Artikel 2 Abs. 1 Länderabkommen folgt.\n\n75\n\nGegen die Wirksamkeit der ihm durch das MIWFT erteilten Genehmigung vom \n15. November 2001 bestehen auch sonst keine rechtlich durchgreifenden Bedenken. \nInsbesondere kann der Kläger sich mit Erfolg nicht darauf berufen, die Zustimmung \nsei mit Blick auf den mit ihr fehlerhaft vorgeschriebenen Klammerzusatz nichtig. Zur \nBegründung wird auf die betreffenden Erwägungen in dem vorläufigen Rechtsschutz \nversagenden Beschluss vom 8. Februar 2005 verwiesen,\n\n76\n\nSeite 5 f. des Beschlussabdrucks,\n\n77\n\nan denen die Kammer auch nach erneuter und eingehender Überprüfung im \nHauptsacheverfahren festhält. Bei der Falschbezeichnung handelt es sich um eine \nrein irrtümliche und jederzeit korrigierbare Fehlsamkeit, der die für die Annahme \neiner Nichtigkeit erforderliche Schwere fehlt. Mit Blick auf das weitere \nKlagevorbringen ist weiter lediglich auszuführen, dass sich die Nichtigkeit der \nZustimmungsentscheidung auch nicht aus § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW ergibt. Die \nZustimmungsentscheidung verlangt von dem Kläger mit Blick darauf, dass der Kläger \ndie ihm in der D verliehene Bezeichnung \"Professor\" nur mit dem rechtswidrig auf die \nRepublik U als Herkunftsland hinweisenden Klammerzusatz \"(D)\" führen durfte, nicht \ndie Begehung einer Tat, die im Sinne dieser Vorschrift einen Straf- oder \nBußgeldtatbestand verwirklicht. Offen bleiben kann dabei, ob nach dem in der D \ngeltenden Recht die Führung des Titels in einer durch eine bundesdeutsche Behörde \nvorgeschriebenen Form mit Sanktionen bedroht ist. Als nichtig nach § 44 Abs. 2 \nNr. 5 VwVfG NRW kann sich ein Verwaltungsakt überhaupt nur dann erweisen, wenn \ner von seinem Adressaten eine nach bundesdeutschen Rechtsvorschriften \nstrafbewehrte (vgl. § 11 Nr. 5 StGB) oder ordnungswidrige (vgl. § 1 OwiG) Handlung \nverlangt,\n\n78\n\nSachs in Stelkens / Bonk / Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, \n6. Auflage 2001, (Stelkens / Bonk / Sachs) zu § 44 Rn. 146; Knack, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Auflage 2000, zu § 44 Rn. 40.\n\n79\n\nDies folgt aus dem Zweck der Vorschrift, die der Einheit der (bundesdeutschen) \nRechtsordnung dient und den Adressaten eines Verwaltungsakts vor einer \nrechtswirksamen Verpflichtung zu im Bundesgebiet strafbarem oder \nordnungswidrigem Verhalten schützen soll,\n\n80\n\nvgl. dazu: Kopp / Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, \n9. Auflage 2005 (Kopp / Ramsauer), zu § 44 Rn. 43; Sachs in Stelkens / Bonk / \nSachs, a. a. O. , Rn. 145.\n\n81\n\nIm Übrigen \"verlangt\"(e) die dem Kläger erteilte Genehmigung von ihm auch \nnichts im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW. Sie \"erlaubte\" ihm lediglich unter \nbestimmten Voraussetzungen, abweichend von einem Verbot den im Ausland \nverliehenen Professorentitel im Inland führen zu dürfen. Der oben beschrieben \nSchutzzweck der Norm rechtfertigt es nicht, den Anwendungsbereich des § 44 Abs. 2 \nNr. 5 VwVfG NRW über seinen Wortlaut hinaus auf Fälle der vorliegenden Art \nauszudehnen,\n\n82\n\nso auch: Sachs in Stelkens / Bonk / Sachs, a. a. O.; Schäfer in Obermayer, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 3. Auflage 1999, zu § 44 Rn. 61; a. A. \nwohl: Kopp / Ramsauer, a. a. O., Rn. 44.\n\n83\n\nBleibt danach der Hauptantrag erfolglos, gilt Gleiches auch für das hilfsweise zur \nEntscheidung gestellte Klagebegehren. Soweit es über den Hauptantrag hinausgeht \nund deshalb hier der Entscheidung bedarf, ist es unzulässig.\n\n84\n\nDas wörtlich auf \"andere Bundesländer\" bezogene Klagebegehren ist nicht nur \ninhaltlich unbestimmt, weil es offen lässt, auf welche Bundesländer es konkret \nbezogen ist. Es erhebt darüber hinaus die Entscheidung der Rechtsfrage zur \nGenehmigungsfreiheit des Führens der Professorenbezeichnung zur Voraussetzung \nzur Bestimmung der in Betracht kommenden Bundesländer und damit für die \nBestimmbarkeit des Klagebegehrens. Dies ist unzulässig. Zudem fehlt dem Kläger \nfür die begehrte Feststellung, ob sich die Regelungswirkung der \nZustimmungsentscheidung des MIWFT auch auf andere Bundesländer als Bayern, \nBaden-Württemberg und Hessen erstreckt, das rechtlich schutzwürdige Interesse. \nAuf die entsprechenden Ausführungen zur Zulässigkeit des Hauptantrages wird \ninsoweit Bezug genommen. Aus den dort angestellten Zulässigkeitserwägungen folgt \nauch, dass der Kammer aus kompetenzrechtlichen Gründen die Anwendung des \noriginären Rechts anderer Bundesländer verwehrt ist.\n\n85\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Der \nAusspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 i. V. m. \nAbs. 1 VwGO und den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271530","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-23/15-k-3817-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271530","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271530","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-23/15-k-3817-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271530","retrieved":"2026-07-09 02:41:53.084475+00:00"}}