{"status":"available","doknr":"OLD271628","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0621.3L1110.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-06-21","aktenzeichen":"3 L 1110/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die \nAllgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Februar 2006 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 9. Juni 2006 wird wiederhergestellt, soweit darin eine \nAusnahme von den allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LSchlG) \nfür die Filiale E, X 1, der Beigeladenen am 26. und 27. Juni 2006, jeweils bis 22.00 \nUhr, bewilligt worden ist. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Gerichtskosten je zur \nHälfte. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gegen die \nAllgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Februar 2006 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2006 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist im aus dem Beschlussausspruch ersichtlichen Umfang zulässig und \nbegründet; im Übrigen unzulässig.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung der \nAnfechtungsklage, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die \nsofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Das Gericht kann \ngemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende \nWirkung wiederherstellen. Ein derartiger Antrag ist nur zulässig, wenn der \nAntragsteller durch den Verwaltungsakt beschwert ist und ein Rechtsschutzinteresse \nfür eine Regelung im Wege vorläufigen Rechtsschutzes besitzt. Der Antragsteller ist \ndurch die Allgemeinverfügung vom 3. Februar 2006 nicht beschwert, soweit sie \nandere Verkaufsstellen als diejenige, auf die sich sein Arbeitsvertrag bezieht, betrifft; \ndie durch die Ausnahmebewilligung insoweit geschaffene Befugnis, andere \nVerkaufsstellen während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten zu betreiben, kann \nden Antragsteller nicht im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO in eigenen Rechten \nverletzen, da sein Arbeitszeitschutz nicht davon berührt wird. Soweit durch die \nAllgemeinverfügung vom 3. Februar 2006 für die Beigeladene ladenschlussrechtlich \ndie Möglichkeit eröffnet wird, den Antragsteller auch außerhalb der im Arbeitszeitplan \nfür Juni 2006 vorgesehenen Zeiten entgegen dem gesetzlichen Ladenschluss \neinzuteilen, fehlt das Rechtsschutzinteresse für das vorläufige \nRechtsschutzverfahren, das dem Erfordernis einer raschen Regelung Rechnung \ntragen soll; die Möglichkeit der Heranziehung des Antragstellers außerhalb der \nEinteilung im Monatsarbeitsplan ist theoretischer Natur und damit fernliegend. \nHingegen ist der Antrag zulässig, soweit die Allgemeinverfügung eine Ausnahme \nschafft für den Verkauf während der eingeteilten Arbeitsstunden des Antragstellers; \ndenn in diesem Umfang wird der auch im Interesse des Arbeitszeitschutzes der \nBeschäftigten bestehende gesetzliche Ladenschluss zum Nachteil des Antragstellers \naufgehoben.\n\n6\n\nDer Antrag ist im zulässigen Umfang auch begründet. Ein Aussetzungsantrag hat \nErfolg, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell fehlerhaft ist oder \nwenn die in der Sache durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung \nzugunsten des Antragstellers ausgeht. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Zwar ist die \nsofortige Vollziehung formell rechtmäßig angeordnet worden, insbesondere hat die \nAntragsgegnerin die Vollziehungsanordnung in einer den Anforderungen des § 80 \nAbs. 3 S. 1 VwGO genügenden Weise begründet, indem sie im \nWiderspruchsbescheid ausgeführt hat, die Lockerung der Ladenöffnungszeiten sei \nwährend der Fußballweltmeisterschaft im öffentlichen Interesse notwendig und von \nder getroffenen Regelung könne im Geltungszeitraum ohne ihre Vollziehbarkeit kein \nGebrauch gemacht werden. Dadurch wird, bezogen auf dasselbe öffentliche \nInteresse, das das Gesetz für die Ausnahmebewilligung fordert und dem sie dienen \nsoll, das besondere öffentliche Interesse daran dargelegt, die Bewilligung bereits im \nZeitraum vor einer rechtskräftigen richterlichen Entscheidung über ihre \nRechtmäßigkeit verwaltungsrechtlich wirksam werden zu lassen. Die \nInteressenabwägung geht jedoch zugunsten des Antragstellers aus. Ein \nüberwiegendes Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung ist nur \ndann gegeben, wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist und \ndemnach ein öffentliches Vollziehungsinteresse nicht bestehen kann oder wenn aus \nsonstigen Gründen das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden \nWirkung des Rechtsmittels das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Diese \nVoraussetzung ist erfüllt. Zwar ist die angegriffene Verfügung nicht offensichtlich \nrechtswidrig. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat aber aus sonstigen \nGründen Vorrang.\n\n7\n\nDie Allgemeinverfügung vom 3. Februar 2006 ist nicht offensichtlich rechtswidrig. \nNach § 23 Abs. 1 S. 1 LSchlG können in Einzelfällen Ausnahmen von den \nVorschriften der §§ 3 bis 15 und 19 bis 21 dieses Gesetzes bewilligt werden, wenn \ndie Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend benötigt werden. Die Ausnahme \nsetzt voraus, dass besondere Gründe des Wohls der Allgemeinheit das regelmäßig \ngegebene Interesse an der Einhaltung des gesetzlichen Verbots überwiegen. Als \nsolches öffentliches Interesse ist in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts nur ein Versorgungsinteresse - oder allenfalls ein \nVerwertungsinteresse - anerkannt, das unmittelbar durch den Warenerwerb während \nder verlängerten Ladenöffnungszeiten erfüllt werden kann (vgl. BVerwG, GewA 1982, \n341 (342)). Ein derartiges Versorgungsinteresse dürfte in der Begründung der \nAllgemeinverfügung vom 3. Februar 2006 nicht ausreichend belegt sein; \ninsbesondere ist nicht erkennbar, dass Ladenöffnungszeiten von werktags \n24 Stunden im gesamten Regierungsbezirk E zur Versorgung der Bevölkerung oder \nder Gäste dringend benötigt werden; die entsprechenden Ereignisse an den \nSpieltagen und -orten sind vorhersehbar und damit auch planbar. Andererseits ist es \nnicht von der Hand zu weisen, dass, wie im Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2006 \ndargelegt wird, sich die Einkaufsmotive der Verbraucher über die Bedarfsdeckung \nhinaus auf den Dienstleistungs- und Erlebnisaspekt erstrecken und damit im \nZusammenhang mit den Spielen, den Rahmenveranstaltungen und den öffentlichen \nÜbertragungen durch die Ausnahme Raum für die Einbeziehung des Einkaufs in ein \ninternationales Ereignis geschaffen wird. Soweit der Antragsteller einwendet, \nwirtschaftliche Interessen seien kein öffentliches Interesse im Sinne von § 23 Abs. 1 \nS. 1 LSchlG, ist in der Rechtsprechung nur hinsichtlich des privatwirtschaftlichen \nInteresses des Inhabers einer Verkaufsstelle, nicht hingegen für ein \nvolkswirtschaftliches Interesse anerkannt, dass es nicht als Grund des \nAllgemeinwohls berücksichtigt werden kann (vgl. BVerwG, GewA 1974, 277 \n(279)).\n\n8\n\nDie weitere Interessenabwägung führt zum Vorrang des privaten Interesses des \nAntragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage. Im Rahmen der \nInteressenabwägung sind die widerstreitenden Interessen auch nach den \nErfolgsaussichten im Hauptverfahren zu gewichten. Auf der Grundlage der \nbisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spricht eine \nüberwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klage des Antragstellers begründet \nist. Dann überwiegt sein Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels \nund damit der Beibehaltung des gesetzlichen Regelsachverhalts.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 S. 1 und 2, 154 Abs. 3, 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\n10\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 \nGKG.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271628","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-21/3-l-1110-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271628","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271628","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-21/3-l-1110-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271628","retrieved":"2026-07-09 02:42:02.129015+00:00"}}