{"status":"available","doknr":"OLD271670","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0620.3L937.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-06-20","aktenzeichen":"3 L 937/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs jeweils gegen \ndie Ziffer 1. der Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom \n5. Mai 2006 wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung eines \nWiderspruchs, wenn die Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen \nhat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Das Gericht \nkann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag eines Betroffenen die \naufschiebende Wirkung wiederherstellen. Ein solcher Antrag hat Erfolg, wenn die \nangegriffene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein öffentliches \nVollziehungsinteresse nicht bestehen kann oder wenn das private Interesse des \nAntragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs das öffentliche \nVollziehungsinteresse aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen \nsind nicht erfüllt. Die Ziffern 1. der angefochtenen Ordnungsverfügungen sind nicht \noffensichtlich rechtswidrig; es spricht vieles für ihre Rechtmäßigkeit. \n\n6\n\nZur Begründung wird zunächst auf die angefochtenen Ordnungsverfügungen \nBezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Der Antragsgegner hat die \nmaßgebliche Vorschrift des § 9 Abs. 2 der Spielverordnung (SpielV) in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. 2006 I S. 280) beachtet und in \nzutreffender Weise nach den §§ 14 Abs. 1 OBG und 15 Abs. 2 GewO die \nAnordnungen in den Ziffern 1. getroffen. \n\n7\n\nDie Untersagung der Aufstellung, der Einrichtung und des Betriebes von \nsogenannten Jackpot-Systemen und sonstigen Verlosungen und Gewinnsystemen \nist rechtmäßig. Solche Systeme sind nicht mit § 9 Abs. 2 SpielV vereinbar. Danach \ndarf der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles \ndem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33c und 33d der \nGewerbeordnung zugelassenen Spielgeräte oder anderen Spiele keine sonstigen \nGewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstige finanziellen \nVergünstigungen gewähren.\n\n8\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 8/05 -, \nGewArch 2006, 123ff.; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, \nBeschluss vom 4. März 2005 - 1 Bf 215/04 -, Juris-\nDokumentation Gewerbearchiv 200506130013; Verwaltungsgericht Düsseldorf, \nBeschluss vom 9. Mai 2006 - 3 L 657/06 -.\n\n9\n\nVorliegend handelt es sich nach den Feststellungen des Antragsgegners um ein \nals „Payback-Aktion\" bezeichnetes System, wobei der jeweilige Spieler mittels der \nihm ausgehändigten Payback-Karte nach vorheriger schriftlicher Anmeldung an den \nvon ihm bespielten Geräten Punkte sammeln und sich ihren Gegenwert \nanschließend vom Servicepersonal auszahlen lassen kann. Nach dem Wortlaut des \n§ 9 Abs. 2 der SpielVerordnung kommt es nicht zwingend darauf an, dass das \nJackpot-System mit dem einzelnen Spielgerät verbunden ist. Aufgrund des \nVerordnungstextes ist es ebenfalls rechtlich unerheblich, dass nach den \nAusführungen der Antragstellerin ein anderes Unternehmen, die G GmbH in den \nRäumlichkeiten der Antragstellerin eine „Verlosung\" durchführt, an der jedermann \nteilnehmen könne. Für den Besucher der Spielhallen ist nämlich aufgrund der dem \nGericht vorliegenden Unterlagen eine solche Trennung nicht ersichtlich.\n\n10\n\nVgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 3 L 770/06 \n-.\n\n11\n\nAuch im Übrigen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung der angefochtenen Verfügungen gegenüber dem privaten Interesse der \nAntragstellerin an der aufschiebenden Wirkung. Ein Interesse, wirtschaftliche Ziele \noder verbotene Tätigkeiten zu verfolgen, ist rechtliche nicht schutzwürdig. \nDemgegenüber sind Besucher der Spielhalle und Spieler vor unkontrolliertem \nSpielen (Spielsucht beziehungsweise pathologisches Spielverhalten) und vor einem \nunkontrollierten übermäßigen fortdauernden Weiterspielen vor dem Hintergrund von \nerwarteten Geldgewinnen oder versprochenen Ver-günstigungen zu schützen (vgl. \nauch § 6 Abs. 4 SpielV). Die von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente \nvermögen angesichts des Wortlauts und der gesetzgeberischen Intention der SpielV \nnicht zu überzeugen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und \norientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Ziffern II \nNr. 1.5 und 54.2.1 (NVwZ 2004, 1327). Der Streitwert beträgt für jede \nOrdnungsverfügung im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \n7.500,00 Euro.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271670","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-20/3-l-937-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271670","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271670","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-20/3-l-937-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271670","retrieved":"2026-07-09 02:42:05.478452+00:00"}}