{"status":"available","doknr":"OLD271669","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0620.24L903.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-06-20","aktenzeichen":"24 L 903/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller wurde am 00.00.1971 in I als Sohn türkischer Arbeitnehmer \ngeboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Am 14. Juli 1988 wurde ihm eine \nunbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, am 28. Mai 1990 eine \nAufenthaltsberechtigung. \n\n4\n\nAm 9. September 1998 meldete der Antragsgegner den Antragsteller wegen \nunbekannten Aufenthalts von Amts wegen ab. Am 24. Juni 2002 meldete der \nAntragsteller sich dort wieder an. Am 16. Dezember 2003 meldete der Antragsgegner \nden Antragsteller wegen unbekannten Aufenthalts erneut von Amts wegen ab.\n\n5\n\nNach den Ein- und Ausreisestempeln seiner in Kopie vorliegenden Reisepässe \nreiste der Antragsteller am 12. Januar 2005 in die Türkei ein und verließ diese am \n22. November 2005. Für den Zeitraum zwischen 1995 und 2003 sind ausweislich der \ndem Gericht vorliegenden Passkopien keine Ein- bzw. Ausreisen des Antragstellers \nfestzustellen.\n\n6\n\nMit Schriftsatz vom 8. März 2006 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu \neiner beabsichtigten Feststellung des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis des \nAntragstellers nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG und zum Erlass \naufenthaltsbeendender Maßnahmen an.\n\n7\n\nAm selben Tag legte der Antragsteller eine undatierte, nicht mit dem Namen \neiner ausstellenden natürlichen Person versehene Bescheinigung vor, die von der Q \nGmbH in T ausgestellt worden sei, nach welcher der Antragsteller dort zwischen dem \n10. Januar 2005 und dem 15. Juli 2005 gearbeitet habe. Nach einer von dem \nAntragsgegner am selben Tage eingeholten telefonischen Auskunft bei dem \nUnternehmen existiert dieses erst seit dem 1. Oktober 2005.\n\n8\n\nDer Antragsgegner stellte mit Ordnungsverfügung vom 3. April 2006 fest, dass \ndie Niederlassungserlaubnis des Antragstellers wegen seiner in den Pässen \ndokumentierten mehr als sechsmonatigen Abwesenheit aus dem Bundesgebiet \nzwischen dem 12. Januar und dem 22. November 2005 kraft Gesetzes erloschen sei. \nEr forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 17. Mai \n2006 freiwillig zu verlassen und drohte ihm andernfalls die Abschiebung in die Türkei \nan. \n\n9\n\nAm 3. Mai 2006 hat der Antragsteller Widerspruch erhoben, über den noch nicht \nentschieden worden ist.\n\n10\n\nAm 17. Mai 2006 hat er bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. \nEr trägt vor, unabhängig von der Frage, ob er am 12. Januar 2005 in die Türkei \neinreiste und erst am 22. November 2005 von dort wieder ausreiste, sei seine \nNiederlassungserlaubnis nicht erloschen, da er sich seit 15 Jahren rechtmäßig in \nDeutschland aufhalte und sein Lebensunterhalt gesichert sei, da er seit dem 2. Mai \n2006 in einem Arbeitverhältnis stehe. \n\n11\n\nDer Antragsteller beantragt sinngemäß, \n\n12\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom \n3. Mai 2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 3. April 2006 hinsichtlich der Abschiebungsandrohung \nanzuordnen,\n\n13\n\nund dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung vorläufig zu untersagen, den Antragsteller \nabzuschieben.\n\n14\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n15\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, er ist jedenfalls unbegründet.\n\n19\n\n1. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung bestand für die Kammer keine \nVeranlassung, trotz der Vorbewertung des Gesetzgebers in den § 80 Abs. 2 Satz 2 \nVwGO, § 8 Satz 1 AG VwGO NRW ein Überwiegen des öffentlichen \nVollzugsinteresses nicht anzunehmen.\n\n20\n\nDie angegriffene Abschiebungsandrohung ist nach der im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich \nrechtmäßig.\n\n21\n\nDer Antragsteller ist ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG), weil er einen \nerforderlichen Aufenthaltstitel nicht mehr besitzt (a) und auch kein Aufenthaltsrecht \nnach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei besteht (b). \n\n22\n\na) Die dem Antragsteller am 28. Mai 1990 erteilte Aufenthaltsberechtigung, die \nab dem 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis weitergalt (§ 101 Abs. 1 Satz 1 \nAufenthG), ist auf Grund einer mehr als sechsmonatigen Abwesenheit des \nAntragstellers aus dem Bundesgebiet am 13. Juli 2005 erloschen. Denn ein \nAufenthaltstitel erlischt, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von \nsechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist \nwieder eingereist ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG).\n\n23\n\nHierbei handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist. Daher kommt es für \nden Eintritt der Rechtsfolge der Vorschrift grundsätzlich weder auf die Natur des \nAusreisegrundes noch auf diejenigen Gründe an, aus denen ein Ausländer nicht \ninnerhalb der Sechsmonatsfrist wieder in das Bundesgebiet eingereist ist oder eine \nFristverlängerung (§ 51 Abs. 4 AufenthG) erwirkt hat, \n\n24\n\nvgl. zu § 44 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 AuslG OVG NRW, Beschluss vom 4. August \n2004 - 18 B 2264/03 -, InfAuslR 2004, 439 = EZAR 019 Nr. 23 m.w.N.; \nHamburgisches OVG, Beschluss vom 27. April 2004 - 3 Bs 71/04 -, AuAS 2004, \n218; Hessischer VGH, Beschluss vom 16. März 1999 - 10 TZ 325/99 -, InfAuslR \n1999, 454 = EZAR 019 Nr. 12; OVG Berlin, Beschluss vom 1. Juli 1998 - 8 N 32.98 \n-.\n\n25\n\nDanach ist es grundsätzlich unerheblich, ob eine - wie hier - unterbliebene \nFristverlängerung oder verspätete Rückkehr auf einer freiwilligen Entscheidung des \nAusländers beruhte oder ob sie Ursachen hatte, die der Ausländer nicht zu vertreten \nhat, wie eine eingetretene Hilfsbedürftigkeit naher Angehöriger.\n\n26\n\nAngesichts des türkischen Einreisestempels vom 12. Januar 2005 in dem 1987 \nausgestellten Pass des Antragstellers und des türkischen Ausreisestempels vom \n22. November 2005 in dem 2005 ausgestellten Pass muss davon ausgegangen \nwerden, dass der Antragsteller sich in diesem Zeitraum in der Türkei und damit \naußerhalb des Bundesgebiets aufhielt, so dass seine Niederlassungserlaubnis am \n13. Juli 2005 erloschen ist.\n\n27\n\nIm Gerichtsverfahren ist der Antragsteller diesen Aus- und Einreisedaten auch \nnicht mehr entgegen getreten. Die von dem Antragsteller zuvor gegenüber dem \nAntragsgegner vorgelegte undatierte, nicht mit dem Namen einer ausstellenden \nnatürlichen Person versehene Bescheinigung, die von der Q GmbH in T ausgestellt \nworden sein soll, wonach der Antragsteller dort vom 10. Januar bis zum 15. Juli 2005 \ngearbeitet haben soll, erschüttert diese Annahme auch nicht. Unabhängig davon, \ninwieweit eine solche Bescheinigung die durch die in den Pässen befindlichen \namtlichen Stempel begründete Annahme eines mehr als zehnmonatigen Aufenthalts \nin der Türkei im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens zu erschüttern vermag, \nexistiert das Unternehmen Q GmbH nach der von dem Antragsgegner am \n8. März 2006 eingeholten telefonischen Auskunft erst seit dem 1. Oktober 2005, \nohne dass der Antragsteller dem entgegen getreten wäre. Darüber hinaus ist weder \nersichtlich noch vorgetragen, warum der Antragsteller schon zwei Tage nach Beginn \neiner etwaigen dortigen Tätigkeit für längere Zeit in die Türkei reisen konnte. Zudem \nhat der Antragsteller trotz Aufforderung durch den Antragsgegner keine weiteren, \nbelastbaren Nachweise für eine Tätigkeit in dem Haarsalon im Jahr 2005 \nvorgelegt.\n\n28\n\nDie Niederlassungserlaubnis dürfte auch nicht wegen § 51 Abs. 2 Satz 1 \nAufenthG nicht erloschen sein, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht \nvorliegen dürften.\n\n29\n\nDabei kann offen bleiben, ob der Antragsteller sich mindestens fünfzehn Jahre \nrechtmäßig Aufenthalt im Bundesgebiet aufgehalten hat, wofür dieser materiell \nbeweisbelastet sein dürfte. Jedenfalls wird aus einer - nicht nur vorübergehenden - \nVerletzung einwohnermelderechtlicher Pflichten zwischen September 1998 und Juni \n2002 nicht automatisch auf ein längerfristiges Verlassen des Bundesgebiets und ein \ndamit ggf. erfolgtes Erlöschen der damaligen Aufenthaltsberechtigung nach § 44 \nAbs. 1 Nr. 2 oder 3 AuslG geschlossen werden können, \n\n30\n\nvgl. Kammer, Beschlüsse vom 22. Oktober 2001 - 24 L 2504/01 - und vom \n7. August 2002 - 24 L 2837/02 -,\n\n31\n\nso dass hier nicht davon ausgegangen werden kann, dass die \nAufenthaltsberechtigung des Antragstellers bereits in den 1990er Jahren erloschen \nist, was zur Folge gehabt hätte, dass sie nicht gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG \nab dem 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis hätte fortgelten können,\n\n32\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2005 - 18 B 1017/05 -, InfAuslR 2005, \n418 = AuAS 2005, 227. \n\n33\n\nZwar dürfte § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht wie vom Antragsgegner \nvorgetragen und in Nr. 51.2.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum \nAufenthG und zum FreizügG/EU vertreten, generell nur dann eingreifen, wenn der \nLebensunterhalt des Ausländers bereits vor dessen Ausreise gesichert war.\n\n34\n\nNach dem Wortlaut des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erlischt die \nNiederlassungserlaubnis nämlich nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG, wenn \nder Lebensunterhalt gesichert ist. Dies spricht dafür, dass der Lebensunterhalt (§ 2 \nAbs. 3 AufenthG) in bzw. unmittelbar vor dem Zeitpunkt eines andernfalls nach § 51 \nAbs. 1 Nr. 6 bzw. 7 AufenthG eintretenden Erlöschens des Titels gesichert sein \nmuss,\n\n35\n\nvgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2002 - 18 B 732/01 -, AUAS \n2002, 86 = EZAR 019 Nr. 14 = NVwZ-RR 2002, 538.\n\n36\n\nWährend dies im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG bereits im Zeitpunkt \nder Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund der Fall \nwäre, erfordert § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, dass der Ausländer nicht innerhalb von \nsechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist \nwieder eingereist ist, so dass ein Erlöschen also erst sechs Monate nach der \nAusreise erfolgt.\n\n37\n\nDaher dürfte eine Sicherung des Lebensunterhalts hinsichtlich des Antragstellers \n(erst) am 12. bzw. 13. Juli 2005 erforderlich gewesen sein. Eine solche hat der \nAntragsteller aber weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.\n\n38\n\nDass der Sinn und Zweck des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG es entgegen dessen \nWortlaut gebieten würde, dass in den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG der \nLebensunterhalt bereits bei Ausreise bzw. erst nach der Wiedereinreise gesichert \nsein muss, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn man eine Sicherung des \nLebensunterhalts bei Wiedereinreise genügen lassen würde, ist festzustellen, dass \nder Antragsteller eine solche Sicherung weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht \nhat, insbesondere nicht durch die Kopie eines erst am 2. Mai 2006 geschlossenen \nArbeitsvertrags.\n\n39\n\nb) Der Antragsteller verfügt auf Grund seiner Abwesenheit aus dem \nBundesgebiet zwischen dem 12. Januar und dem 22. November 2005 auch nicht \nüber ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei\n\n40\n\nDaher kann dahinstehen, ob er jemals über ein Aufenthaltsrecht auf Grund des \nAssoziationsabkommens EWG/Türkei, insbesondere nach Art. 6 oder Art. 7 ARB \n1/80 verfügte.\n\n41\n\nDenn jedenfalls durch die mehr als zehnmonatige Abwesenheit des \nAntragstellers aus dem Bundesgebiet ab dem 12. Januar 2005 ist dieses \nAufenthaltsrecht erloschen,\n\n42\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 7. Juli 2005, Rs. C-373/05, Aydinli, NVwZ 2005, 1292, \nRn. 27, und vom 16. Februar 2006, Rs. C-502/04, Torun, Rn. 21, 25; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 9. Dezember 2002 - 18 B 840/02 -, AuAS 2003, 74, und vom 8. \nMärz 2006 - 18 B 130/06 -; Kammer, Beschluss vom 4. Januar 2006 - 24 L \n2287/05 -; GK-AufenthG, Band 5, IX-1 Art. 6 Rn. 255-257; Hailbronner, \nAusländerrecht, D 5.2 Art. 6 Rn. 80,\n\n43\n\nda weder ersichtlich noch vom Antragsteller vorgetragen ist, dass dieser für das \nVerlassen des Bundesgebiets über einen so langen Zeitraum berechtigte Gründe \ni.S.d. ARB 1/80 hatte.\n\n44\n\nDie danach gegebene Ausreisepflicht des Antragstellers ist nach § 58 Abs. 2 \nNr. 1 AufenthG vollziehbar, weil dieser am 22. November 2005 auf Grund des \nvorherigen Erlöschens seines Aufenthaltstitels unerlaubt in das Bundesgebiet \neingereist ist. \n\n45\n\nDie Abschiebungsandrohung ist in der gebotenen Schriftform ergangen (vgl. § 59 \nAbs. 1 AufenthG).\n\n46\n\nDem Antragsteller ist mit sechs Wochen eine in Anbetracht der Dauer seiner \nzwischenzeitlichen Abwesenheit aus dem Bundesgebiet angemessene Frist zur \nfreiwilligen Befolgung der Ausreisepflicht gesetzt worden, § 59 Abs. 1 AufenthG.\n\n47\n\nDes Weiteren ist in der Androhung auch gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG der \nStaat bestimmt, in den die Abschiebung durchgeführt werden soll.\n\n48\n\n2. Hinsichtlich seines Abschiebungsschutzbegehrens hat der vollziehbar \nausreisepflichtige Antragsteller unabhängig von der Frage, ob ein Anordnungsgrund \nin Form einer bevorstehenden Abschiebung besteht, jedenfalls keinen \nAnordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) \nglaubhaft gemacht. \n\n49\n\nEin hierfür erforderlicher Duldungsgrund im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG auf \nGrund eines tatsächlichen oder rechtlichen Abschiebungshindernisses ist nämlich \nweder ersichtlich noch dargetan.\n\n50\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ist nach den § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 39 Abs. 1 \nGKG erfolgt. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung,\n\n51\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2005 - 18 B 2801/04 -,\n\n52\n\nist bei der Anfechtung einer selbständigen Abschiebungsandrohung ein \nStreitwert von 1.250,- Euro angemessen. Dies gilt ebenso für das \nAbschiebungsschutzbegehren. \n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271669","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-20/24-l-903-06","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":10},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271669","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271669","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-20/24-l-903-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271669","retrieved":"2026-07-09 02:42:05.392969+00:00"}}