{"status":"available","doknr":"OLD271672","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0620.22K1618.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-06-20","aktenzeichen":"22 K 1618/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer am 15. Oktober 1977 in W geborene und seitdem in Deutschland lebende\nKläger ist türkischer Staatsangehöriger. Die Eltern des Klägers waren im Jahr 1970\nin die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Der Vater des Klägers hatte eine\nAufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer unselbständigen\nErwerbstätigkeit erhalten. Von 1970 bis 1977 war er bei verschiedenen Arbeitgebern,\nvon Mai 1977 bis zumindest Dezember 1984 bei der Firma E GmbH in W beschäftigt,\ndanach war er zeitweise arbeitslos. Der Beklagte hatte dem Vater des Klägers im\nAugust 1984 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und im Januar 1985 eine\nAufenthaltsberechtigung erteilt.\n\n3\n\nIn der Zeit von 1992 bis 1995 trat der Kläger wiederholt strafrechtlich in\nErscheinung:\n\n4\n\n- Durch Urteil vom 15. Oktober 1992 erteilte das Amtsgericht W dem\nKläger eine Verwarnung und eine richterliche Weisung wegen gefährlicher\nKörperverletzung durch gemeinschaftliches Handeln.\n\n5\n\n- Am 17. März 1994 erteilte das Amtsgericht W dem Kläger eine\nErmahnung wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz und\nstellte das Verfahren nach § 47 Jugendgerichtsgesetz (JGG) ein.\n\n6\n\n- Am 21. Juli 1994 erteilte das Amtsgericht W dem Kläger eine\nErmahnung wegen Beförderungserschleichung und stellte das Verfahren\nnach § 47 JGG ein.\n\n7\n\n- Durch Urteil vom 21. November 1994 erteilte das Amtsgericht N dem\nKläger wegen versuchter Nötigung eine Verwarnung und eine Auflage\n(Erbringung von Arbeitsleistungen). Da der Kläger diese Auflage nicht\nerfüllte, verhängte das Amtsgericht N eine Freizeit Jugendarrest.\n\n8\n\n- Am 6. Juli 1995 erteilte das Amtsgericht W dem Kläger wegen\nVerstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz eine Ermahnung und\nstellte das Verfahren nach § 47 JGG ein. \n\n9\n\nAm 26. Juli 1995 beantragte der Kläger, der seit August 1994 eine Ausbildung\nzum Koch absolvierte, beim Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der\nBeklagte erteilte ihm am gleichen Tag eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 25. Juli\n1996.\n\n10\n\nDurch Urteil vom 11. Januar 1996 erteilte das Amtsgericht W dem Kläger wegen\nUnterschlagung und Hehlerei eine Verwarnung und eine Auflage (Zahlung eines\nGeldbetrages zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung). Da der Kläger die\nAuflage nicht erfüllte, verhängte das Gericht eine Woche Jugendarrest.\n\n11\n\nDurch Urteil vom 10. Oktober 1996 erteilte das Amtsgericht W dem Kläger wegen\nBeförderungserschleichung eine Verwarnung und eine Auflage (Erbringung von\nArbeitsleistungen). Da der Kläger die Auflage nicht erfüllte, verhängte das Gericht\ngegen ihn zwei Wochen Jugendarrest.\n\n12\n\nDer Beklagte verlängerte die Aufenthaltserlaubnis des Klägers am\n2. Dezember 1996 bis zum 25. Juli 1997 und am 2. Juli 1997 bis zum 30. September\n1997. Am 30. September 1997 beantragte der Kläger die weitere Verlängerung\nseiner Aufenthaltserlaubnis. Im Oktober 1997 nahm der Kläger eine Tätigkeit als\nTeilzeithilfskraft in einer Buchbinderei auf, nachdem er bereits im Mai 1996 seine\nAusbildung zum Koch abgebrochen hatte. Am 16. April 1998 verlängerte der\nBeklagte die Aufenthaltserlaubnis des Klägers bis zum 30. September 1999.\n\n13\n\nDas Amtsgericht W hatte den Kläger durch Urteil vom 27. November 1997 wegen\nvorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Fahren ohne\nVersicherungsschutz zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 90,-- DM\nverurteilt.\n\n14\n\nDurch Urteil vom 11. März 1999 verurteilte das Amtsgericht W den Kläger wegen\nHehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, deren Vollstreckung zur\nBewährung ausgesetzt wurde.\n\n15\n\nDurch Urteil vom 18. Juni 1999 verurteilte das Amtsgericht W den Kläger wegen\nFahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt\nwurde.\n\n16\n\nDurch Urteil vom 8. November 1999 verurteilte das Amtsgericht W den Kläger\nwegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur\nBewährung ausgesetzt wurde.\n\n17\n\nAm 13. April 2000 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis bis\nzum 12. April 2001, nachdem der Kläger eine Bescheinigung eines\nLebensmittelhändlers vorgelegt hatte, wonach er von diesem am 1. Mai 2000 im\nRahmen einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung eingestellt werden würde.\n\n18\n\nDurch Urteil vom 4. Mai 2000 verurteilte das Amtsgericht N den Kläger wegen\nHehlerei in zwei Fällen und Unterschlagung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei\nFällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt wurde.\n\n19\n\nAm 11. April 2001 verlängerte der Beklagte die Aufenthaltserlaubnis des Klägers\nbis zum 10. April 2003, nachdem der Kläger eine Bescheinigung eines Abbruch-,\nHolz- und Bautenschutzunternehmens vorgelegt hatte, wonach er dort als\nVollzeitkraft fest eingestellt werde.\n\n20\n\nDurch Beschluss vom 30. November 2001 führte das Amtsgericht W die durch\nUrteil vom 11. März 1999 verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten und die durch\nUrteil vom 18. Juni 1999 verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten nachträglich auf\neine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten zurück und setzte die Vollstreckung zur\nBewährung aus.\n\n21\n\nDurch Urteil des Amtsgerichts W vom 18. März 2002 in Verbindung mit dem\nBerufungsurteil des Landgerichts N vom 14. August 2002 wurde der Kläger wegen\nBetruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.\n\n22\n\nDurch Urteil vom 23. September 2002 verurteilte das Amtsgericht N den Kläger,\nder bereits im April 2002 in Untersuchungshaft genommen worden war, wegen\nunerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in neun Fällen, wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und\nwegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\ndrei Monaten. In den Urteilsgründen führte das Amtsgericht N u.a. aus: Der Kläger\nsei seit etwa 1999 Kokainkonsument und drogenabhängig. Er habe selbst zwischen\neinem halben und einem Gramm Kokain, sofern vorhanden, täglich konsumiert. Er\nhabe sowohl seinen Kokainbedarf als auch seine Spielsucht jedenfalls teilweise\ndadurch finanziert, dass er den größeren Teil des jeweils gekauften Kokains an\nKleinabnehmer entsprechend gewinnbringend veräußert habe.\n\n23\n\nDer Kläger verbüßte seit dem 23. September 2002 die Freiheitsstrafe in\nverschiedenen Justizvollzugsanstalten. Am 28. März 2003 beantragte er aus der\nStrafhaft heraus beim Beklagten die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.\n\n24\n\nMit Ordnungsverfügung vom 19. Dezember 2003 lehnte der Beklagte den Antrag\ndes Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1 der Verfügung).\nFerner ordnete er die Abschiebung des Klägers in die Türkei an und wies darauf hin,\ndass die Abschiebung aus der Haft vollzogen werde. Für den Fall, dass eine\nAbschiebung aus der Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam nicht möglich\nsein sollte, setzte der Beklagte dem Kläger vorsorglich eine Ausreisefrist von vier\nWochen, die mit der Haftentlassung beginne. Für den Fall, dass der Kläger nicht\ninnerhalb dieser Frist ausreisen sollte, drohte der Beklagte ihm die Abschiebung in\ndie Türkei an (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung). Schließlich wies der Beklagte den\nKläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus; die Wirkung der\nAusweisung wurde nicht befristet (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung). Zur Begründung\nführte der Beklagte im Wesentlichen aus: Nach § 7 Abs. 2 Ziffer 1 des\nAusländergesetzes (AuslG) werde die Aufenthaltserlaubnis in der Regel versagt,\nwenn ein Ausweisungsgrund vorliege. Das sei hier der Fall. Durch die am\n23. September 2002 erfolgte Verurteilung durch das Amtsgericht N habe der Kläger\nden Ist-Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 AuslG erfüllt. Der\nAusländerbehörde sei insofern in ihrer Entscheidung kein Ermessen eingeräumt. Da\nder Kläger keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 AuslG genieße und\ndurch die Ausweisung kein Grundrecht beeinträchtigt sei, bedürfe seine Ausweisung\nkeiner weiteren Begründung.\n\n25\n\nGegen diese Ordnungsverfügung legte der Kläger mit Schriftsatz seines jetzigen\nProzessbevollmächtigten vom 24. Dezember 2003 Widerspruch ein.\n\n26\n\nAm 6. Januar 2004 beantragte er beim erkennenden Gericht die Anordnung der\naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Dieses Verfahren wurde unter dem\nGeschäftszeichen - 27 L 34/04 - geführt.\n\n27\n\nDas Landgericht N verurteilte den Kläger mit Urteil vom 2. März 2004 wegen\ngewerbsmäßigen Betruges in fünf Fällen und gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei\nFällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Landgerichts N\nvom 14. August 2002 und des Amtsgerichts N vom 23. September 2002 zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten. In den Urteilsgründen führte\ndas Landgericht u.a. aus: Etwa seit dem Jahre 1999 sei der Kläger drogenabhängig.\nEr konsumiere Kokain. Daneben bestehe eine Tablettenabhängigkeit. Zu Beginn\nseiner Drogensucht habe er lediglich am Wochenende Drogen zu sich genommen.\nSein Konsum habe sich auf zuletzt 0,5 bis 1 g Kokain pro Tag gesteigert, das er\ngeraucht habe. Zusätzlich habe er Tabletten, Alkohol und Cannabis konsumiert.\nSeine Drogensucht habe er im Wesentlichen durch die Begehung von Straftaten\nfinanziert.\n\n28\n\nIn dem Verfahren - 27 L 34/04 - teilte der Beklagte mit Schriftsatz vom\n9. Dezember 2004 mit, dass er die sofortige Vollziehung der angefochtenen\nOrdnungsverfügung vom 19. Dezember 2003 einschließlich der\nAbschiebungsandrohung bis zur Zustellung der Entscheidung der\nWiderspruchsbehörde an den Kläger aussetze. Gleichzeitig kündigte der Beklagte\nan, dass im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Ausführungen des\nEuropäischen Gerichtshofs (EuGH) in seinem Urteil vom 11. November 2004\nberücksichtigt würden und eine Entscheidung der Widerspruchsbehörde auch unter\nZugrundelegung dieser Rechtsprechung ergehen werde. Daraufhin erklärten die\nBeteiligten das Verfahren - 27 L 34/04 - in der Hauptsache für erledigt.\n\n29\n\nDer Landrat des Kreises W wies den Widerspruch des Klägers gegen die\nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 19. Dezember 2003 mit\nWiderspruchsbescheid vom 4. März 2005 zurück. Zur Begründung führte er im\nWesentlichen aus: Nach § 4 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sei ein Ausländer,\ndem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zustehe,\nverpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechtes durch den Besitz einer\nAufenthaltserlaubnis nachzuweisen. Die Aufenthaltserlaubnis werde auf Antrag\nausgestellt. Den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe er\n(der Landrat) entsprechend der neuen Entscheidungs- und Rechtslage umgedeutet.\nNach der Entscheidung des EuGH vom 11. November 2004 sei Art. 7 Satz 1\nARB 1/80 dahin auszulegen, dass auch das inzwischen volljährige Kind eines\ntürkischen Arbeitnehmers, das im Aufnahmemitgliedstaat geboren worden sei,\neinzubeziehen sei. Der Kläger besäße demnach ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7\nARB 1/80. Durch die verfügte Ausweisung sei er aber seines Aufenthaltsrechtes aus\nARB 1/80 verlustig. Er besitze daher keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr.\nAusländer, denen ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 zustehe, könnten\ngemäß Art. 14 ARB 1/80 nur aus schwer wiegenden Gründen der öffentlichen\nSicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Nach dem Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2004 dürften türkische Staatsangehörige,\ndie ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besäßen, nur noch auf der Grundlage\neiner ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung im Sinne des § 55 Abs. 1\nAufenthG ausgewiesen werden. Es bestehe ein Verbot generalpräventiver\nAusweisungen. Vielmehr dürfe eine Ausweisung nur aus spezialpräventiven Gründen\nerfolgen. Gemäß § 55 Abs. 1 AufenthG könne ein Ausländer ausgewiesen werden,\nwenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche\nInteressen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtige. Der Kläger sei während\nseines Aufenthaltes fortgesetzt straffällig geworden. Er sei mehrfach wegen\nunterschiedlicher Straftaten, u.a. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln und\nBetruges, rechtskräftig verurteilt worden. Damit habe er sogar die zwingenden\nAusweisungstatbestände des § 53 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG erfüllt. Eine zwingende\nAusweisung komme nur auf Grund seines abgeleiteten Aufenthaltsrechtes nach\nArt. 7 ARB 1/80 nicht zum Tragen. Im Rahmen der Entscheidung sei abzuwägen, ob\nsein schutzwürdiges persönliches Interesse an einem Verbleib gegenüber dem\nöffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung aus dem Bundesgebiet überwiege. Der\nKläger halte sich seit seiner Geburt im Bundesgebiet auf und habe bis zu seiner\nInhaftierung im Haushalt seiner Eltern gelebt. Nach den Feststellungen des\nAmtsgerichts N im Urteil vom 23. September 2002 habe er keine abgeschlossene\nBerufsausbildung, sondern sei in der Vergangenheit als ungelernter Koch tätig\ngewesen. Vor der Inhaftierung sei er längere Zeit arbeitslos und lediglich in\nGelegenheitsjobs tätig gewesen. Eine gesicherte wirtschaftliche Existenz in\nDeutschland habe er nicht. Er habe keine schutzwürdigen wirtschaftlichen oder\nsonstigen sozialen Bindungen erlangen können. Durch sein Verhalten habe er\ngezeigt, dass er nicht willens bzw. in der Lage sei, sich jederzeit entsprechend der\nRechtsordnung seines Gastlandes zu führen. Er habe in erheblichem Maße gegen\ndie bestehende Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen. Seit\n1992 sei er immer wieder strafrechtlich auffällig gewesen. Auch Verurteilungen zu\nFreiheitsstrafen hätten keine Wirkung gezeigt. Vielmehr seien die begangenen\nStraftaten immer schwer wiegender geworden. Mit dem Interesse des Staates und\nder Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung\nsei es nicht vereinbar, wenn Ausländer, die - wie der Kläger - in besonders schwer\nwiegender Weise gegen die hier bestehende Rechtsordnung verstoßen hätten,\nweiterhin im Bundesgebiet verbleiben dürften. Der Kläger habe sich durch die\nabgeurteilten Straftaten über Bestimmungen hinweggesetzt, die unmittelbar dem\nSchutz des Lebens und der Gesundheit jedes Einzelnen dienten und wesentlicher\nBestandteil der inneren Sicherheit dieses Staates seien. Er habe es hingenommen,\ndass durch sein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln die Rechtsgüter von Leib,\nLeben und Gesundheit der Abnehmer erheblich beeinträchtigt würden. Es könne\nnicht mit der für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Sicherheit\ndavon ausgegangen werden, dass er nunmehr die Gewähr dafür biete, sich künftig\njederzeit entsprechend der hier herrschenden Rechtsordnung zu verhalten. Bei der\nPrüfung der Wiederholungsgefahr im Rahmen einer Ausweisung gälten auch andere\nMaßstäbe als bei der strafgerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung der\nVollstreckung des Strafrestes auf Bewährung. Denn während die Ausweisung allein\ngefahrenabwehrrechtliche Zielsetzungen verfolge, sei bei der strafrechtlichen\nEntscheidung auch die Zielsetzung der Resozialisierung des Verurteilten zu\nberücksichtigen. Auch wenn die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur\nBewährung „unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit\nverantwortet werden könne\" (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB), sei damit nicht\nnotwendig zugleich die für die Ausweisung erforderliche Wiederholungsgefahr\nausgeschlossen.\n\n30\n\nDer Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 9. März 2005 zugestellt.\n\n31\n\nDer Kläger hat am Montag, den 11. April 2005, die vorliegende Klage\nerhoben.\n\n32\n\nAm 9. Juni 2005 hat er einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes\nnach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, der beim erkennenden Gericht zunächst unter dem\nGeschäftszeichen - 27 L 1104/05 - und seit dem 1. Januar 2006 unter dem\nGeschäftszeichen - 22 L 1104/05 - anhängig gewesen ist.\n\n33\n\nDie Strafvollstreckungskammer des Landgerichts E1 hat durch Beschluss vom\n4. August 2005 die Vollstreckung der Strafreste aus dem Gesamtstrafenbeschluss\ndes Amtsgerichts W vom 30. November 2002, dem Urteil des Amtsgerichts W vom\n8. November 1999 und dem Urteil des Landgerichts N vom 2. März 2004 zur\nBewährung ausgesetzt und u.a. folgende Anordnungen getroffen: Die\nBewährungszeit betrage fünf Jahre. Der Kläger habe sich innerhalb der\nBewährungszeit straffrei zu führen. Dem Kläger werde aufgegeben, so umgehend\nwie möglich nach der Entlassung eine ambulante Therapie bei der Suchthilfe in\nAachen anzutreten und mindestens zwei Gesprächstermine pro Woche für die Dauer\nvon zunächst einem Jahr wahrzunehmen. In den Gründen des Beschlusses hat die\nStrafvollstreckungskammer u.a. ausgeführt: Zwei Drittel der Strafe seien am\n31. Juli 2005 verbüßt gewesen. Das Strafende insgesamt sei auf den 4. April 2007\nberechnet. Der Kläger sei nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafen\nzur Bewährung zu entlassen. Es könne nunmehr auch unter Berücksichtigung des\nSicherheitsinteresses der Allgemeinheit doch verantwortet werden, zu erproben, ob\nder Kläger außerhalb des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen werde.\nZunächst spreche erst einmal alles gegen den Kläger, insbesondere die Anzahl der\nEintragungen im Bundeszentralregisterauszug und die Art und Weise, in der er mit\nseiner strafrechtlichen Karriere seine Eltern, deren förderlichen Einfluss auf ihn er für\nseine Haftentlassung nun geltend mache, als erzieherisch Gescheiterte ihm\ngegenüber abgestempelt habe. Für den Kläger spreche nur Folgendes: Anders als\nnach dem Bundeszentralregisterauszug angenommen, sei es nur zur Anordnung,\ndoch nie zu der Erfahrung von Ungehorsamsarresten in der Jugendstrafrechtszeit\ngekommen. Der Kläger sei Erstverbüßer und habe dann gleich eine recht lange\nHafterfahrung gesammelt. Disziplinarische Mängel seien nur zu Anfang der Haft im\nJahre 2003 aufgetreten. Bedrängendes Auftreten sei in der Haft zuletzt vor allem im\nZusammenhang mit dem Wunsch nach einer Therapiemaßnahme aufgetreten, die\nihm - nun ohne sein direktes Verschulden - aus ausländerrechtlichen Gründen\nversagt worden sei. Eine solche Chance einer Therapiemaßnahme aber solle ihm\ngewährt werden, trotz seiner vielen Vorbelastungen. Scheitere er darin, so müsse auf\nGrund der Anzahl seiner strafrechtlichen Vorbelastungen von einer dissozialen\nPersönlichkeitsbelastung ausgegangen werden, bei der Suchtproblematik nur eine\nRandproblematik sei, sodass dann aber nur vollständige Haftverbüßungen in Zukunft\nangebracht sein würden.\n\n34\n\nDer Kläger ist am 23. August 2005 aus der Strafhaft entlassen worden. Wenige\nTage später hat er sich im Hinblick auf die ambulante Drogentherapie bei der\nSuchthilfe B von W nach M im Kreis E2 umgemeldet. Der Landrat des Kreises E2 hat\ndem Kläger eine Duldung erteilt und hat dem Beklagten mit Schreiben vom\n5. Januar 2006 mitgeteilt, dass er gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG der Fortführung des\nVerfahrens durch diesen zustimmt. \n\n35\n\nNachdem der Beklagte im Verfahren - 22 L 1104/05 - mitgeteilt hatte, dass er die\nVollziehung der Regelungen gemäß Ziffer 1) und Ziffer 2) seiner Ordnungsverfügung\nvom 19. Dezember 2003 aussetzt, bis das Verwaltungsgericht über die vorliegende\nKlage entschieden oder sich das Klageverfahren anderweitig erledigt hat, hat der\nKläger am 2. Mai 2006 den am 9. Juni 2005 gestellten Antrag auf Gewährung\nvorläufigen Rechtsschutzes zurückgenommen.\n\n36\n\nZur Begründung der Klage legt der Kläger eine Bescheinigung der Suchthilfe B\nvom 31. Mai 2006 vor, in der ausgeführt wird: Der Kläger habe seit dem\n25. August 2005 regelmäßig Kontakt zur Beratungsstelle der Suchthilfe. Seit dem\n23. März 2006 absolviere er eine ambulante Entwöhnungsbehandlung nach der\nEmpfehlungsvereinbarung Ambulante Rehabilitation Sucht. Bestandteil dieser\nBehandlung seien eine einmal wöchentlich stattfindende Therapiegruppe und\nmindestens drei Einzelgespräche pro Monat. Die Behandlung dauere in der Regel\nzwölf Monate. Behandlungsgrundlage sei ein mit dem Kläger abgeschlossener\nTherapievertrag inklusive regelmäßig stattfindender Abstinenzkontrollen. Seit\nBehandlungsbeginn nehme der Kläger motiviert und engagiert das\nBehandlungsangebot in Anspruch. Er sei seit dem ersten Kontakt (nachgewiesen)\ndrogenfrei, erscheine stabil und habe eine klare Abstinenzentscheidung getroffen. Im\nBehandlungsverlauf mache er stetige Fortschritte. Er reflektiere offen und intensiv die\nvon ihm angegebenen Therapieziele. Nach dem jetzigen Verlauf sei von einem\nstraffreien Lebenswandel und einer weiterhin abstinenten Lebensführung bzw. von\neiner günstigen mittelfristigen Prognose auszugehen.\n\n37\n\nDer Kläger trägt zur Klagebegründung weiter vor: Während der laufenden\nTherapie und der damit verbundenen zeitlichen Einschränkung habe er sich um sein\nberufliches Fortkommen bemüht. Er habe - erfolgreich - versucht, in seinem alten\nBerufsbild als Koch wieder Fuß zu fassen. Bereits seit dem 5. September 2005 habe\ner im Restaurant „L1\" in O als Küchenhilfe in Vollzeit gearbeitet. Diese Arbeitsstelle\nhabe er unverschuldet am 5. Dezember 2005 verloren, nachdem der Arbeitgeber den\nBetrieb an Dritte weiterveräußert habe. Im Anschluss habe er eine vergleichbare\nTätigkeit im Restaurant „H\" in W gefunden. Da dort sein Aufgabengebiet im\nWesentlichen auf Geschirrspülen beschränkt gewesen sei, habe er diese Stelle\njedoch bereits nach wenigen Wochen wieder aufgegeben, um anschließend in einem\nProbearbeitsverhältnis in der Pizzeria „B1\" zu arbeiten. Seit dem 25. April 2006 sei er\nals Küchenhilfe dort in Vollzeit fest angestellt. Er beziehe ein monatliches\nBruttogehalt in Höhe von 900,-- Euro. Bemerkenswert sei, dass er alle diese\nAnstellungen gefunden habe, obwohl er parallel zu dieser beruflichen Tätigkeit die\nsuchttherapeutische Maßnahme durchführe. Dies zeige auch unter Berücksichtigung\nder Wertung im Rahmen der Zwei-Drittel-Entlassung, dass die dort in ihn gesetzten\nErwartungen von ihm nicht enttäuscht worden seien. Es spreche mithin - bezogen\nauf den heutigen Zeitpunkt - Überwiegendes dafür, dass ihm die positive Prognose\ngestellt werden könne, zukünftig keine weiteren Straftaten mehr zu begehen. Dies\nwiderspreche jedoch der vom Beklagten geplanten Ausweisung. Denn eine solche\nsei nach Maßgabe des Art. 14 ARB 1/80 allein dann gerechtfertigt, wenn sich\nfeststellen lasse, dass das Verhalten des Klägers bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt\ndie Gefahr begründe, er werde auch in Zukunft erhebliche Straftaten begehen.\nDerartiges sei hier nicht ersichtlich. Zudem könne die - wie hier - absolvierte\nDrogentherapie einen konkreten Anhaltspunkt dafür geben, dass zukünftig keine\nschwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Verfehlungen\ndes betroffenen Ausländers ernsthaft drohe. Die angefochtene\nAusweisungsverfügung trage diesen Anforderungen auch deshalb keine Rechnung,\nda Art. 28 Abs. 3a der Richtlinie 2004/38/EG Ausweisungsentscheidungen gegen\nUnionsbürger - und somit auch gegenüber assoziationsberechtigten türkischen\nStaatsangehörigen -, sofern diese mehr als zehn Jahre im Hoheitsgebiet lebten, nur\nnoch aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und nicht mehr aus\nGründen der öffentlichen Ordnung zulasse. Damit sei der europäische Begriff der\nöffentlichen Sicherheit gemeint, nämlich die Sicherheit des Staates, z.B. vor Terror\nund Sabotage. Eine Gefahr für die Sicherheit Deutschlands liege nicht vor, sodass\ndie angefochtene Ausweisungsverfügung bereits aus diesem Grund rechtswidrig sei.\nSchließlich sei die Ausweisungsverfügung auch auf Grund ihres Verstoßes gegen\nArt. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) aufzuheben. Eine\ndanach zu beurteilende Ausweisung müsse mit einer Entscheidung über deren\nBefristung verbunden werden; sei die Befristung der Ausweisung unverhältnismäßig,\nsei die Ausweisung selbst aufzuheben.\n\n38\n\nDer Kläger beantragt,\n\n39\n\nden Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2003 in der\nGestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des\nKreises W vom 4. März 2005 aufzuheben und den Beklagten zu\nverpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu\nerteilen.\n\n40\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n41\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n42\n\nZur Begründung trägt er vor: Das Verfahren - 27 L 34/04 - sei lediglich deshalb in\nder Hauptsache für erledigt erklärt worden, weil der EuGH am 11. November 2004 zu\nder Frage der Ausweisung entschieden habe, dass auch für türkische\nStaatsangehörige in der vorliegenden Fallkonstellation nur eine\nErmessensausweisung in Betracht komme. Diese sei nunmehr im\nWiderspruchsbescheid vom 4. März 2005 nachgeholt worden. Damit sei sein\nBescheid vom 19. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom\n4. März 2005 rechtmäßig. Im Hinblick auf die nach Erlass des\nWiderspruchsbescheides eingetretene Entwicklung sei zu den\nErmessenserwägungen im Widerspruchsbescheid mitzuteilen, dass allein die\nTatsache, dass die Vollstreckung der Strafreste zur Bewährung ausgesetzt worden\nsei und der Kläger eine Drogentherapie in E2 begonnen habe, nicht zu einer anderen\nWertung führen könne. Durch den Beginn einer Drogentherapie sei eine\nWiederholungsgefahr nicht gänzlich ausgeschlossen. Die Justizvollzugsanstalt habe\nsich auch nur bei einiger Skepsis positiv zur Strafaussetzung geäußert. Nach wie vor\nkönne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Gewähr dafür biete,\nsich künftig jederzeit entsprechend der Rechtsordnung zu verhalten.\n\n43\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren des vorläufigen\nRechtsschutzes - 27 L 34/04 - und - 22 L 1104/05 -, ferner auf den Inhalt der\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, des Landrates des Kreises W\nund des Landrates des Kreises E2 sowie der beigezogenen Strafakten ergänzend\nBezug genommen.\n\n44\n\nEntscheidungsgründe:\n\n45\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n46\n\nSoweit sich die Klage noch gegen die unter Ziffer 2) der Ordnungsverfügung vom\n19. Dezember 2003 ausgesprochene Anordnung der Abschiebung des Klägers aus\nder Haft richten sollte, wäre sie unzulässig. Denn diese Abschiebungsanordnung hat\nsich dadurch erledigt, dass der Kläger am 23. August 2005 aus der Haft entlassen\nworden ist, so dass er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch die\nAbschiebungsanordnung nicht mehr beschwert ist.\n\n47\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juni 2004 - 24 K 7466/02 -, juris (insoweit in\nNWVBl. 2005, S. 233 ff., nicht abgedruckt).\n\n48\n\nIm Übrigen ist die Klage zwar als Anfechtungsklage (gegen die Ausweisung und\ngegen die Abschiebungsandrohung) bzw. als Verpflichtungsklage (auf Erteilung einer\nAufenthaltserlaubnis) zulässig, aber nicht begründet.\n\n49\n\nDie Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland (Ziffer 3. der\nOrdnungsverfügung vom 19. Dezember 2003) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger\nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n50\n\nGegen die formelle Rechtmäßigkeit der Ausweisung bestehen keine Bedenken;\ninsbesondere war der Beklagte für die Ausweisung des Klägers örtlich zuständig.\n\n51\n\nDie örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden richtet sich in Nordrhein-\nWestfalen nach § 4 Abs. 1 OBG, da es sich beim Ausländerrecht nach § 1 Abs. 2\nSatz 2 OBG um Gefahrenabwehrrecht handelt und die Ausländerbehörden damit\nSonderordnungsbehörden im Sinne des § 12 Abs. 2 OBG sind.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, NVwZ-RR\n1998, S. 201.\n\n53\n\nDanach ist die Ordnungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die zu\nschützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für\ndie Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der Erlass der\nAusweisungsverfügung, auch wenn für die Beurteilung ihrer materiellen\nRechtmäßigkeit auf die Sach- und Rechtslage in einem späteren Zeitpunkt - Erlass\ndes Widerspruchsbescheides oder Entscheidung des Gerichts - abzustellen ist.\n\n54\n\nVgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. November 2004 - 24 L 2438/04 -.\n\n55\n\nDie einmal begründete Zuständigkeit für den Erlass einer Ausweisungsverfügung\nbleibt auch bei einem Umzug des Ausländers bis zum Abschluss des\nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens erhalten. Es liegt nicht etwa ein Fall des § 3\nAbs. 3 VwVfG NRW vor. Denn die die Zuständigkeit begründenden Umstände haben\nsich nicht im Laufe des Verwaltungsverfahrens, sondern erst nach seinem Abschluss\n(vgl. § 9 VwVfG NRW) geändert.\n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2004 - 18 B 1521/03 -.\n\n57\n\nIm danach maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung im\nDezember 2003 war nach § 4 Abs. 1 OBG (auch) der Beklagte örtlich zuständig, weil\n(auch) in seinem Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet\nwurden. Der so definierte Maßstab kann für die Ausweisung eines inhaftierten\nAusländers je nach Fallsituation zur Zuständigkeit nur einer, aber auch mehrerer\nAusländerbehörden führen. Regelmäßig zuständig wird die Behörde des Haftortes\nsein, weil die zu schützenden Interessen jedenfalls dort verletzt oder gefährdet\nwerden, wo der Ausländer, von dem Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder\nOrdnung ausgehen, sich aufhält. Das ist für die Dauer der Haft ebenso wie für die\nZeit unmittelbar nach der Haftentlassung der Haftort. Bestehen hinlängliche\nAnhaltspunkte dafür, dass der Ausländer an seinen Wohn- oder Aufenthaltsort vor\nder Inhaftierung zurückkehren wird, etwa weil er seine dortige Wohnung beibehalten\noder familiäre bzw. sonstige Bindungen dorthin aufrechterhalten hat, so ist zusätzlich\nauch die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Wohn- oder\nAufenthaltsort liegt.\n\n58\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, a.a.O., S. 201\nf., sowie Beschluss vom 3. September 2001 - 18 B 1064/00 -.\n\n59\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen war für die Ausweisung des Klägers im\nDezember 2003 nicht nur die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Kläger sich\ndamals in Haft befunden hat (E1), sondern auch der Beklagte als Ausländerbehörde\ndes Ortes, an dem der Kläger bis zu seiner Inhaftierung im April 2002 gewohnt hat,\nörtlich zuständig. Denn es war davon auszugehen, dass der alleinstehende Kläger,\nder bis zu seiner Inhaftierung im Haushalt seiner Eltern in W gelebt hatte, nach der\nEntlassung aus der Haft dorthin zurückkehren würde, weil zu seinen Eltern und\nGeschwistern eine enge Bindung besteht, die er auch während der Dauer der Haft\naufrechterhalten hat. Das ergibt sich aus dem Bericht des Leiters der\nJustizvollzugsanstalt E1 vom 14. Juli 2005, in dem ausgeführt wird: Nach seiner\nHaftentlassung habe der Kläger die Möglichkeit, wieder bei seinen Eltern\neinzuziehen. Es bestünden sehr feste Familienbande. Der Kläger erhalte\nregelmäßigen Besuch von seinen Eltern und den Geschwistern. Das familiäre Umfeld\nsei als stabilisierend zu bezeichnen.\n\n60\n\nAber selbst dann, wenn die für die Ausweisung örtlich zuständige\nAusländerbehörde nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der\nmündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer zu bestimmen wäre, spricht\nvieles dafür, dass die örtliche Zuständigkeit des Beklagten nicht dadurch entfallen ist,\ndass der Kläger seit dem 29. August 2005 in M gemeldet ist. Den Angaben zufolge,\ndie der Kläger in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, hat er sich nur deshalb\nunter der Anschrift seines Onkels in M angemeldet, weil er die\nEntwöhnungsbehandlung bei der Suchthilfe B nur unter der Voraussetzung erhalten\nkonnte, dass er einen Wohnsitz in deren Zuständigkeitsbereich hat. Tatsächlich hält\nsich der Kläger offenbar immer noch - zumindest zeitweise - bei seinen Eltern in W\nauf; auch sein Arbeitsplatz in der Pizzeria seiner Schwägerin befindet sich in W.\nInsoweit werden die schützenden Interessen auch heute noch im Bezirk des\nBeklagten gefährdet.\n\n61\n\nDie Ausweisung ist auch materiell rechtmäßig.\n\n62\n\nFür die diesbezügliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der\nmündlichen Verhandlung maßgeblich.\n\n63\n\nFür die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen türkischer\nStaatsangehöriger, die nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-\nTürkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80)\naufenthaltsberechtigt sind, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten\nmündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen.\nDenn nach materiellem Gemeinschaftsrecht darf eine Maßnahme der öffentlichen\nOrdnung oder Sicherheit als Ausnahme vom Grundsatz der Freizügigkeit nur auf ein\nVerhalten des Betroffenen gestützt werden, das eine gegenwärtige Gefährdung der\nöffentlichen Ordnung darstellt.\n\n64\n\nSo BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, NVwZ 2005, S. 224\n(225), vom 15. März 2005 - 1 C 2.04 -, NVwZ 2005, S. 1074 (1075), vom 13.\nSeptember 2005\n- 1 C 7.04 -, NVwZ 2006, S. 472 (474), und vom 6. Oktober 2005 - 1 C 5.04 -,\nNVwZ 2006, S. 475 (476); ebenso EuGH (2. Kammer), Urteil vom 11. November\n2004\n- C-467/02 - (Cetinkaya), NVwZ 2005, S. 198 (200).\n\n65\n\nDer Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, der ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7\nSatz 1 ARB 1/80 besitzt. Nach dieser Bestimmung haben die Familienangehörigen\neines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen\nArbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, vorbehaltlich\ndes den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden\nVorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit\nmindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben (erster\nSpiegelstrich); außerdem haben sie freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten\nBeschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf\nJahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben (zweiter Spiegelstrich).\n\n66\n\nDer Kläger erfüllt die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1, zweiter Spiegelstrich\nARB 1/80. Er ist Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt eines\nMitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, da sei Vater zumindest von\n1970 bis Dezember 1984 dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik\nDeutschland angehört hat. Der Kläger hat auch seit mindestens fünf Jahren in\nDeutschland seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz. Von seiner Geburt im Oktober\n1977 bis zu seiner Inhaftierung im April 2002 hatte er seinen Wohnsitz bei seinen\nEltern in W. Dieser Wohnsitz war auch bis Oktober 1993 aufenthaltsrechtlich\nordnungsgemäß, weil der Kläger nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des\nAusländergesetzes bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres vom Erfordernis der\nAufenthaltsgenehmigung befreit war. Im Zeitraum ab dem 26. Juli 1995 dürfte der\nWohnsitz des Klägers ebenfalls ordnungsgemäß im Sinne des Art. 7 Satz 1 ARB\n1/80 gewesen sein, weil der Beklagte ihm an diesem Tag eine Aufenthaltserlaubnis\nerteilt und diese in der Folgezeit wiederholt - zuletzt am 11. April 2001 bis zum 10.\nApril 2003 - verlängert hat. Darauf kommt es jedoch nicht an, da der Kläger bereits\nbei Vollendung des 16. Lebensjahres am 15. Oktober 1993 die Voraussetzungen des\nArt. 7 Satz 1, zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt und damit ein Aufenthaltsrecht\nnach dieser Regelung erworben hatte.\n\n67\n\nVgl. dazu, dass die Betroffenen aus Art. 7 ARB 1/80 nicht nur hinsichtlich der\nBeschäftigung ein individuelles Recht herleiten können, sondern dass die\npraktische Wirksamkeit dieses Rechts außerdem zwangsläufig die Existenz eines\nentsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetzt, EuGH, Urteil vom 16. März 2000 -\nC-329/97 - (Ergat), NVwZ 2000, S. 1277 (1278 f.), sowie BVerwG, Urteil vom 6.\nOktober 2005 - 1 C 5.04 -, NVwZ 2006, S. 475, jeweils m.w.N.\n\n68\n\nDass der Kläger nicht die Genehmigung erhalten hat, zu seinem Vater zu ziehen,\nsondern in Deutschland geboren ist und daher von Anfang an bei seinem Vater\ngelebt hat, steht der Anwendung des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht entgegen. Denn\ndiese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass sie die Situation einer volljährigen\nPerson, die Kind eines türkischen Arbeitnehmers ist, der dem regulären Arbeitsmarkt\ndes Aufnahmemitgliedstaats angehört oder angehört hat, erfasst, obwohl diese im\nAufnahmemitgliedstaat geboren ist uns stets dort gewohnt hat.\n\n69\n\nSo EuGH (2. Kammer), Urteil vom 11. November 2004 - C-467/02 -\n(Cetinkaya), NVwZ 2005, S. 198 f.; ebenso BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2005 -\n1 C 5.04 -, NVwZ 2006, S. 475.\n\n70\n\nDer Kläger hat das Aufenthaltsrecht, das er danach schon in den 1980er Jahren\ngemäß Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben hat, nicht dadurch verloren, dass sein Vater\nspäter durch Arbeitslosigkeit und Eintritt in den Ruhestand aus dem regulären\ndeutschen Arbeitsmarkt ausgeschieden ist. Zwar wird im Urteil des Amtsgerichts\nViersen vom 15. Oktober 1992 ausgeführt, der Vater des Klägers sei seit längerem\narbeitslos. Der Vater hatte aber in den 1980er Jahren während eines Zeitraums von\nmehr als 5 Jahren dem regulären deutschen Arbeitsmarkt angehört, so dass der\nKläger, der seinerzeit seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz bei seinen Eltern hatte,\nbereits ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1, zweiter Spiegelstrich ARB 1/80\nerworben hatte. Dem Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der - wie\nhier - mit diesem während des Fünf-Jahres-Zeitraums nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80\ntatsächlich zusammengelebt hat und Anspruch auf die Rechte aus dieser\nBestimmung erhebt, können diese Rechte nicht mehr dadurch genommen werden,\ndass der türkische Arbeitnehmer nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt des\nAufnahmemitgliedstaats angehört.\n\n71\n\nVgl. EuGH (2. Kammer), Urteil vom 11. November 2004 - C-467/02 -\n(Cetinkaya), NVwZ 2005, S. 198 (199).\n\n72\n\nDas Aufenthaltsrecht des Klägers aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ist auch nicht\ndadurch erloschen, dass er sich von April 2002 bis August 2005 in Haft (zunächst\nUntersuchungshaft, ab September 2002 Strafhaft) befunden hat. Denn Art. 7 Satz 1\nARB 1/80 lässt es nicht zu, dass die Rechte, die einem türkischen Staatsangehörigen\ndurch diese Bestimmung verliehen werden, nach einer Verurteilung zu einer\nFreiheitsstrafe, der sich eine Drogentherapie anschließt, wegen längerer\nAbwesenheit vom Arbeitsmarkt beschränkt werden.\n\n73\n\nSo EuGH (2. Kammer), Urteil vom 11. November 2004 - C-467/02 -\n(Cetinkaya), NVwZ 2005, S. 198 (200); ferner EuGH (5. Kammer), Urteil vom 7.\nJuli 2005 - C-373/03 - (Aydinli), NVwZ 2005, S. 1292 (1294), wonach ein türkischer\nStaatsangehöriger ein nach Art. 7 Satz 1, zweiter Spiegelstrich ARB 1/80\nerworbenes Recht weder deswegen verliert, weil er auf Grund einer - auch\nmehrjährigen - Inhaftierung und anschließenden Langzeitdrogentherapie länger\nvom Arbeitsmarkt abwesend ist, noch deswegen, weil er zum Zeitpunkt der\nAusweisungsentscheidung volljährig war und seinen Wohnsitz nicht mehr bei dem\ntürkischen Arbeitnehmer hatte, von dem er sein Aufenthaltsrecht ursprünglich\nabgeleitet hat, sondern ein von diesem unabhängiges Leben führte; diesen\nEntscheidungen folgend BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2005 - 1 C 5.04 -,\nNVwZ 2006, S. 475.\n\n74\n\nIn dem somit für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit maßgeblichen\nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung findet die Ausweisungsverfügung ihre\nrechtliche Grundlage in § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. \n\n75\n\nNach diesen Bestimmungen kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn\nsein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche\nInteressen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt (§ 55 Abs. 1 AufenthG),\ninsbesondere wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß\ngegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder\nVerfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen\nhat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist (§ 55 Abs. 2 Nr. 2\nAufenthG).\n\n76\n\nDiese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt. Er hat einen nicht nur\nvereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen, indem\ner im Zeitraum von 1992 bis 2002 wiederholt gegen verschiedene strafrechtliche\nVorschriften verstoßen hat und deswegen fünfzehnmal verurteilt bzw. (in den ersten\nJahren) mit Sanktionen nach dem Jugendgerichtsgesetz belegt worden ist, weshalb\nsein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik\nDeutschland beeinträchtigt. Hier liegen sogar die Ausweisungsgründe des § 53 Nr. 1\nund Nr. 2 AufenthG vor, weil der Kläger wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten\nrechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist\n(Nr. 1) und wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz\nrechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht\nzur Bewährung ausgesetzt worden ist (Nr. 2). Der Kläger ist nämlich durch Urteil des\nAmtsgerichts N vom 23. September 2002 wegen neunfachen unerlaubten\ngewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,\nwegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und wegen zweifachen Betruges\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden,\nderen Vollstreckung (zunächst) nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die\nVerurteilung des Klägers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier\nMonaten durch das Urteil des Landgerichts N vom 2. März 2004 erfüllt ebenfalls die\nVoraussetzungen des § 53 Nr. 1 AufenthG.\n\n77\n\nAllerdings kann die Ausweisung des Klägers nicht auf § 53 AufenthG gestützt\nwerden, der vorsieht, dass ein Ausländer (zwingend) ausgewiesen wird, wenn einer\nder dort genannten Ausweisungsgründe vorliegt. Denn dem Kläger steht - wie oben\ndargelegt - ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 zu, und türkische\nStaatsangehörige, die ein solches Aufenthaltsrecht besitzen, dürfen nach den\neinschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grund-sätzen nur noch auf der Grundlage\neiner ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung gemäß § 55 AufenthG\nausgewiesen werden; §§ 53, 54 AufenthG scheiden als Rechtsgrundlage aus. Die\nErmessensausweisung muss den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80\nentsprechen, wonach die Rechte aus Art. 6 ff. ARB 1/80 nur aus Gründen der\nöffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit beschränkt werden können.\nErforderlich ist eine einzelfallbezogene Prüfung, die vom persönlichen Verhalten des\nAusländers ausgeht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose hat sich auf\nspezialpräventive Gesichtspunkte zu beschränken. Entscheidend ist, ob die\nAusweisung zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die von dem einzelnen\nAusländer persönlich ausgehen, erforderlich ist.\n\n78\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, NVwZ 2005, S. 224\n(225), vom 15. März 2005 - 1 C 2.04 -, NVwZ 2005, S. 1074 (1075), vom 13.\nSeptember 2005\n- 1 C 7.04 -, NVwZ 2006, S. 472 (474), und vom 6. Oktober 2005 - 1 C 5.04 -,\nNVwZ 2006, S. 475 (476); OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2005 - 18 B\n1751/04 -, InfAuslR 2005, S. 245 (246), vom 2. Dezember 2005 - 18 B 1529/05 -\nund vom 2. März 2006 - 18 A 142/06 - InfAuslR 2006, S. 257 f.\n\n79\n\nZwar hat der Beklagte in seinem Bescheid vom 19. Dezember 2003 kein\nErmessen ausgeübt, sondern hat die Ausweisung auf § 47 Abs. 1 des seinerzeit\ngeltenden Ausländergesetzes gestützt, der die Ausweisung zwingend vorschreibt.\nDieser Mangel ist jedoch durch den Widerspruchsbescheid vom 4. März 2005 geheilt\nworden, in dem der Landrat des Kreises W eine Ermessensentscheidung nach § 55\nAufenthG getroffen und eingehend begründet hat. Diese Ermessensausübung ist\nnicht zu beanstanden; insbesondere hat die Widerspruchsbehörde weder die\ngesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer\ndem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl.\n§ 114 Satz 1 VwGO).\n\n80\n\nDie Widerspruchsbehörde hat bei ihrer Gefahrenprognose zutreffend darauf\nabgestellt, dass der Kläger seit 1992 immer wieder strafrechtlich auffällig gewesen ist\nund auch Verurteilungen zu Freiheitsstrafen keine Wirkung gezeigt haben, sondern\ner immer schwerwiegendere Straftaten begangen hat. So ist der Kläger durch Urteil\ndes Amtsgerichts Viersen vom 11. März 1999 wegen Hehlerei zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden und hat ausweislich des Urteils\ndesselben Gerichts vom 8. November 1999 nur drei Monate später, nämlich im Juni\n1999, einen Betrug begangen. Obwohl er deswegen zu einer Freiheitsstrafe von vier\nMonaten und durch Urteil des Amtsgerichts N vom 4. Mai 2000 wegen Hehlerei,\nUnterschlagung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und drei Monaten verurteilt worden ist, hat er im November 2000 wiederum\neinen Betrug begangen (vgl. Urteil des Amtsgerichts W vom 18. März 2002) und hat\nsich im Oktober/November 2001 des gewerbsmäßigen Betruges und der\ngewerbsmäßigen Hehlerei schuldig gemacht (vgl. Urteil des Landgerichts N vom 2.\nMärz 2004). Dieses Verhalten des Klägers und seine zahlreichen früheren\nVerurteilungen rechtfertigen die Annahme, dass der Kläger unbelehrbar ist und\nselbst die Verhängung von Freiheitsstrafen keinen Sinneswandel bewirkt hat, so\ndass auch in Zukunft die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht. \n\n81\n\nIn diesem Zusammenhang hat die Widerspruchsbehörde zu Recht dem Umstand\nbesonderes Gewicht beigemessen, dass der Kläger im September 2002 durch das\nAmtsgericht N wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge (insgesamt weit über 100 Gramm Kokain)\nund unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist, dass es sich\ndabei um eine schwerwiegende Straftat handelt und wegen des hohen Rangs der\nbedrohten Rechtsgüter schon eine geringe Wiederholungsgefahr die Ausweisung\nrechtfertigen kann. Denn die Anforderungen an die aus ordnungsrechtlicher Sicht zu\nprüfende Wahrscheinlichkeit einer erneuten Straffälligkeit sind gering anzusetzen,\nwenn die vom Ausländer begangene Straftat - wie hier - dem Bereich schwerer\nKriminalität zuzuordnen ist und die Straftat darüber hinaus wegen der verheerenden\nAuswirkungen des Rauschgifthandels sowohl auf die Gesundheit der\nRauschgiftkonsumenten als auch im Rahmen der Beschaffungskriminalität eine\nextreme Sozialschädlichkeit aufweist.\n\n82\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2001 - 18 B 1064/00 -.\n\n83\n\nDie von der Widerspruchsbehörde angestellte Gefahrenprognose und die auf\ndieser Grundlage getroffene Ermessensentscheidung werden auch durch die nach\nErlass des Widerspruchsbescheides eingetretene Entwicklung nicht in Frage gestellt.\nDies gilt zunächst im Hinblick auf den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des\nLandgerichts B vom 4. August 2005, durch den die Vollstreckung der Strafreste aus\ndem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts W vom 30. November 2002, dem\nUrteil des Amtsgerichts W vom 8. November 1999 und dem Urteil des Landgerichts\nN vom 2. März 2004 zur Bewährung ausgesetzt worden ist. \n\n84\n\nDie Strafaussetzung zur Bewährung und die ihr zugrunde liegende\nSozialprognose sind zwar regelmäßig als tatsächlich gewichtige Indizien bei der\nBeurteilung einer Wiederholungsgefahr u.a. unter Würdigung der\nGesamtpersönlichkeit des Betroffenen zu berücksichtigen, sie entfalten aber keine\nBindungswirkung für die ausländerrechtliche Beurteilung und Prognose und auch\nkeine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr. Vielmehr haben die\nAusländerbehörde und die Verwaltungsgerichte die Prüfung der\nWiederholungsgefahr unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Ausländers\neigenständig nach ordnungsrechtlichen Kriterien vorzunehmen, die strenger sind als\ndie bei der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 57 StGB anzulegenden. Denn bei\nder Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung geht es um die Frage, ob die\nvorzeitige Entlassung unter Resozialisierungsgesichtspunkten sowie unter\nBerücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden\nkann (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB), wohingegen die ausländerrechtliche Beurteilung eine\nlängerfristige Gefahrenprognose erfordert.\n\n85\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2006 - 19 B 1224/05 - m.w.N. \n\n86\n\nBei Anlegung des strengeren ordnungsrechtlichen Prognosemaßstabs sind die\nGründe, die die Strafvollstreckungskammer zu ihrer Entscheidung bewogen haben,\nnicht geeignet, die Einschätzung der Gefahr, dass der Kläger wieder Straftaten\nbegehen wird, maßgeblich zu seinen Gunsten zu beeinflussen. So wird in den\nGründen des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer ausgeführt, zunächst\nspreche erst einmal alles gegen den Kläger, für ihn spreche nur, dass er\nErstverbüßer sei und ihm durch die Strafaussetzung zur Bewährung die Chance\neiner Therapiemaßnahme gewährt werden solle, die ihm bisher - ohne sein direktes\nVerschulden - versagt worden sei. Auch im Bericht des Leiters der\nJustizvollzugsanstalt E1 vom 14. Juli 2005 steht der Aspekt der Ermöglichung einer\nTherapie im Vordergrund, wenn es heißt, aus Sicht des Sozialdienstes sei eine\ndrogentherapeutische Maßnahme beim Kläger dringend angezeigt, durch eine weiter\nandauernde Inhaftierung könne keine weitere reintegrative Wirkung erzielt werden;\ndeshalb sollte ihm die Möglichkeit gegeben werden, nach seiner vorzeitigen\nEntlassung eine Therapie durchzuführen. Um dem Kläger die Möglichkeit einer\nDrogentherapie zu eröffnen, die - wenn sie Erfolg hat - wohl auch die Gefahr eines\nRückfalls in die Betäubungsmittelkriminalität reduziert, hat die\nStrafvollstreckungskammer trotz des verbleibenden Risikos die Vollstreckung der\nStrafreste zur Bewährung ausgesetzt. Wenn dem Landgericht „mit Rücksicht auf das\nernsthaft erscheinende Interesse an einer Therapie ... das Risiko einer Aussetzung\nder Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen einmal auch angesichts des\nSicherheitsinteresses der Allgemeinheit vertretbar\" erschienen ist, hat es den\nGesichtspunkt der Resozialisierung des Klägers höher bewertet als das Interesse der\nAllgemeinheit, vor weiteren Straftaten des Klägers geschützt zu werden. Bei der\nausländerrechtlichen Beurteilung darf hingegen der Schutz der durch künftige Delikte\ndes Klägers bedrohten Rechtsgüter stärker gewichtet werden, zumal auch das\nLandgericht es für möglich gehalten hat, dass der Kläger in der Bewährung scheitert,\nweil eine dissoziale Persönlichkeitsbelastung vorliegen könnte, bei der die\nSuchtproblematik nur eine Randproblematik ist.\n\n87\n\nDie Drogentherapie, die der Kläger wohl im September 2005 bei der Suchthilfe B\nbegonnen und bis heute durchgeführt hat, reduziert die Wiederholungsgefahr\nebenfalls nicht so stark, dass die Ausweisung als ermessensfehlerhaft erscheint. Den\nim Bewährungsheft des Landgerichts E1 enthaltenen Bescheinigungen der\nSuchthilfe B zufolge hat der Kläger erstmals am 25. August 2005 in der dortigen\nBeratungsstelle vorgesprochen und anschließend dort regelmäßig\nTherapiegespräche wahrgenommen. Mit der eigentlichen Entwöhnungsbehandlung\nhat er offenbar erst im März 2006 begonnen. Denn in der im vorliegenden Verfahren\nvorgelegten Bescheinigung der Suchthilfe B vom 31. Mai 2006 wird ausgeführt, dass\ner seit dem 23. März 2006 eine ambulante Entwöhnungsbehandlung nach der\nEmpfehlungsvereinbarung Ambulante Rehabilitation Sucht absolviert, die in der\nRegel 12 Monate dauert, d.h. in seinem Fall bis März 2007. Hat der Kläger mithin die\nBehandlung erst zu einem Viertel durchlaufen, so kann nicht mit Sicherheit\nvorhergesagt werden, ob er die Behandlung erfolgreich zu Ende führen wird;\nvielmehr besteht auch die Gefahr des Abbruchs und des Rückfalls in den\nBetäubungsmittelkonsum. Zwar wird in der Bescheinigung vom 31. Mai 2006 eine\npositive Zwischenbilanz gezogen, indem unter anderem die Drogenfreiheit des\nKlägers, seine stetigen Fortschritte im Behandlungsverlauf sowie die offene und\nintensive Reflexion der von ihm angegebenen Therapieziele herausgestellt werden.\nBedenkt man jedoch, dass der Kläger seit 1999 drogenabhängig gewesen ist, so\nreicht der Zeitraum der nachgewiesenen Drogenfreiheit von 10 Monaten für die\nPrognose, dass der Kläger auf Dauer abstinent bleiben und keine im\nZusammenhang mit Betäubungsmittelkonsum stehenden Straftaten mehr begehen\nwird, nicht aus. Auch die Bescheinigung der Suchthilfe vom 31. Mai 2006 enthält\nkeine eindeutige Prognose dieser Art, sondern lediglich die Aussage, „nach jetzigem\nVerlauf\" sei von einem straffreien Lebenswandel und einer weiterhin abstinenten\nLebensführung bzw. von einer günstigen mittelfristigen Prognose auszugehen. Damit\nwird letztlich eingeräumt, dass der bisherige Verlauf der Therapie über wenige\nMonate noch keine längerfristige Prognose zulässt.\n\n88\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 17. März\n2005\n- 18 B 455/05 -, m.w.N., wonach eine nicht abgeschlossene\nDrogentherapiemaßnahme, deren endgültiger Erfolg naturgemäß aussteht,\nprinzipiell ungeeignet ist, auf eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 56\nAbs. 1 Satz 3 AufenthG zu führen.\n\n89\n\nSelbst der erfolgreiche Abschluss einer Drogentherapie beseitigt die Gefahr der\nBegehung weiterer Straftaten nicht zwangsläufig. Liegt der Abschluss erst wenige\nMonate zurück, so fehlt für die unter dem Blickwinkel des Schutzbedürfnisses der\nhier lebenden Bevölkerung zu treffende - ordnungsrechtliche - Prognose, der\nbetroffene Ausländer werde nach Wegfall regelmäßiger Hilfestellungen und\nKontrollen durch die Drogenberatung auch auf längere Sicht in der Lage sein,\ndrogenabstinent zu leben, eine ausreichende Basis.\n\n90\n\nSo OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2003 - 17 B 1467/03 -, InfAuslR\n2004, S. 195 (196).\n\n91\n\nIm Übrigen stehen bei weitem nicht alle Straftaten, die der Kläger begangen hat,\nin Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit, sei es, dass er gegen Vorschriften\ndes Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, sei es, dass er Vermögensdelikte\nbegangen hat, um sich Geld für Drogen zu beschaffen. Denn nach den\nFeststellungen in den Urteilen des Amtsgerichts N vom 23. September 2002 und des\nLandgerichts N vom 2. März 2004 ist der Kläger seit etwa 1999 Kokainkonsument\nund drogenabhängig. Auch bei der Anhörung durch den Einzelrichter der\nStrafvollstreckungskammer am 2. August 2005 hat der Kläger erklärt, 1999 habe das\nmit seiner „richtigen Drogensucht\" angefangen. Der Kläger hat aber auch schon vor\ndiesem Zeitpunkt zahlreiche Straftaten begangen, darunter auch Vermögensdelikte,\nzum Beispiel im September 1995 Unterschlagung und Hehlerei (vgl. Urteil des\nAmtsgerichts W vom 11. Januar 1996), im November 1996 Hehlerei (vgl. Urteil des\nAmtsgerichts W vom 11. März 1999) sowie im Jahr 1998 Hehlerei und\nUnterschlagung (vgl. Urteil des Amtsgerichts N vom 4. Mai 2000). Diese Taten\nkönnen nicht damit erklärt werden, dass der Kläger sich durch sie Geld für den\nErwerb von Kokain beschafft habe. Beruhen viele der Delikte, durch die der Kläger in\nder Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (u.a. drei Verurteilungen\nwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis), danach nicht auf seiner\nBetäubungsmittelabhängigkeit, so bietet die Überwindung dieser Abhängigkeit keine\nhinreichende Gewähr dafür, dass der Kläger nicht erneut straffällig werden wird.\n\n92\n\nDie Gefahr der Begehung weiterer Straftaten und die darin liegende Gefahr für\ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung wird schließlich auch nicht dadurch beseitigt,\ndass der Kläger nach der Haftentlassung relativ schnell eine Arbeitsstelle gefunden\nhat und seit April 2006 als Küchenhilfe in einer Pizzeria fest angestellt ist. Auch wenn\nes Anerkennung verdient, dass der Kläger trotz der zeitlichen Beanspruchung durch\ndie Drogentherapie eine Arbeit aufgenommen hat, wird dadurch kein straffreies\nLeben gewährleistet. Denn auch in der Vergangenheit hat der Kläger Straftaten\nbegangen, obwohl er - zumindest aushilfsweise - gearbeitet und in wirtschaftlich\neinigermaßen stabilen Verhältnissen gelebt hat. So heißt es etwa im Berufungsurteil\ndes Landgerichts N vom 14. August 2002, der Kläger sei in der Vergangenheit\ngelegentlich als angelernter Koch tätig gewesen; vor seiner Inhaftierung sei er\nlängere Zeit arbeitslos und mit Gelegenheitsjobs beschäftigt gewesen. Insgesamt\nsind die Lebensverhältnisse des Klägers - abgesehen von der Drogentherapie -\nheute nicht grundlegend anders als in der Zeit bis zu seiner Inhaftierung im April\n2002: Er wohnt jedenfalls zeitweise bei seinen Eltern und Geschwistern in W und\narbeitet dort in der Pizzeria seiner Schwägerin, so dass sein Lebensmittelpunkt nach\nwie vor in W liegt. Haben diese Lebensumstände den Kläger in der Vergangenheit\nnicht davon abhalten können, Straftaten zu begehen, so können sie auch das\nRückfallrisiko nicht entscheidend reduzieren.\n\n93\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers verstößt die Ausweisungsverfügung nicht\ngegen Art. 28 Abs. 3a der Richtlinie 2004/38/EG, die nunmehr unmittelbare Wirkung\nentfaltet, da die Frist zu ihrer Umsetzung am 30. April 2006 abgelaufen ist. Insoweit\nkann dahinstehen, ob diese sogenannte Unionsbürgerrichtlinie\nassoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige - wie den Kläger - in gleicher\nWeise erfasst wie Unionsbürger.\n\n94\n\nVgl. dazu (verneinend) OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 6. Juni 2005 - 11 ME\n39/05 -, NVwZ-RR 2005, S. 654 f., und vom 5. Oktober 2005 - 11 ME 247/05 -,\nNVwZ-RR 2006, S. 287 ff.\n\n95\n\nNach Art. 28 Abs. 3a der genannten Richtlinie darf eine Ausweisung gegen\nUnionsbürger, wenn sie ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im\nAufnahmemitgliedstaat gehabt haben, nicht verfügt werden, es sei denn, die\nEntscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von\nden Mitgliedstaaten festgelegt werden. Aus dieser Regelung kann der Kläger zu\nseinen Gunsten jedenfalls gegenwärtig nichts herleiten. Denn wie der Relativsatz\nverdeutlicht, ist notwendige Voraussetzung für eine Anwendung dieser Regelung,\ndass - anders als hier - im nationalen Recht im Einzelnen die Gründe gesetzlich\nbestimmt sind, aufgrund derer ausnahmsweise auch die von Absatz 3 erfassten\nprivilegierten Unionsbürger - und möglicherweise Assoziationsberechtigten -\nausgewiesen werden können. \n\n96\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 18 B 1529/05 -.\n\n97\n\nDie Kammer teilt auch nicht die Auffassung des Klägers, „zwingende Gründe der\nöffentlichen Sicherheit\" im Sinne des Art. 28 Abs. 3a der Richtlinie 2004/38/EG lägen\nhier nicht vor, weil mit öffentlicher Sicherheit ausschließlich die Sicherheit des\nStaates, z.B. vor Terror und Sabotage, gemeint sei und von ihm (dem Kläger) keine\nGefahr für die Sicherheit Deutschlands ausgehe. Denn eine derart einschränkende\nAuslegung des Begriffs der öffentlichen Sicherheit in Art. 28 Abs. 3a der fraglichen\nRichtlinie ist nicht geboten. Vielmehr setzt die Ausweisung freizügigkeitsberechtigter\nUnionsbürger eine hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse\nder Gesellschaft berührt und eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen\nOrdnung - im Sinne einer „gegenwärtigen und schwer wiegenden Gefahr für wichtige\nRechtsgüter\" - darstellt. Diese - nicht auf eine Gefährdung für die Sicherheit des\nStaates beschränkten - Voraussetzungen für eine Ausweisung hat das\nBundesverwaltungsgericht auf die Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer\nStaatsangehöriger übertragen.\n\n98\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2006 - 18 A 142/06 -, InfAuslR 2006,\nS. 257 (258), mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerwG.\n\n99\n\nDie Ausweisungsverfügung ist auch mit Art. 8 EMRK vereinbar. Zwar greift die\nAusweisung in das Recht des Klägers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens\nnach Art. 8 Abs. 1 EMRK ein, da der Kläger in Deutschland geboren und\naufgewachsen ist sowie hier seine Schulausbildung und eine (allerdings nicht\nabgeschlossene) Berufsausbildung erhalten hat, so dass er als faktischer Inländer zu\nqualifizieren ist. Dieser Eingriff ist aber nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt,\ninsbesondere verhältnismäßig, weil von dem Kläger zum einen im Hinblick auf die\nVielzahl der von ihm begangenen Straftaten und die Schwere des\nBetäubungsmitteldelikts eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und\nOrdnung ausgeht und der Kläger zum anderen weder verheiratet ist noch Kinder hat,\nalso keine engen, besonders stark geschützten familiären Bindungen bestehen. Es\nist auch davon auszugehen, dass der Kläger, der in einer türkischen Familie\naufgewachsen ist, über ausreichende Kenntnisse der türkischen Sprache verfügt. Die\nAusweisung eines unverheirateten und kinderlosen Ausländers der zweiten\nGeneration, der zu einer mehrjährigen Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt wurde\nund die Sprache des Staates seiner Staatsangehörigkeit zumindest in Grundzügen\nversteht, ist nicht unverhältnismäßig.\n\n100\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, InfAuslR 2004,\nS. 280.\n\n101\n\nAuch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mehrfach klargestellt,\ndass er bei der Verurteilung eines Ausländers wegen eines Betäubungsmitteldelikts -\nwie hier - in Anbetracht der verheerenden Auswirkungen von Drogen auf die\nBevölkerung Verständnis dafür hat, dass die Vertragsstaaten in Bezug auf\ndiejenigen, die zur Verbreitung dieser Plage beitragen, entschlossen\ndurchgreifen.\n\n102\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2005 - 18 B 455/05 -, mit\nNachweisen zur Rechtsprechung des EGMR.\n\n103\n\nDie Tatsache, dass der Beklagte die Wirkung der Ausweisung nicht befristet hat,\nführt ebenfalls nicht zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK. Abgesehen davon, dass\nder Kläger einen Antrag auf nachträgliche Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3\nAufenthG stellen kann, war es angesichts der Vielzahl und - bezüglich der letzten\nVerurteilungen - auch Schwere der von ihm begangenen Straftaten sowie seiner\nprivaten und familiären Situation auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der\nVerhältnismäßigkeit bisher nicht geboten, die Auseisung von vornherein zeitlich zu\nbefristen.\n\n104\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, NVwZ 2005, S. 224\n(226), und vom 15. März 2005 - 1 C 2.04 -, NVwZ 2005, S. 1074 (1076),\nm.w.N.\n\n105\n\nDie Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 1. der\nOrdnungsverfügung vom 19. Dezember 2003) ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt\nden Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n106\n\nDer Kläger hat in dem insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage\nmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf (erneute)\nVerlängerung der ihm am 13. April 2000 erteilten und - nach Verlängerung - bis zum\n10. April 2003 gültigen Aufenthaltserlaubnis. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht\naus § 8 Abs. 1 AufenthG, wonach auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis\ndieselben Vorschriften Anwendung finden wie auf die Erteilung, in Verbindung mit § 4\nAbs. 5 AufenthG. Die zuletzt genannte Vorschrift bestimmt, dass einem Ausländer,\ndem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, auf\nAntrag eine (deklaratorische) Aufenthaltserlaubnis ausgestellt wird. Zwar hat dem\nKläger ursprünglich ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zugestanden,\ndas jedoch durch die Ausweisung nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beseitigt worden ist.\nInsoweit wird auf vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Der Kläger hat\nauch nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen keinen Anspruch\nauf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, die nach §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2\nAufenthG in der Regel voraussetzt, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Hier liegen\naber - wie dargelegt - die Ausweisungsgründe des § 53 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG vor.\nUmstände, die es rechtfertigen könnten, im vorliegenden Fall von der Regel des § 5\nAbs. 1 Nr. 2 AufenthG abzuweichen, sind nicht ersichtlich.\n\n107\n\nSchließlich ist auch die neben der Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2) der\nOrdnungsverfügung vom 19. Dezember 2003 ausgesprochene Androhung, den\nKläger in die Türkei abzuschieben, falls er nicht innerhalb von vier Wochen nach\nHaftentlassung ausreist, rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten\nverletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG\nausreisepflichtig, weil ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen\nEWG/Türkei nicht mehr besteht und er einen daher erforderlichen Aufenthaltstitel\n(vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) nicht besitzt. Die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1\nund 2 AufenthG sind erfüllt. Die Abschiebung ist dem Kläger schriftlich unter\nBestimmung einer Ausreisefrist, die mit vier Wochen ausreichend bemessen ist, und\nunter Benennung des Zielstaates der Abschiebung angedroht worden.\n\n108\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n109\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO,\n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n110","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271672","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-20/22-k-1618-05","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwVfG NRW","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwVfG NRW","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271672","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271672","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-20/22-k-1618-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271672","retrieved":"2026-07-09 02:42:05.640610+00:00"}}