{"status":"available","doknr":"OLD271703","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0619.21K3196.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-06-19","aktenzeichen":"21 K 3196/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Bewilligung eines Lastenzuschusses nach dem \nWohngeldgesetz für den Monat November 2004.\n\n3\n\nMit förmlichem Antrag beantragte die Klägerin bei der Beklagten am 23.08.2004 \ndie Gewährung von Wohngeld in der Form des Lastenzuschusses für die Zeit ab \ndem 01.09.2004 für sich und ihre zum Haushalt rechnenden Kinder für das von ihnen \nbewohnte im Rubrum bezeichnete Eigenheim mit einer Wohnfläche von 122 qm, das \nzu ½ im Miteigentum der Klägerin steht. Die andere Hälfte steht im Miteigentum des \ngetrennt lebenden Ehemannes der Klägerin.\n\n4\n\nMit Wertstellung zum 26.10.2004 überwies der getrennt lebende Ehemann auf \ndas von der Klägerin geführte Girokonto einen Betrag in Höhe von 1.340,42 Euro mit \nder Bestimmung „Unterhalt, Haus\".\n\n5\n\nMit Bescheid vom 23.11.2004 bewilligte der Beklagte der Klägerin Wohngeld \n(Lastenzuschuss) für die Zeit vom 01.09.2004 bis 30.11.2004 in Höhe von \n18,00 Euro monatlich. Zur Berechnung des monatlichen Gesamteinkommens in \nHöhe von 1.260,00 Euro wurde ein Jahreseinkommen in Höhe von 16.085,04 Euro \nabzüglich eines pauschalen Abzugs von 6 % (§ 12 Abs. 3 WoGG) in Höhe von \n965,10 Euro angesetzt. Als „Miete / Mietwert / Belastung\" brachte die Beklagte einen \nBetrag von 189,72 Euro in Ansatz.\n\n6\n\nDagegen legte die Klägerin am 03.12.2004 Widerspruch ein mit der Begründung, \ndie Klägerin erbringe die Leistungen an Zins und Tilgung für das Haus wirtschaftlich \ngesehen allein aus den Unterhaltsleistungen. Ob der getrennt lebende Ehemann der \nKlägerin Barunterhalt zur Verfügung stelle und davon Zins und Tilgung zahle, oder \nob die Parteien das gemeinsame Haus sofort verkauften, die Lasten wegfielen, \nhöherer Barunterhalt geschuldet sei und die Klägerin das Haus anmiete und Miete \nzahle, dann Anspruch auf Wohngeld habe, sei wirtschaftlich gesehen gleichgültig. \nSie weist auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.04.2000 - XI R 127/96 -, \nBStBl. 2002 II 230 = NJW 2000, S. 3735, hin.\n\n7\n\nMit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - F vom 18.02.2005 - 0 F 000/00 - \nwurde der von der Klägerin getrennt lebende Ehemann u.a. verurteilt, an die Klägerin \nab dem 01.11.2004 bis zum 31.12.2004 monatlich im voraus fälligen Unterhalt in \nHöhe von 621,00 Euro (für die Kinder) und 311,99 (für die Klägerin) - insgesamt \n932,99 Euro - abzüglich aufgelisteter bereits vorgenommener Unterhaltszahlungen \ni.H.v. 795,38 Euro zu leisten.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2005 - als Einschreiben zur Post gegeben \nam 23.06.2005 - wies der Landrat des Kreises L den Widerspruch der Klägerin \nzurück mit der Begründung, bei der Lastenberechnung sei zu berücksichtigen, dass \ndie Klägerin nicht die alleinige Eigentümerin des Hauses sei, sondern auch der \ngetrennt lebende Ehemann. Im Sinne des § 6 WoGG i.V.m. § 16 Abs. 4 WoGV sei \nder getrennt lebende Ehemann als Dritter auch der Miteigentümer, der nicht zum \nHaushalt des Antragsberechtigten rechne. Als Leistung des Miteigentümers sei nach \n§ 7 WoGG i.V.m. Nr. 7.24 Abs. 3 WoGVwV der Betrag anzurechnen, der seinem \nMiteigentumsanteil entspreche. Da seine Belastung nicht der Klägerin zugerechnet \nwerden könne, ergebe sich für die Klägerin eine monatliche Belastung nach der \nLastenberechnung im Wohngeldantrag unter Berücksichtigung der Garage und der \nEigenheimzulage von 189,72 Euro.\n\n9\n\nDagegen hat die Klägerin unter Vertiefung ihrer Ausführungen im Vorverfahren \nKlage erhoben und beantragt schriftsätzlich,\n\n10\n\nunter Abänderung des Wohngeldbescheides des Beklagten \nvom 23.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des \nLandrates des Kreises L vom 23.06.2005, den Beklagten zu \nverpflichten, der Klägerin Wohngeld ab November 2004 in Höhe \nvon monatlich 188,00 Euro zu zahlen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt unter Vertiefung der Ausführungen im Vorverfahren \nsinngemäß,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nMit Beschluss vom 06.01.2006 ist der klägerische Antrag auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe abgelehnt worden.\n\n14\n\nDie Beteiligten haben einvernehmlich ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne \nmündliche Verhandlung erteilt.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDer Einzelrichter konnte aufgrund des einvernehmlich erklärten \nEinverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 \nAbs. 2 VwGO).\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n19\n\nDer angefochtene Bescheid vom 23.11.2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 23.06.2005 ist - im Ergebnis - rechtmäßig und verletzt \njedenfalls die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Die Klägerin \nhat für den Monat November 2004 - darauf ist der Klagegegenstand beschränkt - \nkeinen Anspruch auf Bewilligung eines Lastenzuschusses nach den Vorschriften des \nWohngeldgesetzes (WoGG).\n\n20\n\nDie Klägerin hatte eine beim Lastenzuschuss zu berücksichtigende Belastung für \ndie Nutzung des von ihr und ihren Kindern bewohnten Eigenheims i.S.v. § 6 WoGG \njedenfalls nicht im November 2004 zu tragen. Ungedeckte Hauslasten, welche durch \ndie Bewilligung von Wohngeld hätten aufgefangen werden können, bestanden nicht. \nZur Begründung wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen des \nden klägerischen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden \nBeschlusses vom 06.01.2006 verwiesen.\n\n21\n\nErgänzend sei ausgeführt, dass sich die Belastung deshalb um die Beiträge \nDritter mindert, weil der Antragsberechtigte nur den verminderten Betrag aus seinem \n(wohngeldrechtlich ermittelten) Familieneinkommen zu tragen braucht.\n\n22\n\nVgl. Stadler / Gutekunst / Forster / Wolf / Rahm / Fröba, WoGG (Stand August \n2005), § 6 Rdnr. 71.\n\n23\n\nDabei stellen Zins- und Tilgungsleistungen des getrennt lebenden Ehegatten der \nKlägerin, die dieser neben der Zahlung von - familieneinkommensbildenden - \nUnterhaltszahlungen geleistet hat, kein Einkommen i.S.v. §§ 9 ff. WoGG dar.\n\n24\n\nGemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 WoGG bleibt die wohngeldrechtliche Belastung insoweit \naußer Betracht, als ihr Leistungen Dritter zur Aufbringung der Belastung gegenüber \nstehen. Nach § 6 WoGG i.V.m. § 16 Abs. 4 Wohngeldverordnung (WoGV) gilt als \nDritter auch der Miteigentümer, der nicht zum Haushalt des Antragsberechtigten \nrechnet. Als Leistung des Miteigentümers - der Dritter im Sinne des WoGG ist, da er \nnicht zum Haushalt des Antragsberechtigten rechnet - gilt der Betrag, der seinem \nMiteigentumsanteil entspricht, es sei denn, dass sich aus einer Vereinbarung der \nMiteigentümer etwas anderes ergibt (§ 7 WoGG i.V.m. Nr. 7.24 Abs. 3 der \nAllgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes \n(WoGVwV). Eine Vereinbarung über die Lastenverteilung kann dazu führen, dass \neiner der Miteigentümer unter Umständen tatsächlich eine verhältnismäßig geringere \nBelastung aufbringt.\n\n25\n\nVgl. Buchsbaum, in: Buchsbaum / Großmann / Hartmann, Wohngeldrecht \n(Stand: Juli 2005), § 6 Rdnr. 37.\n\n26\n\nEine derartige ausdrückliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem \ngetrennt lebenden Ehemann ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insoweit \nist es nicht rechtsfehlerhaft, den hälftigen Anteil der wohngeldrechtlich Belastungen \ndes Miteigentümers, wie sie ihn der Beklagte ermittelt hat, aus den Belastungen nach \n§ 6 Abs. 1 WoGG herauszurechnen. Letztlich verbleiben der Klägerin ohnehin keine \nHauslasten, die diese zu tragen gehabt hätte. Der von der Klägerin getrennt lebende \nEhemann hat vollständig die Zins- und Tilgungsleistungen i.H.v. 545,04 Euro \nüberwiesen, die neben den das (Familien-) Einkommen i.S.v. §§ 9 ff. WoGG \nbildenden Unterhaltsleistungen i.H.V. 795,38 Euro (vgl. Tenor des Urteils des \nAmtsgerichts - Familiengericht - F vom 18.02.2005 - 0 F 000/00 -) von ihm mit \nÜberweisung i.H.v. 1.340,42 Euro (= Unterhaltsleistungen i.H.V. 795,38 Euro zzgl. \nZins- und Tilgungsleistungen i.H.v. 545,04 Euro) mit Wertstellung zum 26.10.2004 \nauf das Girokonto der Klägerin geleistet wurden.\n\n27\n\nDer Hinweis des Prozessbevollmächtigten auf das Urteil des Bundesfinanzhofs \nvom 12.04.2000 - XI R 127/96 -, BStBl. 2002 II 230 = NJW 2000, S. 3735, führt in \ndiesem Zusammenhang nicht weiter. Diese Entscheidung verhält sich zur \nsteuerlichen Behandlung für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Überlassung \neines gemeinsamen Einfamilienhauses an geschiedene Ehegatten als \nSonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach \nkönnen Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden \nunbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit \nZustimmung des Empfängers beantragt, (eingeschränkt) als Sonderausgaben \ngeltend gemacht werden. Derartige Sonderausgaben werden dem Empfänger aber \ngerade nicht nach §§ 9 ff. WoGG als Einkommen zugerechnet. Zum \nJahreseinkommen gehören - im Zusammenhang mit Unterhaltsleistungen an \ngetrennt lebende Ehegatten - nach § 10 Abs. 2 Nr. 5.1 WoGG u.a. die nach § 22 \nNr. 1 Satz 2 EStG dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm von nicht \nzum Haushalt / Mischhaushalt rechnenden Personen gewährt werden. Bei Bezügen \nnach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt es sich um Einkünfte aus wiederkehrenden \nBezügen, die freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder \neiner gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt; dann sind sie nicht dem \nEmpfänger zuzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt einkommensteuerpflichtig \noder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist. Die von der Klägerin erwähnten \nAufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, mit denen sich die Entscheidung des BFH \nauseinandersetzt, sind in § 22 Nr. 1a EStG besonders aufgeführt (Einkünfte aus \nUnterhaltsleistungen, soweit sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG vom Geber abgezogen \nwerden können). Sonderausgaben des Gebers nach § 22 Nr. 1a EStG werden aber \neben nicht bei der Einkommensermittlung nach WoGG dem Empfänger zugerechnet. \nDer Prozessbevollmächtigte mag diese unterschiedliche Behandlung einer \nEinkommenssituation je nachdem, ob sie einkommensteuerrechtlich oder \nwohngeldrechtlich beurteilt wird, bemängeln. Bei den von ihm aus der BFH-\nRechtsprechung gezogenen Schlussfolgerungen, Sonderausgaben nach § 22 Nr. 1a \nEStG sollten dem Empfänger als wohngeldrechtliches Einkommen zugerechnet \nwerden und zugleich sämtliche Belastungen aus dem Kapitaldienst und aus der \nBewirtschaftung nach § 6 Abs. 1 WoGG (auch des Dritten) dem Empfänger der \nsteuerrechtlich relevanten Sonderausgaben zugeschrieben werden, handelt es sich \njedoch um rechtspolitische Wünsche, die der Gesetzgeber des WoGG - auch in \nseiner Gesetzesänderung zum 22.09.2005 (BGBl. I 2809) - nicht nachvollzogen hat, \nobwohl zu diesem Zeitpunkt die differenzierten Einkunftsarten nach § 22 Nr. 1 EStG \nund nach § 22 Nr. 1a EStG bereits bestanden.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271703","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-19/21-k-3196-05","cited_norms":[{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":5},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"WoGV","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271703","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271703","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-19/21-k-3196-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271703","retrieved":"2026-07-09 02:42:08.509573+00:00"}}