{"status":"available","doknr":"OLD271720","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0616.3L852.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-06-16","aktenzeichen":"3 L 852/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 13.04.2006 \nwiederherzustellen beziehungsweise hinsichtlich der \nZwangsmittelandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nEs kann dahinstehen, ob der Antrag mangels Antragsbefugnis bereits unzulässig \nist, weil die Verfügung vom 13.04.2006 sich gegen die Firma „B GmbH\" richtet und \ndeshalb die Rechte der Antragstellerin unberührt lässt.\n\n6\n\nDer Antrag ist jedenfalls nicht begründet.\n\n7\n\nNach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung eines \nWiderspruchs, wenn die Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen \nhat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Nach § 8 \nSatz 1 AG VwGO haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der \nVollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende \nWirkung. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und § 8 Satz 2 \nAG VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung wiederherstellen \nbeziehungsweise anordnen. Ein solcher Antrag hat Erfolg, wenn die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung formell fehlerhaft ist oder wenn die in der Sache durch das \nGericht vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgeht. \nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.\n\n8\n\nDie sofortige Vollziehung ist formell rechtmäßig angeordnet worden. Die nach § \n80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gebotene schriftliche Begründung des besonderen \nInteresses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes verlangt eine auf den \nkonkreten Fall abgestellte und nicht lediglich formelhafte Begründung. In der \nVerfügung vom 13. 04.2006 wird insoweit ausgeführt, dass gerade der Bereich des \nGlückspielwesen ein Gewerbe betreffe, dass in seinen Konsequenzen - Spielsucht, \nVerarmung einzelner Menschen, Geldwäsche - sozialschädlich sein könne und daher \nder besonderen Regulierung durch den Staat bedürfe. Ein Abwarten mit der \nDurchsetzung der Ordnungsverfügung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung \ndarüber könne deshalb nicht hingenommen werden. Die Eröffnung von Wettlokalen \nder in Rede stehenden Art sei insbesondere eine Erscheinung der letzten Monate, so \ndass vorliegend auch generalpräventive Gründe für die Anordnung der sofortigen \nVollziehung sprächen. Dadurch wird das besondere öffentliche Interesse daran \ndargelegt, die Untersagungsaufforderung bereits vor Eintritt der Bestandskraft \ndurchzusetzen.\n\n9\n\nDie mithin in formeller Hinsicht rechtmäßige Vollziehungsanordnung hat auch in \nder Sache Bestand. Die durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung \ngeht zum Nachteil der Antragstellerin aus. Ein überwiegendes Interesse der \nAntragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ist nur gegeben, wenn die \nangegriffene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein öffentliches \nVollziehungsinteresse nicht bestehen kann oder wenn aus sonstigen Gründen das \nprivate Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs das öffentliche \nVollziehungsinteresse überwiegt. Beides ist nicht der Fall.\n\n10\n\nDie Ordnungsverfügung vom 13. April 2006 ist nicht offensichtlich rechtswidrig; \nes spricht Vieles für ihre Rechtmäßigkeit. Dabei kann offen bleiben, ob die Annahme \nvon Sportwetten nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO oder nach § 14 Abs. 1 OBG zu \nuntersagen ist. Die Firma „B GmbH\" wirkt jedenfalls durch die Entgegennahme und \nVermittlung von Oddset-Wetten an die Antragstellerin, welche in N1 über eine \nBuchmacherlizenz zur Annahme von Sportwetten verfügt, an der Durchführung eines \nöffentlichen Glücksspieles mit, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen \nvorliegen, auch wenn diese Firma nicht selbst Wettveranstalter oder Halter ist. \n\n11\n\nAbschluss und Vermittlung von Oddset-Wetten unterliegen dem Verbot des \n§ 284 StGB. Danach benötigt eine behördliche Erlaubnis, wer öffentlich ein \nGlücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt. Oddset-\nWetten sind ein Glücksspiel, weil der Erfolg zumindest überwiegend vom Zufall \nabhängt. Dem grundsätzlichen Verbot des § 284 StGB liegt die nicht zu \nbeanstandende Einschätzung zu Grunde, dass das Glücksspiel grundsätzlich wegen \nseiner möglichen Auswirkungen auf die psychische und wirtschaftliche Situation der \nSpieler und seiner Eignung, Folge- und Begleitkriminalität zu fördern, unerwünscht \nund schädlich ist. Die behördliche Erlaubnis nach § 284 Abs. 1 StGB stellt ein \nInstrument zur Kanalisierung des Spieltriebs in geordnete Bahnen dar. Nach der \nGewerbeordnung kann ein Glücksspiel im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB nicht \ngestattet werden, auch eine andere Norm des Bundesrechts erlaubt die Tätigkeit der \nFirma „ B GmbH\" nicht. § 3 des Sportwettengesetzes bestimmt, dass Sportwetten für \nWettunternehmen nur durch Wettannahmestellen gewerbsmäßig vermittelt werden. \nWelche Wettunternehmen dies sind, ergibt sich aus § 1 des Gesetzes. Danach kann \ndie Landesregierung Wettunternehmen für sportliche Wettkämpfe zulassen. Träger \ndes Wettunternehmens kann nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder \neine juristische Person des privaten Rechts sein, deren Anteile überwiegend \njuristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. Zu diesem Personenkreis \ngehört die Antragstellerin nicht.\n\n12\n\nHat ein Wettunternehmer keine in Nordrhein-Westfalen geltende Erlaubnis zur \nVeranstaltung von Sportwetten, erfüllt er den Straftatbestand der unerlaubten \nöffentlichen Veranstaltung eines Glücksspieles gemäß § 284 Abs. 1 StGB. Zu \ndiesem leistet die Firma „ B GmbH\" jedenfalls Beihilfe, weil sie die Handlung des \nHaupttäters tatsächlich fördert. Dabei ist es unerheblich, dass es der Entscheidung \nder Strafgerichte unterliegt, ob auch eine strafrechtliche Ahndung erfolgt oder nicht. \nJedenfalls ist die Tätigkeit der Firma „ B GmbH\" verboten, sodass die Unterbindung \ndes Geschäftsbetriebs erforderlich ist. Dieser ordnungsrechtlichen Befugnis stünde \nauch eine Verfassungswidrigkeit des in Nordrhein-Westfalen geltenden \nSportwettengesetzes nicht entgegen, wie das Bundesverfassungsgericht in Bezug \nauf das bayerische Landesrecht entschieden hat (vgl. Bundesverfassungsgericht \n(BVerfG), Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -).\n\n13\n\nDer Rechtmäßigkeit eines solchen Eingreifens steht nicht die Freiheit des \nDienstleistungsverkehrs gemäß der Art. 49 Satz 1 EGV entgegen. Diese Vorschrift \ngarantiert keinen unbeschränkten bzw. unbeschränkbaren Anspruch (vgl. \nEuropäischer Gerichtshof (EuGH), Entscheidung vom 6. November 2003, C - 243/01 \n-, EuGH 2003, Seite I - 13031 -, „Gambelli\"). Gemäß Art. 55 i.V.m. 46 Abs. 1 EGV \nkann die Dienstleistungsfreiheit beschränkt werden, wenn die Beschränkungen dem \nZiel dienen, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern. Den nationalen staatlichen \nStellen steht dabei ein ausreichendes Ermessen zu, festzulegen, welche \nErfordernisse sich für Beschränkungen aus dem Schutz der Verbraucher und der \nSozialordnung ergeben (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 62, 63). Beschränkungen müssen \naus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, d.h. sie \nmüssen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Jedenfalls müssen \nsie in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 65 ff.). \nInsbesondere können Beschränkungen aus Gründen des Verbraucherschutzes, der \nBetrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten \nAusgaben für das Spielen gerechtfertigt sein, wenn sie geeignet sind Störungen der \nsozialen Ordnung vorzubeugen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 67). Nicht zuletzt zum Schutz \nvon Spielern gegen Spiel- und Wettsucht und vor Wettbetrug dürfen somit im \nEinzelfall (ordnungsrechtliche) Maßnahmen ergriffen werden. Solche Maßnahmen \nsind allerdings dann nicht gerechtfertigt, wenn die Behörden die Verbraucher dazu \nanreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, \ndamit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 69). So \nliegt der Fall nach der für die Beurteilung des Anwendungsvorrangs des \neuropäischen Gemeinschaftsrechts maßgeblichen aktuellen Sachlage nicht. Das \nInnenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat nämlich unter dem \n19. April 2006 der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG, N2, aufgegeben, die \nVorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28. März 2006 zur \nBegrenzung der Werbung und zum Auftreten von Oddset sobald wie möglich in die \nPraxis umzusetzen. \n\n14\n\nAngesichts der mit einem unkontrollierten Glücksspiel einhergehenden Gefahren \nüberwiegt auch im Übrigen das öffentliche Interesse an der Vollziehung der \nangefochtenen Verfügung gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin an \nder aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches. Ein Interesse, wirtschaftliche Ziele \ndurch gesetzlich verbotene Tätigkeiten zu verfolgen, ist rechtlich nicht \nschutzwürdig.\n\n15\n\nHinsichtlich der Zwangsmittelandrohung besteht kein Anlass, vom Regelvorrang \ndes Vollziehungsinteresses nach § 8 Abs. 1 AG VwGO abzuweichen. Die Androhung \nunmittelbaren Zwanges ist nicht unverhältnismäßig. Nach § 58 Abs. 3 Satz 1 VwVG \ndarf unmittelbarer Zwang dann angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht \nzum Ziele führen oder untunlich sind. § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG sieht unmittelbaren \nZwang dann vor, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen \nErfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Der Antragsgegner hat ausgeführt, \nunmittelbarer Zwang sei das einzige opportune Mittel, die Einhaltung der Verfügung \nsofort zu erzwingen. Die Androhung eines Zwangsgeldes erscheine nicht gleich \nwirksam. Diese Erwägungen stehen im Einklang mit dem Gebot der \nVerhältnismäßigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG. Danach ist die Behörde nicht \ngehalten, ein den Betroffenen möglicherweise weniger belastendes Zwangsmittel \nanzudrohen, wenn dies nicht in gleicher Weise geeignet ist, die alsbaldige Beachtung \nder Verfügung sicherzustellen. Unmittelbarer Zwang kann deshalb auch dann \nangedroht werden, wenn ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der \nFortführung der Tätigkeit die Befürchtung begründet, eher werde die Festsetzung \neines Zwangsgeldes hingenommen als das Schließungsgebot beachtet.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und \nberücksichtigt die obergerichtliche Streitwertpraxis (vgl. Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen, GewArch 2005, 77; Streitwertkatalog für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Ziffer II. Nrn. 1.5, 54.2.1, NVwZ 2004, 1327).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271720","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-16/3-l-852-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271720","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271720","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-16/3-l-852-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271720","retrieved":"2026-07-09 02:42:10.026842+00:00"}}