{"status":"available","doknr":"OLD271754","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0614.17L820.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-06-14","aktenzeichen":"17 L 820/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie am 3. Mai 2006 bei Gericht anhängig gemachten Anträge der Antragstellerin, \n\n3\n\n1. gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO vorläufig, bis zur \nAnpassung der Sickerwassereinstauhöhen nach Vorlage des \nSickerwasserkonzeptes, festzustellen, dass die Antragstellerin \naufgrund Ziffer 1. a (ii), 3. Spiegelstrich der abfallrechtlichen \nAnordnung der Antragsgegnerin vom 22.10.2002 (Az. \n00.00.00.00 N 00/00) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids \nder Antragsgegnerin vom 14.03.2006 (Az.: 00.00.00.00. N) nicht \nverpflichtet ist, die Schwimmersteuerung der Brunnen, mit \nAusnahme der Brunnen Nr. 4, 5 und 6 so festzulegen, dass die \nEinstauhöhe in jedem anderen Schacht den Wert von 1, 0 m \nüber OK Schachtsohle nicht überschreitet, \n\n4\n\n2. hilfsweise, den Beschluss des Verwaltungsgerichtes \nDüsseldorf vom 24.04.2003 (Az.: 17 L 209/03) wegen veränderter \nUmstände gem. § 80 Abs. 7 VwGO insoweit abzuändern und \ndem Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 19.04.2006 (Az.: 17 K \n2835/06) gegen die abfallrechtliche Anordnung der \nAntragsgegnerin vom 22.10.2002 (Az.: 00.00.00.00 N 00/00) in \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Antragsgegnerin vom \n14.03.2006 (Az.: 00.00.00.00 N) ausschließlich in Bezug auf die in \nZiffer 1. a (ii), 3. Spiegelstrich der Anordnung enthaltene \nVerpflichtung der Antragstellerin, die Schwimmersteuerung der \nBrunnen, mit Ausnahme der Brunnen Nr. 4, 5 und 6, so \nfestzulegen, dass die Einstauhöhe in jedem anderen Schacht \nden Wert von 1, 0 m über OK Schachtsohle nicht überschreitet, \nstattzugeben, \n\n5\n\nhaben keinen Erfolg.\n\n6\n\nDer Antrag zu 1. ist bereits unzulässig. \n\n7\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § \n123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft. Danach gelten die \nVorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. Ein \nsolcher Fall liegt hier vor. Bei der streitgegenständlichen, in Ziffer 1 a (ii) 3. \nSpiegelstrich der Anordnung der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2002 in Gestalt \nihres Widerspruchsbescheides vom 14. März 2006 enthaltenen Ausführung, dass \ndie Dimensionierung der Tankanlage unter anderem darauf basieren muss, \n\n8\n\n„dass das Schaltintervall der Pumpe für den Schacht Nr. 6 sowie die \nSchwimmersteuerung der anderen Brunnen so festzulegen sind, dass die \nEinstauhöhe in jedem Schacht den Wert von 1, 0 m über OK Schachtsohle nicht \nüberschreitet\", \n\n9\n\nhandelt es sich nicht lediglich um eine unverbindliche Planungsvorgabe sondern \num eine selbständige Regelung i.S.v. § 35 S. 1 VwVfG. NRW. Unter dieser \nVoraussetzung kann die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz aber nur nach § 80 \nVwGO erlangen; § 123 VwGO ist demgegenüber subsidiär. Wesentlich für den \nBegriff des Verwaltungsaktes ist, dass die Maßnahme ihrem objektiven Sinngehalt \nnach auf eine unmittelbare, für die Betroffenen verbindliche Festlegung von Rechten \nund Pflichten, d.h. auf unmittelbare Rechtswirkung, gerichtet ist, \n\n10\n\nvgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 35 Rn 47 f..\n\n11\n\nDie Antragsgegnerin hat aber mit der o.g. Anforderung an die Festlegung der \nSchaltintervalle bzw. Schwimmersteuerungen über die Pflicht zur Vorlage einer auf \ndiesen Größen basierenden Dimensionierung der zu erneuernden Tankanlage \nhinaus unmittelbar auch Pflichten der Antragstellerin in Bezug auf die \nSickerwasserhaltung selbst festgelegt. \n\n12\n\nDer über die Vorlage der Dimensionierung der Tankanlage hinausgehende \nunmittelbare rechtliche Bindungswille der Antragsgegnerin auch für die innerhalb des \n3. Spiegelstrichs der Ziffer 1. a (ii) enthaltenen einzelnen Vorgaben zur \nDimensionierung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Anordnungen. Die \nDimensionierung der Tankanlage muss danach unter anderem darauf beruhen, \n„dass das Schaltintervall der Pumpe für den Schacht Nr. 6 sowie die \nSchwimmersteuerung der anderen Brunnen so festzulegen sind, dass die \nEinstauhöhe in jedem Schacht den Wert von 1, 0 m über OK Schachtsohle nicht \nüberschreitet.\"\n\n13\n\n(Hervorhebungen durch das Gericht) \n\n14\n\nDie gewählte Formulierung lässt nicht den Schluss zu, dass die Berechnung der \nDimensionierung der Sickerwassertankanlage nur abstrakt von einer Einstauhöhe \nvon 1, 0 m über Oberkante Schachtsohle in den Sickerwasserschächten der Deponie \nauszugehen hat, in der praktischen Umsetzung jedoch beliebige andere \nEinstauhöhen in den Sickerwasserschächten zulässig sein sollen. Eine solche \nAuffassung der in Spiegelstrich Nr. 3 enthaltenen Vorgaben als lediglich \nhypothetische Planungsvorgaben ist auch nicht mit Sinn und Zweck der Anordnung \nin Ziffer 1 a (ii) 3. Spiegelstrich vereinbar. Denn die unter Anwendung der genannten \nVorgaben zu erstellende Planung der Dimensionierung der Tankanlage dient nur der \nVorbereitung der Verwirklichung des eigentlichen Zwecks der gesamten \nAnordnungen zu Ziffer 1. im Bescheid vom 22. Oktober 2002. Diese haben \nausweislich der Formulierung in Ziffer 1 a) zum Ziel - nach Zustimmung der \nAntragsgegnerin zu den vorzulegenden Planungsunterlagen - eine Erneuerung der \nSickerwassertankanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik \nsicherzustellen. Dabei kann eine solche funktionsfähige Tankanlage sachlogisch \naber nur dann erreicht werden, wenn die Planungsvorgaben ihrerseits verbindlich \nsind. Denn der mengenmäßige Anfall des Sickerwassers und die zulässige \nEinstauhöhe bzw. der Modus des Abpumpens aus den Sickerwasserschächten \nstehen in einem wechselseitigen Funktionszusammenhang mit der Dimensionierung \nder Sickerwassertankanlage selbst. Ob das Volumen der entsprechend der \nVorgaben in Ziffer 1 a (ii) 3. Spiegelstrich erneuerten Sickerwassertanks im täglichen \nDeponiebetrieb ausreicht, um die tatsächlich anfallenden und zu entsorgenden \nSickerwassermengen zur Lagerung aufzunehmen, hängt entscheidend davon ab, ob \nsich die Planungsvorgaben mit den tatsächlichen Verhältnissen decken. Dies ist aber \nwiederum nur im Fall der Umsetzung auch der Planungsvorgaben selbst \ngewährleistet; die Neuvornahme der Dimensionierung wäre andernfalls überflüssig. \nDass die Antragsgegnerin diese verbindlichen Vorgaben zur Sickerwasserhaltung \nunter dem Gliederungspunkt „Sickerwassertankanlage\" verortet und hierfür keinen \neigenständigen Gliederungspunkt in ihrer Anordnung vom 22. Oktober 2002 \nvorgesehen hat, ist insoweit ohne rechtliche Bedeutung und erklärt sich aus dem \nunmittelbaren Sachzusammenhang zwischen dem Modus der Sickerwasserhaltung \neinerseits und der erforderlichen Dimensionierung der Sickerwassertankanlage \nandererseits. Ungeachtet dessen ist die Kammer bereits im Beschluss vom 24. März \n2003 davon ausgegangen, dass es sich bei den in Ziffer 1. a (ii) 3. Spiegelstrich \nenthaltenen Anordnungen zur Dimensionierung der Tankanlage um eine Auflage, \nmithin um eine eigenständige Regelung i.S.v. § 35 S. 1 VwVfG. NRW. handelt. \n\n15\n\nDer hilfsweise gestellte Antrag zu 2. - über den wegen der Erfolglosigkeit des \nAntrags zu 1. vorliegend zu entscheiden war - ist zulässig, aber unbegründet. \n\n16\n\nNach § 80 Abs. 7 S. 2 i.V.m. Abs. 5 S. 1 VwGO kann jeder Beteiligte die \nÄnderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO \nwegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren auf Anordnung oder \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage ohne \nVerschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ein Anspruch ist dabei \ninsbesondere dann anzunehmen, wenn sich nach der gerichtlichen Entscheidung \neine Veränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und/oder \nRechtslage ergeben hat, \n\n17\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 80 Rn 196, 197.\n\n18\n\nSolche Umstände sind vorliegend nicht dargetan. Soweit die Antragstellerin \ndarauf verweist, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des ursprünglichen Antrags \nauf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zu \nerkennen gegeben hat, dass sie der Ziffer 1 a (ii) 3. Spiegelstrich der Anordnung vom \n22. Oktober 2002 die Bedeutung einer eigenständigen Regelung auch für die \nEinstauhöhe in den Sickerwasserschächten beimisst und diese Auffassung daher \nnicht zum Gegenstand des ursprünglichen Begehrens gemacht werden konnte, so \nhandelt es sich hierbei nicht um nachträglich geänderte oder im früheren Verfahren \nnicht geltend gemachte Umstände. Ziffer 1 a (ii) 3. Spiegelstrich war - unabhängig \ndavon, wie die Antragstellerin selbst den Regelungsinhalt zum damaligen Zeitpunkt \naufgefasst hat - bereits vollumfänglich Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens \ndes vorläufigen Rechtsschutzes und mithin auch des Beschlusses vom 24. März \n2003, dessen Abänderung nun begehrt wird. \n\n19\n\nSoweit die Antragstellerin schließlich ausführt, dass durch die Auswertung der \nvorhandenen Daten durch das E1 erstmals sachverständig festgestellt worden sei, \ndass unter dem bisherigen Sickerwasserregime zumindest kein Deponieeinfluss auf \ndas Grundwasser und den Boden außerhalb der Deponie festzustellen sei, so fehlt \nes bereits an einer ausreichenden Substantiierung dieser Angaben. Die von der \nAntragstellerin genannten Feststellungen wurden ausweislich eines \nBesprechungsvermerks der Antragsgegnerin vom 13. März 2006 lediglich im \nRahmen eines gemeinsamen Gesprächs der Beteiligten, an dem auch Vertreter des \nE1 teilnahmen, am 2. März 2006 getroffen. Ein abschließendes Gutachten des E1 \nüber die Untersuchung des Sickerwasserregimes der Deponie wurde bisher nicht \nvorgelegt. Bereits aus dem vorgenannten Gesprächsvermerk ist jedoch ersichtlich, \ndass für einen Teil der Deponie noch Grundwasserbeobachtungsbrunnen fehlen und \ndaher die Einrichtung von fünf solcher Brunnen sowie eine weitere \nGrundwasseranalytik erfolgen sollen. Die anlässlich des Gesprächs vom 2. März \n2006 mündliche getroffene Feststellung zum fehlenden Deponieeinfluss auf das \nGrundwasser ist daher ersichtlich eine vorläufige und ist zur Begründung veränderter \nUmstände i.S.v. § 80 Abs. 7 VwGO nicht geeignet. Ungeachtet dessen erfolgte die \nAnordnung der Einstauhöhe von 1, 0 m über OK Schachtsohle nicht nur im Hinblick \nauf mögliche Gefahren für das Grundwasser, sondern ausweislich der Ausführungen \nder Antragsgegnerin zur Anordnung der sofortigen Vollziehung im Schreiben vom 8. \nJanuar 2003 auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Standsicherheit des \nDeponieabschlussdamms. Hierzu hat die Antragstellerin überhaupt keine \nAusführungen gemacht. \n\n20\n\nAus den vorstehenden Gründen sieht die Kammer auch von einer Änderung des \nBeschlusses vom 24. März 2003 von Amts wegen, § 80 Abs. 7 S. 1 VwGO, ab. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 S. 3 GKG. Im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes beträgt der Wert des Streitgegenstandes regelmäßig die Hälfte des \nStreitwertes des Hauptsacheverfahrens, vorliegend mithin 2.500 Euro. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271754","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-14/17-l-820-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271754","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271754","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-14/17-l-820-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271754","retrieved":"2026-07-09 02:42:12.657234+00:00"}}