{"status":"available","doknr":"OLD271844","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0609.2K1340.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-06-09","aktenzeichen":"2 K 1340/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0. Juni 1971 geborene Kläger steht als Polizeikommissar im Dienst des \nbeklagten Landes und ist bei der Kreispolizeibehörde X tätig. Er wird als \nStreifenbeamter im Wach- und Wechseldienst innerhalb der Polizeiinspektion E \neingesetzt.\n\n3\n\nAm 19. August 2004 gegen 00.40 Uhr betankte er den Funkstreifenwagen mit \ndem amtlichen Kennzeichen XXX-0000 anstatt mit dem für dieses Fahrzeug \nerforderlichen Dieselkraftstoff mit 57 Litern bleifreien Superbenzins. Nachdem er den \nIrrtum bemerkt hatte, beließ er das Fahrzeug an der Tankstelle, von wo es durch die \nFirma T aus W abgeschleppt wurde. Der Tank musste anschließend entleert und \ngereinigt werden. Die Firma T stellte der Kreispolizeibehörde X 87,27 Euro in \nRechnung. Zusätzlich ergaben sich Kosten für 57 Liter Superbenzin bleifrei in Höhe \nvon 67,77 Euro.\n\n4\n\nDie Kreispolizeibehörde X teilte dem Kläger mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 \nmit, dass sie beabsichtige, ihn gemäß § 84 LBG für den entstandenen Schaden in \nHöhe von 155,04 Euro in Anspruch zu nehmen, und bat ihn um Mitteilung, ob das \npersonalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren werden solle. \n\n5\n\nDer Kläger nahm mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 wie folgt Stellung: Er \nsei an jenem Abend mit der Beamtin L im Dienst gewesen. Nach diversen \nwahrgenommenen Einsätzen sowie eigenen Tätigkeiten hätten sie sich \nentschlossen, den Funkstreifenwagen zu betanken. Kurz zuvor hätten sie noch eine \nAlkoholkontrolle bei einem verdächtigen Verkehrsteilnehmer durchgeführt, die jedoch \nunbefriedigend verlaufen sei, da sich der Verkehrsteilnehmer sehr uneinsichtig \ngezeigt habe und zunächst mit dem Alkoholtest nicht einverstanden gewesen sei. Er \nhabe aber trotz der aufgeregten Stimmungslage und negativer Einstellung \ngegenüber der Polizei beruhigt werden können. Daraufhin seien sie mit dem Wagen \nauf das Tankstellengelände gefahren. Sie hätten sich noch über die vorherige \nKontrolle und über die ständig möglichen Gefahren von Fahrzeugkontrollen und über \ndie unerlässliche Eigensicherung unterhalten. Die Beamtin L habe dann den Wagen \nan einer Zapfsäule für alle Benzinarten abgestellt, die Tankklappenfernentriegelung \ngeöffnet und sei ausgestiegen. Sie sei in die Tankstelle zum Bezahlen gegangen, \nwährend er das Fahrzeug betanken sollte. Er habe in diesem Moment noch ganz in \nGedanken über die vorherige Fahrzeug- bzw. Personenkontrolle zu einer Zapfpistole \nfür Superbenzin gegriffen. Er habe vollgetankt und sei dann in die Tankstelle \ngegangen, wo er von der Beamtin L gefragt worden sei, ob er tatsächlich \nSuperbenzin getankt habe. Dies sei der Kassiererin bei der Abrechnung aufgefallen. \nIn diesem Moment sei er erschrocken und sich bewusst geworden, dass er einen \nFehler gemacht habe. Anschließend seien sie zum Funkstreifenwagen gegangen, \nhätten das Fahrzeug beiseite geschoben, auf einen anderen Streifenwagen \numgerüstet und den falschbetankten Streifenwagen verschlossen auf dem \nTankstellengelände zurückgelassen. Er räume den Fehler ein, falschen Kraftstoff in \nden Streifenwagen getankt zu haben, sei aber der Meinung, nicht grob fahrlässig \ngehandelt zu haben, da er aufgrund der vorangegangenen dienstlichen Situation, \nüber die er noch nachgedacht habe, abgelenkt und in Gedanken gewesen sei. Nur \nso sei es zu erklären, dass er aus Versehen zur falschen Zapfpistole gegriffen habe. \nIm übrigen beantrage er die Durchführung des personalvertretungsrechtlichen \nMitbestimmungsverfahrens.\n\n6\n\nDie Kreispolizeibehörde X leitete am 29. Dezember 2004 das \npersonalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren ein. Der Personalrat bei der \nKreispolizeibehörde X teilte mit Schreiben vom 24. Februar 2005 mit, dass der \nPersonalrat dem Regress in seiner Sitzung vom 23. Februar 2005 nicht zugestimmt \nhabe. Das Gremium sei der Auffassung, dass die von der Kreispolizeibehörde X \nherangezogene Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz \n(OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Februar 2004 - 2 A 11982/03.OVG -, \nNVwZ-RR 2004, 366) nicht für alle Sachverhalte einer Falschbetankung eines \nFahrzeugs herangezogen werden könne. Die Kreispolizeibehörde X beantragte \ndaraufhin mit Schreiben vom 22. März 2005 bei der Bezirksregierung E1 die \nDurchführung des personalvertretungsrechtlichen Stufenverfahrens. Der Polizei-\nBezirkspersonalrat stimmte der Inregressnahme des Klägers zu.\n\n7\n\nDie Kreispolizeibehörde X nahm mit Bescheid vom 5. August 2005 den Kläger \nnach § 84 LBG wegen der Falschbetankung des Funkstreifenkraftwagens XXX-0000 \nam 19. August 2004 in Höhe von 155,04 Euro in Regress und führte zur Begründung \naus: Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG habe ein Beamter, der die ihm obliegenden \nPflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletze, dem Dienstherrn den daraus \nentstandenen Schaden zu ersetzen. Der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt, als \ner den Streifenwagen statt mit dem erforderlichen Dieselkraftstoff mit bleifreiem \nSuperbenzin betankt habe. Ein grob fahrlässiges Verhalten liege dann vor, wenn die \nim Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt werde, weil \ndas nicht beachtet wurde, was im gegebenen Einzelfall jedem hätte einleuchten \nmüssen und einfachste naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden seien. \nNach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz handele ein Beamter in der \nRegel grob fahrlässig, wenn er einen ihm anvertrauten Dienstwagen mit falschem \nKraftstoff betanke. Bedienstete müssten mit den ihnen anvertrauten dienstlichen \nGegenständen sorgfältig umgehen. Dazu gehöre, dass ein Bediensteter vor der \nBefüllung eines Tanks eines Dieselkraftfahrzeuges die Beschriftung auf dem \nZapfhahn der Tanksäule lese, um eine solche Falschbetankung zu vermeiden. Dies \ngelte umso mehr, als die genutzten Dienstkraftfahrzeuge verschieden zu betanken \nseien. Ausnahmetatbestände, die eine Haftungsbefreiung rechtfertigen könnten, \nseien auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger in seiner schriftlichen \nEinlassung gemachten Ausführungen nicht zu erkennen. \n\n8\n\nDer Kläger legte am 2. September 2005 Widerspruch ein, der von der \nBezirksregierung E1 mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2006, dem \nKläger zugestellt am 6. März 2006, zurückgewiesen wurde.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 3. April 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein \nBegehren unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens \ninsbesondere im Hinblick auf das Vorliegen grober Fahrlässigkeit weiter verfolgt.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid der Kreispolizeibehörde X vom 5. August 2005 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E1 vom 17. Februar 2006 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen \nBescheide,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 \nVwGO) ergehen.\n\n17\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n18\n\nDer Bescheid der Kreispolizeibehörde X vom 5. August 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 17. Februar 2006 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n19\n\nDer Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere hat die Kreispolizeibehörde X \ndas von dem Kläger gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11 LPVG i.V.m. § 72 Abs. 4 \nSatz 2 LPVG beantragte personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren \neingeleitet. Nachdem der örtliche Personalrat seine Zustimmung verweigert hatte, \nstimmte der im Stufenverfahren gemäß § 66 Abs. 5 LPVG zuständige Polizei-\nBezirkspersonalrat bei der Bezirksregierung E1 der Inregressnahme des Klägers \nzu.\n\n20\n\nDer Bescheid ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Er findet \nseine Ermächtigungsgrundlage in § 84 LBG. Nach dieser Vorschrift hat ein Beamter, \nder vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem \nDienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden \nSchaden zu ersetzen. Zu den Dienstpflichten des Beamten gehört es, das Eigentum \nund das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Dementsprechend schuldet \nder Beamte seinem Dienstherrn einen sorgsamen und pfleglichen Umgang mit den \nihm dienstlich anvertrauten Sachgütern. Dies gilt auch für den Gebrauch eines \nDienstwagens, hier eines Funkstreifenkraftwagens.\n\n21\n\nDer Kläger hat seine Dienstpflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt, als er am \n19. August 2004 gegen 00.40 Uhr den Streifenwagen XXX-0000 anstatt mit dem für \ndieses Fahrzeug erforderlichen Dieselkraftstoff mit bleifreiem Superbenzin betankte. \nDer Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit ist gerechtfertigt, wenn der Beamte im \nkonkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände seine Pflicht \nzum sorgsamen Umgang objektiv besonders schwerwiegend und auch subjektiv \nunentschuldbar, erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgehend verletzt. Das ist \nanzunehmen, wenn er ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht \nbeachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Bei der Benutzung eines \nDienstfahrzeuges handelt ein Beamter angesichts der verschiedenen Kraftstoffsorten \nin der Regel grob fahrlässig, wenn er sich nicht vor dem Tanken vergewissert, \nwelcher Kraftstoff zu tanken ist. Ein minder schwerer Schuldvorwurf ist nur in eng \nbegrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt, etwa bei einer durch einen polizeilichen \nEinsatz bedingten (unverschuldeten) Eilbedürftigkeit.\n\n22\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom \n26. Februar 2004 - 2 A 11982/03.OVG -, NVwZ-RR 2004, 366; Bundesgerichtshof, \nUrteil vom 15. Mai 1997 - III ZR 250/95 -, NJW 1998, 298; Plog/Wiedow u.a., \nKommentar zum BBG, § 78 BBG Rdnr. 25 jeweils m.w.N.\n\n23\n\nGemessen hieran ist das Falschtanken des Klägers als grob fahrlässig zu \nbewerten. Er war verpflichtet, vor dem Betanken den für den jeweiligen \nStreifenwagen erforderlichen Kraftstoff zu bestimmen. Dies war für den Kläger durch \neinen einfachen Blick auf den auf der Innenseite des Tankdeckels befindlichen \nHinweis auf den zu verwendenden Kraftstoff möglich. Selbst wenn ein solcher \nAufkleber nicht vorhanden gewesen wäre, hätte es dem Kläger im Hinblick auf die \noben beschriebene Dienstpflicht zum sorgsamen und pfleglichen Umgang mit ihm \ndienstlich anvertrauten Sachgütern oblegen, den richtigen Kraftstoff durch einen Blick \nin das Fahrzeughandbuch zu bestimmen. Eine andere Bewertung ergibt sich auch \nnicht daraus, dass die Kreispolizeibehörde X nach dem hier in Rede stehenden \nVorfall zusätzlich eine Beschriftung über dem geschlossenen Tankdeckel angebracht \nhat. Dies stellt lediglich einen weiteren gut sichtbaren Hinweis auf den zu tankenden \nKraftstoff dar.\n\n24\n\nDie Einwendungen des Klägers führen zu keinem anderen Ergebnis.\n\n25\n\nDer Umstand, dass der Kläger privat ein Fahrzeug mit Benzinmotor fährt, führt zu \nkeiner anderen Bewertung. Denn es gehört - wie dargelegt - zu seinen \nDienstpflichten, die richtige Kraftstoffart vor dem Tanken festzustellen. Soweit der \nKläger geltend macht, er sei in jener Nacht lediglich Beifahrer gewesen, entlastet ihn \ndies nicht. Denn es geht nicht um das Fahren des Streifenwagens, sondern um das \nBetanken des Fahrzeugs. Dies hat der Kläger in Absprache mit der Beamtin Kremser \nübernommen, so dass er für das Betanken mit dem richtigen Kraftstoff verantwortlich \nist. \n\n26\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers lagen auch keine außergewöhnlichen \nUmstände vor, die die Dienstpflichtverletzung des Klägers in subjektiver Hinsicht als \nentschuldbar darstellten. Der Kläger hat vorgetragen, er habe gemeinsam mit der \ndiensthabenden Kollegin kurz zuvor eine Alkoholkontrolle bei einem uneinsichtigen \nVerkehrsteilnehmer durchgeführt. Dies stellt jedoch keinen besonderen Umstand im \noben dargestellten Sinne dar. Es ist für das Gericht nicht erkennbar, dass sich der \nKläger in einer besonders belastenden Situation befunden hätte, die durch \naußergewöhnliche dienstliche Ereignisse, eine besondere Eilbedürftigkeit, eine \naußergewöhnliche Stresssituation oder ähnliches gekennzeichnet gewesen wäre. \nVielmehr hat der Kläger selbst vorgetragen, dass er „noch ganz in Gedanken über \ndie vorherige Fahrzeug- bzw. Personenkontrolle\" zu der falschen Zapfpistole \ngegriffen habe. Der Kläger hat damit ganz nahe liegende Überlegungen nicht \nangestellt und dasjenige nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten \nmusste. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es bereits nach \nMitternacht war. Dabei wird nicht verkannt, dass ein Nachtdienst regelmäßig \nanstrengender ist als andere Dienstschichten. Allerdings führt dieser Umstand weder \nfür sich genommen noch in einer Gesamtbetrachtung zu einer anderen Bewertung, \ndenn zum einen befand sich der Kläger noch in der Anfangszeit seines \nSchichtdienstes, zum anderen stellt das Betanken eines Fahrzeugs zur Nachtzeit \nnach Auffassung des erkennenden Gerichts keine höheren Anforderungen als bei \nTage. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n28\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n29\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben \nerachtet.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271844","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-09/2-k-1340-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271844","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271844","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-09/2-k-1340-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271844","retrieved":"2026-07-09 02:42:20.103647+00:00"}}