{"status":"available","doknr":"OLD271874","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0608.4K3213.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-06-08","aktenzeichen":"4 K 3213/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\nDie Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger betreibt auf dem Grundstück Mweg 33 in E (Gemarkung G1) das \nAltenpflegeheim „DRK-Zentrum H\" mit insgesamt 57 Pflegeplätzen. Der Beklagte \nhatte dem Kläger mit Bauschein Nr. 2-1192/77 unter dem 15. November 1978 eine \nBaugenehmigung zum Neubau eines DRK-Zentrums für die Altenpflege auf diesem \nGrundstück (postalisch ehemals E1straße 196) erteilt. \n\n3\n\nUnter dem 7. Oktober 2004 teilte der Beklagte dem Kläger mit, das DRK-Zentrum \nH unterliege einer wiederkehrenden Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde nach \n§ 38 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern \n- Krankenhausbauverordnung - (KhBauVO). Es sei vorgesehen, die erforderliche \nPrüfung am 9. November 2004 durchzuführen. \n\n4\n\nDagegen wandte sich der Kläger mit einem als Widerspruch gekennzeichneten \nSchreiben vom 19. Oktober 2004. Er machte geltend, dass es sich bei dem \nDRK-Zentrum H nicht um ein Krankenhaus, sondern um eine Wohnstätte für \nSenioren handele. Die Krankenhausbauverordnung halte er daher nicht für \nanwendbar. \n\n5\n\nMit Ordnungsverfügung vom 25. Januar 2005 forderte der Beklagte den Kläger \nauf, den Mitarbeitern des Bauaufsichtsamtes den Zugang zu allen Räumen des \nAltenpflegeheimes auf dem Grundstück Mweg 33 in E zu gewähren, um dort eine \nwiederkehrende Prüfung durchführen zu können. Zugleich drohte der Beklagte dem \nKläger ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro an, sollte dieser der Aufforderung \nnicht ab Bestandskraft des Bescheides nachkommen.\n\n6\n\nMit Schriftsatz vom 9. Februar 2005 erhob der Kläger Widerspruch, den die \nBezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2005 zurückwies. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 18. Juli 2005 Klage erhoben.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. Januar 2005 \nund den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom \n20. Juni 2005 aufzuheben,\n\n10\n\nweiter, die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten für das \nVorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nBezirksregierung E Bezug genommen. \n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom \n25. Januar 2005 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom \n20. Juni 2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nDie in der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 25. Januar 2005 gegenüber \ndem Kläger ausgesprochene Aufforderung, den Mitarbeitern des Bauaufsichtsamtes \ndes Beklagten den Zugang zu allen Räumen des Altenpflegeheimes auf dem \nGrundstück Mweg 33 in E (Gemarkung G1) zu gewähren, um dort eine \nwiederkehrende Prüfung durchzuführen, ist dahin auszulegen, diesen Zutritt zwecks \nDurchführung einer wiederkehrenden Prüfung zu dulden. \n\n17\n\nDiese Duldungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 6 Satz 1 \nBauO NRW in Verbindung mit § 38 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über den Bau und \nBetrieb von Krankenhäusern - Krankenhausbauverordnung - (KhBauVO) vom \n21. Februar 1978 (vgl. GV NRW S. 154), zuletzt geändert durch Art. 118 des Zweiten \nGesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 \n(GV NRW S. 274, 288).\n\n18\n\nNach § 61 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW sind die mit dem Vollzug dieses Gesetzes \nbeauftragten Personen berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und \nbauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Mit diesem \nBetretungsrecht korrespondiert eine entsprechende Duldungspflicht des \nVerfügungsberechtigten. Die sinngemäße Verfügung, den Zutritt zu allen Räumen \ndes DRK-Zentrums H zu dulden, dient der Durchsetzung des Betretungsrechts von \nBediensteten des Bauaufsichtsamtes des Beklagten in ihrer Eigenschaft als „mit dem \nVollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen in Ausübung ihres Amtes\" im Sinne \ndes § 61 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW, da das Betretungsrecht auch dann eingreift, \nwenn, wie hier, aufgrund von Sonderbauverordnungen von Zeit zu Zeit \nwiederkehrende Prüfungen erforderlich sind. \n\n19\n\nVgl. hierzu Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, 10. Auflage, § 61 Rdnr. 127; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Band 2, Stand: Oktober 2005, § 61 \nRdnr. 178. \n\n20\n\nDer Beklagte hat als Untere Bauaufsichtsbehörde im Sinne von § 60 Abs. 1 \nNr. 3a) BauO NRW nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW unter anderem bei der \nNutzung und Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die \nöffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Diese den \nBauaufsichtsbehörden obliegenden Aufgaben gelten gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 \nBauO NRW als solche der Gefahrenabwehr. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind \nbauliche Anlagen unter anderem so instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit \nund Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet wird. Die \nKhBauVO enthält als Sonderbauverordnung Vorschriften zur Verwirklichung der in \n§ 3 BauO NRW bezeichneten allgemeinen Anforderungen. So sieht § 38 Abs. 3 \nSatz 1 KhBauVO (in der Fassung des Art. 4 der Verordnung über die Prüfung \ntechnischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich \nanerkannte Sachverständige und durch Sachkundige - Technische Prüfverordnung, \nTPrüfVO, GV NRW 1995 S. 1236) vor, dass die Bauaufsichtsbehörde Krankenhäuser \nin Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu prüfen hat. \n\n21\n\nDie Vorschriften der KhBauVO sind vorliegend anwendbar. Nach § 1 Satz 1 \nKhBauVO gelten die Vorschriften dieser Verordnung für den Bau und Betrieb von \nKrankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender \nZweckbestimmung. Die Reichweite dieser Zweckbestimmung ergibt sich aus § 2 \nAbs. 1 und 5 KhBauVO, nämlich der stationären Unterbringung und Verpflegung, \nderen Fehlen nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Satz 2 KhBauVO für Polikliniken \nbegriffstypisch ist, sowie der Pflege und der Behandlung, die sich unter dem in § 2 \nAbs. 1 KhBauVO enthaltenen Oberbegriff „Versorgung\" zusammenfassen lassen. \nDiese Versorgung erfolgt insgesamt durch „ärztliche und pflegerische Hilfeleistung\". \nSie zielt - abgesehen von der Leistung von Geburtshilfe - insgesamt ab auf die \n„Feststellung, Heilung oder Linderung\" von „Krankheiten, Leiden oder \nKörperschäden\". \n\n22\n\nIm Unterschied zu einem Altenwohnheim, das der Unterbringung von alten \nMenschen und damit Wohnzwecken dient und in dem - je nach individuellem Bedarf \nund Auftrag - zusätzlich die Reinigung der Wohnräume und der Bekleidung sowie die \nVerpflegung und (ergänzend) die pflegerische Hilfsleistung bei akuten und \nkurzfristigen Erkrankungen des einzelnen Bewohners angeboten werden, stellt ein \nAltenpflegeheim eine andere bauliche Anlage mit einer einem Krankenhaus \nentsprechenden Zweckbestimmung im Sinne des § 1 Satz 1 KhBauVO dar. Eine \nsolche Zweckbestimmung liegt nicht beziehungsweise nicht erst dann vor, wenn die \nbetreffende andere bauliche Anlage eine vollständige Zweckbestimmung aufweist, \ndas heißt etwa zusätzlich zur stationären Unterbringung und Verpflegung auf eine \numfassende Versorgung abzielt. Weder muss ihr Zweck in der gleichzeitigen Pflege \nund Behandlung bestehen, noch sämtliche Zielrichtungen der ärztlichen \nbeziehungsweise pflegerischen Hilfeleistung abdecken. Andernfalls würde diese \n„andere\" bauliche Anlage stets die begrifflichen Anforderungen eines Krankenhauses \nerfüllen und die ausdrückliche Anwendbarkeit der Verordnung auf „andere\" bauliche \nAnlagen liefe leer und wäre entbehrlich. Dem Verordnungsgeber kommt es indessen \nersichtlich darauf an, den Anwendungsbereich der Vorschriften der KhBauVO über \nKrankenhäuser hinaus zu erweitern. Andernfalls hätte es des Zusatzes in § 1 Satz 1 \nKhBauVO nicht bedurft. Demnach genügt es bereits, wenn die betreffende bauliche \nAnlage zusätzlich zur stationären Unterbringung und Verpflegung der Linderung von \nKrankheiten, Leiden oder Körperschäden durch pflegerische Hilfeleistungen dient. So \nverhält es sich hier. Der Kläger bietet\n\n23\n\nvgl. auch www.drkduesseldorf.de \n\n24\n\nim DRK-Zentrum H (Gebäude Mweg 33) nach eigenen Angaben 57 Pflegeplätze \nmit einer stationären Betreuung und Pflege für alle Pflegestufen an. Die mit \nGenehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen sehen eine Nutzung der \nRäumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes unter anderem für Bestrahlungen, \nMassagen, Fußpflege, medizinische Bäder, Arm- und Fußbäder vor. Die Einrichtung \nzielt insgesamt auf die Unterbringung und Verpflegung sowie die umfassende \nBetreuung und Pflege älterer Menschen ab. Dieser Nutzungszweck unterscheidet \ndas von dem Kläger betriebene Altenpflegeheim in einer für die Anwendbarkeit der \nVorschriften der KhBauVO rechtserheblichen Weise von einem Altenwohnheim im \noben beschriebenen Sinne und hat mit einem Krankenhaus im wesentlichen \ngemeinsam, dass in ihr - sei es auch nur vorübergehend - Personen untergebracht \nsind, die sich im Brandfall nicht oder nur eingeschränkt helfen können. Dieser \nUnterschied rechtfertigt es ohne weiteres, an die Einrichtung des Klägers im \nwesentlichen dieselben Anforderungen zu stellen wie an ein Krankenhaus. \n\n25\n\nUnerheblich ist es, dass die stationäre Unterbringung und Verpflegung in \nKrankenhäusern befristet ist, während sie in einem Altenpflegeheim auf Dauer \nangelegt ist. Im Hinblick insbesondere auf sicherheitstechnische Anforderungen ist \ndie Situation in einem Altenpflegeheim derjenigen in einer Pflegeeinheit oder einem \nPflegebereich eines Krankenhauses im Sinne von § 2 Abs. 5 und 6 KhBauVO \nvergleichbar beziehungsweise ähnlich. \n\n26\n\nVgl. auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom \n8. Dezember 1998, 1 S 695/98.\n\n27\n\nDer Kläger ist auch verpflichtet, die wiederkehrende Prüfung des DRK-Zentrums \nH nach § 38 Abs. 3 KhBauVO zu dulden. Dem steht nicht entgegen, dass der \nWortlaut der Vorschrift lediglich Krankenhäuser und nicht zugleich auch andere \nbauliche Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung in Bezug nimmt. In keiner \nVorschrift der §§ 2 ff. KhBauVO findet sich der Begriff der anderen baulichen Anlage \nmit entsprechender Zweckbestimmung wieder. Der Verordnungsgeber hat vielmehr \nin § 1 Satz 1 KhBauVO zum Ausdruck gebracht, dass „die\" Vorschriften dieser \nVerordnung, also sämtliche Vorschriften, auch für den Bau und Betrieb anderer \nbaulicher Anlagen mit - Krankenhäusern - entsprechender Zweckbestimmung gelten. \nEs bestand dementsprechend auch keine Notwenigkeit, in den §§ 2 ff. KhBauVO \nneben den Krankenhäusern fortlaufend auch den Zusatz und „andere bauliche \nAnlagen mit entsprechender Zweckbestimmung\" anzuführen. \n\n28\n\nDas sinngemäße Vorbringen des Klägers, die Verordnung über bauliche \nMindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für \nVolljährige (Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV -) vom 3. Mai 1983 \n(BGBl. I S. 550) ließe einen Rückgriff auf die Vorschriften der KhBauVO nicht zu, \ngreift nicht durch. Die HeimMindBauV kann zu Fragen wiederkehrender Prüfungen \nkeine Aussagen treffen, weil dem Bundesgesetzgeber (des Heimgesetzes) und den \nvollziehenden Bundesministerien (Erlassbehörden der HeimMindBauV) die \nRegelungskompetenz für diese Materie fehlt. Wiederkehrende Prüfungen dienen der \nGefahrenabwehr. Gefahrenabwehrrecht ist den Ländern vorbehalten (vgl. Art. 70 \nAbs. 1 des Grundgesetzes). Die in der HeimMindBauV geregelten Anforderungen \nstellen demgegenüber einen sozialen Mindeststandard der Ausstattung sicher (vgl. \ninsoweit auch § 2 des Heimgesetzes vom 7. August 1974, BGBl. I S. 1873).\n\n29\n\nErmessensfehler sind nicht ersichtlich. \n\n30\n\nDass die angegriffene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. Januar 2005 \nauch auf die ordnungsbehördliche Generalklausel (§ 14 Abs. 1 OBG NRW) gestützt \nist, ist unschädlich. Zwar ist § 61 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW als speziellere \nBestimmung vorrangig. \n\n31\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. September 1991, 11 A 1178/89, BRS 52 \nNr. 226.\n\n32\n\nAus der Zitierung einer unzutreffenden Rechtsgrundlage ergibt sich aber kein \nErmessensfehler, wenn - wie hier - ausgeschlossen ist, dass der Beklagte nach § 61 \nAbs. 6 Satz 1 BauO NRW von einem Einschreiten abgesehen hätte, wenn er - wie \nhier - eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach § 14 OBG NRW für gegeben \ngehalten und sich auf dieser Grundlage zum Erlass der Ordnungsverfügung \nentschlossen hat.\n\n33\n\nGegen das angedrohte Zwangsgeld ist nach Grund und Höhe nichts zu erinnern. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, \ndiejenige über die Zulassung der Berufung auf §§ 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, 124a \nAbs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271874","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-08/4-k-3213-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271874","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271874","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-08/4-k-3213-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271874","retrieved":"2026-07-09 02:42:23.212982+00:00"}}