{"status":"available","doknr":"OLD271873","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0608.4K2103.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-06-08","aktenzeichen":"4 K 2103/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben \nHöhe leistet. \n\nDie Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Erbbauberechtigter des Grundstücks G1 in E. Das Grundstück \nsteht im Eigentum der Katholischen Kirchengemeinde T1. Es grenzt im Westen an \ndie M Straße, im Osten an die X Straße und im Süden an die T2 Straße. Es ist im \nnordöstlichen Bereich zur X Straße genehmigterweise mit einem zwei- und \ndreigeschossigen Gebäudekomplex mit Altenwohnungen bebaut. Das sich in \nwestlicher Richtung anschließende eingeschossige Begegnungszentrum stellt die \nbauliche Verbindung zu dem im südwestlichen Grundstücksbereich errichteten, von \nder Klägerin unter der Anschrift T2 Straße 00 betriebenen „L\" dar, einem \nviergeschossigen Gebäude. \n\n3\n\nDas „L\" war im Oktober 1981 fertiggestellt worden, nachdem der \nOberstadtdirektor der Landeshauptstadt E als Rechtsvorgänger des Beklagten unter \ndem 1. August 1975 mit Bauschein Nr. SB-0000/00 in der Fassung der \nBaugenehmigungen vom 13. Oktober 1976, 29. Juni 1977 und 24. August 1979 für \ndie veränderte Ausführung des Vorhabens dem Kläger die Baugenehmigung zum \n„Neubau eines Altenkrankenheimes\" erteilt hatte. In der zum Bauschein gehörenden \nBetriebsbeschreibung vom 15. August 1972 ist dazu u. a. Folgendes ausgeführt: \n\n4\n\n„Das geplante Altenkrankenheim dient als Einrichtung der Altenhilfe \nder umfassenden Betreuung und Versorgung chronischkranker und \npflegebedürftiger alter Menschen. Es ist nach Bau, Ausstattung und \nPersonalbesetzung darauf ausgerichtet, verbliebene Kräfte der alten \nMenschen mit ärztlicher Hilfe zu üben und zu erhalten sowie eine \nBesserung des Allgemeinzustandes, insbesondere durch aktivierende \nPflege herzuführen. ... Das Altenkrankenheim umfasst in drei \nObergeschossen 60 Pflegebetten, die in je einer Bettenstation mit \n20 Betten je Geschoss aufgeteilt sind. Jede Station entspricht in Anlage \nund Einrichtung den Anforderungen, die einer Bettenstation eines \nKrankenhauses sehr nahe kommen.\" \n\n5\n\nAusweislich der Betriebsbeschreibung und der weiteren mit \nZugehörigkeitsvermerk zum oben genannten Bauschein versehenen Bauvorlagen, \nauf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird, waren in jedem Obergeschoss \nu. a. außerdem ein Schwesternzimmer sowie im Erdgeschoss u. a. Therapieräume \nsowie ein Arztsprechzimmer mit Behandlungsraum und kleinem Labor sowie zur \nvertikalen Innenerschließung des Gebäudes u. a. zwei Bettenaufzüge genehmigt \nworden. \n\n6\n\nDiese vom Kläger nunmehr unter der Bezeichnung „Caritas Altenzentrum L\" \nbetriebene Pflegeeinrichtung wurde im Jahr 2000 umfangreich saniert. Für 61 \nBewohnerinnen und Bewohner stehen 13 Einzelzimmer und 24 Doppelzimmer bereit, \ndie über Radio-, Fernseh- und Telefonanschluss verfügen. Den Bewohnerinnen und \nBewohnern wird die Möglichkeit geboten, in der Hauskapelle an evangelischen und \nkatholischen Gottesdiensten und in den Gemeinschaftsräumen an Veranstaltungen \nteilzunehmen. Unter fachkundiger Leitung werden Gedächtnistraining, Sitzgymnastik \nsowie Spiel-, Erzähl- und Liederkreise angeboten. \n\n7\n\nDer Beklagte vertritt die Auffassung, in seiner Eigenschaft als Unterer \nBauaufsichtsbehörde diese Einrichtung auf der Grundlage von § 38 der \nKrankenhausbauverordnung - KhBauVO - vom 21. Februar 1978 (GV NRW S. 154), \nzuletzt geändert durch Art. 118 des Zweiten Gesetzes zur Befristung des \nLandesrechts Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV NRW S. 274, 288), in \nZeitabständen von höchstens fünf Jahren der wiederkehrenden Prüfung unterziehen \nzu müssen. Eine solche Prüfung kündigte er unter dem 9. Juni 2004 für den \n26. Juli 2004 an. Mit Schreiben vom 24. Juni 2004 teilte er die Verlegung der Prüfung \nauf den 30. Juli 2004 mit. Der angekündigten Prüfung „widersprach\" der Kläger unter \ndem 7. Juli 2004 mit der Begründung, es handelte sich nicht um ein Krankenhaus, \nsondern um eine Wohnstätte.\n\n8\n\nDie Beteiligten verständigten sich darauf, den Termin durch die Feuerwehr als \nBrandschau in Wahrnehmung der Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes auf \nder Grundlage von § 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung \n- FSHG - vom 10. Februar 1998 (GV NRW S. 122), zuletzt geändert durch Art. 13 \ndes Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für \nGemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV NRW \nS. 644), durchführen zu lassen. \n\n9\n\nMit Ordnungsverfügung vom 21. Juli 2004 forderte der Beklagte den Kläger auf, \nden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern seines Bauaufsichtsamtes den Zugang zu \nallen Räumen des Altenheimes „L\" auf dem Grundstück T2 Str. 00 in E zu gewähren, \num hier eine wiederkehrende Prüfung durchzuführen, wies den Kläger darauf hin, der \ngenaue Zeitpunkt der wiederkehrenden Prüfung würde nach Bestandskraft des \nBescheides mitgeteilt, und drohte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von \n1.000 Euro an, sollte dieser der Aufforderung nicht ab Bestandskraft des Bescheides \nnachkommen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die Weigerung des \nKlägers, die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung zu ermöglichen, führte zu \neiner Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 14 OBG NRW, denn damit \nwürde der Kläger die in § 38 Abs. 3 KhBauVO vorgeschriebene bauaufsichtliche \nÜberprüfung des Gebäudes vereiteln. Wegen der Gründe im Einzelnen wird auf den \nInhalt des Bescheides Bezug genommen. \n\n10\n\nHiergegen legte der Kläger unter dem 3. August 2004 Widerspruch ein, den er \nmit Schreiben vom 8. September 2004 im Wesentlichen wie folgt begründen ließ: Im \nL würde zwar Pflege betrieben, aber § 38 Abs. 3 KhBauVO könnte nicht \nherangezogen werden. Diese Einrichtung stellte keine andere bauliche Anlage mit \n- einem Krankenhaus - entsprechender Zweckbestimmung im Sinne von § 1 \nKhBauVO dar. Auf den Begriff der Pflegeeinheiten könnte nicht abgestellt werden, \nweil es sich hierbei nach der Definition um Teileinheiten eines Krankenhauses \nhandelte. Diese Verordnung erfasste unterschiedliche Typen von Krankenhäusern \nund Raumgruppen, nicht aber Pflegeheime, weil diese nicht mehr auf die \nFeststellung, Heilung oder Linderung von Körperschäden und Krankheiten \nausgerichtet wären, sondern vielmehr der umfassenden Betreuung chronisch kranker \nund pflegebedürftiger Menschen dienten. Es bestünde auch keine Notwendigkeit \neiner wiederkehrenden Prüfung, weil Pflegeheime nach § 6 FSHG als Sonderbauten \nder Brandschau durch die Feuerwehr unterlägen. Zudem wäre die \nOrdnungsverfügung unangemessen und ermessensfehlerhaft, weil eine Neufassung \nder Brandschutzbestimmungen für Heime anstünde. Wegen der weiteren \nEinzelheiten wird auf das Schreiben vom 8. September 2004 Bezug genommen. \n\n11\n\nDiesen Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom \n22. April 2005 zurück im Wesentlichen mit der Begründung, die Vorschriften der \nKhBauVO wären anwendbar, weil es sich um eine bauliche Anlage mit \nentsprechender Zweckbestimmung im Sinne des § 1 KhBauVO handelte. Auf die \nBegründung im Einzelnen wird Bezug genommen. \n\n12\n\nAm 11. Mai 2005 hat der Kläger unter Vertiefung seiner \nWiderspruchsbegründung Anfechtungsklage erhoben. Er trägt insbesondere vor, das \nWohnen in kleinen Einheiten stehe als Zweck des Heimes im Vordergrund, die \nPflege habe sekundäre Bedeutung. Wegen der Klagebegründung im Übrigen wird \nauf die klägerischen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. \n\n13\n\nDie Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, \n\n14\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. Juli 2004 \nund den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom \n22. April 2005 aufzuheben. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n16\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n17\n\nund wiederholt unter Bezugnahme auf den Beschluss des erkennenden Gerichts \nvom 1. März 2004 - 4 L 177/04 - im Wesentlichen seine Auffassung, das L sei eine \nandere bauliche Anlage mit einem Krankenhaus entsprechender Zweckbestimmung \nim Sinne von § 1 Satz 1 KhBauVO. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird \nauf seine Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. \n\n18\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des \nWiderspruchsvorgangs Bezug genommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. \n\n21\n\nDie angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. Juli 2004 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 22. April 2005 sind rechtmäßig \nund verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n22\n\nDie in der Ordnungsverfügung ausgesprochene und an den Kläger gerichtete \nAufforderung, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bauaufsichtsamtes des \nBeklagten den Zugang zu allen Räumen des Altenheimes „L\" auf dem Grundstück T2 \nStr. 00 in E zu gewähren, um hier eine wiederkehrende Prüfung durchzuführen, unter \nHinweis darauf, der genaue Zeitpunkt der wiederkehrenden Prüfung würde nach \nBestandskraft des Bescheides mitgeteilt, ist dahin auszulegen, diesen Zutritt zwecks \nDurchführung einer wiederkehrenden Prüfung im Sinne von § 38 Abs. 3 KhBauVO \nnach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides zu dulden. \n\n23\n\nDie Ankündigung einer Besichtigung durch die Bauaufsichtsbehörde - hier mit \nSchreiben vom 9. Juni 2004 bzw. 24. Juni 2004 - ist an sich noch kein \nVerwaltungsakt und lässt dem Eigentümer oder Besitzer die Möglichkeit, um die \nVerlegung des Termins nachzusuchen. Verweigert er indessen der \nBauaufsichtsbehörde den Zutritt trotz eines öffentlich-rechtlichen Betretungsrechts \nzur Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgaben, ist der Erlass einer \nOrdnungsverfügung erforderlich, um die Duldung der Betretung bzw. Besichtigung zu \nerzwingen, soweit nicht § 55 Abs. 2 VwVG NRW wegen Gefahr im Verzug \nAnwendung findet. \n\n24\n\nVgl. Heintz in Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, \nKommentar, 10. Auflage, § 61 Rdnr. 128. \n\n25\n\nDiese Duldungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 61 Abs. 6 Satz 1 \nBauO NRW; 14 Abs. 1 und 2 OBG NRW in Verbindung mit § 38 Abs. 3 KhBauVO. \n\n26\n\nNach § 61 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW sind die mit dem Vollzug dieses Gesetzes \nbeauftragten Personen berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und \nbauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. \n\n27\n\nDie sinngemäße Verfügung, den Zutritt zu den Räumen des L zu dulden, dient \nder Durchsetzung des Betretungsrechts von Bediensteten des Bauaufsichtsamtes in \nihrer Eigenschaft als „mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen in \nAusübung ihres Amtes\" im Sinne von § 61 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW. \n\n28\n\nDazu gehört auch das Betreten in Erfüllung der Verpflichtung zur Wahrnehmung \nvon in Sonderbauverordnungen vorgesehenen von Zeit zu Zeit wiederkehrenden \nPrüfungen. \n\n29\n\nVgl. in diesem Sinne Heintz in Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung \nNordrhein-Westfalen, Kommentar, 10. Auflage, § 61 Rdnr. 127. \n\n30\n\nDer Beklagte hat als Untere Bauaufsichtsbehörde im Sinne von § 60 Abs. 1 \nNr. 3 a) BauO NRW nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW u. a. bei der Nutzung und \nInstandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen \nVorschriften eingehalten werden. Diese den Bauaufsichtsbehörden obliegenden \nAufgaben gelten nach § 60 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW als solche der \nGefahrenabwehr. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind bauliche Anlagen u. a. so \nzu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, \ninsbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet wird. Die KhBauVO enthält als \nSonderbauverordnung Vorschriften zur Verwirklichung der in § 3 BauO NRW \nbezeichneten allgemeinen Anforderungen und bestimmt in ihrem § 38 Abs. 3, dass \ndie Bauaufsichtsbehörden die Krankenhäuser in Zeitabständen von höchstens \n5 Jahren zu prüfen haben. \n\n31\n\nDer Beklagte ist in seiner Eigenschaft als Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 38 \nAbs. 3 in Verbindung mit § 1 Satz 1 KhBauVO verpflichtet, das vom Kläger unter der \nBezeichnung L betriebene Altenpflegeheim in Zeitabständen von höchstens fünf \nJahren zu prüfen. \n\n32\n\nDie Vorschriften der KhBauVO sind hier anzuwenden, weil das vom Kläger \nbetriebene Altenpflegeheim eine andere bauliche Anlage mit - einem Krankenhaus - \nentsprechender Zweckbestimmung im Sinne von § 1 Satz 1 KhBauVO darstellt. \n\n33\n\nAus dem Umstand, dass in § 38 Abs. 3 KhBauVO nur der Begriff \n„Krankenhäuser\" enthalten ist, lässt sich für eine Unanwendbarkeit der Vorschrift im \nvorliegenden Fall nichts herleiten. In keiner Vorschrift der §§ 2ff. KhBauVO findet sich \nder Begriff der anderen baulichen Anlage mit entsprechender Zweckbestimmung. \nDies ist selbstverständlich, weil nach § 1 Satz 1 KhBauVO die Vorschriften dieser \nVerordnung - vornehmlich - für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern im Sinne \nder Begriffsbestimmungen in § 2 Abs. 1, 3 und 4 KhBauVO gelten. \n\n34\n\nDer Umstand, dass § 38 Abs. 3 KhBauVO im „Teil VI. Prüfungen\" steht und nicht \nunter „Betriebsvorschriften\", während in § 1 Satz 1 KhBauVO nur von „Bau und \nBetrieb\", nicht aber von „Prüfungen\" die Rede ist, steht einer Anwendbarkeit dieser \nVorschrift im vorliegenden Fall ebenfalls nicht entgegen. \n\n35\n\nZu den Vorschriften für den „Bau\" von Krankenhäusern zählen die allgemeinen \nBauvorschriften der §§ 3 bis 6 in Teil I der KhBauVO, die ausdrücklich als \n„Bauvorschriften\" betitelten Vorschriften in §§ 7 bis 26 in Teil II der KhBauVO, die in \n§§ 27 bis 31 der KhBauVO normierten Anforderungen an Räume und Raumgruppen \nin Teil III und die Sondervorschriften in Teil IV für Fachkrankenhäuser, \nSonderkrankenhäuser und entsprechende Fachabteilungen von Krankenhäusern. \n\n36\n\nTeil V der KhBauVO beinhaltet die „Betriebsvorschriften\" für Krankenhäuser in \nden §§ 35 und 36. Die in Teil VI unter dem Titel „Prüfungen\" in § 38 Abs. 1 KhBauVO \nenthaltenen Pflichten der Bauherrin oder des Bauherrn, vor der ersten \nInbetriebnahme technische Anlagen und Einrichtungen nach Maßgabe der TPrüfVO \nprüfen zu lassen, bzw. der Betreiberin oder des Betreibers, diese technischen \nAnlagen und Einrichtungen auch nach ihrer ersten Inbetriebnahme nach Maßgabe \nder TPrüfVO prüfen zu lassen, und die an Bauherren bzw. Betreiber gerichtete \nVerpflichtung in Abs. 2 dieser Vorschrift zur wiederholten Prüfung von \nLüftungsanlagen sind ebenso wie die in § 38 Abs. 3 und 4 KhBauVO enthaltenen \nVorschriften zur Vornahme behördlicher Prüfungen ebenfalls betriebsbezogen. Dies \nkommt auch in § 39 KhBauVO zum Ausdruck, der die entsprechende Anwendbarkeit \nder Betriebsvorschriften (§§ 35 und 36) und der Vorschriften über Prüfungen (§ 38) \nauf im Zeitpunkt der Verordnung bestehende Krankenhäuser regelt, aber eben nicht \ndie vorgeschalteten Vorschriften über den Bau, d. h. die Errichtung von \nKrankenhäusern. \n\n37\n\nZudem bezieht sich § 1 Satz 1 KhBauVO schon nach seinem Wortlaut auf \nsämtliche Vorschriften der §§ 3ff. und damit auch gemäß § 38 der Verordnung auf \nden „Bau und Betrieb\". \n\n38\n\n„Die\" Vorschriften der KhBauVO, also sämtliche Vorschriften gelten nach ihrem \n§ 1 Satz 1 auch für den Bau und Betrieb von anderen baulichen Anlagen mit \n- Krankenhäusern - entsprechender Zweckbestimmung. \n\n39\n\nDie Reichweite der Zweckbestimmung im vorstehenden Sinne ergibt sich aus § 2 \nAbs. 1 und 5 KhBauVO, nämlich der stationären Unterbringung und Verpflegung, \nderen Fehlen nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Satz 2 KhBauVO für Polikliniken \nbegriffstypisch ist, sowie der Pflege und - schließlich - der Behandlung, die sich unter \ndem in § 2 Abs. 1 KhBauVO enthaltenen Oberbegriff „Versorgung\" zusammenfassen \nlassen. Diese Versorgung erfolgt insgesamt durch „ärztliche und pflegerische \nHilfeleistung\". Sie zielen - abgesehen von der Leistung von Geburtshilfe - insgesamt \nab auf die „Feststellung, Heilung oder Linderung\" von „Krankheiten, Leiden oder \nKörperschäden\". Während der „ärztlichen Hilfeleistung\" als „Behandlung\" die \nFeststellung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden vorbehalten sein dürfte, \nkann sich die Pflege, d. h. die pflegerische Hilfeleistung - ebenso wie die ärztliche \nHilfeleistung - auch auf die Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder \nKörperschäden erstrecken. \n\n40\n\nIm Unterschied zu einem Altenwohnheim, das der Unterbringung von alten \nMenschen und damit Wohnzwecken dient und in dem - je nach individuellem Bedarf \nund Auftrag - zusätzlich die Reinigung der Wohnräume und der Bekleidung sowie die \nVerpflegung und - ergänzend - die pflegerische Hilfeleistung bei akuten und \nkurzfristigen Erkrankungen des einzelnen Bewohners angeboten werden, stellt ein \nAltenpflegeheim eine andere bauliche Anlage mit einer einem Krankenhaus \nentsprechenden Zweckbestimmung im Sinne von § 1 Satz 1 KhBauVO dar. \n\n41\n\nEine Krankenhäusern „entsprechende\" Zweckbestimmung „anderer\" baulicher \nAnlagen im Sinne von § 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 5 KhBauVO liegt \nnicht bzw. nicht erst dann vor, wenn die betreffende „andere\" bauliche Anlage eine \nvollständige Zweckbestimmung aufweist, d. h. etwa zusätzlich zur stationären \nUnterbringung und Verpflegung auf umfassende „Versorgung\" im vorstehenden \nSinne abzielt. Weder muss ihr Zweck in der gleichzeitigen Pflege und Behandlung \nbestehen, noch sämtliche Zielrichtungen der Behandlung bzw. ärztlichen \nHilfeleistung oder der Pflege bzw. der pflegerischen Hilfeleistung abdecken. \nAndernfalls würde diese Anlage stets die begrifflichen Anforderungen eines \nKrankenhauses erfüllen und die ausdrückliche Anwendbarkeit der Verordnung auf \n„andere\" bauliche Anlagen mit „entsprechender\" Zweckbestimmung liefe leer und \nwäre entbehrlich. Dem Verordnungsgeber kommt es indessen ersichtlich darauf an, \nden Anwendungsbereich der Verordnung über Krankenhäuser hinaus zu erweitern. \nDemnach genügt es bereits, wenn die betreffende bauliche Anlage zusätzlich zur \nstationären Unterbringung und Verpflegung der Linderung von Krankheiten, Leiden \noder Körperschäden durch pflegerische Hilfeleistungen dient. \n\n42\n\nUnerheblich ist insoweit auch, dass die stationäre Unterbringung und \nVerpflegung in Krankenhäusern befristet ist, während sie in einem Altenpflegeheim \nauf Dauer angelegt ist; denn im Hinblick auf Raumbedarf, hygienische und \nsicherheitstechnische Anforderungen ist die Situation in einem Altenpflegeheim \nderjenigen in einer Pflegeeinheit oder einem Pflegebereich eines Krankenhauses im \nSinne von § 2 Abs. 5 und 6 KhBauVO vergleichbar bzw. ähnlich. \n\n43\n\nVgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Dezember 1998 \n- 1 S 695/98 - und erkennendes Gericht, Beschluss vom 1. März 2004 \n- 4 L 177/04 - (nicht in Rechtskraft erwachsen). \n\n44\n\nNach dem ausdrücklichen eigenen Vortrag des Klägers u. a. in der \nWiderspruchsbegründung wird in dem „L\" Pflege betrieben. Auch wenn im Zuge einer \nSanierung im Jahr 2000 die in den Obergeschossen errichteten Einzel- und \nDoppelzimmer wohnlicher und privater gestaltet worden sind, um ihnen äußerlich den \nEindruck einer einem Krankenhaus nahekommenden Bettenstation zu nehmen, so \nzielt die Einrichtung nach wie vor und damit sich auch weiterhin im Rahmen der \nerteilten Baugenehmigung haltend auf die Unterbringung und Verpflegung sowie die \numfassende Betreuung und Versorgung chronischkranker und pflegebedürftiger alter \nMenschen, d. h. die Linderung chronischer Erkrankungen und altersbedingter Leiden \ndurch pflegerische Hilfeleistungen sowie ergänzende Behandlung. Es dient der \nAufnahme und pflegerischen sowie ggf. ärztlichen Versorgung von Angehörigen \ngerade dieser menschlichen Zielgruppe. Dieser Nutzungszweck unterscheidet es in \nfür die Anwendbarkeit der KhBauVO rechtserheblicher Weise von einem \nAltenwohnheim im oben beschriebenen Sinne. \n\n45\n\nDabei kann hier dahinstehen, ob nach Maßgabe von § 39 in Verbindung mit § 1 \nSatz 1 KhBauVO auf das L nur die Betriebsvorschriften der §§ 35, 36 und die \nVorschriften über Prüfungen in § 38 entsprechend anzuwenden sind, weil es sich um \neine nach § 42 Satz 1 KhBauVO im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am \n1. September 1978 „bestehende\" andere bauliche Anlage mit entsprechender \nZweckbestimmung gehandelt hat, weil der ursprüngliche Bauschein und die beiden \nweiteren Baugenehmigungen für eine gegenüber dem ursprünglichen Bauschein \nveränderte Ausführung vor diesem Datum erteilt worden sind und die \nBaugenehmigung vom 24. August 1979 einen statischen Nachtrag beinhaltete, wenn \nauch die Fertigstellung erst im Herbst 1981 erfolgte. Hier steht allein die \nAnwendbarkeit von § 38 Abs. 3 KhBauVO in Rede, die aus den vorstehenden \nGründen zu bejahen ist. \n\n46\n\nDer Erlass der sinngemäßen Duldungsverfügung erweist sich nach § 60 Abs. 2 \nSatz 1 BauO NRW in Verbindung mit § 15 OBG NRW auch nicht deshalb als \nunverhältnismäßig, weil - wie der Kläger vorträgt - eine Neufassung der \nBrandschutzbestimmungen für Heime ansteht. Zum einen betrifft die KhBauVO nicht \nnur den Brandschutz, zum anderen ist der Beklagte von seiner Prüfungspflicht nach \n§ 38 Abs. 3 KhBauVO nicht durch etwaige beabsichtigte, aber noch nicht in Kraft \ngetretene und auch noch nicht konkret absehbare Rechtsänderungen entbunden. \n\n47\n\nErmessensfehler sind nicht ersichtlich. \n\n48\n\nDass die sinngemäße Duldungsverfügung ausweislich des Ausgangs- und des \nWiderspruchsbescheides insbesondere ausdrücklich nur auf die \nordnungsbehördliche Generalklausel des § 14 OBG NRW in Verbindung mit § 38 \nAbs. 3 KhBauVO gestützt ist, ist unschädlich. Allerdings ist § 61 Abs. 6 BauO NRW \nals speziellere Bestimmung vorrangig (§ 14 Abs. 2 OBG NRW). \n\n49\n\nVgl. zu § 61 Abs. 1 BauO NRW Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 19. September 1991 \n- 11 A 1178/89 -, BRS 52 Nr. 226.\n\n50\n\nAus der Zitierung einer unzutreffenden Rechtsgrundlage ergibt sich in einem \nsolchen Falle aber kein Ermessensfehler, wenn - wie hier - ausgeschlossen ist, daß \ndie Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 61 Abs. 1 oder Abs. 6 BauO NRW von \neinem Einschreiten abgesehen hätte, wenn sie - wie hier - eine Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit nach § 14 OBG NRW für gegeben gehalten und sich auf dieser \nGrundlage zum Erlass der Ordnungsverfügung entschlossen hat. \n\n51\n\nVgl. erkennendes Gericht, Urteil vom 17. Februar 2005 - 4 K 5508/04 -.\n\n52\n\nDie Androhung des Zwangsgeldes ist nach §§ 55 Abs. 1; 57 Abs. 1 Nr. 2; 60; 63 \nAbs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 und 6 VwVG NRW \nrechtmäßiger Weise erfolgt. Insbesondere ist unschädlich, dass nach der \nsinngemäßen Duldungsverfügung der Zutritt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des \nBauaufsichtsamtes des Beklagten zwecks Durchführung einer wiederkehrenden \nPrüfung im Sinne von § 38 Abs. 3 KhBauVO nach Eintritt der Bestandskraft des \nBescheides zu dulden ist, ohne dass für den Fall der Zuwiderhandlung in der \nZwangsgeldandrohung eine bestimmte angemessene Frist bestimmt worden ist; \ndenn nach § 63 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. VwVG NRW ist eine solche Fristsetzung \nentbehrlich, wenn mit dem angedrohten Zwangsmittel - wie hier - eine Duldung \nerzwungen werden soll. \n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO, diejenige über die Zulassung der Berufung \naus §§ 124 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3; 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271873","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-08/4-k-2103-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271873","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271873","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-08/4-k-2103-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271873","retrieved":"2026-07-09 02:42:23.116792+00:00"}}