{"status":"available","doknr":"OLD271876","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0608.13L1969.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-06-08","aktenzeichen":"13 L 1969/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die \nausgeschriebene Stelle der Stellvertretenden Abteilungsleitung II im Ministerium für Umwelt \nund Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen \nnicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen, die diese selber trägt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer dem Tenor sinngemäß entsprechende Antrag vom 12. Oktober 2005 hat \nErfolg.\n\n3\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine \neinstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen \nwerden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden \nZustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert \nwerden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 \nAbs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts \n(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) \nglaubhaft zu machen.\n\n4\n\nFür das von der Antragstellerin verfolgte Begehren besteht ein \nAnordnungsgrund. Der Antragsgegner hat die Absicht, die in Streit stehende Stelle \nalsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen. Die Übertragung der Stelle auf den \nBeigeladenen und dessen Einweisung in die freie Planstelle der Besoldungsgruppe \nB 4 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) würden das von der Antragstellerin geltend \ngemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereiteln.\n\n5\n\nDie Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.\n\n6\n\nEin Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines \nBeförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für \ndiesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die \nVergabe des Beförderungsamtes trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor \nallem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz \n(GG) verfassungskräftig verbürgten und in § 7 Abs. 1 Beamtengesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen (LBG) einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der \nBestenauslese - materiell-rechtlich richtig - vorgenommen wird, die Entscheidung \nsich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet. Die \nAusrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt es ein, dass \nsie auch verfahrensrechtlich richtig ergeht, also (in aller Regel) maßgeblich an Regel- \noder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des insoweit \nbestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale \n(Anforderungsprofile) berücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des \nGrundsatzes der Bestenauslese getroffen wird.\n\n7\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom \n14. Mai 2002 - 1 B 40/02 -, NWVBl. 2003, 14 (15), vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 \n-, NWVBl. 2004, 463 f., und vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -, IÖD 2005, \n230, jeweils m.w.N.\n\n8\n\nDer Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, \nwenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der \nBeförderungsstelle an den Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu \nseinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch \nkeine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des \nBetroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, \nzumindest offen sein, seine Auswahl also möglich erscheinen.\n\n9\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n20. Oktober 2005 - 1 B 1388/05 -, m.w.N.\n\n10\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Entscheidung in dem hier zur \nÜberprüfung stehenden Auswahlverfahren wird den o.g. Anforderungen nicht \ngerecht.\n\n11\n\nÜber die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist \nin erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Die Ergebnisse eines \nAuswahlgesprächs können demgegenüber nur als Hilfskriterium herangezogen \nwerden, weil ein solches Verfahren nur die Funktion hat, bei einem Vergleich \nzwischen im wesentlichen gleich qualifizierten Bewerbern das Bild von den \nBewerbern abzurunden und die Beurteilungsgrundlage zu erweitern.\n\n12\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom \n22. Juni 1998 - 12 B 698/98 -, DRiZ 1998, 426 (428), und vom 23. Juni 2004 \n- 1 B 455/04 -, NWVBl. 2004, 463 (465) m.w.N.\n\n13\n\nSelbst wenn man vor diesem Hintergrund zu Gunsten des Antragsgegners \nannimmt, dass er sich bei seiner Auswahlentscheidung in erster Linie auf die bessere \ndienstliche Beurteilung des Beigeladenen stützen wollte, erweist sich die \nAuswahlentscheidung als fehlerhaft. Die herangezogenen Beurteilungen - die \nRegelbeurteilung der Antragstellerin vom 23. Januar 2004 und die Anlassbeurteilung \ndes Beigeladenen vom 21. April 2005 - bilden keine hinreichende Grundlage für die \nangegriffene Entscheidung, weil es ihnen an der nötigen Vergleichbarkeit fehlt.\n\n14\n\nDer Gesichtspunkt der Vergleichbarkeit der Beurteilungen - hier namentlich mit \nBlick auf den (Teil-)Aspekt wesentlich gleicher Beurteilungszeiträume - ist \ngrundsätzlich unverzichtbar dafür, dass dienstliche Beurteilungen überhaupt eine \ntaugliche Grundlage für die Feststellung von Eignung, Befähigung und Leistung \ngerade im Vergleich mehrerer Beamter untereinander sind. Die dienstliche \nBeurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten \nGrundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung \neinzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die \nden Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so \ndie im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 Abs. 4 \nGG) durch Beamte bestmöglichst zu sichern. Zugleich dient die dienstliche \nBeurteilung auch dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn \nentsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt \ndie entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der \ndabei erforderlichen \"Klärung einer Wettbewerbssituation\" zu.\n\n15\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, ZBR 2002, \n211.\n\n16\n\nDiese Zielsetzung verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der im Rahmen von \nBeurteilungen erhobenen Daten. Eine solche Vergleichbarkeit von Beurteilungen, die \ndie Grundlage für eine Auswahlentscheidung in Bezug auf eine Beförderungsstelle \nbilden, ist aber nur dann hinreichend gewährleistet, wenn die für die Vergleichbarkeit \nmaßgeblichen äußeren Kriterien soweit wie irgend möglich eingehalten werden. In \nzeitlicher Hinsicht wird die höchstmögliche Vergleichbarkeit bei Regelbeurteilungen \ngrundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen \nBeurteilungszeitraum erreicht. Der gemeinsame Stichtag dient vorrangig dazu, durch \nFixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit \nherzustellen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass \ndie Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht \nnur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer \nkonkreten Verwendungsentscheidung erfasst. Einschränkungen dieses Grundsatzes, \ndie sich hinsichtlich des Stichtages beispielsweise aus der großen Zahl der zu \nbeurteilenden Beamten und hinsichtlich des Beurteilungszeitraums aus besonderen \näußeren Umständen ergeben können, sind nur hinzunehmen, soweit sie auf \nzwingenden Gründen beruhen.\n\n17\n\nBundesverwaltungsgericht, a.a.O.\n\n18\n\nStützt sich eine Auswahlentscheidung zumindest bei einem Bewerber nicht auf \neine Regelbeurteilung, sondern auf eine Anlassbeurteilung, weil - wie hier - der \nBetroffene nach der letzten Regelbeurteilung befördert worden ist, gilt im Grundsatz \nnichts anderes. Auch in diesen Fällen kann, sofern nicht zwingende Umstände etwas \nanderes gebieten, eine hinreichende Vergleichbarkeit der zu Grunde liegenden \nBeurteilungen nur dann angenommen werden, wenn diese im wesentlichen gleiche \nBeurteilungszeiträume abdecken.\n\n19\n\nDiese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt.\n\n20\n\nDie Regelbeurteilung der Antragstellerin vom 23. Januar 2004 betraf den \nZeitraum vom 2. Dezember 1998 bis zum 31. August 2003. Sie erfasste damit eine \nZeitspanne von knapp 4 Jahren und 9 Monaten, wobei die Antragstellerin in mehr als \nder Hälfte dieses Zeitraums (knapp 2 Jahre 9 Monate) noch die Stelle einer \nMinisterialrätin, Besoldungsgruppe A 16 BBesO, bekleidete. Demgegenüber betraf \ndie für den Beigeladenen erstellte Anlassbeurteilung den Zeitraum vom 1. September \n2003 bis zum 31. März 2005, also einen insgesamt nachgelagerten Zeitraum und \neine Zeitspanne von nur einem Jahr und sieben Monaten, innerhalb derer der \nBeigeladene noch knapp 10 Monate als Ministerialrat, Besoldungsgruppe A 16 \nBBesO, tätig war. \n\n21\n\nAngesichts dieser Umstände fehlt den in Rede stehenden Beurteilungen die \nVergleichbarkeit zum einen im Hinblick auf die Länge des jeweils erfassten \nZeitraums, da sich die Beurteilung der Antragstellerin auf eine deutlich mehr als \ndoppelt so lange Zeitspanne bezieht. Vor allem aber fehlt den Beurteilungen die \nVergleichbarkeit im Hinblick auf den konkreten Zeitraum und den \nBeurteilungsstichtag, da die Anlassbeurteilung des Beigeladenen ausschließlich die \nZeitspanne nach den letzten Regelbeurteilungen erfasst, zu der sich die \nRegelbeurteilung der Antragstellerin dementsprechend nicht verhält. Die \nangesprochenen Unterschiede erweisen sich auch nicht als marginal und in jenem \nFall möglicherweise vernachlässigbar. Infolge der genannten Divergenzen stimmen \ndie jeweiligen Erkenntnisse weder im Hinblick auf den erfassten Zeitraum noch in \nBezug auf den maßgeblichen Zeitpunkt überein. Es liegt aber auf der Hand, dass die \nin deutlich voneinander abweichenden Zeiträumen gewonnenen Erkenntnisse \ninsbesondere die zeitliche Entwicklung des Leistungs- und Befähigungsstandes nicht \ngleichmäßig für alle beurteilten Beamten wiedergeben können und dass auf Grund \ndes erheblich divergierenden Beurteilungszeitpunktes auch der Leistungsstand der \nBetroffenen nicht gleichmäßig abgebildet wird.\n\n22\n\nIn diesem Zusammenhang war die Antragstellerin auch nicht gehalten, \n(substantiiert) vorzutragen, ihre Leistungen hätten sich in dem Zeitraum, der \nGegenstand der Anlassbeurteilung des Beigeladenen war, im Vergleich zu dem von \nihrer Regelbeurteilung erfassten Zeitraum verbessert. Nach den o.g. Kriterien ist ein \nAnordnungsanspruch schon dann gegeben, wenn zumindest die Möglichkeit einer für \nden Betroffenen günstigeren Entscheidung besteht. Eine solche Möglichkeit ist aber \nschon angesichts der Länge der in Rede stehenden Zeitspanne nicht \nauszuschließen. Dass eine Beamtin/ein Beamter sich in einem Zeitraum von mehr \nals anderthalb Jahren leistungsmäßig verbessert, erscheint - namentlich mit Blick auf \neine angestrebte Beförderung - auch ohne besondere Darlegungen ohne weiteres \nvorstellbar. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als sich die Regelbeurteilung \nauf einen Zeitraum bezieht, in dem die Antragstellerin noch zu mehr als der Hälfte \nder Zeit der niedrigeren Besoldungsgruppe A 16 BBesO angehörte.\n\n23\n\nEin zwingender Grund von der Herstellung der Vergleichbarkeit abzuweichen, \nbestand ebenfalls nicht. Zwar ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner \nfür den Beigeladenen in Übereinstimmung mit Nr. 4.3.2.2 der Richtlinien für die \ndienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Ministeriums für Umwelt \nund Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 2. August 2003 (BRL) eine Anlassbeurteilung erstellt hat. Es ist \njedoch kein Grund ersichtlich, warum der Antragsgegner zur Sicherstellung der \nVergleichbarkeit in Bezug auf die Beurteilungsspielräume nicht auch für die \nAntragstellerin eine Anlassbeurteilung hätte erstellen und so schon im Vorfeld für \nvergleichbare Beurteilungszeiträume betreffend alle zu beurteilenden potenziellen \n\"Beförderungskandidaten\" hätte sorgen können.\n\n24\n\nVgl. zur Erstellung von Anlassbeurteilungen für alle Bewerber bei nicht \nausreichender Vergleichbarkeit der Regelbeurteilungszeiträume \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. \nDezember 2004, a.a.O., S. 232; ebenso für den Fall, dass die Regelbeurteilung \nnicht nach festen Stichtagen, sondern nach dem individuellen Werdegang der \nBewerber erfolgt sind, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 -, NWVBl. 2002, 113 (114).\n\n25\n\nNamentlich hätte die Erstellung einer Anlassbeurteilung auch für die \nAntragstellerin als einzige Mitbewerberin anders als in den Auswahlverfahren, in \ndenen eine größere Zahl von Beamtinnen und Beamten einbezogen sind,\n\n26\n\nvgl. hierzu etwa Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 7. April 2005 \n- 2 L 119/05 -,\n\n27\n\nnicht in unvertretbarem Umfang Verwaltungskapazitäten gebunden.\n\n28\n\nDer Antragsgegner kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass Nr. \n4.3.2.2 BRL den vorliegenden Fall nicht regelt, mithin hiernach eine \nAnlassbeurteilung für die Antragstellerin nicht zu fertigen war. Zum einen sieht Nr. \n4.3.2 BRL ganz allgemein vor, dass Beurteilungen aus „sonstigem besonderen \nAnlass\" in Betracht kommen. Dass es sich bei den im weiteren ausdrücklich \ngeregelten Fällen um eine abschließende Aufzählung handeln könnte, ist danach \nnicht ersichtlich, zumal selbst die vom Antragsgegner herangezogene Bestimmung in \nNr. 4.3.2.2 BRL nur eine Soll-Vorschrift ist. Vor allem aber stehen die \nBeurteilungsrichtlinien der Erstellung einer Anlassbeurteilung für die Antragstellerin \nnicht entgegen, weil die Forderung nach der auch zeitlichen Vergleichbarkeit der \nBeurteilungen Teil des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Betroffenen ist, der \ndessen verfassungsrechtliche Position aus Art. 33 Abs. 2 GG absichert. Ein Verweis \nauf möglicherweise abweichende Verwaltungsvorschriften kann diese Rechte des \nBetroffenen insoweit mithin nicht einschränken.\n\n29\n\nUnabhängig von diesen Erwägungen wäre die Auswahlentscheidung aber auch \ndann fehlerhaft, wenn der Antragsgegner auf die Regelbeurteilung der Antragstellerin \nhätte abstellen können. Diese Beurteilung ist nämlich nicht entsprechend den o.g. \nBeurteilungsrichtlinien erstellt worden und bildet auch deshalb keine ausreichende \nEntscheidungsgrundlage.\n\n30\n\nDienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt \nnachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den - \ngrundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - sachlichen und persönlichen \nAnforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein dem Dienstherrn \nvon der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die \nverwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die \nVerwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie \nsich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde \nErwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.\n\n31\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, \nZBR 2003, 359 (360); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 8. November 2005 - 6 A 1474/05 -.\n\n32\n\nSoweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen \nerlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und \nob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen.\n\n33\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002, a.a.O., S. 360; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. \nNovember 2005 - 6 A 1474/05 -.\n\n34\n\nHiernach erweist sich die Regelbeurteilung der Antragstellerin als rechtswidrig, \nweil es der Erstbeurteiler unterlassen hat, sich für die Zeitspanne im \nBeurteilungszeitraum, in der die Antragstellerin als Gleichstellungsbeauftragte tätig \nwar, Kenntnisse von ihren Leistungen zu verschaffen.\n\n35\n\nNach Nr. 14.3 BRL beauftragen die Endbeurteilerin und der Endbeurteiler die \nAbteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter als Vorgesetzte der zu Beurteilenden mit der \nErstellung der Erstbeurteilung als Beurteilungsvorschlag. Nr. 14.5.2 Satz 1 BRL sieht \ndabei im Hinblick auf die Erstbeurteilung vor, dass in den Fällen, in denen der/die zu \nBeurteilende während des Beurteilungszeitraums den Arbeitsplatz innerhalb der \nBehörde gewechselt hat und die Erstbeurteilerin/der Erstbeurteiler die auf dem \nfrüheren Arbeitsplatz erbrachten Leistungen nicht aus eigener Kenntnis beurteilen \nkann, sie/er sich die erforderliche Kenntnis z.B. durch Heranziehung sachkundiger \nehemaliger Vorgesetzter zu verschaffen hat, wenn der Einsatz auf einem früheren \nArbeitsplatz wenigstens sechs Monate betragen hat.\n\n36\n\nSo liegt der Fall hier: Die Antragstellerin war vom Beginn des \nBeurteilungszeitraums bis zum November 2000 als Gleichstellungsbeauftragte tätig \nund insoweit nicht der Abteilung II, sondern der Abteilung I zugeordnet. Für diesen, \nmehr als sechs Monate währenden Zeitraum verfügte der Erstbeurteiler der \nAntragstellerin, der Abteilungsleiter II, eingestandenermaßen nicht über eigene \nKenntnisse von den Leistungen der Antragstellerin. Die für diesen Fall in Nr. 14.5.2 \nBRL vorgesehene Verschaffung entsprechender Kenntnisse, namentlich durch die \nHeranziehung der/des damaligen Vorgesetzten der Antragstellerin, hat der \nErstbeurteiler unterlassen. Er hat damit einen Beurteilungsvorschlag abgegeben, \nobwohl er im Hinblick auf einen durchaus erheblichen Teil des Beurteilungszeitraums \nnicht über hinreichende Kenntnisse von den Leistungen der Antragstellerin \nverfügte.\n\n37\n\nDem steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin als \nGleichstellungsbeauftragte dem Staatssekretär zugearbeitet hat, also dem späteren \nEndbeurteiler. Dessen persönliche Kenntnisse von den Leistungen der \nAntragstellerin in dem in Rede stehenden Zeitraum ersetzen die entsprechenden - \neigenen oder durch Heranziehung anderer Quellen gewonnenen - Kenntnisse des \nErstbeurteilers nicht. Die Beurteilungsrichtlinien sehen insoweit ein zweistufiges \nBeurteilungsverfahren vor, wonach dem abschließenden Gesamturteil durch den \nEndbeurteiler (Nr. 14.7.1 BRL) ein Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers \nvoranzugehen hat. Dem Erstbeurteiler obliegt dabei zudem die Beteiligung des \nBetroffenen im Beurteilungsverfahren durch das Beurteilungsgespräch (Nr. 14.4.1 \nBRL). Das Gewicht der Erstbeurteilung im Beurteilungsverfahren wird schließlich \nauch in den Regelungen über Beurteilungsbeiträge (Nr. 14.5 BRL) deutlich, die der \nErstbeurteiler und nicht etwa der Endbeurteiler einzuholen hat. Die in den \nBeurteilungsrichtlinien in den genannten Punkten mithin normierte Eigenständigkeit \ndes Erstbeurteilers schließt es dann aber aus, einzelfallabhängig den Endbeurteiler \nan seine Stelle treten zu lassen. Dies gilt jedenfalls bei allen Maßnahmen, die der \nErstbeurteilung vorangehen und damit ihre Eignung als Grundlage des \nabschließenden Gesamturteils prägen. Demzufolge ist den Anforderungen von \nNr. 14.5.2 BRL nicht dadurch Genüge getan, dass der Endbeurteiler über \nentsprechende Kenntnisse verfügt. Demgemäß hätte sich hier der Erstbeurteiler \nKenntnisse über die Leistungen der Antragstellerin als Gleichstellungsbeauftragte \nverschaffen müssen.\n\n38\n\nLediglich vorsorglich wird im Hinblick auf die hiernach erforderliche neue \nEntscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin darauf hingewiesen, dass auch \ndie Aufgabenbeschreibung in der Regelbeurteilung der Antragstellerin nicht \nunbedenklich erscheint, wobei hier offen bleiben kann, ob dies allein zur \nRechtswidrigkeit der Beurteilung geführt hätte. Die Aufgabenbeschreibung (Nr. 5 \nAbs. 1 BRL) ist Grundlage der Leistungsbeurteilung und soll deshalb die den \nAufgabenbereich im Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben sowie \nSonderaufgaben von besonderem Gewicht aufführen. Die Beschränkung der \nAufgabenbeschreibung auf die am Beurteilungsstichtag bestehenden Aufgaben \nstimmt damit nicht überein und entspricht auch nicht dem Zweck der \nAufgabenbeschreibung. Die Erwähnung im Beurteilungszeitraum, aber nicht mehr \nam Beurteilungsstichtag ausgeübter Tätigkeiten von prägender Bedeutung allein \nunter dem Stichwort „besondere Tätigkeiten und künftige Verwendungen\" genügt \ninsoweit nicht. Die dortigen Angaben bestimmen sich nach Nr. 12 BRL und stehen \nden den Tätigkeitsbereich und damit die Leistung prägenden Aufgaben, wie sie Nr. 5 \nBRL im Blick hat, nicht gleich.\n\n39\n\nDemgegenüber erscheint die Regelbeurteilung der Antragstellerin nicht deshalb \nfehlerhaft, weil der Erstbeurteiler nicht von Beginn der Zugehörigkeit der \nAntragstellerin zur Abteilung II an deren Abteilungsleiter war. Nr. 14.5.2 BRL schreibt \ndie Verschaffung anderer Kenntnisse, wie oben ausgeführt, nur für den Fall vor, dass \nder Erstbeurteiler die Leistungen nicht aus eigener Kenntnis beurteilen kann. In \nwelcher Funktion er diese Kenntnisse gewonnen haben muss, gibt Nr. 14.5.2 BRL \nnicht vor. Insoweit hat der Antragsgegner aber dargelegt, dass der Erstbeurteiler \nüber entsprechende Kenntnisse aus seiner Tätigkeit als stellvertretender \nAbteilungsleiter verfügte. Dass die Antragstellerin schwerpunktmäßig nicht seinem \ndamaligen Aufgabengebiet zugewiesen war, steht dem Rückgriff auf diese \nKenntnisse nicht entgegen.\n\n40\n\nAuch dem Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle dürften keine \nBedenken begegnen. Die Entscheidung, die Stellvertretung der Abteilungsleitung II \nmit einer Referatsleitung zu verbinden ist ebenso von dem Organisationsermessen \ndes Antragsgegners gedeckt wie die Bestimmung des Aufgabenfeldes dieses \nReferats. Dies hat hinsichtlich der Auswahlentscheidung lediglich zur Folge, dass \nBewerber, die in dem jeweiligen Referat bislang nicht tätig waren, nicht unter Hinweis \nauf ihre fehlenden Vorkenntnisse ausgeschlossen werden dürfen, da anderenfalls die \nerforderliche Bestenauslese auf die vergangene Besetzung der entsprechenden \nReferatsleiterstelle vorverlagert würde.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Zwar ist der \nBeigeladene in der Sache unterlegen, doch hat er keinen Antrag gestellt und können \nihm deshalb keine Kosten auferlegt werden. Zugleich entspricht es deshalb der \nBilligkeit, dass er etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 \nVwGO).\n\n42\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 \nGerichtskostengesetz und nimmt die ständige Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auf, wonach \nBeförderungsstreitigkeiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit dem halben \nRegelstreitwert zu bemessen sind.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271876","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-08/13-l-1969-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271876","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271876","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-08/13-l-1969-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271876","retrieved":"2026-07-09 02:42:23.422850+00:00"}}