{"status":"available","doknr":"OLD271913","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0607.5K202.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-06-07","aktenzeichen":"5 K 202/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nvor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Befugnis des Beklagten, mit der Erteilung der \nKanalbenutzungsgenehmigung von der Klägerin den Einbau eines Fettabscheiders \nauf ihrem bebauten Grundstück mit der postalischen Bezeichnung Gstraße Nr. 000 in \nW zu fordern.\n\n3\n\nAnlässlich eines bauordnungsrechtlichen Verfahrens, in dem die \nNutzungsänderung einer Gewerbefläche im ersten Obergeschoss des Gebäudes \nGstraße Nr. 000 in eine Pflegestation mit 42 Betten genehmigt werden sollte, \nbeantragte der Architekt der Klägerin bei dem Beklagten, die Ableitung des bei dieser \nNutzung erzeugten Abwassers in den öffentlichen Kanal zuzulassen. Nach dem \nursprünglichen Entwässerungsgesuch vom 12. Mai 2005 war der Einbau eines \nFettabscheiders in das Entwässerungssystem auf dem klägerischen Grundstück \nnicht vorgesehen. Da der Beklagte die Einleitung von Abwasser aus der \nPflegeeinrichtung aber nicht ohne Fettabscheider genehmigen wollte, stellte der \nArchitekt der Klägerin am 18./20. Juli 2005 ein weiteres Entwässerungsgesuch, in \ndem der Einbau eines Fettabscheiders der Nenngröße 4 vorgesehen war. Diese \nNenngröße entsprach den vom Architekten vorgelegten \nBemessungsberechnungen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 22. Juli 2005 erteilte der Beklagte der Klägerin für das \nBauvorhaben die Kanalbenutzungsgenehmigung. Zum Bestandteil dieser \nGenehmigung wurden unter Ziffern 2) und 3) der dabei erteilten „Bedingungen, \nAuflagen und Hinweise\" die folgenden Forderungen gemacht. Für die \nEssensausgabe sei gemäß DIN 4040 und EN 1825-2 ein Fettabscheider der \nNenngröße NG 4 einzubauen (Nr. 2). Es sei ferner sicherzustellen, dass alle \nfetthaltigen Abwässer zum Fettabscheider geleitet und dieser nach den Einbau-, \nWartungs- und Bedienungsanleitungen betrieben werde (Nr. 3). \n\n5\n\nAm 4. August 2005 erteilte der Beklagte der Klägerin die baurechtliche \nNutzungsänderungsgenehmigung; die Entwässerungsleitungen waren gemäß \nHinweis H 014 zu der Baugenehmigung nicht Bestandteil dieser Genehmigung.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 2. September 2005 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die \nZiffern 2) und 3) der Kanalbenutzungsgenehmigung. Zur Begründung ihres \nWiderspruchs führte sie i.W. aus, dass das Verlangen nach dem Einbau und Betrieb \neines Fettabscheiders unverhältnismäßig sei. Die Pflegestation führe keinen \nGroßküchenbetrieb, für den die Forderung nach einem Fettabscheider gerechtfertigt \nsein möge. Es würden zu den Mahlzeiten lediglich Aufgarprodukte mit meist \ndiätetischen Speisen aufbereitet. Die Betreiberin des Seniorenpflegeheimes werde \nlediglich eine Geschirrspülmaschine in der Küche einbauen, sodass die Belastung \ndes öffentlichen Kanals bei Nichtverwendung eines Fettabscheiders nicht größer sei \nals es bei einem Haus mit mehreren Wohnungen der Fall wäre. Denn die \nSpülmaschine müsse lediglich den Abwasch für die Verpflegung von ca. \n40-45 Personen bewältigen. Wegen des Fett- oder Ölanfalles in einem Haus mit \neiner Wohnraumnutzung durch eine vergleichbare oder sogar noch größere \nPersonenzahl werde aber kein Fettabscheider verlangt.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2005, zugestellt am 16. Dezember \n2005, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und \nordnete zugleich unter Berufung auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige \nVollziehbarkeit der Kanalbenutzungsgenehmigung vom 20. Juli 2005 an. Zur \nBegründung führte er aus, nach der Entwässerungssatzung der Stadt bedürfe die \nEinleitung der auf dem Grundstück anfallenden Abwässer in die öffentliche \nAbwasseranlage einer gesonderten Genehmigung, da das Abwasser von einem \nGewerbebetrieb herrühre. Da aus dem Betrieb Öle oder Fette ins Abwasser \ngelangen könnten, sähe die Satzung die Forderung nach dem Einbau eines \nFettabscheiders vor, um den daraus resultierenden - dort näher beschriebenen - \nGefahren von Fettablagerungen insbesondere im öffentlichen Entwässerungssystem \nzu begegnen. Sofern die Klägerin den Pflegebetrieb mit einer Wohnnutzung \nvergleiche, lasse sie unberücksichtigt, dass das Abwasser beim Betrieb der \nPflegeeinrichtung auf eine Entwässerungsleitung konzentriert sei und eine - zeitliche \nund räumliche - Verteilung der Abwässer, wie sie bei einer Wohnnutzung von \nGebäuden zu finden sei, nicht gegeben sei.\n\n8\n\nAm 13. Januar 2006 hat die Klägerin Klage gegen die \nKanalbenutzungsgenehmigung in der erteilten Form erhoben. Zur Begründung hat \nsie ausgeführt, der Einbau eines Fettabscheiders sei auf Grund der Nutzung nicht \nnotwendig. Nach Auskunft der Betreiberin des Seniorenpflegeheims werde das \nEssen der Bewohner vorgekocht geliefert und serviert. Da es sich bei der dem \nPflegeheim zugeordneten Küche nur um eine normale Haushaltsküchenzeile \nhandele, sei das Herstellen von warmen Speisen für alle Heimbewohner nicht \nmöglich. Die Küche sei auch nur mit einer normalen Geschirrspülmaschine \nausgestattet, sodass das Verlangen nach dem Einbau eines Fettabscheiders bei \neinem Vergleich des Öl- und Fettanfalles in der Einrichtung mit dem in einem \nMehrfamilienhaus unverhältnismäßig sei.\n\n9\n\nIn § 6 Abs. 5 Satz 2 der Entwässerungssatzung werde zwar gefordert, dass \nBetriebe, aus denen Öle und Fette in das Abwasser gelangen könnten, \nFettabscheider zu betreiben hätten; für entsprechende häusliche Einleitungen sei \nkein genereller Abscheiderbetrieb nach der Satzung gefordert. Die unterschiedliche \nBehandlung von Einleitungen öl- und fetthaltiger häuslicher und betrieblicher \nAbwässer, ohne der Frage einer tatsächlichen höheren Schädlichkeit betrieblicher \nAbleitungen im Einzelfall Raum zu lassen, sei im Hinblick auf den allein bezweckten \nSchutz der Entwässerungsanlage vor schädlichen Einleitungen nicht gerechtfertigt. \nDie Kriterien „häusliches\" bzw. „betriebliches\" Abwasser seien als \nUnterscheidungsmerkmal der Schädlichkeit nicht geeignet.\n\n10\n\nZugleich mit der Klage hat die Klägerin vorläufigen Rechtsschutz gegen die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung der Kanalbenutzungsgenehmigung beantragt. \nAufgrund dessen hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 6. Februar 2006 \nfestgestellt, dass die Kanalbenutzungsgenehmigung vom 22. Juli 2005 nicht sofort \nvollziehbar ist (5 L 78/06).\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihr für die Einleitung von \nAbwasser in die öffentliche Kanalisation seitens des \nPflegebetriebes im ersten Obergeschoss ihres Hauses Gstraße \n000 in W eine Kanalbenutzungsgenehmigung ohne das \ngleichzeitige Verlangen nach dem Einbau und Betrieb eines \nFettabscheiders zu erteilen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung macht er geltend, die Klägerin habe das Objekt an den \n„W1\" e.V. in W für eine Zeit von 20 Jahren verpachtet. Der Verein betreibe in den \nRäumlichkeiten im ersten Obergeschoss eine Pflegestation mit 42 Betten. Zu dem \nNutzungskonzept des Pächters gehöre darüber hinaus der Betrieb einer Schank- und \nSpeisewirtschaft mit Außenterrasse, für den der Pächter eine gaststättenrechtliche \nGenehmigung beantragt hat. Ausweislich des gaststättenrechtlichen Antrages sollen \ndort neben Getränken auch Tagesgerichte, Kuchen und ein Frühstücksbüfett \nangeboten werden.\n\n16\n\nAnlässlich eines Ortstermins vom 6. Februar 2006 habe der Heimleiter des \nPächters gegenüber Bediensteten des Beklagten erklärt, dass die Mahlzeiten für die \nPflegestation durch Dritte geliefert würden. Die Behältnisse und Töpfe würden \nungespült abgeholt; das von den Bewohnern benutzte Geschirr würde jedoch im \nBetrieb gespült. Eine Nutzung des Speiseraums als Gastronomiebetrieb sei mit der \nKlägerin vertraglich vereinbart.\n\n17\n\nVor diesem Hintergrund habe die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer \nKanalbenutzungsgenehmigung ohne die umstrittenen Nebenbestimmungen, weil die \nEntwässerungssatzung der Stadt für eine Nutzung wie die hier gegebene \n(Essensausgabestelle mit Rücklaufgeschirr) den Einbau eines Fettabscheiders \nvorschreibe. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Beklagte im Wesentlichen seine \nAusführungen aus dem Widerspruchsbescheid.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).\n\n21\n\nI.\n\n22\n\nDie von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 \nVwGO ist statthaft. Die Klägerin begehrt der Sache nach die Erteilung einer \nKanalbenutzungsgenehmigung, die nicht mit den „Nebenbestimmungen\" zu Ziffern 2) \nund 3) versehen ist, wie sie der ihr erteilten Kanalbenutzungsgenehmigung vom \n22. Juli 2005 beigefügt sind. Dieses Ziel kann sie nur im Wege einer \nVerpflichtungsklage auf Erteilung einer Kanalbenutzungsgenehmigung ohne diese \n„Nebenbestimmungen\" erreichen, da beide „Nebenbestimmungen\" als \nInhaltsbestimmungen der Genehmigung aufzufassen sind, die auf Grund der \nAnforderungen in der Entwässerungssatzung unmittelbar und untrennbar mit dem \nGegenstand der Einleitungserlaubnis verknüpft sind (vgl. den Beschluss des \nerkennenden Gerichts in dem zwischen den Beteiligten geführten Verfahren auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 6. Februar 2006 - 5 L 78/06 -); eine \nisolierte Anfechtung dieser „Nebenbestimmungen\" durch eine Anfechtungsklage im \nSinne des § 42 Abs. 1 VwGO scheidet bei dieser Sachlage aus.\n\n23\n\nDas für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage weiter erforderliche \nVorverfahren im Sinne des §§ 68 ff. VwGO ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. \nDenn die Klägerin hat nicht nur einen Antrag auf Erteilung einer \nKanalbenutzungsgenehmigung unter Einsatz eines Fettabscheiders gestellt (Antrag \nvom 18./.20 Juli 2005), sondern auch ein Entwässerungsgesuch auf Erteilung der \nBenutzungsgenehmigung ohne Einbau eines Fettabscheiders (Antrag vom 12. Mai \n2005). Letzterer Antrag hatte sich nicht durch die Kanalbenutzungsgenehmigung \nvom 22. Juli 2005 erledigt, denn in dieser Genehmigung wird der Einbau eines \nFettabscheiders - unter stillschweigender Ablehnung des weitergehenden Antrages \nvom 12. Mai 2005 - gefordert. Durch den Widerspruch vom 6. September 2005 hat \ndie Klägerin deutlich gemacht, dass sie weiterhin eine Kanalbenutzung ohne Einsatz \neines Fettabscheiders anstrebt und sich gegen die konkludente Ablehnung dieses \nBegehrens durch den Bescheid vom 22. Juli 2005 wendet. Nach Erteilung des \nWiderspruchsbescheides, mit dem der Beklagte an seiner Ablehnung dieses \nweitergehenden Kanalbenutzungsbegehrens fest hielt, hat die Klägerin rechtzeitig, \nd.h. binnen Monatsfrist (§ 74 VwGO), Klage erhoben.\n\n24\n\nII.\n\n25\n\nDie Klage ist unbegründet, weil die Ablehnung des Begehrens, eine \nKanalbenutzungsgenehmigung ohne die Forderung nach Einbau, Nutzung und \nUnterhaltung eines Fettabscheiders zu erteilen, rechtmäßig ist und die Klägerin nicht \nin ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin hat keinen \nAnspruch auf Erteilung einer derart unbeschränkten Kanalbenutzungsgenehmigung \ndurch den Beklagten.\n\n26\n\nDie Stadt nimmt ihre wasserrechtliche Abwasserbeseitigungsaufgabe nach § 53 \nLandeswassergesetz NRW (LWG) durch die Einrichtung und Bereitstellung ihrer \nöffentlichen Abwasseranlagen wahr (vgl. § 1 der Satzung über die Entwässerung der \nGrundstücke und den Anschluss an die Abwasseranlagen der Stadt W in der \nFassung vom 27. Mai 1999 - Entwässerungssatzung - EWS). Als Einrichtungsherrin \nist sie befugt, innerhalb der allgemeinen Rechtsordnung die \nZugangsvoraussetzungen und die Benutzungsbedingungen für ihre Einrichtung \nautonom zu regeln.\n\n27\n\nVgl. Müller in Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 3, 5. Auflage, 2004, \n§ 88 Rdnr. 51 ff..\n\n28\n\nVon dieser Regelungsbefugnis hat die Stadt in ihrer Entwässerungssatzung \nGebrauch gemacht. \n\n29\n\nNach den Regelungen der städtischen Entwässerungssatzung ist das Vorhaben \nder Klägerin, Schmutzwasser aus der Pflegestation in den öffentlichen Kanal \neinzuleiten, von einer besonderen Genehmigung abhängig (1.); diese Genehmigung \nkann hier nicht ohne die streitgegenständliche Forderung nach Einbau, Nutzung und \nUnterhaltung eines Fettabscheiders erteilt werden (2.).\n\n30\n\n1. Nach der Entwässerungssatzung bedarf die Einleitung der auf dem \nGrundstück anfallenden Abwässer in die Abwasseranlage, d.h. die Zulassung zu \nderen Benutzung, der Genehmigung durch die Stadt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EWS). Die \nGenehmigungspflicht gilt dabei nicht nur für die erstmalige Aufnahme der \nKanalnutzung von einem Grundstück aus. Genehmigungspflichtig ist nach Sinn und \nZweck des Genehmigungserfordernisses, die (Vorab-)Prüfung der \nZulassungsfähigkeit einer auf einer konkreten Nutzung beruhenden \nEntwässerungsmaßnahme in den Kanal zu ermöglichen, auch jeder Fall einer \nerheblichen Änderung in der bisherigen Entwässerungssituation. Denn mit einer \nabwasserbeseitigungsrelevanten Änderung der bisherigen Nutzung wird eine \neventuell vorhandene bisherige Einleitungsgenehmigung in ihrem Aussagegehalt \nüber die Unbedenklichkeit der Abwassereinleitung für die \nAbwasserbeseitigungsanlage gegenstandslos.\n\n31\n\nDie Umwandlung einer (allgemeinen) Gewerbefläche in eine Pflegestation wirft \ndie Frage der Genehmigungsfähigkeit der Abwassereinleitung wegen der \nmöglicherweise unterschiedlichen Abwasserbeschaffenheit (hier insbesondere im \nHinblick auf den mengenmäßigen Anfall von Ölen und Fetten im Abwasser) neu auf. \nDaher bedarf die Klägerin als Grundstückseigentümerin und damit alleinige \nAnschlussnehmerin im Sinne des § 2 Nr. 10 und § 14 Abs. 1 EWS zur Durchführung \nihres geänderten Einleitungsvorhabens einer gesonderten Genehmigung durch die \nStadt; diese Genehmigung gilt nicht bereits als mit der Baugenehmigung erteilt (vgl. \n§ 9 Abs. 1 Satz 2 EWS), weil das klägerische Grundstück nicht ausschließlich zu \nWohnzwecken genutzt wird. Denn die hier in Rede stehende Nutzung des ersten \nObergeschosses durch eine Pflegestation geht als (Senioren-) Pflegeheimnutzung \nüber reine Wohnzwecke, die durch eigengestaltete Häuslichkeit gekennzeichnet \nsind, hinaus (vgl. zum Begriff der Wohnnutzung für den Bereich des Baurechts: \nFickert/Fiesler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., 2002, zu § 3 BauNVO Rdnr. 1 - \n2.2 und 11 ff.).\n\n32\n\n2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der benötigten \nEinleitungserlaubnis, ohne dass von ihr in der Genehmigung der Einbau, die Nutzung \nund der ordnungsgemäße Betrieb eines Fettabscheiders gefordert würde.\n\n33\n\nDie satzungsmäßige Benutzungsordnung der Entwässerungseinrichtung verlangt \nnämlich in § 6 Abs. 5 Satz 2 EWS, dass Betriebe, aus denen Öle oder Fette ins \nAbwasser gelangen können, Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem \nAbwasser zu betreiben haben (Abscheider). Damit wird in der Satzung für \nbetriebliche Nutzungen (unwiderleglich) angenommen, dass die ungefilterte \nAbleitung von Ölen und Fetten aus Betrieben die Abwassereinrichtung nachteilig \nbeeinflussen würde. Die Beschränkung der hier in Rede stehenden Anforderungen \nauf „Betriebe\" zieht eine Unterscheidung zwischen betrieblichen und \nnichtbetrieblichen Nutzungen nach sich. Für die generalisierende Einschätzung der \nEinbaunotwendigkeit von Fettabscheidern für Betriebe im Sinne der Satzung ist \noffensichtlich die sachgerechte Erwägung maßgeblich, dass eine betriebliche \nNutzung, bei der aufgrund der Betriebsabläufe Fette und Öle im Abwasser anfallen, \nwegen ihrer Intensität und Nachhaltigkeit typischerweise einen höheren \n(kanalschädlichen) Öl- und Fetteintrag mit sich bringt als eine nichtbetriebliche \nNutzung. Vor diesem Hintergrund ist für die Unterscheidung von betrieblicher und \nnichtbetrieblicher Nutzung im Sinne der Satzung die Nutzung zu privaten \nWohnzwecken vorbildgebend für eine nichtbetriebliche Nutzung, in der als \ntypischerweise weniger schädlich eingestuftes häusliches Abwasser produziert wird, \nwährend bei betrieblicher Nutzung im Sinne der Satzung öl- und fetthaltiges \nAbwasser bei typisierender Betrachtungsweise in „haushaltsuntypischer\" Art oder \nMenge anfällt.\n\n34\n\nDie Pflegestation, für die die Entwässerungsgenehmigung erteilt werden soll, \nstellt sich als ein Betrieb im Sinne der Entwässerungssatzung dar, in dem - bei \ntypisierender Betrachtungsweise in „haushaltsuntypischer\" Weise - Öle und Fette \nanfallen, die in das Abwasser gelangen. Denn es handelt sich hier wegen des \ngewerblichen Zuschnitts des Vorhabens, bei dessen Betrieb notwendig Öl und Fett \nim Abwasser anfallen, nicht mehr um eine Nutzung, die hinsichtlich des Öl- und \nFettanfalls im Abwasser einer privaten Wohnzwecken dienenden Nutzung \nvergleichbar ist. Eine Pflegeheimnutzung dient nämlich wie oben dargelegt keinen \nreinen Wohnzwecken mehr, weil sie sich nicht durch eigengestaltete Häuslichkeit \nauszeichnet; in der Einrichtung fällt zudem öl- und fetthaltiges Abwasser in einem für \nprivate Wohnzwecke unüblich großen und konzentrierten Umfang an. Nach den vom \nBeklagten mitgeteilten, unwidersprochen gebliebenen Darlegungen des Leiters des \nPflegebetriebes, der rund 40 Pflegeplätze umfasst, wird zumindest das von den \nBewohnern der Station bei der Einnahme ihrer Mahlzeiten benutzte Geschirr im \nBetrieb gespült. Dabei werden an den Geschirrteilen als Speiserückstände haftende \nÖle und Fette von einer Anschluss- und Betriebsstelle im Haus \n(Spülmaschine/Küchenzeile) aus in das Abwasser eingetragen und konzentriert, d.h. \nnicht von verschiedenen Anschlussstellen im Haus aus in den Kanal abgeleitet. Zu \neinem verstärkten Anfall von Speiseöl- und Speisefettrückständen wird es ferner \nkommen, wenn der Pächter darüber hinaus den gaststättenrechtlich bereits \nbeantragten Betrieb einer Gaststätte mit der beabsichtigten Darreichung von Speisen \nauch an Besucher der Station aufnimmt. Der mithin festzustellende Anfall von Ölen \nund Fetten in dem Abwasser der Pflegeeinrichtung mit Betriebscharakter hat die \nsatzungsrechtliche Folge, dass die öffentliche Entwässerungseinrichtung von dort \naus nur benutzt werden darf und deren Benutzung nur genehmigt werden kann, \nwenn der Anschlussnehmer, d.h. die Klägerin, einen Fettabscheider betreibt, d.h. \neinbaut, nutzt und unterhält.\n\n35\n\nDie Forderung in der Satzung nach dem Einbau und Betrieb eines \nFettabscheiders ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - vorliegend auch nicht \nunverhältnismäßig. Sie ist sachgerecht, weil sie - auch im Hinblick auf die \nvorliegende Nutzung - dem Schutz der öffentlichen Einrichtung vor Schädigungen \nund damit dem legitimen Interesse der Stadt an der Funktionsfähigkeit und \nFunktionserhaltung der öffentlichen Entwässerungsanlagen dient (a.); sie verstößt \nauch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs. 1 Grundgesetz \n(GG - b.).\n\n36\n\na. Die Forderung entspricht in einem Fall wie dem vorliegenden dem Stand der \nTechnik. Unter Ziffer 4 (Einsatzbedingungen) der DIN EN 1825-2 „Deutsche Norm \n- Europäische Norm zu Abscheideanlagen für Fette - Teil 2: Wahl der Nenngröße, \nEinbau, Betrieb und Wartung\", die den Stand der Technik wiedergibt und ein \nantizipiertes Sachverständigengutachten darstellt, sind Abscheideanlagen für Fette \nimmer dann einzusetzen, wenn Fette und Öle pflanzlichen und tierischen Ursprungs \naus dem Schmutzwasser zurückgehalten werden müssen (Satz 1). Dies gilt gerade \nauch für Betriebe gewerblicher und industrieller Art wie z.B. Essensausgabestellen \nmit Rücklaufgeschirr (Satz 2, 3. Spiegelstrich). Die hier in Rede stehende \nPflegestation weist eine Essensausgabestelle mit vor Ort zu säuberndem \nRücklaufgeschirr auf. Denn das von den Heimbewohnern bei ihren Mahlzeiten \nbenutzte Geschirr wird in der Küche der Einrichtung gesäubert und gespült. Die \nPflegestation ist nach ihrer Größe auch als Betrieb gewerblicher Art im Sinne dieser \nNormen einzustufen (3 - 4 Mahlzeiten täglich allein für die 42 möglichen Bewohner \nder Station zuzüglich der Essensausgabe an Besucher der Pflegestation in der \n„Cafeteria\"); hinzu kommt, dass ein Markt für Pflegeheimleistungen besteht und es \nsich bei ihrem Betrieb damit generell um eine gewerbliche, d.h. selbständige Tätigkeit \nhandelt, die mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden kann.\n\n37\n\nDie Gründe, aus denen der Einbau von Fettabscheidern bei derartigen - \ntypischerweise mit intensiverem Öl- und Fettanfall verbundenen - Nutzungen zum \nSchutz des öffentlichen Kanals vor Schädigungen gefordert wird, sind vom Beklagten \nin seinem Widerspruchsbescheid ausführlich und überzeugend begründet dargelegt \nworden, so dass das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen \nAusführungen Bezug nehmend verweist.\n\n38\n\nb. Das Gericht teilt zudem die Einschätzung des Beklagten, dass öl- und \nfetthaltige Einleitungen aus einem Pflegeheimbetrieb wie dem vorliegenden \neinerseits und aus einem Mehrfamilienhaus andererseits nicht mit der Folge \ngleichzusetzen sind, dass die Stadt, die von den Eigentümern von \nMehrfamilienhäuser keinen Einbau von Fettabscheidern verlangt, dies aus \nGleichbehandlungsgründen auch nicht von der Klägerin für den Pflegeheimbetrieb \nverlangen dürfte. Denn wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend \ndargelegt hat, wird durch eine wie hier in Rede stehende betriebliche Nutzung öl- und \nfetthaltiges Abwasser dem öffentlichen Entwässerungssystem in konzentrierterer \nForm zugeführt als es bei dem zeitlich und materiell stärker verteilten und \nvermischten Anfall öl- und fetthaltigen Abwassers aus Mehrfamilienhäusern der Fall \nist. Damit ist ein sachgerechter Grund für die Differenzierung der in Rede stehenden \nFälle gegeben, der ihre andere Behandlung vor dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. \n1 GG rechtfertigt. Eine Bestätigung findet die von der Stadt in ihrer Satzung \ngetroffene Unterscheidung zwischen gewerblichen Betrieben und \nMehrfamilienhäusern im Hinblick auf die generalisierend bestehende bzw. nicht \nbestehende Notwendigkeit des Einbaues von Fettabscheidern darin, dass auch in \nZiffer 4 (Einsatzbedingungen von Fettabscheideanlagen) der DIN EN 1825-2 \nhäusliche Nutzungen und insbesondere Mehrfamilienhausnutzungen nicht als \nEinsatzbereiche für Abscheideranlagen genannt werden. Zudem ist die Stadt als \nAnstaltsherrin befugt, im Rahmen der Massenverwaltung, wie sie die Zulassung zur \nNutzung der Abwasseranlage darstellt, im Interesse der Verwaltungspraktikabilität \ngeneralisierende Nutzungsregelungen - wie hier die Forderung nach dem Einbau von \nFettabscheidern für alle öl- und fettableitende Betriebe ohne Prüfung des \n(schädlichen) Umfanges des Öl- und Fettanfalles im Einzelfall - zu treffen, wenn sie \nauf sachgerecht typisierenden Erwägungen beruhen, wie das hier wie oben \ndargelegt der Fall ist.\n\n39\n\nBedenken gegen die in der Kanalbenutzungsgenehmigung geforderte \nNenngröße des einzubauenden Fettabscheiders NG 4 sind weder geltend gemacht \nnoch ersichtlich; diese Nenngröße entspricht dem Ergebnis der Berechnungen, die \nder Architekt der Klägerin hat anstellen lassen, um in dem Entwässerungsantrag vom \n20. Juli 2005, der auf eine Genehmigung mit Einbau eines Fettabscheiders gerichtet \nwar, die nach den Entwässerungsverhältnissen des Betriebes erforderliche \nBemessungsgröße angeben zu können.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n41\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 \noder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 VwGO). \n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271913","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-07/5-k-202-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271913","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271913","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-07/5-k-202-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271913","retrieved":"2026-07-09 02:42:27.119308+00:00"}}