{"status":"available","doknr":"OLD271912","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0607.25K4359.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-06-07","aktenzeichen":"25 K 4359/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 18. Januar 2005 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E1 vom 1. September 2005 werden aufgehoben. \nDer Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Vorbescheid zur Errichtung eines \nEinfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage auf dem Grundstück G1, T-\nstraße 0 in E-C, nach Maßgabe des Antrags vom 16. Dezember 2004 zu erteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1, T-straße 0 in E-C. Das \nGrundstück liegt südlich der T-straße und östlich der I-straße. Im rückwärtigen \nBereich, etwa 50 m von der T-straße zurückliegend, stehen die Baulichkeiten des \nvom Kläger bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes. Der vordere, für das \nBauvorhaben vorgesehene Grundstücksbereich stellt sich derzeit als mit \nObstbäumen bestandene Wiese dar. Westlich des Grundstücks des Klägers - \nzwischen diesem Grundstück und der I-straße - stehen entlang der I-straße sechs \nEinfamilienhäuser. Auf der gegenüberliegenden - westlichen - Seite der I-straße \nschließen sich die Baulichkeiten eines weiteren landwirtschaftlichen Betriebes an - \ndieser ist Gegenstand der Verfahren 25 K 94/06 und 25 K 267/06 -, weiter in \nwestlicher Richtung folgt Bebauung mit Einfamilienhäusern beidseits der X-straße, L-\nstraße und H-straße. Östlich des Grundstücks des Klägers folgen südlich der T-\nstraße die Baulichkeiten eines weiteren landwirtschaftlichen Betriebes, wobei zu den \nGebäuden des klägerischen Betriebes ein Abstand von ca. 30 m besteht. Sodann \nfolgen auf der Südseite der T-straße in östlicher Richtung einige Wohnhäuser, von \ndenen eines das ehemalige Pfarrhaus ist; auf der Nordseite der T-straße stehen \ngegenüber dem Grundstück des Klägers zunächst einige Wohnhäuser, sodann \nöstlich anschließend bis zum Ende der T-straße die Baulichkeiten des T-hofes, eines \ngrößeren landwirtschaftlichen Betriebes. Die Bebauung an der T-straße wird durch \nden mehrere Meter hohen Deich des Rheins abgeschlossen; dieser verläuft südlich \nder vorbeschriebenen Bebauung hinter dem Grundstück des Klägers bis zur I-straße. \nNördlich des vom Kläger vorgesehenen Bauplatzes befindet sich eine von der T-\nstraße, der I-straße und der Q-straße umschlossene dreieckige, als Grünfläche \nangelegte Fläche, auf der ein Denkmal für Kaiser Wilhelm steht. Im übrigen wird \nwegen der Einzelheiten der Bebauung auf die bei den Verwaltungsvorgängen \nbefindlichen und zu den Gerichtsakten gereichten Pläne und Luftbildaufnahmen \nBezug genommen. \n\n3\n\nEin Bebauungsplan für das in Rede stehende Gebiet besteht nicht; im \nFlächennutzungsplan ist es als Dorfgebiet dargestellt.\n\n4\n\nUnter dem 16. Dezember 2004 beantragte der Kläger die Erteilung eines \nplanungsrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit \nEinliegerwohnung und Doppelgarage auf dem vorbezeichneten Grundstück; das \nVorhaben ist im vorderen Teil der Obstbaumwiese - neben dem Haus I-straße 5 - \nvorgesehen. \n\n5\n\nNachdem eine erste amtsinterne Prüfung zur Beurteilung des Vorhabens als \nnach §§ 34 Abs. 2 BauGB, 5 BauNVO zulässig geführt hatte, stellte der Beklagte mit \nSchreiben vom 12. Januar 2005 an den Landschaftsverband Rheinland, Rheinisches \nAmt für Denkmalpflege, das Benehmen gemäß § 21 Abs. 4 DSchG NRW zur \nErlaubniserteilung nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW mit Blick auf die unter \nDenkmalschutz gestellte Hofanlage I-straße 0 (25 K 94/06) sowie weitere in der \nUmgebung befindliche Anlagen, deren Unterschutzstellung beabsichtigt sei, u.a. das \nKaiser-Wilhelm-Denkmal, her. Eine Äußerung des Rheinischen Amtes für \nDenkmalpflege ging nicht ein. \n\n6\n\nNach erneuter Prüfung lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 18. \nJanuar 2005 ab und führte zur Begründung aus, das Vorhaben sei nach § 35 BauGB \nzu beurteilen und sei nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, da die Bebauung in die \nvorhandene Grünfläche eindringen würde und die Verfestigung und Erweiterung der \nvorhandenen Splittersiedlung zu befürchten sei.\n\n7\n\nMit seinem unter dem 14. Februar 2005 erhobenen Widerspruch machte der \nKläger geltend, das Grundstück stelle eine Baulücke im Innenbereich dar; auch bei \neiner Beurteilung nach § 35 Abs. 2 BauGB sei sein Vorhaben zulässig, da es keine \nunabsehbare Vorbildwirkung für weitere Bebauung über die Lückenschließung \nhinaus habe.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2005 an den Kläger entschied die \nBezirksregierung E1, dass sie dem Widerspruch stattgebe und den \nVersagungsbescheid des Beklagten aufhebe und diesen zur erneuten Bescheidung \nverpflichte; zur Begründung führte sie aus, das Vorhaben sei nach §§ 34 Abs. 2 \nBauGB, 5 BauNVO zu beurteilen. Mit Verfügung vom selben Tage an den Beklagten \nbat sie diesen, in der Sache unter Berücksichtigung der dargelegten \nRechtsauffassung (Beurteilung nach § 34 BauGB) erneut zu entscheiden.\n\n9\n\nNachdem der Beklagte mit Schreiben vom 27. Juni 2005 gegen diese rechtliche \nBeurteilung remonstriert hatte, kam es am 17. August 2005 zu einer gemeinsamen \nOrtsbesichtigung mit den Beteiligten und der Bezirksregierung E1. Mit Bescheid vom \n1. September 2005 hob die Bezirksregierung ihren Widerspruchsbescheid vom \n1. September 2005 auf und wies den Widerspruch des Klägers gegen den \nAblehnungsbescheid vom 18. Januar 2005 zurück. Zur Begründung führte sie aus, \nihr zuvor ergangener Widerspruchsbescheid sei rechtswidrig gewesen und habe \nnach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW aufgehoben werden können; das Vorhaben sei nach \n§ 35 Abs. 3 BauGB unzulässig, da es die Erweiterung einer Splittersiedlung \nbefürchten lasse. Der Bescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am \n5. September 2005 zugestellt.\n\n10\n\nMit seiner am 4. Oktober 2005 erhobenen Klage bezieht sich der Kläger auf sein \nbisheriges Vorbringen und beantragt sinngemäß,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nVersagungsbescheides vom 18. Januar 2005 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 zu \nverpflichten, seine Bauvoranfrage zur Errichtung eines \nEinfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage auf \ndem Grundstück T-straße in E, G1 positiv zu bescheiden.\n\n12\n\nDer Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nGemäß Beschluss vom 10. Mai 2006 hat die Kammer eine Ortsbesichtigung \ndurch den Vorsitzenden vornehmen lassen; wegen des Ergebnisses wird auf die \nNiederschrift vom 1. Juni 2006 Bezug genommen. \n\n15\n\nDie Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer \nEntscheidung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer einverstanden \nerklärt.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und \nder Bezirksregierung E1 Bezug genommen. \n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nIm Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer, §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. \n2 VwGO.\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Die ablehnenden Bescheide sind rechtswidrig \nund verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; dem Kläger \nsteht ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides zu.\n\n20\n\nDer Bauvorbescheid ist gemäß §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu \nerteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften - hier die zur Prüfung \ngestellten planungsrechtlichen Vorschriften - nicht entgegenstehen. Diese \nVoraussetzungen sind erfüllt. Das Vorhaben des Klägers ist planungsrechtlich \nzulässig. \n\n21\n\nDie Zulässigkeit des Vorhabens ist nach § 34 BauGB zu beurteilen, denn das in \nRede stehende Grundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten \nOrtsteils. Einen Ortsteil in diesem Sinne stellt nach ständiger obergerichtlicher \nRechtsprechung jede Bebauung dar, die von einem gewissen städtebaulichen \nGewicht ist und die trotz etwa vorhandener Lücken den Eindruck der \nGeschlossenheit vermittelt; die zur Bebauung vorgesehene Fläche muss \ngrundsätzlich diesem Zusammenhang selbst angehören. Dass die westlich liegende \nBebauung - jedenfalls westlich des landwirtschaftlichen Betriebes I-straße 0 - und die \nnördlich liegende Wohnbebauung einen Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB darstellen, \nist zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf keiner weiteren Ausführung; es \nhandelt sich hier um den Randbereich von E-C, eines Stadtteils mit mehreren 1000 \nEinwohnern. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist nach dem vom \nVorsitzenden im Ortstermin gewonnenen persönlichen Eindruck allerdings auch der \nanschließende östliche Bereich einschließlich der Bebauung beidseits der I-straße \nund beidseits der T-straße bis zum Deich des Rheins Teil dieses Ortsteils. Der \nBeklagte will ausweislich der Grenzziehung in der Karte, die er den \nProzessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 2. März 2005 zugesandt \nhat, den nach § 34 BauGB zu beurteilenden Bereich westlich der I-straße vor dem \nlandwirtschaftlichen Betrieb I-straße 0 enden lassen und lässt im übrigen die Grenze \nin der nördlichen Fortsetzung der I-straße in nördlicher Richtung (einschließlich des \nPlatzes mit dem Kaiser-Willhelm-Denkmal) verlaufen; die landwirtschaftlichen \nBetriebe - Betrieb I-straße 0, Betrieb des Klägers, östlich liegender Betrieb T-straße 4 \nsowie der nördlich davon liegende T-hof - sieht er insgesamt als im Außenbereich \ngelegen an, die zwischen dem Betrieb des Klägers und dem Betrieb I-straße 0 \nstehenden 6 Einfamilienhäuser sieht er ebenso wie die Wohnhäuser am östlichen \nEnde der T-straße als Splittersiedlungen im Außenbereich an. Dies wird nach dem im \nOrtstermin gewonnenen Eindruck den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht. \nDie Bebauung östlich der vom Beklagten angenommenen Grenze des Innenbereichs \nwirkt nach diesem Eindruck als mit dem westlich liegenden Ortsteil \nzusammengehörige Einheit. Die vom Kläger teilweise zur Bebauung vorgesehene \nWiese und die östlich angrenzende Freifläche, die bis zum nächsten Hof T-straße 0 \nreicht, ist nicht so groß, dass sie diesen Eindruck der Zusammengehörigkeit und \nGeschlossenheit unterbrechen kann. Vielmehr entsteht der Eindruck einer \nzusammengehörenden Siedlung, die vom Deich des Rheins als topographischer \nGrenze umschlossen wird; diese wird am Ende der T-straße besonders markant \ndeutlich. Insofern erscheint die östlich liegende Bebauung beidseits der T-straße (ab \ndem T-hof und dem weiteren Betrieb T-straße 0) auch nicht als von E-C abgesetzte \nBebauung in der Art einer von Grünflächen umgebenen Insellage. Zwar vermag das \nim Ortstermin überreichte Luftbild auf den ersten Eindruck daran denken lassen. \nDabei bleibt aber die Abgrenzung des bebauten Gebietes von den südlich und östlich \nliegenden weiträumigen Grünflächen durch den mehrere Meter hohen Deich \nunberücksichtigt, der eine topographische Grenze bildet. Wegen dieser Grenze wirkt \ndie unbebaute Freifläche zwischen dem Grundstück des Klägers und dem \nGrundstück T-straße 0 auch nicht als eine in den Innenbereich hineinragende \nAußenbereichszunge. Die unbebaute Fläche wird vielmehr von der großen Freifläche \ndes Rheinvorlandes durch den Deich getrennt. Für sich genommen ist die Freifläche \nzu klein, um als eigenständige Außenbereichsfläche gewertet werden und die \nöstliche Bebauung beidseits der T-straße von dem Ortsteil E-C trennen zu können. \nDie Obstbaumwiese des Klägers selbst ist nur etwa 40 x 40 m groß; die unbebaute \nFläche längs der T-straße einschließlich der zum Betrieb T-straße 0 gehörenden \nFläche (G2) ist nur knapp 100 m lang. Der Abstand zwischen den Betriebsgebäuden \ndes Klägers und denjenigen des Betriebes T-straße 0 beträgt im hinteren \nGrundstücksbereich nur ca. 25 - 30 m. Dies insgesamt führt nach dem im Ortstermin \ngewonnenen Eindruck zu der Bewertung, dass der zur Bebauung vorgesehene \nGrundstücksteil an einem Bebauungszusammenhang i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB \nteilnimmt.\n\n22\n\nVgl. zur Bewertung einer noch breiteren Lücke, die zwischen zwei \nSiedlungsschwerpunkten liegt, von dieser „in die Zange genommen\" und als \nBaulücke geprägt wird, OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2006 - 7 D 68/04.NE -, \nUA S. 10 - 11.\n\n23\n\nBei einer Beurteilung nach § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig. Hinsichtlich \nder Art der Nutzung kann die Frage dahinstehen, ob die vorhandene Bebauung als \nfaktisches Dorfgebiet i.S.d. §§ 34 Abs. 2 BauGB, 5 BauNVO zu beurteilen ist. Die \nVertreter des Beklagten haben dies im Ortstermin unter dem Aspekt in Zweifel \ngezogen, dass zu einem Dorfgebiet neben der Nutzung zum Wohnen und für \nlandwirtschaftliche Betriebe auch eine gewerbliche Nutzung gehöre,\n\n24\n\nvgl. dazu, ob diese drei Hauptnutzungen des Dorfgebietes immer alle, ggf. \nauch im gleichen Verhältnis vorhanden sein müssen, z.B. \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 5 BauNVO Rdn. 8.\n\n25\n\nSähe man das Gebiet nicht als Dorfgebiet an, so wäre das vorgesehene \nWohnhaus hinsichtlich der Art der Nutzung in der Nachbarschaft zu anderen \nWohnhäusern auch nach § 34 Abs. 1 BauGB ohne weiteres zulässig. Auch die \nweiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB sind erfüllt: Das Vorhaben ist, wie \nauch die Umgebungsbebauung, ein- bzw. zweigeschossig in offener Bauweise \nvorgesehen; auch hinsichtlich der zu überbauenden - straßennahen - \nGrundstücksfläche bestehen keine Bedenken. Auch hinsichtlich der Wahrung \ngesunder Wohnverhältnisse und der Beeinträchtigung des Ortsbildes sind Bedenken \nweder geltend gemacht noch ersichtlich.\n\n26\n\nSoweit die Vertreter des Beklagten im Ortstermin Einwände gegen die \nBeurteilung des Gebietes nach § 34 BauGB aus dem Grund geäußert haben, dass \ndann bei einer etwaigen Aufgabe der Nutzung der landwirtschaftlichen Betriebe \nderen Gebäude beliebig beseitigt werden könnten, um dann dort Wohnbebauung \nvorzunehmen, ist anzumerken, dass jedenfalls eine umfängliche Umgestaltung der \nvorhandenen Betriebsgebäude in eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Wohnungen \nschon nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB möglich sein dürfte, so dass jedenfalls das \nEindringen weiterer Wohnbebauung in diesen Bereich voraussichtlich nicht zu \nverhindern sein dürfte. \n\n27\n\nDas Vorhaben wäre im übrigen ebenfalls zulässig, wenn es entsprechend der \nAuffassung des Beklagten nach § 35 Abs. 2 BauGB beurteilt würde. Es verstößt nicht \ngegen die Darstellungen des Flächennutzungsplans, der hier Dorfgebiet vorsieht. Die \nablehnenden Bescheide sind lediglich darauf gestützt, dass eine Verfestigung oder \nErweiterung einer bestehenden Splittersiedlung zu befürchten sei, § 35 Abs. 3 Nr. 7 \nBauGB. Allerdings ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht jegliche \nVerfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung im Sinne des Gesetzes zu \n„befürchten\", d.h. Ausdruck eines zu missbilligenden Zersiedlungsprozesses. Im hier \nzu beurteilenden Fall sind die örtlichen Verhältnisse nach vorstehenden \nAusführungen dergestalt, dass eine recht umfangreiche Splittersiedlung eine Lücke \naufweist, die durch das Bauvorhaben teilweise geschlossen wird. Derartige \nLückenschließungen in - wie hier - untergeordnetem Umfang sind nach der \nRechtsprechung des OVG NRW, der das Gericht folgt,\n\n28\n\nz.B. Urteil vom 11. September 2003 - 10 A 4694/01 - , UA S. 28-32,\n\n29\n\nnicht als zu missbilligender, zu befürchtender Zersiedlungsprozess zu bewerten. \nEin solcher Zersiedlungsprozess ist auch nicht unter dem Aspekt einer etwaigen \nVorbildwirkung im Sinne des Gesetzes zu „befürchten\". Die Zulassung des \nVorhabens des Klägers könnte Vorbild für eine entsprechende Bebauung im \nvorderen Bereich der benachbarten Freifläche vor dem Betrieb T-straße 0 sein; \nferner käme eine Fläche nördlich der Q-straße (zwischen Haus Nr. 0 und 0) in \nBetracht. Auch die Zulassung dieser etwaigen Berufungsfälle führte nur zu einer \nunbedeutenden Vergrößerung der vorhandenen Splittersiedlung,\n\n30\n\nvgl. OVG NRW a.a.O. .\n\n31\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271912","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-07/25-k-4359-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":12},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":7},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271912","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271912","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-07/25-k-4359-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271912","retrieved":"2026-07-09 02:42:27.030322+00:00"}}