{"status":"available","doknr":"OLD271939","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0606.3K3061.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-06-06","aktenzeichen":"3 K 3061/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen trägt der Kläger. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist ein anerkannter Umwelt- und Naturschutzverband. Er ist seit März \n1998 Eigentümer des im Grundbuch von I mit der Wirtschaftsart „Ackerland\" \neingetragenen Grundstücks G1. Die Lage des Grundstücks ergibt sich aus der \nKatasterkarte (Blatt 163 bis 165 Beiakte Heft 1) und aus den Karten Anlage 1 und \nAnlage 2 zum Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler I/II, Tagebau Stand \n2005 und Tagebau Stand 2010 (Blatt 33 und 34 Beiakte Heft 2). Der Kläger \nbepflanzte das Grundstück als Teil seines Projektes „Zukunftswald 2000\" im Rahmen \nder Aktion „Zukunft statt Braunkohle - C -Obstwiese gegen Garzweiler\" mit \n(zwischenzeitlich) 84 unterschiedlichen Obstbäumen. \n\n3\n\nDie Beigeladene führt einen Betrieb zur Gewinnung von Braunkohle. Nach ihren \nPlanungen sollte das Grundstück ab Juli 2006 für den Abbau von Braunkohle im \nTagebau auf Grundlage des im September 1984 genehmigten Braunkohleplans G \nund des vom Bergamt E mit Bescheid vom 22. Dezember 1997 zugelassenen \nRahmenbetriebsplans Garzweiler I/II für den Zeitraum 2001 bis 2045 in Anspruch \ngenommen werden. Die gegen den Rahmenbetriebsplan erhobene Klage des \nKlägers wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10. Dezember \n2001 abgewiesen (9 K 2800/00); die Berufung wies das Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Juni 2005 zurück \n(11 A 1193/02).\n\n4\n\nDie Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die S2 AG, führte seit April 1998 mit \ndem Kläger ohne Erfolg Verhandlungen über den Erwerb des Grundstücks. Die S2 \nAG beantragte unter dem 29. Januar 2003, das Grundstückseigentum des Klägers \ndahin zu beschränken, dass ihm das Recht zum Besitz entzogen und auf sie zur \nbergbaulichen Nutzung für die Dauer von 15 Jahren übertragen werde, da das \nGrundstück für die Gewinnung von Braunkohle im Tagebaubetrieb benötigt werde. \n\n5\n\nDie Beklagte erließ daraufhin am 9. Juni 2005 einen Grundabtretungsbeschluss, \ndurch den das Grundstückseigentum dem Kläger entzogen und der Beigeladenen zu \nEigentum für die Errichtung und Führung ihres Betriebes zur Gewinnung von \nBraunkohle („Garzweiler\") übertragen wurde. Zur Begründung führte die Beklagte im \nWesentlichen an, dass die Grundabtretung sowohl im Sinne von § 77 Abs. 1 \nnotwendig als auch gemäß § 79 Abs. 1 Bundesberggesetz (BBergG) im konkreten \nEinzelfall zulässig sei, da die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften \nvorlägen.\n\n6\n\nMit der am 9. Juli 2005 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen den \nGrundabtretungsbeschluss. Er ist im Wesentlichen der Auffassung: \n\n7\n\nDie dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Vorschriften der §§ 77 \nund 79 BBergG seien verfassungswidrig, da sie gemessen an der Vorgabe des \nArt. 14 Abs. 3 Grundgesetz (GG) nicht mit den an eine verfassungsgemäße \nEnteignung zu stellenden Anforderungen übereinstimmen würden. Die Gewährung \neffektiven Rechtsschutzes sei nicht gewährleistet, da zu keinem Zeitpunkt eine \numfassende Prüfung der privaten und öffentlichen Belange erfolgt sei. Die \nAuswirkungen des Braunkohletagebaus insbesondere auf das Grundwasser, die \nNatur und Landschaft, die durch eine Umsiedlung betroffenen Personen und die \nerheblichen Emissionen einer Braunkohleverstromung müssten geprüft werden. Eine \nEnteignung dürfe auch nicht lediglich nur zu mittelbar dem Allgemeinwohl dienenden \nZwecken erfolgen. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 77 und 79 \nBBergG seien nicht erfüllt. Die Enteignung diene nicht zur Befriedigung eines \ndringenden und überwiegenden öffentlichen Interesses und dem Wohle der \nAllgemeinheit. Die Enteignung erfolge für ein rechtswidriges Vorhaben. Die \nDurchführung des Vorhabens Garzweiler I / II dürfe ohne vorhergehende \nRahmenbetriebsplanfeststellung gemäß der §§ 52 Abs. 2 a, 57 a, 57 b BBergG nicht \nerfolgen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht durchgeführt worden. \nEntgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen im Urteil vom 7. Juni 2005 sei nicht von einem „begonnenen Verfahren\" \nauszugehen, da aufgrund der nachträglichen modifizierten Rahmenbetriebspläne \nvom 18. Mai 1992 und vom 31. August 1995 von neuen Verfahrensabläufen \nauszugehen sei. Die Berufung auf den ursprünglichen (verfrühten) Zulassungsantrag \naus dem Jahr 1987 sei bei dieser Sachlage rechtsmissbräuchlich. Das im \nBöschungsbereich des Abbaugebietes liegende Grundstück müsse für den \nBraunkohleabbau nicht (zwingend) in Anspruch genommen werden. Eine \nAlternativlosigkeit sei seitens der Beklagten nicht dokumentiert worden. Auch ohne \ndas Grundstück sei die Stromversorgung der Bevölkerung gesichert. Im Übrigen \ngebe es alternativ zur Braunkohle umweltschonendere Energieträger.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Grundabtretungsbeschluss der Beklagten vom 9. Juni \n2005 aufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nZur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: \n\n13\n\nBei dem Erwerb des Grundstücks und seiner Neubepflanzung durch den Kläger \nab dem Jahre 1988 habe es sich um eine Aktion zur Verhinderung der Weiterführung \ndes Braunkohletagebaus gehandelt. Zu diesem Zwecke benutze der Kläger das \nGrundstück als „Sperrparzelle\". \n\n14\n\nDie einschlägigen Vorschriften der §§ 77 und 79 BBergG seien unter Beachtung \nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des \nBundesverwaltungsgerichts verfassungsmäßig. Wegen der Einstufung einer \nGrundabtretung als Enteignung sei Art. 14 Abs. 3 GG zu beachten, wonach eine \nentsprechende Maßnahme nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig sei. Dies sei \nim Rahmen des Grundabtretungsverfahrens gemäß § 79 Abs. 1 BBergG zu prüfen. \nUnter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der Anforderungen der \nRechtsprechung habe die durchgeführte Prüfung zur Bejahung der Voraussetzungen \nfür die Zulässigkeit der Grundabtretung geführt. Im Rahmen des § 79 Abs. 1 BBergG \nsei der Belang der Braunkohlegewinnung gegenüber dem ökologischen Belang und \nder Bedeutung der seitens des Klägers angelegten Obstbaumwiese abgewägt \nworden. Der Obstgehölzbestand sei erst ab dem Jahre 1998 angelegt worden. Zu \ndiesem Zeitpunkt sei abzusehen gewesen, dass das Grundstück des Klägers in \nabsehbarer Zeit von dem heranrückenden Braunkohletagebau erfasst werden würde. \nIn der unmittelbaren Umgebung des Grundstücks hätten sich im Übrigen nur Äcker \nbefunden, sodass eine Verbindung beziehungsweise Vernetzbarkeit der \nObstbaumwiese mit anderen ökologischen Strukturen nicht gegeben gewesen sei. \nDer Bundesgesetzgeber habe im Bundesberggesetz mit der sogenannten \nRohstoffsicherungsklausel eine Grundentscheidung zugunsten der \nBraunkohlegewinnung getroffen habe. Das Land Nordrhein-Westfalen habe durch \nden Erlass des (damaligen) Landesministeriums für Verkehr, Energie und \nLandesplanung vom 2. Mai 2005 das aktuelle landespolitische Interesse an der \nBraunkohleförderung und im Tagebaubereich Garzweiler herausgestellt. \nInsbesondere habe auch im Rahmen der vorgenommenen Betriebsplanung des \nBraunkohletagebaus keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden \nmüssen, wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Urteil \nvom 7. Juni 2005 ausgeführt habe. Die Inanspruchnahme des Grundstücks des \nKlägers sei schließlich für die Braunkohlegewinnung notwendig. \n\n15\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung gibt sie im Wesentlichen an: \n\n18\n\nAufgrund der gesamten Umstände sei davon auszugehen, dass der Kläger das \nGrundstück mit dem Ziel der Verhinderung oder Erschwerung der anstehenden \nBraunkohlegewinnung als „Sperrgrundstück\" erworben habe. \n\n19\n\nDie §§ 77 ff. BBergG seien vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG \nverfassungsmäßig, was das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom \n14. Dezember 1990 - 7 C 5/90 - festgestellt habe. Die Grundabtretung sei auch im \nvorliegenden Einzelfall verfassungsgemäß. Die Beklagte habe die Voraussetzungen \nder §§ 77 ff. BBergG sorgfältig und umfassend geprüft und sei zu dem zutreffenden \nErgebnis gekommen, dass unter Beachtung der zu berücksichtigenden Belange der \nangefochtene Grundabtretungsbeschluss rechtmäßig habe erlassen werden dürfen. \nInsbesondere sei das Allgemeinwohlinteresse des § 79 Abs. 1 BBergG beachtet \nworden. Die Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers gerade zu Gunsten der \nBeigeladenen als privates Unternehmen sei rechtlich einwandfrei. Denn \nprivatwirtschaftlichen Unternehmen sei durch das Energiewirtschaftsgesetz die \nöffentliche Aufgabe der Energieversorgung ausdrücklich zugewiesen. Die \nInanspruchnahme der Benutzung des klägerischen Grundstücks im Rahmen des \nBraunkohletagebaus sei insbesondere unter Berücksichtigung der Gewährleistung \nder Energieversorgung als gesetzlich normiertem Allgemeinwohlbelang notwendig. \nDies ergebe sich aus den zutreffenden Annahmen der Beklagten zur \nStrombedarfsentwicklung, zum Einsatz von Braunkohle im Bereich der \nGrundlaststromerzeugung, zur zukünftigen Wirtschaftlichkeit und \nUmweltverträglichkeit der Braunkohleverstromung, der Versorgungssicherheit durch \ndie Braunkohleverstromung und auch zur Kompensation eines möglichen \nKernenergieausstiegs. Weiterhin würden durch den Abbau der Braunkohle \nArbeitsplätze im Bergbau erhalten. Die Grundabtretung diene ferner der Sicherung \ndes Bestandes oder der Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und des sinnvollen \nund planmäßigen Abbaus der Lagerstätte. Sonstige entgegenstehende Belange wie \ndes Natur- und Landschaftsschutzes seien nicht einschlägig. Eine Prüfung der \nRechtmäßigkeit des Abbaus könne im Grundabtretungsverfahren allenfalls \nhinsichtlich seitens des Betroffenen konkret gerügter Rechtsverletzungen \nerfolgen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n23\n\nEs sprechen zwar gewichtige Gründe gegen die Annahme der Klagebefugnis des \nKlägers gemäß § 42 Abs. 2 VwGO und damit gegen die Zulässigkeit der Klage. Das \nGericht lässt aber offen, ob der Klageerhebung der Einwand der unzulässigen \nRechtsausübung entgegen zu halten ist. Der Kläger ist aufgrund seiner \nRechtsposition als Grundstückseigentümer zwar grundsätzlich klagebefugt. Eine auf \ndas Eigentum gestützte Klagebefugnis fehlt jedoch, wenn die Eigentümerstellung \nrechtsmissbräuchlich begründet worden ist. Das ist dann der Fall, wenn das \nEigentum nicht erworben worden ist, um die mit diesem verbundene \nGebrauchsmöglichkeit zu nutzen, sondern wenn es als Mittel dafür dient, sich eine \nEigentümerstellung und damit die Voraussetzung für die Führung eines Prozesses zu \nschaffen. \n\n24\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Oktober 2000 - \n4 A 10/99 -, BVerwGE 112, 135 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. Juni 2005 - 11 A 1193/02 -, S. 23 \ndes amtlichen Urteilsabdrucks.\n\n25\n\nDer Erwerb von sogenannten Sperrgrundstücken kann der Zulässigkeit einer \nKlage entgegenstehen.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 10/99 -, BVerwGE 112, 135 ff.; \nOVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005, a.a.O.\n\n27\n\nDer Kläger hat das Grundstück in Kenntnis der Tatsache erworben, dass es sich \nim Bereich des bereits zugelassenen Braunkohletagebaus Garzweiler I/II befindet \nund damit eine (dauerhafte) Nutzung als Ackerland oder Obstwiese vor diesem \nHintergrund nicht in Betracht kam. So hat der Kläger das als „Ackerland\" im \nGrundbuch eingetragene Grundstück (erst) im Anschluss an den Grundstückserwerb \nim Rahmen der Aktion „Zukunft statt Braunkohle - C-Obstwiese gegen Garzweiler\" \nmit Obstbäumen („Zukunftsbäumen\") bepflanzt (vgl. nur die Presseinformation des \nKlägers hinsichtlich der Einweihung als Obstwiese am 8. April 1998 und seinen \nSpendenaufruf vom 30. August 1999). Es kann auf sich beruhen, ob diese \nGrundsätze auch anzuwenden sind, wenn es sich nicht nur um die Geltendmachung \neines auf das Eigentum gestützten Nachbarrechts handelt, sondern um eine Klage \ndes von einer Enteignungsmaßnahme Betroffenen gegen die Entziehung des \nEigentums.\n\n28\n\nDie Klage ist jedenfalls unbegründet.\n\n29\n\nDer Grundabtretungsbeschluss des Beklagten vom 9. Juni 2005 ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).\n\n30\n\nEr findet seine rechtliche Grundlage in den §§ 77 und 79 BBergG, die mit \nVerfassungsrecht in Einklang stehen.\n\n31\n\nDie Vorschriften des Bundesberggesetzes verstoßen nicht gegen \nVerfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 14 Abs. 3 GG. Das nach dem \nBundesberggesetz vorgesehene Grundabtretungsverfahren erfüllt vielmehr die \nVoraussetzungen, nach denen eine Enteignung im Einzelfall auf Grund eines \nGesetzes zum Wohle der Allgemeinheit durchgeführt werden kann. \n\n32\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 21. 0ktober 1987 - 1 BvR 1048/87 -, u.a. BVerfGE 77, \n130 ff.; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5/90 -, u.a. \nBVerwGE 87, 241 ff. (sog. Administrativenteignung für Zwecke, die generell im \nAllgemeinwohlinteresse liegen); Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 18/90 -, \nBuchholz 406.27 § 55 BBergG Nr. 3; Urteil vom 11. Juli 2002 - 4 C 9/90 - (wonach \nes dem Gesetzgeber unter Beachtung des Eigentumsgrundrechts und des \nGemeinwohlinteresses grundsätzlich frei steht, zur planerischen Bewältigung \nkomplexer raumgreifender und konfliktträchtiger Infrastrukturvorhaben gesetzliche \nSysteme mit mehreren Planungsstufen und mehrstufigen Entscheidungsverfahren \neinzuführen); auch Beschluss vom 22. Februar 1993 - 7 B 17/93 -, ZfB 134, 202 f.; \nOVG NRW, Urteile vom 11. Juli 1997 - 21 A 651/93 -; vom 7. Juni 2005 - 11 A \n1193/02 - und - 11 A 1194/02 -; vom 28. April 1988 - 12 A 903/86 - (die drei \nletztgenannten Urteile jeweils ausdrücklich den Abbau von Braunkohle betreffend); \nThüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Mai 2003 - 1 KO 710/00 -, \nNuR 2004, 404 ff. \n\n33\n\nInsbesondere ist eine Enteignung zulässig, wenn es um Vorhaben geht, deren \nTräger nicht der Staat, sondern ein Privatunternehmen ist. Erst recht muss hier das \nWohle der Allgemeinheit die Enteignung erfordern; entscheidend ist das mit dem \nVorhaben verfolgte öffentliche Interesse. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5/90 -, u. a. BVerwGE 87, \n241 ff.; Urteil vom 11. Juli 2002 - 4 C 9/00 -, u.a. BVerwGE 116, 365 ff.\n\n35\n\nDer Grundabtretungsbeschluss beachtet die Vorschriften der §§ 77 und 79 \nBBergG. \n\n36\n\nGemäß § 77 Abs. 1 BBergG kann auf Antrag des Unternehmers eine \nGrundabtretung durchgeführt werden, soweit für die Errichtung oder Führung eines \nGewinnungsbetriebes die Benutzung eines Grundstücks notwendig ist. Die \nBenutzung ist nach Abs. 2 insbesondere dann notwendig, wenn das Vorhaben einer \ntechnischen und wirtschaftlichen sachgemäßen Betriebsplanung oder \nBetriebsführung entspricht und die Bereitstellung von Grundstücken des \nUnternehmers für diesen Zweck nicht möglich oder deshalb nicht zumutbar ist, weil \ndie Benutzung solcher Grundstücke für andere Zwecke der in Abs. 1 bezeichneten \nArt unerlässlich ist. Diese Frage ist auf Grund einer vorhabensbezogenen \nBetrachtung zu beurteilen. Die in dem angefochtenen Grundabtretungsbeschluss \ngenannten Zwecke und Tätigkeiten der Beigeladenen liegen im Rahmen des in § 77 \nAbs. 1 BBergG gesetzlich zugelassenen Grundabtretungszwecks. Für den \nBraunkohletagebau „Garzweiler\" ist die Inanspruchnahme des klägerischen \nGrundstücks notwendig. Denn der Tagebau erfolgt im Rahmen einer technisch und \nwirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung und Betriebsführung. Ausweislich der \nnachvollziehbaren Angaben und Berechnungen der Beigeladenen (vgl. deren \nSchriftsatz an die Beklagte vom 20. März 2005) und der Schnittdarstellung durch die \nstreitige Obstwiese (Anlage 3 Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler I/II) \nergibt sich, dass das Grundstück des Klägers sinnvollerweise nicht umfahren werden \nkann (vgl. Blatt 32 ff. Beiakte Heft 2, Blatt 35). Dies würde einer wirtschaftlich und \nabbautechnisch sachgemäßen Betriebsplanung und -ausführung des Tagebaus \nzuwiderlaufen. Auf die Frage, ob die Auskohlung gerade dieses Grundstücks und \nseiner Umgebung zur Versorgung des Marktes erforderlich ist, kommt es in diesem \nZusammenhang nicht an.\n\n37\n\n§ 77 Abs. 1 BBergG setzt überdies voraus, dass das Unternehmen zur Errichtung \nund Führung des Gewinnungsbetriebs befugt ist. Zwar muss vor einer \nGrundabtretung nicht eine bestandskräftige Betriebsplanzulassung vorliegen. Bei \neiner Grundabtretung, die nicht lediglich für vorbereitende Arbeiten wie \nBodenuntersuchungen erforderlich ist, sondern die den Abbau selbst ermöglichen \nsoll, müssen aber nicht nur die technischen, sondern auch die rechtlichen \nBedingungen für den Lagerstättenabbau gegeben sein. Das ist auf Grund der \nBetriebsplanzulassung vom 22. Dezember 1997 der Fall. Die Auffassung des \nKlägers, dass für den Abbaubetrieb eine Planfeststellung nötig wäre, trifft nicht zu. \nDie Zulassung eines Betriebsplanes im Wege des Planfeststellungsverfahrens ist \nnach § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG nur vorgeschrieben, wenn ein Vorhaben nach § \n57c BBergG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Der Tagebau Garzweiler, \nder die Inanspruchnahme des Grundstücks, das der Kläger erworben hat, vorsieht, \nbedarf gemäß § 57 c BBergG i.V.m. der Verordnung über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP BergbV) von Gesetzes \nwegen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht (vgl. § 1 Nr. 1 lit. b UVP BergbV). \nAuch auf Grund der Umstände im konkreten Einzelfall ergibt sich nicht die \nNotwendigkeit der Durchführung einer solchen Umweltverträglichkeitsprüfung. \nEbenso wenig ist die Berufung des Beklagten auf die Überleitungsregel des Art. 3 \nBBergGÄndG nicht rechtsmissbräuchlich. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen ausführlich im Urteil vom 7. Juni 2005 - 11 A 1193/02 \n-, auf das Bezug genommen wird, Stellung genommen (S. 25 bis 33 des amtlichen \nUrteilsabdrucks).\n\n38\n\nDie mithin § 77 Abs. 1 BBergG entsprechende Grundabtretung steht auch mit \n§ 79 Abs. 1 BBergG in Einklang.\n\n39\n\nNach dieser Bestimmung ist die Grundabtretung im einzelnen Falle zulässig, \nwenn sie dem Wohle der Allgemeinheit dient, insbesondere die Versorgung des \nMarktes mit Rohstoffen, die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, der Bestand \noder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder der sinnvolle und planmäßige \nAbbau der Lagerstätte gesichert werden sollen, und der Grundabtretungszweck unter \nBeachtung der Standortgebundenheit des Gewinnungsbetriebes auf andere \nzumutbare Weise nicht erreicht werden kann.\n\n40\n\nIm Rahmen der bei § 79 Abs. 1 BBergG vorzunehmenden Gesamtabwägung \naller öffentlichen und privaten Belange ist nicht nur zu prüfen, ob das öffentliche \nInteresse an der Gewinnung gerade des konkreten Bodenschatzes, hier von \nBraunkohle, so wichtig ist, dass es den Zugriff auf das private Oberflächeneigentum \ndes Klägers erfordert, sondern auch, ob andere gewichtige Allgemeinwohlinteressen \nder Gewinnung von Braunkohle an dieser Stelle entgegenstehen. Eine diese \nBelange einbeziehende Entscheidung kann auch der Private verlangen, dessen \nEigentum für das Vorhaben in Anspruch genommen werden soll.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5/90 -, u.a. BVerwGE 87, \n241 ff.\n\n42\n\nEine Grundabtretung im einzelnen Fall ist gemäß § 79 Abs. 1 BBergG nur \nzulässig, wenn sie dem Wohle der Allgemeinheit dient. Die gesetzliche Aufzählung \nvon verschiedenen öffentlichen Belangen in dieser Norm ist beispielhaft und schließt \ndie Berücksichtigung weiterer öffentlicher Belange nicht aus.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5/90 -, u.a. BVerwGE 87, \n241 ff.\n\n44\n\nDer Gesetzgeber hat beanstandungsfrei dem Bergbau im Bundesberggesetz \neine Vorrangstellung eingeräumt. Danach entspricht eine geordnete \nRohstoffversorgung einem überragenden Interesse der Volkswirtschaft. Dies gilt \ninsbesondere für die Gewinnung von Braunkohle, die wegen des Einsatzes zur \nEnergiegewinnung einem entscheidendem Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge \ndient. Ferner ist es ein wichtiges energiepolitisches Ziel, eine Abhängigkeit von nur \neinem oder wenigen Energieträgern zu vermeiden und jedenfalls einen Teil der \nEnergieversorgung durch die Erschließung heimischer Rohstoffe zu sichern. \n\n45\n\nOVG NRW, Urteil vom 28. April 1988 - 12 A 903/86 -, u.a. ZfB 129, 371 ff.\n\n46\n\nDie Beklagte hat eine umfassende Abwägung der öffentlichen Belange in dem \nangefochtenen Grundabtretungsbeschluss durchgeführt. Die von ihr gefundenen \nErgebnisse lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. \n\n47\n\nDer Tagebau dient insbesondere der Sicherung der Versorgung des Marktes mit \nRohstoffen, nämlich mit Braunkohle zur Stromerzeugung. Braunkohle ist neben \nanderen Energieträgern ein Rohstoff, der zunächst unabhängig von seinem \nprozentualen Anteil an der Energieversorgung, seiner Umweltauswirkungen und \nseiner Effizienz der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen und der \nEnergiegewinnung dient. Dabei kommt es allein auf die konkrete Teilnahme an \ndieser Versorgung an. Auch bei Annahme eines zukünftig sinkenden Energiebedarfs \nist es unerlässlich, dass insbesondere aufgrund eines weiterhin diskutierten \nAtomausstiegs, der internationalen Unsicherheiten auf dem Rohstoffmarkt und der \ndaraus für die deutsche Wirtschaft entstehenden Unwägbarkeiten die Braunkohle als \nheimischer Energieträger einen Teil der Energieversorgung deckt und weiterhin \ndecken soll. Gerade durch die Heranziehung verschiedener Energieträger wird die \nAbhängigkeit von einer Energiequelle verhindert. Ein Braunkohleanteil von rund 25% \nan der Stromerzeugung insgesamt ist darüber hinaus nur unbeachtlich, wenn die \nStromerzeugung aus Braunkohle künftig ohnehin, beispielsweise aufgrund \nwirtschaftlicher oder rechtlicher Hindernisse, entfallen oder ihr Beitrag künftig ersetzt \nwerden würde. Eine Unwirtschaftlichkeit der Braunkohleverstromung in absehbarer \nZeit ist nicht erkennbar. Die Erfüllung der Kyoto-Vereinbarung ist ebenfalls unter \nBeibehaltung der Braunkohleverstromung möglich, wie im Grundabtretungsbeschluss \ndargelegt ist. Eine Ersetzung der Braunkohle in der Stromerzeugung ist zwar nach \ndem Vorbringen des Klägers - Stichwort: Energiewende - denkbar. \nVersorgungssicherheit verlangt jedoch darüber hinaus, das bereits feststeht, dass die \nBraunkohle auf diese Weise gleichwertig, also auch im Grundlastbereich, ersetzt \nwerden wird. Davon kann angesichts der politischen und wirtschaftlichen \nUngewissheit der Alternativen keine Rede sein\n\n48\n\nAllerdings dient ein Vorhaben dann nicht dem Wohl der Allgemeinheit, wenn es \nrechtswidrig ist. \n\n49\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. März 1987 - 4 C 11/83 -, u.a. \nBVerwGE 77, 86 ff.\n\n50\n\nDabei kann der von einer Grundabtretung betroffene Eigentümer grundsätzlich \ndie Rechtmäßigkeit des bergbaulichen Vorhabens in Frage stellen, auch wenn \ndiesbezüglich bereits ein bestandskräftiger Betriebsplan vorliegt.\n\n51\n\nVg. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5/90 -, u. a. BVerwGE 87, \n241 ff. und - 7 C 18/90 -, Buchholz 406.27 § 55 BBergG Nr. 3.\n\n52\n\nDer bergrechtlichen Zulassung kommt lediglich indizielle Bedeutung zu, soweit \nsie gemäß § 55 BBergG die Zulässigkeit des Vorhabens unter spezifisch \nbergbaulichen Anforderung feststellt. \n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5/90 -, u. a. BVerwGE 87, \n241, 251f.\n\n54\n\nEs dürfte allerdings Einiges dafür sprechen, bereits im \nBetriebsplanzulassungsverfahren Nachbarschutz entsprechend den zum \nSteinkohlebergbau entwickelten Grundsätzen\n\n55\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36/85 - u. a. BVerwGE 81, 329 ff., \nUrteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25/90 -, u. a. BVerwGE 89, 246, 248 ff.\n\n56\n\nzu gewähren, wenn bereits die (Rahmen-)betriebsplanzulassung unmittelbar \nregelt, dass das Eigentum des Betroffenen in seinem sachlichen Substrat verloren \ngehen wird. So liegt der Fall hinsichtlich des Grundstücks, das der Kläger später \nzwecks Anlegung einer Obstwiese erworben hat und das nach dem \nRahmenbetriebsplan abgetragen werden darf. Auch aus der Sicht des Unternehmers \nbringt eine bergrechtliche Zulassung nicht die notwendige Planungssicherheit, wenn \n- wie im Streitfall - eine bestandskräftige Rahmenbetriebsplanzulassung den das \nbetreffende Grundstück einschließenden Tagebau gestattet, die Inanspruchnahme \ndes Eigentums aber im Grundabtretungsverfahren nach denselben Bestimmungen \nnochmals zu prüfen ist. Aus dieser Gewährung von Rechtsschutz bereits im \nBetriebsplanzulassungsverfahren erfolgt eine entsprechende Bindungswirkung \ndahin, dass die Rügen des Klägers nach den §§ 48 Abs. 2 Satz 1, 55 Abs. 1 Satz 1 \nNrn. 3 und 9 BBergG bereits durch die Rahmenbetriebsplanzulassung berücksichtigt \nsind. Im Übrigen dringen diese Rügen aber auch nicht durch. Überwiegende \nöffentliche Interessen im Sinne von § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG, die der Aufsuchung \nund Gewinnung entgegenstehen und die den Schutz Dritter umfassen, sind nicht \nersichtlich. § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG ist nur nachbarschützend, soweit Leben \nund Gesundheit betroffen sind.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, u.a. BVerwGE 89, \n246, 248ff.\n\n58\n\nDerartige Gefahren für den Kläger - als juristische Person - kommen nicht in \nBetracht. Auch der Schutz des Eigentums gegen gemeinschädliche Einwirkungen \nder Aufsuchung oder Gewinnung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG greift nicht \nzu Gunsten des Klägers ein. Nach dieser Bestimmung ist der Schutz des \nOberflächeneigentums zu gewährleisten, wenn nur dadurch seine \nunverhältnismäßige Beeinträchtigung vermieden werden kann, die das Ausmaß \neines Gemeinschadens erreicht.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, u.a. BVerwGE 81, 329, \n345 ff.\n\n60\n\nVoraussetzung für die Annahme einer gemeinschädlichen Einwirkung ist, dass \nder Abbaubetrieb eine ganz erhebliche Gefahrenschwelle überschreitet, dass also \nein Schaden von solchem Ausmaß droht, dass er sich auf das Allgemeinwohl \nauswirkt.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986 - 4 C 31/84 -, u.a. BVerwGE 74, 315, \n321.\n\n62\n\nEine solche unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Oberflächennutzung stellt \ndie unmittelbare Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers für die \nBraunkohlegewinnung nicht dar, da es für einen sinnvollen Abbau benötigt wird und \nder Abbau selbst, wie oben angeführt, mit dem Allgemeinwohl in Einklang steht. \n\n63\n\nAuch außerhalb des Nachbarschutzes widerspricht das Abbauvorhaben nicht \ndem öffentlichen Recht. Zur Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG vom \n21. Mai 1992 und zur Vogelschutzrichtlinie 79/400/EWG Vom 2. April 1979 sowie zur \nBeherrschbarkeit der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen wird auf die Gründe der \nRahmenbetriebsplanzulassung (Bl. 40 ff. bzw. 48 ff. des Bescheides vom 22. \nDezember 1997) Bezug genommen. Landschafts- und Naturschutzrecht enthalten \nunabhängig vom Vorliegen eines Eingriffs Befreiungsvorschriften bei überwiegenden \nGründen des Allgemeinwohls (vgl. §§ 69 Abs. Satz 1 Buchstabe b) LG NRW, 34 \nAbs. 3 BNatSchG), die hier vorliegen.\n\n64\n\nIm Rahmen der Prüfung, ob die Grundabtretung dem Allgemeinwohl dient, sind \nauch die rechtlichen Interessen des betroffenen Grundstückseigentümers \neinzustellen. Soweit die Grundabtretung zum Fortfall der Streuobstwiesennutzung \nführt, ist eine solche Nutzung vergleichbar auch an einer anderen Stelle möglich. Die \nAufrechterhaltung dieser Nutzung am jetzigen Standort stünde auch in keinem \nvernünftigen Verhältnis zum Interesse der Allgemeinheit an der \nStromversorgung.\n\n65\n\nSchließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Nr. 1 und 2 \nBBergG vor. Die Beigeladene hat sich vergeblich vor Erlass des \nGrundabtretungsbeschlusses ernsthaft um den Erwerb des Grundstücks des Klägers \nbemüht und glaubhaft gemacht, dass sie das Grundstück innerhalb angemessener \nFrist zu dem vorgesehenen Zweck verwenden werden wird.\n\n66\n\nDie Berufung war nach den §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nwegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen zur Klärung des \nUmfangs der rechtlichen Prüfung in einem bergrechtlichen Grundabtretungsverfahren \nnach Bestandskraft der die Abtragung des Oberflächeneigentums gestattenden \nBetriebsplanzulassung..\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen aufzuerlegen, da sie einen Antrag gestellt und sich mithin dem \nProzessrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.\n\n68\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§ 709 Satz 1 ZPO.\n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271939","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-06/3-k-3061-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":11},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":11},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 57c","ref_norm":"57c","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271939","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271939","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-06/3-k-3061-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271939","retrieved":"2026-07-09 02:42:29.596842+00:00"}}