{"status":"available","doknr":"OLD271941","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0606.17K3041.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-06-06","aktenzeichen":"17 K 3041/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 27. April 2004 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beigeladenen sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit \nund nach eigenen Angaben yezidischer Religionszugehörigkeit. Der Beigeladene zu \n5. ist am 1. Januar 1996 und die Beigeladene zu 6. am 23. Juli 2000 in \nX/Deutschland geboren. Die Beigeladenen zu 1. bis 4. kamen in der Türkei zur Welt. \nWann sie in die Bundesrepublik einreisten, ist nicht dargetan. \n\n3\n\nMit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 2. März 2004 beantragten sie \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen. Zur Begründung \nwurde vorgetragen, dass den Eltern der minderjährigen Beigeladenen dieser Status \nrechtskräftig zuerkannt worden sei, sie in yezidischem Glauben erzogene \nAbkömmlinge seien und so das Verfolgungsschicksal der Eltern teilen würden. Sie \nseien gewissermaßen aus Versehen nicht in das Antragsverfahren der Familie, die \nbereits am 28. Oktober 1995 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und für \ndie seit 4. Februar 2000 rechtskräftig ein Bleiberecht aus § 51 Abs. 1 AuslG bestehe, \neinbezogen worden.\n\n4\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden „Bundesamt\" genannt) \nentsprach mit Bescheid vom 27. April 2004 dem Antrag und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. \n\n5\n\nDer Kläger hat hiergegen am 4. Mai 2004 Klage erhoben und zur Begründung \nvorgetragen, dass bereits fraglich sei, ob die Beigeladenen überhaupt den \nPersonenkreis glaubensgebundener Yeziden zuzurechnen seien, jedenfalls aber \nfinde eine Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei nicht mehr statt.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 27. April 2004 aufzuheben.\n\n8\n\nDie Beklagte hat keinen Antrag gestellt.\n\n9\n\nDie Beigeladenen beantragen,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Beanstandungsklage des Klägers ist begründet.\n\n14\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 27. April 2004 ist \nrechtswidrig, da es zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG festgestellt hat.\n\n15\n\nDer Kläger ist gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 AsylVfG a.F. i.V.m. der Übergangsvorschrift \ndes § 87 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG n.F. befugt, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen \nBescheides geltend zu machen.\n\n16\n\nDie Beigeladenen haben nach der gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG \nmaßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \nkeinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des \nnunmehr geltenden § 60 Abs. 1 AufenthG (§ 51 Abs. 1 AuslG alte Fassung) \nhinsichtlich ihres Herkunftslandes Türkei.\n\n17\n\nIm Hinblick auf die diesbezüglich von den Beigeladenen allein zur Begründung \nangeführte yezidische Religionszugehörigkeit kann dahinstehen, ob sie diese \nReligion tatsächlich praktizieren. Denn nach Überzeugung der Kammer ist derzeit \nnicht anzunehmen, dass den Beigeladenen als Yeziden mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Es kann nämlich nicht festgestellt \nwerden, dass es in der Türkei gegenwärtig noch eine Gruppenverfolgung von \nYeziden gibt. \n\n18\n\nEine Gruppenverfolgung setzt voraus, dass die Verfolgungshandlungen im \nVerfolgungszeitraum und im Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden \nGruppenmitglieder beziehen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so \nausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden \nGruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle \nGefahr eigener Betroffenheit besteht. \n\n19\n\nVergleiche nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 5. Juli 1994 \n- 9 C 158.94 -, BVerwG 96, 2000.\n\n20\n\nDer abstrakte Maßstab für die erforderliche Verfolgungsdichte ist auch bei \nkleineren Gruppen kein anderer.\n\n21\n\nBVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2002 - 1 B 42.02 -, Buchholz 118.16 \nRGG Nr. 49.\n\n22\n\nBei Feststellung von Drangsalierungen und Verbrechungen, die gegen eine ganz \nkleine Gruppe gerichtet sind, bedarf es allerdings zur Feststellung einer \nGruppenverfolgung nicht notwendig einer exakten Quantifizierung der \nVerfolgungsschläge. \n\n23\n\nBVerwG, Beschluss vom 22. Mai 1996 - 9 B 136.96 -, Buchholz 402.25 § 1 \nAsylVfG Nr. 186.\n\n24\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist gegenwärtig die Annahme einer \nGruppenverfolgung von Yeziden in der Türkei nicht mehr anzunehmen. Nach der \naktuellen Erkenntnislage sind in den letzten Jahren allenfalls vereinzelte religiös \nmotivierte Verfolgungsmaßnahmen in den traditionellen Siedlungsgebieten der \nYeziden bekannt geworden. Seit mehreren Jahren sind keine \nVerfolgungshandlungen gegen die in der Türkei zurückgebliebenden Yeziden mehr \nfeststellbar. Den neueren Erkenntnisquellen des Gerichts sind Verfolgungsschläge \nnicht mehr zu entnehmen. Das Auswärtige Amt, das früher immer auf die Gefahr \nmittelbarer Verfolgung von Yeziden hingewiesen hatte, hat in mehreren aktuellen \nAuskünften ausdrücklich erklärt, dass in neuerer Zeit keine Übergriffe auf Yeziden \nbekannt geworden seien.\n\n25\n\nVergleiche nur: Lagebericht vom November 2005 und Auskunft vom 3. Februar \n2004 an das VG Braunschweig.\n\n26\n\nAuch bei Recherchen in der deutschsprachigen und türkischsprachigen Presse \nsowie in sonstigen Medien hat die Kammer keine asylrechtlich relevanten Vorfälle \ngegen Yeziden in der Türkei ermitteln können. Dies nicht zuletzt, weil der türkische \nStaat erkennbar bemüht ist, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die \nEuropäische Union gerade auch in Bezug auf die Wahrung der Menschenrechte zu \nerfüllen und in Verfolgung dieses Zieles eine Vielzahl von Verfassungs- und \nGesetzesänderungen auf den Weg gebracht hat. Diese Einschätzung entspricht den \nGründen des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen \nvom 14. Februar 2006 - 15 A 2119/02.A -, denen die Kammer folgt.\n\n27\n\nDa nach alledem nicht festgestellt werden kann, dass Leben oder Freiheit der \nBeigeladenen bei einer Rückkehr in die Türkei aus politischen Gründen bedroht \nwären, haben sie auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG.\n\n28\n\nDer Begründetheit der Klage steht schließlich auch § 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 \nAsylVfG n.F. nicht entgegen. Dieser bestimmt, dass für Ehegatten und Kinder eines \nAusländers, für den unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. \n1 AufenthG festgestellt worden ist, auf Antrag ebenfalls festzustellen ist, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Bezüglich der Beigeladenen \nzu 5. und 6. scheitert der sogenannte „Familienabschiebungsschutz\" bereits am \nAblauf der nach § 26 Abs. 2 S. 2 AsylVfG zwingend einzuhaltenden Jahresfrist. \nDarüber hinaus scheitert der Anspruch bezüglich aller Beigeladenen aber auch \ndaran, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bezüglich \nder Eltern der Beigeladenen nicht festgestellt wurde. Diese haben seit dem 4. \nFebruar 2000 rechtskräftig das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG bestätigt bekommen, erfüllen also vom Wortlaut her die Voraussetzungen der \nauf § 60 Abs. 1 AufenthG verweisenden Vorschriften nicht. Es ist auch nichts dafür \nersichtlich, dass die Bestimmung des § 26 Abs. 4 AsylVfG Altfälle erfassen sollte, \ndenn neben dem entgegenstehenden Wortlaut sprechen die systematische \nEinordnung und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift gegen eine solche \nAuslegung.\n\n29\n\nVergleiche hierzu ausführlich Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 10. März \n2006 \n- 5 K 1962/03.A -.\n\n30\n\nWar nach alledem den Beigeladenen auch kein Familienabschiebungsschutz zu \ngewähren, musste der Klage mit der sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO \nergebenen Kostenfolge stattgegeben werden.\n\n31\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271941","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-06/17-k-3041-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271941","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271941","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-06/17-k-3041-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271941","retrieved":"2026-07-09 02:42:29.791780+00:00"}}