{"status":"available","doknr":"OLD271998","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0601.6K1722.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-06-01","aktenzeichen":"6 K 1722/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Planfeststellungsbeschluss der Beklagten zur Schließung der Deichlücke in \nE1 zwischen Rheinstrom-km x und x rechtes Ufer vom 20. Dezember 2002 und deren \nÄnderungsbeschluss vom 6. Januar 2006 werden aufgehoben, soweit die Klägerin davon \nbetroffen wird.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beigeladene beabsichtigt, in der Ortslage I die vorhandene Deichlücke zu \nschließen. Die vorhandenen Hochwasserschutzanlagen des Poldergebietes J-I \nbeginnen im Bereich des Ser Hafens (Rhein-km x) mit einem Erddeich, der südlich \nder St. O-Kirche an den N Weg anschließt, in groben Zügen u.a. diese Kirche in \nGestalt einer historischen Mauer einfasst und zur Straße „Alt I\" ausläuft. Ab hier \nbesteht rheinabwärts bis zur Ier Landstraße eine Deichlücke. Der bestehende Deich \nam N Weg ist nicht mehr standsicher und weist Fehlhöhen auf. Der Bereich I bildet \nsomit eine Lücke im sonst überall am P bestehenden Hochwasserschutzsystem.\n\n3\n\nAuf Grund des Antrages der Beigeladenen auf Durchführung eines \nPlanfeststellungsverfahrens für den 1. Abschnitt dieses Vorhabens wurde das \nförmliche Verfahren nach § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) von der Beklagten \nunter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Betroffener \neingeleitet. Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen und die Festsetzung eines \nErörterungstermins wurden bekannt gemacht. Die Planung wurde in der Zeit vom \n4. Februar bis 4. März 2002 zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt, gleichzeitig der \nErörterungstermin bekannt gegeben. Die Einwendungsfrist endete am \n2. April 2002.\n\n4\n\nDie Klägerin erhob mit Schreiben vom 28. März 2002 Einwendungen zur \nBetroffenheit des „N1\", einer denkmalgeschützten Bausubstanz, und der \ndazugehörigen Parkanlage, bei der es sich um ein als Bodendenkmal geschütztes \nZeitdokument der Gartenarchitekturgeschichte handelt. Ferner machte sie \nEinwendungen zur Trassenführung der Station 0 + 368 bis 0 + 715, zur Frage des \nInterims-Privatparkplatzes am Dreieck N Weg/Ostraße, zum Anschluss an das \n„Planungsobjekt Deichrückverlegung J-I\", zur Viehtrift zwischen Station 0.029 und \ndem N1, zum Deichtor Nr. 1, zur grundstücksmäßigen Regelung an der Qstraße und \nzum Hochufer Station 1 + 586 bis 2 + 255. Hinsichtlich der Baugrundstücke Ier \nLandstraße 167 - 179 regte die Klägerin „einen sensiblen Umgang in bezug auf \nGeländeerhöhungen sowie Schnittpunkte Deichanlagen/Privatgärten\" an. Sie meine, \ndass mit dem Stand der Technik wirksamer Hochwasserschutz und Blickkontakt von \nden Gärten zum Rhein in Einklang zu bringen seien. Da die dortigen \nErbbaurechtsnehmer ihre Rechte beim Planfeststellungsverfahren unmittelbar \nwahrnehmen könnten, bitte sie um aufgeschlossene Behandlung etwaiger \nEinwendungen.\n\n5\n\nIm Erörterungstermin vom 15. April 2002 wurden die Einwendungen der Klägerin \ninsoweit berücksichtigt, als der „N1\" weiterhin für die Öffentlichkeit unzugänglich \nbleiben und der in diesem Bereich notwendige Deichverteidigungsweg oberhalb des \n„N1\" über die Deichkrone geführt werden soll. Auch auf die im \nlandschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehene Obstbauanpflanzung auf dem \nGelände des N1 werde verzichtet. Eine Viehtrift zur Erhaltung der \nBewirtschaftungsmöglichkeit der Wiesen im Deichvorland werde wiederhergestellt, \nferner das von der Beigeladenen vorgesehene Lagergebäude für Dammbalken sowie \nder Verknüpfungspunkt mit der geplanten Deichrückverlegung im Ier Rheinbogen \nwürden aus der Planfeststellung ausgeklammert. Einigen weiteren Einwendungen \nwurde stattgegeben. \n\n6\n\nMit Planfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 2002 entschied die Beklagte \nüber die von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsansprüche nur dem \nGrunde nach; die Festsetzung von Geldleistungen sei nicht Gegenstand des \nPlanfeststellungsbeschlusses. Die von der Klägerin geforderte Verlängerung der \nSpundwand wurde abgelehnt, weil sie nur dort errichtet werden solle, wo etwa in \neiner Ortslage ein Deich aus Platzgründen entfallen müsse; außerdem seien \nSpundwandlösungen mit erheblich höheren Baukosten verbunden. Die Beigeladene \nhabe somit für den Bereich am „N1\" zu Recht die Sanierung des dort bereits \nvorhandenen Deiches beantragt. \n\n7\n\nGegen diesen ihr am 10. Februar 2003 zugestellten Planfeststellungsbeschluss \nhat die Klägerin am 10. März 2003 Klage erhoben, mit der sie vorträgt, ihre \nEinwendungen seien nur teilweise berücksichtigt worden. Dies gelte insbesondere für \ndie Einwendungen, welche die Deichbaumaßnahme im Bereich des „N1\" beträfen. \nBei diesem handele es sich um ein unter Denkmalschutz stehendes Bauensemble, \nbestehend aus Wohn- und Nebengebäuden. Bei den umgebenden Grundstücksteilen \nhandele es sich um ein Bodendenkmal.\n\n8\n\nSchon in formeller Hinsicht bestünden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des \nangefochtenen Planfeststellungsbeschlusses, weil dieser nicht ausreichend bestimmt \nsei. Die Planunterlagen, die offen gelegen hätten, seien nicht mehr ergänzt worden. \nDies bedeute, dass der Tenor des Planfeststellungsbeschlusses nicht mit den unter \nPunkt 5 genannten Planunterlagen übereinstimme. Dies führe zur Unbestimmtheit \ndes Planfeststellungsbeschlusses insbesondere unter Berücksichtigung von Nr. 6 \nund 7 des Tenors: Nr. 6 betreffe den Deichverteidigungsweg im Bereich des im \nEigentum der Klägerin stehenden „N1\", Nr. 7 betreffe die Spundwand von \nStation 0 + 576 bis 0 + 715. Darüber hinaus gelte dies für Nr. 9, wonach die Ostraße \num 20 cm aufgehöht werden solle.\n\n9\n\nIn materiell-rechtlicher Hinsicht seien insbesondere die Eigentumsinteressen der \nKlägerin im Bereich des „N1\" abwägungsfehlerhaft unberücksichtigt geblieben. Um \nden Eigentumsinteressen der Klägerin gerecht zu werden, hätten sowohl die \ngeplante Spundwand als auch der dort geplante Deichverteidigungsweg um mehrere \nMeter nach Westen verschoben werden müssen, um den notwendigen Abstand zu \nden Gebäuden des „N1\" zu erhalten. Eine entsprechende Verschiebung des Damms \nnach Westen um wenige Meter hätte es zudem möglich gemacht, nur \nDammvorlandflächen in Anspruch nehmen zu müssen, nicht auch Flächen, die zum \nHausgrundstück des „N1\" gehörten. Auch gelte für die Führung des \nDeichverteidigungswegs sowohl nordöstlich als auch südlich um die Gebäude des \n„N1\" herum, dass für die damit verbundene Grundstückinanspruchnahme kein \nobjektiver Anlass bestehe, weil der Deichverteidigungsweg im übrigen nördlich und \nsüdlich an den N Weg als öffentliche Erschließungsstraße angebunden sei. Die \nNotwendigkeit, auf einer Länge von rund 450 m zwei weitere Anbindungen für den \nDeichverteidigungsweg über private Grundstücksflächen herzustellen, sei nicht \nerkennbar. Im Bereich der Grundstücke Ier Landstraße 167 - 185 hätte bei der \nVerschiebung der Spundwand in der Breite des Deichverteidigungswegs vermieden \nwerden können, private Grundstücke für die Anlegung dieses Weges in Anspruch zu \nnehmen.\n\n10\n\nMit Schriftsatz vom 13. Mai 2005 hat die Klägerin hilfsweise beantragt, gemäß \n§ 31 Abs. 5 Satz 2 WHG eine Entschädigung der Höhe nach anzuordnen. \n\n11\n\nBereits mit Schreiben vom 12. August 2004 hatte die Beigeladene bei der \nBeklagten die „Anpassung der Planung an den Planfeststellungsbeschluss vom \n20. Dezember 2002\" beantragt, indem eine Änderung der „Genehmigungsplanung\", \nnämlich der Planzeichnungen einschließlich der Grunderwerbsplanung, \nvorgenommen werden sollte mit dem Ziel, diese Teile des \nPlanfeststellungsbeschlusses mit dessen Wortlaut in Übereinstimmung zu bringen. \nDiese „Anpassung\" wurde der Klägerin als Änderungsbeschluss vom 6. Januar 2006 \nam 7. April 2006 zugestellt und darin ausgeführt, im ursprünglichen \nPlanfeststellungsbeschluss sei der Plan teilweise abweichend von den beantragten \nPlanfeststellungsunterlagen festgestellt worden. Deshalb sei eine Ergänzung der \nPlanfeststellungsunterlagen erfolgt. Es handele sich nicht um eine wesentliche \nÄnderung des Vorhabens, weshalb auch ein neues Planfeststellungsverfahren nicht \nerforderlich gewesen sei. Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen seien \nberücksichtigt, in die Entscheidung eingestellt, abgewogen und ihnen zum größten \nTeil entsprochen worden.\n\n12\n\nMit Schriftsätzen vom 21. März und 11. April 2006 hat die Klägerin die Klage auf \ndie Anfechtung des Änderungsbeschlusses erweitert und darauf hingewiesen, dass \ndurch die nunmehrige Planung Mehrflächen der Klägerin in Anspruch genommen \nwürden, nämlich 1.672,24 m² im Gartengelände des N1, die nicht durch die \nMinderinanspruchnahme von 1.082,71 m² im Deichvorland ausgeglichen werde. \nGegen die Inanspruchnahme des Gartens habe sie schon Einwendungen im \nPlanfeststellungsverfahren erhoben.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\nden Planfeststellungsbeschluss der Beklagten zur \nSchließung der Deichlücke in E1 zwischen Rheinstrom-km x \nund x rechtes Ufer vom 20. Dezember 2002 und den \nÄnderungsbeschluss vom 6. Januar 2006 aufzuheben, soweit \nsie davon betroffen ist,\n\n15\n\nhilfsweise,\n\n16\n\ndie Beklagte zu verpflichten, den angefochtenen \nPlanfeststellungsbeschluss dahingehend zu ergänzen, dass der \nAusgleich von Schäden der Höhe nach festzusetzen ist. \n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Planunterlagen Bezug \ngenommen. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n23\n\nDer angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 2002 und der \ndazu ergangene Änderungsbeschluss vom 6. Januar 2006 sind rechtswidrig und \nverletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).\n\n24\n\nMaßgebliche Vorschrift ist § 31 Abs. 2 WHG. Danach ist für Deich- und \nDammbauten, die - wie vorliegend - den Hochwasserabfluss beeinflussen, ein \nPlanfeststellungsverfahren, im Fall des Vorhabens der Beigeladenen den \nVorschriften der §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VwVfG NRW) entsprechend, durchzuführen. Dies ist vorliegend nicht \ngeschehen.\n\n25\n\nAllerdings ist dem Planfeststellungsbeschluss in seiner ursprünglichen Fassung \ndas Anhörungsverfahren gemäß § 73 VwVfG NRW vorausgegangen, in dem auch \ndie Klägerin ihre Einwendungen vorgetragen hat. Dieser Planfeststellungsbeschluss \nist jedoch inhaltlich widersprüchlich und deshalb unbestimmt. Soweit nämlich den \nEinwendungen der Klägerin im Textteil des Beschlusses (S. 41 ff., 54) aus Sicht der \nBeklagten insbesondere im örtlichen Bereich des N1 ganz oder teilweise Rechnung \ngetragen worden ist, haben diese Änderungen der ausgelegten Pläne keinen \nNiederschlag in den Teil der Planfeststellung bildenden sonstigen Unterlagen, \ninsbesondere nicht in den beigefügten Planzeichnungen gefunden. Es kann \ndahinstehen, ob der Planfeststellungsbeschluss aus diesem Grund bereits unter \neinem so schweren Mangel leidet, dass er wegen inhaltlicher Unbestimmtheit als \nnichtig angesehen werden muss.\n\n26\n\nVgl. Verwaltungsgerichtshof Kassel, Beschluss vom 28. August 1986 - 5 TH 3071/84 -, \nNVwZ 1987 S. 987 (990 ff.).\n\n27\n\nJedenfalls ist der Planfeststellungsbeschluss in seiner ursprünglichen Fassung \nwegen Verstoßes gegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW aufzuheben, soweit die Klägerin in \ndem südlichen Bereich des planfestgestellten Vorhabens von ihm betroffen ist, denn \naus den schriftlichen Ausführungen zu diesem Vorhaben ergibt sich die nunmehr \ndem Änderungsbeschluss zu Grunde liegende Planung nicht derart, dass \nnachvollziehbar gewesen wäre, wie der Grundbesitz der Klägerin letztlich in \nAnspruch genommen werden sollte. Zutreffend hat diese darauf hingewiesen, dass \neine wasserrechtliche Planfeststellung gemäß § 75 Abs. 1 VwVfG NRW, § 152 \nAbs. 2 Landeswassergesetz enteignungsrechtliche Vorwirkung besitzt und auch aus \ndiesem Grund die in Anspruch zu nehmenden Flächen Dritter zweifelsfrei erkennen \nlassen muss. Dies war auf der Grundlage der ursprünglichen Planfeststellung nicht \nmöglich. Zugleich bringt es die enteignungsrechtliche Vorwirkung mit sich, dass die \nendgültige Inanspruchnahme von Grundstücken Privater nicht der \nAusführungsplanung überlassen bleiben darf, jedenfalls wenn es sich um \nÄnderungen handelt, die mehrere Hundert Quadratmeter privaten Grundes \nbetreffen.\n\n28\n\nAuch der Änderungsbeschluss vom 6. Januar 2006 vermochte diesen Mangel \nnicht zu heilen.\n\n29\n\nAls Berichtigung im Sinne von § 42 VwVfG NRW ist er nicht anzusehen, weil die \nin der ursprünglichen Fassung gegebene Unrichtigkeit zwar wohl erkennbar war, der \nTextteil jedoch nicht erkennen ließ, wie im Einzelnen die Planunterlagen den \nmaßgeblichen Passagen des Beschlusses angepasst werden sollten.\n\n30\n\nAls Änderungsbeschluss ist er deshalb rechtswidrig, weil er nicht der Vorschrift \ndes § 76 Abs. 1 VwVfG NRW entsprechend im Wege eines neuen \nPlanfeststellungsverfahrens ergangen ist. Eine Ausnahme von der \nPlanfeststellungspflichtigkeit einer Änderungsplanung nach § 76 Abs. 2 VwVfG NRW \nist vorliegend nicht gegeben. Es bedarf keiner Entscheidung, ob es sich bei der \nPlanänderung um eine solche von unwesentlicher Bedeutung handelt, denn die \nBelange der Klägerin sind berührt und sie hat der Änderung nicht zugestimmt. Dass \ndie Belange der Klägerin berührt sind, ergibt sich aus dem geänderten \nGrunderwerbsverzeichnis, das Teil des Planänderungsbeschlusses ist, und dem von \nden Beteiligten vorgelegten Kartenmaterial, insbesondere der von der Beklagten in \nder mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2005 überreichten farbigen Skizze. Unter \ndiesen Umständen war eine Planänderung ohne förmliches Verfahren \nunzulässig.\n\n31\n\nNach alledem sind der Planfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 2002 und \nder Änderungsbeschluss vom 6. Januar 2006 aufzuheben, soweit die Klägerin davon \nbetroffen ist.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO; die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie sich \nnicht durch Stellung eines Antrages einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 \nAbs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271998","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-01/6-k-1722-03","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271998","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271998","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-01/6-k-1722-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271998","retrieved":"2026-07-09 02:42:35.180578+00:00"}}