{"status":"available","doknr":"OLD271997","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0601.6K100.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-06-01","aktenzeichen":"6 K 100/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Änderungsbescheid der Beklagten vom 20. Juli 2004 und ihr \nWiderspruchsbescheid vom 10. November 2004 werden aufgehoben, soweit darin \neine rückwirkende Festsetzung der amtlichen Probenahmestelle vorgenommen \nworden ist.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist ein sondergesetzlicher Wasserverband nach dem \nRuhrverbandsgesetz, der u. a. für seine Mitgliedsgemeinden auf der Grundlage von § \n54 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) wesentliche \nTeile der Abwasserbeseitigungspflicht wahrnimmt. Zu diesem Zweck betreibt der \nKläger u. a. die Kläranlage L auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses \nvom 1. September 1987. Unter Punkt 3.2.2.3 ist dort eine wasserrechtliche Erlaubnis \nerteilt worden, die den Kläger berechtigt, behandeltes Abwasser aus der Kläranlage \nin die T zu leiten. Zugleich ist der Kläger für diese Einleitung gemäß § 9 des \nAbwasserabgabengesetzes abwasserabgabenpflchtig. Nach Ziffer 3.2.2.3.4 und \nZiffer 3.2.2.3.5.1 des Planfeststellungsbeschlusses sowie 4.2 des \nUmstellungsbescheides der Beklagten vom 27. April 1992 zur wasserrechtlichen \nErlaubnis im Planfeststellungsbeschluss ist im Kläranlagenablauf von dem Kläger \neine Probeentnahmestelle zu errichten, wobei es dem Kläger obliegt, in der \nUmlaufleitung, in der Nähe der Probeentnahmestelle, eine Beprobungsmöglichkeit zu \nschaffen, deren Ausgestaltung mit dem Staatlichen Amt für Wasser- und \nAbfallwirtschaft (jetzt Staatliches Umweltamt E1) abzustimmen ist. Dies geschah in \nden Jahren 1992/93, wobei die amtlichen Proben in der Ablaufrinne des \nNachklärbeckens, unmittelbar zwischen dem Ablauf des Nachklärbeckens 1 und dem \ndirekt gegenüber angeordneten Ablaufkanal in die T entnommen wurden. Eine im \nUmstellungsbescheid der Beklagten vom 27. April 1992 unter Ziffer 8.2 erwähnte \nSystemskizze, aus der sich die Lage von Mengenmessstelle und \nProbeentnahmepunkt ergibt, ist nicht Bestandteil des Bescheides geworden. Am \n3. November 2000 wurde eine Überschreitung des Überwachungswertes für den \nParameter Phosphor festgestellt. Dies führte zur Festsetzung einer erhöhten \nAbwasserabgabe, die Gegenstand der Klage 15 K 3795/03 vor dem \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen ist. Unter dem 2. April 2002 rügte der Kläger die \nam 3. November 2000 vollzogene amtliche Probenahme mit der Begründung, sie \nhabe weder formal noch inhaltlich am richtigen Ort stattgefunden. Er halte aufgrund \neines von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens den Schieberschacht des \nAblaufkanals für die richtige Probeentnahmestelle. Dort entnehme er seit \nInbetriebnahme der Kläranlage seine Proben im Rahmen der Selbstüberwachung. \nZugleich bat der Kläger wegen der abweichenden Auffassung des Staatlichen \nUmweltamtes um Klarstellung der Probenahmestelle, um Rechtssicherheit für die \nZukunft zu erlangen.\n\n3\n\nMit Änderungsbescheid vom 20. Juli 2004 ergänzte die Beklagte die \nwasserrechtliche Erlaubnis im Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahre 1987 unter \nEinbeziehung des Umstellungsbescheides aus dem Jahre 1992 für die Kläranlage L \nzu den Ziffern 4.3 und 8.5 wie folgt:\n\n4\n\n\"4.3 \nDie amtliche Probeentnahmestelle befindet sich an der Ablaufrinne der Nachklärung. \nDie Beprobung erfolgt von einem Gitterroststeg aus, welcher im Bereich des \nNachklärbeckens 1 angeordnet ist. Die Probenahme erfolgt aus dem Abwasserstrom \nder Nachklärbecken 1 bis 5. Der Ablaufkanal zur Ruhr ist unweit von dieser Stelle \nentfernt.\"\n\n5\n\n\" 8.5 \nLageplan der Kläranlage und vergrößerter Ausschnitt mit eingezeichneter amtlicher \nProbenahmestelle, sowie 4 Fotos, die die Lage der Probenahmestelle \nverdeutlichen.\"\n\n6\n\nIn ihrer Begründung stellte die Beklagte fest, dass die Regelung im \nUrsprungsbescheid nicht vollständig gewesen sei. Seinerzeit habe durch eine zu den \nAntragsunterlagen zu nehmende Skizze eine Einzeichnung der Probenahmestelle \nerfolgen sollen, was jedoch versäumt worden sei. Durch die jetzt erfolgte genaue \nBeschreibung unter Hinzufügung von Fotos und Skizze mit eingezeichneter \nProbenahmestelle werde dieser Mangel rückwirkend geheilt.\n\n7\n\nDen dagegen mit Schriftsatz vom 20. August 2004 erhobenen Widerspruch wies \ndie Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2004 als unbegründet \nzurück. \n\n8\n\nUnter demselben Datum erließ die Beklagte wiederum einen \nÄnderungsbescheid, mit dem sie die unter Ziffer 3.2.2.3 des \nPlanfeststellungsbeschlusses enthaltene wasserrechtliche Erlaubnis wiederum \nmodifizierte. Danach befindet sich die amtliche Probenahmestelle mit der \nMessstellennummer 002062/001/01 ab dem 15. Dezember 2004 hinter der \nAblaufrinne der Nachklärung im Schieberschacht des Ablaufkanals. Den unter dem \n20. August 2004 erhobenen Widerspruch, ergänzt mit Schreiben vom 20. September \n2004, wertete die Beklagte zugleich als Antrag, die Probeentnahmestelle für die \nunmittelbare Zukunft neu festzulegen.\n\n9\n\nAm 1. Dezember 2004 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n10\n\nEr trägt vor, nicht die mit Bescheid vom 20. Juli 2004 erfolgte Festsetzung der \nProbeentnahmestelle werde gerügt, sondern lediglich der Umstand, dass dies \nrückwirkend für die Vergangenheit geschehen sei. Im Bereich der Gefahrenabwehr, \nder sich hier aus § 138 LWG, § 7 a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes \n(WHG) und § 5 der Abwasserverordnung ergebe, sei es unzulässig, vom \nGewässerbenutzer abverlangte Verhaltensweisen rückwirkend zu ändern. Dies gelte \num so mehr, wenn an die Nichtbeachtung ordnungsrechtlicher Vorgaben \nstrafrechtliche oder abwasserabgabenrechtliche Folgerungen geknüpft werden.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\nden Änderungsbescheid der Beklagten vom 20. Juli 2004 \nund deren Widerspruchsbescheid vom 10. November 2004 \naufzuheben, soweit darin eine rückwirkende Festsetzung der \namtlichen Probenahmestelle vorgenommen worden ist.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie macht geltend, ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot \nliege nicht vor. Mit dem angefochtenen Änderungsbescheid sei lediglich die Lage der \nseit Jahren, spätestens seit 1993 genutzten Probenahmestelle konkretisiert und den \ntatsächlichen Gegebenheiten angepasst worden.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - \neinschließlich der beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen geführten Verfahrensakte - \nsowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nIm Einverständnis der Beteiligten (Bl. 72 und 77 der Gerichtsakte) konnte die \nKammer gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden.\n\n19\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n20\n\nSie ist zulässig. Insbesondere kann sich der Kläger auf die erforderliche \nKlagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO bzw. auf ein erforderliches \nRechtsschutzinteresse berufen. Das Element der Rückwirkung in dem \nangefochtenen Änderungsbescheid, das die Beklagte ausdrücklich betont, stellt für \nden Kläger eine Belastung dar, weil er durch die rückwirkende Festsetzung der \namtlichen Probenahmestelle mit seiner Einrede ausgeschlossen werden soll, dass \ndie in der Vergangenheit - insbesondere am 3. November 2000 - vollzogene amtliche \nProbenahme weder formal noch inhaltlich am richtigen Ort stattgefunden habe.\n\n21\n\nDie Klage ist auch begründet. \n\n22\n\nDer angefochtene Änderungsbescheid vom 20. Juli 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 10. November 2004 ist rechtswidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n23\n\nNach dem aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) abzuleitenden \nRechtsstaatsprinzip bedarf es für Eingriffe in Rechte grundrechtsfähiger Personen \neiner gesetzlichen Grundlage.\n\n24\n\nAls öffentlich-rechtliche Körperschaft (vgl. § 1 des Ruhrverbandsgesetzes) ist der \nKläger im Umfang seiner ihm übertragenen Aufgaben gemäß Art. 19 Abs. 3 GG \ngrundrechtsfähig.\n\n25\n\nDem sog. Vorbehalt des Gesetzes wird der angefochtene Änderungsbescheid in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht gerecht. Weder in den einschlägigen \nFachgesetzen (LWG, WHG) noch in den allgemeinen Vorschriften \n(Ordnungsbehördengesetz, Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-\nWestfalen) ist eine Ermächtigung enthalten, die es der Beklagten gestattet, die von \nihr vorgenommene Konkretisierung der Probenahmestelle mit Wirkung für die \nVergangenheit vorzunehmen.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n27\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271997","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-01/6-k-100-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271997","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271997","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-01/6-k-100-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271997","retrieved":"2026-07-09 02:42:35.099476+00:00"}}