{"status":"available","doknr":"OLD271996","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0601.4K2445.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-06-01","aktenzeichen":"4 K 2445/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.\n\nDie Klage im übrigen wird abgewiesen; hinsichtlich des Klägers zu 3. wird sie als \noffensichtlich unbegründet abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 0.0.1973 und 00.0.1982 in Z/N3 geborenen Kläger zu 1. und 2., Eheleute, \nsind Staatsangehörige der Türkei arabischer Volkszugehörigkeit. Sie stellten am 2. \nOktober 2002 erstmals in Deutschland Asylantrag. Hierzu wurden sie beim \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge; im folgenden: Bundesamt) am 8. Oktober 2002 angehört. \nSie gaben im wesentlichen an, sie hätten am 00.0.2002 in Z geheiratet. Der Vater \nder Klägerin zu 2., T, der Dorfschützer sei, habe diese aber zuvor bereits einem \nanderen, älteren Mann versprochen. Der Kläger zu 1. habe die Klägerin zu 2. \n„entführen\" müssen, um sie zu heiraten. Der zuvor für sie ausersehene Ehemann \nhabe dem gleichen großen Stamm (Razdeni) angehört wie sie; es sei üblich, nur \ninnerhalb des Stammes zu heiraten. Der Kläger zu 1. sei nicht Mitglied des \nStammes. Seitdem verfolge der T sie, die Kläger zu 1. und 2., und fahnde mit einem \nHauptmann der Armee nach ihnen. Er oder Stammesangehörige würden beide \nKläger töten lassen. Sie hätten sich 3-4 Monate in Gaziantep aufgehalten und \ngehofft, daß die Sache sich erledige; das sei aber nicht der Fall gewesen. Mangels \nLebenssicherheit in der Türkei seien sie nach Damaskus (Syrien) geflohen. Auch dort \nhätten sie sich aber nicht auf Dauer aufhalten können, da ihr Aufenthalt illegal \ngewesen sei. Am 21. September 2002 seien sie von Damaskus nach Frankfurt \n(Main) geflogen.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 28. März 2003 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab. Es \nverneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG; die Abschiebung wurde angedroht.\n\n4\n\nAm 7. April 2003 haben die Kläger zu 1. und 2. beim Verwaltungsgericht Aachen \nKlage erhoben.\n\n5\n\nDer Kläger zu 3. ist der am 0.0.2004 in H geborene Sohn der Kläger zu 1. und 2. \nEr stellte mit Schreiben vom 27. Mai 2004 Asylantrag; diesen lehnte das Bundesamt \nmit Bescheid vom 14. Juni 2004 ab.\n\n6\n\nAm 28. Juni 2004 hat der Kläger zu 3. beim Verwaltungsgericht Aachen Klage \nerhoben.\n\n7\n\nMit Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2006 sind das \nVerfahren der Eltern und das des Kindes - 17 K 2466/06.A - zu gemeinsamer \nVerhandlung und Entscheidung verbunden worden; die Beteiligten haben hinsichtlich \ndes Klägers zu 3. auf die Einhaltung von Ladungsfristen verzichtet.\n\n8\n\nDie Kläger haben die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, \nsoweit sie sich auf ihre Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG richtete. Sie begehren noch die \nFeststellung zu § 60 Abs. 7 AufenthG. Dafür berufen sie sich außer auf das beim \nBundesamt vorgetragene und unter anderem mit Antritt eines Zeugenbeweises \nuntermauerte Schicksal auf ärztliche Atteste der Frau N4, die dem Kläger zu 1. eine \nschwere reaktive Depression bescheinigen.\n\n9\n\nDie Kläger beantragen,\n\n10\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung der \nBescheide des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 28. März 2003 und vom \n14. Juni 2004 zu verpflichten, festzustellen, daß \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG bestehen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde \nBezug genommen. \n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht Düsseldorf ist mit Wirkung vom 1. April 2006 für das \nVerfahren zuständig geworden. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 Nr. 2 \nS. 3 VwGO. Die Kläger haben ihren Aufenthalt im Bezirk des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf zu nehmen. Sie sind durch Zuweisungsbescheide vom 18. Oktober 2002 \n(Kläger zu 1. und 2.) und 6. Juli 2004 (Kläger zu 3.) der Stadt H, Kreis I zugewiesen. \nSeit dem 1. April 2006 erstreckt sich der Bezirk des Verwaltungsgerichts Düsseldorf \nin Streitigkeiten nach dem AsylVfG einschließlich derjenigen Streitigkeiten betreffend \nEntscheidungen nach dem AuslG oder dem AufenthG, zu denen das Bundesamt \nnach dem AsylVfG berufen ist, unter anderem auf den Kreis Heinsberg (§ 1b Nr. 3 \nAG VwGO NRW). \n\n16\n\nSoweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren einzustellen (§ 92 \nAbs. 3 VwGO). Die Klage im übrigen ist zulässig, aber nicht begründet. Die \nBescheide des Bundesamtes vom 28. März 2003 und vom 14. Juni 2004 sind, soweit \nsie noch mit der Klage angegriffen werden, rechtmäßig. Die Kläger haben gegen die \nBeklagte keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 \nAufenthG (= ehemals § 53 Abs. 6 AuslG), § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Sie haben \nkeinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, der auf ein solches Abschiebungsverbot \nführen könnte. Für die Begründung wird zunächst auf den ablehnenden Beschluß \ndes Verwaltungsgerichts Aachen über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe vom \n10. Oktober 2003 verwiesen. In dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) hat sich die Sach- und Rechtslage nicht \nentscheidungserheblich geändert. \n\n17\n\n1. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG setzt - wie vormals § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG - eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Ausländers voraus. \nEine drohende Gesundheitsgefahr ist im Sinne der Vorschrift „erheblich\", wenn eine \nGesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist der \nFall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar \nlebensbedrohlich verschlechtern würde. „Konkret\" ist die Gefahr, wenn diese \nVerschlechterung „alsbald\" nach der Rückkehr des Ausländers in den Heimatstaat \neinträte, weil er dort etwa auf unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner \nLeiden angewiesen ist und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen \nkönnte,\n\n18\n\nvgl. (zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG) BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 \n- 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383; vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, \n973; OVG NRW, Beschluß vom 25. Juli 2003 - 21 A 1315/01.A -.\n\n19\n\nErforderlich ist dabei, daß eine Prognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für \ndas Eintreten der Gefahr ergibt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne \nist gegeben, wenn die für den Eintritt der Gefahr sprechenden Umstände ein \ngrößeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden \nTatsachen überwiegen. Diese Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit \nentsprechen dem Maßstab, den die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Gefahr \npolitischer Verfolgung aufstellt,\n\n20\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 -, BVerwGE 79, 143, \n150 f., und vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162, 169 f.\n\n21\n\nFür die Beurteilung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG gilt \nderselbe Maßstab,\n\n22\n\nvgl. (§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG) BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2001 \n- 1 B 83.01 - und vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 - m.w.Nachw.\n\n23\n\nZusammengefaßt müßte also den Klägern mit einer im bezeichneten Sinne \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in die Türkei eine \ngesundheitliche Beeinträchtigung von besonderer Intensität drohen. \n\n24\n\nNicht zu berücksichtigen sind dabei Gefahren, die ihnen durch die Abschiebung \nselbst drohen. Derartige inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, wie etwa \nfehlende Reisefähigkeit, hat die Ausländerbehörde zu prüfen,\n\n25\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, NVwZ-Beil. I 2002, \n91; BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, NVwZ 2000, 25; zur \nposttraumatischen Belastungsstörung in diesem Zusammenhang: VGH Mannheim, \nBeschluß vom 7. Mai 2001 - 11 S 389/01 -, NVwZ-Beil. I 2001, 107.\n\n26\n\n2. Ein danach in diesem Verfahren allein relevantes zielstaatsbezogenes \nAbschiebungshindernis in dem vorbezeichneten Sinne kann nicht festgestellt \nwerden. \n\n27\n\n2.1. Die Befürchtung der Blutrache reicht hierfür nicht aus, selbst wenn die \ntatsächlichen Angaben der Kläger und damit die Blutrachegefahr unterstellt werden. \nEs ist den Klägern zuzumuten, in eine andere Region in der Türkei zu ziehen und \nzugleich Desinformationen über ihren wahren Aufenthalt ausgeben zu lassen, um \nsich so vor dem Zugriff des Vaters der Klägerin zu 2. zu verbergen. Dieser Schritt, \nden die Kläger in ihrem Heimatland tun können und müssen, entzieht sie dem Zugriff \nmindestens ebenso wirksam wie ein weiterer Aufenthalt in Deutschland. Hinzu \nkommt, daß die Abschreckung durch eine drastische Strafandrohung (Tötung aus \ndem Motiv der Blutrache wurde gemäß dem Türkischen StGB Art. 450 Nr. 10 bis vor \nkurzem mit der Todesstrafe und wird seit der kürzlich erfolgten Strafrechtsreform mit \nlebenslanger Haft geahndet) und der Zeitablauf ihre Wirkung tun werden. Das \ngeringe Restrisiko, irgendwann einmal doch entdeckt und angegriffen zu werden, \nmüssen die Kläger als einen mit ihrem Kulturkreis untrennbar verbundenen \nLebensumstand tragen. \n\n28\n\nVgl. Beschluß der Kammer vom 26. August 2005 - 4 L 1642/05.A -; Urteile vom \n23. Februar 2006 - 4 K 22/06.A und 28/06.A -.\n\n29\n\nEine gegenüber anderen Fällen der Blutrachegefahr erhöhte Gefährdung der \nKläger ergibt sich auch nicht daraus, daß nach ihrer - in der mündlichen Verhandlung \nwiederholter und vertiefter - Behauptung der Vater der Klägerin zu 2. Kontakte zu \nden Sicherheitskräften haben soll. Zwar mag nachvollziehbar sein, daß ein in der \nHeimatregion gestellter Antrag der Kläger auf polizeilichen Schutz unter diesen \nUmständen ohne Erfolg bleibt. Dafür aber, daß der Einfluß des Vaters der Klägerin \nzu 2. so weit reicht, daß die Kläger auch in der übrigen Türkei keinen wirksamen \nSchutz vor seiner Blutrachedrohung erreichen können, fehlen weiterhin alle \ngreifbaren Anhaltspunkte.\n\n30\n\nDer in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag - Einvernahme des \npräsenten Zeugen D - war unter diesen Umständen abzulehnen. Er war in der \ngestellten Form schon deshalb unzulässig, da sich die Behauptung einer konkreten \nGefahr bei Rückkehr als solcher dem Zeugenbeweis entzieht. Es handelt sich dabei \num eine Bewertung, während ein Zeuge Tatsachen bekunden soll (vgl. § 373 ZPO, § \n173 VwGO). Davon abgesehen ergibt sich aber auch aus den schriftsätzlich in das \nWissen des Zeugen gestellten Tatsachen nicht, daß den Klägern landesweit die \nGefahr der Blutrache drohte. Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2004 haben die Kläger \nvorgetragen, der Zeuge sei etwa im Mai 2003 während eines Türkeiaufenthalts zu \nder Familie des Klägers gereist und habe sich um Vermittlung bemüht. Der Vater des \nKlägers zu 1. habe ihm jedoch bedeutet, daß derartige Bemühungen aussichtslos \nseien. Diese Angaben führen in diesem Zusammenhang nicht weiter. Insbesondere \nsind sie nicht geeignet, einen türkeiweiten Einfluß des Vaters der Klägerin zu 2. auf \nPolizei und Militär zu belegen.\n\n31\n\n2.2. Es kann nicht angenommen werden, daß sich die dem Kläger zu 1. mit \närztlichen Attesten der Frau N4 vom 5. Oktober 2004, 13. Mai 2005 und \n30. Januar 2006 bescheinigten psychischen Beeinträchtigungen (schwere reaktive \nDepression) - ihr Vorhandensein unterstellt - bei Rückkehr in die Türkei im Sinne \neiner dem § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG unterfallenden Gesundheitsgefahr entwickeln \nwerden. Auch psychische Krankheiten sind in der Türkei behandelbar. Die in den \nAttesten für möglich gehaltene krisenhafte Verschlechterung bei Rückkehr in das \nHeimatland ist nicht weiter konkretisiert. Weder ist aus den Attesten ersichtlich, \nwelche Ausmaße eine solche Krise annehmen könnte noch mit welcher \nWahrscheinlichkeit und in welcher Zeit mit ihr gerechnet werden könnte. \n\n32\n\n2.3. Das Erfordernis der Betreuung des heute zweijährigen Klägers zu 3. führt \nnicht auf die Annahme des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Zwar kann unter besonderen \nUmständen ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis bestehen, wenn eine \nBetreuung erforderlich und im Zielstaat nicht erreichbar ist,\n\n33\n\nvgl. Urteil des BVerwG vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, \n464; Beschluß des OVG NRW vom 15. September 2003 - 13 A 2597/03.A -.\n\n34\n\nEs ist indessen davon auszugehen, daß eine Abschiebung des Klägers zu 3. in \ndie Türkei ohne seine Eltern, die Kläger zu 1. und 2., nicht erfolgen wird.\n\n35\n\n3. Die unter Ziff. 4 der angefochtenen Bescheide ergangene und auf §§ 34, 38 \nAsylVfG gestützte Ordnungsverfügung ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu \nbeanstanden.\n\n36\n\n4. Hinsichtlich des Klägers zu 3. wird die unbegründete Klage als offensichtlich \nunbegründet abgewiesen. Daß dieses zweijährige Kind bei einer Rückkehr in die \nTürkei Gefahren wegen der Blutrache oder aus anderen Gründen ausgesetzt sein \nkönnte, behaupten auch die Kläger nicht.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b \nAsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271996","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-01/4-k-2445-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271996","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271996","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-01/4-k-2445-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271996","retrieved":"2026-07-09 02:42:35.011808+00:00"}}