{"status":"available","doknr":"OLD271995","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0601.4K1766.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-06-01","aktenzeichen":"4 K 1766/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.0.1975 in Erzurum geborene Klägerin zu 1. sowie die am 00.0.2000 in \nIstanbul geborene Klägerin zu 2. sind Staatsangehörige der Türkei kurdischer \nVolkszugehörigkeit. Die Klägerin zu 2. ist die Tochter der Klägerin zu 1. sowie des L, \nder seit 1998 nach religiösem Ritus mit der Klägerin zu 1. verheiratet ist. Herr L \nstellte am 1. Oktober 2003 in Deutschland Asylantrag und erhob nach dessen \nAblehnung Klage, über die der Einzelrichter mit Urteil vom heutigen Tage \nentschieden hat (4 K 1713/06.A). Die Klägerinnen beantragten am 25. Juli 2005 beim \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge (im folgenden: Bundesamt) Asyl. Hierzu \nwurde die Klägerin zu 1. am 28. Juli 2005 angehört.\n\n3\n\nBei der Anhörung gab sie im wesentlichen an, sie sei seit 2003 Mitglied der \nDEHAP und seit Januar 2004 außerdem des Menschenrechtsvereines. In die Politik \nsei sie durch ihren Mann, den L hineingeraten; davor sei sie unpolitisch gewesen. \nDie Schwester F ihres Mannes hätten beide öfters besucht. Der Bruder C ihres \nMannes sei acht Jahre lang als Guerilla in den Bergen gewesen. Die Polizei habe \nBilder gefunden, die den C mit der F zeigten. Danach hätten die Probleme \nbegonnen. Am 23. Juni 2003 sei ihr Mann für zwei Tage festgenommen und gefoltert \nworden. Nach seiner Rückkehr sei er noch fünf Tage zu Hause gewesen; dann sei er \nfür einen Monat verschwunden. Am 2. August 2003 seien Polizisten gegen 11.30-\n12.00 Uhr zu ihr nach Hause gekommen und hätten sich nach ihrem Mann erkundigt. \nSie habe sich die Dienstausweise vorzeigen lassen. Dann habe sie die Polizisten \nangeschrieen und ihnen Vorwürfe gemacht, weil sie ihren Mann gefoltert hätten. Die \nPolizisten seien dann abgezogen. Nach etwa einer halben Stunde seien dann zwei \nPolizisten in Uniform zu ihr gekommen und hätten verlangt, daß sie zur Wache \nmitkomme. Dort habe sie etwa eine halbe Stunde verbracht und sich dabei mehrfach \nentschuldigt. Dann sei sie mit auf dem Rücken festgebundenen Händen und \nverbundenen Augen wieder in einem Wagen gefahren worden. Die Fahrt habe etwa \n45 Minuten gedauert. Sie sei dann in den Keller eines Gebäudes geführt worden, wo \nes feucht gewesen sei und schlecht gelüftet gerochen habe. Sie sei immerzu \ngeschubst und dann nach dem Bruder C und der Schwester F ihres Mannes gefragt \nworden. Unter Schlägen und Mißhandlung habe sie preisgegeben, daß bei ihrer \nMutter Fotos aus dem Jahre 1999 waren, die ihren Mann mit dem C gezeigt hätten. \nGegen 22.30 Uhr sei sie deshalb von den Polizisten zu ihrer Mutter gebracht worden. \nSie habe ihnen die Bilder und dazu einige Bücher von Öcalan ausgehändigt. Bei \nihrer Mutter sei sie drei Tage geblieben. Erst durch einen Telefonanruf ihres Mannes \nbei ihrer Mutter habe sie erfahren, daß ihr Mann noch am Leben war. Im September \n2003 habe ihr Mann ihr telefonisch mitgeteilt, daß er nunmehr in Deutschland sei. Am \n00.0.2004, dem Geburtstag der Klägerin zu 2., habe bei ihr noch eine \nHausdurchsuchung stattgefunden. Dann sei sie wieder am 18. Mai 2005 \nfestgenommen worden. Sie sei auf offener Straße von zwei Polizeibeamten zur \nörtlichen Polizeiwache gebracht worden. Man habe ihr Fragen zur ihrer Tätigkeit bei \nder DEHAP, zu ihrem Mann und zu dessen Bruder C gestellt. Außerdem habe man \nvon ihr wissen wollen, wo die im Jahre 2003 mitgenommenen Fotos aufgenommen \nworden seien. Ihr sei aufgetragen worden, bei nächster Gelegenheit ihren Mann zu \nfragen, wer auf den Fotos abgebildet sei. Am 10. Juli 2005 sei sie mit einer Maschine \nder Turkish Airlines von Istanbul nach Deutschland ausgereist. \n\n4\n\nErgänzend legte die Klägerin zu 1. beim Bundesamt auf sie ausgestellte \nMitgliedsbescheinigungen der DEHAP und des Menschenrechtsvereins vor.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 26. September 2005 lehnte das Bundesamt die Asylanträge \nab. Es verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und \nvon Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG; die Abschiebung wurde \nangedroht.\n\n6\n\nAm 29. September 2005 haben die Klägerinnen beim Verwaltungsgericht \nMünster Klage erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluß vom 24. Oktober \n2005 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen.\n\n7\n\nDie Klägerinnen beantragen,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. September \n2005 zu verpflichten, \n\n9\n\nsie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß \ndie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, \n\n10\n\nhilfsweise, festzustellen, daß Abschiebungsverbote nach \n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen. \n\n11\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nIn der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin zu 1. mit Hilfe einer \nDolmetscherin für die türkische und kurdische Sprache zu ihren Asylgründen gehört \nworden; für die Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen des \nweiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie \ndes Verfahrens 4 K 1713/06.A und die in beiden Verfahren beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht Düsseldorf ist mit Wirkung vom 1. April 2006 für das \nVerfahren zuständig geworden. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 Nr. 2 \nS. 3 VwGO. Die Klägerinnen haben ihren Aufenthalt im Bezirk des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf zu nehmen. Sie sind durch Zuweisungsbescheid \nvom 9. September 2005 der Stadt F1 zugewiesen. Seit dem 1. April 2006 erstreckt \nsich der Bezirk des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in Streitigkeiten nach dem \nAsylVfG einschließlich derjenigen Streitigkeiten betreffend Entscheidungen nach dem \nAuslG oder dem AufenthG, zu denen das Bundesamt nach dem AsylVfG berufen ist, \nunter anderem auf die Stadt Essen (§ 1b Nr. 3 AG VwGO NRW).\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes \nvom 26. September 2005 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO.\n\n17\n\n1. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte \noder Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz \n(AufenthG), Ziff. 1 und 2 des Bescheides.\n\n18\n\n1.1. Der Einzelrichter legt das von der Klägerin zu 1. vorgetragene \nVerfolgungsschicksal nur zum Teil als wahr zugrunde.\n\n19\n\nDa sich der Asylbewerber häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand \nbefindet, genügt für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung \naußerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, in der Regel die \nGlaubhaftmachung; ein voller Beweis ist insoweit nicht zu fordern. Für die \nGlaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr kommt dem persönlichen Vorbringen des \nAsylbewerbers somit besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine \nGründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen \nEinzelheiten vorzutragen. Hierzu gehört, daß der Asylbewerber zu den in seine \neigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen \nErlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht \nwechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu \ntragen,\n\n20\n\nBVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 \nAuslG Nr. 44; BVerwG, Beschluß vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, \nNVwZ-RR 1990, 379.\n\n21\n\nDas Vorbringen der Klägerin zu 1. im bisherigen Asylverfahren und bei der \nAnhörung durch den Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung genügt diesen \nAnforderungen, die auch für die Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG gelten, nur \nteilweise.\n\n22\n\nDie von der Klägerin zu 1. geschilderten Ereignisse im Jahre 2003 stehen zur \nÜberzeugung des Einzelrichters fest. Insoweit hat sie einen anschaulichen, in den \nwesentlichen Punkten gleichbleibenden und deshalb insgesamt überzeugenden \nSachvortrag gebracht. Hervorzuheben ist dabei besonders die detaillierte \nSchilderung der Rückkehr des Mannes nach seiner Festnahme am 23. Juni 2003 \nsowie der Geschehnisse des 2. August 2003. Zu beiden Ereignissen hat die Klägerin \nzu 1. eine Fülle von Sinneseindrücken wiedergegeben, wie sie typischerweise nur \njemand berichten kann, der die in Rede stehenden Vorgänge selbst erlebt hat. Die \nKlägerin zu 1. konnte sich beispielsweise erinnern, wie es bei der Rückkehr ihres \nMannes zweimal klingelte, er aber nach dem jeweiligen Aufdrücken nicht erschien \nund sie nur schwach seine Stimme hörte. Zu ihrer eigenen Festnahme am 2. August \n2003 konnte sie nicht nur die Dialoge mit den Polizisten wiedergeben, sondern auch \netwa Geruchseindrücke wie den feuchten und schlecht gelüfteten Keller. Auch ihre \nsich anschließenden Mißhandlungen berichtete sie ausführlich und mit einer Fülle \nspontan ergänzter Einzelheiten. Dies alles erweckte den Eindruck eines wirklich \nerlebten Geschehens.\n\n23\n\nDaß am 17. März 2003 eine Razzia stattgefunden hat, bei der die \nSicherheitskräfte Fotos gefunden haben, und daß am 23. Juni 2006 der Mann der \nKlägerin zu 1. für zwei Tage mitgenommen wurde und dabei mißhandelt wurde, \nschließlich daß die Klägerin zu 1. am 2. August 2003 von Polizisten aufgesucht und \nzur Wache gebracht wurde, hat zudem auch ihr Mann in seinem Asylverfahren (4 K \n1713/06.A) ebenfalls berichtet, ohne daß sich zwischen beiden Schilderungen ins \nGewicht fallende Widersprüche aufgetan hätten. Der Vortrag zu den Geschehnissen \nam 17. März 2003 deckt sich schließlich im wesentlichen mit der Darstellung der F, \ndie das Bundesamt mit Bescheid vom 15. Juli 2003 als Asylberechtigte anerkannt \nhat. Ihre Schilderungen sind dabei als überzeugend angesehen worden (Beiakte H. 3 \nzu 4 K 1713/06.A). Daß die Familie L in das Visier der Sicherheitskräfte geraten war, \nhatte im übrigen schon die weitere Schwester des Mannes der Klägerin zu 1., Frau \nB2, geborene L, in dem bereits 1996 von ihr betriebenen Asylverfahren glaubhaft \ngemacht. Auch in diesem Verfahren ist schließlich - mit Datum vom 4. Dezember \n2000 - ein Anerkennungsbescheid ergangen, der auf den Gesichtspunkt der \nSippenhaft gestützt ist (Beiakte H. 2 zu 4 K 1713/06.A, Bl. 136). Ausschlaggebend \nhierfür war der Nachweis, daß der gemeinsame Bruder von B2 und F und L, C, mit \nUrteil des 5. Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom 24. Dezember 1996 - Esas \n0000/000 - zu einer Freiheitsstrafe von 2½ Jahren verurteilt worden ist. Dieses Urteil \nist nach der damals eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17. Dezember \n1999 echt (Beiakte H. 2 zu 4 K 1713/06.A, Bl. 77). Unter diesen Umständen erscheint \nes nicht ausgeschlossen, daß die Sicherheitskräfte auch an dem Ehemann der \nKlägerin zu 1. als Bruder des C Interesse haben konnten. Auch die Festnahme der \nKlägerin zu 1. selbst würde sich mit Nachforschungen nach dem C und der \nSchwester F ihres Mannes erklären lassen.\n\n24\n\nDemgegenüber nimmt der Einzelrichter es der Klägerin zu 1. nicht ab, daß sie \nnach dem 2. August 2003 nennenswerte Schwierigkeiten mit den türkischen \nSicherheitskräften hatte. \n\n25\n\nDem in der Anhörung beim Bundesamt noch als „Hausdurchsuchung\" \ngekennzeichneten Besuch der Polizisten zum 4. Geburtstag der Klägerin zu 2. am \n00.0. 2004 mißt die Klägerin zu 1. offenbar selbst keine weitere Bedeutung bei. Auf \ndie Frage des Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung, ob sie nach den \nEreignissen ab dem Juni 2003 und vor dem August 2005 in Ruhe gelassen worden \nsei, erwähnte die Klägerin zu 1. zunächst nur ihre eigenen politischen Aktivitäten, \nnicht aber die „Hausdurchsuchung\" am 00.0. 2004. Sie nannte die Klägerin zu 1. erst \nauf ausdrückliche Nachfrage. Aus ihren Schilderungen dazu ergibt sich, daß es bei \ndiesem Hausbesuch der Polizei jedenfalls zu keinen asylerheblichen Übergriffen \ngekommen ist. Sie sollen sich im wesentlichen in der Wohnung nur „umgeschaut\" \nund sich die Ausweise zeigen lassen haben.\n\n26\n\nDie von der Klägerin zu 1. vorgetragene Festnahme am 18. Mai 2005 schließlich \nkann ihr nicht geglaubt werden. Die darauf bezogene Darstellung bleib an \nAnschaulichkeit und Überzeugungskraft weit hinter dem zurück, was die Klägerin zu \n1. zu den Geschehnissen im Jahre 2003 zu berichten wußte. Dies gilt sowohl für die \nAnhörung beim Bundesamt als auch für die mündliche Verhandlung. Die Klägerin zu \n1. stellte die Ereignisse überschlägig und glatt dar, wie es für die Schilderung eines \nnicht wirklich erlebten Geschehens charakteristisch ist. Statt anschaulicher \nEinzelheiten standen Aussagen zur politischen Situation im Vordergrund, wenn sie \netwa auf den „Waffenstillstand\" und anschließenden „Krieg\" zwischen der \nKurdenbewegung und den offiziellen türkischen Stellen verwies. Ähnliche \nÄußerungen tat die Klägerin zu 1. zunächst auf die Frage, wie ihr die Polizisten \nüberhaupt klargemacht hätten, welche Fotos gemeint gewesen seien. Auf die Bitte, \ndie Schilderung fortzusetzen, berichtete die Klägerin zu 1. dann ebenfalls nicht, was \nan dem 18. Mai 2005 selbst weiter geschah, sondern ging dazu über, von einem \nTelefongespräch ihres Mannes und ihrer anschließenden Ausreise nach Deutschland \nzu erzählen. Auch auf nochmalige Nachfragen des Einzelrichters kam keine \nanschauliche und nachvollziehbare Schilderung zustande.\n\n27\n\nDie sich danach aufdrängende Schlußfolgerung, daß die Klägerin zu 1. die \nEreignisse des 18. Mai 2005 erfunden und auf ihr im übrigen durchaus glaubhaftes \nVerfolgungsschicksal „aufgesetzt\" hat, um damit die Erfolgsaussichten ihres \nAsylantrages zu erhöhen, wird noch zusätzlich dadurch erhärtet, daß das von der \nKlägerin zu 1. geschilderte Vorgehen der Sicherheitskräfte kaum plausibel ist. Darauf \nhat schon das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid hingewiesen. Es ist \ninsbesondere nicht nachvollziehbar, wieso die Polizei noch im Mai 2005 auf die \nbereits im August 2003 sichergestellten Fotos zurückgekommen sein sollte, und \nwieso sie sich gerade von der Klägerin zu 1. Aufschlüsse versprochen haben sollte, \ndie sie auf andere Weise nicht hätte bekommen können. Vollends unwahrscheinlich \nerscheint die an die Klägerin zu 1. gerichtete Aufforderung, sie möge bei dem \nnächsten Telefongespräch mit ihrem Mann diesen nach den Fotos befragen. Es ist \nweder erkennbar, daß ein derartiges Gespräch mit dem im Ausland befindlichen \nMann zuverlässige Informationen hätte erbringen können noch daß die \nSicherheitskräfte annehmen konnten, die Klägerin zu 1. werde ihrer Aufforderung \nüberhaupt Folge leisten.\n\n28\n\n1.2. Nach dem festgestellten Sachverhalt erfüllt die Klägerin zu 1. die \nVoraussetzungen der Asylanerkennung oder des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht.\n\n29\n\nIn Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild \ndes Asylgrundrechts gelten für den Asylanspruch und auch für die Beurteilung, ob \nein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ist, \nunterschiedliche Maßstäbe, je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor \neingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder \nob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten \nFall ist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter \nVerfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter \nPrognosemaßstab). Hat der Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, \nso können sein Asylbegehren und sein Feststellungsbegehren nach § 60 Abs. 1 \nAufenthG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von beachtlichen \nNachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (sog. gewöhnlicher \nPrognosemaßstab).\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, \n341, 361; OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, UA S. 14 f.\n\n31\n\nDie Feststellung, daß der Asylbewerber seinen Heimatstaat auf der Flucht vor \neingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat, setzt \neinen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgungsgefahr und Flucht des \nAsylbewerbers voraus.\n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE \n74, 51.\n\n33\n\nBei der Klägerin zu 1. ist danach der gewöhnliche Prognosemaßstab \nanzuwenden. Ein kausaler Zusammenhang zwischen Verfolgungsgefahr und Flucht \nist bei ihr nicht gegeben. Ihre Ausreise im Juli 2005 stellt sich nicht als Reaktion auf \nerlittene politische Verfolgung dar. Diese hatte bereits am Abend des 2. August 2003 \nihren Abschluß gefunden. Danach ist die Klägerin zu 1. fast zwei Jahre unbehelligt in \nder Türkei verblieben. Wenn sie sich schließlich doch noch zur Ausreise nach \nDeutschland entschloß, geschah dies offenbar aus dem Wunsch, hier ein \nZusammenleben mit ihrem Mann und der gemeinsamen Tochter, der Klägerin zu 2., \nzu verwirklichen. Ein kausaler Zusammenhang mit den Ereignissen aus dem Jahre \n2003 besteht auch angesichts des zeitlichen Abstandes nicht.\n\n34\n\nBei Anwendung des gewöhnlichen Prognosemaßstabes kann die begehrte \nFeststellung zu Asyl und § 60 Abs. 1 AufenthG nicht getroffen werden, da keine \nNachfluchtgründe bestehen.\n\n35\n\n1.3. Ein Anspruch auf Asyl oder Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG ergibt sich \nfür die Klägerin zu 1. auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Sippenhaft.\n\n36\n\nDie Wahrscheinlichkeit, daß Angehörige einer gesuchten Person Opfer von \nsippenhaftähnlichen Maßnahmen werden, hat im Zuge des Reformprozesses in der \nTürkei ebenso abgenommen wie die Wahrscheinlichkeit, daß die Beeinträchtigungen \nder Angehörigen durch diese Maßnahmen die Schwelle des asylrechtlich \nUnzumutbaren überschreiten. Vor diesem Hintergrund ist das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen von seiner früheren \nRechtsprechung, daß nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kindern ab 13 Jahren \nund Geschwistern) von landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten \nstaatsfeindlichen Organisation ohne weiteres mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nSippenhaft drohe, abgerückt. Die Gefahr von Sippenhaft kann vielmehr nur noch \nunter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls angenommen werden.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, UA S. 98 ff.\n\n38\n\nSolche Umstände, die dazu führen könnten, daß die Klägerin zu 1. \nausnahmsweise die Gefahr der Sippenhaft zu gewärtigen hätte, sind nicht erkennbar. \nIm Gegenteil war sie schon bei Zugrundelegung der früheren Rechtsprechung nicht \nvon Sippenhaft bedroht. Ein für die Annahme einer Sippenhaftgefahr hinreichend \nnahes Angehörigkeitsverhältnis zu Mitgliedern der Familie L bestand allein zu ihrem \nMann L. Dieser kommt jedoch als Sippenhaftvermittler nicht in Frage. Abgeleitet \nwerden konnte Sippenhaft auch nach der früheren Rechtsprechung im allgemeinen \nnur von einer Person, die als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation \neingestuft und landesweit gesucht wird.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 80 ff.\n\n40\n\nZu diesem Personenkreis gehört der L nicht. Schon aus dem Vorbringen der \nKlägerin zu 1. ergibt sich, daß er nicht wegen eigener politischer Aktivitäten, sondern \nals Bruder des der Guerilla zugerechneten C mit politischer Verfolgung überzogen \nworden sein soll. Dies wird durch die eigenen Angaben des L in seinem \nAsylverfahren (4 K 1713/06.A) bestätigt. Auch die als Asylberechtigte anerkannte F \nerwähnte ihren Bruder L nur als Besitzer des Textilbetriebes, in dem sie gearbeitet \nhabe; politische Aktivitäten schrieb sie außer C nur ihrem anderen Bruder L1 zu \n(Beiakte H. 3 zu 4 K 1713/06.A, Anhörungsprotokoll S. 5 und 8 ff.).\n\n41\n\n1.4. Die Klägerin zu 1. hat schließlich keinen Anspruch auf Familienasyl (§ 26 \nAsylVfG) oder Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG als Familienabschiebungsschutz \n(§ 26 Abs. 4 AsylVfG). Beides würde einen entsprechenden Ausgang des \nAsylverfahrens des Mannes der Klägerin zu 1., L, voraussetzen. Dessen Klage (4 K \n1713/06.A) gilt jedoch - wie mit Urteil vom heutigen Tage festgestellt - gemäß § 81 \nAsylVfG als zurückgenommen.\n\n42\n\n1.5. Für die noch nicht ganz sechsjährige Klägerin zu 2. gilt Entsprechendes. \nAsyl oder einen Anspruch auf § 60 Abs. 1 AufenthG könnten ihr allein die Eltern \nvermitteln; ein eigenes Verfolgungsschicksal liegt schon angesichts ihres Alters fern. \nWeder der Antrag ihrer Mutter, der Klägerin zu 1., noch ihres Vaters L (4 K \n1713/06.A) hat indessen Erfolg.\n\n43\n\n2. Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \nbestehen nicht (Ziff. 3 des Bescheides).\n\n44\n\n3. Die unter Ziff. 4 des angefochtenen Bescheides ergangene und auf §§ 34, 38 \nAsylVfG gestützte Ordnungsverfügung ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu \nbeanstanden.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271995","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-01/4-k-1766-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":10},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271995","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271995","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-06-01/4-k-1766-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271995","retrieved":"2026-07-09 02:42:34.904764+00:00"}}