{"status":"available","doknr":"OLD272038","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0531.7K2063.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-05-31","aktenzeichen":"7 K 2063/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Inhaber eines Unternehmens für Kranken- und Rettungstransporte \nmit Sitz in L. Er betreibt mehrere Krankentransportwagen und Rettungswagen, für die \nihm im Zeitraum von 1986 bis Juni 1989 Genehmigungen auf der Grundlage des \nPersonenbeförderungsgesetzes erteilt worden waren. Mit Wirkung vom 27. Juni 1991 \nerhielt der Kläger, ebenfalls nach dem Personenbeförderungsgesetz, die \nGenehmigung für einen weiteren Rettungswagen. Sämtliche Genehmigungen waren \nbefristet bis zum 17. November 1994.\n\n3\n\nUnter dem 7. November 1994 beantragte der Kläger die Wiedererteilung der \nGenehmigungen. Hinsichtlich der Altfahrzeuge aus den Jahren 1986 bis 1989 gab \nder Beklagte dem Antrag statt, da der Kläger nach dem Übergangsrecht des im \nJahre 1992 in Kraft getretenen Rettungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen \n(RettG NRW) insoweit Bestandsschutz genießt. \n\n4\n\nHinsichtlich des im Jahre 1991 genehmigten Rettungswagens lehnte der \nBeklagte den Antrag mit Bescheid vom 19. Juni 1995 ab. Zur Begründung berief er \nsich auf eine zu erwartende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem \nfunktionsfähigen Rettungsdienst, da der Bedarf an Rettungswagen bereits gedeckt \nsei. Den dagegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung E \nmit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 1996 zurück. \n\n5\n\nDer Kläger erhob am 15. August 1996 Klage mit dem Ziel, den Beklagten zu \nverpflichten, ihm die beantragte Genehmigung für den Betrieb eines Rettungswagens \nzu erteilen. Mit rechtskräftigem Urteil vom 1. Oktober 1999 (Az. 25 K 9285/96) \nverpflichtete das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Beklagten unter Aufhebung des \nVersagungsbescheides vom 19. Juni 1995, über den Antrag des Klägers unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; im Übrigen \nwies es die Klage ab. Zur Begründung führte es aus: Es verstoße gegen das \nGrundrecht der Berufsfreiheit, dass der Beklagte lediglich auf einen fehlenden Bedarf \nabgestellt habe. Ferner sei der Beklagte bei der Entscheidung von einem \nunzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Zur Erteilung der Genehmigung könne \nder Beklagte nicht verpflichtet werden, da ihm insoweit ein Beurteilungsspielraum \nzustehe. \n\n6\n\nDie vom Kläger am 17. November 2000 erneut erhobene Klage mit dem Ziel, den \nBeklagten zur Erteilung der beantragten Genehmigung für den Betrieb eines \nRettungswagens zu verpflichten, wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit \nrechtskräftigem Urteil der Kammer vom 2. Juli 2003 (Az. 7 K 7884/00) ab. Zur \nBegründung führte es aus: Die Klage sei im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil vom \n1. Oktober 1999 bereits unzulässig. Abgesehen davon sei sie auch unbegründet; \ngegenwärtig könne nicht von der erforderlichen Zuverlässigkeit des Klägers \nausgegangen werden, da nach Erlass des genannten Urteils mehrere Strafverfahren \ngegen ihn anhängig geworden seien, die Vorwürfe im Zusammenhang mit seiner \nunternehmerischen Tätigkeit zum Gegenstand hätten.\n\n7\n\nAuf Grund der ihm durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1999 \nauferlegten Verpflichtung entschied der Beklagte mit Bescheid vom 9. Oktober 2003 \nerneut über das Begehren des Klägers; er lehnte den Antrag auf Erteilung einer \nGenehmigung für den Einsatz eines Rettungswagens ab, weil der Kläger \nunzuverlässig sei. \n\n8\n\nDen dagegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung E \nmit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2004, zugestellt am 23. Februar 2004, \nzurück.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 23. März 2004 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im \nWesentlichen geltend: Weder der Bescheid des Beklagten noch der \nWiderspruchsbescheid seien ordnungsgemäß begründet. Solange er nicht \nrechtskräftig verurteilt sei, gelte die Unschuldsvermutung. Daher müssten die \nStrafverfahren bei der Bewertung seiner Zuverlässigkeit außer Betracht bleiben. Für \nihn streite die Vermutung der Zuverlässigkeit, da er sein Unternehmen seit vielen \nJahren zuverlässig führe. Dies sehe der Beklagte offenbar nicht anders; dieser habe \nihm noch nach Erlass des angegriffenen Versagungsbescheides, unter dem \n19. Dezember 2003, die vorhandenen Genehmigungen zur Wahrnehmung \nrettungsdienstlicher Aufgaben verlängert; außerdem stelle er seit November 2004 in \nL auf vertraglicher Ebene den dritten Notarzt. Ferner habe ihm die Stadt E1 im \nOktober 2005 vier Genehmigungen für die Durchführung von Intensivtransporten \nerteilt. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n9. Oktober 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung E vom 20. Februar 2004 zu verpflichten, \nihm die beantragte Genehmigung für den Einsatz eines \nRettungswagens im Rahmen der Notfallrettung zu erteilen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung verweist er auf die Gründe seines Bescheides und des \nWiderspruchsbescheides. Ergänzend trägt er vor, der Kläger sei inzwischen vom \nLandgericht L verurteilt worden; beide Seiten hätten gegen das Urteil Berufung \neingelegt. Die Zweifel an der Zuverlässigkeit bestünden daher nach wie vor.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, der \nvorangegangenen Klageverfahren 25 K 9285/96 und 7 K 7884/00 sowie des (einen \nanderen Genehmigungsantrag des Klägers betreffenden) Rechtsschutzverfahrens \n7 L 3867/00, ferner auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des \nBeklagten vom 9. Oktober 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 20. Februar 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Dieser hat gegenwärtig keinen \nAnspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung zur Wahrnehmung von \nAufgaben der Notfallrettung mit einem Rettungswagen.\n\n18\n\nDer angegriffene Bescheid ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu \nbeanstanden. Insbesondere ist er entgegen der Ansicht des Klägers ordnungsgemäß \nbegründet. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW sind in der Begründung die \nwesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu \nihrer Entscheidung bewogen haben. Dies ist hier geschehen. Der Beklagte führt in \nseinem Bescheid aus, wegen der im einzelnen aufgeführten Strafverfahren könne \nzurzeit die erforderliche Zuverlässigkeit des Klägers nicht festgestellt werden. Diese \nBegründung, die von der Widerspruchsbehörde geteilt wird, ist knapp, aber \nausreichend. Ob sie in der Sache zutrifft, ist keine Frage des formellen \nBegründungserfordernisses.\n\n19\n\nMateriellrechtlich steht einem Anspruch nach wie vor § 19 Abs. 1 Nr. 2 \nRettG NRW entgegen. Danach darf die Genehmigung zur Wahrnehmung von \nAufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransports nur erteilt werden, wenn das \nUnternehmen und die für die Führung der Geschäfte bestellte Person zuverlässig \nund fachlich geeignet sind. Nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift ist das Unternehmen \nals zuverlässig anzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die zur \nFührung der Geschäfte bestellten Personen den Betrieb unter Beachtung der für die \nNotfallrettung und den Krankentransport geltenden Vorschriften führen und dabei die \nAllgemeinheit vor Schäden und Gefahren bewahren. Davon kann hier gegenwärtig \nnicht ausgegangen werden. Zur Begründung verweist das Gericht zwecks \nVermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Urteils der Kammer vom 2. Juli \n2003 (Az. 7 K 7884/00) mit der Maßgabe, dass von den dort erwähnten \nStrafverfahren nur noch das der StA L, Az. 9 Js 141/99, anhängig ist, in welchem \ndem Kläger vorgeworfen wird, jemanden zur Brandstiftung auf seinem \nBetriebsgelände angestiftet zu haben. Nach telefonischer Auskunft der \nStaatsanwaltschaft, wie sie sich aus dem Vermerk des Einzelrichters vom 7. März \n2006 ergibt, ist der Kläger in jenem Verfahren inzwischen zu einer Freiheitsstrafe von \neinem Jahr und fünf Monaten auf Bewährung verurteilt worden; er hat Revision \neingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Vor diesem Hintergrund, angesichts \nder inzwischen erfolgten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, erweisen sich die in \ndem Urteil der Kammer vom 2. Juli 2003 enthaltenen Ausführungen zur fehlenden \nZuverlässigkeit nach wie vor als zutreffend. Das neuerliche Vorbringen des Klägers \nenthält keine Aspekte, die nicht bereits Gegenstand des vorangegangenen \nKlageverfahrens waren. Insbesondere hat die Kammer schon in dem Urteil vom \n2. Juli 2003 dargelegt, dass das Tatbestandsmerkmal der Zuverlässigkeit nicht zur \nDisposition der Behörde steht, weshalb eine abweichende Beurteilung der \nZuverlässigkeit durch den Beklagten, sollte sie überhaupt gegeben sein, für das \nGericht ohne Bedeutung wäre. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 \nZPO.\n\n21\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche \nBedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen \nSenats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts \nabweicht, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272038","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-31/7-k-2063-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272038","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272038","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-31/7-k-2063-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272038","retrieved":"2026-07-09 02:42:38.650458+00:00"}}