{"status":"available","doknr":"OLD272071","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0530.2K2695.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-05-30","aktenzeichen":"2 K 2695/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.0.1968 in Andimeshk geborene Klägerin ist iranische \nStaatsangehörige muslimischen Glaubens und begehrt in einem Folgeverfahren ein \nBleiberecht.\n\n3\n\nSie reiste eigenen Angaben zufolge im Mai 2000 in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und stellte einen ersten Asylantrag. Diesen stützte sie im \nwesentlichen darauf, sie habe sich auf Veranlassung ihrer Schwester den \nVolksmudjahedin (nachfolgend: VM) angeschlossen. Sie habe sich 1998 an der \nUniversität in Teheran eingeschrieben und versucht, Studenten für die VM zu \ngewinnen. Sie habe auch Flugblätter geschrieben und vervielfältigt. Letztlich sei sie \nausgereist, weil das Teamhaus der VM, in dem sie tätig gewesen sei, unter \nBeobachtung gestanden habe. \n\n4\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) lehnte den \nAsylantrag mit Bescheid vom 26. Juni 2000 als offensichtlich unbegründet ab. Mit der \nhiergegen gerichteten Klage (VG Aachen, 5 K 1481/00.A) machte die Klägerin \nzusätzlich geltend, sie sei exilpolitisch durch die Teilnahme an Demonstrationen tätig, \nbei denen sie auch Fotos von Regimeopfern oder Spruchbänder hochhalte oder in \nvorderster Reihe stehe. Auf einem Foto in der Zeitschrift N vom 00.0.2002 sei sie \ndabei zu erkennen. Außerdem habe sie an der Beerdigung eines prominenten \niranischen Musikers und langjährigen Unterstützers der Modjahedin teilgenommen \nund sei anlässlich der Demonstration vom 00.00.2003 in E durch den \nNachrichtensender der VM interviewt worden. In der mündlichen Verhandlung \nergänzte sie, sie habe an vielen Interviews teilgenommen, so etwa anlässlich einer \nDemonstration in Q am 00.0:2004, als sie von Euro-News befragt worden sei. Bei \ndieser Veranstaltung habe sie ein Seil um den Hals getragen, mit dem sie auf die \nVerbrechen der Mullahs habe aufmerksam machen wollen. Die Klägerin nahm im \nHinblick auf ihre Einreise über den Flughafen Wien den Antrag auf Anerkennung als \nAsylberechtigte zurück. Das Verwaltungsgericht Aachen stellte das Verfahren \ninsoweit ein und wies die Klage im übrigen mit Urteil vom 10. August 2004 ab mit der \nBegründung, der Klägerin könne ihr Vorfluchtverhalten nicht geglaubt werden; die \nexilpolitischen Aktivitäten führten ebenfalls nicht zum Erfolg, da sie dabei keine \nhinreichend herausgehobene Stellung eingenommen habe. Das gelte auch für die \nDemonstration am 00.0:2004 in q, bei der sie in einer besonderen Verkleidung an \neiner szenischen Präsentation teilgenommen habe. Der Antrag auf Zulassung der \nBerufung blieb ohne Erfolg (OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2004 - 5 A \n3847/04.A -).\n\n5\n\nMit Schriftsatz vom 15. September 2004, beim Bundesamt eingegangen am \n28. September 2004, stellte die Klägerin einen Folgeantrag, mit dem sie die \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG begehrte. Dabei nahm sie Bezug \nauf ihr Vorbringen im Erstverfahren, in dem es unter anderem um eine Protestaktion \nder VM am 00.0.004 in Q gegangen sei. Sie habe dabei - anders als das \nVerwaltungsgericht Aachen es angenommen habe - eine herausgehobene Stellung \nbekleidet, weil sie seit Jahren Mitglied einer Theatergruppe der VM sei, die anlässlich \nder Großdemonstrationen durch szenische Präsentationen das besondere \nPresseinteresse auf sich ziehe. Der Folgeantrag werde nunmehr darauf gestützt, \ndass über ihren Auftritt vom 00.0.2004 in der Zeitschrift der VM breit berichtet worden \nsei. Dort sei ihr Foto zu sehen, das sie als Aktivistin der Theatergruppe zeige. \nHierdurch sei sie in besonderer Weise gefährdet, weil der iranische Geheimdienst \nderartige Presseveröffentlichungen auswerte. Weiter trug sie vor, anlässlich des 40. \nGründungstages der VM am 00.0.2004 in C mit ihrem Lebensgefährten U an einer \nProtestaktion teilgenommen zu haben, die den Abbruch der Kontakte der \nBundesregierung zum iranischen Mullahregime sowie die Streichung der VM von der \nsogenannten Terrorliste zum Gegenstand gehabt habe. Hierbei habe sie in der \nersten Reihe der Demonstranten gestanden und sei hierbei von ausländischen \nFernsehstationen aufgenommen worden. Im Zentralorgan der VM seien \nentsprechende Fotos zu sehen, gleichfalls auf der Internetseite www.x. Außerdem \nhabe sie sich an einer mehrstündigen Protestaktion der VM vor dem L1 im \nOktober 2004 beteiligt, bei der sie im Rahmen ihrer Theatergruppe gegen das \nErhängen junger Frauen demonstriere und das erhängte Opfer spiele. Auch diese \nAktion sei in der Zeitschrift N dokumentiert. Die Klägerin legte mehrere Fotografien \nverschiedener Veranstaltungen sowie in persischer Sprache verfasste Artikel \nvor.\n\n6\n\nDurch Bescheid vom 9. Dezember 2004, den Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin zugestellt am 15. Dezember 2004, lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie auf Abänderung des Bescheides \nvom 26. Juni 2000 bezüglich der Feststellung zu § 53 des Ausländergesetzes ab. Zur \nBegründung führte es im wesentlichen aus, soweit die vorgetragenen exilpolitischen \nAktivitäten nicht verfristet bzw. präkludiert seien, erreichten sie nicht die maßgebende \nBeachtlichkeitsschwelle. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. \n\n7\n\nDie Klägerin hat am 22. Dezember 2004 die vorliegende Klage erhoben, in der \nsie auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug nimmt. \n\n8\n\nSie beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 9. Dezember 2004 zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 AufenthG - hilfsweise \ngemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG - vorliegen,\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie bezieht sich auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides.\n\n13\n\nDie Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung eingehend angehört worden. Sie \nhat auf weitere exilpolitische Aktivitäten hingewiesen. Insoweit wird auf die \nSitzungsniederschrift Bezug genommen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Verfahrens 5 K 1481/00.A \n(VG Aachen), und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und \nder Ausländerbehörde verwiesen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n17\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG oder des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \nvorliegen.\n\n18\n\nIhr erster Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf die Feststellung, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (heute: § 60 Abs. 1 AufenthG) \nbzw. des § 53 AuslG (heute: § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) vorliegen, hat sich durch \nKlagerücknahme bzw. durch klagabweisendes, rechtskräftiges Urteil des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 10. August 2004 erledigt. Bei der vorliegenden \nKlage handelt es sich mithin um ein Folgeverfahren, das nur dann Erfolg haben \nkann, wenn zum einen die Voraussetzungen des § 71 Asylverfahrensgesetz \n(AsylVfG) i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und zum \nanderen die sachlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Das ist jedoch nicht \nder Fall. \n\n19\n\nDabei kann dahingestellt bleiben, ob es das Bundesamt zu Recht abgelehnt hat, \nauf den Asylfolgeantrag der Klägerin hin ein weiteres Verfahren durchzuführen und \nüber ihren Feststellungsantrag erneut zu entscheiden. Jedenfalls hat es durch den \nBescheid vom 9. Dezember 2004 den Asylantrag der Klägerin im Ergebnis zu Recht \nabgelehnt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn nach Maßgabe der Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) liegen \ndie sachlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht vor. \n\n20\n\nDer Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG nicht zu. Hiernach darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, \nReligion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die \nVoraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG sind, soweit sie die \nVerfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter \nder Verfolgung betrifft, deckungsgleich mit den Voraussetzungen des Anspruchs \nnach Art. 16 a Abs. 1 GG auf Anerkennung als Asylberechtigter. Bei Tatbeständen, \ndie erst nach dem Verlassen des Heimatstaates entstehen und eine \nVerfolgungsgefahr begründen (sog. Nachfluchttatbestände), kann eine Feststellung \nder Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG aber nur in Frage kommen, wenn sie \nnach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung gefordert ist. Bei subjektiven \nNachfluchttatbeständen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates \naus eigenem Entschluss geschaffen hat, kann die Feststellung zu § 60 Abs. 1 \nAufenthG regelmäßig nur dann in Frage kommen, wenn dieser Entschluss einer \nfesten, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht, vgl. \nnunmehr § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Die nach der Ausreise selbstgeschaffenen \nTatbestände müssen mithin als notwendige Konsequenz einer dauernden, die \neigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung \nerscheinen. Diese Maßstäbe gelten auch für subjektive Nachfluchtgründe, die - wie \nhier - in einem Asylfolgeverfahren geltend gemacht werden. Zwar ist der Wortlaut der \ndiesen Fall regelnden Vorschrift des § 28 Abs. 2 AsylVfG auf den ersten Blick nicht \neindeutig. Diese Bestimmung knüpft aber ersichtlich an die in Abs. 1 getroffene \nUnterscheidung zwischen regelmäßig unbeachtlichen und ausnahmsweise \nbeachtlichen subjektiven Nachfluchtgründen an und übernimmt die insoweit \nentwickelten Maßstäbe für die Fälle, in denen über die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG in einem Folgeverfahren entschieden werden soll. \nAbschiebungsschutz wegen eines im Folgeverfahren geltend gemachten subjektiven \nNachfluchttatbestandes ist also gleichfalls nur dann (ausnahmsweise) zu gewähren, \nwenn der Entschluss hierzu einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar \nbetätigten Überzeugung entspricht.\n\n21\n\nOVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 8 A 780/04.A -, ZAR 2005, 422; OVG \nRheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Januar 2006 - 6 A 10761/05 -, juris \nRechtsprechung Nr. MWRE 103740600.\n\n22\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen besteht im Hinblick auf die exilpolitische \nBetätigung kein Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 1 AufenthG, weil sich diese Aktivitäten nicht als zwangsläufige Fortführung \neines schon im Iran gegebenen und dokumentierten politischen Bekenntnisses \ndarstellen. Die von ihr im ersten Asylverfahren behaupteten politischen Aktivitäten für \ndie VM im Iran sind nicht glaubhaft, weil sie „in sich unstimmig und lebensfremd \nsind\". Das Gericht schließt sich insoweit der Einschätzung im Urteil des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 10. August 2004 (5 K 1481/00.A) an. \n\n23\n\nDie Beklagte ist auch nicht verpflichtet, für die Klägerin ein Abschiebungsverbot \nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Iran festzustellen.\n\n24\n\nHat das Bundesamt, wie vorliegend, im ersten Asylverfahren unanfechtbar \nfestgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bzw. \nder gleichlautenden Vorschrift des § 53 AuslG a.F. nicht bestehen, kann auf den \nAsylfolgeantrag des Ausländers hin insoweit eine erneute Prüfung und Entscheidung \nunter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen \ndes Verfahrens erfolgen. Sind die Voraussetzungen des § 51 VwVfG insoweit \ngegeben, hat die Behörde das Verfahren wiederaufzugreifen und eine neue \nEntscheidung in der Sache zu treffen. Liegen die Voraussetzungen dagegen nicht \nvor, hat das Bundesamt darüber hinaus gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 \nVwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige \nfrühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204, \nund vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, BverwGE 111, 77.\n\n26\n\nUnabhängig vom Vorliegen der Wiederaufgreifensvoraussetzungen steht der \nKlägerin ein Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihr ein Abschiebungsverbot \nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Iran besteht, nicht zu zu. \nInsbesondere ist bei ihr das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG in \nVerbindung mit Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 (BGBl. II 685, \n953) nicht gegeben. Hiernach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit \nihm im Zielstaat Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder \nBehandlung droht. Die vorgenannten Bestimmungen bieten damit Schutz vor einer \nAbschiebung, wenn die konkrete Gefahr menschenunwürdiger Behandlung \nbesteht.\n\n27\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1995 - 2 BvR 384/95 -, DVBl. 1996, \n196, m.w.N.\n\n28\n\nDiese Gefahr ist für die Klägerin im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht \ngegeben. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie wegen ihrer \nexilpolitischen Aktivitäten für die VM derartigen Zwangsmaßnahmen ausgesetzt sein \nwird. \n\n29\n\nDas betrifft zunächst die von ihr schriftsätzlich vorgetragene politische \nBetätigungen. \n\n30\n\nÜber die im Erstverfahren bereits vorgebrachten Aktivitäten hinaus ist \nvorgetragen, dass über die Beteiligung der Klägerin an der Demonstration in Q am \n00.0.2004 - die schon Gegenstand des Erstverfahrens war - in der Zeitschrift der VM \nberichtet wurde, ferner, dass sie an der Protestaktion der VM am 00.0.2004 in C \nteilgenommen hat, über die ebenfalls in der N-Zeitung wie auch im Internet berichtet \nwurde. Schließlich habe sie sich an der Veranstaltung vor dem L1 im Oktober 2004 \nbeteiligt.\n\n31\n\nDiese Aktivitäten begründen indes nicht die Annahme einer \nmenschenrechtswidrigen Behandlung im Falle einer Rückkehr in den Iran. Nach \nständiger Rechtsprechung des OVG NRW reicht zur Erheblichkeit einer \nexilpolitischen Betätigung von iranischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik \nDeutschland nicht jede öffentlich zur Schau getragene Kritik, sondern nur ein nach \naußen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtes \nAuftreten aus. Welche Anforderungen tatsächlicher Art an eine exilpolitische Tätigkeit \ngestellt werden müssen, damit diese als „exponiert\" in diesem Sinne anzusehen ist, \nlässt sich nicht allgemein beantworten. Eine derartige Tätigkeit wird vielmehr durch \ndie jeweils völlig unterschiedlichen konkret-individuellen Umstände des Einzelfalles \ngeprägt.\n\n32\n\nVgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2006 - 3 A 3928/05.A -\n.\n\n33\n\nAusgangspunkt für die hiernach notwendige Differenzierung zwischen \nunbeachtlicher, öffentlich zur Schau getragener Kritik einerseits und beachtlichem \nexponiertem Auftreten in der Öffentlichkeit für eine regimefeindliche Organisation \nandererseits bildet die Erkenntnis, dass der iranische Geheimdienst in der \nBundesrepublik Deutschland die regimefeindlichen/regimekritischen Aktivitäten \niranischer (Exil-)Organisationen intensiv beobachtet und sich bemüht, die Mitglieder \nund/oder Anhänger dieser Organisationen sowie die Teilnehmer von \nDemonstrationen oder sonstigen öffentlichen Aktionen zu fotografieren und zu \nerfassen. Zwar kann nicht jeder in irgendeiner Weise exilpolitisch tätige Iraner \nnamentlich erfasst werden. Auch ist in Rechnung zu stellen, dass den iranischen \nBehörden gerade auf Grund ihrer intensiven Beobachtungen bewusst ist, dass ein \nnach außen zum Ausdruck gebrachtes politisches Engagement vielfach nicht wirklich \nernsthaft ist und nur zur Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren an den Tag gelegt \nwird. Angesichts dessen werden die iranischen Stellen die aufwändigen Ermittlungen \nzur Identifizierung von iranischen Asylsuchenden auf die diejenigen Personen \nbeschränken, die auf Grund besonderer Umstände über die massentypischen und \nniedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen \nwahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die den jeweiligen Iraner aus \nder Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als \nernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen.\n\n34\n\nDie schriftsätzlich vorgetragenen Aktivitäten begründen eine derart \nherausgehobene Position der Klägerin nicht. Sie gehen nicht über die bloße \nTeilnahme an Protestaktionen hinaus und lassen das Engagement der Klägerin nicht \naus der Masse deckungsgleicher Beiträge anderer exilpolitisch aktiver Iraner in \nDeutschland hervortreten, deren Gefährdung nach den obigen Darlegungen bei einer \nRückkehr nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Sie gehört weder der Führungselite der \nVM an noch ist sie mit Führungsaufgaben betraut oder verantwortlich für die \nParteiorganisation oder -arbeit in substantiellen Bereichen. Sie zählt auch nicht zu \nden Personen, denen durch ihr Auftreten in der Öffentlichkeit eine besondere \nAußenwirkung zukommt. Auf die Begründung im Urteil des Verwaltungsgerichts \nAachen vom 10. August 2004 (5 K 1481/00.A), das sich mit dieser Art von Aktivitäten \nbereits befasst hat, wird Bezug genommen. \n\n35\n\nDass die Klägerin die Anzahl ihrer exilpolitischen Betätigungen seitdem \ngesteigert hat, hilft ihr nicht weiter. Die Erhöhung der Quantität niedrig profilierter \nTätigkeiten allein führt nicht zu einer Qualitätsänderung der Gesamtaktivität. Gerade \nder, der über einen längeren Zeitraum im Rahmen zahlreicher \nVeranstaltungsteilnahmen nach außen hin deutlich macht, dass er lediglich „dabei \nist\", liefert gegenüber dem iranischen Nachrichtendienst den Beweis, dass von ihm \nallenfalls Unzufriedenheit, nicht aber - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit \nanderen - eine ernst zu nehmende Gefahr für das Mullah-Regime in Teheran \nausgeht.\n\n36\n\nAuch der Umstand, dass über die Teilnahme der Klägerin an Kundgebungen der \nVM im Internet berichtet wurde, reicht für die Annahme einer hinreichend \nwahrscheinlichen Gefährdung nicht aus. Zwar dürften iranische Stellen eine \nAuswertung von Internetseiten oppositioneller Gruppen betreiben, doch erscheint es \nauf Grund der großen Internetpräsenz iranischer Oppositionsgruppen eher \nunwahrscheinlich, dass vereinzelte Internetauftritte Oppositioneller für den iranischen \nNachrichtendienst von Relevanz sind,\n\n37\n\nvgl. Bundesamt für Verfassungsschutz vom 12. März 2003 - IVC2-247-S-410 \n093-9/03 -.\n\n38\n\nDas gilt erst recht, wenn es sich - wie hier - um Berichte über die bloße, niedrig \nprofilierte Teilnahme an Demonstrationen handelt.\n\n39\n\nDas Vorbringen der Klägerin zu Unterstützungs- und Hilfstätigkeiten \norganisatorischer Art für die VM und deren Stützpunkt in L1 führt zu keiner anderen \nEinschätzung der exilpolitischen Aktivitäten. Sie hat insoweit in der mündlichen \nVerhandlung erstmalig vorgetragen, sie habe mehrfach den Stützpunkt der VM in L1 \naufgesucht und von dort diverse Veranstaltungen mitorganisiert. Sie habe telefonisch \nTeilnehmer mobilisiert, deren Mitfahrten in Bussen zu den Veranstaltungsorten \nkoordiniert und zu diesem Zweck eine Telefonliste benutzt, auf der Symphatisanten \nder VM verzeichnet gewesen seien. Auch sei sie für das Zeitungs- und Videoarchiv \nzuständig gewesen und habe Anfragen nach Zeitungsberichten oder Aufzeichnungen \nfrüherer Sendungen der VM bearbeitet. Bei ihrer Tätigkeit habe sie die \nRäumlichkeiten des Stützpunktes in L1 sowie einige Mitarbeiter dort \nkennengelernt.\n\n40\n\nDiese Schilderungen überzeugen das Gericht nicht davon, dass die Klägerin \ntatsächlich in der Zentrale der VM in L1 tätig ist und dieser organisatorische \nUnterstützung leistet. Ihre Ausführungen sind insoweit nicht glaubhaft. \n\n41\n\nSo fällt auf, dass sie zwar in der Lage ist, detaillierte Angaben zu den \nVeranstaltungen zu machen, die sie mitorganisiert hat bzw. noch mitorganisieren soll. \nSobald sie indes ihre - behauptete - Hilfstätigkeit beschreibt, bleiben ihre Angaben im \nAllgemeinen und erscheinen farblos. Es werden keine konkreten Einzelvorgänge \nbeschrieben, sondern nur ihre Tätigkeit insgesamt. Bereits dies lässt den Schluss zu, \ndass sie die einzelnen Veranstaltungen als bloße Teilnehmerin und nicht als \nMitorganisatorin kennt. \n\n42\n\nHinzu kommt, dass sie auf konkrete Nachfragen mehrfach offenbart hat, dass ihr \nEinzelheiten zu den Vorgängen und Personen in der Zentrale in Köln unbekannt \nsind. So konnte sie keine bestimmte Person benennen, von der die Telefonliste \nstammt, die sie ihren Angaben zufolge bei ihrer Tätigkeit benutzt hat. Auf die Frage \nihres Prozessbevollmächtigten nach der Deutschlandsprecherin der VM, Frau \nC1,\n\n43\n\nvgl. insoweit den von der Klägerseite zu den Gerichtsakten gereichten Auszug \naus dem Verfassungsschutzbericht 2005,\n\n44\n\nerwiderte die Klägerin, sie kenne diese Person, es sei aber keine Frau. \nAußerdem vermochte sie die inneren hierarchischen Strukturen der VM und ihre \neigene Position innerhalb dieser Organisation auf Nachfrage des Gerichts nicht \noffenzulegen, wobei sie nicht eingewandt hat, dem stünden Sicherheitsbedenken \nentgegen. Vielmehr bestand ihre Einlassung darin, es nicht zu können. \n\n45\n\nMassiv gegen die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens schließlich spricht vor allem, \ndass die Klägerin ihre organisatorischen Hilfstätigkeiten in der Zentrale der VM \nerstmalig in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat. Nach ihren eigenen \nAngaben hat sie sich während der vergangenen drei Jahre häufig in dieser Zentrale \naufgehalten, und zwar in der Vergangenheit häufiger als derzeit, weil sie momentan \nzur Schule gehe und nicht mehr so viel Zeit habe. Es ist völlig unverständlich, \nweshalb sie diese Tätigkeiten, die für ihr Klagebegehren von großem Interesse sind, \nnicht schon früher in das Verfahren eingebracht hat, sondern erst zu einem \nZeitpunkt, zu dem der Höhepunkt dieser Aktivitäten bereits überschritten ist. Wenn \nsie tatsächlich seit drei Jahren in der Zentrale der VM verkehrt hätte, hätte es nahe \ngelegen, dies zeitnah dem Bundesamt oder den Verwaltungsgerichten zu schildern. \nInsbesondere hätte dieser Umstand bereits zum Gegenstand des ersten \nAslverfahrens gemacht werden können, weil dies vor weniger als zwei Jahren \nbeendet wurde, also zu einer Zeit, als die Klägerin bereits in der Zentrale der VM \nverkehrte (vgl. insoweit auch § 51 Abs. 2 VwVfG). Dass sie während der mündlichen \nVerhandlung des ersten Asylverfahrens am 10. August 2004 in Aachen von \nKontakten zum Büro der VM am I in L1 berichtet hat, ändert hieran nichts, weil sie \nseinerzeit lediglich telefonischen Kontakt erwähnte, nicht aber ihre eigene \norganisatorische Mithilfe in den Räumen der Zentrale. Da sie somit nicht zeitnah von \nihren Hilfstätigkeiten berichtete, liegt ein sogenanntes gesteigertes Vorbringen vor, \ndas regelmäßig auf ein unwahres Vorbringen hindeutet. Besondere Bedeutung \ngewinnt dieser Aspekt auch deshalb, weil in dem Urteil des Verwaltungsgerichts \nAachen vom 10. August 2004 ausdrücklich festgestellt wird, dass nicht davon \nausgegangen werden könne, die Klägerin sei „mit Führungs- oder \nFunktionsaufgaben in der Organisation der Volksmodjahedin betraut\". Dem wollte die \nKlägerin offenbar durch ihre nachgeschobenen Ausführungen im Folgeverfahren \nentgegenwirken.\n\n46\n\nInsgesamt kann der Klägerin deshalb ihre Behauptung, die VM in der Zentrale \ndurch organisatorische Hilfstätigkeiten unterstützt zu haben, nicht abgenommen \nwerden. \n\n47\n\nUnabhängig hiervon und ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt \nweist das Gericht darauf hin, dass es sich selbst bei diesen \nUnterstützungshandlungen nicht um Tätigkeiten handeln dürfte, die eine besonders \nherausgehobene Position der Klägerin im Sinne der vorgenannten Rechtssprechung \nbegründen würden. Vielmehr war die Klägerin über die Einzelheiten der inneren \nStrukturen der VM nicht informiert und hat - nach ihren Einlassungen - lediglich eine \nTätigkeit verrichtet, die mit derjenigen einer Bürohilfskraft ohne eigene \nEntscheidungsbefugnis vergleichbar und daher den niedrig profilierten \nUnterstützungshandlungen zuzurechnen ist. \n\n48\n\nEs ist schließlich nicht beachtlich wahrscheinlich, dass jeder aus dem Iran \nstammende - unverfolgt ausgereiste - Asylbewerber allein aufgrund seines \nAuslandsaufenthalts bzw. der Asylantragstellung bei seiner Rückkehr politischer \nVerfolgung ausgesetzt sein wird. Diese Einschätzung entspricht der ständigen \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n- OVG NRW -,\n\n49\n\nvgl. etwa Beschluss vom 18. März 2004 - 5 A 1002/04.A -,\n\n50\n\nund stützt sich auf die Erkenntnis, dass eine beachtliche Zahl abgelehnter \nAsylbewerber ist in den letzten Jahren in den Iran abgeschoben worden ist; die \nAbgeschobenen konnten nach ihrer Rückkehr ein normales Leben führen. Nach wie \nvor ist keine als repräsentativ zu bezeichnende Anzahl von Referenzfällen bekannt \ngeworden, in denen zurückgekehrte Asylbewerber politischer Verfolgung allein \nwegen der Asylantragstellung ausgesetzt gewesen wären,\n\n51\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29. August 2005, IV 2 a).\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Der \nGegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. \n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272071","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-30/2-k-2695-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":10},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272071","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272071","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-30/2-k-2695-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272071","retrieved":"2026-07-09 02:42:41.359312+00:00"}}