{"status":"available","doknr":"OLD272128","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0526.3K3128.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-05-26","aktenzeichen":"3 K 3128/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nGläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger hatte unter dem 5. Mai 2003 bei dem Bürgermeister der Stadt I die \nErteilung der Baugenehmigung für eine Windenergieanlage - WEA - auf dem \nGrundstück in I, G1 beantragt. Die Beigeladene hatte mit der 17. Änderung des \nFlächennutzungsplans - FNP - vom 5. März 2001 die Konzentrationszonen für \nWindenergieanlage M, O, U und C1 (= J) festgesetzt; in die zuletzt genannte \nVorrangfläche fällt das Antragsvorhaben. Mit der 38. Änderung des FNP vom 20. \nAugust 2004 hat die Beigeladene die Konzentrationszonen U und C1 aufgehoben. \nDer Kläger hat am 8. Mai 2004 Untätigkeitsklage gegen den Bürgermeister der Stadt \nI erhoben. Unter dem 20. Oktober 2004 hat die Klägerin die \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Vorhaben beantragt. Unter dem \n11. April 2005 hat sie die Klage in eine Verpflichtungsklage gegen die Beklagte auf \nErteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung geändert. Unter dem \n15. April 2005 hat die Beigeladene das gemeindliche Einvernehmen versagt. Mit \nAblehnungsbescheid vom 30. Mai 2005 hat die Beklagte die \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung abgelehnt. Der Kläger hat unter dem 30. \nJuni 2005 Widerspruch eingelegt. Das Gericht hat mit Beiladungsbeschluss vom 29. \nDezember 2005 die Beigeladene am Verfahren beteiligt.\n\n3\n\nDer Kläger trägt vor: Die 38. Änderung des FNP sei unwirksam. Es sei entgegen \n§ 2a BauGB weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt noch ein \nUmweltbericht vorgelegt worden. \nEine gesamträumliche Abwägung der Positivflächen zu den Negativflächen, habe bei \nder 17. Änderung nicht stattgefunden und sei bei der 38. Änderung nicht nachgeholt \nworden. Die privaten Eigentums- und Nutzungsinteressen der durch die 38. \nÄnderung betroffenen Flächen seien nicht gerecht abgewägt worden. Die \nAusführungen zu den Belangen des Ortsbildes im Erläuterungsbericht zur 38. \nÄnderung seien in sich widersprüchlich, das ihnen beigemessene \nabwägungserhebliche Gewicht stimme nicht mit den Wertungen des Gesetzes \nüberein. Die im Erläuterungsbericht genannten Belange des Vogelschutzes seien \ndurch die Konzentrationszone C1 nicht gefährdet, wie sich aus der Gutachtlichen \nStellungnahme zu möglichen Auswirkungen der Errichtung von drei WKA E-66 auf \ndie Avifauna Herr M1 aus Dezember 2004 ergebe. Ein kulturhistorischer Belang der \nErhaltung des Landschaftsraumes in der heutigen Form bestehe nicht, da der \nUmstand allein, dass dort immer Ackerbau betrieben worden sei, nicht den Fortfall \nder Privilegierung von WEA rechtfertige. Die 38. Änderung führe dazu, dass 40 % der \ndurch die 17. Änderung des FNP ausgewiesenen Flächen fortfielen. Damit werde in I \nauf deutlich weniger als 1 % des Stadtgebietes nur mehr Raum für 8 WEA \ngeschaffen. Auch die 17. Änderung des FNP sei bereits unwirksam gewesen, da sie \nnicht nachvollziehbare Tabukriterien aus dem KVR-Gutachten übernommen habe \nund aus den Potentialflächen fehlerhaft ausgewählt worden sei. Das Vorhaben liege \nmithin in einer Fläche für die Landwirtschaft. Öffentliche Belange, namentlich des \nLandschafts- und Vogelschutzes, stünden nicht entgegen. \n\n4\n\nDer Kläger beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides \nvom 30. Mai 2005 zu verpflichten, den Genehmigungsantrag \nvom 20. Oktober 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts zu bescheiden.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nSie führt aus, dem Vorhaben stehe als öffentlicher Belang entgegen, dass es \naußerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszonen für WEA errichtet werden solle. \n\n9\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie trägt vor: Ein Umweltbericht und eine Umweltverträglichkeitsprüfung seien im \nZeitpunkt der 38. Änderung nicht vorgeschrieben gewesen. Im Rahmen der \n17. Änderung sei das gesamte Stadtgebiet untersucht worden \n(Weißflächenkartierung). Aus dieser Kartierung seien 35 Einzelflächen in das \nAufstellungsverfahren aufgenommen worden, mit sechs Flächen sei die öffentliche \nAuslegung durchgeführt worden; von diesen Flächen habe man 4 in einer Größe von \netwa 64 ha Gesamtfläche als Konzentrationsflächen ausgewiesen. Diese \nFlächengröße erkläre sich durch die vielen unterschiedlichen Nutzungsansprüche an \nden Außenbereich innerhalb des Stadtgebiets. Im Rahmen der 38. Änderung habe \ndas Ortsbild ein weit höheres Gewicht erhalten. Die verbliebenen Vorrangzonen \nwiesen einen weit größeren Abstand zu bestehenden Ortslagen auf als die \nfortgefallenen. Erst mit der Errichtung der ersten Anlagen sei ein Bewusstsein für die \noptische Wirkung der WEA im Orts- und Landschaftsbild geschaffen worden. Diese \npraktische Erfahrung habe zu einer Nachsteuerung durch die 38. Änderung geführt. \nIn einem Einzelgenehmigungsverfahren hätte das Antragsvorhaben wegen der \nAbstandsregelung des Windenergieerlasses nicht genehmigt werden können. Die \nFunktion der Konzentrationsfläche C1 sei damit hinfällig gewesen. Eine \nBeschränkung der Anlagenhöhe wäre keine sinnvolle Alternative zur Aufhebung der \nZone gewesen. \n\n12\n\nWegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der \nAkten 3 K 3127/04 betreffend ein benachbartes Vorhaben, der Bauakte des \nBürgermeisters der Stadt I, des Genehmigungsvorgangs der Beklagten und der \nAufstellungsvorgänge der Beigeladenen zur 17. und zur 38. Änderung des FNP \nBezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n15\n\nDer Ablehnungsbescheid vom 30. Mai 2005 ist rechtmäßig. Der Kläger hat \nkeinen Anspruch gegen die Beklagte auf Neubescheidung des \nGenehmigungsantrages vom 2. November 2004. Zu Recht hat die Beklagte die \nplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Vorhabens als nicht \ngegeben angesehen.\n\n16\n\nNach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BimSchG ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung \nzu versagen, wenn ihr öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Das \nVorhaben des Klägers dient der Nutzung der Windenergie gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 \nBauGB. Ein derartiges Vorhaben ist im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche \nBelange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Der \nErrichtung und dem Betrieb einer WEA auf dem Grundstück in I, G1 stehen \nöffentliche Belange entgegen. Das ist nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB in der Regel der \nFall, soweit für ein Vorhaben nach Abs. 1 Nr. 6 durch Darstellungen im \nFlächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt. Eine solche \nAusweisung enthält der FNP der Beigeladenen auf Grund der Festsetzung von \nKonzentrationszonen durch die 17. und 38. Änderungen des FNP. Ein Abweichen \nvon der Regel des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB kommt nicht in Betracht, da die \nZulassung der WEA des Klägers das Steuerungsziel des FNP unterlaufen \nwürde.\n\n17\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist der FNP in der Fassung der 17. und \n38. Änderung formell und materiell nicht zu beanstanden.\n\n18\n\nZunächst dringen die formellen Einwendungen des Klägers nicht durch.\n\n19\n\nSoweit der Kläger zur 17. Änderung nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB in der \nFassung vor Inkrafttreten des EAG Bau am 20. Juli 2004 - BauGB a.F. - geltend \nmacht, bestimmte Flächen seien am 10. Mai 2000 durch den Planungsausschuss \nherausgenommen worden, sodass nicht der Rat entschieden habe, geht dieses \nVorbringen ins Leere; denn die 17. Änderung wurde am 8. November 2000 durch \nden Rat beschlossen. Soweit die Verweisung auf Vorarbeiten durch das KVR-\nGutachten im Erläuterungsbericht und die dort genannten Tabukriterien gerügt \nwerden, ist es jedenfalls nicht im Sinne von § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB a.F. \noffensichtlich mangelhaft, eine gutachterliche Untersuchung zu konfliktarmen \nGunstflächen zur Planungsgrundlage zu machen und anhand der Stellungnahmen \nder Fachbehörden des Näheren zu bewerten.\n\n20\n\nSoweit der Kläger für die 38. Änderung gemäß § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauBG \ndas Fehlen eines Umweltberichtes rügt, ist zwar nach den §§ 2a Abs. 1, 2 Nr. 2 und \n5 Abs. 5 dem Entwurf des Flächennutzungsplans und dem Flächennutzungsplan ein \nUmweltbericht als Bestandteil der Begründung beizufügen. Bauleitplanverfahren, die \nvor dem Inkrafttreten des EAG Bau am 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind, \nwerden aber nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, die mit § \n2a Abs. 1 BauGB a.F. nur für Bebauungspläne, nicht hingegen für \nFlächennutzungspläne einen Umweltbericht vorgeschrieben hatten. Da die 38. \nÄnderung bereits am 27. Mai 2004 durch den Rat beschlossen worden war, war ein \nUmweltbericht nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung des Klägers enthält § 244 \nAbs. 2 BauGB keine von § 233 Abs. 1 S. 1 abweichende Übergangsregelung für die \n38. Änderung des FNP, da er nur Bebauungsplanverfahren betrifft. Soweit der Kläger \nvorträgt, von der 38. Änderung berührten Belange, die der Beigeladenen bekannt \nwaren oder hätten bekannt sein müssen, seien in wesentlichen Punkten nicht \nzutreffend ermittelt oder bewertet worden, fehlt es an der von § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 \nBauGB verlangten Offensichtlichkeit der angeblichen Mängel. So berücksichtigt die \nBehauptung, das Interesse von Bauwilligen und Eigentümern an der Erhaltung von \nKonzentrationszonen sei nicht in die Abwägung eingestellt worden, nicht, dass die \nBerührung derartiger wirtschaftlicher Interessen durch die Planung offenkundig ist. \nDer Umstand allein, dass diese Interessen sich bei der Planung nicht haben \ndurchsetzen können, bedeutet nicht, sie wären nicht erkannt und bewertet worden. \nVielmehr steht das Gegenteil fest, da der Beigeladenen ja sogar Baugesuche \nvorgelegen hatten. Soweit der Kläger den Schutz des Ortsbildes und der Landschaft \ndurch Standorte, die 1 oder 1,2 km von einer Ortslage entfernt sind, nicht gefährdet \nsieht, ist in Anbetracht von 140 m hohen WEA und ihrer optischen Prägung der \nUmgebung jedenfalls nicht eine offensichtliche Unrichtigkeit dargetan. Vielmehr ist \ndie für die Planungsentscheidung nach dem Erläuterungsbericht für sich genommen \nbereits tragende (vgl. Zusammenfassung, Abs. 2) Tatsachenfeststellung und -\nbewertung der „mittlerweile vor Ort erlebbaren optischen Dominanz der Anlagen im \nOrts- und Landschaftsbild\" nachvollziehbar und darf auch durchaus zur Grundlage \neiner Planungsentscheidung gemacht werden. Der lediglich ergänzend \nherangezogene Gesichtspunkt des Vogelschutzes wird zwar seitens des Klägers \nsubstantiiert in Zweifel gezogen; eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit wird aber nicht \ndargelegt. Im Übrigen verlangt § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB nicht lediglich, wie der \nKläger meint, dass sich die Möglichkeit ergibt, dass ein Fehler auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, sondern der Mangel muss tatsächlich \nvon Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens gewesen sein. Insoweit trifft es nicht \nzu, wenn der Kläger davon spricht, die avifaunistischen und kulturhistorischen \nBelange würden im Erläuterungsbericht als vollkommen gleichrangig nebeneinander \ngenannt. Vielmehr heißt es darin, die Dominanz im Orts- und Landschaftsbild mache \ndie Reduzierung der Konzentrationszonen notwendig. Schließlich ist die Bewertung \ndes Landschaftsraums, in dem die Konzentrationszone C1 ausgewiesen war, als \nkulturhistorisch erhaltungswürdig ausreichend begründet und nicht offensichtlich \nmangelhaft. Die für die gegenteilige Auffassung angeführte Entscheidung des OVG \nKoblenz verneint nicht die Erhaltungswürdigkeit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche \nals Belang, sondern betrifft die Frage der Gewichtung dieses Belangs gegenüber \ndem großflächigen Ausschluss von WEA in Rheinland-Pfalz. Ein offensichtlicher und \ndas Abwägungsergebnis beeinflussender Mangel im Abwägungsvorgang nach § 214 \nAbs. 3 S. 2 2. Halbs. BauGB wird auch nicht dadurch aufgezeigt, dass der Kläger \nbehauptet, es habe bei der 38. Änderung des FNP keine gesamträumliche \nAbwägung stattgefunden. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass eine Gemeinde, die \neine Verringerung der Konzentrationsflächen in Erwägung zieht, das gesamte \nGemeindegebiet in den Blick nimmt; das ist durch die Beigeladene (vgl. \nErläuterungsbericht aus März 2004, Zusammenfassung, Abs. 2) auch geschehen. \nHat es sich bei diesem Abwägungsvorgang ergeben, dass aus städtebaulichen \nGründen eine Verringerung der Konzentrationszonen geboten ist, so ist es nicht \nverfahrensfehlerhaft, wenn die Gemeinde sich nicht auf die Suche nach \nErsatzflächen für die fortfallenden Vorrangflächen begibt. Denn eine solche Suche ist \nnach dem ermittelten städtebaulichen Ziel nicht sinnvoll, da sie die bei \ngesamträumlicher Betrachtung als zu begrenzend festgestellte städtebauliche \nBelastung auf einen anderen Standort im Gemeindegebiet verlagern würde.\n\n21\n\nDer FNP der Beigeladenen in der Fassung der 17. und 38. Änderung entspricht \nentgegen der Auffassung des Klägers auch dem materiellen Recht.\n\n22\n\nZunächst stellt es keine Verhinderungsplanung dar, dass die Beigeladene mit der \n38. Änderung die Anzahl der Konzentrationszonen verringert hat. Vielmehr bedeutet \nein Gebrauchmachen von der Planungsmöglichkeit nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB, \ndass eine planerische Kontingentierung von WEA stattfindet. Ein solches Ergebnis \nentspricht der Gesetzeslage und ist nicht schon deswegen rechtsfehlerhaft, weil es \nder Nutzung der Windenergie weniger Raum als bisher gibt, sofern - wie seitens der \nBeigeladenen geschehen - ausschließlich städtebauliche Gründe dafür \nherangezogen werden. Allerdings hat der Planungsträger, der durch die Festsetzung \nvon Konzentrationszonen die Privilegierung von WEA im übrigen Außenbereich \nzurück treten lässt, dafür Sorge zu tragen, dass dieser privilegierten Nutzung in \nsubstanzieller Weise im Plangebiet Raum geschaffen wird. Das hat die Beigeladene \ndurch die Festsetzung der Konzentrationszonen M und O getan, die Potential für \netwa acht WEA bieten. \nEntgegen der Auffassung des Klägers lässt sich daraus, dass die \nKonzentrationszonen 42 ha von 164 km² Gemeindegebiet ausmachen, nicht auf eine \nVerhinderungsplanung schließen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im \njeweiligen Planungsraum, sodass im Einzelfall 0,15 % der Gesamtfläche des \nPlangebiets ausreichen können (BVerwG, BauR 2006, 159) oder 0,05 % nicht \ngenügen (BVerwG, NVwZ 2005, 211). Die Beigeladene, in deren Stadtgebiet sich \naußerhalb der Konzentrationszonen bereits eine WEA befindet, gibt mit \nVorrangszonen von 0,26 % der Gesamtfläche Raum für acht WEA. Eine derartig \numfangreiche Ausweisung ist nicht etwa deswegen nicht substantiell, weil bereits \nsieben der acht dort möglichen Anlagen errichtet worden sind, da es auf die Anzahl \nder bereits genehmigten WEA bei der Gegenüberstellung von Vorrangsflächen und \nAusschlussflächen nicht ankommt (BVerwG, NVwZ 2003, 738 (742)).\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 As. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren dem Kläger als unterliegender \nPartei aufzuerlegen. Die Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt und ist damit ein \neigenes Kostenrisiko eingegangen; dann entspricht es der Billigkeit, sie auch an der \nKostenerstattung zu beteiligen.\n\n24\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272128","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-26/3-k-3128-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272128","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272128","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-26/3-k-3128-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272128","retrieved":"2026-07-09 02:42:47.014222+00:00"}}