{"status":"available","doknr":"OLD272129","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0526.18L752.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-05-26","aktenzeichen":"18 L 752/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des - gegebenenfalls noch einzulegenden - \nWiderspruchs des Antragstellers gegen die mit Bescheid vom 24. April 2006 bekannt \ngegebene Entlassung von der Schule wird mit Wirkung ab dem 24. April 2006 \nwiederhergestellt. \n \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\nDer Beschlusstenor soll vorab dem Antragsteller fernmündlich und der Antragsgegnerin \nper Fax mitgeteilt werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 25. April 2006 bei Gericht eingereichte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen die Ordnungsmaßnahme des \nAntragsgegners vom 24. April 2006 wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nEr ist zulässig und begründet.\n\n6\n\nDie in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung \nfällt zugunsten des Antragstellers aus.\n\n7\n\nDabei kann dahinstehen, wie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache im \nvorliegenden Fall zu beurteilen sind, da jedenfalls ein darüber hinausgehendes \nbesonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassung von der Schule \nnicht feststellbar ist.\n\n8\n\nZwar mag angesichts des Zwecks schulischer Ordnungsmaßnahmen - \nGewährleistung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule \nsowie des Schutzes von Personen und Sachen, vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW \n- in der Regel ein Interesse an einer zeitnahen Umsetzung derartiger Maßnahmen \nbestehen. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller - \nein Bestehen der Abiturprüfungen vorausgesetzt - nur noch zu den einzelnen \nPrüfungen erscheinen und am Unterricht sowie Schulbetrieb des Antragsgegners im \nübrigen nicht mehr teilnehmen wird bzw. mit Blick auf die erteilten „Auflagen\" (dazu \nsogleich) nicht mehr teilnehmen darf. Eine erneute Störung der Unterrichts- bzw. der \nErziehungsarbeit ist insoweit also nicht (mehr) zu besorgen. Gleiches gilt im Hinblick \nauf eine etwaige erneute Gefährdung von Mitschülern durch einen seitens des \nAntragsgegners befürchteten erneuten Verkauf von Betäubungsmitteln durch den \nAntragsteller an - insbesondere minderjährige - Mitschüler, wobei insoweit noch \nberücksichtigt werden muss, dass der Verkauf von Drogen auf dem Schulgelände \nbereits Anlass für die am 16. März 2006 ausgesprochene Androhung der Entlassung \nvon der Schule war. \nVerbunden mit dieser Androhung der Entlassung wurden diverse „Auflagen\" erlassen \n(u.a. Aufenthaltsverbot auf dem Schulhof außerhalb von Unterrichtsveranstaltungen, \nAusschluss von sämtlichen nicht-unterrichtlichen Aktivitäten, z.B. Abi-Gag, Abi-Ball \netc.), die nach wie vor Geltung beanspruchen. Dass die unter dem 16. März 2006 \nangeordneten Maßnahmen keinerlei Einfluss auf das Verhalten des Antragstellers \ngehabt hätten, wird auch vom Antragsgegner nicht behauptet und ist auch ansonsten \nnicht ersichtlich. Anlass für die hier in Rede stehende Entlassungsentscheidung \nwaren allein dem Antragsteller vom Antragsgegner zur Last gelegte Verstöße gegen \ndie „Auflagen\" in Verbindung mit unflätigem Verhalten. Die dem Antragsteller \nvorgeworfenen Verhaltensweisen sind, die Richtigkeit der Angaben des \nAntragsgegners unterstellt, freilich in jeder Hinsicht zu beanstanden und zu \nmissbilligen. Zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit von Mitschülern (zu diesem \nZweck wurden die Auflagen ausdrücklich erlassen), etwa in Gestalt einer erneuten \nVeräußerung von Betäubungsmitteln auf dem Schulgelände, ist es aber offenbar \nnicht gekommen. \nVor diesem Hintergrund kann, ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit der \nEntlassungsentscheidung, angesichts des - nicht zuletzt mit Blick auf die bereits \nerfolgte Wiederholung der 11. Jahrgangsstufe - erheblichen Interesses des \nAntragstellers, jetzt zumindest noch die Abiturprüfungen ablegen zu können, ein \nüberwiegendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Umsetzung der Entlassung \njedenfalls nicht anerkannt werden.\n\n9\n\nAspekte, die eine andere Interessenabwägung gebieten könnten, sind nicht \nersichtlich, zumal der Verwaltungsvorgang bislang nicht - trotz entsprechender \nAnkündigung - per Fax übersandt wurde.\n\n10\n\nSoweit vom Gericht - wie aus dem Tenor ersichtlich - die aufschiebende Wirkung \nexplizit ab dem 24. April 2006 wiederhergestellt wurde, bedeutet dies für den \nAntragsgegner, dass er dem Antragsteller Gelegenheit zu geben hat, die am 25. April \n2006 von diesem offenbar infolge der angeordneten sofortigen Vollziehung der \nEntlassungsentscheidung nicht mitgeschriebene Abiturklausur im Fach Biologie \nnachzuholen. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n12\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 \nGKG.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272129","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-26/18-l-752-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272129","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272129","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-26/18-l-752-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272129","retrieved":"2026-07-09 02:42:47.099857+00:00"}}