{"status":"available","doknr":"OLD272174","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0524.5K1970.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-05-24","aktenzeichen":"5 K 1970/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist armenische Staatsangehörige kurdischer Volks- und jezidischer \nGlaubenzugehörigkeit. Sie reiste nach eigenen Angaben am 31. März 1997 in die \nBundesrepublik Deutschland ein und stellte am 03. April 1997 einen Asylantrag.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 28. November 1997 lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag als unbegründet ab und \nstellte fest, dass weder die Voraussetzungen des damaligen § 51 Abs. 1 AuslG noch \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Zugleich forderte es die \nKlägerin unter Androhung der Abschiebung nach Armenien auf, das Gebiet der \nBundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Eintritt der \nUnanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes zu verlassen. Die dagegen \nerhobene Klage blieb erfolglos (rechtskräftiges Urteil des VG Gelsenkirchen vom \n18. Mai 2001 - 3a K 9172/97.A; OVG NRW, Nichtzulassungsbeschluss vom \n05. November 2001 - 11 A 2654/01.A).\n\n4\n\nAm 04. April 2003 stellte die Klägerin einen erneuten Antrag, beschränkt auf die \nFeststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gem. dem damaligen \n§ 53 AuslG. Zur Begründung legte die Klägerin ärztliche Bescheinigungen eines \n„Arztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie\", N1, vom 17. Januar 2003, \n26. März 2003 sowie 07. Oktober 2003 (eingegangen beim Bundesamt am \n17. Oktober 2003) vor. Im Wesentlichen wurde der Klägerin darin eine \nposttraumatische Belastungsstörung (im Folgenden: PTBS) und eine „ausgeprägte \ndepressive Symptomatik\" attestiert. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom \n10. Oktober 2003 lehnte das Bundesamt die Abänderung seiner vormaligen \nEntscheidung zu § 53 AuslG ab.\n\n5\n\nDagegen hat die Klägerin am 31. Oktober 2003 Klage erhoben und eine weitere \närztliche Bescheinigung des N1 vom 04. November 2003 bzw. des N2 vom 16. \nFebruar 2004 eingereicht. Eine adäquate weitere Behandlung ihres Leidens sei in \nArmenien nicht möglich, auch fehle es ihr an den dafür erforderlichen finanziellen \nMitteln.\n\n6\n\nDer Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss \ndes VG Gelsenkirchen vom 03. Dezember 2003 (12a L 278/03.A) abgelehnt. Der \nhiergegen gerichtete Abänderungsantrag blieb gleichfalls erfolglos (Beschluss des \nVG Gelsenkirchen vom 18. März 2004 - 12a L 635/04.A).\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 10. Oktober 2003 zu verpflichten, \nfestzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG bestehen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nsowie Ausländerakten Bezug genommen. Hinsichtlich der vom \nProzessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge \nwird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDer angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Das Bundesamt hat \nauf den Folgeantrag der Klägerin die Abänderung des Bescheides vom 28. \nNovember 1997 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG (nunmehr i.W. § 60 Abs. 2-\n7 AufenthG) zu Recht im Bescheid vom 10. Oktober 2003 abgelehnt. Demgemäss \nhat die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von \nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.\n\n15\n\nDas Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der Begründung der \nangefochtenen Entscheidung des Bundesamtes vom 10. Oktober 2003 und nimmt \ngemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf den im Wesentlichen zutreffenden Bescheid Bezug. \nAnhaltspunkte, die geeignet wären hinsichtlich des Bestehens von \nAbschiebungsverboten einen von der früher vom Bundesamt getroffenen \nEntscheidung zu § 53 AuslG a.F. abweichenden Ausspruch zu rechtfertigen, \nbestehen - auch vor dem Hintergrund der im Bundesamtsbescheid noch nicht \nverwerteten weiteren ärztlichen Bescheinigungen der N1/N2 vom 07. Oktober 2003 \n(beim Bundesamt am 17. Oktober 2003 eingegangen), vom 04. November 2003, \nvom 16. Februar 2004, vom 25. Oktober 2005 sowie vom 18. Mai/Juni 2006 - \nnicht.\n\n16\n\nDazu merkt die Kammer ergänzend an: Bei der Klägerin ist insbesondere kein \nzielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG ersichtlich. Die Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Klägerin voraus. Dabei \ngilt für die Beurteilung der Voraussetzungen dieser Vorschrift der gleiche \nPrognosemaßstab, den die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Gefahr einer \npolitischen Verfolgung aufgestellt hat,\n\n17\n\nvgl. BVerwG, Beschl. v. 28. März 2001 - 1 B 83.01; BVerwG, Beschl. v. 18. Juli \n2001 - 1 B 71.01; BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95, jew. m.w.N. \n\n18\n\nErforderlich ist daher, dass die Prognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für \ndas Eintreten der dort genannten Gefahr ergibt. Deren bloße Möglichkeit reicht nicht \naus. Die für die Rechtsgutgefährdung sprechenden Gründe müssen dabei ein \ngrößeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen, so dass der \nSchadenseintritt nicht nur in gleicher Weise wahrscheinlich wie unwahrscheinlich \nist,\n\n19\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 1988 - 9 C 32.87, BVerwGE 79, 143, 150f.; \nBVerwG, Urt. v. 05. November 1991 - 9 C 118.90, BVerwGE 89, 162, 169f.\n\n20\n\nDie Rechtsgutgefährdung im Sinne dieser Vorschrift muss dabei „erheblich\" sein, \nd.h. eine Gefährdung von besonderer Intensität zu erwarten sein. Das ist \ninsbesondere dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand der Klägerin \nwesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. „Konkret\" ist die \nGefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr der Klägerin in ihr \nHeimatland einträte, da sie dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung \ndes Leidens hätte und anderweitige wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen \nkönnte,\n\n21\n\nvgl. BVerwG Urt. v. 25. November 1997 - 9 C 58.96, BVerwGE 105, 383; \nBVerwG Urt. v. 27. April 1998 - 9 C 13.97, NVwZ 1998, 973.\n\n22\n\nMaßgeblich abzustellen ist in diesem Zusammenhang allein auf sogenannte \n„zielstaatsbezogene\" Abschiebungsverbote, die sich der Sache nach aus der \nUnzumutbarkeit des Aufenthaltes im Zielland für diesen Ausländer herleiten und \ndamit in Gefahren begründet sind, die im Zielstaat der Abschiebung drohen. Die \nAusländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung und \ndabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen \ntatsächlichen Vollstreckungshindernisse zuständig.\n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 21. September 1999 - 9 C 12.99 m.w.N.\n\n24\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass hier bei einer Rückkehr nach \nArmenien eine erhebliche konkrete Gefahr für ein Rechtsgut i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG (vgl. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG a.F.) drohte, ist nicht feststellbar. Die \nKlägerin hat weder glaubhaft gemacht, dass ein traumaauslösendes Ereignis \nstattgefunden hat (I.) noch, dass die in den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen \nfestgestellten Krankheiten ihr zugeschrieben werden können (II.). Selbst wenn sie \nderart erkrankt wäre, könnte sie in Armenien behandelt werden (III.). Bei fehlenden \nfinanziellen Mitteln kann darüber hinaus dort eine kostenlose Behandlung erfolgen \n(IV.). Ungeachtet der Frage einer möglichen kostenlosen Behandlung, ist der \nKlägerin zudem die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auf Grund der \nSperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG versagt (V.).\n\n25\n\nI.\n\n26\n\nZunächst ist es bereits nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin \nüberhaupt an einem durch die vermeintlichen Geschehnisse im Heimatland erlittenen \nTrauma leidet. Denn ist schon ein traumaauslösendes Ereignis nicht glaubhaft \ngemacht, kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch eine darauf beruhende \nPTBS mit der Gefahr einer Retraumatisierung bei Rückkehr in das Heimatland nicht \nbestehen. Ein Wiedererleben von traumatischen Ereignissen setzt insoweit voraus, \ndass diese tatsächlich stattgefunden haben. Das ist hier nicht der Fall. Die \nvermeintliche Vergewaltigung der Klägerin durch Polizisten, die nach ihrem \ngesuchten und auf der Flucht befindlichen Ehemann gefragt hätten, kann der \nKlägerin schon deshalb nicht geglaubt werden, weil die Geschichte ihres Ehemannes \nals vollkommen unglaubhaft gewertet wurde. Insoweit wird auf das Urteil des \nVG Gelsenkirchen im Erstverfahren verwiesen (Urt. v. 18. Mai 2001 - 3a \nK9172/97.A), dass zu der Überzeugung gelangt ist, dass die vom Ehemann \ngeschilderten fluchtauslösenden Ereignisse nicht geschehen sind. Dem hat die \nKlägerin nichts mehr entgegengesetzt. Es ist daher bereits nicht glaubhaft, dass die \nnunmehr fast sechs Jahre nach ihrer Ausreise offenbar erstmals geschilderte \nvermeintliche Vergewaltigung durch Polizisten, die nach dem Ehemann gesucht \nhätten, stattgefunden hat. Daher kann ihr eine dadurch verursachte PTBS auch nicht \ngeglaubt werden.\n\n27\n\nII.\n\n28\n\nUngeachtet dessen kann - wie bereits in den beiden im Rahmen des \nEilverfahrens getroffenen Beschlüssen des VG Gelsenkirchen (12a L 278/03.A, 12a \nL 635/04.A) dargelegt - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon \nausgegangen werden, dass die Klägerin an einer posttraumatischen \nBelastungsstörung (im Folgenden: PTBS) mit der Gefahr einer Retraumatisierung im \nFalle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland leidet. Die zum Nachweis einer solchen \nErkrankung dem Gericht vorgelegten fünf „ärztlichen Bescheinigungen\" des Arztes \nfür Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, N1, vom 17. Januar, 26. März, 07. \nOktober, 04. November 2003 und vom 18. Mai/Juni 2006 sowie des N2, Arzt für \nNeurologie und Psychiatrie, vom 16. Februar 2004 und vom 25. Oktober 2005 \ngenügen nicht den wissenschaftlichen Mindestanforderungen an ein PTBS \nfeststellendes ärztliches Gutachten.\n\n29\n\nBei der „posttraumatischen Belastungsstörung\" handelt es sich um ein \nkomplexes psychisches Krankheitsbild. Nach den international anerkannten \nQualitätsstandards, wie sie insbesondere im Standard ICD-10 (Internationale \nStatistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) \nder Weltgesundheitsorganisation oder dem DSM (Diagnostic and Statistical Manual \nof Mental Disorders) der American Psychiatric Association festgelegt sind, entsteht \neine als PTBS bezeichnete Erkrankung durch eine verzögerte protrahierte Reaktion \nauf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit \naußergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem \neine tiefe Verzweifelung hervorrufen würde (vgl. ICD-10 Kap. V, Ziff. F43.1; DSM-IV \nZiff. 309.81). Angesichts der Eigenart der PTBS als einer schweren psychischen \nErkrankung ist sie nicht allein auf Grund äußerlich feststellbarer objektiver \nBefundtatsachen zu diagnostizieren. Als inner-psychisches Erlebnis entzieht es sich \nvielmehr äußerlich-objektiver Befundtatsachen weitgehend. Entscheidend kommt es \ndeshalb auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit eines geschilderten inneren \nErlebens und der zu Grunde liegenden faktischen Erlebnistatsachen an.\n\n30\n\nEs bestehen demgemäss entsprechende Anforderungen an das ärztliche \nVorgehen, die ärztliche Diagnostik und die ärztliche Therapie, welche von vornherein \ngrundsätzlich nur Fachärzte für Psychiatrie oder Fachärzte für Psychotherapeutische \nMedizin erfüllen können. Das bedeutet indes nicht, dass die gestellte ärztliche \nDiagnose daher einer gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre. Vielmehr kann sie nur \ndann Grundlage der Rechtsanwendung werden, wenn ihre Richtigkeit nach der \nfreien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung des Gerichts \nfeststeht (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mithin sind ärztliche Atteste mit dem \ngerichtlichen Sachverstand auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Dies gilt in \nbesonderem Maße für die Diagnose solcher Krankheitsbilder - wie der PTBS -, deren \nSymptome sich der Natur der Sache nach nur schwer objektiv verifizieren lassen und \nnicht immer eindeutig auf eine bestimmte Erkrankung hinweisen. Gerade sie eröffnen \ndamit die Möglichkeit, sich gegenüber Ärzten missbräuchlich auf bestimmte \nUrsachen oder Krankheitssymptome zu berufen und damit auf die vermeintliche \nExistenz einer aus ihr ableitbaren Erkrankung. Einer besonders engmaschigen \nPlausibilitätskontrolle ist daher die Feststellung der PTBS zu unterziehen, da gerade \nihre Symptome fachwissenschaftlich nur eingeschränkt objektivierbar sind.\n\n31\n\nDie Komplexität und Schwierigkeit des zu behandelnden psychosomatischen \nKrankheitsbildes PTBS erfordert daher zunächst einen längeren Zeitraum der \nBefassung des Arztes mit dem Patienten, da tragfähige Aussagen zur \nTraumatisierung regelmäßig erst nach mehreren Sitzungen über eine längere Zeit \nmöglich sind. Im Anschluss daran ist ein detailliertes Gutachten vorzulegen, welches \nanhand der Kriterien des ICD-10 nachvollziehbare Aussagen über Ursachen und \nAuswirkungen der posttraumatischen Belastungsstörung sowie diagnostische \nFeststellungen zum weiteren Verlauf der Behandlung enthält. Die Befundtatsachen \nmüssen zunächst getrennt von ihrer Interpretation dargestellt werden. Bei \nInterpretationen und Schlussfolgerungen aus den erhobenen Informationen muss \nangegeben werden, auf welche Befundtatsachen sie sich stützen. Erforderlich ist \nauch eine Verschriftlichung des Explorationstextes, da nur auf dieser Grundlage eine \nsorgfältige inhaltsanalytische Bearbeitung möglich ist. Wesentlicher Bestandteil der \nBegutachtung ist weiterhin die inhaltliche Analyse der vom Arzt selbst erhobenen \nAussage in Bezug auf das Vorliegen und den Ausprägungsgrad von \nGlaubhaftigkeitsmerkmalen. Diese Aussageanalyse darf nicht schematisch erfolgen, \netwa in dem Sinne, dass eine bestimmte Anzahl festgestellter \nGlaubhaftigkeitsmerkmale schon den Schluss auf eine glaubhafte Aussage zulasse. \nVielmehr muss die Ausprägung der Glaubhaftigkeitsmerkmale in einer Aussage in \nBezug gesetzt werden zu den individuellen Fähigkeiten und Eigenarten eines \nPatienten.\n\n32\n\nEs muss zudem eine Konstanzanalyse stattfinden. Sie bezieht sich auf den \nVergleich von Aussagen, die ein Patient zu verschiedenen Zeitpunkten über \ndenselben Sachverhalt gemacht hat. Beim Vergleich müssen im Einzelnen \nÜbereinstimmungen zwischen den Aussagen ebenso wie Widersprüche, \nAuslassungen und Ergänzungen festgestellt werden. Abweichungen zwischen den \nAussagen müssen daraufhin geprüft werden, ob sie sich auf Grund \ngedächtnispsychologischer Erkenntnisse auch dann erwarten ließen, wenn die \nAussage erlebnisfundiert ist.\n\n33\n\nMit der Kompetenzanalyse wird das Niveau der für eine Aussage relevanten \nkognitiven Funktion eines Patienten erfasst. Zu berücksichtigen ist die allgemeine \nund sprachliche intellektuelle Leistungsfähigkeit, das autobiographische Gedächtnis, \ndie Phantasieleistung sowie der persönliche Darstellungsstil eines Patienten. Erst \nwenn die Leistungsfähigkeit in diesen Bereichen bekannt ist, kann die Qualität einer \nAussage angemessen beurteilt werden, wobei die Klärung der Aussageentstehung \nund Aussageentwicklung ein weiterer wichtiger Bestandteil der Begutachtung.\n\n34\n\nBei der Motivationsanalyse geht es schließlich darum, zu rekonstruieren, welche \nMotivation den Patienten zu seinem Vorbringen veranlasst hat. Wesentlich sind dabei \nmethodische Vorkehrungen zur Verhinderung interessengeleiteter Aussagen und \nAngaben des Patienten im Hinblick auf einen weiteren Aufenthalt in \nDeutschland.\n\n35\n\nDie vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen genügen den dargelegten \nAnforderungen an die Feststellung einer PTBS nicht.\n\n36\n\nEs wird zur Begründung zunächst Bezug genommen auf die im Wesentlichen \nzutreffenden Aussagen im Bundesamtsbescheid vom 10. Oktober 2003. Soweit dort \ndie - sich inhaltlich weitgehend ähnelnden - ärztlichen Bescheinigungen vom 07. \nOktober 2003 (am 17. Oktober 2003 beim Bundesamt eingegangen), vom 04. \nNovember 2003, vom 16. Februar 2004,vom 06. Mai 2004, vom 25. Oktober 2005 \nsowie vom 18. Mai/Juni 2006 noch nicht berücksichtigt werden konnten, ergibt sich \naus ihnen keine andere Beurteilung. In diesen bloßen Bescheinigungen sind die \nerforderliche Konstanzanalyse im Aussageverhalten, die Klärung der \nAussageentstehung und Aussageentwicklung sowie die Motivationsanalyse völlig \nungenügend.\n\n37\n\nEs ist bereits auffällig, dass der Klägerin, die laut ärztlicher Bescheinigung vom \n26. März 2003 seit dem 17. Dezember 2002 in psychiatrischer Behandlung sein soll, \nbereits am 17. Januar 2003, folglich kurz nach der offenbar ersten Vorstellung bei \nN1, eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert wurde. Eine Festlegung auf \nein solch komplexes psychisches Krankheitsbild dürfte regelmäßig erst nach einer \nüber einen längeren Zeitraum erstreckenden Exploration möglich sein.\n\n38\n\nAbgesehen davon fehlt den ärztlichen Bescheinigungen auch eine \nAuseinandersetzung damit, warum sich im vorliegenden Falle eine PTBS erst nach \nmehr als fünf Jahren manifestierte. Nach den diagnostischen Leitlinien und Kriterien \nzum ICD 10 (Kap. V, Ziff. F43.1) tritt eine PTBS regelmäßig -von ganz besonderen \nAusnahmefällen abgesehen- innerhalb von sechs Monaten nach einem \ntraumatisierenden Ereignis von außergewöhnlicher Schwere ein. Die Klägerin hat \nsich hier allerdings erst offenbar über fünf Jahre nach dem angeblichen \nVergewaltigunsgsvorfall in entsprechende nervenfachärztliche Behandlung begeben. \nDie Schilderung eines solchen Erlebnisses ist dem Asylerstverfahren an keiner Stelle \nzu entnehmen. Im Jahre 2002 attestierten, wie aus den Ausländerakten ersichtlich, \nihre praktische Ärztin, A, sowie ein Arzt für Neurologie, Psychiatrie und \nPsychotherapie, C, - ohne anamnetische Angabe - lediglich eine Depression sowie \neinen Spannungskopfschmerz mit ängstlich-subdepressiver Verstimmung bei der \nKlägerin. Von einer PTBS ist keine Rede. Auch nicht von einem \nVergewaltigungsvorfall. Der bloße Hinweis in der ärztlichen Bescheinigung vom 26. \nMärz 2003, die Klägerin habe davon ihrem Mann in den ersten Jahren nichts \nerzählen können, ist nicht geeignet, die dargelegten grundlegenden Zweifel an der \nGeschichte der Klägerin zu entkräften. Es bleibt in den ärztlichen Bescheinigungen \nnicht nur offen, warum die Klägerin erst heute - nach Abschluss des Erstverfahrens \nund kurz nach dem von der Ausländerbehörde anberaumten Vorführtermin zur \nPassersatzbeschaffung am 13. November 2002 - über ihre angeblichen Erlebnisse \nim Heimatland sprechen konnte, sondern auch die Bescheinigungen selbst sind \nwidersprüchlich. So verhält sich die Bescheinigung vom 16. Februar 2004 nicht dazu, \nweshalb die Klägerin angeblich bereits kurz nach ihrer Einreise 1997 in Behandlung \ngewesen sein soll, aber - laut Bescheinigung vom 26. März 2003 - in den ersten \nJahren in Deutschland nichts davon ihrem Mann habe erzählen können, erst „jetzt \nkomme sie mit dem Leben nicht zurecht\". Die zur Begründung in diesem \nZusammenhang gemachte Aussage, die Klägerin habe „nachdem sie sich in \ndeutscher Sprache [habe] verständigen können, ... einen ihrer Muttersprache [!] \nkundigen Arzt aufgesucht\" ist schon von ihrem Erklärungswert her nicht verständlich, \ndennoch offenbar vom „Gutachter\" kritiklos übernommen worden. Auch stellt die \närztliche Bescheinigung vom 16. Februar 2004 in ihrer inhaltlichen Stellungnahme \nersichtlich eine Reaktion auf den gerichtlichen Beschluss vom 03. Dezember 2003 \ndar, ohne jedoch weiter fundiert zu sein. Sie geht zudem auch von unzutreffenden \nanamnetischen Tatsachen aus. So ist etwa der Ehemann der Klägerin im Heimatland \nnicht Zeuge der Tötung seines Vaters geworden, sondern der Vater seines Freundes \nsoll - so die Einlassung des Ehemannes in der mündlichen Verhandlung zum \nErstverfahren - ermordet worden sein. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, \ndass offenkundig um jeden Preis versucht wird, der Klägerin eine PTBS zu \nattestieren. So wurde dem Gericht die ärztliche Bescheinigung des N2 vom \n16. Februar 2004 eingereicht, eine datums- und wortgleiche Bescheinigung, jedoch \nmit Briefkopf des N1 versehen, indessen der Ausländerbehörde vorgelegt \n(zusammen mit einer weiteren ärztlichen Stellungnahme vom 06. Mai 2004; Bl. 123f. \nder Ausländerakte). Offenbar sollte mit dieser wohl gegenüber der Ausländerbehörde \nmanipulierten Stellungnahme gezielt und unter Inkaufnahme jeglicher Mittel der \nEindruck einer Behandlungskontinuität durch den bisher behandelnden Arzt N1 bei \nder Ausländerbehörde erweckt werden um dadurch den bisherigen „Gutachten\" ein \nvermeintlich erhöhtes Gewicht beizulegen. Ohne die Frage der Urheberschaft weiter \nzu vertiefen, wäre es bei einer tatsächlichen Diagnose durch N2 auch unverständlich, \nwie dieser Arzt der Klägerin, bei augenscheinlich nur einer Vorstellung bei ihm, eine \ngegenüber den bisherigen Bescheinigungen seines Kollegen vertiefende \nLeidensanalyse stellen will. Die Widersprüche in den Attesten setzen sich in den \nbeiden kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten weiteren \närztlichen Bescheinigungen des N2 vom 25. Oktober 2005 sowie des N1 vom \n18. Mai/Juni 2006 fort. Auch sie genügen nicht den an die Feststellung einer PTBS \nzu stellenden Anforderungen. Insbesondere ist die Zukunftsprognose bei der \nKlägerin unklar und widersprüchlich. So wird zum einen im Attest vom \n25. Oktober 2005 davon gesprochen, eine Rückkehr der Klägerin bedeute „ohne \nZweifel\" eine erneute Traumatisierung, „suizidale Tendenzen seien schon \nvorprogrammiert\", während in dem aktuellen Attest vom 18. Mai/Juni 2006 „nur noch\" \nerwähnt wird, dass bei einer Rückkehr in die Heimat eine Zunahme der \nvermeintlichen Beschwerden „möglich und wahrscheinlich\" zu erwarten sei. Mit einer \nVerschlechterung sei „wahrscheinlich\" zu rechnen. Insoweit fehlt es insgesamt an \neiner hinreichenden Konstanz-, Kompetenz- und Motivationsanalyse. Den \nBescheinigungen ist schließlich nicht zu entnehmen, dass die Angaben der Klägerin \nüber die Vorfälle in ihrem Heimatland auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft worden \nsind, um so der Gefahr einer Instrumentalisierung des Arztes im Rahmen des \nAsylverfahrens bzw. der Feststellung von Abschiebungsverboten zu begegnen. Auch \nhaben sie die dafür nächstliegenden Erkenntnisquellen, nämlich die klägerischen \nAussagen vor dem Bundesamt und dem Gericht im Erstverfahren schon gar nicht zur \nKenntnis genommen, geschweige denn einer kritischen Bewertung im Hinblick auf \ndas aktuelle Vorbringen unterzogen.\n\n39\n\nWeiterhin fehlen den ärztlichen Bescheinigungen auch fundierte und \nnachvollziehbare Angaben zum Krankheitsverlauf bzw. zum Erfolg der Therapie. \nGleichlautend ist in den Bescheinigungen vom 26. März, 07. Oktober sowie 04. \nNovember 2003 davon die Rede, es sei mit einer mehrmonatigen Behandlungsdauer \nzu rechnen, obwohl die Bescheinigungen selbst mehrere Monate auseinanderliegen. \nEs fehlen Aussagen dazu, warum sich der Behandlungszustand trotz Therapie \noffenbar nicht gebessert haben soll. In der Bescheinigung vom 16. Februar 2004 ist \ndann lediglich vage davon die Rede, „einzelne Symptombereiche\" hätten sich \nreduziert. In der ärztlichen Stellungnahme vom 25. Oktober 2005 wird nur davon \ngesprochen, dass die weitere Beobachtung und der Verlauf der Behandlung über die \nDauer der Krankheit Auskunft geben wird. Aussagen über einen prognostischen \nBehandlungsverlauf fehlen auch in der zuletzt vorgelegten Bescheinigung vom \n18. Mai/Juni 2006.\n\n40\n\nAuf Grund der vorstehenden Darlegungen können die ärztlichen Bescheinungen \ndaher keine PTBS bei der Klägerin belegen. Es fehlt für die entsprechende Diagnose \nund die weiterhin angestellten Prognosen, wie z.B. die einer Retraumatisierung bei \nRückkehr, eine tragfähige Grundlage. Eine PTBS ist daher bei der Klägerin nicht \nüberwiegend wahrscheinlich.\n\n41\n\nBei den Bescheinigungen drängt sich letztlich der Eindruck von \nGefälligkeitsbescheinigungen auf, mit denen in nicht gerechtfertigter Weise und mit \nallen Mitteln die asyl- und aufenthaltsrechtliche Position der Klägerin verbessert \nwerden soll. Dies legen insbesondere die in den ärztlichen Bescheinigungen -\nungeachtet ihrer Urheberschaft- getroffenen Wertungen hinsichtlich des \nHeimatlandes Armenien nahe. Die pauschale Aussage des N1, die \npsychotherapeutische Versorgung in Armenien sei „bei weitem nicht ausreichend\", ist \nso nicht zutreffend. Gleiches gilt für die unreflektierte Aussage des N2 vom 25. \nOktober 2005, eine Behandlung in der Heimat der Klägerin sei „auf keinen Fall \ngewährleistet\". Auf welchen Tatsachen diese bloße Behauptung fußen soll, ist noch \nnicht einmal ansatzweise erkennbar. Die Behandlung von depressiven und \nposttraumatisch belastungsgestörten Patienten kann vielmehr flächendeckend in \nArmenien durchgeführt werden. Das Personal der entsprechenden Kliniken ist gut \nausgebildet und verfügt u.a. auf Grund der Erdbebenkatastrophen und des Berg-\nKarabach Konfliktes über große Erfahrungen gerade im Umgang mit PTBS und \nDepressionen sowie Suizidgefahr,\n\n42\n\nvgl. Auskunft der dt. Botschaft v. 25. Juli 2005 u. v. 13. März 2002; Auskunft \ndes Auswärtiges Amtes vom 05. Januar 2005 u. v. 28. Juli 2001.\n\n43\n\nIm Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass es auch nicht Aufgabe des \nbehandelnden Arztes ist, zur medizinischen Lage im Heimatland Stellung zu \nnehmen. Schließlich dient der Abschiebungsschutz des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \n- ungeachtet einer aus humanitären Gründen möglicherweise wünschenswerten \nHilfe - ferner nicht dazu, eine Erkrankung, sofern sie denn besteht, optimal zu \nbehandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Insbesondere gewährt die \nNorm keinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und \nStandard in Deutschland,\n\n44\n\nvgl. OVG NRW, Beschl. v. 05. August 2004 - 13 A 2160/04.A.\n\n45\n\nBei dieser Sachlage war die Kammer nicht gehalten, dem Beweisantrag des \nProzessbevollmächtigten, ob „durch die Rückführung der Klägerin bei ihr eine \nDekompensation/ \nRetraumatisierung ... mit erheblichen Gesundheitsschäden bis hin zur Gefahr des \nTodes\" zu befürchten sei (Beweisantrag zu b), weiter nachzugehen. Zielte der \nBeweisantrag zu b) auf die Feststellung, dass der Klägerin durch die Rückführung \ni.S. einer Abschiebung die in dem Antrag bezeichneten Gefahren drohten, so wäre er \nbereits beweisunerheblich, da es sich bei dieser Beweisfrage nur um ein \ninlandsbezogenes Vollstreckungshindernis handelte, welches von der \nAusländerbehörde und nicht vom Beklagten zu prüfen wäre,\n\n46\n\nvgl. BVerfG, Beschl. v. 16. April 2002 - 2 BvR 553/02, NVwZ-Beil. I 8/2002, \n91.\n\n47\n\nZielte der Beweisantrag zu b) hingegen auf die im Antrag benannte drohende \nGefährdung der Klägerin im Zielstaat, handelte es sich um einen unzulässigen \nAusforschungsbeweis.\n\n48\n\nSchließlich brauchte die Kammer auch nicht von Amts wegen ein gerichtliches \nSachverständigengutachten zur Traumatisierung und zur Beurteilung der \nGlaubwürdigkeit der Klägerin einzuholen. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des \nAsylbewerbers und etwaiger Zeugen gehört zum Wesen der richterlichen \nRechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Auch in schwierigen Fällen ist \nder Richter daher berechtigt und verpflichtet, den Beweiswert einer Aussage selbst \nzu würdigen. Er hat in eigener Verantwortung festzustellen, ob der Asylbewerber und \netwa gehörte Zeugen glaubwürdig und ihre Darlegungen glaubhaft sind. Ob sich das \nGericht dabei der sachverständigen Hilfe bedienen will, hat es nach pflichtgemäßen \nErmessen selbst zu entscheiden. Dabei liegt in aller Regel kein Ermessensfehler vor, \nwenn das Gericht sich die zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung notwendige Sachkunde \nselbst zutraut. Etwas anderes wird nur dann gelten können, wenn im Verfahren \nbesondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen hervortreten, die \nin erheblicher Weise von den Normalfällen abweichen und es deshalb geboten \nerscheinen lassen können, die Hilfe eines Sachverständigen in Anspruch zu \nnehmen,\n\n49\n\nvgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 2001 - 1 B 118/01, DVBl. 2002, 53f. m.w.N.; \nRhPf-VerfGH, Beschl. v. 28. Februar 2003 - VGH B 27/02, NVwZ, Beil I 7/2003, \n49f.\n\n50\n\nHier sind solche besonderen Umstände -insbesondere nach dem Eindruck der \nmündlichen Verhandlung und dem übrigen bisherigen Vorbringen- nicht feststellbar. \nAnhaltspunkte, die eine Beeinflussung des Aussageberhaltens der Klägerin durch \neine etwaig erlittene Traumatisierung ernsthaft möglich erscheinen ließen, sind nicht \nerkennbar.\n\n51\n\nSoweit die im Verfahren zu berücksichtigenden ärztlichen Stellungnahmen der \nKlägerin auch eine (sekundäre) schwere Depression bzw. depressive Entwicklung \nbescheinigen, ist auch diese Diagnose, insbesondere die Verknüpfung mit der PTBS \nund dem vermeintlichen Vorfall im Heimatland, vor dem Hintergrund der obigen \nDarlegungen zweifelhaft. Ginge man jedoch, in Anlehnung an ein in der \nAusländerakte befindliches Schreiben des Facharztes für das öffentliche \nGesundheitswesen beim Gesundheitsamt F, T bzw. Frau T1, vom 20. Juli 2004 \ntatsächlich von einer „depressiven Symptomatik unklarer Ursache\" aus, wäre diese \nErkrankung, so sie denn nicht im Heimatland und der angestammten Umgebung der \nKlägerin ohne weiteres von selbst verginge, jedenfalls behandelbar (siehe III.).\n\n52\n\nIII.\n\n53\n\nSofern ungeachtet der obigen Feststellungen davon ausgegangen würde, dass \ndie Klägerin unter einer PTBS sowie einer -ggf. nicht auf einem traumatischen \nEreignis beruhenden- schweren Depression leiden würde, sind diese Krankheiten bei \nRückkehr nach Armenien ohne weiteres behandelbar, so dass ihr keine der in § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG beschriebenen Gefahren drohen.\n\n54\n\nDie medizinische Behandlung ist in Armenien grundsätzlich flächendeckend \ngewährleistet. Die Behandlung von Patienten mit PTBS und depressiven \nErkrankungen kann ebenfalls flächendeckend durchgeführt werden. Das Personal \nder entsprechenden Kliniken ist gut ausgebildet und verfügt u.a. auf Grund der \nErdbebenkatastrophen und des Berg-Karabach Konfliktes über große Erfahrungen \ngerade im Umgang mit PTBS, Depressionen sowie Suizidgefahr. Ebenso sind \ngeschlossene Einrichtungen für psychisch Kranke vorhanden. Darüber hinaus gibt es \nin Eriwan eine von einer Nichtregierungsorganisation geführte betreute \nTageseinrichtung, in der u.a. eine medizinische Betreuung erfolgt. Gut ausgebildete \nFachärzte haben sich oftmals in den großen Städten, insbesondere der Hauptstadt \nEriwan niedergelassen. Die zur Behandlung notwendigen Psychopharmaka können \nim Pharmazien gegen Rezept bezogen werden. Neuroleptika, Antidepressiva bzw. \nMedikamente mit wirkungsgleichen Inhaltstoffen sind in Armenien erhältlich,\n\n55\n\nvgl. zum Ganzen: Auskunft der dt. Botschaft v. 25. Juli 2005, v. 13. März 2002, \nv. 26. Juli 2001; Auskunft des Auswärtiges Amtes vom 05. Januar 2005 u. v. 28. \nJuli 2001; Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 02. Februar 2006, S. 23ff. \n\n56\n\nIm Hinblick auf die vom Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 23. Mai \n2005 aufgeworfene Frage, ob die Medikamente Risperdal, Tavor und Neurocil in \nArmenien verfügbar seien, merkt die Kammer an, dass die Norm des § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG nicht einen Anspruch vermittelt, mit bestimmten Medikamenten \nbehandelt zu werden, sofern eine Behandlung der Erkrankung - wie hier - generell \nmöglich ist. Der Abschiebungsschutz dient nicht dazu, eine Erkrankung optimal zu \nbehandeln. Insbesondere gewährt er keinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am \nmedizinischen Fortschritt und Standard in Deutschland. Ein Ausländer muss sich \nvielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen \nlassen, auch wenn er dem hiesigen Niveau nicht entspricht,\n\n57\n\nvgl. OVG NRW, Beschl. v. 05. August 2004 - 13 A 2160/04.A.\n\n58\n\nIV.\n\n59\n\nEine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben der Klägerin i.S.d. § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG bestünde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch nicht im \nFalle einer finanziellen Unmöglichkeit der Klägerin, eine medizinische Behandlung in \nArmenien zu bezahlen.\n\n60\n\nDabei kann es offen bleiben, ob sie tatsächlich nicht in der Lage ist, die \nnotwendigen Mittel für eine dortige Behandlung aufzubringen. In der Regel haben die \nvon Deutschland nach Armenien zurückkehrenden Ausländer während ihres \nlangjährigen Aufenthaltes in Deutschland nicht unerhebliche Geldbeträge erspart und \nsind bei Rückkehr im Vergleich zu der ortsansässigen Bevölkerung im Herkunftsland \nbesser gestellt,\n\n61\n\nvgl. Auskunft der dt. Botschaft v. 25. Juli 2005; ähnl. OVG S-H, Urt. v. \n12. Dezember 2002 - 1 L 239/01, S. 8.\n\n62\n\nSelbst wenn die Klägerin aber völlig mittellos wäre, käme sie in Armenien in den \nGenuss einer kostenlosen Behandlung und müsste nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine entsprechende Gefährdung der in § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG bezeichneten Rechtsgüter befürchten. Denn die medizinische Behandlung \nist in Armenien für sozial bedürftige Gruppen kostenlos. Die kostenlose medizinische \nVersorgung ist durch Gesetz kodifiziert. Durch dieses wird der Umfang der \nkostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten \nund Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftiger Gruppen (z.B.: \nsozial Schwache, Behinderte, Invaliden) festgelegt,\n\n63\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 02. Februar 2006, S. 23ff.\n\n64\n\nNach der Auskunftslage fallen auch psychische Erkrankungen (z.B. \nDepressionen, PTBS, Neurosen, Epilepsie) hierunter und werden jedenfalls in den \nakuten Phasen der Erkrankung kostenlos behandelt,\n\n65\n\nvgl. Auskunft der dt. Botschaft v. 25. Juli 2005, v. 13. März 2002, v. 22. Januar \n2002, v. 26. Juli 2001; Auskunft des Auswärtiges Amtes vom 05. Januar 2005 u. v. \n28. Juli 2001.\n\n66\n\nDie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Hinweis u.a. auf den \n„Reisebericht Armenien\" des Österreichischen Roten Kreuzes v. 15.- 21. Juli 2002 \ngeltend gemachte angeblich weit verbreitete Praxis, für ärztliche Leistungen und die \nerforderlichen Medikamente ein „Handgeld\" vom Patienten zu verlangen, führt zu \nkeiner anderen Beurteilung. Nicht nur sprechen die aktuellen Erkenntnisse des \nAuswärtigen Amtes und der Deutschen Botschaft unverändert -gerade auch im \nBezug auf eine PTBS oder depressive Erkrankung- von einem kostenlosen Zugang \nzu einer medizinischen Behandlung. Darüber hinaus ist das Gesetz über die \nkostenlose medizinische Versorgung der Bevölkerung auch nicht hinreichend \nbekannt bzw. es fehlt das Rechtsverständnis, die daraus resultierenden Rechte \neinzufordern, zumal die entsprechenden Vorschriften zwar öffentlich zugänglich, \njedoch schwierig zu erhalten sind. Angesichts der auch in der Presse bisher nur \nspärlichen, wenn auch offenbar zunehmenden, Informationen über dieses \nGesetz,\n\n67\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 02. Februar 2006, S. 23f.; Auskunft \ndes Auswärtiges Amtes vom 05. Januar 2005,\n\n68\n\nist es daher nicht verwunderlich, dass in der Bevölkerung noch davon \ngesprochen wird, nur gegen ein „Handgeld\" könne eine medizinische Behandlung \ndurchgeführt werden. Das ist nach den obigen Darlegungen so nicht zutreffend. \nWenn die Deutsche Botschaft zuweilen selbst darauf verweist, es sei nach wie vor \nüblich, ein „Handgeld\" zu zahlen „um eine bevorzugte medizinische Betreuung und \nBehandlung von Chefärzten zu erhalten\",\n\n69\n\nvgl. Auskunft der dt. Botschaft v. 26. Juli 2001,\n\n70\n\nkann sich die Klägerin darauf ebenfalls nicht mit Erfolg stützen. § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG gewährt keinen Anspruch auf ein bevorzugte medizinische \nBetreuung durch einen Chefarzt und damit auf eine entsprechend qualifizierte sowie \nexponierte Behandlung im Heimatland. In Armenien ist das medizinische Personal \nlaut der unter III. zitierten Auskunftslage im Übrigen allgemein gut ausgebildet. Es \ngibt entsprechende Fachärzte, die eine medizinische Versorgung und Behandlung \nder Patienten vornehmen können. Im akuten Krankheitsfalle ist die stationäre \nBehandlung kostenlos.\n\n71\n\nEs kann der Klägerin auch zugemutet werden, sich bei Mittellosigkeit um den \nZugang zu der kostenlosen medizinischen Betreuung und Behandlung zu kümmern \nund einen entsprechenden Antrag -ggf. auch unter persönlicher Vorsprache bei den \nentsprechenden Institutionen- zu stellen.\n\n72\n\nUngeachtet des kostenlosen Zugangs der Klägerin zu einer staatlichen \nmedizinischen Behandlung, gibt es in Armenien zudem zahlreiche \nHilfsorganisationen bzw. lokale Nichtregierungsorganisationen (NGO) mit \ninternationaler Unterstützung, die sich um Bedürftige und Kranke kümmern. In \nEriwan existiert etwa eine von einer NGO geführte betreute Tageseinrichtung in der \nspeziell für psychisch Kranke eine medizinische Betreuung und auch eine evtl. \nRechtsberatung - ggf. zur Durchsetzung eines Anspruches auf kostenlose \nBehandlung - erfolgt,\n\n73\n\nvgl. Auskunft des Auswärtiges Amtes vom 05. Januar 2005; Auskunft der dt. \nBotschaft v. 13. März 2002 u. v. 26. Juli 2001.\n\n74\n\nAuch das Bemühen und die Inanspruchnahme einer solchen Hilfe kann der \nKlägerin zugemutet werden.\n\n75\n\nUnter Berücksichtigung der bestehenden aktuellen Auskunfts- und \nErkenntnislage,\n\n76\n\nvgl. etwa Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 02. Februar 2006, S. 23f.; \nAuskunft des Auswärtiges Amtes vom 05. Januar 2005 sowie vom 25, Juli \n2005,\n\n77\n\nbrauchte das Gericht dem Beweisantrag des Prozessbevollmächtigten auf \nEinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, ob eine \n„medizinische/medikamentöse Behandlung/Versorgung der Klägerin in Armenien für \nsie zugänglich und kostenfrei\" sei (Beweisantrag a), nicht weiter nachzugehen, da die \nin Bezug genommenen sowie eingeführten (aktuellen) Erkenntnisse eine hinreichend \nsichere gerichtliche Bewertung erlauben, die das Gericht aus eigener Sachkunde zu \ntreffen befugt war. Im Übrigen hat der Beweisantrag zu a) auch nicht schlüssig und \nsubstantiiert dargelegt, dass sich die tatsächliche Situation seit Erteilung der \nGutachten bzw. Auskünfte entscheidungserheblich zum Nachteil der Klägerin \ngeändert habe und die bisherigen einschlägigen Auskünfte zu PTBS und \nDepressionen auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhten, grobe \nMängel oder Widersprüche aufwiesen oder durch die tatsächliche Entwicklung \nüberholt seien.\n\n78\n\nV.\n\n79\n\nUngeachtet der Frage einer kostenlosen Behandlung der vermeintlichen \nErkrankung der Klägerin, ist ihr zudem die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nauf Grund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG versagt. Insoweit hätte \ndie Klägerin selbst dann keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG, wenn sie allein mangels ausreichender finanzieller Mittel keine \nMöglichkeit hätte, eine erforderliche Behandlung zu erlangen.\n\n80\n\nDenn die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wird durch § 60 Abs. 7 \nSatz 2 AufenthG „gesperrt\", da die Gefahr einer aus finanziellen Gründen nicht \nausreichenden medizinischen Versorgung grundsätzlich der gesamten \nBevölkerungsgruppe der mittellosen Kranken in Armenien allgemein droht, d.h. \nderjenigen, die dort die erforderlichen Behandlungskosten für ihre Krankheit nicht \naufbringen können. Die derart verstandene (nach sozialen Merkmalen bestimmten) \nGruppe bildet -ungeachtet der Frage, wie umfangreich die Gruppe der psychisch \nKranken in Armenien ist- eine eigene Bevölkerungsgruppe i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 \nAufenthG,\n\n81\n\nvgl. -zur Gruppe, die aus finanziellen Gründen beschränkten Zugang zu einer \nHeilbehandlung hat- BVerwG, Beschl. v. 29. April 2002 - 1 B 59/02; BVerwG Urt. v. \n08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; VGH München, Beschl. v. 10. Oktober 2000 \n- 25 B 99.32077; OVG S-H, Urt. v. 29. Oktober 2003 - 14 A 246/02.\n\n82\n\nNach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG werden Gefahren in dem Abschiebestaat, \ndenen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe der der Ausländer angehört, \nallgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG \nberücksichtigt. Die oberste Landesbehörde kann nach § 60a Abs. 1 AufenthG aus \nvölkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen \nder Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern \naus bestimmten Staaten oder von sonstigen Ausländergruppen allgemein oder in \neinzelne Zielländer für längstens 6 Monate ausgesetzt wird (Satz 1); für längere \nAussetzungen bedarf es eines Einvernehmens mit dem Bundesministerium des \nInnern (Satz 2). Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht \nwerden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer \nim Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über \nderen Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und \neine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe \nder potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des \nInnenministeriums befunden wird,\n\n83\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; BVerwG, Urt. v. 17. \nOktober 1995 - 9 C 9.95, jew. m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 10. Oktober 2000 \n- 25 B 99.32077; OVG S-H, Urt. v. 29. Oktober 2003 - 14 A 246/02.\n\n84\n\nAllgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG können daher \nauch dann nicht Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, \nwenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen, da sie \ngleichwohl insgesamt nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage \nsind. Der Normzweck des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 1 AufenthG \nlässt es mit anderen Worten nicht zu, den Ausländer aus der allgemein gefährdeten \nBevölkerung oder Bevölkerungsgruppe auf Grund zusätzlicher individueller \n„Besonderheiten\" oder Umstände auszugliedern, die bei wertender Betrachtung eine \nsolche Differenzierung nicht rechtfertigen, weil sie lediglich zu einer Realisierung der \nallgemeinen Gefahr für den Einzelnen führen und die eine politische \nLeitentscheidung bedingende Typik unberührt lassen. In Anknüpfung hieran darf der \nEinzelne mithin nicht aus der Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe i.S.d. § 60 \nAbs. 7 Satz 2 AufenthG und damit aus dem Ermessens- und Entscheidungsvorbehalt \nder obersten Ausländerbehörden herausgenommen werden,\n\n85\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; BVerwG, Urt. v. 17. \nOktober 1995 - 9 C 9.95; BVerwG, Urt. v. 29. März 1996 - 9 C 116.95.\n\n86\n\nTrotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit \ndes § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers \n„gesperrt\", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im \nAbschiebezielstaat droht,\n\n87\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; BVerwG, Urt. 27. April \n1998, - 9 C 13.97.\n\n88\n\nDiese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte zu \nrespektieren. Sie dürfen im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe \nangehören, für die ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG nicht besteht, \nnur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in \nverfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn \nkeine anderen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben sind, \neine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzten würde. Das ist dann der Fall, \nwenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt \nausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden \nAuges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Nur \ndann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem \neinzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60 \nAbs. 7 Satz 2 AufenthG, § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren,\n\n89\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; BVerwG, Urt. v. 17. \nOktober 1995 - 9 C 9.95, jew. m.w.N.\n\n90\n\nDie auf Grund der aus finanziellen Gründen beschränkten Zugangsmöglichkeit \nzu einer Heilbehandlung etwaig folgende Gesundheitsgefahr stellt sich hier für die \nKlägerin nicht als eine individuelle, gerade sie selbst allein treffende Gefahr dar, \nsondern ist Auswirkung einer allgemeinen Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 \nAufenthG.\n\n91\n\nArmenien liegt nach wie vor mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommen \nvon etwa 1430 US-Dollar nach Weltbank-Definition nur wenig über der Schwelle der \närmsten Länder. Der Transformationsprozess der Volkswirtschaft nach dem \nZusammenbruch der Sowjetunion ist noch nicht abgeschlossen, erst jüngst wurde \ndas Bruttosozialprodukt aus sowjetischen Zeiten erstmals leicht überschritten. Trotz \nWirtschaftswachstums leben in Armenien nach wie vor jedoch erhebliche Anteile der \nBevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. 1998/99 waren 56 Prozent, 2001/02 49 \nProzent und 2004 immer noch gut 42 Prozent unterhalb dieser Grenze,\n\n92\n\nvgl. zum Ganzen Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/ \nLaenderinformationen/ Armenien/Wirtschaft.html, aufgerufen am 26. Mai 2006; \nBericht der Deutsch-Armenische-Gesellschaft, www.deutsch-armenische-\ngesellschaft.de/dag/adk125-126t1.pdf, aufgerufen am 26. Mai 2006, S. 7.\n\n93\n\nIn dieser wirtschaftlichen und sozialen Situation im Heimatland der Klägerin, ist \nfestzustellen, dass die Gefahr, notwendige medizinische Hilfe aus finanziellen \nGründen nicht in Anspruch nehmen zu können, bei einem nennenswert großen Teil \nder dortigen Bevölkerung - nämlich der (nach sozialen Merkmalen bestimmten) \nBevölkerungsgruppe der Kranken, die ihre erforderliche medizinische Behandlung \nmangels Finanzkraft nicht erlangen können - in gleicher Weise besteht. Denn die mit \neiner solchen Situation typischerweise verbundenen Mangelerscheinungen, wie etwa \nObdachlosigkeit, Unterernährung oder unzureichende medizinische Versorgung \ndrohen grundsätzlich der benannten Bevölkerungsgruppe allgemein. Da diese \nGefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zugleich eine Vielzahl weiterer \nPersonen in Armenien betrifft, ist für die mittellosen Klägerin der Anspruch des § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG „gesperrt\". Ein Abschiebungsschutz kann ihr insoweit nur \nüber eine - hier nicht getroffene - politische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 \nAufenthG oder ausnahmsweise im Einzelfall bei einer extremen Gefahr gewährt \nwerden.\n\n94\n\nFür eine extreme Gefahrenlage bestehen im Falle der Klägerin indes keinerlei \nAnhaltspunkte. Dass ihr bei Rückkehr nach Armenien alsbald der sichere Tod oder \nschwerste Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit drohten, ist nicht \nersichtlich und erkennbar. Im Übrigen bestehen nach den Darlegungen zu I., auch \ndurchgreifende Zweifel an einer Traumatisierung der Klägerin überhaupt, da sie ein \ntraumaauslösendes Ereignis bereits nicht glaubhaft machen konnte.\n\n95\n\nErgänzend wird darauf hingewiesen, dass ein aus dem Gesundheitszustand der \nausreisepflichtigen Klägerin möglicherweise folgendes Abschiebungshindernis als \ninlandsbezogenes Vollstreckungshindernis Sache der Ausländerbehörde ist und dort \ngeltend gemacht werden muss,\n\n96\n\nvgl. BVerfG, Beschl. v. 16. April 2002 - 2 BvR 553/02, NVwZ-Beil. I 8/2002, \n91.\n\n97\n\nDies gilt insbesondere auch für den Fall, dass etwa ein diverser Vorrat an \nMedikamenten zunächst mitgenommen werden muss, um eine ggf. erforderliche \nBehandlung ununterbrochen fortführen zu können.\n\n98\n\nNach alledem ist eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr \neintretende erhebliche konkrete Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht \nglaubhaft gemacht worden, so dass die Klage abzuweisen war.\n\n99\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.\n\n100","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272174","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-24/5-k-1970-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":29},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272174","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272174","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-24/5-k-1970-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272174","retrieved":"2026-07-09 02:42:51.167926+00:00"}}