{"status":"available","doknr":"OLD272173","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0524.27K3961.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-05-24","aktenzeichen":"27 K 3961/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache für erledigt \nerklärt worden ist.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 80 %, der Beklagte trägt die \nKosten des Verfahrens zu 20 %. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das \nVorverfahren wird für notwendig erklärt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen \nVollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages \nabzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin meldete sich im Januar 1997 als Rundfunkteilnehmerin mit einem \nRadio- und einem Fernsehgerät bei der GEZ an. Mit Telefax vom 15. April 1997 teilte \nsie der GEZ ihren Umzug zur Fstr. 15 in C sowie ihre neue Cer Bankverbindung mit \nund bat die GEZ um Abbuchung ihrer Rundfunkgebühren. Zuletzt wurden am \n15. Dezember 1999 Rundfunkgebühren in Höhe von 84,75 DM vom Konto der \nKlägerin abgebucht.\n\n3\n\nAm 15. April 2004 teilte die GEZ der zu diesem Zeitpunkt wieder in X (Vweg 7) \nwohnenden Klägerin mit, man habe diese neue Anschrift (in X) von der zuständigen \nEinwohnermeldebehörde erhalten. Da sie zuvor postalisch nicht erreichbar gewesen \nsei, habe sie keine Zahlungsaufforderungen der GEZ erhalten. Ihr Teilnehmerkonto \nweise für den Zeitraum 02/2000 bis 04/2004 einen Rückstand von 804,84 Euro \nauf.\n\n4\n\nMit Gebührenbescheid vom 5. Januar 2005 setzte der Beklagte für den Zeitraum \nvon Februar 2000 bis April 2004 rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von \n809,84 Euro inklusive 5,00 Euro Säumniszuschlag fest.\n\n5\n\nHiergegen erhob die Klägerin am 26. Januar 2005 mit anwaltlichem Schreiben \nWiderspruch, zu dessen Begründung sie vortrug, sie sei bereits zum 1. November \n1999 (wieder) nach X zu ihren Eltern gezogen. Von da an bis zum 1. März 2004, wo \nsie wieder eine eigene Wohnung mit Fernseh- und Radiogerät bezogen habe, habe \nsie keinen eigenen Fernseh- oder Radioanschluss unterhalten. Sie habe den Umzug \nvon C nach X ordnungsgemäß beim zuständigen Einwohnermeldeamt gemeldet und \nauch bei der Post einen entsprechenden Nachsendeauftrag eingerichtet. Dieser \nUmzug sei der GEZ durch Fax vom 6. Oktober 1999 mitgeteilt worden. Gleichzeitig \nsei die erteilte Einzugsermächtigung widerrufen worden. Damit habe sie alles \nErforderliche getan, um ihre Erreichbarkeit zu gewährleisten. Angesichts des \ninzwischen verstrichenen Zeitraums und des Umstandes, dass kein Anlass für sie \nbestanden hätte, am Zugang des Fax vom 6. Oktober 1999 zu zweifeln, könne ihr \njetzt nicht mehr entgegengehalten werden, dass keine Sendeprotokolle etc. mehr \nexistierten und sie den Zugang des Faxes letztlich nicht mehr beweisen könne. Die \nKlägerin bestreitet, dass die GEZ überhaupt versucht habe, sie vor dem 15. April \n2004 auf dem Postweg zu erreichen; solche Zahlungsaufforderungen wären ihr über \nihren Nachsendeauftrag wie auch ihre übrige Post nachgesandt worden und fänden \nsich auch nicht im Verwaltungsvorgang des Beklagten bzw. der GEZ. Da beim \nEinwohnermeldeamt der Umzug ordnungsgemäß umgemeldet worden sei, habe \nauch kein Grund bestanden, die neue Adresse erst nach über vier Jahren beim \nzuständigen Einwohnermeldeamt zu erfragen. Auch der Umstand, dass die \nAbbuchungen von ihrem Konto nach dem Fax vom 6. Oktober 1999 plötzlich \naufgehört hätten, spreche für den Zugang dieses Schreibens. Zudem seien die \nfestgesetzten Rundfunkgebühren mittlerweile größtenteils verjährt.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2005, zugestellt an den früheren \nBevollmächtigten der Klägerin am 9. August 2005, wies der Beklagte den \nWiderspruch als unbegründet zurück. Die Einstellung der Abbuchungen sei auf eine \nam 16. März 2000 erfolgte Rücklastschrift der für den Zeitraum Februar bis April \n2000 eingezogenen Gebühren zurückzuführen. Eine Mitteilung der Klägerin über den \nUmzug von C nach X liege nicht vor, weshalb auch an die Cer Adresse erfolgte \nZahlungsaufforderungen mit dem Vermerk „unbekannt verzogen\" zurückgekommen \nseien. Für den Zugang einer solchen Anzeige trage die Klägerin die Beweislast. Vor \ndiesem Hintergrund sei es rechtsmißbräuchlich, wenn sich die Klägerin auf die \nVerjährungseinrede berufe.\n\n7\n\nMit ihrer am 7. September 2005 erhobenen Klage wiederholt und vertieft die \nKlägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Soweit die festgesetzten \nRundfunkgebühren nicht bereits verjährt seien, sei der Beklagte nach den \nGrundsätzen der Verwirkung daran gehindert, diese Beträge von der Klägerin zu \nverlangen. Die Klägerin habe aufgrund ihrer „Kündigung\" von Oktober 1999 damit \ngerechnet, dass der Beklagte nicht mehr tätig würde. Hierauf habe sie vertrauen \ndürfen; der Beklagte habe über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren keine \nGebührenforderungen geltend gemacht. Dies wäre ihm möglich gewesen, weil die \nAnschrift der Klägerin leicht zu ermitteln gewesen sei. Warum der Beklagte keine \nAnfrage bei der zuständigen Einwohnermeldebehörde vorgenommen habe, sei nicht \nersichtlich. Da in den einschlägigen Vorschriften keine Bestätigung einer erfolgten \nAbmeldung durch die Rundfunkanstalt vorgeschrieben sei, habe sie nach ihrem Fax \nvon Oktober 1999 auch keinen Anlass gehabt, auf eine weitere Reaktion der GEZ zu \nwarten.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. Januar 2005 in \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2005 \naufzuheben \n\n10\n\nund\n\n11\n\ndie Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für \nnotwendig zu erklären.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr verweist auf die angegriffenen Entscheidungen und ergänzt, das Konto der \nKlägerin sei „ruhend\" gestellt worden, nachdem Zahlungsaufforderungen mit dem \nVermerk „unbekannt verzogen\" zurückgesandt worden seien. Erst am 15. April 2004 \nhabe man die neue Anschrift der Klägerin vom Einwohnermeldeamt erfahren und sei \nnoch am selben Tag tätig geworden. Der Umzug der Klägerin von C nach X in das \nelterliche Haus (ohne eigene Empfangsgeräte) sei unbeachtlich, weil eine \nentsprechende Mitteilung bei dem Beklagten erstmals in Kopie im Rahmen des \nWiderspruchsverfahrens vorgelegt worden sei. Grundsätzlich stehe es dem \nBeklagten frei, die gesetzlichen Verjährungsfristen auszuschöpfen. Besondere \nUmstände, die den Beklagten nach den Grundsätzen der Verwirkung an der \nGeltendmachung der Gebührenforderung hindern könnten, seien nicht ersichtlich. \nVielmehr sei die Klägerin ihren rundfunkrechtlichen Anzeigepflichten nicht \nausreichend nachgekommen.\n\n15\n\nDer Beklagte hat mit Schreiben vom 19. Januar 2006 seinen Gebührenbescheid \nvom 5. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2005 \ninsoweit aufgehoben, als dort auch Rundfunkgebühren für den Zeitraum Februar bis \nDezember 2000 festgesetzt worden sind. Insoweit haben die Beteiligten das \nVerfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.\n\n16\n\nDer Einzelrichter hat beim Einwohnermeldeamt der Stadt X eine Auskunft über \ndie dort vorhandenen Meldevorgänge bezüglich der Klägerin eingeholt. Insoweit wird \nauf den Telefonvermerk und das Telefax des Einwohnermeldeamts der Stadt X vom \n11. Mai 2006 verwiesen.\n\n17\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. \nDie Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. März 2006 zur \nEntscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nNachdem die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet \nhaben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine \nEntscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen. \n\n21\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der im Gebührenbescheid vom \n1. Januar 2005 enthaltenen Festsetzung von Rundfunkgebühren für Februar bis \nDezember 2000 für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren \nentsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.\n\n22\n\nIm übrigen, das heißt hinsichtlich der im Gebührenbescheid vom 1. Januar 2005 \nenthaltenen Festsetzung von Rundfunkgebühren für Januar 2001 bis April 2004, ist \ndie Klage zulässig, aber unbegründet.\n\n23\n\nInsoweit ist der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Januar \n2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2005 rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n24\n\nDer Beklagte hat die Klägerin für den Zeitraum von Januar 2001 bis April 2004 zu \nRecht zu Rundfunkgebühren in Höhe von 645,96 Euro nebst 5,00 Euro \nSäumniszuschlag herangezogen.\n\n25\n\nRechtsgrundlage dieser Heranziehung sind die §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 und \n2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV). Danach hat jeder \nRundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene \nRundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes \nFernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. \nRundfunkteilnehmer ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, wer ein \nRundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Die Rundfunkgebührenpflicht \nentsteht mit dem Beginn des Monats, in dem der Rundfunkteilnehmer erstmals ein \nRundfunkgerät zum Empfang bereithält. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem das \nBereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des \nMonats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist (§ 4 Abs. 2 \nRGebStV).\n\n26\n\nDanach war die Klägerin für den Veranlagungszeitraum Januar 2001 bis April \n2004 rundfunkgebührenpflichtig. Für die Monate März und April 2004 wird das auch \nvon der Klägerin nach dem Inhalt ihres Vorbringens nicht in Abrede gestellt; die \nKlägerin gibt an, ab dem 1. März 2004 (wieder) eine eigene Wohnung mit Fernseh- \nund Radioempfangsgerät bewohnt zu haben.\n\n27\n\nDie Klägerin ist aber auch für den Zeitraum von Januar 2001 bis Februar 2004 \nrundfunkgebührenpflichtig. Die Rundfunkgebührenpflicht der Klägerin endete nicht \nallein aufgrund ihres Umzuges von C nach X in das elterliche Haus zum 1. November \n1999, in dem sie nach ihren von dem Beklagten nicht angezweifelten Angaben selbst \nkeine Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit hielt. Die \nRundfunkgebührenpflicht endet nämlich wie ausgeführt nach § 4 Abs. 2 RGebStV \nerst, wenn die Beendigung des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten der \nLandesrundfunkanstalt auch angezeigt worden ist. Es lässt sich aber im Ergebnis \nnicht feststellen, dass die Klägerin dem Beklagten entsprechend § 3 Abs. 1 und 2 \nRGebStV die Beendigung des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten zum \nEmpfang bis zu ihrem Umzug in eine eigene Wohnung zum 1. März 2004 angezeigt \nhat. \n\n28\n\nDie Klägerin gibt zwar an, sie habe eine solche Anzeige mit Fax vom 6. Oktober \n1999 an die GEZ vorgenommen. Der Beklagte bestreitet allerdings, ein solches \nTelefax (abgesehen von der mit dem Schreiben vom 10. Mai 2004 vorgelegten \nKopie) erhalten zu haben. Objektivierbare Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten \nentgegen dessen Behauptung das Fax vom 6. Oktober 1999 zugegangen ist, liegen \nnicht vor. Abgesehen davon, dass dies nicht den Zugang beim Beklagten belegen \nwürde, ist es mangels Sendejournal oder ähnlicher Belege nicht einmal \nnachvollziehbar, ob das mit Schreiben vom 10. Mai 2004 in Kopie vorgelegte \nSchreiben vom 6. Oktober 1999 überhaupt per Fax an die GEZ abgesandt wurde. \nAuch der weitere von der Klägerin angeführte Umstand, dass die Abbuchungen nach \ndem 6. Oktober 1999 eingestellt worden seien und hieraus deshalb auf den Zugang \nihres Schreibens vom 6. Oktober 1999 geschlossen werden könne, gibt nichts her. \nNach dem Inhalt des vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgangs wurden die \nRundfunkgebühren der Klägerin bis einschließlich Januar 2000 durch Abbuchung \neingezogen; bei Zugang der Mitteilung vom 6. Oktober 1999 wäre die \nRundfunkgebührenpflicht der Klägerin entsprechend der Regelung in § 4 Abs. 2 \nRGebStV bereits zum 31. Oktober 1999 beendet gewesen. \n\n29\n\nDie Nichterweislichkeit des Zugangs einer Anzeige über das Ende des \nBereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten durch die Klägerin bis zum 1. März \n2004 wirkt sich zu Lasten der Klägerin aus, weil diese für den Zugang ihrer Anzeige \ndie Beweislast trägt. Nach § 3 Abs. 4 der Satzung über das Verfahren zur Leistung \nder Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks L1 vom 18. November 1993 \n(GV NRW 1994, 245) trifft den Rundfunkteilnehmer die Beweislast für den Zugang \neiner rechtswirksamen Anzeige bei der GEZ. \n\n30\n\nOb eine solche Anzeige nach dem Umzug der Klägerin in ihre eigene Wohnung \nzum 1. März 2004 erfolgt ist, kann dahinstehen, weil eine rückwirkende Anzeige der \nBeendigung des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten zum Empfang nach § \n4 Abs. 2 RGebStV nicht möglich ist.\n\n31\n\nDie Rundfunkgebühren der Klägerin für den Zeitraum Januar 2001 bis April 2004 \nsind auch nicht gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV verjährt. Insoweit wird auf die \nzutreffenden Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 19. Januar 2006 (dort \nSeite 1, dritter und vierter Absatz) Bezug genommen.\n\n32\n\nWeiterhin ist der Beklagte entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht nach den \nGrundsätzen der Verwirkung an der Geltendmachung von Rundfunkgebühren für \nden Zeitraum von Januar 2001 bis April 2004 gehindert. Ansprüche auf \nRundfunkgebühren unterliegen grundsätzlich der Verwirkung. Als Sonderfall der \nunzulässigen Rechtsausübung ist ein Anspruch verwirkt, wenn seit der Möglichkeit \nseiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände \nhinzutreten, auf Grund derer sich der Verpflichtete nach dem gesamten Verhalten \ndes Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass der \nBerechtigte seinen Anspruch auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde. Da \nes dem Gläubiger grundsätzlich freisteht, mit der Geltendmachung seiner Rechte bis \nzum Ablauf der durch das Gesetz bestimmten Verjährungsfristen zuzuwarten, setzt \ndies insbesondere bei kurzen Verjährungsfristen dem Rechtsgedanken der \nVerjährung enge Grenzen. Im Hinblick auf die (hier noch geltende) vierjährige \nVerjährungsfrist für Rundfunkgebühren nach § 4 Abs. 4 RGebStV kommt daher eine \nVerwirkung von Rundfunkgebühren nur ganz ausnahmsweise in Betracht. Der \nGebührenschuldner kann grundsätzlich nicht mit dem Verzicht der Rundfunkanstalt \nauf die ihr zustehenden Rundfunkgebühren rechnen. Daher reicht auch bloße \nUntätigkeit der Rundfunkanstalt nicht aus, um bei dem Gebührenschuldner den \nerforderlichen Vertrauenstatbestand zu schaffen, der bei diesem den Eindruck \nerweckt, die Rundfunkanstalt wolle ihren Anspruch nicht mehr geltend machen. Zur \nSchaffung des Vertauenstatbestandes ist daher in der Regel ein aktives Handeln der \nRundfunkanstalt gegenüber dem Rundfunkteilnehmer erforderlich, aufgrund dessen \nder Gebührenschuldner davon ausgehen durfte, der Gebührenanspruch werde nicht \nmehr geltend gemacht.\n\n33\n\nVgl. Gall in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2003, § 4 RGebStV, \nRdnr. 62 mwN. und VG Köln, Urteil vom 21. November 2005 - 6 K 1409/05 -.\n\n34\n\nGemessen an Vorstehendem ist der Beklagte nicht nach den Grundsätzen der \nVerwirkung bzw. nach Treu und Glauben an der Geltendmachung der \nRundfunkgebühren für den Zeitraum von Januar 2001 bis April 2004 gehindert. Es \nsind keine besonderen Umstände ersichtlich, die der Klägerin Anlass zu der \nAnnahme hätten geben können, der Beklagte werde keine Rundfunkgebühren für \nZeiträume nach ihrem Umzug von C nach X mehr geltend machen. Die Einstellung \nder Abbuchungen gibt insoweit - wie bereits ausgeführt - nichts her. Von daher \nbedarf es letztlich auch keiner Klärung, ob die Einstellung der Abbuchungen auf eine \nvon den Beteiligten zunächst übereinstimmend (vgl. Schriftsatz des \nVerfahrensbevollmächtigten der Klägerin vom 12. Januar 2001, Seite 5, 2. Absatz, \na.E.) behauptete und nunmehr von der Klägerin bestrittene Rücklastschrift vom 16. \nMärz 2000 (die allerdings in dem vom Beklagten übersandten \nVerwaltungsaktenauszugs nicht dokumentiert ist) zurückzuführen ist.\n\n35\n\nDie Klägerin hat vom Beklagten auch keine Bestätigung ihrer (angeblich mit Fax \nvom 6. Oktober 1999 erfolgten) Abmeldung erhalten, wie es der dem Gericht aus \nanderen Verfahren bekannten Verwaltungspraxis entspricht (vgl. auch die \nAbmeldebestätigung der GEZ vom 1. April 2005 aufgrund der Abmeldung der \nKlägerin vom 11. März 2005). Insoweit hätte aber für die Klägerin gerade auch mit \nBlick auf die noch im Dezember 1999 für den Zeitraum Nov. 1999 bis Januar 2000 \nerfolgte Abbuchung (die bei Zugang der Abmeldung vom 6. Oktober 1999 nicht hätte \nerfolgen dürfen) eine Rückfrage nahegelegen. \n\n36\n\nInsbesondere konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass der Beklagte ohne \nweiteres an sie herantreten konnte, falls noch weitere Gebührenforderungen geltend \ngemacht werden sollten. Nach den obigen Ausführungen muss nämlich zum einen \nnach der einschlägigen Beweislastregelung davon ausgegangen werden, dass der \nBeklagte das Fax vom 6. Oktober 1999 nicht erhalten hat und damit die neue \nAnschrift der Klägerin in X nicht kannte. Zum anderen dürfte die Klägerin für die \nSchwierigkeiten des Beklagten, ihre neue Adresse ausfindig zu machen, auch in \nganz erheblichem Umfang neben der Nichtbeachtung ihrer sich aus § 3 Abs. 1 \nRGebStV ergebenden Anzeigepflichten deshalb mitverantwortlich sein, weil sie sich \nentgegen ihrer Behauptung nach der vom Einzelrichter beim Einwohnermeldeamt der \nStadt X eingeholten Auskunft auch nicht entsprechend ummeldete. Nach Mitteilung \ndes Einwohnermeldeamtes der Stadt X vom 11. Mai 2006 hat sich die Klägerin am \n14. Januar 1997 zur Sstr. in X (Elternhaus) und anschließend am 8. März 2004 zum \nVweg in X umgemeldet. Weitere Ummeldungen zwischen diesen Daten, \ninsbesondere ein Haupt- oder Nebenwohnsitz in C, seien dort nicht bekannt. \n\n37\n\nAllein der von der Klägerin nach ihren Angaben bei der Deutschen Post \neingerichtete Nachsendeauftrag ist ungeeignet, um sicherzustellen, dass sie \nmögliche künftige Schreiben des Beklagten auch tatsächlich in X erreichen. Zum \neinen erfolgt eine Nachsendung aufgrund solch eines Nachsendeauftrages nur für \nlängstens sechs Monate, zum anderen kann nach der Lebenserfahrung nicht \nausgeschlossen werden, dass ein Teil der Postsendungen trotz des \nNachsendeauftrages an der alten Wohnadresse (vergeblich) zugestellt wird.\n\n38\n\nDemgegenüber sind irgendwelche aktiven Handlungen des Beklagten, die \nAnlass zur der Annahme hätten geben können, dass Rundfunkgebührenforderungen \nnicht mehr geltend gemacht werden sollen, nicht ansatzweise ersichtlich. Dem \nBeklagten kann auch nicht entgegengehalten werden, dass er bei genügender \nAnstrengung die „neue\" alte Anschrift der Klägerin in X - wie es offenbar am 15. April \n2004 aufgrund einer regelmäßigen Datenübermittlung des Einwohnermeldeamts der \nStadt X erfolgt ist - eher hätte herausfinden können. Für die Information des \nBeklagten und der zuständigen Einwohnermeldeämter ist nach den Regelungen des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages und auch nach den melderechtlichen \nBestimmungen gerade die Klägerin verantwortlich.\n\n39\n\nDer angefochtene Gebührenbescheid ist schließlich - soweit der Beklagte ihn \nnicht aufgehoben hat - auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Einwände gegen \ndie Höhe der erhobenen Rundfunkgebühren werden nicht geltend gemacht. Die \nErhebung eines Säumniszuschlages in Höhe von 5,- Euro findet ihre \nRechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der \nRundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks L1.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. \nHinsichtlich des für in der Hauptsache erledigt erklärten Teils des Verfahrens \n(Rundfunkgebühren für Februar bis Dezember 2000 in Höhe von umgerechnet \n158,88 Euro) entspricht es der Billigkeit, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, \nweil er seinen Gebührenbescheid vom 5. Januar 2005 insoweit aufgehoben und \ndamit dem Klagebegehren entsprochen hat.\n\n41\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. \n1 Satz 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO. Die \nEntscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für \ndas Vorverfahren beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.\n\n42\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 \nNr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272173","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-24/27-k-3961-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272173","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272173","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-24/27-k-3961-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272173","retrieved":"2026-07-09 02:42:51.075510+00:00"}}