{"status":"available","doknr":"OLD272200","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0523.2L782.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-05-23","aktenzeichen":"2 L 782/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Gemäß § 65 VwGO werden \n\nPolizeikommissar U\nPolizeikommissar X\nPolizeikommissar U\nKriminalkommissar N,\nPolizeikommissar Q,\nPolizeikommissar T,\nPolizeikommissar A,\n\nbeigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt \nwerden.\n\n2. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme \naußergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\n4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie unter Ziffer 1 des Beschlussausspruchs genannten Beamten sind gemäß\n§ 65 Abs. 2 \n\n4\n\nVwGO beizuladen, da sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind,\ndass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. \n\n5\n\nGegenstand und Stand des Verfahrens ergeben sich aus der Antragsschrift vom\n27. April 2006, den Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin\nvom 5. Mai 2006 und vom 12. Mai 2006 sowie den Schriftsätzen des\nPolizeipräsidiums E vom 2. Mai 2006, vom 9. Mai 2006 und vom 19. Mai 2006.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDer am 27. April 2006 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag,\n\n8\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung\nzu untersagen, die dem Polizeipräsidium E für den Monat\nMai 2006 zugewiesenen sieben Beförderungsstellen der\nBesoldungsgruppe A 10 BBesO mit den Beigeladenen zu\nbesetzen, bis über die Stellenbesetzung unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist\nund eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten\nEntscheidung an die Antragstellerin abgelaufen ist,\n\n9\n\nhat keinen Erfolg.\n\n10\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur\nSicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr\nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung\ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind\ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines\nzu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit\n(Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\n11\n\nZwar besteht im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in\nStreit stehenden Stellen alsbald mit den Beigeladenen zu besetzen, ein\nAnordnungsgrund, da deren Ernennung zu Oberkommissaren und Einweisung in die\nfreien Planstellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO das von der Antragstellerin\ngeltend gemachte Recht auf eine dieser Stelle endgültig vereiteln würde.\n\n12\n\nDie Antragstellerin hat aber einen ihr Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden\nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Beförderungsentscheidung des\nAntragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen ist - im Ergebnis - formell und\nmateriell nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes\nist dabei auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei der Prüfung des\ngeltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs (erforderlichenfalls) derselbe\nMaßstab wie im Hauptsacheverfahren anzulegen.\n\n13\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002\n- 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil\nvom 21. August 2003 - 2 C 14/02 -, NJW 2004, 870; Oberverwaltungsgericht für\ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. Mai 2006 -\n 1 B 41/06 -,\nwww.nrwe.de. \n\n14\n\nFormelle Mängel der Beförderungsentscheidung sind nicht ersichtlich. Die\nverfahrensmäßigen Beteiligungsrechte Dritter sind gewahrt worden. Insbesondere\nhat der Personalrat des Polizeipräsidiums E nach §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Satz 1\nNr. 2 LPVG am 2. Mai 2006 seine Zustimmung zu der Beförderung der Beigeladenen\nerteilt. \n\n15\n\nDie Entscheidung des Antragsgegners, die sofort besetzbaren Stellen der\nBesoldungsgruppe A 10 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, erweist sich - im\nErgebnis - auch nicht in materieller Hinsicht als zu Lasten der Antragstellerin\nrechtsfehlerhaft. \n\n16\n\nEin Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er\nhat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde\nDienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung\nüber die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr\nbei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle\nübertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung,\nBefähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen\n(Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser\nqualifiziert, so ist er zu befördern. Im übrigen ist die Entscheidung in das\npflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung\ndieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach\ndie vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss\nglaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft\nerweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die\nBeförderung des Antragstellers jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint. \n\n17\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -,\nNVwZ 2003, 200; OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2005 - 1 B 301/05 -,\nRiA 2005, 253.\n\n18\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht als erfüllt anzusehen. \n\n19\n\nÜber die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist\nin erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 -, DÖD 2003, 202 und\nvom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 -, DÖD 2003, 200; OVG NRW, Beschlüsse\nvom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 -, NWVBl 2004, 463, vom 27. Februar 2004 -\n 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626, und vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 -,\nNVwZ-RR 2002, 594, m.w.N.\n\n21\n\nDie vom Antragsgegner der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten, nach den\nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen\n(Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, später geändert durch\nRunderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999,\nSMBl. NRW. 203034; nachfolgend: BRL Pol) erstellten aktuellen dienstlichen\nRegelbeurteilungen bilden hierfür eine ausreichende Entscheidungsgrundlage. Die\nAntragstellerin und die Beigeladenen sind jeweils im statusrechtlichen Amt eines\nKommissars zum Stichtag 1. Oktober 2005 mit dem Gesamturteil \"Die Leistung und\nBefähigung übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße\" (5 Punkte)\ndienstlich beurteilt worden. \n\n22\n\nDer Antragstellerin war auch nicht auf Grund einer weiter gehenden inhaltlichen\nAuswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Vorrang gegenüber den\nBeigeladenen einzuräumen. Dem Dienstherrn steht bei der Würdigung von\nEinzelfeststellungen einer dienstlichen Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt\nüberprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Für die Frage, ob Einzelfeststellungen in\neiner Beurteilung so bedeutsam sind, dass sie die Annahme eines\nQualifikationsunterschieds im Verhältnis zu anderen Bewerbern rechtfertigen, kommt\nes auf eine Vielzahl subjektiver und objektiver Beurteilungsstandards, darunter auch\netwaige vom Dienstherrn vorgegebene sachliche und persönliche Anforderungen des\nBeförderungsamts, an. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte\nEinzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen\noder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu\nbeanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der\ngesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden\nist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen\nangestellt worden sind. Im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den\nDienstherrn dabei allerdings eine - u.U. erhöhte - Begründungs- und\nSubstantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden\nUnterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der jeweiligen Konkurrenten keine\nBedeutung beimessen will. \n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2005 - 1 B 1202/05 -,\nIÖD 2006, 74, vom 27. Juli 2005 - 6 B 1007/05 -, vom 29. März 2005 -\n 6 B 246/05 -, vom 29. Dezember 2004 - 6 B 1509/04 -, vom 5. November 2004\n- 6 B 2182/04 -, vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626, und\nvom 24. Juli 2003 - 1 B 581/03 -, NWVBl. 2005, 138, jeweils m.w.N.\n\n24\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe ist der Antragsgegner zu Recht davon\nausgegangen, dass sich ein Leistungsvorsprung der Antragstellerin bei einer\ninhaltlichen Auswertung der aktuellen Regelbeurteilungen im Hinblick auf die\nHauptmerkmale nicht aufdrängt, da sich insoweit keine Unterschiede in der\nBewertung ergeben. Sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladenen sind\njeweils in zwei Hauptmerkmalen mit \"5 Punkten\" und in einem Hauptmerkmal mit\n\"4 Punkten\" beurteilt.\n\n25\n\nEntgegen der Ansicht der Antragstellerin war der Antragsgegner nicht\nverpflichtet, eine unterschiedliche Gewichtung der verschiedenen Hauptmerkmale,\netwa der Hauptmerkmale \"Leistungsverhalten\" oder \"Leistungsergebnis\"\nvorzunehmen. Denn es steht dem Dienstherrn im Rahmen seines\nBeurteilungsspielraumes frei, allen Hauptmerkmalen eine gleiche Wertigkeit im\nRahmen des Qualifikationsvergleichs beizumessen.\n\n26\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2005 - 6 B 834/05 - und vom\n8. September 2004 - 6 B 1586/04 -.\n\n27\n\nDer Dienstherr ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht\nverpflichtet, im Rahmen des Qualifikationsvergleichs eine inhaltliche Auswertung der\nSubmerkmale der aktuellen dienstlichen Beurteilung vorzunehmen. Nach Auffassung\nder Kammer drängen sich insoweit bereits deshalb keine Qualifikationsunterschiede\nauf, weil den Submerkmalen nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei\neine solche Bedeutung nicht zukommt. Dies ergibt sich aus der Art und Weise ihres\nZustandekommens bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung und der ihnen\ndamit seitens des Richtliniengebers beigemessenen Bedeutung. Die Bewertung der\nSubmerkmale in dem in Nr. 6.2 BRL Pol niedergelegten Umfang obliegt zunächst\nallein dem jeweiligen Erstbeurteiler. Gemäß Nr. 9.2 BRL Pol ist der Endbeurteiler nur\nzur abschließenden Bewertung des Gesamturteils sowie der Hauptmerkmale, nicht\nhingegen zur abschließenden Entscheidung über die Submerkmale befugt. Auch\nwenn der Endbeurteiler hinsichtlich der Bewertung der Hauptmerkmale und des\nGesamturteils mit dem Erstbeurteiler nicht übereinstimmt, sehen die\nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei nur seine abweichende Bewertung zum\nGesamturteil und zu den Hauptmerkmalen vor. Dies hat zur Folge, dass\nSubmerkmale grundsätzlich auch nicht geändert werden, wenn der Endbeurteiler in\nAnwendung von Nr. 9.2 BRL Pol zu einer anderen Bewertung der Hauptmerkmale\nund des Gesamturteils gelangt. In diesen Fällen verlieren sie mit der abschließenden\nBewertung durch den Endbeurteiler ihre Aussagekraft. Ein von der Antragstellerin\nangestrebter Umkehrschluss ist aus den genannten Gründen nicht zulässig. \n\n28\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 10. August 2005 - 6 B 1164/05 -, vom\n2. Mai 2005 - 6 B 594/05 -, vom 10. September 2004 - 6 B 1585/04 - und -\n 6 B 1584/05 - und vom 12. Mai 2004 - 6 B 189/04 -.\n\n29\n\nDer Dienstherr war mithin nicht verpflichtet, im Rahmen des\nQualifikationsvergleichs eine inhaltliche Auswertung der Submerkmale\nvorzunehmen.\n\n30\n\nVgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 1 L 349/05 -,\nwww.nrwe.de. \n\n31\n\nEin Leistungsvorsprung zu Gunsten der Antragstellerin ergibt sich auch nicht aus\nden in ihrer dienstlichen Beurteilung unter Nr. III.4 aufgeführten künftigen\nEinsatzmöglichkeiten. Die Einschätzung der Antragstellerin, sie sei aufgrund ihrer\ndort aufgeführten Fähigkeit, als Sachbearbeiterin in jedem Ermittlungskommissariat\neingesetzt werden zu können, besser qualifiziert als die Beigeladenen, geht fehl.\nDenn es handelt sich hierbei um die nach Nr. 7.4 BRL Pol darzustellenden künftigen\nEinsatzmöglichkeiten der Beamtin oder des Beamten. Die mit der Erfüllung\ndienstlicher Aufgaben verbundenen Anforderungen und die hierbei gezeigten\nLeistungen sind bereits bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu\nberücksichtigen. Der anzulegende Beurteilungsmaßstab für die dienstlichen\nAnforderungen ist dabei im Hinblick auf das Amt im statusrechtlichen Sinne - hier als\nKommissar - zu bestimmen.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2005 - 6 B 1163/05 - und vom\n6. September 2005 - 6 B 985/05 -.\n\n33\n\nDie Antragstellerin kann einen Qualifikationsvorsprung gegenüber den\nBeigeladenen schließlich auch nicht aus der Leistungsentwicklung herleiten.\nAllerdings kann für Auswahlentscheidungen im Grundsatz auf ältere Beurteilungen\nals zusätzliche Erkenntnismittel zurückgegriffen werden. Diese stellen keine\nHilfskriterien dar. Vielmehr handelt es sich um Erkenntnisse, die über Eignung,\nBefähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben können und die\ndeshalb gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie\nsich nicht zu dem aktuell erreichten Leistungsstand und auch nicht stets zu den im\nderzeitigen statusrechtlichen Amt erbrachten Leistungen. Gleichwohl können sie bei\neinem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die\nkünftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Auch ihre zusätzliche\nBerücksichtigung ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten, wenn eine\nStichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten\nBeamten zu treffen ist,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 -, ZBR 2003, 359,\nvom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 -, ZBR 2003, 420, und vom 21. August 2003\n- 2 C 14/02 -, ZBR 2004, 101; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2003\n- 6 B 2321/03 -.\n\n35\n\nAllerdings muss bei Auswahlentscheidungen nicht immer ein chronologisch\nrückwärts gerichteter Vergleich älterer Beurteilungen zwingend den Ausschlag\ngeben. Vielmehr kommt es darauf an, ob die den Konkurrenten früher erteilten\nBeurteilungen miteinander vergleichbar sind und inwieweit sie Aufschluss geben, wer\nfür die zu besetzende Stelle besser qualifiziert ist. Auf die Frage, ob und inwieweit\naus früheren dienstlichen Beurteilungen aktuell gleich beurteilter Konkurrenten\nzusätzliche Erkenntnisse für den Qualifikationsvergleich gewonnen werden können,\nkann es in aller Regel keine allein richtige Antwort geben. In den allermeisten Fällen\nwerden vielmehr unterschiedliche Einschätzungen möglich sein, die gleichermaßen\nvertretbar erscheinen. So kann die Aussagekraft früherer Beurteilungen gegen Null\ntendieren, wenn sie z.B. aus dem besonderen Blickwinkel einer Bedarfsbeurteilung\nerteilt wurden, oder wenn sie unter Geltung anderer Beurteilungsrichtlinien, die einen\nsachgerechten Qualifikationsvergleich erschweren, erstellt worden sind. Auch kann\nein besonderes Anforderungsprofil für die konkret zu besetzende Stelle den Rückgriff\nauf ältere Beurteilungen für einen Qualifikationsvergleich ungeeignet erscheinen\nlassen, weil diese keinen Aufschluss über die Erfüllung der besonderen\nAnforderungen geben mögen. Demgemäß muss dem Dienstherrn bei der\nAuswertung früherer Beurteilungen ein Entscheidungsspielraum zugestanden\nwerden, innerhalb dessen er sich schlüssig zu werden hat, ob und inwieweit aus den\nfrüheren Beurteilungen Erkenntnisse für den Qualifikationsvergleich gewonnen\nwerden können. Deshalb muss andererseits von ihm eine - unter Umständen\nerhöhte - Begründungs- und Substantiierungspflicht verlangt werden, wenn er\nfrüheren Beurteilungen für den Qualifikationsvergleich keine Bedeutung beimessen\nwill. Andernfalls liefe die gerichtliche Kontrolle, die angesichts des\nEntscheidungsspielraumes des Dienstherrn zwangsläufig nur in eingeschränktem\nUmfang stattfinden kann, praktisch ins Leere. Die dem Dienstherrn obliegende\nBegründung und Substantiierung seiner Entscheidung muss insbesondere die\nPrüfung ermöglichen, ob er seinen Entscheidungsspielraum erkannt und ausgeübt,\ndabei die Grundsätze der Bestenauslese und der Willkürfreiheit beachtet und auch\nsonst den rechtlichen Rahmen einschließlich der dabei bedeutsamen\nBegrifflichkeiten eingehalten hat.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2005 - 6 B 457/05 -, vom\n29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -, DÖD 2006, 15, vom 21. April 2004 - 6 B 71/04 -, und\nvom 22. Dezember 2003 - 6 B 2321/03 -.\n\n37\n\nUnter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist es rechtlich nicht zu beanstanden,\ndass der Antragsgegner aus früheren Beurteilungszeiträumen keinen\nLeistungsvorsprung zu Gunsten der Antragstellerin hergeleitet hat. Dies gilt zunächst\nim Hinblick auf die Berücksichtigung von Vorbeurteilungen im Beurteilungszeitraum\nvom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002, in dem sich die Antragstellerin\nnoch in den statusrechtlichen Ämtern einer Polizeiobermeisterin (A 8 BBesO) bzw.\nPolizeihauptmeisterin (A 9 m.D. BBesO) im mittleren Dienst (Laufbahnabschnitt I)\nbefand, wohingegen die Beigeladenen damals bereits als Kommissare (A 9 g.D.\nBBesO) dem gehobenen Dienst (Laufbahnabschnitt II) angehörten. Die\nAntragstellerin war zum Stichtag der Regelbeurteilungsrunde 1. Januar 2003 auf der\nGrundlage des Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen\nvom 7. November 2002 nicht dienstlich beurteilt worden, weil feststand, dass sie im\nJanuar 2003 \"prüfungsfrei\" als Polizeikommissarin in den gehobenen Dienst\naufsteigen würde und eine im bisherigen Statusamt erstellte Beurteilung insoweit\n\"verbraucht\" gewesen wäre. Eine unmittelbar vergleichbare Vorbeurteilung der\nAntragstellerin liegt allerdings auch jetzt nicht vor, obwohl der Polizeipräsident E \"zur\nVermeidung beurteilungsfreier Zeiträume\" den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum\n31. Dezember 2002 in die aktuelle, zum Stichtag 1. Oktober 2005 erstellte dienstliche\nBeurteilung der Antragstellerin einbezogen hat. Denn eine unmittelbare\nVergleichbarkeit mit den Vorbeurteilungen der Beigeladenen scheidet aus, weil diese\nzum Stichtag 1. Januar 2003 in einem anderen Laufbahnabschnitt beurteilt worden\nsind. \n\n38\n\nZur Notwendigkeit der Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen vgl.\nBVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41/00 -, DÖD 2002, 99; OVG NRW,\nBeschluss vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -, IÖD 2005, 230; Beschlüsse\nder Kammer vom 7. April 2005 - 2 L 119/05 -, www.nrwe.de und vom 5. April 2005\n- 2 L 134/05 -, www.nrwe.de.\n\n39\n\nSelbst wenn jedoch versucht würde, eine Vergleichbarkeit der Vorbeurteilungen\ndadurch herzustellen, dass bei der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin eine\ngedankliche Trennung der beiden Beurteilungszeiträume vom 1. Januar 2000 bis\nzum 31. Dezember 2002 einerseits und vom 1. Januar 2003 bis zum\n30. September 2005 andererseits durchgeführt würde, ergäbe sich hieraus kein\nLeistungsvorsprung zu Gunsten der Antragstellerin. Denn es wäre insoweit zu\nberücksichtigen, dass sie sich - wie dargelegt - in dem genannten früheren Teil des\nBeurteilungszeitraums noch im mittleren Dienst (Laufbahnabschnitt I) befand und\ndamit einer anderen Vergleichsgruppe angehörte als die Beigeladenen, die sich\nbereits den Anforderungen des gehobenen Dienstes (Laufbahnabschnitt II) stellen\nmussten. Deshalb wiese auch eine dienstliche Beurteilung mit \"5 Punkten\" die\nAntragstellerin nicht zwangsläufig als besser qualifiziert gegenüber den mit\n\"4 Punkten\" beurteilten Beigeladenen aus. Aus diesem Grund ist es - im Ergebnis -\nrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner aus den Vorbeurteilungen\nkeinen Qualifikationsvorsprung zu Gunsten der Antragstellerin hergeleitet hat. \n\n40\n\nOhne Rechtsfehler konnte der Antragsgegner im Hinblick auf die\nLeistungsentwicklung auch von einer Heranziehung der Vor-Vorbeurteilung der\nAntragstellerin absehen. Unabhängig davon, dass der Antragsgegner im\nKlageverfahren 2 K 867/01 (VG Düsseldorf) verbindlich erklärt hat, die dienstliche\nBeurteilung der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum\n31. Dezember 1999 bei künftigen Personalauswahlentscheidungen nicht mehr\nheranzuziehen, ergibt sich aus dieser zum Stichtag 1. Januar 2000 im\nstatusrechtlichen Amt einer Polizeiobermeisterin (A 8 BBesO) erstellten dienstlichen\nBeurteilung mit dem Gesamturteil \"3 Punkte\" jedenfalls kein Qualifikationsvorsprung\nzu Gunsten der Antragstellerin gegenüber den Beigeladenen. \n\n41\n\nIst demnach von einer im wesentlichen gleichen Qualifikation der Antragstellerin\nund der Beigeladenen auszugehen, so ist die Auswahlentscheidung zu Gunsten der\nBeigeladenen auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Frauenförderung\nnicht zu beanstanden. Stehen im wesentlichen gleich qualifizierte männliche und\nweibliche Bewerber in Konkurrenz zueinander, so ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m.\n§ 25 Abs. 6 Satz 2 LBG für die Auswahlentscheidung allerdings das gesetzliche\n(Hilfs-)Kriterium der Frauenförderung zu beachten. \n\n42\n\n§ 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG hat folgenden Wortlaut:\n\n43\n\n\"Soweit im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde im jeweiligen\nBeförderungsamt der Laufbahn weniger Frauen als Männer sind, sind Frauen bei\ngleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern,\nsofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen\".\n\n44\n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) hat entschieden, dass\nArtikel 2 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates der Europäischen\nGemeinschaften vom 9. Februar 1976 einer nationalen Regelung nicht\nentgegensteht, nach der bei gleicher Qualifikation von Bewerbern unterschiedlichen\nGeschlechts in Bezug auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung weibliche\nBewerber in behördlichen Geschäftsbereichen, in denen im jeweiligen\nBeförderungsamt einer Laufbahn weniger Frauen als Männer beschäftigt sind,\nbevorzugt zu befördern sind, sofern nicht in der Person eines männlichen\nMitbewerbers liegende Gründe überwiegen, vorausgesetzt,\n\n45\n\ndiese Regelung garantiert den männlichen Bewerbern, die die gleiche\nQualifikation wie die weiblichen Bewerber besitzen, in jedem Einzelfall, dass die\nBewerbungen Gegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der alle die\nPerson der Bewerber betreffenden Kriterien berücksichtigt werden und der den\nweiblichen Bewerbern eingeräumte Vorrang entfällt, wenn eines oder mehrere\ndieser Kriterien zu Gunsten des männlichen Bewerbers überwiegen, und\n\n46\n\nsolche Kriterien haben gegenüber den weiblichen Bewerbern keine\ndiskriminierende Wirkung.\n\n47\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 11. November 1997 - C-405/95 -, ZBR 1998, 132.\n\n48\n\nDabei hat sich der EuGH davon leiten lassen, dass Artikel 2 Abs. 4 lediglich eine\nAusnahme von dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel enthält, in den Mitgliedsstaaten\nden Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen u.a. hinsichtlich des\nZugangs zur Beschäftigung, einschließlich des Aufstiegs, zu verwirklichen, und nur\nden bestimmten und begrenzten Zweck hat, Maßnahmen zu unterlassen, die zwar\ndem Anschein nach diskriminierend sind, tatsächlich aber in der Wirklichkeit\nbestehende faktische Ungleichheiten zu Lasten weiblicher Bewerber beseitigen und\nverringern sollen.\n\n49\n\nDies fordert und gebietet eine Einzelfallprüfung, wonach stets die jeweils\nrelevanten Hilfskriterien - und nicht nur der Gesichtspunkt der Frauenförderung -\nernst genommen und in die jeweiligen Auswahlerwägungen ihrem Gewicht\nentsprechend einbezogen werden. Dabei muss eine rechnerische Unterbesetzung\nhinsichtlich der Frauenquote im Beförderungsamt der Laufbahn vorliegen. Hierzu\nbedarf es weder einer \"signifikanten Unterrepräsentation\",\n\n50\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 1999 - 6 B 941/99 -,\n\n51\n\nnoch kommt es nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 6 Satz 2\nHalbsatz 1 LBG darauf an, ob sich in der jeweiligen Laufbahn generell weniger\nFrauen als Männer befinden. \n\n52\n\nAllerdings greift im Verhältnis zwischen den Beigeladenen und der Antragstellerin\ndie in § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG enthaltene \"Öffnungsklausel\" ein. Hiernach\nkommt der Gesichtspunkt der Frauenförderung nicht zum Tragen, wenn in der\nPerson des männlichen Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Ob dies der Fall\nist, ist grundsätzlich eine Rechtsfrage, die einer uneingeschränkten gerichtlichen\nKontrolle unterliegt.\n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. November 1999 - 6 B 1957/99 -,\nNWVBl. 2000, 229, vom 22. Februar 1999, a.a.O., und vom 10. November 1999\n- 6 B 503/99 -. \n\n54\n\nDieser Ausgangspunkt wird allerdings relativiert durch die Entscheidungsfreiheit\ndes Dienstherrn bei der der konkreten Personalentscheidung vorausgehenden\nBestimmung der maßgebenden Hilfskriterien. Nicht anders als bei der Auswahl\nzwischen Bewerbern gleichen Geschlechts darf (und muss) der Dienstherr auch im\nFalle einer Konkurrenz gleich qualifizierter Bewerber unterschiedlichen Geschlechts\ngrundsätzlich (nur) auf diejenigen Hilfskriterien zurückgreifen, die er auch sonst bei\neinem Qualifikationsgleichstand - rechtlich bedenkenfrei - anzuwenden pflegt, sofern\ndiese keine diskriminierende Wirkung gegenüber dem weiblichen Mitbewerber\nhaben.\n\n55\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 1999, a.a.O., und vom\n10. November 1999 - 6 B 503/99 -; Schnellenbach, Einige Bemerkungen zur\nFrauenförderung, NWVBl. 1998, 417 (418).\n\n56\n\nDen Vorgaben des EuGH, dass stets sämtliche jeweils relevanten Hilfskriterien\nund nicht nur der Gesichtspunkt der Frauenförderung ernst genommen und ihrem\nGewicht entsprechend in die Auswahlentscheidung einzubeziehen sind, ist einerseits\nzu entnehmen, dass nicht nur \"krasse\", ins Auge fallende Sachverhalte die\nAnwendung der Öffnungsklausel nach sich ziehen oder ein überwiegendes Gewicht\nnur dann anzunehmen ist, wenn die Zurückstellung des Mannes sich nach den\nUmständen des Einzelfalles als \"unbillig\" oder \"unerträglich\" darstellt. Andererseits\nfolgt hieraus, dass zu Gunsten des männlichen Mitbewerbers immerhin deutliche\nUnterschiede gegeben sein müssen, sollen die in seiner Person liegenden Gründe\nim Sinne des § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG überwiegen.\n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 1999, a.a.O.\n\n58\n\nAusgehend von den dargestellten Maßstäben ist festzustellen, dass in der\nPerson der Beigeladenen liegende Gründe überwiegen. \n\n59\n\nBeim Polizeipräsidium E werden in Konkurrenzsituationen der\nAuswahlentscheidung folgende Hilfskriterien zugrunde gelegt:\n\n60\n\nLängste Verweildauer im statusrechtlichen Amt\n\n61\n\nLängste Verweildauer in der Laufbahngruppe gehobener Dienst\n\n62\n\nLängste Verweildauer im Polizei-/Verwaltungsdienst\n\n63\n\nHöchstes Lebensalter/Geburtsdatum.\n\n64\n\nHiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Bei im wesentlichen\ngleicher Qualifikation der Bewerber ist der Dienstherr grundsätzlich darin frei,\nwelchen zusätzlichen (sachlichen) Kriterien - den sog. Hilfskriterien - er im Rahmen\nseiner Ermessensausübung das größere bzw. ausschlaggebende Gewicht beimisst.\nEr ist insbesondere nicht an eine starre, etwa durch die größere Leistungsnähe\nbestimmte Rangfolge der Hilfskriterien gebunden. Durch das Auswahlkriterium darf\nlediglich der zwingend zu beachtende Grundsatz der Bestenauslese nicht in Frage\ngestellt werden. Zudem muss der Dienstherr bei der Verwendung der Hilfskriterien\nauf eine \"einheitliche Linie\" achten, darf von diesen also nicht \"nach Belieben\", d.h.\nohne erkennbares System, alternativ Gebrauch machen,\n\n65\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2001 - 1 B 581/01 -, IÖD 2002,\n147, vom 14. Juni 2000 - 6 B 513/00 -, DÖD 2001, 127, und vom 4. Januar 1999\n- 6 B 2096/98 -, ZBR 1999, 316. \n\n66\n\nDer Dienstherr kann sich bei der Wahl der Hilfskriterien allgemein oder bei der\nVergabe bestimmter Ämter auf die Heranziehung eines einzelnen, aus seiner Sicht\nbesonders aussagekräftigen Hilfskriteriums beschränken und bei der Auswahl unter\ngleich qualifizierten Bewerbern etwa allein das allgemeine Dienstalter oder allein das\nBeförderungsdienstalter zu Grunde legen. Es steht ihm aber auch frei, mehrere\nHilfskriterien entweder abgestuft oder kumulativ in den Blick zu nehmen. Dabei\nkönnen Dienstaltersgesichtspunkte herangezogen werden, weil mit einem höheren\nDienstalter in der Regel ein Vorsprung an Berufserfahrung verbunden ist (vgl. auch\nNrn. 6 und 8.1 Abs. 2 BRL Pol).\n\n67\n\nVgl. etwa Beschlüsse der Kammer vom 5. April 2005 - 2 L 134/05 -,\nwww.nrwe.de, vom 2. März 2005 - 2 L 175/05 - und vom 14. August 2003 -\n 2 L 2385/03 -.\n\n68\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe kann dahinstehen, ob ein Vorsprung von\n1 ½ Jahren bei der Verweildauer im statusrechtlichen Amt bei einer Beförderung von\nA 9 BBesO nach A 10 BBesO bereits zur Anwendung der Öffnungsklausel zu\nGunsten männlicher Mitbewerber führt, wie sich dies aus einem Schreiben der\nGleichstellungsbeauftragten beim Polizeipräsidium E vom 22. November 2005 an\nden Polizeipräsidenten ergibt, dessen Inhalt sich dieser zu eigen gemacht hat. Denn\njedenfalls ist der Vorsprung der Beigeladenen im Hinblick auf ihre jeweilige\nVerweildauer im statusrechtlichen Amt wie auch unter Berücksichtigung des\nEintrittsdatums in den Polizei- oder Verwaltungsdienst und des Lebensalters so\nbedeutsam, dass die Öffnungsklausel des § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG zu\nihren Gunsten eingreift. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die\nBeigeladenen stehen seit dem 29. März 1996 bzw. dem 29. Januar 1998 und damit\netwa fünf bzw. sieben Jahre länger im aktuellen statusrechtlichen Amt eines\nKommissars als die erst am 31. Januar 2003 zur Kommissarin ernannte\nAntragstellerin. Darüber hinaus befinden sich die Beigeladenen bereits seit dem\n1. Oktober 1978, dem 1. Oktober 1979 bzw. seit dem 1. Oktober 1980 und damit\nzwischen elf und dreizehn Jahre länger im Polizei- bzw. Verwaltungsdienst als die\nam 1. Oktober 1991 in den Polizeidienst getretene Antragstellerin. Nicht zuletzt sind\ndie zwischen 1959 und 1963 geborenen Beigeladenen zwischen fünf und neun Jahre\nlebensälter als die im Jahre 1968 geborene Antragstellerin. Nach der\nRechtsprechung des OVG NRW, der die beschließende Kammer folgt, stellt ein\nVorsprung beim Dienstalter von fünf oder mehr Jahren in der Regel einen Umstand\ndar, der geeignet ist, ein Überwiegen der in der Person des männlichen Bewerbers\nliegenden Gründe zu rechtfertigen. \n\n69\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2000 - 6 B 552/99 -, DÖD 2000,\n137, vom 29. März 2001 - 6 B 1954/00 - und vom 27. Mai 2004 - 6 B 547/04 -.\n\n70\n\nIm Ergebnis kann deshalb ein im Sinne der Öffnungsklausel relevanter\nVorsprung der Beigeladenen aufgrund ihres höheren Dienst- und Lebensalters\nfestgestellt werden. \n\n71\n\nDie im Rahmen der Öffnungsklausel gebotene weitere Abwägung unter\nBerücksichtigung der gegenwärtigen \"Frauenquote\" führt zu keinem anderen\nErgebnis, da der vom Antragsgegner telefonisch mitgeteilte Anteil der Frauen im hier\nin Rede stehenden Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) mit 10,2%\nnicht mehr so gering ist, dass der Gesichtspunkt der Frauenförderung ein\nbesonderes Gewicht erhalten müsste.\n\n72\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 1999 - 6 B 595/99 -,\nZBR 2000, 286 (LS), und vom 25. November 1999, a.a.O.\n\n73\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\nAußergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie bisher\nnoch nicht am Verfahren beteiligt und damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt\nwaren. \n\n74\n\nDie Festsetzung des Streitwertes auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf\n§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Eine Vervielfachung dieses Betrages um\ndie Anzahl der streitbefangenen Stellen kommt nicht in Betracht, weil sämtliche\nStellen im selben Auswahlverfahren vergeben wurden.\n\n75\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2004 - 6 ?B 2090/04 -,\nwww.nrwe.de, und vom 16. Oktober 2003 - 1 B 1348/03 -, IÖD 2004, 30.\n\n76\n\nDas Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2\nGKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.\n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272200","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-23/2-l-782-06","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272200","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272200","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-23/2-l-782-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272200","retrieved":"2026-07-09 02:42:53.289437+00:00"}}