{"status":"available","doknr":"OLD272256","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0519.8L1426.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-05-19","aktenzeichen":"8 L 1426/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 48.513,10 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 20. Juli 2005 gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin vom 29. Juni 2005 gegen den \nVorauszahlungsbescheid des Antragsgegners vom 17. Juni \n2005 (Gz.: 00 00/000) anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie mit dem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrte Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die \nfestgesetzte Vorauszahlungen auf das Wasserentnahmeentgelt für das \nVeranlagungsjahr 2005 als öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. \n1 VwGO, \n\n6\n\nso bereits VG Düsseldorf, Beschluß vom 13. Mai 2005 - 8 L 648/05 - unter \nHinweis auf OVG NRW, Beschluß vom 17. November 1983 - 2 B 2063/83 -, in: \nNVwZ 1984, 394, \n\n7\n\nist in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO regelmäßig nur \ndann gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den \nAbgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche \nInteressen gebotene Härte zur Folge hätte. \n\n8\n\nDer Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle besteht dabei in einer \nPrognose der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren, die \nnotwendigerweise nur vorläufigen und summarischen Charakter hat, da sie mit den \nbegrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu treffen ist. \n\n9\n\nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides, von \ndenen erst dann auszugehen ist, wenn die Antragstellerin bei der im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich \nobsiegen würde, \n\n10\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2004 - 11 B 116/04 -, in: juris sowie \nvom 17. Juni 1992 - 2 B 808/92 -, vom 2. September 1988 - 9 B 1785/87 - und vom \n25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, letzterer abgedruckt in: NWVBl 1990, 16,\n\n11\n\nbestehen nicht. \n\n12\n\nRechtsgrundlage für die in dem Vorauszahlungsbescheid vom 29. Juni 2005 \nerfolgte Festsetzung ist § 6 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgeltes für die \nEntnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz - WasEG). \nNach § 6 Abs. 1 WasEG sind für die jeweiligen Veranlagungszeiträume \nVorauszahlungen auf das Wasserentnahmeentgelt zu entrichten. Dabei bemißt sich \ndie Höhe der Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum des Jahres 2005 nach \nder für das Vorjahr gemäß § 3 Abs. 2 WasEG erklärten Wassermenge (§ 6 Abs. 3 \nWasEG). \n\n13\n\nDie Entgeltpflicht regelt § 1 WasEG. Nach dem hier allein einschlägigen § 1 Abs. \n1 Nr. 2 WasEG wird ein Entgelt für das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen \nGewässern erhoben, sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird. \n\n14\n\nDie Antragstellerin entnimmt in der Gemeinde X aus oberirdischen Gewässern, \nnämlich aus den infolge der Naßauskiesungen bei den Abgrabungen I, T und I1 \nhergestellten Auskiesungsseen, Wasser zum Zwecke der Kieswäsche,\n\n15\n\nvgl. allgemein zu infolge von Naßauskiesungen entstandenen Gewässern: \nCzychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 31 Rn 18 m.w.N.\n\n16\n\nDie Wasserentnahmen sind auch nicht entgeltfrei nach § 1 Abs. 2 WasEG. \nInsbesondere entfällt die Entgeltpflichtigkeit nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG. \nDanach wird ein Entgelt nicht erhoben für erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne des § \n24 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG, auf den sich \ndie Antragstellerin beruft und der den Eigentümergebrauch regelt, ist eine Erlaubnis \noder Bewilligung nicht erforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers \ndurch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn \ndadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der \nEigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und \nkeine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Eine \nBeeinträchtigung ist zu erwarten, wenn sie nach allgemeiner Lebenserfahrung oder \nanerkannten fachlichen Regeln wahrscheinlich und ihrer Natur nach auch annähernd \nvoraussehbar ist. Dabei ist nicht an abstrakte, allgemeine Gefährdungen \nanzuknüpfen, sondern von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen,\n\n17\n\nvgl. zur Auslegung des Begriffs „zu erwarten\": Czychowski/Reinhardt, \nKommentar zum Wasserhaushaltsgesetz, 8. Aufl. 2003, § 6 Rn 25. \n\n18\n\nIm Hinblick auf die ansonsten im Wasserhaushaltsgesetz als repressive Verbote \nmit Befreiungsvorbehalt ausgestalteten Benutzungstatbestände ist der Rahmen für \nden in § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG geregelten Eigentümergebrauch eng. Bestehen \ninsoweit Zweifel, bleibt es bei der wasserrechtlichen Vorprüfungspflicht und liegt ein \nFall des Eigentümergebrauchs nicht mehr vor. Ob sich eine Gewässernutzung in den \ngesetzlich gezogenen Grenzen des Eigentümergebrauchs hält, ist von demjenigen \ndarzulegen (und zu beweisen), der eine Gewässernutzung anstrebt, \n\n19\n\nBVerwG, Urteil vom 16. Juli 1965 - IV C 54.65 -, in: ZfW 1965, 113. \n\n20\n\nOb sich die hier streitige Benutzung der Entnahme von Wasser aus den \nAuskiesungsseen zum Zwecke der Kieswäscherei und das anschließende \nWiedereinleiten des Waschwassers in die jeweiligen Kiesseen noch in den Grenzen \ndes in § 24 Abs. 1 WHG geregelten Eigentümergebrauchs hält, begegnet Zweifeln. \nDie Wasserentnahme und Wiedereinleitung des Wassers sind, worauf im Übrigen \nauch die wasserrechtlichen Erlaubnisbescheide abstellen, in wasserwirtschaftlicher \nHinsicht als natürlicher, nicht voneinander zu trennender Vorgang anzusehen,\n\n21\n\nvgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - IV C 71.75 -, bei: Buchholz \n445.4 § 2 WHG Nr. 3 (vorgehend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. März 1975 - \n1 A 36/73 -).\n\n22\n\nUngeachtet der Frage, ob die zum Zwecke der Kieswäsche entnommene \nWassermenge noch dem eigenen Bedarf im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 1 WHG dient, \n\n23\n\nvgl. zum Meinungsstand: Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 24 Rn \n4 m.w.N., \n\n24\n\nwird der Eigentümergebrauch jedenfalls durch die Erfordernisse des \nWasserhaushalts begrenzt. Gegen eine Unbedenklichkeit der hier streitigen \nBenutzung spricht bereits, daß die Antragstellerin bei der zuständigen \nWasserbehörde wasserrechtliche Erlaubnisse für den Vorgang der Kieswäsche \nbeantragt hat. Sie ist - ebenso wie die Wasserbehörde in ihren Erlaubnissen - in der \nVergangenheit offenbar selbst davon ausgegangen, daß mit der Kieswäsche \nbeachtliche im Rahmen eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens zu bewertende \nVeränderungen der Wassergüte mit einhergehen. Dafür, daß diese Einschätzung \nnicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen soll, bestehen nach \nsummarischer Prüfung keine Anhaltspunkte. Bereits aufgrund dieser fachkundigen \nEinschätzung der Wasserbehörde spricht im Rahmen des Verfahrens auf \neinstweiligen Rechtsschutzes vieles dafür, daß ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht bestehen.\n\n25\n\nDie in § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG unter anderem angeführte nachteilige \nVeränderung der Eigenschaft des Wassers spricht die Wassergüte an. Auf welche \nWeise das Wasser verändert wird, spielt keine Rolle. Die Veränderung der \nEigenschaft des Wassers ist gleichzusetzen mit der Veränderung der physikalischen, \nchemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers. Sie umfaßt auch eine \nVeränderung in hygienischer oder geschmacklicher Hinsicht und in der Beimengung \nder Schwebstoffe im Wasser. Nachteilig ist die Veränderung, wenn die Eigenschaften \ndes Wassers durch die Benutzung (im Rahmen des Eigentümergebrauchs) \ngegenüber dem vorherigen Zustand oder dem normalen Zustand verschlechtert \nwerden, sei es auch nur graduell im geringsten Ausmaß. Entscheidend ist, daß und \nwie sich die Gewässereigenschaften auf die Gewässergüte auswirken. Die in der \nVergangenheit umstrittene Frage, ob hierbei nur die Wasserbeschaffenheit oder \nauch die ökologischen Gewässerfunktionen im Übrigen zu berücksichtigen sind, \n\n26\n\nvgl. zu diesem Streit: Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 24 Rn 5; \nTheisinger, Bootsvermietung an naturnahen Fließgewässern - Zur Rechtslage in \nBaden -Württemberg, in: ZfW 1987, 137 (142).\n\n27\n\nist nach der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments \nund des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für \nMaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - sog. \nWasserrechtsrahmenrichtlinie - (vgl. ABl. EG, Nr. L 327) in das deutsche Recht auf \nder Ebene des Bundesrahmenrechts mit der 7. Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz \nvom 18. Juni 2002 im Sinne einer umfassenden ökologischen Betrachtungsweise zu \nbeantworten,. \n\n28\n\nvgl. zur 7. Novelle des WHG: BGBl. I, Seite 1914, ber. Seite 2711; danach \nBekanntmachung der Neufassung des WHG vom 19. August 2002, BGBl. I, Seite \n3245.\n\n29\n\nDie durch die 7. WHG-Novelle novellierte programmatische Leitnorm des § 1 a \nWHG stellt nunmehr ausdrücklich klar, daß nicht mehr nur das Wasser selbst, \nsondern auch der Schutz der Natur und der Tierwelt zu berücksichtigen sind. § 1a \nWHG verlangt, daß die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als \nLebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern sind und darüber hinaus so zu \nbewirtschaften sind, daß vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen \nFunktionen unterbleiben. \n\n30\n\nDas zur Kieswäsche gebrauchte Wasser erfährt dadurch, daß es bei dem \nWaschvorgang mit dem abgewaschenen Schmutz durchsetzt wird, eine \nVeränderung. Durch die Ausspülung der Feinkornanteile Schluff und Ton wird der \nSchwebstoff- und Feststoffgehalt des Wassers erhöht und das Wasser in seiner \nphysikalischen Beschaffenheit verändert. Es spricht überwiegendes dafür, daß die \nWiedereinleitung des Waschwassers unter Berücksichtigung der im Schmutzwasser \nbefindlichen erhöhten Schwebstoff- und Feststoffanteile im Regelfall mit einer \nTrübung des Seewassers einhergehen wird. Im Hinblick auf Art und Ausmaß dieser \näußerlich wahrnehmbaren Veränderung liegt es ferner im Bereich naher \nWahrscheinlichkeit, daß die vom Antragsgegner beschriebenen nachteiligen \nAuswirkungen auf die vorhandene sowie entstehende Biozönose des Sees eintreten \nwerden, indem sich einerseits die Schwebstoffe auf der Oberfläche der Makrophyten \nabsetzen bzw. durch die Trübung des Wassers die Lichtintensität im Seewasser \nabnimmt und andererseits das Verhältnis von organischer Substanz zu \nMineralstoffen im Wasser bzw. an der Gewässersohle sehr klein wird und damit \nfiltrierenden Organismen wie z.B. Muscheln die Lebensgrundlage entzogen wird. \n\n31\n\nDie Darlegungen der Antragstellerin sind nicht geeignet, die aufgezeigten Zweifel \nan der wasserwirtschaftlichen Unbedenklichkeit der Kieswäsche zu entkräften. \n\n32\n\nDas im Bescheid des Regierungspräsidiums M vom 18. Dezember 2002 \nangeführte Gutachten des Staatlichen Umweltamtes M vom 26. Mai 1999, wonach \nfür den im dortigen Verwaltungsverfahren gegenständlichen Kiessee infolge der \nKieswäsche keine nachteiligen Veränderungen des Wassers festgestellt worden \nsind, enthält über den untersuchten Einzelfall hinaus keine \nverallgemeinerungsfähigen Aussagen. Die gutachterliche Überprüfung war \nausweislich der Angaben im vorgenannten Bescheid zudem ausschließlich auf die \nQualität der Wasserbeschaffenheit beschränkt. Die ökologischen \nGewässerfunktionen im Übrigen, auf die es nach Umsetzung der europäischen \nWasserrechtsrahmenrichtlinie bei der Frage, wie sich die Gewässereigenschaften auf \ndie Gewässergüte auswirken, ebenfalls ankommt, waren ersichtlich nicht \nGegenstand der (noch vor der 7. Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz erfolgten) \nBegutachtung.\n\n33\n\nDie Behauptung der Antragstellerin, das wiedereingeleitete Waschwasser führe - \nbei der Abgrabung I - jedenfalls wegen der Vorschaltung eines Absetzpolders zu \nkeinen Veränderungen der Wassergüte, ist zum einen nicht belegt und zum anderen \nfür die Frage der Reichweite des Eigentümergebrauchs ohne Belang. Es liegen \nschon keine gesicherten Erkenntnisse dazu vor, daß der hier in Rede stehende \nAbsetzpolder die eingangs beschriebenen Veränderungen der \nGewässerkomponenten vollständig verhindern kann. Da - wie dargestellt - bereits \nVerschlechterungen geringsten Ausmaßes ausreichen, läßt sich eine relevante \nnachteilige Veränderung des Gewässerzustandes auch insoweit nicht ausschließen. \nDie Wiedereinleitung des Waschwassers über einen Absetzpolder geht im Übrigen \nauf die der Antragstellerin erteilte wasserrechtliche Erlaubnis der Bezirksregierung E \nzurück. Der Einsatz des sogenannten Absetzpolders ist der Antragstellerin als \nNebenbestimmung aufgegeben worden. Die Erteilung einer wasserrechtlichen \nErlaubnis mit Nebenbestimmungen ist in solchen Fällen, in denen die \nNebenbestimmungen - wie hier - zum Schutze des Gewässers beigefügt worden \nsind, ein Indiz dafür, daß der gesetzliche Rahmen des Eigentümergebrauchs durch \ndie beabsichtigte Gewässernutzung überschritten wird. \n\n34\n\nAuch der Einwand der Antragstellerin, die Unbedenklichkeit der Wiedereinleitung \nvon Kieswaschwasser ergebe sich aus der Neufassung der Abwasserverordnung \n(Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer in der \nFassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004, BGBl. I, Seite 1108, 2625 - \nAbwV), geht fehl. Immerhin wird das Waschwasser in Anhang 26 lit. A), Abs. 2 Nr. 1 \nder Abwasserverordnung ausdrücklich als „Abwasser\" eingestuft mit der Folge, daß \nfür die Einleitung des Abwassers in ein Gewässer grundsätzlich eine Erlaubnis \nerforderlich ist (vgl. § 7 a WHG). Anhang 26 der Abwasserverordnung befreit das \nAbwasser, das in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes \noberirdisches Gewässer eingeleitet wird, lediglich von der Einhaltung der dort \ngeregelten Schadstoffgrenzwerte, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort \ngewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen Stoffe als die \nabgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, daß diese Stoffe nicht in andere \nGewässer gelangen. Im Übrigen gelten für das abwasserrechtliche \nErlaubnisverfahren die allgemeinen Anforderungen, wie sie sich insbesondere aus § \n3 Abs. 1 AbwV ergeben. Danach darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser \nin Gewässer nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht nach Prüfung der \nVerhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies nach Einsatz Wasser \nsparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, Indirektkühlung und den \nEinsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen möglich ist. Die \nAbwasserverordnung enthält folglich keine pauschale \n„Unbedenklichkeitsbescheinigung\" für den Vorgang der Kieswäsche. Vielmehr kommt \nes auch im Rahmen dieses Erlaubnisverfahrens auf eine einzelfallbezogene Prüfung \nund Bewertung der Auswirkungen des in ein Gewässer eingeleiteten Abwassers an. \n\n35\n\nDie von der Antragstellerin gerügte Willkürlichkeit im Hinblick auf den Katalog der \nentgeltfreien Tatbestände in § 1 Abs. 2 WasEG und eine damit einhergehende \nVerletzung von Art. 3 Abs. 1 GG ist bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht \nerkennbar, ohne daß im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hierzu eine \nendgültige Klärung dieser Frage herbeigeführt werden kann,\n\n36\n\nso bereits VG Düsseldorf, Beschluß vom 13. Mai 2005 - 8 L 648/05 -. \n\n37\n\nNach der Gesetzesbegründung ist es primäres Ziel der hier streitigen Abgabe, \nden wirtschaftlichen Vorteil, den Einzelne durch die Inanspruchnahme des Rechtes \nzur Wasserentnahme erzielen, abzuschöpfen. Daneben soll mit der Einführung einer \nAbgabe für die Inanspruchnahme von Naturressourcen auch das Bewußtsein für \neinen gemeinwohlverträglichen und sparsamen Umgang geschaffen werden,\n\n38\n\nvgl. Drucksache 13/4528 des Landtags Nordrhein-Westfalen, 13. Wahlperiode \nGesetzentwurf der Landesregierung, zu Art. 7 - Wasserentnahmeentgeltgesetz - \n(Seite 29).\n\n39\n\nDie in § 1 Abs. 2 WasEG festgelegten Ausnahmen von der Entgeltpflicht \nberücksichtigen in Anerkennung der vorbeschriebenen Zielsetzung im Wesentlichen \nzum einen solche Sachverhalte, in denen der Vorteil nicht als Sondervorteil zufließt, \nsondern vorrangig dem Allgemeinwohlinteresse dient (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 8, 2. \nAlt.; 9; 10 WasEG). Entgeltfrei sollen außerdem erlaubnisfreie Benutzungen sein, \nweil sie entweder der Wahrnehmung wichtiger Gemeinschaftsaufgaben dienen oder \nim Rahmen des Gemeingebrauchs liegen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG) und insoweit \nwasserwirtschaftlich unbedeutende Nutzungen darstellen, die keiner regulierenden \nSteuerung bedürfen. Schließlich sind solche Nutzungen freigestellt, für die sich ein \nentsprechender Verwaltungsaufwand nicht rechtfertigt (Bagatellgrenze, vgl. § 1 Abs. \n2 Nr. 3 WasEG, auch § 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG). Die sonstigen Freistellungen (vgl. § \n1 Abs. 2 Nr. 4; 5, 6; 7; 8, 1. Alt. WasEG) stellen bewußte \nSubventionsentscheidungen des Gesetzgebers dar. In der Entscheidung darüber, \nwelche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates \ngefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Sachbezogene Gründe \nstehen dem Gesetzgeber dabei in sehr weitem Umfang zu Gebote. Bei \ngemeinwohlbezogener Rechtfertigung haben diese vor dem Gleichheitssatz Bestand. \n\n40\n\nVgl. zur Gesetzesbegründung der in § 1 Abs. 2 WasEG erfolgten \nFreistellungen von der Entgeltpflicht: Drucksache 13/4528 des Landtags \nNordrhein-Westfalen, 13. Wahlperiode Gesetzentwurf der Landesregierung, zu Art. \n7 - Wasserentnahmeentgeltgesetz - (Seite 29) sowie ferner Drucksache 13/4890 \ndes Landtags Nordrhein-Westfalen zu den Änderungsanträgen der SPD-Fraktion \nund der Fraktion Bündnis 90/Gründe; vgl. zur Rechtmäßigkeit von \n„Subventionsentscheidungen\": BVerfG, Beschluß vom 7. November 1995 - 2 BvR \n413/88, 2 BvR 1300/93 -, zur Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von \nWasserentnahmeabgaben in Baden-Württemberg und Hessen. \n\n41\n\nDaß die vom Gesetzgeber getroffenen Subventionsentscheidungen, \ninsbesondere die von der Antragstellerin angeführten Freistellungen von der \nEntgeltpflicht in § 1 Abs. 2 Nr. 6 und 9 WasEG willkürlich erfolgt sind, ist nicht \nersichtlich. Den Freistellungen liegen ausweislich der zugrundeliegenden \nGesetzesbegründung sachliche und nachvollziehbare Erwägungen zugrunde. Die \nEntgeltbefreiung von Entnahmen für die Wasserkraftnutzung und für den Betrieb von \nWärmepumpen, soweit das entnommene Wasser dem Gewässer wieder zugeführt \nwird (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 WasEG), wird mit den im Rahmen der 7. Novelle des \nWasserhaushaltsgesetzes aufgenommenen Bewirtschaftungszielen und den darin \nenthaltenen Belangen des Klimaschutzes begründet, zu denen sich die Auferlegung \neiner Entgeltpflicht geradezu kontraproduktiv verhalten würde. Die Ausnahme in § 1 \nAbs. 2 Nr. 9 WasEG berücksichtigt im Hinblick auf die bereits im Rahmen der \nEntgeltpflicht in § 1 Abs. 1 a.E. WasEG geregelte Tatbestandsvoraussetzung („sofern \ndas entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird\") letztlich nur klarstellend, \ndaß das Sümpfen von Grundwasser bei unmittelbarer Wiedereinleitung in ein \nGewässer „ohne eine besondere Nutzung\" keine Entgeltpflicht nach sich zieht. \nWeder sind insoweit offensichtliche Mängel erkennbar noch besteht ein Anhalt für \neine sachliche Vergleichbarkeit mit dem Vorgang der Kieswäsche. Ob diese im \nHinblick auf die Behauptung der Antragstellerin, die Wiedereinleitung des \nWaschwassers führe zu keiner bzw. allenfalls zu einer geringen Veränderung der \nEigenschaften des Wassers ohne nachteilige Auswirkungen auf den \nGewässerzustand, gegeben ist, läßt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht \nendgültig abschätzen. Ob für den Fall einer nur geringfügigen Veränderung der \nWassergüte eine Gleichstellung mit den übrigen Freistellungstatbeständen im \nRahmen einer analogen Anwendung von § 1 Abs. 2 WasEG gerechtfertigt ist, bleibt \nder Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.\n\n42\n\nDie weiteren Voraussetzungen einer Veranlagung der Antragstellerin liegen \nebenfalls vor. Die Antragstellerin ist als tatsächliche Nutzerin gem. § 3 Abs. 1 WasEG \nrichtige Adressatin des Vorauszahlungsbescheides. Gegen die Höhe der \nFestsetzung ist unter Berücksichtigung der entnommenen Wassermengen und der in \n§ 2 Abs. 1 Satz 1 WasEG festgelegten Entgeltsätze nichts zu erinnern. Für die \nFrage, ob die Ausgestaltung der in § 2 Abs. 2 WasEG geregelten Abgabesätze \nwegen der in § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WasEG geregelten Entgeltreduzierungen für \nEntnahmen zum Zwecke der Kühlwassernutzung mit dem Gleichheitssatz vereinbar \nist, wird auf die vorherigen Ausführungen zum Gleichheitsgebot Bezug genommen. \n\n43\n\nEine Aussetzung der Vollziehung kommt schließlich auch nicht unter dem \nGesichtspunkt einer unbilligen Härte im Sinne von § 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 VwGO \nin Betracht. Dies setzt voraus, daß dem Betroffenen durch die sofortige Vollziehung \nwirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und \ndie nicht bzw. kaum wiedergutzumachen sind, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz \nherbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann. Daß insbesondere \nletzteres drohen würde, ist von der Antragstellerin nicht dargelegt worden. Ihr \nVorbringen erschöpft sich vielmehr darin, daß der im Streit befindliche Bescheid zu \neiner empfindlichen Schädigung ihrer wirtschaftlichen Lage führen würden. \n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n45\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG \nund wurde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit einem Viertel der \nstreitigen Forderung bestimmt, \n\n46\n\nvgl. Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004), II. Ziffer 1.5.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272256","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-19/8-l-1426-05","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AbwV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272256","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272256","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-19/8-l-1426-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272256","retrieved":"2026-07-09 02:42:58.802840+00:00"}}