{"status":"available","doknr":"OLD272258","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0519.24L481.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-05-19","aktenzeichen":"24 L 481/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F aus F1 abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 17. März 2006 bei Gericht eingegangene Antrag,\n\n3\n\nden Antragstellern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung \nvon Rechtsanwalt F aus F1 zu bewilligen,\n\n4\n\nfür die Verfolgung des sinngemäßen Begehrens,\n\n5\n\nder Antragsgegnerin durch Erlass einer einstweiligen \nAnordnung zu untersagen, die Antragsteller bis zu einer \nEntscheidung des Oberbürgermeisters der Stadt P über den \nAntrag vom 9. November 2005 bzw. 6. Januar 2006 auf Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis/EU abzuschieben,\n\n6\n\nhat keinen Erfolg.\n\n7\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war schon deshalb \nabzulehnen, weil die Antragsteller die nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 \nZPO erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse \nnicht beigefügt haben.\n\n8\n\nDarüber hinaus scheidet eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch aus, weil \nes dem Antrag an der nötigen hinreichenden Aussicht auf Erfolg fehlt (§ 166 VwGO \ni.V.m. § 114 Satz 1 ZPO), wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.\n\n9\n\nDie nach erfolglosen Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller \nhaben keinen Anordnungsanspruch in Gestalt eines Duldungsgrundes wegen \nrechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 \nAufenthG glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 \nZPO).\n\n10\n\nEin solcher folgt nicht aus der Tatsache, dass sie nach eigenen Angaben \nAngehörige der Roma sind. Denn ausweislich der Verwaltungsvorgänge stammen \nsie nicht aus dem Kosovo, in den gegenwärtig tatsächlich keine Rückführungen von \nRoma möglich sind, soweit es sich nicht um Straftäter handelt. \n\n11\n\nDer von den Antragstellern bei dem Oberbürgermeister der Stadt P mit \nSchriftsatz vom 6. Februar 2006 gestellte Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis-EU hat mangels rechtmäßigen Aufenthalts und gemäß § 43 \nAbs. 2 AsylVfG ersichtlich keine Aufenthaltserlaubnis-Fiktion nach § 81 AufenthG \nausgelöst, die ihrer vollziehbaren Ausreisepflicht entgegenstünde,\n\n12\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2005 - 18 B 677/05 - und vom 7. \nSeptember 2005 - 18 E 1048/05 -, s. www.nrwe.de.\n\n13\n\nAuch wenn man entgegen der Zweifel der Antragsgegnerin unter \nZugrundelegung der eidesstattlichen Versicherung des Sohnes der Antragsteller \nnamens N2 vom 3. Mai 2006 davon ausgeht, dass nicht nur die niederländische \nSchwiegertochter der Antragsteller diesen monatlich pro Kopf je einen Euro als \n„Unterhalt\" zahlt, sondern dass die Antragsteller auch tatsächlich bei dieser und bei \ndem eigenen Sohn wohnen, folgt daraus weder ein Aufenthaltsrecht bzw. eine \nrechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung nach Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie \n2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über \ndas Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet \nder Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (I.), \n\n14\n\nABl. EG L Nr. 229 vom 29. Juni 2004, S. 35-48,\n\n15\n\nnoch aus Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG (II.), noch aus § 2 Abs. 1 und 2 \nNr. 7, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU bzw. Art. 7 Abs. 2, Abs. 1 lit. a), \nAbs. 3, Art. 2 Nr. 2 lit. d) der Richtlinie 2004/38/EG (III.), ebenso wenig aus Art. 3 \nAbs. 2 lit. a) der Richtlinie 2004/38/EG (IV.), und schließlich nicht aus Art. 8 EMRK \n(V.).\n\n16\n\nI. Die Antragsteller erfüllen ersichtlich nicht die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. \n2 der Richtlinie 2004/38/EG. Danach haben die (drittstaatsangehörigen) \nFamilienangehörigen eines Unionsbürgers, welcher sich fünf Jahre lang \nununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, ein \nDaueraufenthaltsrecht, wenn sie sich mit dem Unionsbürger ebenfalls \nununterbrochen fünf Jahre lang rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten \nhaben. Die Antragsteller haben sich weder fünf Jahre lang ununterbrochen \nrechtmäßig in Deutschland aufgehalten noch haben sie bereits seit fünf Jahren eine \nUnionsbürgerin als Schwiegertochter. \n\n17\n\nII. Die Antragsteller haben auch kein Recht auf Daueraufenthalt nach Art. 17 Abs. \n3 der Richtlinie 2004/38/EG. \n\n18\n\nZwar dürfte ihrer niederländischen Schwiegertochter neben ihrer \nNiederlassungserlaubnis nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \ngebotenen summarischen Prüfung wegen ihres langjährigen rechtmäßigen \nAufenthalts in Deutschland ein Daueraufenthaltsrecht i.S.d. Art. 16 Abs. 1 der \nRichtlinie 2004/38/EG zustehen, ohne dass es einer näheren Prüfung der Bedeutung \nihres langjährigen Aufenthalts in Deutschland in Verbindung mit ihrer Rechtsstellung \nals Unionsbürgerin (Art. 17, Art. 18 Abs. 1 EG),\n\n19\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 20. September 2001, C-184/99, Grzelczyk, Rn. 31 bis \n33, und vom 17. September 2002, C-413/99, Baumbast und R, Rn. 80 bis 94; \nRenner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, Vorbemerkung FreizügG/EU Rn. 3,\n\n20\n\nfür ihr Aufenthaltsrecht bedürfte.\n\n21\n\nDas Daueraufenthaltsrecht der Schwiegertochter dürfte bereits bestehen, weil \nArt. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG unmittelbare Wirkung entfalten dürfte, da er \nnicht frist-gerecht in das deutsche Recht umgesetzt worden ist, aber unbedingt und \nhinreichend genau ist,\n\n22\n\nvgl. auch EuGH, Urteile vom 5. April 1979, Rs. 148/78, Ratti, Slg. 1979, 1629, \nRn. 20 bis 24, und vom 19. Januar 1982, Rs. 8/81, Becker/Finanzamt Münster-\nInnenstadt, Slg. 1982, 53, Rn. 21 bis 25; BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 - 2 \nBvR 687/85 -, BVerfGE 75, 223 = NJW 1988, 1459; Schroeder, in: Streinz (Hg.): \nEUV/EGV, 2003, Art. 249 EGV Rn. 48 bis 51, 101 bis 110; zu Art. 28 Abs. 3 lit. a) \nder Richtlinie 2004/38/EG s. Kammer, Urteil vom 4. Mai 2006 - 24 K 6197/04 -. \n\n23\n\nDie am 30. April 2004 in Kraft getretene Richtlinie 2004/38/EG war nach ihrem \nArt. 40 Abs. 1 von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 30. April 2006 in nationales Recht \numzusetzen i.S.d. Art. 249 Abs. 3 EG. Der deutsche Gesetzgeber dürfte Art. 16 Abs. \n1 der Richtlinie 2004/38/EG bisher nicht (vollständig) umgesetzt haben, denn das auf \nUnionsbürger und ihre Familienangehörigen i.S.d. § 3 bzw. § 4 FreizügG/EU \nanwendbare FreizügG/EU sieht eine dem Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG \nentsprechend verfestigte Rechtsstellung bisher nicht vor. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie \n2004/38/EG ist auch unbedingt und hinreichend genau. Denn das dort normierte \nDaueraufenthaltsrecht ist nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift \neindeutig und seine Anwendbarkeit erfordert keine vorherige Tätigkeit der deutschen \nStaatsgewalt. Insbesondere verdeutlichen Art. 19 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 der \nRichtlinie 2004/38/EG, dass der Besitz einer sogenannten Daueraufenthaltskarte \nnicht konstitutiv für das Bestehen und die Ausübung dieses Rechts ist.\n\n24\n\nDie Schwiegertochter der Antragsteller verfügt aber nicht über ein \nDaueraufenthaltsrecht nach Art. 17 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2004/38/EG, welches \nein Recht der Antragsteller auf (Dauer-)Aufenthalt nach Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie \nunabhängig von der Dauer ihres rechtmäßigen Aufenthalts und der Dauer ihres \nAufenthalts in Verbindung mit ihrer Schwiegertochter begründen könnte. \n\n25\n\nDenn die 58jährige Schwiegertochter, die am 15. November 2005 mit der \nBundesagentur für Arbeit eine Eingliederungsvereinbarung i.S.d. § 16 Abs. 3 SGB II \nabgeschlossenen hat, ist weder aus dem Erwerbsleben ausgeschieden, \ninsbesondere nicht zum Zeitpunkt des gesetzlichen Rentenalters, noch hat sie ihre \nErwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beendet (Art. 17 Abs. 1 lit. \na) der Richtlinie). Ebenso wenig ist sie dauernd arbeitsunfähig (Art. 17 Abs. 1 lit. b) \nder Richtlinie) oder übt eine Erwerbstätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat aus \n(Art. 17 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie). Daher ist es insoweit unbeachtlich, ob die \nSchwiegertochter wie vorgetragen seit mehreren Jahren unfreiwillig, aber registriert \narbeitssuchend ist.\n\n26\n\nIII. Ein Aufenthaltsrecht der Antragsteller folgt auch nicht aus § 2 Abs. 1 und 2 Nr. \n7, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU bzw. aus Art. 7 Abs. 2, Abs. 1 lit. a), \nAbs. 3, Art. 2 Nr. 2 lit. d) der Richtlinie 2004/38/EG.\n\n27\n\nZwar dürften die Art. 7 Abs. 2, Abs. 1 lit. a), Abs. 3, Art. 2 Nr. 2 lit. d) der \nRichtlinie 2004/38/EG nach der gebotenen summarischen Prüfung zugunsten der \nAntragsteller unmittelbare Wirkung entfalten, weil sie nicht bis zum 30. April 2006 \nfristgerecht in das deutsche Recht umgesetzt worden sein dürften, aber unbedingt \nund hinreichend genau sind. \n\n28\n\nDer deutsche Gesetzgeber dürfte Art. 7 Abs. 2, Abs. 1 lit. a), Abs. 3, Art. 2 Nr. 2 \nlit. d) der Richtlinie 2004/38/EG bisher nicht (vollständig) umgesetzt haben, weil die \ninsoweit ähnlichen § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 7, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 \nFreizügG/EU für ein Aufenthaltsrecht von in aufsteigender Linie Verwandten von \nfreizügigkeitsberechtigten Unionsbürgen bzw. ihrer Ehegatten über die Gewährung \nvon Unterhalt hinaus voraussetzen, dass die begünstigten Familienangehörigen bei \nder freizügigkeitsberechtigten Person Wohnung nehmen. Art. 7 Abs. 2, Abs. 1 lit. a), \nAbs. 3, Art. 2 Nr. 2 lit. d) der Richtlinie 2004/38/EG sind auch unbedingt und \nhinreichend genau. Denn das dort normierte Recht auf Aufenthalt für mehr als drei \nMonate ist nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift eindeutig \nund seine Anwendbarkeit erfordert keine vorherigen mitgliedstaatlichen Maßnahmen. \n\n29\n\nDie Bedingungen des Art. 7 Abs. 2, Abs. 1 lit. a), Abs. 3, Art. 2 Nr. 2 lit. d) der \nRichtlinie 2004/38/EG sind aber schon deshalb nicht erfüllt, weil diese Vorschriften \nvoraussetzen, dass der freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger der zuständigen \nnationalen Behörde gegenüber glaubhaft macht, dass er für sich und seine \nFamilienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass er und seine \nAngehörigen während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch \nnehmen müssen.\n\n30\n\nDies ist hinsichtlich der Schwiegertochter, die wie erwähnt eine \nEingliederungsvereinbarung i.S.d. § 16 Abs. 3 SGB II abgeschlossen hat, ersichtlich \nnicht der Fall. Vielmehr kommen Schwiegertochter und Sohn der Antragsteller nach \nder eidesstattlichen Versicherung des Sohnes vom 3. Mai 2006 „finanziell mehr \nschlecht als recht aus\".\n\n31\n\nZwar besitzt die Schwiegertochter der Antragsteller wie erwähnt ein \nDaueraufenthaltsrecht nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG, welches nicht \nan die Voraussetzungen des Kapitels III (Art. 6 bis 15), insbesondere nicht an das \nVerfügen über umfassenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende \nExistenzmittel i.S.d. Art. 7 Abs. 1 lit. a) bis c) der Richtlinie, geknüpft ist. \n\n32\n\nDass führt aber nicht dazu, dass ein Aufenthaltsrecht der Antragsteller, welche \nwie gezeigt die Voraussetzungen für ein von dem Besitz ausreichender \nExistenzmittel losgelöstes (Dauer-)Aufenthaltsrecht nach Art. 16 Abs. 2 bzw. Art. 17 \nAbs. 3 der Richtlinie nicht erfüllen, unabhängig von den finanziellen \nVoraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie entstehen könnte, \n\n33\n\nvgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 27. April 2006 in \nder Rechtssache C-1/05, Yunying Jia, Rn. 54 i.V.m. Fn. 30.\n\n34\n\nDarüber hinaus setzen die § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 7, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 \nFreizügG/EU und Art. 7 Abs. 2, Abs. 1 lit. a), Abs. 3, Art. 2 Nr. 2 lit. d) der Richtlinie \n2004/38/EG für ein Aufenthaltsrecht der Antragsteller als Verwandte in aufsteigender \nLinie des Ehegatten einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin eine \nUnterhaltsgewährung seitens der freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin oder \nseitens ihres Ehegatten voraus.\n\n35\n\nZwar wird das durch eine Unterhaltsgewährung seitens des \nfreizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers begründete Aufenthaltsrecht seines \nFamilienangehörigen nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass der \nFamilienangehörige neben diesem von dem Unionsbürger gewährten Unterhalt \nöffentliche Sozialleistungen beantragt bzw. erhält, \n\n36\n\nvgl. zu dem durch Art. 38 der Richtlinie 2004/38/EG aufgehobenen Art. 10 der \nVerordnung (EWG) 1612/68 EuGH, Urteil vom 18. Juni 1987, Rs. 316/85, CPAS \nde Courcelles/Lebon, Slg. 1985, 2811 Rn. 20. \n\n37\n\nZudem muss die Unterhaltsgewährung durch den Unionsbürger nicht auf einer \nrechtlichen Verpflichtung beruhen, sondern nur tatsächlich erfolgen,\n\n38\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 18. Juni 1987, Rs. 316/85, a.a.O. Rn. 21 f., und vom \n23. März 2006, Rs. C-408/03, Kommission/Belgien, Rn. 34 bis 51.\n\n39\n\nDie von den Antragstellern vorgetragene Zahlung von nur je einem Euro pro Kopf \nund Monat ist aber keine Unterhaltsgewährung im Sinne der § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 7, § \n3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU und der Art. 7 Abs. 2, Abs. 1 lit. a), Abs. 3, \nArt. 2 Nr. 2 lit. d) der Richtlinie 2004/38/EG. \n\n40\n\nBei der Auslegung der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU und in Art. 2 Nr. 2 lit. d) \nder Richtlinie 2004/38/EG gleichermaßen formulierten Bedingung der \nUnterhaltsgewährung ist mangels näherer aus dem Wortlaut der Regelungen \nfolgender Anhaltspunkte maßgeblich auf deren systematischen Zusammenhang \nsowie Sinn und Zweck abzustellen. Dabei ist zu beachten, dass die Auslegung des § \n3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU als (potentielle) Umsetzungsvorschrift sich möglichst \nweitgehend an der Auslegung des Anwendungsvorrang genießenden Art. 2 Nr. 2 lit. \nd) der Richtlinie 2004/38/EG zu orientieren hat, \n\n41\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 13. November 1990, C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, \nI-4135 Rn. 8, vom 16. Dezember 1993, C-334/93, Wagner Miret, Slg. 1993, I-6911 \nRn. 30, und vom 15. Juni 2000, C-365/98, Brinkmann Tabakfabriken GmbH, Rn. \n40; s. auch BFH, Urteil vom 11. Februar 2003 - VII R 8/01 -,\n\n42\n\nwas hier angesichts des übereinstimmenden Wortlauts keinen Hindernissen \nbegegnet.\n\n43\n\nNach dem 10. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG sollen Personen, die \nihr Aufenthaltsrecht ausüben, während ihres ersten Aufenthalts die \nSozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch \nnehmen. Dies unterstreicht die Bedeutung, welche die Richtlinie dem Schutz der \nöffentlichen Haushalte der Mitgliedstaaten einräumt, so dass die \nUnterhaltsgewährung durch Familienangehörige i.S.d. Art. 2 Nr. 2 lit. d) der Richtlinie \neinen nicht nur ganz unwesentlichen Teil der Unterhaltssicherung darstellen sollte. \n\n44\n\nAuch steht Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen das Aufenthaltsrecht \nnach Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG gemäß deren Art. 14 Abs. 2 nur solange zu, \nwie sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Zwar darf nach Art. 14 Abs. 3 \nund gemäß dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG die \nInanspruchnahme von Sozial-leistungen nicht automatisch zu einer Ausweisung \nführen, \n\n45\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2006, Rs. C-408/03, Kommission/Belgien, Rn. \n66 bis 70,\n\n46\n\nund nach Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG darf gegen Unionsbürger, die \nArbeitnehmer, Selbständige oder (begründet) Arbeitssuchende sind, und deren \nFamilienangehörige keine Ausweisung aus andere Gründen als der öffentlichen \nOrdnung oder Sicherheit erfolgen. \n\n47\n\nDies mindert aber nicht die Tatsache, dass ein Schutz der öffentlichen Haushalte \ndes Aufnahmemitgliedstaats nur in Frage kommt, wenn der Unionsbürger bzw. seine \nFamilienangehörigen nicht für eine längere Zeit zu einem wesentlichen Anteil ihrer \nLebensführung auf öffentliche Mittel angewiesen sind (vgl. 16. Erwägungsgrund der \nRichtlinie 2004/38/EG).\n\n48\n\nDementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung der \ngemeinschaftsrechtlichen Vorgaben eine Unterhaltsgewährung i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz \n2 Nr. 2 AufenthG/EWG, der Vorgängernorm zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU, nur \nangenommen, wenn eine fortgesetzte und regelmäßige Unterstützung erfolgt, die es \nermöglicht, zumindest einen (nicht unerheblichen) Teil des Lebensunterhalts \nregelmäßig zu decken, \n\n49\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1993 - 11 C 1.93 -, BVerwGE 94, 239 \n(243 f.); Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, FreizügG/EU § 3 Rn. 11.\n\n50\n\nVorliegend ist wie erwähnt auch nicht erkennbar, dass der Schwiegertochter der \nAntragsteller zur Entlastung der öffentlichen Haushalte auf absehbare Zeit eine \nZahlung von Unterhalt in nennenswerter Höhe möglich sein wird. \n\n51\n\nIV. Auch aus Art. 3 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2004/38/EG können die \nAntragsteller nichts für sich herleiten. Danach erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat \nnach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den \nAufenthalt jedes nicht unter die Definition des Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie fallenden \nFamilienangehörigen, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im \nHerkunftsland Unterhalt gewährt oder dort mit ihm zusammengelebt hat. Die \nSchwiegertochter der Antragsteller hat mit diesen weder in ihrem Herkunftsland \nzusammengelebt noch ihnen dort Unterhalt geleistet. Darüber hinaus steht Art. 3 \nAbs. 2 lit. a) der Richtlinie unter der Maßgabe der innerstaatlichen \nRechtsvorschriften, so dass er nicht unmittelbar anwendbar ist.\n\n52\n\nHinsichtlich der unter I. bis IV. geprüften Vorschriften der Richtlinie 2004/38/EG \nist zudem abschließend festzustellen, dass auch bei Vorliegen der Voraussetzungen \nfür ein Aufenthaltsrecht drittstaatsangehörige Familienangehörige, welche sich nicht \nbereits rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat befinden, ausweislich des 8. \nErwägungsgrundes der Richtlinie 2004/38/EG grundsätzlich nicht vom Durchlaufen \ndes Visumverfahrens befreit sind, \n\n53\n\nvgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 27. April 2006 in \nder Rechtssache C-1/05, Yunying Jia, Rn. 66 bis 70, 80.\n\n54\n\nDass das durch § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bei Vorliegen eines Anspruchs auf \nErteilung eines Aufenthaltstitels oder bei Unzumutbarkeit der Nachholung des \nVisumverfahrens eröffnete Ermessen der Antragsgegnerin, vom Durchlaufen des \nVisumverfahrens abzusehen, vorliegend auf Null reduziert wäre, ist - auch in \nAnsehung der schwierigen wirtschaftlichen Situation der Antragsteller - jedenfalls bei \nder gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich. \n\n55\n\nV. Schließlich ist eine Abschiebung auch nicht auf Grund der durch Art. 8 EMRK \nverbürgten Rechte auf Familienleben und auf Privatleben rechtlich unmöglich. \n\n56\n\nHinsichtlich des Familienlebens ist festzustellen, dass alle Kinder der \nAntragsteller volljährig sind und dass eine besondere Beistandsgemeinschaft auf \nGrund von Pflegebedürftigkeit o.ä. weder vorgetragen noch ersichtlich ist.\n\n57\n\nAngesichts der fehlenden wirtschaftlichen Integration der seit vielen Jahren \nausreisepflichtigen Antragsteller ist auch eine Unzumutbarkeit der Ausreise bzw. \nAbschiebung wegen eines Verstoßes gegen das Recht auf Privatleben, \n\n58\n\nvgl. EGMR, Entscheidungen vom 16. September 2004 - 11103/03 -, Ghiban, \nNVwZ 2005, 1046, und vom 7. Oktober 2004 - 33743/04 -, Dragan, NVwZ 2005, \n1043; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2005 - 18 B 677/05 - , vom 7. Februar \n2006 - 18 E 1534/05, und vom 2. Mai 2006 - 18 A 1175/06 -; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 2. November 2005 - 1 S 3023/04 -, InfAuslR 2006, \n70; VGH Hessen, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 7 TG 106/06 -, InfAuslR \n2006, 217,\n\n59\n\nnicht ersichtlich. \n\n60\n\nVI. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung \ndes Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272258","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-19/24-l-481-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272258","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272258","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-19/24-l-481-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272258","retrieved":"2026-07-09 02:42:58.975927+00:00"}}