{"status":"available","doknr":"OLD272260","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0519.13K3479.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-05-19","aktenzeichen":"13 K 3479/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit \nin Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist am 00.0.1953 geboren, guineischer Staatsangehöriger und der \nVolksgruppe der Malinke angehörig. Er reiste im Jahre 1998 mit einem Visum in die \nBundesrepublik Deutschland ein und belegte Kurse am Goethe-Institut in G. \nAnfang 1999 reiste er nach Frankreich aus, um dort seinen Reisepass bei der \nguineischen Botschaft verlängern zu lassen. Dies gelang nach Angaben des Klägers \nallerdings nicht, weil er den Pass nach Guinea habe zurückschicken müssen und ihn \nnicht zurückbekommen habe. Um die Jahreswende 1999/2000 hielt sich der Kläger \nnochmals für etwa drei Monate in Deutschland auf, kehrte dann allerdings wieder \nnach Frankreich zurück. Im Dezember 2002 reiste der Kläger mit einem \nfranzösischen Pass eines Dritten erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im \nJanuar 2003 wurde er verhaftet. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom \n17. Februar 2003 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n3\n\nZur Begründung seines Asylbegehrens gab er an, er sei in Guinea Mitglied der \nPartei RPG gewesen. Er habe für die Partei die Presse analysiert, Menschen \ninformiert und Flugblätter verteilt. 1991 habe er zusammen mit Kollegen eine Sektion \nder Partei in Kankan gegründet. 1993 sei er für drei Monate inhaftiert gewesen, weil \ner ein Flugblatt gegen den Präsidenten verfasst habe. 1996 habe er ein Praktikum im \nWirtschaftsministerium absolviert. Wegen seiner politischen Tätigkeit sei er jedoch \nnicht als Beamter übernommen worden. Anschließend habe er am L-Institut als \nDeutschlehrer gearbeitet. Zu dieser Zeit habe er auch Kontakte zur deutschen \nBotschaft gehabt. 1998 habe er erfahren, dass sein Name auf „schwarzen Listen\" \nstehe und er gesucht werde. Er sei zunächst nach Kankan gegangen und von dort \nnach Bamako gereist. Von dort sei er nach Deutschland geflogen.\n\n4\n\nIn Deutschland leite er zusammen mit seinem Bruder die Untersektion G der \nPartei. Er habe an verschiedenen Veranstaltungen und Aktionen der Partei \nteilgenommen. U.a. habe er zusammen mit seinem Bruder ein Schreiben an den \nguineischen Staatspräsidenten geschickt, in dem sie die Freilassung des \nParteiführers Alpha Condé gefordert hätten. Außerdem sei er für die Koordinierung \nzwischen der Untersektion und dem Vorstand der Partei zuständig. Seine politische \nTätigkeit in Deutschland sei den Behörden in Guinea bekannt. Auch deshalb drohe \nihm in Guinea Verfolgung. Zum Beleg seiner politischen Aktivitäten in Deutschland \nlegte der Kläger verschiedene Bescheinigungen vor. Wegen der weiteren \nEinzelheiten seines diesbezüglichen Vorbringens wird auf das Protokoll der \nAnhörung Bezug genommen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 19. Mai 2003 lehnte die Beklagte das Begehren des Klägers \nauf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung der Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 Ausländergesetz ab. Zugleich verneinte sie Abschiebungshindernisse, \nforderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung an. Hiergegen \nhat der Kläger am 23. Mai 2003 Klage erhoben.\n\n6\n\nZur Begründung seines Klagebegehrens wiederholt und vertieft der Kläger sein \nVorbringen im Verwaltungsverfahren. In der mündlichen Verhandlung am \n17. November 2005 hat der Kläger zu den Erlebnissen vor seiner Ausreise \nergänzend Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten seines \ndiesbezüglichen Vorbringens wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung \nBezug genommen. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 19. Mai 2003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, hilfsweise die \nBeklagte zu verpflichten festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes \nvorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung hat sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung \nberufen.\n\n12\n\nDas Gericht hat zu der Frage einer Gefährdung des Klägers in Guinea aufgrund \nseiner exilpolitischen Aktivitäten Beweis erhoben durch die Einholung einer Auskunft \ndes Auswärtigen Amtes. Das Auswärtige Amt hat mitgeteilt, dass ihm insoweit keine \nErkenntnisse über eine mögliche Gefährdung des Klägers vorlägen und \nPräzedenzfälle nicht bekannt seien. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben \ndes Auswärtigen Amtes vom 7. April 2006 verwiesen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und \nder Ausländerbehörde Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDer Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit \ndurch Beschluss der Kammer vom 12. September 2005 gemäß § 76 Abs. 1 \nAsylverfahrensgesetz (AsylVfG) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur \nEntscheidung übertragen worden ist.\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n17\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n18\n\nGemäß Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) genießen politisch Verfolgte \nAsylrecht. Politische Verfolgung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn dem \nEinzelnen durch den Staat in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. an seine \npolitische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an andere \nMerkmale, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen, gezielt \nRechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Asylerhebliche \nIntensität hat die Rechtsverletzung, wenn sie sich - gemessen an der humanitären \nIntention des Grundrechts - als ausgrenzende Verfolgung darstellt, die den \nAsylbewerber in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende \n(\"ausweglose\") Lage versetzt.\n\n19\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, \nBVerfGE 80, 315 (334 f.); Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 -, \nBverfGE 83, 216 (230); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1990 \n- 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146).\n\n20\n\nGrundsätzlich setzt die Asylanerkennung voraus, dass der Asylsuchende bei der \nRückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, \nwobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen \nTatsachenentscheidung abzustellen ist. Die vom Gericht anzustellenden \nPrognoseerwägungen haben sich dabei an unterschiedlichen Tatbeständen zu \norientieren, da für die Beurteilung der Frage, ob ein Asylsuchender politisch verfolgt \nim Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe gelten je nachdem, \nob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in \ndie Bundesrepublik Deutschland gekommen ist.\n\n21\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, \nBverfGE 80, 315 (344); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 1990 \n- 9 C 17.89 -, BverwGE 85, 139 (140); Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, \nInfAuslR 1991, 145 (146).\n\n22\n\nIst der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer \nVerfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines \nHeimatstaates unzumutbar, so ist er gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG asylberechtigt, es \nsei denn, er kann in seinem eigenen Staat Schutz finden. Daher muss sein \nAsylantrag Erfolg haben, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der \nEntscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr \nzwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu \nrechnen ist; eine Anerkennung als Asylberechtigter ist nach Art. 16 a Abs. 1 GG nicht \ngeboten, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist.\n\n23\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, \nBverfGE 80, 315 (345); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1990 \n- 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146).\n\n24\n\nHat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein \nAsylantrag nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von \nasylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbeständen in seinem Heimatstaat mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.\n\n25\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. November 1986 \n- 2 BvR 1085/85- , BverfGE 74, 51 (64 ff.); Beschluss vom 10. Juli 1989 -\n 2 BvR 502/86 u.a. -, BverfGE 80, 315 (345 f.); Bundesverwaltungsgericht, Urteile \nvom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, BverwGE 79, 143 (151), und vom \n30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BverwGE 87, 52 (53).\n\n26\n\nGrundsätzlich müssen die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des \nGerichts nachgewiesen werden, wobei für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, \ndie ihren Ursprung im Heimatland des Asylbewerbers haben, in der Regel allerdings \ndie Glaubhaftmachung genügt.\n\n27\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, \nInfAuslR 1986, 79 (80), sowie Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, \nNVwZ 1990, 171.\n\n28\n\nInsoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers \nbesondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das \nVorliegen einer politischen Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in \nsich stimmig zu schildern.\n\n29\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 -, \nInfAuslR 1994, 375 (376).\n\n30\n\nHierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den Ereignissen, die in seine eigene \nSphäre fallen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, \nim wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die \ngeeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen.\n\n31\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, \nBuchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44; Beschluss vom 26. Oktober 1989 -\n 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380).\n\n32\n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger nicht asylberechtigt. Auf der \nGrundlage des Vorbringens des Klägers vermag das Gericht nicht festzustellen, dass \ner bei der Rückkehr nach Guinea asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte.\n\n33\n\nDie Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er vor seiner Ausreise verfolgt \nworden ist oder ihm eine Verfolgung unmittelbar gedroht hätte. Eine beachtliche \nWahrscheinlichkeit dafür, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat politische \nVerfolgung droht, besteht ebenfalls nicht.\n\n34\n\nSoweit der Kläger von Ereignissen aus dem Jahr 1991 und politischen Aktivitäten \naus dem Jahre 1993 sowie von einer Verhaftung in diesem Jahr berichtet hat, kommt \ndiesen Umständen schon deshalb keine Relevanz zu, weil der Kläger noch bis 1998 \nin Guinea geblieben ist, ihm 1996 - allem Anschein nach ohne Schwierigkeiten - ein \nPass ausgestellt worden ist und er im gleichen Jahr sogar ein Praktikum im \nWirtschaftsministerium hat absolvieren können. Damit aber fehlt die erforderliche \nKausalität der aus dem Jahr 1993 und vorher berichteten Geschehnisse für die \nAusreise des Klägers im Jahre 1998.\n\n35\n\nDass er im Jahre 1998 politische Verfolgung erlitten hätte oder ihm solche \nunmittelbar gedroht hätte, hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Sein Vorbringen \nzu den Ereignissen, die seiner Ausreise vorangegangen sein sollen, ist in weitem \nUmfang unsubstantiiert. Zudem finden sich gravierende Widersprüche zwischen \nseinen diesbezüglichen Angaben gegenüber dem Bundesamt und in der mündlichen \nVerhandlung am 17. November 2005.\n\n36\n\nIm Rahmen seiner Anhörung am 27. Februar 2003 hatte der Kläger - allerdings \nerst nach mehreren Nachfragen - angegeben, er sei ausgereist, weil sein Name auf \neiner schwarzen Liste gestanden habe. Auf dieser Liste seien Menschen eingetragen \ngewesen, die für die Partei RPG aktiv gewesen seien. Er habe davon durch einen \nFreund erfahren, der Berater im Innenministerium gewesen sei, und sei daraufhin \nnach Kankan gegangen. Dort habe er von einem Freund, der bei der Sicherheit \ngearbeitet habe, erfahren, dass man nach ihm suche.\n\n37\n\nSchon dieses Vorbringen geht aber über völlig oberflächliche und \nunsubstantiierte Angaben nicht hinaus. Der Kläger hat keinerlei konkrete Angaben \ndazu gemacht, wann und unter welchen Umständen er von der angeblichen Suche \nder Sicherheitskräfte nach ihm erfahren haben will. Da es sich hierbei aber um \nEreignisse gehandelt haben soll, die ihn zum fluchtartigen Verlassen zunächst von \nConakry und später sogar seines Heimatlandes veranlasst haben sollen, wäre eine \nzumindest in Einzelaspekten sehr viel genauere und detailliertere Schilderung zu \nerwarten gewesen, hätten sich die angeblichen Ereignisse tatsächlich \nzugetragen.\n\n38\n\nÜberdies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2005 \nvon dieser Schilderung erheblich abweichende Angaben zu den Geschehnissen vor \nseiner Ausreise gemacht. Auf entsprechende Frage hin hat er angegeben, er sei vor \nseiner Ausreise in Kankan beim Verteilen von Flugblättern festgenommen und etwa \neinen Monat lang inhaftiert gewesen. Mit Hilfe eines befreundeten Polizeiinspektors \nhabe er das Gefängnis verlassen können.\n\n39\n\nDiesen gravierenden Widerspruch hat der Kläger nicht aufzuklären vermocht. Auf \nden entsprechenden gerichtlichen Hinweis hin hat sein Prozessbevollmächtigter \nlediglich darauf verwiesen, dass der Kläger schon bei seiner Anhörung von dem \nVerteilen von Flugblättern berichtet habe. Allerdings hatte der Kläger dieses \nGeschehen seinerzeit als Anlass für seine Verhaftung im Jahre 1993 in Conakry \nbezeichnet. Die jetzt behauptete Verhaftung in Kankan hat der Kläger demgegenüber \nmit keinem Wort erwähnt. Er selbst hat zu diesem Widerspruch in der mündlichen \nVerhandlung überhaupt nicht Stellung genommen.\n\n40\n\nDarüber hinaus ist auch das Vorbringen des Klägers zu seinen angeblichen \npolitischen Aktivitäten in Guinea, jedenfalls von 1996 bis zu seiner Ausreise, die \nimmerhin Auslöser für seine angebliche Verfolgung gewesen sein sollen, pauschal \nund oberflächlich. Im Rahmen seiner Anhörung am 27. Februar 2003 hat der Kläger \nlediglich bekundet, es sei seine Aufgabe gewesen, die Presse zu analysieren, die \nMenschen zu informieren und auch Flugblätter zu schreiben. Sie seien eine Gruppe \ngewesen und hätten die Flugblätter selber geschrieben. Außerdem hätten sie eine \nGruppe gehabt, um Studenten politische Bildung zu vermitteln; er habe die \nStudenten am L-Institut politisch aufgeklärt. Schriftsätzlich hat der Kläger \nvorgetragen, er sei nach der angeblichen Verhaftung 1993 nur noch im Geheimen, \nim „Untergrund\" für die Partei tätig gewesen, ohne allerdings dies zu spezifizieren. In \nder mündlichen Verhandlung am 17. November 2005 schließlich hat der Kläger nur \nnoch eine Demonstration gegen den Präsidenten erwähnt, nach der er verraten \nworden sein will.\n\n41\n\nAuch dieses Vorbringen lässt die Details und die Konkretheit vermissen, die die \nSchilderung von tatsächlich Erlebtem ausmachen. Konkrete, lebensnahe \nEinzelheiten der angeblichen Aktivitäten hat der Kläger nicht beschrieben. Dass der \nKläger sich im Vorfeld seiner Ausreise tatsächlich noch konkret für die RPG betätigt \nhätte, vermag das Gericht daher auf der Grundlage seines Vortrages nicht \nfestzustellen.\n\n42\n\nInsgesamt hat der Kläger schon aufgrund des Widerspruchs in seinen \nSchilderungen der angeblichen Verhaftung 1997/98, erst recht aber unter Würdigung \nder Pauschalität und Oberflächlichkeit auch seines übrigen Vorbringens, nicht \nglaubhaft gemacht, Verfolgungsmaßnahmen des guineischen Staats erlitten zu \nhaben oder von solchen unmittelbar bedroht gewesen zu sein. Das Gericht hat \ndeshalb weder die erforderliche Überzeugung erlangen können, dass der Kläger im \nzeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise festgenommen worden ist, noch dass \ner in den letzten beiden Jahren vor seiner Ausreise überhaupt ernstlich für die RPG \naktiv gewesen und deswegen verfolgt worden wäre. Ob und ggf. in welchem Umfang \nder Kläger gezielt die Unwahrheit gesagt hat, bedarf deshalb keiner \nEntscheidung.\n\n43\n\nIst hiernach davon auszugehen, dass der Kläger unverfolgt ausgereist ist, drohen \nihm auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland im Falle einer \nRückkehr nach Guinea nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nVerfolgungsmaßnahmen. Dabei kann hier offen bleiben, ob dem Kläger sein \ndiesbezügliches Vorbringen abgenommen werden kann. Selbst wenn man davon \nausgeht, dass der Kläger sich in der beschriebenen Weise in Deutschland für die \nRPG engagiert hat, bestehen doch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er \ndeswegen gefährdet sein könnte. Das Auswärtige Amt hat in seiner Auskunft vom \n7. April 2006 ausdrücklich bekundet, dass ihm keine Erkenntnisse darüber vorlägen, \ndass der Kläger oder Personen, die sich wie der Kläger für die RPG in Deutschland \nbetätigt hätten, bei einer Rückkehr nach Guinea Repressalien der dortigen \nSicherheitskräfte ausgesetzt wären. Vergleichbare Fälle seien nicht bekannt. \n\n44\n\nAuch der Kläger hat keine entsprechenden Anhaltspunkte vorgetragen. Seine \nabweichende subjektive Einschätzung allein genügt insoweit nicht. Auch die von ihm \nvorgelegten Bescheinigungen, die von der RPG in Frankreich stammen sollen, \nenthalten keinen Tatsachenkern, der eine entsprechende Annahme stützen könnte. \nAbgesehen davon, dass die Überzeugungskraft dieser Bescheinigungen darunter \nleidet, dass sie auf die angeblichen Verhaftungen des Klägers in Guinea verweisen, \ndie dieser in dem zentralen Punkt gerade widersprüchlich geschildert hat, geben sie \nnicht mehr als die persönliche Einschätzung der Verfasserin wieder. Abgesehen von \neinem pauschalen Verweis auf die Menschenrechtslage in Guinea werden keine \ntatsächlichen Umstände angeführt, aus denen sich eine Gefährdung des Klägers \nableiten ließe. Auch Präzedenzfälle werden nicht benannt.\n\n45\n\nDie Einwände des Klägers gegen die Richtigkeit der Auskunft des Auswärtigen \nAmtes rechtfertigen keine andere Entscheidung. Soweit der Kläger darauf verweist, \ndass das Verwaltungsgericht Ansbach in seinem Urteil vom 25. Januar 2001, \ngestützt auf Auskünfte des Auswärtigen Amtes aus dem Jahre 1997, eine \nGefährdung von zurückkehrenden aktiven ehemaligen RPG-Mitgliedern \nangenommen habe, ist dieser Fall hier nicht gegeben. Dass der Kläger vor seiner \nAusreise, etwa in den Jahren 1997/87, für die RPG aktiv gewesen wäre, hat er, wie \noben ausgeführt, nicht glaubhaft gemacht. Das Auswärtige Amt aber hat in seiner, in \nder genannten Entscheidung zitierten Auskunft vom 20. Oktober 1997 an das \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen eine Gefährdung mit Blick auf exilpolitische \nAktivitäten nur dann bejaht, wenn es schon vor der Ausreise politische Aktivitäten \ndes Betroffenen in Guinea gegeben habe. Zu dieser Einschätzung steht die jetzige \nAuskunft aber nicht im Widerspruch. Ob eine nahezu zehn Jahre alte \nGefährdungseinschätzung überhaupt in der Lage ist, die Richtigkeit einer aktuellen, \nin der Sache eindeutigen Auskunft in Frage zu stellen, kann deshalb hier offen \nbleiben.\n\n46\n\nEbenso wenig kann der Kläger sich mit Erfolg darauf berufen, dass das \nAuswärtige Amt auf seiner Homepage im Hinblick auf Guinea ausführt, die \nMenschenrechtslage weise gravierende Defizite auf (fehlende Unabhängigkeit der \nJustiz, Straflosigkeit für Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, willkürliche \nVerhaftungen, Folter, Behinderungen der Oppositionsparteien, kein unabhängiges \nRadio und Fernsehen). Aus dieser generellen Bewertung der Situation in Guinea \nergeben sich aber keine Anhaltspunkte für die Frage der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit einer Gefährdung des Klägers. Dass diese generelle \nEinschätzung der Verfasserin/dem Verfasser der Auskunft vom 7. April 2006 nicht \nbekannt gewesen wäre, ist nicht anzunehmen und vom Kläger auch nicht geltend \ngemacht.\n\n47\n\nDer Aufenthalt in Deutschland, die Asylantragstellung als solche und eine \netwaige Abschiebung nach Guinea begründen nach der ständigen Rechtsprechung \nder Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nkeine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung des Betroffenen.\n\n48\n\nVgl. im Ergebnis Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 17. Mai 2001 - 11 A 1941/01.A -, m.w.N., auch für nicht exponierte \nOppositionelle.\n\n49\n\nDer Kläger hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die geeignet wären, diese \nEinschätzung in Frage zu stellen.\n\n50\n\nAus denselben Gründen hat der Kläger hat auch keinen Anspruch auf \nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz \n(AufenthG). Über die bereits erörterten Gesichtspunkte hinausgehende Aspekte hat \nder Kläger insoweit nicht vorgetragen.\n\n51\n\nSchließlich ist kein Sachverhalt vorgetragen worden, der das Vorliegen eines \nAbschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG rechtfertigt.\n\n52\n\nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG scheiden aus, da der \nKläger entsprechende Gründe, wie oben bereits ausgeführt, nicht glaubhaft gemacht \nhat. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes aus § 60 Abs. 7 AufenthG in \nunmittelbarer oder aber in verfassungskonform erweiternder Auslegung,\n\n53\n\nim Hinblick auf letztere zu den Voraussetzungen im Einzelnen \nBundesverwaltungsgericht, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, in: \nBVerwGE 99, 324, vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, in: BVerwGE 108, 77 und \nvom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, in: NVwZ 2002, 101; Beschlüsse vom \n23. März 1999 - 9 B 866.98 -, vom 25. Oktober 1999 - 9 B 167.99 -, und vom \n25. Februar 2000 - 9 B 77.00 -, bei: Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 17, 25 und \n31,\n\n54\n\nkönnen ebenfalls nicht festgestellt werden.\n\n55\n\nDie allgemeine Situation in Guinea oder die Asylantragstellung in Deutschland \nführen zu keiner im Rahmen dieser Bestimmungen beachtlichen Gefahr.\n\n56\n\nEbenso Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 7. April 2004 \n- 10a K 2768/01.A - m.w.N.\n\n57\n\nAus dem Vorbringen des Klägers zu den angeblichen Ereignissen vor seiner \nAusreise folgt aus den bereits genannten Gründen ebenfalls kein \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Sonstige Gesichtspunkte, die die \nFeststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG rechtfertigen \nkönnten, sind nicht vorgetragen.\n\n58\n\nDie in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes zugleich verfügte \nAbschiebungsandrohung und die Ausreisefrist entsprechen dem Gesetz (§§ 34, 38 \nAsylVfG).\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von \nGerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG a.F. Der Gegenstandswert folgt \naus § 83a Abs. 2 AsylVfG a.F. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, \nZivilprozessordnung.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272260","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-19/13-k-3479-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83a","ref_norm":"83a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272260","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272260","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-19/13-k-3479-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272260","retrieved":"2026-07-09 02:42:59.137963+00:00"}}