{"status":"available","doknr":"OLD272259","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0519.11L827.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-05-19","aktenzeichen":"11 L 827/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 4. Mai 2006 sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage \ngegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes X1 \nvom 16. März 2006 und den Widerspruchsbescheid der \nWehrbereichsverwaltung X vom 17. Mai 2006 anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEs bestehen im vorliegenden Fall keine Gründe, einer noch zu erhebenden \nKlage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung (vgl. § 35 Satz 1 des \nWehrpflichtgesetzes - WPflG) aufschiebende Wirkung zu geben, weil der \nEinberufungsbescheid offensichtlich rechtmäßig ist.\n\n6\n\nInsbesondere kann der Antragsteller der Einberufung keinen \nZurückstellungsgrund gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG entgegenhalten. Nach dieser \nVorschrift soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die \nHeranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, \nwirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. \nSolche Gründe liegen hinsichtlich des Antragstellers nicht vor. Sie ergeben sich nicht \ndaraus, dass der Antragsteller bei Ableistung des Wehrdienstes unter Umständen \nnicht in der geplanten zeitlichen Abfolge die Meisterschule zur Vorbereitung auf die \nMeisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk besuchen kann.\n\n7\n\nEine besondere Härte liegt nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Hs. 1 WPflG zwar in \nder Regel unter anderem dann vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen eine \nzu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung (lit. a), einen zu einem Drittel \nabsolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt (lit. b, 2. Alt.) oder eine bereits \nbegonnene Berufsausbildung (lit. c) unterbrechen würde. Diese Voraussetzungen \nsind aber hinsichtlich des Antragstellers nicht erfüllt.\n\n8\n\nZu einem schulischen Abschluss führt der Besuch der Meisterschule von \nvornherein nicht. Insbesondere bringt die Meisterausbildung nicht - wie der \nAntragsteller vorträgt - die Fachhochschulreife mit sich. Der Meistertitel berechtigt \ngemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über den Zugang zu einem \nFachhochschulstudium für in der beruflichen Bildung Qualifizierte vom 13. Januar \n2003 (GV.NRW.2003 S. 30) lediglich zur Aufnahme eines Studiums an einer \nFachhochschule in einzelnen Studiengängen, ohne - wie von § 66 Abs. 3 des \nGesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz \n- HG) hierfür grundsätzlich gefordert - zumindest über die Fachhochschulreife zu \nverfügen. Wie die Bezeichnung als „weitere Zugangsmöglichkeit\" in der betreffenden \ngesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 66 Abs. 4 Satz 2 HG) verdeutlicht, befreit \nder Meistertitel somit lediglich von dem grundsätzlichen Erfordernis der \nFachhochschulreife.\n\n9\n\nAllerdings dürfte es sich bei der Vorbereitung auf die Meisterprüfung im \nKraftfahrzeugtechniker-Handwerk um eine Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. \n4 Satz 2 Nr. 3 Hs. 1 lit. c) WPflG handeln.\n\n10\n\nVgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Juni 2005 - 11 L 1015/05 - und Urteil \nvom 22. Dezember 2005 - 11 K 2378/05 -.\n\n11\n\nDiese Ausbildung (oder aber dieser Ausbildungsabschnitt) wird jedoch nicht im \nSinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Hs. 1 WPflG durch die Einberufung unterbrochen. \nDenn zum Einberufungstermin Anfang Juli 2006 befindet sich der Antragsteller gar \nnicht in Ausbildung. Den Teil I der Meisterschule hat er vielmehr Anfang Mai 2006 \nbeendet. Mit Teil II beginnt er erst im Oktober diesen Jahres. Seine Ausbildung ist \nmithin im Gestellungszeitpunkt bereits aus anderen als wehrdienstbedingten \nGründen unterbrochen. Die Heranziehung zum Wehrdienst ist für die Unterbrechung \nder Ausbildung des Antragstellers nicht ursächlich. Sie führt lediglich zu einer \nVerlängerung der Unterbrechung. Diese Verlängerung vermag eine besondere Härte \nim Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG indes nicht zu begründen. Dabei ist davon \nauszugehen, dass das Wehrpflichtgesetz grundsätzlich erreichen will, dass \nWehrpflichtige den Wehrdienst möglichst früh ableisten. Durch die Zurückstellung soll \ndie wehrdienstbedingte Unterbrechung eines auf die Verwirklichung eines \nbestimmten Ausbildungsziels gerichteten, in planmäßiger Kontinuität zu \ndurchlaufenden Ausbildungsabschnittes verhindert werden, damit er nicht in zeitlich \ngetrennte Teile zerlegt, die Ausbildung verzögert wird und die schon gelegten \nGrundlagen für den Ausbildungserfolg zerstört werden, zur Wiederholung von Teilen \nder Ausbildung genötigt und dadurch der durch die Einberufung unterbrochene \nAusbildungsabschnitt als Ganzes entwertet würde.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1975 - 8 C 57.73 -, Buchholz 448.0 § \n12 WPflG Nr. 100, S. 38 (40 f.); BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1965 - 7 C 89.64 -, \nNJW 1966, 71 (72).\n\n13\n\nDie Ausbildung des Antragstellers an der Meisterschule ist jedoch unabhängig \nvom Wehrdienst bereits in zeitlich getrennte Teile zerlegt. Ihr fehlt eine hinreichende \nKontinuität. Zwischen dem Abschluss des Teils I und dem Beginn des Teils II liegen \nvielmehr fast sechs Monate. Angesichts der Länge dieser Unterbrechung ist nicht \nersichtlich, dass ihre Verlängerung durch den neunmonatigen Wehrdienst um gut \nfünf weitere Monate (November 2006 bis einschließlich März 2007) zuzüglich \netwaiger Wartemonate bis zum Beginn des nächsten Lehrgangs Teil II den Wert der \nAusbildung für die abschließende Meisterprüfung grundlegend in Frage stellt. Dabei \nist auch zu berücksichtigen, dass die Ausbildung aufgrund der vom Antragsteller \ngewählten Lehrgangsform in Teilzeit insgesamt erheblich zeitlich ausgedehnt ist und \nsich selbst ohne die Unterbrechungen über mehr als zwei Jahre erstreckt.\n\n14\n\nDa der Antragsteller seine Ausbildung an der Meisterschule bereits im August \n2005 aufgenommen hat, verhindert seine Einberufung zum 1. Juli 2006 schließlich \nauch nicht im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Hs. 2 WPflG die Aufnahme einer \nBerufsausbildung.\n\n15\n\nAndere Zurückstellungsgründe macht der Antragsteller nicht geltend und sind \nauch sonst nicht ersichtlich.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. \n2 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des \nKostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I, 718).\n\n18\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar, § 34 WPflG.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272259","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-19/11-l-827-06","cited_norms":[{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272259","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272259","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-19/11-l-827-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272259","retrieved":"2026-07-09 02:42:59.058736+00:00"}}