{"status":"available","doknr":"OLD272318","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0517.8L1661.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-05-17","aktenzeichen":"8 L 1661/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 78.551,24 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 25. August 2005 gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin vom 7. Oktober 2004 gegen den \nVorauszahlungsbescheid des Antragsgegners vom 17. \nSeptember 2004 (Gz.: FB 52/Sku) und des Widerspruchs der \nAntragstellerin vom 18. Juli 2005 gegen den \nVorauszahlungsbescheid des Antragsgegners vom 1. Juli 2005 \n(Gz.: FB 52/ Fri) anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie mit dem Antrag gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrte Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die \nfestgesetzten Vorauszahlungen auf das Wasserentnahmeentgelt für die \nVeranlagungsjahre 2004 und 2005 als öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1 VwGO, \n\n6\n\nso bereits VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Mai 2005 - 8 L 648/05 - unter \nHinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 17. November 1983 - 2 B 2063/83 -, NVwZ \n1984, 394, \n\n7\n\nist in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO regelmäßig nur \ndann gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den \nAbgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche \nInteressen gebotene Härte zur Folge hätte. \n\n8\n\nDer Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle besteht dabei in einer \nPrognose der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren, die \nnotwendiger Weise nur vorläufigen und summarischen Charakter hat, da sie mit den \nbegrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu treffen ist. \n\n9\n\nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide, von \ndenen erst dann auszugehen ist, wenn die Antragstellerin bei der im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich \nobsiegen würde, \n\n10\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2004 - 11 B 116/04 - Juris sowie \nvom 17. Juni 1992 - 2 B 808/92 -, vom 2. September 1988 - 9 B 1785/87 - und vom \n25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, letzterer abgedruckt in NWVBl 1990, 16,\n\n11\n\nbestehen nicht. \n\n12\n\nRechtsgrundlage für die in den Vorauszahlungsbescheiden vom \n17. September 2004 und 1. Juli 2005 erfolgten Festsetzungen ist § 6 des Gesetzes \nüber die Erhebung eines Entgeltes für die Entnahme von Wasser aus Gewässern \n(Wasserentnahmeentgeltgesetz - WasEG). Nach § 6 Abs. 1 WasEG sind für die \njeweiligen Veranlagungszeiträume Vorauszahlungen auf das \nWasserentnahmeentgelt zu entrichten. Dabei bemisst sich die Höhe der \nVorauszahlung für den Veranlagungszeitraum des Jahres 2004 nach der im Jahre \n2003 entnommenen Wassermenge und den in § 2 WasEG festgelegten \nEntgeltsätzen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 WasEG); für die dem Jahre 2004 nachfolgenden \nVeranlagungszeiträume bemessen sich die Vorauszahlungen nach der für das \nVorjahr gem. § 3 Abs. 2 WasEG erklärten Wassermenge (§ 6 Abs. 3 WasEG). \n\n13\n\nDie Entgeltpflicht regelt § 1 WasEG. Nach dem hier allein einschlägigen § 1 \nAbs. 1 Nr. 2 WasEG wird ein Entgelt für das Entnehmen von Wasser aus \noberirdischen Gewässern erhoben, sofern das entnommene Wasser einer Nutzung \nzugeführt wird. \n\n14\n\nDie Antragstellerin entnimmt aus einem oberirdischen Gewässer, nämlich aus \ndem infolge einer Nassauskiesung auf dem Grundstück Gemarkung G1 in L \nhergestellten Auskiesungssee, Wasser zum Zwecke der Kieswäsche. \n\n15\n\nVgl. zur Einstufung des Auskiesungssees als oberirdisches Gewässer auch \nden Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung E gem. § 31 WHG vom \n4. Juli 1995; ferner allgemein zu infolge von Nassauskiesungen entstandenen \nGewässern: Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 31 Rn 18 m.w.N.\n\n16\n\nAnhaltspunkte für einen gem. § 1 Abs. 2 WasEG geregelten entgeltfreien \nTatbestand bestehen nicht. Insbesondere entfällt die Entgeltpflichtigkeit nicht gem. \n§ 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG. Danach wird ein Entgelt unter anderem nicht erhoben für \nerlaubnisfreie Benutzungen im Sinne des § 24 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). \nGemäß § 24 Abs. 1 S. 1 WHG, auf den sich die Antragstellerin beruft und der den \nEigentümergebrauch regelt, ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich zur \nBenutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn \nBerechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt \nwerden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine \nwesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung \ndes Wasserhaushalts zu erwarten sind. Eine Beeinträchtigung ist zu erwarten, wenn \nsie nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln \nwahrscheinlich und ihrer Natur nach auch annähernd voraussehbar ist. Dabei ist \nnicht an abstrakte, allgemeine Gefährdungen anzuknüpfen, sondern von einer \nkonkreten Betrachtungsweise auszugehen. \n\n17\n\nVgl. zur Auslegung des Begriffs „zu erwarten\": Czychowski/Reinhardt, \nKommentar zum Wasserhaushaltsgesetz, 8. Aufl. 2003, § 6 Rn 25. \n\n18\n\nIm Hinblick auf die ansonsten im Wasserhaushaltsgesetz als repressive Verbote \nmit Befreiungsvorbehalt ausgestalteten Benutzungstatbestände ist der Rahmen für \nden in § 24 Abs. 1 S. 1 WHG geregelten Eigentümergebrauch eng. Bestehen \ninsoweit Zweifel, bleibt es bei der wasserrechtlichen Vorprüfungspflicht und liegt ein \nFall des Eigentümergebrauchs nicht mehr vor. Ob sich eine Gewässernutzung in den \ngesetzlich gezogenen Grenzen des Eigentümergebrauchs hält, ist von demjenigen \ndarzulegen (und zu beweisen), der eine Gewässernutzung anstrebt. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1965 - IV C 54.65 - ZfW 1965, 113. \n\n20\n\nOb sich die hier streitige Benutzung der Entnahme von Wasser aus dem \nAuskiesungssee zum Zwecke der Kieswäscherei und das anschließende \nWiedereinleiten des Waschwassers in den Kiessee noch in den Grenzen des in § 24 \nAbs. 1 WHG geregelten Eigentümergebrauchs hält, begegnet Zweifeln. Die \nWasserentnahme und Wiedereinleitung des Wassers sind, worauf im Übrigen auch \nder wasserrechtliche Erlaubnisbescheid der Bezirksregierung E vom 29. Januar 1998 \nabstellt, in wasserwirtschaftlicher Hinsicht als natürlicher, nicht voneinander zu \ntrennender Vorgang anzusehen. \n\n21\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - IV C 71.75 -, Buchholz 445.4 \n§ 2 WHG Nr. 3 (vorgehend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. März 1975 - 1 A \n36/73 -). \n\n22\n\nUngeachtet der Frage, ob die zum Zwecke der Kieswäsche entnommene \nWassermenge noch dem eigenen Bedarf im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 1 WHG dient, \n\n23\n\nvgl. zum Meinungsstand: Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 24 Rn \n4 m.w.N., \n\n24\n\nwird der Eigentümergebrauch jedenfalls durch die Erfordernisse des \nWasserhaushalts begrenzt. Gegen eine Unbedenklichkeit der hier streitigen \nBenutzung spricht bereits, dass die Antragstellerin bei der zuständigen \nWasserbehörde im Jahre 1997 eine wasserrechtliche Erlaubnis für den Vorgang der \nKieswäsche beantragt hat. Sie ist in der Vergangenheit offenbar selbst davon \nausgegangen, dass mit der Kieswäsche beachtliche im Rahmen eines \nwasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens zu bewertende Veränderungen der \nWassergüte mit einhergehen. Dafür, dass diese Einschätzung nicht mehr den \ntatsächlichen Gegebenheiten entsprechen soll, bestehen nach summarischer \nPrüfung keine Anhaltspunkte. \n\n25\n\nDie in § 24 Abs. 1 S. 1 WHG unter anderem angeführte nachteilige Veränderung \nder Eigenschaft des Wassers spricht die Wassergüte an. Auf welche Weise das \nWasser verändert wird, spielt hierbei keine Rolle. Die Veränderung der Eigenschaft \ndes Wassers ist gleichzusetzen mit der Veränderung der physikalischen, chemischen \noder biologischen Beschaffenheit des Wassers. Sie umfasst auch eine Veränderung \nin hygienischer oder geschmacklicher Hinsicht und in der Beimengung der \nSchwebstoffe im Wasser. Nachteilig ist die Veränderung, wenn die Eigenschaften \ndes Wassers durch die Benutzung (im Rahmen des Eigentümergebrauchs) \ngegenüber dem vorherigen Zustand oder dem normalen Zustand verschlechtert \nwerden, sei es auch nur graduell im geringsten Ausmaß. Entscheidend ist, dass und \nwie sich die Gewässereigenschaften auf die Gewässergüte auswirken. Die in der \nVergangenheit umstrittene Frage, ob hierbei nur die Wasserbeschaffenheit oder \nauch die ökologischen Gewässerfunktionen im Übrigen zu berücksichtigen sind, \n\n26\n\nvgl. zu diesem Streit: Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 24 Rn 5; \nTheisinger, ZfW 1987, 137 (142).\n\n27\n\nist nach der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments \nund des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für \nMaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - sog. \nWasserrechtsrahmenrichtlinie - (vgl. ABl. EG, Nr. L 327) in das deutsche Recht auf \nder Ebene des Bundesrahmenrechts mit der 7. Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz \nvom 18. Juni 2002 im Sinne einer umfassenden ökologischen Betrachtungsweise zu \nbeantworten. \n\n28\n\nVgl. zur 7. Novelle des WHG: BGBl. I S. 1914, ber. S. 2711; danach \nBekanntmachung der Neufassung des WHG vom 19. August 2002, BGBl. I S. \n3245.\n\n29\n\nDie durch die 7. WHG-Novelle novellierte programmatische Leitnorm des § 1 a \nWHG stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass nicht mehr nur das Wasser selbst, \nsondern auch der Schutz der Natur und der Tierwelt zu berücksichtigen sind. § 1 a \nWHG verlangt, dass die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als \nLebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern sind und darüber hinaus so zu \nbewirtschaften sind, dass vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen \nFunktionen unterbleiben. \n\n30\n\nDas zur Kieswäsche gebrauchte Wasser erfährt dadurch, dass es bei dem \nWaschvorgang mit dem abgewaschenen Schmutz durchsetzt wird, eine \nVeränderung. Durch die Ausspülung der Feinkornanteile Schluff und Ton wird der \nSchwebstoff- und Feststoffgehalt des Wassers erhöht und das Wasser in seiner \nphysikalischen Beschaffenheit verändert. Es spricht überwiegendes dafür, dass die \nWiedereinleitung des Waschwassers unter Berücksichtigung der im Schmutzwasser \nbefindlichen erhöhten Schwebstoff- und Feststoffanteile im Regelfall mit einer \nTrübung des Seewassers einhergehen wird. Im Hinblick auf Art und Ausmaß dieser \näußerlich wahrnehmbaren Veränderung liegt es ferner im Bereich naher \nWahrscheinlichkeit, dass die vom Antragsgegner beschriebenen nachteiligen \nAuswirkungen auf die vorhandene sowie entstehende Biozönose des Sees eintreten \nwerden, indem sich einerseits die Schwebstoffe auf der Oberfläche der Makrophyten \nabsetzen bzw. durch die Trübung des Wassers die Lichtintensität im Seewasser \nabnimmt und andererseits das Verhältnis von organischer Substanz zu \nMineralstoffen im Wasser bzw. an der Gewässersohle sehr klein wird und damit \nfiltrierenden Organismen wie z.B. Muscheln die Lebensgrundlage entzogen wird. \n\n31\n\nDie Darlegungen der Antragstellerin sind nicht geeignet, die aufgezeigten Zweifel \nan der wasserwirtschaftlichen Unbedenklichkeit der Kieswäsche zu entkräften. \n\n32\n\nDas von der Antragstellerin im Bescheid des Regierungspräsidiums M vom \n18. Dezember 2002 angeführte Gutachten des Staatlichen Umweltamtes M vom \n26. Mai 1999, wonach für den im dortigen Verwaltungsverfahren gegenständlichen \nKiessee infolge der Kieswäsche keine nachteiligen Veränderungen des Wassers \nfestgestellt worden sind, enthält über den untersuchten Einzelfall hinaus keine \nverallgemeinerungsfähigen Aussagen. Die gutachterliche Überprüfung war \nausweislich der Angaben im vorgenannten Bescheid zudem ausschließlich auf die \nQualität der Wasserbeschaffenheit beschränkt. Die ökologischen \nGewässerfunktionen im Übrigen, auf die es nach Umsetzung der europäischen \nWasserrechtsrahmenrichtlinie bei der Frage, wie sich die Gewässereigenschaften auf \ndie Gewässergüte auswirken, ebenfalls ankommt, waren ersichtlich nicht \nGegenstand der (noch vor der 7. Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz erfolgten) \nBegutachtung. \n\n33\n\nDie Behauptung der Antragstellerin, das wiedereingeleitete Waschwasser führe \njedenfalls wegen der Vorschaltung eines Absetzpolders zu keinen Veränderungen \nder Wassergüte, ist zum einen nicht belegt und zum anderen für die Frage der \nReichweite des Eigentümergebrauchs ohne Belang. \n\n34\n\nEs liegen schon keine gesicherten Erkenntnisse dazu vor, dass der hier in Rede \nstehende Absetzpolder die eingangs beschriebenen Veränderungen der \nGewässerkomponenten vollständig verhindern kann. Da - wie dargestellt - bereits \nVerschlechterungen geringsten Ausmaßes ausreichen, lässt sich eine relevante \nnachteilige Veränderung des Gewässerzustandes auch insoweit nicht ausschließen. \n\n35\n\nDie Wiedereinleitung des Waschwassers über einen Absetzpolder geht im \nÜbrigen auf die der Antragstellerin mit Bescheid vom 29. Januar 1998 erteilte \nwasserrechtliche Erlaubnis der Bezirksregierung E zurück. Der Einsatz des \nsogenannten Absetzpolders ist der Antragstellerin als Nebenbestimmung (Ziffer 5.18) \naufgegeben worden. Die Erteilung einer wasserrechtIichen Erlaubnis mit \nNebenbestimmungen ist in solchen Fällen, in denen die Nebenbestimmungen - wie \nhier - zum Schutze des Gewässers beigefügt worden sind, ein Indiz dafür, dass der \ngesetzliche Rahmen des Eigentümergebrauchs durch die beabsichtigte \nGewässernutzung überschritten wird. \n\n36\n\nAuch der Einwand der Antragstellerin, die Unbedenklichkeit der Wiedereinleitung \nvon Kieswaschwasser ergebe sich aus der Neufassung der Abwasserverordnung \n(Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer in der \nFassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004, BGBl. I, S. 1108, 2625), geht fehl. \nImmerhin wird das Waschwasser in Anhang 26 lit. A, Abs. 2 Nr. 1 der \nAbwasserverordnung ausdrücklich als „Abwasser\" eingestuft mit der Folge, dass für \ndie Einleitung des Abwassers in ein Gewässer grundsätzlich eine Erlaubnis \nerforderlich ist (vgl. § 7 a WHG). Anhang 26 der Abwasserverordnung befreit das \nAbwasser, das in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes \noberirdisches Gewässer eingeleitet wird, lediglich von der Einhaltung der dort \ngeregelten Schadstoffgrenzwerte, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort \ngewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen Stoffe als die \nabgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass diese Stoffe nicht in andere \nGewässer gelangen. Im Übrigen gelten für das abwasserrechtliche \nErlaubnisverfahren die allgemeinen Anforderungen, wie sie sich insbesondere aus § \n3 Abs. 1 AbwV ergeben. Danach darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser \nin Gewässer nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht nach Prüfung der \nVerhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies nach Einsatz Wasser \nsparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, Indirektkühlung und den \nEinsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen möglich ist. Die \nAbwasserverordnung enthält folglich keine pauschale \n„Unbedenklichkeitsbescheinigung\" für den Vorgang der Kieswäsche. Vielmehr kommt \nes auch im Rahmen dieses Erlaubnisverfahrens auf eine einzelfallbezogene Prüfung \nund Bewertung der Auswirkungen des in ein Gewässer eingeleiteten Abwassers an. \n\n37\n\nDie von der Antragstellerin gerügte Willkürlichkeit im Hinblick auf den Katalog der \nentgeltfreien Tatbestände in § 1 Abs. 2 WasEG und eine damit einhergehende \nVerletzung von Art. 3 Abs. 1 GG ist bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht \nerkennbar, ohne dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hierzu eine \nendgültige Klärung dieser Frage herbeigeführt werden kann. \n\n38\n\nNach der Gesetzesbegründung ist es primäres Ziel der hier streitigen Abgabe, \nden wirtschaftlichen Vorteil, den Einzelne durch die Inanspruchnahme des Rechtes \nzur Wasserentnahme erzielen, abzuschöpfen. Daneben soll mit der Einführung einer \nAbgabe für die Inanspruchnahme von Naturressourcen auch das Bewusstsein für \neinen gemeinwohlverträglichen und sparsamen Umgang geschaffen werden. \n\n39\n\nVgl. Drucksache 13/4528 des Landtags Nordrhein-Westfalen, 13. Wahlperiode \nGesetzentwurf der Landesregierung, zu Art. 7 - Wasserentnahmeentgeltgesetz (S. \n29).\n\n40\n\nDie in § 1 Abs. 2 WasEG festgelegten Ausnahmen von der Entgeltpflicht \nberücksichtigen in Anerkennung der vorbeschriebenen Zielsetzung im Wesentlichen \nzum einen solche Sachverhalte, in denen der Vorteil nicht als Sondervorteil zufließt, \nsondern vorrangig dem Allgemeinwohlinteresse dient (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 8 - 2. \nAlt., 9, 10 WasEG). Entgeltfrei sollen außerdem erlaubnisfreie Benutzungen sein, \nweil sie entweder der Wahrnehmung wichtiger Gemeinschaftsaufgaben dienen oder \nim Rahmen des Gemeingebrauchs liegen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG) und insoweit \nwasserwirtschaftlich unbedeutende Nutzungen darstellen, die keiner regulierenden \nSteuerung bedürfen. Schließlich sind solche Nutzungen freigestellt, für die sich ein \nentsprechender Verwaltungsaufwand nicht rechtfertigt (Bagatellgrenze, vgl. § 1 Abs. \n2 Nr. 3 WasEG, auch § 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG). Die sonstigen Freistellungen (vgl. § \n1 Abs. 2 Nr. 4, 5, 6, 7, 8 - 1. Alt. WasEG) stellen bewusste \nSubventionsentscheidungen des Gesetzgebers dar. In der Entscheidung darüber, \nwelche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates \ngefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Sachbezogene Gründe \nstehen dem Gesetzgeber dabei in sehr weitem Umfang zu Gebote. Bei \ngemeinwohlbezogener Rechtfertigung haben diese vor dem Gleichheitssatz Bestand. \n\n41\n\nVgl. zur Gesetzesbegründung der in § 1 Abs. 2 WasEG erfolgten \nFreistellungen von der Entgeltpflicht: Drucksache 13/4528 des Landtags \nNordrhein-Westfalen, 13. Wahlperiode Gesetzentwurf der Landesregierung, zu Art. \n7 - Wasserentnahmeentgeltgesetz (S. 29) sowie ferner Drucksache 13/4890 des \nLandtags Nordrhein-Westfalen zu den Änderungsanträgen der SPD- Fraktion und \nder Fraktion Bündnis 90/Gründe; vgl. zur Rechtmäßigkeit von \n„Subventionsentscheidungen\": BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 \n- 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 - zur Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von \nWasserentnahmeabgaben in BW und HE. \n\n42\n\nDass die vom Gesetzgeber getroffenen Subventionsentscheidungen, \ninsbesondere die von der Antragstellerin angeführten Freistellungen von der \nEntgeltpflicht in § 1 Abs. 2 Nr. 6 und 9 WasEG willkürlich erfolgt sind, ist nicht \nersichtlich. Den Freistellungen liegen ausweislich der zugrundeliegenden \nGesetzesbegründung sachliche und nachvollziehbare Erwägungen zugrunde. Die \nEntgeltbefreiung von Entnahmen für die Wasserkraftnutzung und für den Betrieb von \nWärmepumpen, soweit das entnommene Wasser dem Gewässer wieder zugeführt \nwird (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 WasEG), wird mit den im Rahmen der 7. Novelle des \nWasserhaushaltsgesetzes aufgenommenen Bewirtschaftungszielen und den darin \nenthaltenen Belangen des Klimaschutzes begründet, zu denen sich die Auferlegung \neiner Entgeltpflicht geradezu kontraproduktiv verhalten würde. Die Ausnahme in § 1 \nAbs. 2 Nr. 9 WasEG berücksichtigt im Hinblick auf die bereits im Rahmen der \nEntgeltpflicht in § 1 Abs. 1 a.E. WasEG geregelte Tatbestandsvoraussetzung („sofern \ndas entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird\") letztlich nur klarstellend, \ndass das Sümpfen von Grundwasser bei unmittelbarer Wiedereinleitung in ein \nGewässer „ohne eine besondere Nutzung\" keine Entgeltpflicht nach sich zieht. \nWeder sind insoweit offensichtliche Mängel erkennbar noch besteht ein Anhalt für \neine sachliche Vergleichbarkeit mit dem Vorgang der Kieswäsche. Ob diese im \nHinblick auf die Behauptung der Antragstellerin, die Wiedereinleitung des \nWaschwassers führe zu keiner bzw. allenfalls zu einer geringen Veränderung der \nEigenschaften des Wassers ohne nachteilige Auswirkungen auf den \nGewässerzustand, gegeben ist, lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht \nendgültig abschätzen. Ob für den Fall einer nur geringfügigen Veränderung der \nWassergüte eine Gleichstellung mit den übrigen Freistellungstatbeständen im \nRahmen einer analogen Anwendung von § 1 Abs. 2 WasEG gerechtfertigt ist, bleibt \nder Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. \n\n43\n\nDie weiteren Voraussetzungen einer Veranlagung der Antragstellerin liegen \nebenfalls vor. Die Antragstellerin ist als tatsächliche Nutzerin gem. § 3 Abs. 1 WasEG \nrichtige Adressatin der Vorauszahlungsbescheide. Gegen die Höhe der in den \nVorauszahlungsbescheiden festgesetzten Beträge ist unter Berücksichtigung der \nentnommenen Wassermengen und der in § 2 Abs. 1 Satz 1 WasEG festgelegten \nEntgeltsätze nichts zu erinnern. Für die Frage, ob die Ausgestaltung der in § 2 Abs. 2 \nWasEG geregelten Abgabesätze wegen der in § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WasEG \ngeregelten Entgeltreduzierungen für Entnahmen zum Zwecke der \nKühlwassernutzung mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, wird auf die vorherigen \nAusführungen zum Gleichheitsgebot Bezug genommen. \n\n44\n\nEine Aussetzung der Vollziehung kommt schließlich auch nicht unter dem \nGesichtspunkt einer unbilligen Härte im Sinne von § 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 VwGO \nin Betracht. Dies setzt voraus, dass dem Betroffenen durch die sofortige Vollziehung \nwirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und \ndie nicht bzw. kaum wiedergutzumachen sind, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz \nherbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann. Dass insbesondere \nletzteres drohen würde, ist von der Antragstellerin weder dargelegt noch behauptet \nworden. Sie hat beim Antragsgegner weder eine Zahlungserleichterung (z. B. durch \nStundung oder Ratenzahlung) beantragt noch hinreichenden Unterlagen über ihre \nbetriebswirtschaftliche Ausgangslage (Umsätze) vorgelegt. \n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 1999 - 3 B 2955/96 -, Juris.\n\n46\n\nIhr Vorbringen erschöpft sich vielmehr darin, dass die im Streit befindlichen \nBescheide zu einer empfindlichen Schädigung ihrer wirtschaftlichen Lage führen \nwürden. \n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n48\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG \nund wurde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit einem Viertel der \nstreitigen Forderung bestimmt, \n\n49\n\nvgl. Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004), II. Ziffer 1.5.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272318","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-17/8-l-1661-05","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AbwV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272318","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272318","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-17/8-l-1661-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272318","retrieved":"2026-07-09 02:43:04.093974+00:00"}}