{"status":"available","doknr":"OLD272319","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0517.15NC14.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-05-17","aktenzeichen":"15 Nc 14/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDas vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nUnbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf\nErlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls nicht begründet.\n\n4\n\nGemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung\nzur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges\nRechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher\nNachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind schon mangels glaubhaft\ngemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den\n§§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).\n\n5\n\nDer geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der\nZahnmedizin (6. Fachsemester) im Sommersemester 2006 bzw. auf Beteiligung an\neinem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze,\nder auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3\nAbs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist\nnicht gegeben; die für den Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen\ndie Ausbildungskapazität der Hochschule.\n\n6\n\nDie Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der\nStudienplätze für den Studiengang Zahnmedizin an der I-Universität E durch die\nVerordnung über die Festsetzung der Zulassungszahlen und die Vergabe von\nStudienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2005/2006 vom\n21. Juni 2005 (GV NRW S. 650), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n16. Dezember 2005 (GV NRW 2006 S. 16), für das 1. Fachsemester auf 54 und\ndurch die Verordnung über die Festsetzung der Zulassungszahlen und die Vergabe\nvon Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes\nNordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2005/2006 vom 15. August 2005\n(GV NRW S. 696), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Januar 2006 (GV.\nNRW. S. 878), für das 3., 5., 7. und 9. Fachsemester auf jeweils 53 festgesetzt.\nDiese Zulassungszahlen halten überschreiten die Ausbildungskapazität der\nLehreinheit.\n\n7\n\nDiesbezüglich hat die Kammer in ihren das Wintersemester 2005/2006\nbetreffenden Beschlüssen vom 28. November 2005 (15 Nc 23/05.ZM u. a.)\nFolgendes ausgeführt:\n\n8\n\n\"... Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2005/2006 sind die gemäß\n§ 5 Abs. 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte\nund die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994\n(GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. August 2003\n(GV NRW S. 544), zum Stichtag 1. März 2005 erhobenen (§ 5 Abs. 1 KapVO) und\nnach § 5 Abs. 3 KapVO gemäß dem Kapazitätserlass der\nWissenschaftsverwaltung vom 7. November 2005 (131-7.01.02.02.06) zum\n15. September 2005 überprüften Daten zu Grunde zu legen. Danach ist die\nAusbildungskapazität der Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von\nLehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des\nBerechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der\nKapazitätsverordnung (III.) festzustellen .\n\n9\n\nI.\nLehrangebot\n\n10\n\nNach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer\nLehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen\neinschließlich des Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und\ndem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich\nder Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.\n\n11\n\n1. (Brutto-)Lehrdeputat:\n\n12\n\nDas in Deputatstunden (DS) gemessene (Brutto-)Lehrangebot einer\nLehreinheit ist gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die verschiedenen\nStellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln.\n\n13\n\nDer Lehreinheit Zahnmedizin sind von den Stellen, die der Haushaltsplan des\nLandes Nordrhein Westfalen für die Jahre 2004/2005 für den \"Fachbereich\nMedizin der I-Universität E und Universitätsklinikum E\" (Kapitel 06 107 -) vorsieht,\nnach dem zugehörigen Stellenplan der Universität 41,5 Stellen für Lehrpersonal\nzugeordnet. Das auf der Grundlage dieser Stellenzuweisung und der Verordnung\nüber die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen\n(Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 (GV NRW S. 518)\nzuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV.\nNRW. S. 752 [LVV]) ermittelte (Brutto-)Lehrdeputat von 210 DS lässt Rechtsfehler\nnicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen:\n\n14\n\nStellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS\nC 4 Universitätsprofessor 4 9 36\nC 3 Universitätsprofessor 1 9 9\nC 1 Wissenschaftlicher Assistent 4 4 16\nA 15 - A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben\n1\n9\n9\nA 15 - A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben\n2\n5\n10\nBAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter; befristet\n26,5\n4\n106\nBAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter, unbefristet\n3\n8\n24\nSumme 41,5 210\nDie im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum,\n\n15\n\nvgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 10. Dezember 2004, 15 Nc 71/04.ZM\nu. a.,\n\n16\n\ndamit festzustellende Anhebung des Lehrdeputats von 208 DS auf 210 DS\nberuht auf einer Ausweitung der Stellen für wissenschaftliche Angestellte in\nbefristeten Anstellungsverhältnissen um 0,5 Stellen. Veränderungen, die sich\nnegativ auf die Ausbildungskapazität auswirken, sind mithin nicht zu\nverzeichnen.\n\n17\n\nGemäß § 9 Abs. 2 S. 1 KapVO ist das (Brutto-)Lehrdeputat von 210 DS um\n6,75 DS auf (210 DS - 6,75 DS =) 203,25 DS zu verringern, nachdem S gemäß\n§ 6 Abs. 1 S. 3 LVV für die Wahrnehmung der Funktion des Dekans,\n\n18\n\nvgl. zur Rechtmäßigkeit der Deputatminderung für den Studiendekan:\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss\nvom 6. Mai 2004, 13 C 7/04,\n\n19\n\nder Medizinischen Fakultät von der ihm im Umfang von 9 DS (§ 3 Abs. 1\nNr. 1 LVV) obliegenden Lehrverpflichtung zu 75 % befreit ist.\n\n20\n\nDer sich als Grundlage der obigen Erwägungen aus der\nLehrverpflichtungsverordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung ergebende\nAnsatz von Deputatstunden für die einzelnen Stellengruppen ist\nkapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n21\n\nZwar hatte die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in Nordrhein-\nWestfalen,\n\n22\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2001, 13 C 22/00; Verwaltungsgericht\nKöln, Beschluss vom 17. April 2000, 6 Nc 200/00; Beschlüsse der Kammer vom\n7. Dezember 2000, 15 Nc 107/01.ZM u. a. und vom 18. Dezember 2001,\n15 Nc 89/01.ZM u. a.,\n\n23\n\nin der Vergangenheit der Stellengruppe der befristet beschäftigten\nAngestellten mit Lehraufgaben abweichend von der in § 3 Abs. 4 S. 4 LVV mit\n4 DS bestimmten Lehrverpflichtung eine Deputatstundenzahl von 5 DS mit der\nBegründung zugeordnet, der Beitrag der Stelleninhaber zur ambulanten\nKrankenversorgung werde im Rahmen der Kapazitätsermittlung zweimal und\ndamit rechtswidrig kapazitätsmindernd berücksichtigt, weil er nicht nur in die\nBemessung ihrer Regellehrverpflichtung, sondern auch in die\nPersonalbedarfsberechnung für die ambulante Krankenversorgung nach § 9\nAbs. 3 S. 2 Nr. 2 lit. c) KapVO in der Fassung der Verordnung vom 11. April 1996\n(GV NRW S. 223) eingegangen war. An dieser Rechtsprechung ist nicht länger\nfestzuhalten,\n\n24\n\nBeschlüsse der Kammer betreffend die Zulassung zum Studium der\nZahnmedizin zum Wintersemester 2002/2003 vom 16. Dezember 2002, 15 Nc\n26/02.ZM u. a.\n\n25\n\nDer beanstandeten Doppelberücksichtigung des\nKrankenversorgungsbeitrages hat der Verordnungsgeber zwischenzeitlich\nRechnung getragen. Nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 lit. c) KapVO in der Fassung der\nZweiten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom\n31. Januar 2002 (GV. NRW. S. 82) wird der Personalbedarf für die ambulante\nKrankenversorgung jetzt berücksichtigt durch einen pauschalen Abzug von\nnunmehr 30 vom Hundert der um den Personalbedarf für die stationäre\nKrankenversorgung nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 lit. b) KapVO verminderten\nGesamtstellenzahl.\n\n26\n\nIm Übrigen sind die Deputatansätze der Lehrverpflichtungsverordnung\nrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit die zum\n15. August 2004 in Kraft getretene Erste Verordnung zur Änderung der\nLehrverpflichtungsverordnung vom 21. Februar 2004 (GV. NRW. S. 120) den\nDeputatansatz für \"Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten\" (§ 3 Abs. 1\nNr. 7 LVV) sowie die Deputatstundenzahl für die Stellen in der Gruppe der\n\"Lehraufgaben wahrnehmenden wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und\nMitarbeitern an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen\" (§ 3 Abs. 4\nS. 6 LVV) unverändert gelassen hat und soweit nach der Neuregelung nur für die\nunbefristet beschäftigten Angestellten, mit denen die entsprechende Anwendung\nder für Beamtinnen und Beamte geltenden Arbeitszeit vereinbart ist und die\nvertraglich mit Dienstaufgaben von Beamten und Beamtinnen betraut sind, eine\nderen Lehrverpflichtung entsprechende, erhöhte Deputatstundenzahl anzusetzen\nist (vgl. § 3 Abs. 4 S. 4 und S. 5 LVV).\n\n27\n\nIn ihren Entscheidungen über die das Wintersemester 2004/2005 betreffenden\nGesuche um Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität hat\ndie Kammer hierzu ausgeführt, dass die Wissenschaftsverwaltung trotz der\nAnhebung der Wochenarbeitszeit für Beamte in Nordrhein-Westfalen von 38,5 auf\n41 Wochenstunden durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV.\nNRW. S. 814) zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im\nLande Nordhein-Westfalen vom 28. Dezember 1986 (GV NRW 1987 S. 69) zu\neiner Ausweitung der Lehrverpflichtung auch für die vorbenannten Stellengruppen\nrechtlich nicht verpflichtet war und dass die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts,\n\n28\n\nUrteil vom 27. Juli 2004, 2 BvF 2/02, Neue Juristische Wochenschrift (NJW)\n2004, 2803 ff. (2814),\n\n29\n\nüber die Nichtigkeit der §§ 57 a Abs. 1, 57 b Abs. 1 des\nHochschulrahmengesetzes (HRG) in der durch das\n5. Hochschulrahmenänderungsgesetz vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693)\ngeänderten Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18)\nden Ansatz von 4 DS für die befristet beschäftigten wissenschaftlichen\nAngestellten mit Lehrverpflichtung kapazitätsrechtlich unberührt lässt,\n\n30\n\nvgl. im Einzelnen hierzu: Beschlüsse vom 10. Dezember 2004, a. a. O. sowie\nvom 25. November 2004, 15 Nc 29/04.PS u. a. und 15 Nc 48/04.PS u. a. sowie\nvom 6. Dezember 2004, 15 Nc 249/04.HM u. a.\n\n31\n\nAn diesen Rechtsauffassungen, die das OVG NRW teilt,\n\n32\n\nfür die Stellengruppe der wissenschaftlichen Assistentinnen und\nAssistenten\nvgl. etwa Beschlüsse vom 8. März 2005, 13 C 126/05 u. a., und vom\n14. März 2005, 13 C 1774/04 u.a.;\n\n33\n\nfür die Stellengruppe der Lehraufgaben wahrnehmenden\nwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten in\nbefristeten Arbeitsverhältnissen: vgl. etwa Beschlüsse vom 8. März 2005, 13 C\n127/05 u. a., und vom 16. März 2005, 13 C 4/05 und 13 C 5/05;\n\n34\n\nfür die Stellengruppe der unbefristet beschäftigten Angestellten: vgl. etwa\nBeschlüsse vom 10. März 2005, 13 C 2/05 u.a., und vom 14. April 2005, 13 C\n119/05 u. a.,\n\n35\n\nist mangels substantiiert vorgetragener und / oder sonst neu gewonnener\nErkenntnisse festzuhalten.\n\n36\n\nDamit gehen die in dem Stellenplan der Lehreinheit geführten unbefristet\nbeschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter T1, E1, L, L1, A, S1 und I1 sämtlich\nschon deshalb nur mit einer Deputatstundenzahl von 8 in die\nKapazitätsberechnung ein, weil mit ihnen ausweislich der durch den\nAntragsgegner vorgelegten Arbeitsverträge jeweils nicht im Sinne des § 3 Abs. 4\nS. 4 LVV die entsprechende Anwendung der für Beamtinnen und Beamte jeweils\ngeltenden Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart ist.\n\n37\n\nDass die Wissenschaftsverwaltung das (Brutto-)Lehrangebot von danach\n203,25 DS wegen vom Stellenplan abweichenden individuellen\nLehrverpflichtungen einzelner Stelleninhaber um 23 DS erhöht hat, erweist sich\nals kapazitätsfreundlich und ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Eine\nkapazitätsrechtliche Verpflichtung, mehr als 3 Deputatstunden in die\nKapazitätsberechnung einzustellen, bestand allerdings nicht. Dies ergibt sich aus\nfolgenden Erwägungen:\n\n38\n\nNach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO folgt das (Brutto-)Lehrangebot einer\nLehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen\ngeordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten\nRegellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst- bzw. Amtsinhalt der\nStellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde\nliegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es in der Regel, bei der Ermittlung des\nLehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der\nHochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung\nBesonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle\nmit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung\noder Qualifikation ergeben,\n\n39\n\nvgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2005, 13 C 1773/04,\nund Beschlüsse vom 14. April 2005, a. a. O.\n\n40\n\nDas bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende\n(abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu\ndurchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit\nmit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist,\n\"dauerhaft\" mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere\nLehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer\nStellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine\nhöhere Regellehrverpflichtung gilt,\n\n41\n\nvgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2005, a. a. O., sowie\nBeschlüsse vom 14. April 2005, a. a. O., und Beschluss vom 24. Februar 1999,\n13 C 3/99,\n\n42\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze hat die Wissenschaftsverwaltung deshalb zu\nRecht wegen vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung in die\nLehrangebotsberechnung ein Mehr an Lehrleistung von (3 x 4 DS + 3 DS =)\n15 DS einbezogen. 3 Stellen in der Gruppe der befristet Beschäftigten\nwissenschaftlichen Mitarbeiter, für die ein Lehrdeputat von 4 DS gilt (§ 3 Abs. 4\nS. 6 LVV), sind nämlich mit den unbefristet wissenschaftlichen Angestellten L, A\nund L1 besetzt, deren individuelle Lehrverpflichtung von - wie oben gezeigt -\njeweils 8 DS die auf die jeweilige Stelle entfallende Lehrleistung von 4 DS um je\n4 DS überschreitet. Zu den danach (3 x 4 DS =) 12 DS hinzuzurechnen sind\nweitere 3 DS, weil der in unbefristeter Anstellung befindliche wissenschaftliche\nMitarbeiter S1 auf der mit einem Lehrdeputat von nur 5 DS versehenen Stelle in\nder Gruppe der Akademischen Rätinnen und Räte ohne ständige Lehraufgaben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV) geführt wird und damit sein - wie oben dargestellt -\nindividuelles Lehrdeputat von 8 DS das Stellendeputat von 5 DS um 3 DS\nüberschreitet.\n\n43\n\nSoweit in die Kapazitätsberechnung der Wissenschaftsverwaltung darüber\nhinaus unter Bezugnahme auf die die Ausbildungskapazität der Lehreinheit\nZahnmedizin im Wintersemester 2004/2005 betreffenden Beschlüsse der Kammer\nvom 10. Dezember 2004 (15 Nc 71/04.ZM u. a.) für die - wie dem Gericht durch\nden Antragsgegner telefonisch erläutert - befristet angestellten wissenschaftlichen\nMitarbeiterinnen P und C je 4 DS und damit insgesamt weitere 8 DS in Ansatz\ngebracht worden sind, war dies für den vorliegenden Berechnungszeitraum nicht\nveranlasst. Allerdings hält die Kammer an ihrer in dem vorerwähnten Beschluss\ndargelegten Rechtsauffassung fest, dass auf Stellen für wissenschaftliche\nMitarbeiter in befristeten Anstellungsverhältnissen geführte Zeitangestellte nicht\nmit dem sich aus § 3 Abs. 4 S. 6 LVV ergebenden Lehrdeputat von 4 DS, sondern\n- in Durchbrechung des (abstrakten) Stellenprinzips - mit einer nach Maßgabe der\nRegelungen in § 3 Abs. 4 S. 4 und S. 5 LVV höheren Lehrleistung in die\nKapazitätsberechnung eingehen, wenn ein kapazitätsrechtlich beachtlicher, das\nheißt, ein dem Amtsinhalt der Stelle entsprechender Grund für die\narbeitsvertragliche Minderung der Lehrverpflichtung auf 4 DS und damit die\nWidmung der Stelle als Weiterbildungsstelle nicht bzw. nicht mehr gegeben\nist,\n\n44\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a.\n\n45\n\nDabei muss sich zwar ein solcher Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 59\nAbs. 1 S. 5 des zuletzt durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV NRW S. 752)\ngeänderten Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen\n(Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190),\n\n46\n\nvgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2005, a. a. O.,\n\n47\n\nnämlich die dem Stelleninhaber eingeräumte Möglichkeit zum Erwerb weiterer\ndidaktischer und sonstiger Qualifikationen, nicht aus dem Arbeitsvertrag selbst\nergeben. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund im Einzelfall aber objektiv nicht\nvor, ist der Stelleninhaber kapazitätsrechtlich auch nicht nur mit der gemäß § 3\nAbs. 4 S. 6 LVV geminderten Lehrverpflichtung bei der Lehrangebotsberechnung\nzu berücksichtigen\n\n48\n\nso OVG NRW, Urteile vom 24. Oktober 1986, a. a. O.,\n\n49\n\nweil er sich dieser Stellengruppe nicht zuordnen lässt. Anders als für den\nzurückliegenden Berechungszeitraum weisen die für die hier vorzunehmende\nÜberprüfung durch den Antragsgegner vorgelegten\nKapazitätsberechnungsunterlagen aber für die MitarbeiterinnenP (Qualifikation als\nNachwuchswissenschaftlerin durch Mitarbeit in einem befristeten\nForschungsprojekt und Anstreben der Habilitation) sowie C (Mitarbeit in einem\nbefristeten Forschungsprojekt) nunmehr Gründe im Sinne des § 59 Abs. 1 S. 5 HG\naus, die ihre Zuordnung zur Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen\nAngestellten erlauben.\n\n50\n\nEin Mehr an Lehrangebot, das im Ergebnis zur Erhöhung der durch\nRechtsverordnung festgesetzten Studienplatzzahl führt, folgt mit Blick auf\nindividuelle Lehrverpflichtungen auch nicht aus der tatsächlichen Besetzung der\nsonst verfügbaren Stellen. Ohne Rechtsnachteil für den Antragsgegner stellt die\nKammer als zusätzliches Lehrangebot deshalb zu den vorerwähnten 15 DS eine\nweitere Deputatstunde in die Kapazitätsberechnung ein mit der Folge, dass im\nWeiteren von einem Zusatzangebot an Lehrverpflichtung von (15 DS +\n1 DS =) 16 DS auszugehen ist. Denn rechtlich zweifelhaft ist, ob die in der Gruppe\nder befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten mit Lehraufgaben\ndurch die nicht promovierte Mitarbeiterin T2 besetzte Stelle kapazitätsrechtlich\nnoch mit dem sich aus § 3 Abs. 4 S. 6 LVV ergebenden Stellendeputat von 4 DS\nin Ansatz gebracht werden kann. Ausweislich der vorgelegten und aneinander\nanschließenden Zeitarbeitsverträge ergibt sich für sie nämlich seit ihrer Einstellung\nzum 15. November 1995 und nach Abschluss ihres zuletzt bis zum 14. November\n2007 befristeten Arbeitsvertrages vom 8. November 2004 eine\nBeschäftigungsdauer von insgesamt 12 Jahren. Offen bleiben kann dabei, ob das\n- seit dem 15. November 2002 allerdings nur eine Wochenarbeitszeit von 25\nStunden umfassende - Beschäftigungsverhältnis zeitlich die Grenzen der nach\ndem Hochschulrahmengesetz zulässigen Befristungsdauer für solche\nArbeitsverträge wahrt. Zwar wandelt sich der Amtsinhalt der zu betrachtenden\nStelle nach dem der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegenden (abstrakten)\nStellenprinzip nicht alleine durch eine über die Regelzeit hinausgehende\nBefristung des Arbeitsvertrages des Stelleninhabers; die Befristung ist aber ein\n\"starkes Indiz\" dafür, dass die Stelle nicht auf Dauer einem wissenschaftlichen\nMitarbeiter zur Verfügung stehen soll, sondern in Zeitintervallen immer wieder\nneuen Angestellten,\n\n51\n\nOVG NRW, Beschluss vom 16. März 2005, a. a. O. \n\n52\n\nHinsichtlich der Bemessung der Zeitintervalle ist dabei kapazitätsrelevant auch\nvon Bedeutung, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Befristungsdauer\nvon Zeitarbeitsverträgen über die in § 57 b Abs. 1 S. 1 und S. 2 Hs. 1 HRG\njeweils genannte Zeitspanne von 6 Jahren hinaus voraussetzt, dass der\nwissenschaftliche Mitarbeiter zwischenzeitlich promoviert hat (vgl. § 57 Abs. 1 S. 2\nHs. 2 HRG).\n\n53\n\nIn Durchbrechung des (abstrakten) Stellenprinzips ist eine für befristet\nbeschäftigte wissenschaftlich Mitarbeiter verfügbare Stelle kapazitätsrechtlich\ndeshalb dann nicht mehr mit dem für sie geltenden, geminderten Stellendeputat in\nAnsatz zu bringen, wenn sie dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt ist, der eine\nhöhere Lehrverpflichtung obliegt oder - was hier in Betracht kommt - die in die\nVoraussetzungen einer Stelle mit höherer Lehrverpflichtung \"hineingewachsen\" ist\n(latente individuelle Lehrverpflichtung),\n\n54\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1999, a. a. O.\n\n55\n\nDabei sind diese Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des OVG NRW\nnoch nicht erfüllt, wenn spätestens im letzten Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung\nerkennbar ist, dass die über die Befristungshöchstdauer hinausgehende\nVerlängerung eines Anstellungsverhältnisses nur einem zeitlich befristeten Zweck\ndient oder aber wenn feststeht, dass das Beschäftigungsverhältnis noch im\nBerechnungszeitraum oder gegen dessen Ende ausläuft. Andernfalls ist allerdings\nder Schluss gerechtfertigt, dass die Hochschule den Stelleninhaber langfristig oder\ngar auf unabsehbare Zeit verwendet und damit die ihm zugeordnete Stelle faktisch\nin eine solche für unbefristet Beschäftigte umgewandelt hat,\n\n56\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1999, a. a. O.\n\n57\n\nOb eine derartige faktische Stellenumwandlung auch dann vorliegt, wenn\n- wovon der Antragsgegner offenbar ausgeht - ein 12 Jahre andauerndes\nbefristeten Beschäftigungsverhältnisses die nach dem Hochschulrahmengesetz\nzulässige Befristungshöchstdauer wahrt, obwohl der Stelleninhaber entgegen den\nRegelungen der §§ 57 a ff. HRG über die Zulässigkeit solch langer Befristungen\nwährend der Dauer des Anstellungsverhältnisses nicht promoviert hat, bedarf hier\nletztlich keiner Entscheidung. Es spricht allerdings einiges dafür, dass jedenfalls\neine Stelle, die auf so lange Zeit von ein und demselben Mitarbeiter besetzt ist,\nkapazitätsrechtlich nicht mehr der Gruppe der befristet Beschäftigten mit\nLehraufgaben zuzuordnen ist, weil eine solche Ausgestaltung eines\nBeschäftigungsverhältnisses unvereinbar ist mit der nach dem Amtsinhalt der\nStelle nur befristet vorgesehenen Möglichkeit zur Weiterbildung / Qualifikation, die\nStelle damit für diesen Zweck anderen wissenschaftlichen Angestellten nicht\n(mehr) zur Verfügung steht und sich hierdurch der Stellencharakter\nkapazitätsrechtlich bedeutsam ändert. Der danach ernsthaft in Betracht zu\nziehende Ansatz von 8 DS für die von der Angestellten T2 besetzte Stelle lässt\nsich hier zu Gunsten der Ausbildungskapazität in die weitere Berechnung\neinstellen, weil sich hierdurch das Ausbildungsangebot der Lehreinheit - wie die\nweiteren Erwägungen zeigen werden - nicht über die durch Rechtsverordnung\nfestgesetzte Studienplatzzahl hinaus erhöht. Deshalb ist hier bei einer für sie\nanzusetzenden Deputatstundenzahl von 8 die Lehrverpflichtung der Angestellten\nT2 als Teilzeitkraft gemäß § 3 Abs. 5 LVV bei einer Wochenarbeitszeit von\n(60,976 % x 41 Stunden =) 25 Stunden mit (8 DS - 39,024 % x 8 DS =) 5 DS zu\nberücksichtigen, die das Lehrdeputat ihrer Stelle von 4 DS um 1 DS\nüberschreiten.\n\n58\n\nAus anderen Gründen ist eine (weitere) kapazitätsrechtliche Zuordnung der\nStellen für befristet abgestellte wissenschaftliche Mitarbeiter zur Stellengruppe der\nunbefristet Beschäftigten nicht geboten. Eine solche Zuordnung kommt nach der\nRechtsprechung der Kammer im Übrigen nur in Betracht, wenn das\nBeschäftigungsverhältnis mit einem Stelleninhaber nach Abschluss der Promotion\ngeschlossen oder verlängert worden ist und die Beschäftigungszeiten dieser\nVerträge die nach dem Hochschulrahmengesetz zu wahrende\nBefristungshöchstdauer überschreiten, es sei denn die für die Minderung der\nLehrverpflichtung angeführten Gründe rechtfertigen ausnahmsweise die\nZuordnung der Stelleninhaber zu einer Gruppe unbefristet Beschäftigter mit\nentsprechend verringertem Lehrdeputat,\n\n59\n\nvgl. Urteile vom 24. Oktober 1986, a. a. O., und vom 7. Oktober 1986,\n15 K 3292/85 u. a.,\n\n60\n\nNach den Berechnungsunterlagen fehlt es - abgesehen von den\nwissenschaftlichen Angestellten M, I2, I1, C, N, K, C1, X, G und C2 - schon an\neiner Promotion und damit an der Qualifikation, die nach § 59 Abs. 4 S. 1\nBuchst. b) für die Übernahme in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis\nerforderlich ist. Die Befristung der Arbeitsverträge der vorgenannten Beschäftigten\nwahrt die Befristungshöchstdauer nach dem Hochschulrahmengesetz. Gemäß\nden §§ 57 f Abs. 1 S. 1, 57 b Abs. 1 HRG ist die Befristung ab dem 23. Februar\n2002 geschlossener Verträge mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht\npromoviert sind, für die Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 1 HRG) und\nnach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer im Bereich der Medizin von\nneun Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG) zulässig, wobei sich nach § 57 b\nAbs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten\nwissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer\nbefristeten Beschäftigung nach § 57 b Abs. 1 S. 1 HRG und Promotionszeiten\nohne Beschäftigung i. S. dieser Norm zusammen weniger als sechs Jahre\nbetragen. Gemessen daran wahren die nach dem 22. Februar 2002\nabgeschlossenen Arbeitsverträge der wissenschaftlichen Angestellten I2 und K\n(jeweils 5 Jahre) sowie C1 und C2 (jeweils 3 Jahre) die Grenze für die\nBefristungshöchstdauer. Nichts anderes gilt gemäß den §§ 57 f Abs. 1 S. 2 und\nS. 3, Abs. 2 S. 1 HRG i. V. m. mit den §§ 57 a ff. HRG in der vor dem\n23. Februar 2002 geltenden Fassung für die übrigen befristet beschäftigten\nwissenschaftlichen Angestellten, deren Beschäftigungsverhältnisse jeweils in der\nSumme auf 10 Jahre (I1), 8 Jahre (M), 6 Jahre (G), 5 Jahre (N und X) sowie\n2 Jahre (C) befristet sind.\n\n61\n\nDas danach vorhandene Mehr an Lehrleistung von (15 DS + 1 DS =) 16 DS\nwirkt sich indes auf die Ausbildungskapazität der Lehreinheit im Ergebnis nur im\nUmfang von 3 DS erweiternd aus. Im Übrigen geht es auf in einem Minus an\nLehrleistung von 13 DS, das sich aus der Nicht- bzw. Unterbesetzung von Stellen\nder Lehreinheit ergibt. Zwar steht das abstrakte Stellenprinzip als Grundlage der\nBerechnung der Ausbildungskapazität der Berücksichtigung von Stellenvakanzen\nbei der Ermittlung des (Brutto-)Lehrangebots entgegen,\n\n62\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87,\nDeutsches Verwaltungsblatt Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1990, 940 f.\n(941).\n\n63\n\nSolche Stellenvakanzen sind aber in die Kapazitätsermittlung zur Verrechnung\neines Lehrangebots einzubeziehen, das sich - wie hier - aus der Besetzung von\nStellen durch Personen mit individuell höherer Lehrverpflichtung zusätzlich zum\n(Brutto-)Lehrangebot ergibt. Denn der gesetzliche Auftrag einer Hochschule\nverpflichtet sie, ein Ausbildungsangebot bereit zu stellen, das den\nAusbildungsanforderungen des jeweiligen Studiengangs genügt, und hält damit\nzugleich dazu an, das sich aus den vorhandenen Stellen abstrakt folgende\nLehrangebot auch tatsächlich durch die Besetzung der Stellen mit solchen\nLehrkräften auszufüllen, deren individuelle Lehrverpflichtung dem Stellendeputat\nentspricht. Gelingt dies nicht, ist der Ausbildungsauftrag der Hochschule gefährdet\nund kann nur durch eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrleistung\neinzelner Lehrpersonen oder auf Kosten von Wissenschaft und Forschung sicher\ngestellt werden. Eine mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbare\nVerschärfung der Diskrepanz zwischen abstraktem Lehrangebot einerseits und\neinem Mehr an Lehrangebot andererseits, das sich aus der Berücksichtigung einer\nim Vergleich zum Deputat der Stelle individuell höheren Lehrverpflichtung einer\nLehrperson ergibt, lässt sich dabei nur durch Verrechnung des Deputats vakanter\nund / oder unter unterbesetzter Stellen vermeiden,\n\n64\n\nvgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2004, a. a. O., und\nUrteil vom 16. Oktober 1986, 13 A 2816/85; für die Stellengruppe der\nwissenschaftlichen Mitarbeiter: BVerwG, Urteil vom 20. April 1990, a. a. O. \n\n65\n\nFür eine solche Verrechnung stehen hier (4 DS + 8 DS + 1 DS =) 13 DS zur\nVerfügung. Nach dem für die Lehreinheit Zahnmedizin vorgelegten Stellenplan ist\neine der Stellen in der Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen\nMitarbeiter mit einem Deputatansatz von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 6 LVV) unbesetzt.\nDes weiteren ist eine Stelle für unbefristet angestellten Mitarbeiter vakant, was\ngemessen an den Regelungen in § 3 Abs. 4 S. 4 und S. 5 LVV bei der hier\ngebotenen kapazitätsfreundlichen Betrachtung ein Minus an Lehrleistung von (nur)\n8 DS bedeutet. Hinzu kommt schließlich eine weitere Deputatstunde, die sich als\nMinus an Lehrleistung aus der Besetzung der nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV mit einem\nDeputat von 9 DS versehenen Stelle für Akademische Rätinnen und Räte mit\nständigen Lehraufgaben durch den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen\nAngestellten S1 ergibt, dem - wie oben dargelegt - eine Lehrverpflichtung von nur\n8 DS obliegt.\n\n66\n\nDamit ist der weiteren Berechnung eine Deputatstundenzahl von insgesamt\nallenfalls (210 DS - 6,75 DS + 16 DS - 13 DS =) 206,25 DS zu Grunde zu\nlegen.\n\n67\n\nEin Stellenabzug gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) KapVO wegen Personalbedarfs\nfür die stationäre Krankenversorgung erfolgt nicht. Die stationäre\nKrankenversorgung wird durch die Abteilung für Kiefer- und plastische\nGesichtschirurgie erbracht, die, ohne dass dies rechtlichen Bedenken\nbegegnet,\n\n68\n\nvgl. betreffend die Universität Bonn: OVG NRW, Beschluss vom\n10. August 1990, 13 B 1304/90,\n\n69\n\nseit dem Wintersemester 1986/87 der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin\nzugeordnet ist.\n\n70\n\nNach Maßgabe der obigen Ausführungen ist der Personalbedarf für die\nambulante Krankenversorgung mit 12,45 Stellen zutreffend ermittelt. Er entspricht\nnach der Neufassung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO dem pauschalen Abzug\nvon 30 vom Hundert der um den Personalbedarf für die stationäre\nKrankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl. Ob dieser Pauschalwert sich\nals normative Größe einer inhaltlichen Überprüfung entzieht und deshalb\nhinzunehmen ist,\n\n71\n\nso wohl: Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2003,\n7 CE 02.10090 u. a. (n. v.), \n\n72\n\noder ob er einer Inhaltskontrolle zugänglich ist und trotz vereinzelt erhobener\nBedenken den Vorgaben entspricht, die nach der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts zur damaligen Berechnungsmethode,\n\n73\n\nBeschluss vom 22. Oktober 1991,1 BvR 393 und 605/85, Entscheidungen des\nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 85, S. 36 ff.,\n\n74\n\nverfassungsrechtlich an die Bemessung des Abzugs für die\nKrankenversorgung zu stellen sind, muss hier offen bleiben. Substantiierte\nEinwände, die es bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich sein\nlassen, dass der nunmehr geltende Pauschalwert 30 % dem\nKapazitätserschöpfungsgebot offensichtlich widerspricht, sind jedenfalls nicht\nvorgetragen und auch nicht ersichtlich. Eine etwa gebotene rechtliche\nÜberprüfung der Ableitung des pauschalen Abzugsbetrages von 30 % setzt aber\nin rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Feststellungen und Erwägungen voraus,\ndie ihrem Umfang nach einer summarischen Prüfung nicht zugänglich sind und\ndeshalb einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Mangels eines\nhier in Abzug zu bringenden Betrages für die stationäre Krankenversorgung\nbeläuft sich damit der Bedarf an Stellen für die ambulante Krankenversorgung\nauf\n\n75\n\n 41,5 x 30 % = 12,45.\n\n76\n\nBei einem durchschnittlichen Lehrdeputat von nach allem\n\n77\n\n 206,25 DS\n ---------------------------- = 4,969 DS (gerundet 4,97 DS)\n 41,5 Stellen\n\n78\n\nbeträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrangebot\nsomit\n\n79\n\n (41,5 - 12,45) x 4,97 = 144,379 DS,\n\n80\n\ndas heißt gerundet 144,38 DS.\n\n81\n\n2. Lehrauftragsstunden:\n\n82\n\nDas Lehrangebot von 144,38 DS ist um Lehrauftragsstunden im Umfang von\n0,50 DS auf 144,88 DS zu erhöhen. Nach § 10 S. 1 KapVO sind solche\nLehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit\nin den beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern\ndurchschnittlich pro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht\nauf einer Regellehrverpflichtung beruhen.\n\n83\n\nIn die Berechnung der Lehrauftragsstunden war danach bezogen auf das\nSommersemester 2004 und das Wintersemester 2004/2005 nur die\nLehrveranstaltung\n\n84\n\nH,\nVeranstaltung: Zahnärztliche Berufskunde\nVorlesungsverzeichnis Wintersemester 2004/2005, Nr. 956\n\n85\n\nmit ihrem Umfang von einer Semesterwochenstunde einzubeziehen. Bei den\nin die Berechnung mit ihrem Maximalwert eingestellten Multiplikatoren\n(\"Lehrveranstaltungsart\" k = 1 und \"Anrechnungsfaktor\" fk = 1) ergibt sich eine\nGesamtzahl von 1 Lehrauftragsstunde und damit je Semester eine\ndurchschnittliche Deputatstundenzahl von 0,5.\n\n86\n\nDie weiteren in der Übersicht des Antragsgegners aufgeführten\nVeranstaltungen bleiben bei der Berechnung der Lehrauftragsstunden außer\nBetracht. Nach den Angaben des Antragsgegners wurden sie entweder nicht oder\naber einer Lehrverpflichtung entsprechend gehalten bzw. gehörten nicht zum\nAusbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO oder werden von den\nCurricularnormwertanteilen der die Dienstleistung importierenden Lehreinheit\nKlinisch praktische Medizin erfasst bzw. waren für diese Lehreinheit angeboten\nund sind durch ihr zugehörige Wissenschaftler durchgeführt worden.\n\n87\n\nEine Erhöhung des Lehrdeputats kommt namentlich nicht mit Blick auf\nLehrauftragsstunden des C3 in Betracht, weil sie im Rahmen der sogenannten\nTitellehre erbracht worden sind. Die Pflicht zur Kapazitätserschöpfung gebietet es\nnicht, im Rahmen der Titellehre erbrachte Lehrleistungen kapazitätserhöhend zu\nberücksichtigen. Denn solche freiwillig und unentgeltlich erbrachten\nLehrleistungen sind nach § 10 S. 3 KapVO nicht als Lehrauftragsstunden\nanzurechnen ,\n\n88\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, a. a. O. (398) und ausführlich: Buchholz,\nSammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 421.21 Nr. 34, S. 34 f.; OVG NRW,\nBeschlüsse vom 14. März 2005, 13 C 1774/04 u.a., vom 17. März 2003,\n13 C 11/03, vom 1. Februar 2002, 13 C 2/02 und vom 10. September 1998,\n13 C 19/98; ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. zuletzt Beschluss vom\n25. November 2004, 15 Nc 48/04.PS und vom 5. Dezember 2002, 15 Nc 86/02.PS\nu. a.\n\n89\n\nDem Gebot erschöpfender Nutzung öffentlicher Mittel können freiwillig und\nunentgeltlich erbrachte Lehrleistungen unabhängig davon nicht zuwider laufen, ob\ndie Lehrpersonen außeruniversitären Forschungseinrichtungen angehören oder im\nRahmen der sogenannten Titellehre tätig werden. Letztere in die Berechnung des\nLehrangebots einzustellen hieße, die das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und\nder spezialisierten Forschung bereichernde und damit hochschulpolitisch\nwünschenswerte Titellehre zu gefährden,\n\n90\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, jeweils a. a. O.\n\n91\n\n3. Dienstleistungsexport:\n\n92\n\nEin sich kapazitätsmindernd auswirkender Dienstleistungsbedarf für nicht\nzugeordnete Studiengänge (§ 11 KapVO) ist bei der Kapazitätsberechnung der\nWissenschaftsverwaltung für die Lehreinheit Zahnmedizin nicht berücksichtigt\nworden.\n\n93\n\n4. Bereinigtes Lehrangebot:\n\n94\n\nUnter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das\nbereinigte Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur\nKapVO\n\n95\n\n 144,38 DS + 0,50 DS - 0,00 DS = 144,88 DS.\n\n96\n\nII.\nLehrnachfrage und Aufnahmekapazität\n\n97\n\nDer für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem\nStudiengang erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den\nCurricularnormwert bestimmte Aufwand ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die\nKapazitätsberechnung eingeflossen. Der der Kapazitätsberechnung zugrunde\nliegende Curriculareigenanteil für den Studiengang Zahnmedizin von 5,89 (CAp) ist\nbei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n98\n\nVon dem in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Zahnmedizin\nfestgelegten Curricularnormwert 7,8 sind - gegenüber den Vorjahren unverändert -\nin Abzug zu bringen (§ 13 Abs. 4 KapVO) die ihrerseits dem Grunde und der Höhe\nnach rechtlich nicht zu beanstandenden Curricularanteile (CAq) für\nDienstleistungsimporte durch die Lehreinheiten:\n\n CAq\nVorklinische Medizin 0,87\nKlinisch-praktische Medizin 0,48\nKlinisch-theoretische Medizin 0,30\nPhysik 0,13\nChemie 0,13\nSumme 1,91\nDass die Lehreinheit Zahnmedizin der I-Universität E tatsächlich kein\nAusbildungsangebot zur Verfügung stellt, das dem für die Lehreinheit\nZahnmedizin damit geltenden Curriculareigenanteil von\n\n99\n\n 7,8 - 1,91 = 5,89\n\n100\n\nentspricht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n101\n\nAus dem Curriculareigenanteil von 5,89 und dem bereinigten Lehrdeputat von\n144,88 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten\nFormel 5 die zu errechnende jährliche Aufnahmekapazität von\n\n102\n\n 2 x 144,88 DS\n --------------------- = 49,19 bzw.\n 5,89\n\n103\n\ngerundet 49 Studienplätzen.\n\n104\n\nIII.\nÜberprüfung des Berechnungsergebnisses\n\n105\n\nAufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung\ndes Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze nicht.\n\n106\n\nDer mit 1/0,99 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor,\ndessen Berechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise,\n\n107\n\nvgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2003, 13 C 11/03 und vom\n31. März 2000, 13 C 1/00,\n\n108\n\nnach dem sogenannten \"Hamburger Modell\" erfolgt ist, begegnet bei\nsummarischer Überprüfung keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Dass der\nanhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die\nsemesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten\nunzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.\nDamit ergibt die Überprüfung des Berechnungsergebnisses mit\n\n109\n\n 49 x 1/0,99 = 49,49\n\n110\n\nund damit gerundet 49 Studienplätzen keine Erhöhung der\nStudienplatzzahl.\n\n111\n\nDie nach der personellen Kapazität errechnete Zahl an aufzunehmenden\nStudierenden entspricht auch gemäß § 19 Abs. 2 KapVO der jährlichen\nAufnahmekapazität der Lehreinheit Zahnmedizin, weil sie die nach § 19 Abs. 1\nS. 2 KapVO zu berechnende ausstattungsbezogene Aufnahmekapazität\nunterschreitet; bei den der Lehreinheit Zahnmedizin für die Zahnerhaltungs- und\nZahnersatzkunde nach Angaben des Antragsgegners zur Verfügung stehenden\n36 klinischen Behandlungseinheiten ergeben sich mehr als die errechneten 49\nStudienplätze, nämlich\n\n112\n\n 36 x 1/0,67 = 53,73,\n\n113\n\ndas heißt gerundet 54 Studienplätze. ...\"\n\n114\n\nDie Beschlüsse sind - in Reichweite der jeweiligen Beschwerdebegründung -\ndurch das OVG NRW unbeanstandet geblieben,\n\n115\n\nBeschlüsse vom 17. Februar 2006, 13 C 261/05 und 13 C 262/05, sowie vom\n21. Februar 2006, 13 C 263/05\n\n116\n\nIm Hinblick darauf und angesichts der Tatsache, dass das Vorbringen des\nAntragstellers die den Beschlüssen zu Grunde liegenden tatsächlichen und\nrechtlichen Erwägungen nicht in entscheidungserheblicher Weise in Abrede stellt,\nerweisen diese sich bei erneuter Überprüfung nach Auffassung der Kammer als\nweiterhin zutreffend.\n\n117\n\nBei einer Studienanfängerzahl von 49 Studierenden zum Wintersemester\n2005/2006 steht unter Berücksichtigung der durchschnittlichen semesterlichen\nVerbleibequote von 99,78 %, die dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,99\nentspricht, kein Studienplatz für ein gerichtlich anzuordnende Verteilungsverfahren\nzur Verfügung. Nach der vom Antragsgegner überreichten Namensliste mit Stand\nvom 2. Mai 2006 waren zu diesem Zeitpunkt im 2., 4. und 6. Fachsemester jeweils\n53 Studierende eingeschrieben und damit sämtliche Studienplätze besetzt.\n\n118\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung\nberuht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in der Fassung des KostRMoG\nund berücksichtigt die ständige Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der in\nvorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel\nsich auch bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitgehend\nauf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, ein Streitwertbetrag von 3/4 des\nAuffangwertes angemessen ist,\n\n119\n\nvgl. zuletzt: Beschlüsse vom 8. September 2004 und 5. Oktober 2004 jeweils in\n13 C 1767/04.\n\n120","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272319","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-17/15-nc-14-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272319","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272319","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-17/15-nc-14-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272319","retrieved":"2026-07-09 02:43:04.185500+00:00"}}